Die Versicherungsnummer wird in der Sozialversicherung als Ordnungsbegriff verwendet ( 460d ASVG). Die Kartenfolgenummer bezeichnet die e-card.
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- Heiko Björn Schreiber
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1 1. Welche Informationen werden einem niedergelassenen Arzt bei einer e-card Abfrage übermittelt? Insbesondere interessiert uns, welche Angaben zum Versicherungsstatus, zu den letzten Arztbesuchen und zu den letzten in Anspruch genommenen SV-Leistungen des Versicherten der Arzt erhält. Bei einer e-card Abfrage erhält der Arzt Informationen von zwei Seiten, einerseits vom Patienten (auf dessen e-card), andererseits aus dem e-card-system (Konsultationsdaten). Diese Daten können bei den grundlegenden Angaben miteinander verglichen werden und bilden damit eine erste Sicherheitsschranke (gegen gefälschte Karten oder unzutreffende Patientenangaben): 1.1 Daten vom Patienten (dessen e-card): Daten außen sichtbar auf der e-card: Versicherungsnummer Kartenfolgenummer Familienname Vorname Titel Die Versicherungsnummer wird in der Sozialversicherung als Ordnungsbegriff verwendet ( 460d ASVG). Die Kartenfolgenummer bezeichnet die e-card. Daten, im Public-Bereich (allgemein lesbarer Teil des Chips) der e-card (diese Daten werden nach dem Stecken der e-card gelesen und bilden außerhalb des e-card-systems eine einfache Kontrollmöglichkeit, falls Aufschriften auf einer Karte verändert worden sein sollten): Geschlecht Geburtsdatum 1.2 Daten, die der Arzt usw. nach Einlesen der e-card und nach erfolgter positiver Anspruchsabfrage vom e-card-server erhält (verrechnungsrelevante Patientendaten): Folgende Angaben sind allgemein notwendig, um beurteilen zu können, welche Leistungen im konkreten Fall zu erbringen sind und wer im Regelfall Ansprechpartner ( Hauptversicherter ) ist: Leistungszuständiger Krankenversicherungsträger, abhängig vom KV-Anspruchsverhältnis des Patienten und/oder der Eingabe des Vertragspartners nach Wahl des Patienten ( 128 ASVG und andere Mehrfachversicherungen)
2 - 2 - Versicherungsnummer des Versicherten, von dem sich der KV-Anspruch des Angehörigen (Patienten) ableitet Vorname des Versicherten, von dem sich der KV-Anspruch des Angehörigen (Patienten) ableitet Familienname des Versicherten, von dem sich der KV-Anspruch des Angehörigen (Patienten) ableitet Versichertenkategorie (z. B. Pensionist) Anspruchsart (Sach- oder Geldleistungsberechtigter) Versichertenart (A- oder B-Versichertengruppe bei Versicherten der VA für Eisenbahnen und Bergbau [Unterschiede im Versicherungsschutz]) Gebührenbefreiungen (Rezeptgebühren-, Kostenanteilsbefreiung) Folgende verrechnungsrelevante Konsultationsdaten werden dem Arzt für seine eigene Ordination und auf Grund der Sicherheitsvorkehrungen zusätzlich bereit gestellt (über Daten anderer Ordinationen erfolgt keine Auskunft): Konsultationsart (Erst- oder Folgekonsultation, mit/ohne e-card, nacherfasst, etc.) Vertragspartner- und sonstige verrechnungsrelevante Daten, die den Konsultationsdaten zusätzlich zugeordnet werden - Vertragspartnernummer - Fachgebiet - Ordinationsnummer (wichtig bei Zweitordination) - Bearbeitungsdatum - Behandlungsdatum - Behandlungsfall (verrechnungsrelevante Differenzierungen: Konsultation mit Krankenschein, mit Ersatzschein, mit Überweisungsschein; Hausbesuch etc.) - Identifikationsnummer der Konsultation - Leistungszuständiger Krankenversicherungsträger - Verrechnungszuständiger Sozialversicherungsträger (sofern nicht mit leistungszuständigem Sozialversicherungsträger ident, z. B. bei SVA der Bauern, für welche die Verrechnung von den Verrechnungsstellen der Gebietskrankenkassen vorgenommen wird) - Bezugsbereich (kurative Behandlung, Vorsorgeuntersuchung usw.) - Bundesland (vgl. die allgemeine Zuständigkeit der jeweiligen Gebietskrankenkasse für Leistungen an Nichtversicherte) - Signatur e-card/ordinationskarte - Signatur des e-card-servers Jeder Arzt kann seine Konsultationen, d. h. die o. a. Konsultationsdaten der von ihm behandelten Patienten, für den laufenden und vorhergehenden Abrechnungszeitraum auch nachträglich noch für Abrechnungszwecke abrufen. Ein Arzt erlangt keine Kenntnis darüber, wann und welchen anderen Arzt eine Person aufgesucht hat. Der e-card-server führt keine Leistungs-, Diagnose- oder sonstige Gesundheitsdaten. gespeichert 5. April :54 gedruckt 6. April :11 Seite 2 von 2
3 - 3 - Wenn es im Einzelfall Konsultationsbeschränkungen geben sollte, z. B. nur ein Arztbesuch im Verrechnungsquartal, sind neutrale Rückmeldungen vorgesehen, die ebenfalls keinen Aufschluss über den vorher besuchten Arzt geben. 2. Welches Procedere ist im Falle einer fehlenden e-card, einer defekten e-card und einer nicht zustande gekommenen Verbindung zum Hauptverband vorgesehen? Können dann ärztliche Leistungen erbracht werden? Ist ein Einsatz bzw. Ersatzsystem vorgesehen? Ja. Ärztliche Leistungen können immer erbracht werden. Medizinische Behandlungen sind nicht davon abhängig, ob das System vorhanden bzw. funktionsfähig ist. Für die Prüfung, ob überhaupt ein Versicherungsanspruch vorhanden ist und für die Verrechnung der erbrachten Leistungen bestehen für Störungen bestimmte Regeln: Im e-card System kann der Arzt Anspruchsdaten durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer abfragen bzw. auch Konsultationen ohne e-card erfassen. Das ist nur im Rahmen der e-card-ordination möglich, es wird exakt dokumentiert und bedeutet im Vergleich zur bisher notwendigen Praxis (telefonische Anfrage beim Versicherungsträger mit Missverständnismöglichkeiten und Fehlerquellen oder überhaupt Behandlung auf Verdacht bzw. guten Glauben) einen deutlichen Fortschritt, weil sich dadurch eine wesentliche Zeitersparnis ergibt und die Verantwortlichkeit klar dokumentiert ist. Bei einer Störung des e-card-servers und des GIN-Zugangsnetzes können weiters in der Ordination in einem Offline-Modus die e-card-daten gesammelt und erst später übermittelt werden. Das Netz wird hinsichtlich seiner Funktionsfähigkeit laufend überwacht (es ist daher nachvollziehbar, wo eine Störung vorlag), dem Arzt ist die Verrechenbarkeit der während der Störung erbrachten Leistungen garantiert. Ist die GINA, das Kartenlesegerät oder die Arzt-EDV gestört, sind die Konsultationen durch Erfassung der Versicherungsnummern später nach zu erfassen; in diesen Fällen besteht keine Verrechnungsgarantie (diese Geräte werden nicht von der Sozialversicherung betrieben bzw. installiert, sondern durch Vertragspartner des Arztes [EDV-Unternehmen, Telekomanbieter, andere Marktteilnehmer]. Die SV kann für diese Installation daher auch keine unbegrenzte Haftung übernehmen). Nach Beendigung der Störung werden die Daten an den e-card-server zur Prüfung übertragen; der Arzt erhält in der Folge die KV-Anspruchsinformationen wie bei Onlinebetrieb. gespeichert 5. April :54 gedruckt 6. April :11 Seite 3 von 3
4 Wie schaut das Prozedere für alle nicht-österreichischen EU-Bürger aus, die mit Hilfe einer EKVK beim niedergelassenen Arzt medizinische Leistungen begehren? Das Thema gilt für alle Menschen, die auf Grund einer dort bestehenden Krankenversicherung von einem Sozialversicherungsträger in der EU, dem EWR oder der Schweiz im jeweiligen Land eine EKVK ausgestellt erhalten haben und nach Österreich kommen, nicht nur EU-Bürger. Es kann sich auch um Auslandsösterreicher handeln. Statt der EKVK des Herkunftslandes kann auch eine sogenannte Ersatzbescheinigung vorhanden sein (falls die Karte z. B. nicht mehr rechtzeitig hätte ausgestellt werden können usw.). Der Ablauf ist Folgender: Es ist zunächst nicht mehr notwendig, mit dem ausländischen Formular E 111 in Österreich zuerst zur Krankenkasse zu gehen und dort einen Krankenschein zu besorgen (oder zu hoffen, dass der Arzt das EU-Formular direkt anerkennt). Der Patient legt dem Arzt die EKVK direkt vor. Zur Erfassung der Patientendaten und zur rechtlichen Absicherung füllt der Patient eine Patientenerklärung (Erklärung über die Inanspruchnahme von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt) aus und unterfertigt sie. Dieses Formular wird den Ärzten zur Verfügung gestellt, sein Muster ist auch als Anhang zur Musterkrankenordnung vorgesehen, wird somit öffentlich zur Verfügung stehen. Der Erst-Leistungserbringer überprüft wie bisher die Identität und die angegebenen Daten des Patienten (eine Identitätsprüfung ist seit Jahrzehnten Inhalt der Ärzteverträge, vgl. nur z. B. 15 Abs. 3 des Mustergesamtvertrages MGV unter 1 ), beurteilt, ob die zu erbringende Leistung entsprechend der noch beabsichtigten Aufenthaltsdauer im Sinn der einschlägigen Regeln medizinisch erforderlich ist, und bestätigt dies auf der Patientenerklärung. Die ausgefüllte und unterfertigte Patientenerklärung ist vom Arzt der Gebietskrankenkasse seines Bundeslandes zu übermitteln. Dadurch erfährt die GKK von der Behandlung und verrechnet sie (als Betreuungsfall ) dem ausländischen Versicherungsträger weiter. Die aus der Leistungserbringung gegebenenfalls entstehenden Belege (Re- 1 Unter einfacher Suche nur MGV eingeben, es erscheint der gesamte Vertragstext. gespeichert 5. April :54 gedruckt 6. April :11 Seite 4 von 4
5 - 5 - zepte, Überweisungen, Verordnungen) müssen bestimmte Mindestdaten der Patientenerklärung enthalten, damit die daraus folgenden Abrechnungen dem Betreuungsfall zugeordnet werden können. Die Leistungsabrechnung erfolgt entsprechend den sonstigen jeweils bestehenden Vereinbarungen zwischen Leistungserbringer und Gebietskrankenkasse. Durch die EKVK wird in diesem Ablauf erstmals ein gesicherter Personendatensatz und ein eindeutig verifizierbarer Ansprechpartner im Heimatstaat des Patienten (ausländischer Versicherungsträger) zur Verfügung gestellt. Die Leistungserbringung und Verrechnung werden nicht mehr so stark wie bisher von Ausstellungsfehlern (teilweise noch handgeschriebener und ohne jede Sicherheit im Ausland ausgestellter) Formulare abhängig. Daraus ist eine spürbare Administrationserleichterung zu erwarten. Dasselbe gilt im Inland: Arbeitgeber werden von der Ausstellung der internationalen Krankenscheine (Formular E 111 usw.) deutlich entlastet. 4. Welche technische und organisatorische Rolle spielt der sogenannte Peering Point der Peering Point Betriebs-Gesellschaft bei der e-card Abfrage der Versicherungsberechtigung? Der Peering Point stellt die Netzverbindung zwischen allen GIN-Zugangsnetz- Provider und dem e-card Rechenzentrum zur Verfügung. Somit leitet der Peering Point ausschließlich die Datenpakete zielgerichtet weiter. Das Wort Peering Point ist ein Fachbegriff aus dem Bereich der (EDV-)Netzwerke und wurde nicht für das e-card Projekt geschaffen. Unter dem Begriff versteht man die kontrollierte Verbindung von Datennetzen nach festgelegten Richtlinien (Sicherheit, Verfügbarkeit und Qualität). Peering Points werden heute z. B. durch große nationale oder internationale Telekommunikationsprovider betrieben und sind Grundlage des Internet. Peering Points sind Werkzeuge der Netzwerk- und Kommunikationstechnologie. Alle Datenübertragungen im GIN müssen den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG) entsprechen. Für die nach den Bestimmungen des GTelG erforderliche Verschlüsselung der Daten ist die jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter verantwortlich, dies ist nicht Aufgabe des Peering Point. Die einschlägig relevanten Daten werden jedenfalls verschlüsselt übertragen das ergibt sich aber nicht aus der Einrichtung des Peering Point, sondern ist bereits ge- gespeichert 5. April :54 gedruckt 6. April :11 Seite 5 von 5
6 - 6 - setzlich vorgesehen: 6 GTelG. Der Peering Point greift in diese Aufgabe keinesfalls ein (schon aus Gründen der Verantwortung). Die (bereits verschlüsselten) Datenpakete im GIN (Gesundheits-Informations- Netz) werden über den Peering Point geschickt, da dort die korrekte Weiterleitung zum Empfänger des Datenpaketes erfolgt. Ebenso passieren alle Datenpakete die technischen Sicherheitseinrichtungen des Peering Point, die jeweils auf dem aktuellsten Stand der Technik gehalten werden. Der Peering Point ist damit vergleichbar mit einem Postverteilzentrum für Datenpakete. Wie in einem Postverteilzentrum werden die Poststücke nicht geöffnet (was ja auch schon wegen der Verschlüsselung praktisch unmöglich wäre) sondern entsprechend ihrer Adresse zugestellt. Durch die Einführung des e-card Systems ist es erforderlich, dass Vertragsärzte mittels eines Breitband-Anschlusses an das e-card Rechenzentrum angeschlossen werden. Dieser Breitband-Anschluss hat im Gegensatz zu herkömmlichen Privatanschlüssen eine hohe, garantierte Verfügbarkeit und macht hohe Sicherheitsstandards möglich, welche den gesetzlichen Grundlagen entsprechen (Datenschutzgesetz, Gesundheitstelematikgesetz). Dieser Anschluss könnte auch direkt an das e-card Rechenzentrum erfolgen. Der Hauptverband legt allerdings Wert darauf, dass diese Anschlussmöglichkeit den Marktteilnehmern, welche die grundlegenden Sicherheitskriterien erfüllen, allgemein offen steht und keine Monopolsituation entsteht (etwa dahin, dass Anschlüsse nur über ein bestimmtes Telekomunternehmen hergestellt werden könnten). Dass ein Peering Point dazwischengeschaltet ist, hat dabei folgende Ursachen: Ein Peering Point macht es möglich, einen Anschluss für verschiedenartige Datenpakete verschiedener Anbieter zu nützen (das ist ein Hauptunterschied im Vergleich zu einer Organisation über gesicherte Datenleitungen/Standleitungen ohne Peering Point) : 1. Durch den Peering Point ist es möglich, dem Arzt für die Errichtung des Breitbandanschlusses die Wahl zwischen mehreren Telekommunikations- Providern zu ermöglichen (Wahlfreiheit der Ärzte in ihrer Kommunikation, es wird besserer Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern möglich); 2. Legitimes Interesse der Ärzte ist es, ohne zusätzliche Kosten für einen zweiten Breitbandanschluss weitere Dienste außerhalb des e-card- gespeichert 5. April :54 gedruckt 6. April :11 Seite 6 von 6
7 - 7 - Systems, wie z. B. Befundübermittlung, zu ermöglichen. Der Peering Point stellt sicher, dass 1. die Kommunikation im GIN unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards und unter höchster Verfügbarkeit möglich ist; 2. das e-card Netz von den Diensten außerhalb des e-card Systems ( Mehrwertdienste-Netze wie z. B. für Befundübermittlung) unabhängig und getrennt betrieben wird, obwohl (optisch betrachtet) nur eine Leitungsverbindung besteht. Damit ist gewährleistet, dass die im e-card System übermittelten Daten nicht mit Daten außerhalb des e-card Systems (z. B. Befunddaten) vermengt werden. Für beide Datennetze (e-card Netz und Mehrwertdienste Netz) gilt, dass Datenschutz und Datensicherheit höchste Priorität haben. Im Peering Point erfolgt das Routing (das ist die Verteilung und korrekte Zuweisung von ein- und ausgehenden Datenpaketen), das Firewalling (der Sicherheitscheck aller ein- und ausgehenden Datenpakete), das IDS (Intrusion Detection System - Kontrolle der Datenpakete auf etwaige böswillige Absichten im Datenstrom), das Load Balancing (gleichmäßige Auslastung der beiden e-card Rechenzentren) und das zentrale DNS (Domaine Name Service = Auflösung aller Namen z. B. auf dessen richtige IP-Adresse). Eine Speicherung oder inhaltliche Auswertung (über die Aufgaben einer Firewall, wie z. B. Virenprüfung, hinausgehende) der übermittelten Datenpakete ist keinesfalls Aufgabe des Peering Point. Die Prüfung der Sendungen im GIN auf Viren oder ähnliche Angriffe (die für Gesundheitsdatenübermittlungen schwerwiegende Konsequenzen haben können) muss jedenfalls an neutraler Stelle geschehen, diesem Zweck dient auch die Zusammenarbeit mit der Ärztekammer in diesem Bereich. 5. Weiters ersuchen wir um Übermittlung des Realisierungskonzeptes, in welcher Form die elektronische Bewilligung chefarztpflichtiger Medikamente erfolgt. Für die elektronische Bewilligung chefarztpflichtiger Medikamente wird folgender Prozess elektronisch umgesetzt: gespeichert 5. April :54 gedruckt 6. April :11 Seite 7 von 7
8 Ein Verordner stellt eine Bewilligungsanfrage an den chefärztlichen Dienst des jeweiligen Krankenversicherungsträgers. 2. Der chefärztliche Dienst sendet seine Entscheidung an den Verordner retour. 3. Der Verordner bekommt die Rückantwort und stellt das Rezept aus. 4. Der Verordner verschafft sich Übersicht über den Status der einzelnen Bewilligungsanfragen. Als Kommunikationsplattform wird die e-card Infrastruktur verwendet, die folgende Komponenten beinhaltet: Gesundheits-Informationsnetzwerk-Adapter (GINA) beinhaltet die für das e-card-system erforderliche Software. Die Verwendung eines eigenen Gerätes ermöglicht eine Fernwartung unabhängig von einer allenfalls vorhandenen Arzt-EDV. GIN-Zugangsnetz-Router verbindet die Ordination mit dem Gesundheits-Informationsnetz (GIN). Chipkartenlesegerät verfügt über einen LAN-Anschluss (RJ-45Stecker), und kann daher außer an den GIN-Zugangsnetz-Router auch in einem LAN direkt angeschlossen werden. Dies eignet sich vor allem an Standorten, an denen mehrere Geräte zum Einsatz kommen (Platzbedarf 15 x 15 cm). Ordinationskarte: Sie ist der Berechtigungsausweis des Verordners gegenüber dem e-card- System. Grundsätzlich ist zwischen ABS-Front End (Ordinations-Client) und ABS Back End (Chefarzt Server) zu unterscheiden. Der anfragende Arzt verwendet für die Anfrage seine normale e-card-ordinationsausstattungshardware (Bildschirm, Tastatur). Das ABS-Front End (Software) fungiert als Briefträger für die Bewillligungsanfragen. Diese werden über die GINA zum e-card Server und weiter zum ABS Back End übermittelt, wo sie von den berechtigten Personen des chefärztlichen Dienstes bearbeitet werden können. Das bedeutet, dass die Informationen zu der Bewillligungsanfrage (Patienteninformationen, Medikamente, Antworten des chefärztlichen Dienstes, etc.) von keinen zwischengeschalteten Personen behandelt werden. Um die Authentizität der durchgeführten Bewilligungsanfrage zu gewährleisten, wird die rechtlich verantwortliche Stelle (Vertragspartner) mittels der Ordinationskarte verifiziert. Bei der Datenübertragung zwischen GINA und e-card Rechenzentrum wird eine Standard 128bit-SSL Verschlüsselung (wie sie auch z.b. beim e-banking zum Einsatz kommt) verwendet. Zusätzlich erfolgt die Übertragung der Anfra- gespeichert 5. April :54 gedruckt 6. April :11 Seite 8 von 8
9 ge über eine geschlossene Benutzergruppe - das Gesundheitsinformationsnetz (GIN). werden: Bewilligungsanfragen können wahlweise über folgende User-Interfaces erstellt - GINA (inkl. Tastatur und Bildschirm). - PC mit Internetbrowser. - PC mit zertifizierter Arztsoftware. gespeichert 5. April :54 gedruckt 6. April :11 Seite 9 von 9
Verband der privaten Krankenversicherung
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