MITTEILUNGEN KRANKENHAUSGESELLSCHAFT DER BAYERISCHEN 53/2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MITTEILUNGEN KRANKENHAUSGESELLSCHAFT DER BAYERISCHEN 53/2015"

Transkript

1 53/2015 Ausgabe 53/2015 vom MITTEILUNGEN DER BAYERISCHEN KRANKENHAUSGESELLSCHAFT Frohe Weihnachten und ein gutes und erfolgreiches neues Jahr wünschen der Vorstand und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Bayerischen Krankenhausgesellschaft allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den bayerischen Krankenhäusern, den Vertreterinnen und Vertretern der Krankenhausträger und allen, mit denen die BKG durch ihre Arbeit verbunden ist. Wir danken allen, die uns auch in diesem Jahr unterstützt haben, unsere Aufgaben zu erfüllen. Ihnen und Ihren Familien wünschen wir ein gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute im Jahr Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg München T: F: mail@bkg-online.de

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 53/2015 Nr Editorial 4 Gesundheits- und Krankenhauspolitik 449 KHSG Neuregelungen zur Krankenhausfinanzierung 5 Vergütung stationärer Krankenhausleistungen 450 Noch keine Einigung über den Landesbasisfallwert 2016 Landesbasisfallwert 2015 gilt für alle Aufnahmen ab weiter Zuschläge für das Kalenderjahr 2016 Download 8 Krankenhausplanung 452 BSG zur Abrechenbarkeit von Knie-TEPs in Fachabteilungen für Orthopädie und Chirurgie Klage gegen die Knappschaft notwendig Download 12 Kooperation und Vernetzung 453 Entlassmanagement Rahmenvereinbarung mit der AOK Bayern über die webbasierte Antragstellung für die Anschlussrehabilitation Download 13 Abrechnung 454 Überarbeitung der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) nach 17 c Abs. 2 KHG Download 14 Datenübermittlung 455 Daten nach 21 KHEntgG, Version 2016 für das Datenjahr 2015 Fortschreibung vom Download 16 Pflegesatz-/Entgeltverhandlungen 456 Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) Download 17 Ambulante Leistungen und Abrechnung 457 Abrechnung von ambulanten Leistungen nach dem EBM Orientierungswert für das Jahr Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld Einheitliches Formular ab Ambulantes Operieren AOP-Katalog 2015 gilt weiter 21 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 2 von 27

3 Inhaltsverzeichnis Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung 460 IPQ-Software der DKTIG C-1-Import Download G-BA-Beschluss zur Erstfassung einer sektorenübergreifenden Qualitätsmanagement-Richtlinie 462 Qesü-RL: Verfahren PCI und Koronarangiographie Datenannahmestelle für Krankenhäuser QS-Verfahren PCI und Koronarangiographie Patientenmerkblatt Fachbücher 27 Termine, Seminare und Veranstaltungen Informationsveranstaltungen zur Verhandlungsrunde 2016 KHEntgG Informationsveranstaltungen zur Verhandlungsrunde 2016 PEPP München Regensburg Erlangen Augsburg Würzburg München Erlangen BIK-Seminartermine 9040/3 Kodierung und stationäre Patientenabrechnung nach dem PEPP-System 9041/1 9041/2 Risikomanagement und Compliance im Krankenhaus 9042/1 Patientenfürsprecher Vermittler zwischen Patient und Klinik München München Nürnberg München 9043/1 Professionelle Bewerberinterviews München 9046/1 Hygiene und Infektionsprävention relevante Aspekte für die Krankenhausleitung Unsere Seminare sind grundsätzlich auch als Inhouse-Schulungen buchbar. Weitere Informationen hierzu auf Anfrage München Impressum Herausgeber: Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V. Vorsitzender: Oberbürgermeister Franz Stumpf Geschäftsführer: Siegfried Hasenbein Redaktion: Eduard Fuchshuber Stabsstelle für Politik und Öffentlichkeitsarbeit Radlsteg München T: F: mail@bkg-online.de Die BKG-Mitteilungen erscheinen ausschließlich online im Mitgliederservice der BKG-Homepage Unser Newsletter informiert Sie über das Erscheinen der neuen Ausgabe. Wenn Sie diesen erhalten möchten, senden Sie bitte eine an newsletter@bkg-online.de. Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 3 von 27

4 Editorial Gemeinsam in bewegten Zeiten Der Blick zurück auf das Jahr 2015 lässt in diesen Weihnachtstagen niemanden unbeeindruckt. Aufwühlende Ereignisse wie Terror, Krieg und das Schicksal von Millionen Flüchtlingen bewegen uns in allen gesellschaftlichen Gruppierungen, im Privaten und Beruflichen. Zweifel und Ängste prägen das Bild ebenso wie eine seit Monaten beeindruckende Welle der Hilfsbereitschaft. Auch die Krankenhäuser zeigen sich von ihrer besten Seite. In vielen Kliniken werden Flüchtlinge unter teilweise schwierigen Verhältnissen ambulant und stationär versorgt und darüber hinaus bringen sich die Mitarbeiter mit ihrer Kompetenz in freiwilligen ehrenamtlichen Projekten ein. Die Krankenhäuser beweisen damit erneut, dass sie das Rückgrat der Versorgung bilden. An 365 Tagen im Jahr stehen sie rund um die Uhr zur Verfügung und in Krisensituationen ist auf sie Verlass. Beim Rückblick auf dieses Jahr steht für die Krankenhäuser natürlich auch die verabschiedete Krankenhausreform im Mittelpunkt. Seit Jahren hat uns kein gesundheitspolitisches Thema so bewegt, wie das Krankenhausstrukturgesetz. Die Krankenhäuser machten auch auf diesem Feld eine gute Figur. Geschlossen und angemessen im Ton bestritten wir in den zurückliegenden Monaten eine intensive politische Diskussion und Öffentlichkeitsarbeit. Die Argumente der Krankenhäuser waren glaubwürdig und wurden deshalb zum großen Teil aufgegriffen. Dennoch wird das KHSG die Kliniken in den nächsten Jahren vor gewaltige Herausforderungen stellen. Die finanzielle Lage ist weiterhin nicht rosig und die Ansprüche an die Krankenhäuser wachsen enorm. Dass sich die Krankenhäuser in der KHSG-Debatte dank großen Engagements mit einigen Argumenten durchsetzen konnten, ist ein Erfolg. Doch die schwierigere Aufgabe steht der Krankenhausseite erst bevor. Bei der Umsetzung des KHSG mit vielen diffizilen Fragen zu Qualität, Struktur und Finanzierung wird in den kommenden Monaten erneut viel Überzeugungskraft und Geschlossenheit notwendig sein. Die Erfahrungen des Jahres 2015 stimmen mich optimistisch, dass uns dies gelingen wird. Ich freue mich auf die weitere enge Zusammenarbeit mit Ihnen im neuen Jahr. Zunächst sollten wir aber die bevorstehenden Tage zu Weihnachten und zum Jahreswechsel nutzen, um im Kreis all jener, die uns wichtig sind, einige geruhsame und besinnliche Stunden zu verbringen. Ich wünsche Ihnen und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den bayerischen Kliniken frohe Weihnachten und alles Gute für das Jahr 2016 und danke herzlich für das Miteinander im zurückliegenden Jahr. Ihr Siegfried Hasenbein Geschäftsführer Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 4 von 27

5 Gesundheits- und Krankenhauspolitik Nr. 53/ KHSG Neuregelungen zur Krankenhausfinanzierung Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am ist das Gesetzgebungsverfahren zum Krankenhausstrukturgesetz formell abgeschlossen. Das KHSG enthält weitreichende Regelungen für die Finanzierung und die Qualitätssicherung in den Krankenhäusern. Die Einführung einer jährlichen Tarifrate zur teilweisen Kompensation von Tariflohnsteigerungen als reguläres Finanzierungselement ist bereits für den Vereinbarungszeitraum 2016 wirksam. Weitere grundlegende Umstellungen in der Finanzierungssystematik treten mit Wirkung zum in Kraft. Dies betrifft insbesondere die langjährige Forderung der Krankenhäuser, die absenkende Wirkung von Leistungssteigerungen auf den Landesbasisfallwert vollständig aufzuheben sowie die Überführung des bisherigen Versorgungszuschlages in einen Pflegezuschlag. Die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene bzw. der Gemeinsame Bundesausschuss werden mit dem KHSG beauftragt, die Ausgestaltung einer Reihe weiterer Umstellungen in der Finanzierungssystematik sowie in der Qualitätssicherung zu vereinbaren. Folgende Aufträge zur Ausgestaltung des KHSG hat die Selbstverwaltung auf der Bundesebene in den kommenden Monaten abzuarbeiten: Frist Zuständig Thema Finanzierung SV Konkretisierung besondere Aufgaben von Zentren SV Absenkung oder Abstufung der Bewertungsrelationen für in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen SV Konzept zum Abbau von Übervergütungen bei Sachkosten SV Umsetzung Fixkostendegressionsabschlag Katalog nicht mengenanfälliger Leistungen Definition Einzugsgebiet Definition Leistungsverlagerungen Einzelfragen G-BA Vorgaben zum Sicherstellungszuschlag SV Konzept für repräsentative Auswahl Kalkulationskrankenhäuser G-BA System und Stufen der Notfallversorgung SV Ausgestaltung der Zu- und Abschläge Notfallversorgung Expertenkommission Überführung der Finanzmittel des Pflegestellenförderprogramms Qualität G-BA Qualitätsindikatoren zur Krankenhausplanung G-BA Richtlinie zur Sicherung Hygiene Struktur- u. Prozessqualität in PSYCH und PSO Ergänzter Bewertungsausschuss Differenzierung der Vergütung ambulanter Notfallversorgung nach Schweregrad G-BA Katalog geeigneter Leistungen für Qualitätszu- und -abschläge SV Ausgestaltung Qualitätszu- und -abschläge G-BA Festlegen der vier Leistungsbereiche für Qualitätsverträge SV Rahmenvorgaben für Qualitätsverträge 1/2 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 5 von 27

6 Gesundheits- und Krankenhauspolitik Zu den Neuregelungen, die sich auf die Budgetvereinbarungen 2016 der Krankenhäuser auswirken, werden wir in den Informationsveranstaltungen im Januar 2016 ausführliche Umsetzungshinweise geben. Über die weitere Umsetzung, insbesondere die Verhandlungen auf der Bundesebene, werden wir Sie kontinuierlich und aktuell informieren. 2/2 Geschäftsführung Geschäftsbereich III GF/ , III/ Siegfried Hasenbein Thomas Wolf Geschäftsführung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 6 von 27

7 Vergütung stationärer Krankenhausleistungen Nr. 53/ Noch keine Einigung über den Landesbasisfallwert 2016 Landesbasisfallwert 2015 gilt für alle Aufnahmen ab weiter Siehe auch BKG-Mitteilungen 49/ Die Verhandlungen zum Landesbasisfallwert (LBFW) 2016 konnten noch nicht abgeschlossen werden. Die Krankenkassenseite rief inzwischen die Schiedsstelle an. Sollten sich die Vertragsparteien einigen, ist eine Genehmigung frühestens zum bzw möglich. Daher ist für Aufnahmen ab dem der genehmigte LBFW 2015 in Höhe von 3.257,00 Euro bis zur Genehmigung des Landesbasisfallwertes 2016 abzurechnen. Der Versorgungszuschlag von 0,8 % wird ab in Höhe von 26,06 Euro je CM-Punkt verrechnet (vgl. BKG-Mitteilungen 53/ , Zuschläge 2016). Dieser ändert sich dann ebenfalls nach der Genehmigung des LBFW Der ermittelte Betrag befindet sich noch in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern. Wir gehen von einer Bestätigung aus. Die Erlöse aus der Weitergeltung der Entgelte 2015 werden für 2016 nach 15 Abs. 3 KHEntgG ausgeglichen. Geschäftsbereich III III/ Thomas Wolf t.wolf@bkg-online.de Geschäftsführung Patientenabrechnung Controlling Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 7 von 27

8 Vergütung stationärer Krankenhausleistungen Nr. 53/ Zuschläge für das Kalenderjahr 2016 Siehe auch BKG-Mitteilungen 48/ , 48/ Zuschlag für die externe Qualitätssicherung ( QS-Zuschlag ) In der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gem. 137 Abs. 1 SGB V i. V. m. 135 SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für Krankenhäuser, die nach 108 SGB V zugelassen sind (QSKH-RL), sind in 21 die Qualitätssicherungszuschläge geregelt. Der Zuschlag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Zuschlagsanteil Krankenhaus (für die interne Dokumentation) sowie dem Zuschlagsanteil Land (für die Aufwendungen auf Landesebene). Die nach Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), KHEntG (Krankenhausentgeltgesetz) und Bundespflegesatzverordnung (BPflV) zuständigen Vertragsparteien vereinbarten in 2015 die Höhe des Zuschlagsanteil Krankenhaus mit 0,70 Euro je abgerechnetem vollstationären Krankenhausfall für die Jahre 2015, 2016 und Die Höhe des Zuschlagsanteils Land (für die Bayerische Arbeitsgemeinschaft für Qualitätssicherung in der stationären Versorgung BAQ) wurde jetzt für 2016 mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern in Höhe von 0,27 Euro (2015: ebenfalls 0,27 Euro) vereinbart. Der Zuschlag für die externe Qualitätssicherung beträgt in Bayern für alle Aufnahmen ab dem ,97 Euro. 2. Qualitätssicherungszuschlag Akutversorgung Schlaganfallversorgung Seit wird der Qualitätssicherungszuschlag Akutversorgung Schlaganfallversorgung nach den Vorgaben der Dokumentation abgerechnet, die sich an einer ICD-Einschluss- und Ausschlussliste der BAQ orientiert. Die Dokumentationsvergütung für das Kalenderjahr 2016 beträgt 3,10 Euro. Diesen Zuschlag können die Krankenhäuser in Bayern mit dem Entgeltschlüssel abrechnen 3. Systemzuschlag für G-BA, IQWiG und IQTiG ( G-BA-Zuschlag ) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss in seiner Sitzung am die Grundsätze des Systemzuschlages im stationären Sektor sowie die Höhe des Systemzuschlages (siehe Download zu diesem Artikel) für den G-BA das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) Die Höhe des pro Fall zu entrichtenden Systemzuschlages beträgt 1,63 Euro. Die Grundsätze des Systemzuschlages entsprechen weitestgehend denjenigen zum DRG- Systemzuschlag für das InEK. Auch die Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages 2016 werden dem Sinne nach ebenfalls zur Anwendung kommen. Das entsprechende Melde- und Korrekturverfahren 2016 sowie weitere Informationen veröffentlichte der G-BA auf seiner Homepage (siehe Internethinweis). 1/4 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 8 von 27

9 Vergütung stationärer Krankenhausleistungen 4. DRG-Systemzuschlag Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene verständigten sich auf eine Vereinbarung nach 17 b Abs. 5 KHG zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags für das Jahr 2016 (siehe Anlage 3 im Download zu diesem Artikel). Die Höhe des DRG-Systemzuschlags für das Jahr 2016 beträgt danach 1,15 Euro pro Fall und wird damit angehoben (bisher 1,13 Euro). Davon entfallen 0,90 Euro (Vj. 0,91 Euro) auf den Zuschlag für die pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation (Zuschlagsanteil Kalkulation ) und 0,25 Euro (Vj. 0,12 Euro) auf den Zuschlagsanteil für die Finanzierung des InEK (Zuschlagsanteil InEK ). Ergänzend zu der Vereinbarung verständigten sich die Selbstverwaltungspartner erneut auf Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags (siehe Anlage 4 im Download zu diesem Artikel). Diese umfassen weiterhin drei Teile: Teil I: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach der BPflV abrechnen Teil II: Hinweise für Krankenhäuser, die Entgelte nach dem KHEntgG abrechnen Teil III: Hinweise zum Melde- und Abrechnungsverfahren an das InEK Die Änderungen bei den ergänzenden Hinweisen konzentrierten sich im Wesentlichen auf wenige redaktionelle Anpassungen im ersten Teil. Als inhaltliche Änderung im Vergleich zum Vorjahr ist an dieser Stelle die Anpassung der Hinweise für Patienten, die nicht im Rahmen des Budgets vergütet werden, zu nennen. Diese Anpassung ist auf die mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) erfolgte Erweiterung des Personenkreises um Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zurückzuführen. Auch für diesen Personenkreis ist in Analogie zu den Patienten, die mit dem Ziel der Krankenhausbehandlung nach Deutschland einreisen, der DRG-Systemzuschlag zu erheben, sofern eine volloder teilstationäre Behandlung erfolgt. In der Vereinbarung wird ergänzend vorgegeben, dass bei der Meldung der Ist-Fallzahlen an das InEK die Anzahl der voll- und teilstationären Fälle, die auf Verlangen des Krankenhauses nicht im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden, zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Da bei der Meldung an das InEK bis zum die Ist-Fallzahlen des Jahres 2014 maßgeblich sind, werden darin noch keine ausgegliederten voll- und teilstationären Fälle für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz enthalten sein können. Eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Fälle kann frühestens im Rahmen der Meldung im Jahr 2017 erfolgen, sofern diese Fälle auf Verlangen des Krankenhauses nicht im Rahmen des Budgets 2015 vergütet wurden. 5. Ausbildungszuschlag 2016 Vereinbart wurde auf der Landesebene auch der Ausbildungszuschlag 2016 in Höhe von 74,65 Euro, die Vereinbarung wird derzeit unterzeichnet. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist dieser Zuschlag bei Abrechnung der Aufnahmen ab zugrunde zu legen. 2/4 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 9 von 27

10 Vergütung stationärer Krankenhausleistungen Diesen Zuschlag können die Krankenhäuser in Bayern mit dem Entgeltschlüssel abrechnen. Im PEPP-Vergütungssystems nach BPflV n. F. gilt für den Ausbildungszuschlag bei vollstationären Fällen der Entgeltschlüssel A und bei teilstationären Fällen der Entgeltschlüssel B Über die Genehmigung der Vereinbarung durch das zuständige Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und der damit verbundenen verbindlichen Festlegung dieses Wertes werden wir kurzfristig informieren. 6. Weitergeltung Landesbasisfallwert 2015 ohne Ausgleiche Alle ab dem aufgenommenen Patienten sind bis zur Genehmigung des für 2016 gültigen Landesbasisfallwertes mit dem weitergeltenden Landesbasisfallwert 2015 ohne Ausgleiche abzurechnen. Der daher ab zur Abrechnung kommende Landesbasisfallwert beträgt: 3.257,00 Euro. 7. Versorgungszuschlag 2015 nach 8 Abs. 10 KHEntgG Bei allen Patienten, die ab dem zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen und für die Entgelte nach 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG berechnet werden (= bundesweit einheitlich bewertete DRG-Leistungen inkl. Zu-/Abschläge OGVD, UGVD und Verlegung) ist weiter ein Versorgungszuschlag in Höhe von 0,8 % vom gültigen Landesbasisfallwert zu berechnen und auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Sollte zum keine Genehmigung des LBFW 2016 vorliegen, gilt ab ein Versorgungszuschlag 2016 in Höhe von 26,06 Euro (Landesbasisfallwert 2015 ohne Ausgleiche und Berichtigungen 3.257,00 EUR * 0,8 %) bis zur Genehmigung des LBFW. Der Versorgungszuschlag bezieht sich nicht auf bewertete Zusatzentgelte und auch nicht auf krankenhausindividuelle Entgelte und ebenso nicht auf Leistungen nach der BPflV, sondern ausschließlich auf die bewerteten DRG-Fallpauschalen. Er bedarf weder einer Vereinbarung mit den örtlichen Vertragsparteien noch einer Genehmigung durch die örtliche Genehmigungsbehörde für Pflegesatzvereinbarungen. Der Versorgungszuschlag ist im 301-Verfahren mit dem Entgeltschlüssel zu berechnen. Die Ermittlung des Zuschlagsbetrages, der in der Rechnung gesondert auszuweisen ist, ist in der Anlage 5 im Download zu diesem Artikel nochmals beispielhaft dargestellt. Der ermittelte Betrag befindet sich noch in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern. Wir gehen von einer Bestätigung aus. 3/4 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 10 von 27

11 Vergütung stationärer Krankenhausleistungen 8. Übersicht der Zuschläge: Zuschläge und Landesbasisfallwert 2016 Beträge 2016 in EUR Entgeltschlüssel 301 Vereinbarung: KHEntgG und BPflV Entgeltschlüssel 301 Vereinbarung: BPflV bei Anwendung 17 d KHG 1 QS-Zuschlag 0,97 Nur vollstationär: vollstationär: A QS-Akutversorgung Schlaganfall 3 Gemeinsamer Bundesausschuss inkl. IQWiG und IQTiG 4 DRG- Systemzuschlag 3, ,63 vollstationär: teilstationär: ,15 vollstationär: teilstationär: vollstationär:a teilstationär: B vollstationär: A teilstationär: B Ausbildungszuschlag 6 Landesbasisfallwert 74,65 vollstationär und teilstationär: ,00 für alle aufgenommenen Patienten ab bis zur Genehmigung vollstationär: A teilstationär: B Versorgungszuschlag 0,8 % nur KHEntgG je abrechenbarem CM-Punkt 26,06 Euro, bezieht sich ausschließlich auf die Entgelte nach 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG (= bundesweit einheitlich bewertete DRG-Leistungen inkl. Zu-/Abschläge OGVD, UGVD und Verlegung) Entgeltschlüssel: /4 I/ , III/ , , Geschäftsbereich I III/ Geschäftsbereich III Geschäftsbereich III Dr. med. Cornelia Diwersy Thomas Wolf Rosemarie Schubert c.diwersy@bkg-online.de t.wolf@bkg-online.de r.schubert@bkg-online.de Internethinweis: BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsleitung Controlling Patientenabrechnung Qualitätsmanagement Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 11 von 27

12 Krankenhausplanung Nr. 53/ BSG zur Abrechenbarkeit von Knie-TEPs in Fachabteilungen für Orthopädie und Chirurgie Klage gegen die Knappschaft notwendig Siehe auch BKG-Mitteilungen 50/ , 34/ Wir nehmen Bezug auf unsere BKG-Mitteilungen zu diesem Thema. Wir hatten Ihnen im letzten Rundschreiben empfohlen, gegen die Rechnungskürzungen der Knappschaft Klage einzureichen. Zwischenzeitlich erhielten wir die Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) in dieser Angelegenheit nochmals schriftlich. Das Ministerium bestätigt darin seine Auffassung vom Sommer dieses Jahres. Das Schreiben kann zur Klagebegründung herangezogen werden. Wir empfehlen nach wie vor allen Kliniken, die unzulässigen Rechnungskürzungen und Verrechnungen durch die Knappschaft nicht zu akzeptieren und umgehend Klage einzureichen. Aufgrund der Signalwirkung auf andere Krankenkassen empfehlen wir weiterhin, im Klageverfahren auf keinerlei Kompromisse einzugehen und eine Begleichung der erbrachten Leistungen in voller Höhe durchzusetzen. Eine Musterklage stellten wir Ihnen bereits zur Verfügung. Als Download zu diesem Artikel finden Sie nun das Schreiben des StMGP, das unsere Auffassung stützt. Geschäftsbereich II II/ Andreas Diehm BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Kfm. Leitung Patientenabrechnung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 12 von 27

13 Kooperation und Vernetzung Nr. 53/ Entlassmanagement Rahmenvereinbarung mit der AOK Bayern über die webbasierte Antragstellung für die Anschlussrehabilitation Zum wird eine neue Rahmenvereinbarung zwischen der AOK Bayern, der Bayerischen Krankenhausgesellschaft und dem Verband der Privatkrankenanstalten in Kraft treten, die sogenannte ARGuS-Rahmenvereinbarung Krankenhäuser. Momentan wird die Vereinbarung unterzeichnet. ARGuS (Anschluss-Rehabilitation-Genehmigungs- und Buchungssystem) ist das zentrale Webportal der AOK Bayern zur elektronischen Reha-Fallführung. Bereits seit Jahren existiert eine Rahmenvereinbarung für die Reha-Einrichtungen, mit der die AOK Bayern Reha-Betten bucht. Das System hat sich in der Praxis bewährt. Nunmehr gibt es eine weitere Rahmenvereinbarung ARGuS Krankenhäuser. Damit wird es Krankenhäusern ermöglicht, Anträge beim Übergang vom Krankenhaus in die Rehabilitation (Anschlussheilbehandlung und geriatrische Rehabilitation) über ein internetbasiertes System elektronisch zu übermitteln. Inhaltliche Grundlage für die elektronische Beantragung sind die Landesverträge gem. 112 Abs. 1 SGB V zu 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V zum nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation sowie geriatrischen Rehabilitation. Die Einführung der neuen Krankenhaus-Schnittstelle soll Medienbrüche vermeiden und den Zeitaufwand bei der Antragsbearbeitung, bisher in Papierform, sowohl für die Kliniken als auch für die AOK Bayern reduzieren. Dem Krankenhaus stehen zwei Möglichkeiten der Antragstellung zur Verfügung: Der automatische XML-Upload des Antrages aus dem KIS-System oder die manuelle Eingabe der Antragsdaten. Die AOK Bayern wird Ihnen bei der Einrichtung der Schnittstelle bei Bedarf mit Informationen zur Verfügung stehen. Die Rahmenvereinbarung stellen wir Ihnen als Download zum Artikel bereit. Um als Krankenhaus an der Rahmenvereinbarung teilnehmen zu können, muss es der AOK Bayern die Beitrittserklärung selbst übermitteln. Die Beitrittserklärung ist die Anlage 1 der Rahmenvereinbarung. Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung ist für Krankenhäuser freiwillig. Auch nach Beitritt zur Rahmenvereinbarung bleibt es in besonderen Fällen möglich, die Anträge in Papierform zu übermitteln. Geschäftsbereich II II/ Juliane Lieb j.lieb@bkg-online.de BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsleitung Verwaltung Medizin Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 13 von 27

14 Abrechnung Nr. 53/ Überarbeitung der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) nach 17 c Abs. 2 KHG Siehe auch BKG-Mitteilungen 34/ Da die im Juli 2014 zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie der DKG unter Einbeziehung der Bundesschiedsstelle nach 18 a Abs. 6 KHG abgeschlossene PrüfvV nach 17 c Abs. 2 KHG in der Krankenhauspraxis erheblich kritisiert wurde, kündigte die DKG diese fristgemäß zum In der Folgezeit verhandelten die DKG und der GKV-Spitzenverband konstruktiv über den Inhalt einer überarbeiteten Fassung der PrüfvV. Nachdem die zuständigen Gremien der DKG bereits Ende November 2015 dem Verhandlungsergebnis zustimmten, erteilte nunmehr auch der GKV- Spitzenverband seine Zustimmung zur überarbeiteten Fassung der PrüfvV. Dadurch konnte vermieden werden, dass die Bundesschiedsstelle nach 18 a Abs. 6 KHG die Inhalte festsetzt. Als Fazit ist festzustellen, dass wesentliche Forderungen der Krankenhäuser bei der Überarbeitung der PrüfvV berücksichtigt werden konnten: Klarstellung, dass die PrüfvV auch für Fälle der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit gilt, in 2 Abs. 1 S. 1 PrüfvV. Diese Klarstellung erfolgt unterstützend zur Ergänzung des 275 Abs. 1 c SGB V um einen Satz 4 durch das KHSG, wonach jede Abrechnungsprüfung der Anwendung des 275 Abs. 1 c SGB V unterfällt. Konkretere Ausgestaltung des Prüfgegenstandes in 4 S. 2 PrüfvV. Regelung, dass im Falle der Datenkorrektur oder -ergänzung lediglich der Differenzbetrag von der Krankenkasse verrechnet werden darf, 5 Abs. 3 und 6 PrüfvV. Verlängerung der Frist zur Aktenübersendung von 4 auf 8 Wochen mit der Möglichkeit des Krankenhauses, gegen Zahlung/Verrechnung von 300 Euro eine Verlängerung der Aktenübersendungsfrist von weiteren 6 Wochen zu erlangen, 7 Abs. 2 S. 4 7 PrüfvV. Statt 4 Wochen stehen dem Krankenhaus nunmehr bis zu 14 Wochen für die Aktenübersendung zur Verfügung. Die Charakterisierung dieser Frist als Ausschlussfrist musste allerdings als Zugeständnis aufgenommen werden. Die Krankenkasse hat keine Möglichkeit, die Frist, bis wann ihre leistungsrechtliche Entscheidung vorliegen muss, zu verlängern, hier gilt die neue starre Obergrenze von 11 Monaten, 8 S. 3 PrüfvV. Einführung eines Nachverfahrens in 9 PrüfvV, in dem das Krankenhaus zu der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse Stellung nehmen kann. Darüber hinaus konnten weitere Klarstellungen bzw. Verfahrensvereinfachungen vereinbart werden: Klarstellung, dass die PrüfvV nicht für Fälle nach 115 b SGB V sowie für Entbindungsfälle gilt, 3 Abs. 1 S. 2 PrüfvV, als Folge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Generell wird auf den Zugang einer für das Prüfverfahren erheblichen Mitteilung abgestellt. Entfall der Beauftragungsfrist für den MDK von 2 Wochen nach 6 Abs. 2 S. 1 PrüfvV. In allen Fällen außerhalb der Direktbeauftragung ist der MDK spätestens 12 Wochen nach Einleitung des Prüfverfahrens zu beauftragen. In Fällen der Direktbeauftragung entfällt die gesonderte Mitteilung des Prüfgegenstandes durch die Krankenkasse, diese erfolgt durch den MDK im Rahmen der Mitteilung der Prüfanzeige, 6 Abs. 3 S. 4 PrüfvV. Festlegung, dass bei komplexen Fallprüfungen ein persönlicher fachlicher Austausch zwischen MDK und Krankenhaus erfolgen soll, 7 Abs. 4 PrüfvV. 1/2 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 14 von 27

15 Abrechnung Begrenzung der Korrekturfrist von 5 Monaten nach Beauftragung des MDK auf den Zeitraum, bis der MDK seine Begutachtung beendet hat, verbunden mit einer Sonderregelung für den Fall der Prüfung vor Ort im Krankenhaus, 7 Abs. 5 S. 3-4 PrüfvV. Rechnungskorrektur innerhalb von 4 Wochen, wenn sich Krankenhaus und Krankenkasse auf einen Erstattungsanspruch geeinigt haben bzw. das Krankenhaus nicht gegen die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse vorgehen möchte, 10 S. 3 PrüfvV. Fortschreibung der 301-Vereinbarung und Umsetzung der elektronischen Übermittlung zum sowie Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Empfehlung zur elektronischen Übermittlung der nach der PrüfvV vorgesehenen Informationen zwischen MDK und Krankenhaus einschließlich eines Nachweisverfahrens, 11 Abs. 1 und 2 PrüfvV. Kündigung frühestens zum möglich, 13 Abs. 2 S. 1 PrüfvV. Der GKV-Spitzenverband machte sein Einverständnis insgesamt davon abhängig, dass die überarbeitete PrüfvV nur zusammen mit der Umsetzung nach 301 SGB V im elektronischen Verfahren in Kraft tritt. Die Unterzeichnung der PrüfvV erfolgt daher zeitgleich zur Unterzeichnung der 13. Fortschreibung zur Vereinbarung der Datenübermittlung nach 301 Abs. 3 SGB V. Abhängig von diesem Zeitpunkt kann abgeschätzt werden, ob die PrüfvV zum oder zum in Kraft treten kann, da die Softwareimplementierung in Krankenhäusern und bei den Krankenkassen 9 Monate Vorlauf benötigt. Den genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie die Unterschriftenfassung werden wir Ihnen im neuen Jahr mitteilen. Beabsichtigt ist, in Zusammenarbeit mit dem GKV-Spitzenverband gemeinsame Umsetzungshinweise zur PrüfvV zu erarbeiten, um eine einheitliche Anwendung der PrüfvV in der Praxis zu gewährleisten. Den Text der überarbeiteten Fassung der PrüfvV finden Sie im Download zu diesem Artikel. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um die inhaltlich mit dem GKV-Spitzenverband geeinte Entwurfsfassung mit Stand vom handelt, daher ist es möglich, dass bei Erstellung der Unterschriftenfassung der PrüfvV noch redaktionelle Anpassungen bspw. hinsichtlich der Verweise innerhalb der PrüfvV erfolgen können, bevor die Vereinbarung unterzeichnet wird. Inhaltliche Änderungen wird es jedoch nicht mehr geben. 2/2 Geschäftsbereich III III/ Thomas Wolf t.wolf@bkg-online.de BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Medizincontrolling Rechtsabteilung Verwaltungsleitung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 15 von 27

16 Datenübermittlung Nr. 53/ Daten nach 21 KHEntgG, Version 2016 für das Datenjahr 2015 Fortschreibung vom Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband stimmten am die Fortschreibung zur Vereinbarung nach 21 KHEntgG für das Datenjahr 2015 ab. Inhaltlich wurde die Übermittlung des Wohnortes als Umsetzung des KHSG Artikel 2 Nr. 13 aufgenommen. Um die Klarstellung Nr. 10 Satz 1 zur Zählung der Belegungstage bei der Zusammenführung von zwei 1-Tagesfällen abbilden zu können, wurden zusätzliche Fallzusammenführungsgründe aufgenommen. Auch wurde die Bezeichnung des Geschlechts an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Zur Vorbereitung der Weiterentwicklung im Bereich der Modellvorhaben wurde ein Kennzeichen eingeführt, das aber erst ab dem Jahr 2017 zu füllen ist. Neben redaktionellen Änderungen wurde auch klargestellt, dass bei rein vorstationären Fällen die Diagnoseart mit beliebigen Werten gefüllt sein darf, da in diesen Fällen weder Haupt- noch Nebendiagnose definiert sind. Grundsätzlich sind ab dem Datenjahr 2013 und somit ebenso für 2015 auch die PIA- Leistungsdokumentationen über die Datei LEI zu übermitteln. Für die PIA-Einrichtungen in Bayern gilt weiterhin wegen ihres differenzierten Vergütungssystems eine Ausnahmeregelung. Danach ist die Datei LEI nicht zu bedienen. Der Überleitungsprozess von den abgerechneten Entgelten zur Leistungsdokumentation erfolgt direkt durch das InEK, sodass es in diesem Punkt keiner Anpassung der Ausleitungsschnittstelle für die PIA-Daten bedarf. Für das Fehlerverfahren zur Datenübermittlung wird das InEK Anfang 2016 eine angepasste Fassung vorlegen. Geschäftsbereich III III/ Frank Rösch f.roesch@bkg-online.de BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Verwaltung Controlling Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 16 von 27

17 Pflegesatz-/ Entgeltverhandlungen Nr. 53/ Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) Die Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) wurde am im Spitzengespräch der Selbstverwaltungspartner nach 17 b KHG konsentiert und am vereinbart. Nach 17 b Abs. 1 S. 15 KHG in Verbindung mit 6 Abs. 1 S. 1 KHEntgG können Besondere Einrichtungen zeitlich befristet aus dem DRG-Vergütungssystem ausgenommen werden, sofern dies nach Feststellung der Vertragsparteien auf Bundesebene erforderlich ist. Diese Feststellung der Vertragsparteien auf Bundesebene erfolgt durch die Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen (VBE), die jährlich neu zu vereinbaren ist. Hinsichtlich der Vereinbarung 2016 führte die DKG Abstimmungsgespräche mit dem GKV-SV durch. Die Änderungen im 17 b KHG, die sich durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) und das Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) ergeben, erforderten nach Ansicht der DKG eine Anpassung der VBE im Bereich der Regelungen für die Herausnahme von Palliativstationen und -einheiten. Durch die Änderungen im 17 b Abs. 1 S. 10 KHG (neu) werden die Voraussetzungen, unter denen Palliativstationen oder -einheiten aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden können, neu geregelt: Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher Antrag des Krankenhauses ausreichend. Die DKG konnte eine VBE 2016 mit dem GKV-SV und dem PKV-Verband vereinbaren, die diese Änderungen aufgreift. Formal wurde die VBE 2016 im Spitzengespräch am beschlossen. Nach dem Inkrafttreten des HPG durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt wird nunmehr der als Vereinbarungsdatum der VBE aufgenommen. Der Vereinbarungstext der VBE 2016 ist diesem Artikel als Download beigefügt. Sobald die Vereinbarung unterzeichnet ist, werden wir Sie informieren. Geschäftsbereich III III/ Thomas Wolf t.wolf@bkg-online.de BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Verwaltung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 17 von 27

18 Ambulante Leistungen und Abrechnung Nr. 53/ Abrechnung von ambulanten Leistungen nach dem EBM Orientierungswert für das Jahr 2016 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) vereinbaren jeweils zum eines Jahres den bundeseinheitlichen Orientierungswert für das nächste Jahr. Dieser beträgt für das kommende Jahr 10,4361 Cent. Nach Auskunft der AOK Bayern findet dieser Wert auch in Bayern Anwendung. Somit ist für alle nach dem EBM berechneten Leistungen (z. B. ambulantes Operieren, ambulante Notfallbehandlung, ambulante spezialfachärztliche Versorgung) ab dem ein Punktwert in Höhe von 10,4361 Cent anzusetzen. Geschäftsbereich II II/ Heike Oesterwinter Verwaltung Ambulante Abrechnung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 18 von 27

19 Ambulante Leistungen und Abrechnung Nr. 53/ Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld Einheitliches Formular ab Siehe auch BKG-Mitteilungen 44/ Wie berichtet, gibt es für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) ab ein neues Formular (Muster 1). Der sogenannte Auszahlschein zum Bezug des Krankengeldes (Muster 17) fällt als eigenständiges Formular weg und wird zukünftig in die AU-Bescheinigung integriert. Bislang mussten Ärzte ab der siebten AU-Woche den Auszahlschein für das Krankengeld ausfüllen. Diese Auszahlscheine wurden kassenindividuell erstellt; daher gab es eine Vielzahl von Formularen. Künftig gibt es nur noch ein Formular, da der Auszahlschein für das Krankengeld in die klassische AU-Bescheinigung integriert wird. Auf dem überarbeiteten Muster 1 wird ab 2016 sowohl die Arbeitsunfähigkeit während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber als auch während der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse bescheinigt. Die neuen Formulare können ab Dezember 2015 bestellt werden. Ab darf die alte AU-Bescheinigung nicht mehr verwendet werden. Auf der neuen AU-Bescheinigung gibt es ein zusätzliches Feld Im Krankengeldfall. Darin kann der Arzt ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall und ggf. Endbescheinigung ankreuzen. Ersteres Kästchen kreuzt er an, wenn es sich um einen Krankengeldfall handelt. Steht bereits beim Ausstellen der Bescheinigung fest, dass die Arbeitsunfähigkeit an dem angegebenen Tag endet, setzt der Arzt ein weiteres Kreuz bei Endbescheinigung. Darüber hinaus wurden die Felder zur Angabe der Diagnosen sowie zur Einleitung besonderer Maßnahmen wie Rehabilitation oder stufenweise Wiedereingliederung angepasst. Neu ist außerdem, dass Patienten künftig einen Durchschlag der AU-Bescheinigung erhalten. Dieser enthält einen Hinweis, dass für den Bezug von Krankengeld ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Hintergrund für den Hinweis auf der überarbeiteten AU-Bescheinigung ist, dass Patienten in der Vergangenheit den Anspruch auf Krankengeld verloren haben, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse ihre Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos nachweisen konnten. Den Vertragsarzt sichert der Hinweis zudem vor möglichen Schadensersatzansprüchen ab. Weiterführende Informationen zur neuen AU-Bescheinigung entnehmen Sie bitte den Veröffentlichungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anhand des unten angegebenen Links. der BKG Krankenhäuser sind auch weiterhin grundsätzlich nicht berechtigt, die AU-Bescheinigung nach Muster 1 im Rahmen der Krankenhausbehandlung zu verwenden. Eine Ausnahme stellt das Entlassmanagement dar, dessen Umsetzung noch in der AU-Richtlinie und dem zu schließenden Rahmenvertrag auf Bundesebene zu regeln ist. Bislang war es aber durchaus zulässig, die Krankengeldbescheinigung nach Muster 17 durch Krankenhausärzte auszustellen. Mit Wegfall der gesonderten Krankengeldbescheinigung bzw. Integration in die AU-Bescheinigung nach Muster 1 entfällt dies. Die AU-Bescheinigung ab ist nicht geeignet, um als Bescheinigung für die Krankengeldzahlung im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt zu dienen. Ausweislich der Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung ist eine solche Möglichkeit auch nicht mehr vorgesehen. 1/2 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 19 von 27

20 Ambulante Leistungen und Abrechnung Hierzu ist festzustellen, dass gem. 46 SGB V der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung von ihrem Beginn an entsteht. Das heißt, auch ohne gesonderte Bescheinigung durch das Krankenhaus/den Krankenhausarzt entsteht der Anspruch auf Krankengeld des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse alleine aufgrund der Durchführung von Krankenhausbehandlung. Die Krankenkassen haben ohnehin Kenntnis über die stationäre Behandlung durch die Übermittlung der Daten nach 301 SGB V. Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitgeber bei vollstationärer Krankenhausbehandlung ist auch zukünftig eine formlose Bescheinigung über die Dauer der Krankenhausbehandlung ausreichend. Im teilstationären Bereich muss sich der Patient, wenn er diese benötigt, im vertragsärztlichen Bereich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen (wie auch bisher). 2/2 Geschäftsbereich II Geschäftsbereich III II/ , III/ Heike Oesterwinter Rosemarie Schubert h.oesterwinter@bkg-online.de r.schubert@bkg-online.de Internethinweis: pdf Verwaltung Ambulante Abrechnung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 20 von 27

21 Ambulante Leistungen und Abrechnung Nr. 53/ Ambulantes Operieren AOP-Katalog 2015 gilt weiter Wie schon in den Vorjahren wird sich auch für das Jahr 2016 die Veröffentlichung des AOP- Katalogs verzögern. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft schuf durch frühzeitige Bereitstellung der Unterlagen zur Anpassung der Operationsschlüssel ( 21 des AOP-Vertrags) für die Vertragspartner GKV-SV und KBV die Voraussetzungen für eine zeitgerechte Veröffentlichung des AOP- Kataloges. Während mit dem GKV-Spitzenverband die vorzunehmenden Anpassungen problemlos konsentiert werden konnten, zögerte die KBV die Übermittlung einer inhaltlichen Stellungname zur OPS-Anpassung nicht nur unnötig lange hinaus, sondern versah diese auch mit zahlreichen inhaltlichen Änderungswünschen, sodass die von DKG und GKV-SV angestrebte Vereinbarung des AOP- Kataloges 2016 vor dem Jahreswechsel nicht mehr zu realisieren ist. Bis zu welchem Zeitpunkt eine Übereinkunft mit der KBV zum AOP-Katalog 2016 hergestellt werden kann, ist derzeit noch nicht absehbar. Da zum kein neuer AOP-Katalog vorliegt, richtet sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AOP-Katalogs 2016 die Leistungserbringung der Krankenhäuser nach dem bis dahin weiter gültigen AOP-Katalog Der GKV-Spitzenverband sagte erneut zu, seine Mitglieder ebenfalls über diese Tatsache zu informieren. Die DKG wird sich im Interesse der Anwender in den Krankenhäusern weiter dafür einsetzen, dass der AOP-Katalog 2016 zeitnah vereinbart und veröffentlicht wird. Über weitere Entwicklungen in dieser Angelegenheit werden wir Sie informieren. Geschäftsbereich II II/ Heike Oesterwinter h.oesterwinter@bkg-online.de Verwaltung Ambulante Abrechnung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 21 von 27

22 Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung Nr. 53/ IPQ-Software der DKTIG C-1-Import Siehe auch BKG-Mitteilungen 44/ , 42/ , 40/ , 38/ , 37/ , 35/ , 31/ , 30/ , 28/ , 28/ , 14/ Die krankenhausbezogenen Angaben der externen vergleichenden Qualitätssicherung (C-1) waren auch in diesem Jahr nicht Bestandteil des Qualitätsberichtes, der durch die Krankenhäuser zu erstellen war. Sie wurden direkt von den Stellen (in Bayern die Bayerische Arbeitsgemeinschaft für Qualitätssicherung in der stationären Versorgung BAQ), die mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragt sind, an die Annahmestelle übermittelt. Die beauftragten Stellen stellten den Krankenhäusern parallel dazu die Daten im XML-Format zur Verfügung. Das Internet-Portal Qualitätsbericht (IPQ) bietet seit dem die Möglichkeit, die Daten für den C-1-Teil über eine XML-Importschnittstelle zu importieren und ein entsprechend ergänztes RTF- Dokument zu erzeugen. Die Versionskennung des IPQ (7.2) wurde in diesem Zusammenhang nicht geändert. Das Krankenhaus kann dieses RTF-Dokument zur Information Interessierter nutzen (bspw. auf der Homepage), es ist nicht an eine Abgabestelle zu liefern. Weitere Informationen sind der aktualisierten Anleitung zu entnehmen, die nun auch die bisher als separates Dokument behandelte Beschreibung zum Import der C-1-Daten beinhaltet (vgl. Kapitel 7.3.5). Im Download zu diesem Artikel finden Sie die Anleitung als Reinfassung sowie als Fassung mit Änderungsmarkierungen (im Vergleich zum Dokumentenstand vom ). Entsprechend dem Zeitplan zum QB-IPQ-2014 sind der Import der C-1-Daten sowie der RTF-Export letztmalig am möglich. Stabsstelle I Geschäftsbereich I I/ Brunhilde Kröner Dr. med. Cornelia Diwersy b.kroener@bkg-online.de c.diwersy@bkg-online.de Internethinweis: ml BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik Mitglieder-Download/ Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung Qualitätsmanagement Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 22 von 27

23 Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung Nr. 53/ G-BA-Beschluss zur Erstfassung einer sektorenübergreifenden Qualitätsmanagement-Richtlinie Siehe auch BKG-Mitteilungen 14/ , 06/ Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am die Erstfassung einer sektorenübergreifend geltenden Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL). Diese neue Richtlinie wird die aktuell geltenden Qualitätsmanagement-Richtlinien für den stationären, den vertragsärztlichen und den vertragszahnärztlichen Bereich ablösen. Sie enthält u. a. Regelungen, mit denen die Einführung und Weiterentwicklung von Qualitätsmanagement zukünftig systematisch evaluiert und veröffentlicht werden sollen. Die Methodik hierzu wird das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) neu erarbeiten. Der Beschlusstext sowie die tragenden Gründe werden in Kürze auf der G-BA-Internetseite veröffentlicht (siehe Internethinweis). Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt erst nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Wir werden Sie weiter informieren. Geschäftsbereich I I/ Dr. med. Cornelia Diwersy c.diwersy@bkg-online.de Internethinweis: 596/ Geschäftsführung Qualitätsmanagement Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 23 von 27

24 Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung Nr. 53/ Qesü-RL: Verfahren PCI und Koronarangiographie Datenannahmestelle für Krankenhäuser Siehe auch BKG-Mitteilungen 27/ , 10/ Wir informierten Sie bereits, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am die Änderung der Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL) in 26 Teil 1 und Teil 2 beschloss. Dieser Beschluss trat am in Kraft (siehe Internethinweis). Die Datenerhebung für die erste themenspezifische Bestimmung Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie beginnt mit dem Dieses Verfahren ersetzt das derzeitige nur auf den stationären Bereich bezogene Verfahren (Datenannahmestelle: Bayerische Arbeitsgemeinschaft für Qualitätssicherung in der stationären Versorgung BAQ). Das Verfahren dient der Beurteilung ambulant oder stationär erbrachter Herzkathetereingriffe (Indexeingriff) bei Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die belegärztlich durchgeführten Indexeingriffe werden dabei der vertragsärztlichen Versorgung zugeordnet. Landesarbeitsgemeinschaft Nach Qesü-RL 5 Landesarbeitsgemeinschaften Abs. 1 S. 1 ist auf der Ebene der Bundesländer oder auch bundeslandübergreifend durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV), Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV), Landeskrankenhausgesellschaft und die Verbände der Krankenkassen einschließlich Ersatzkassen im Land eine Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) zu bilden. In Bayern wurden hierzu zwar bereits Gespräche zwischen den Vertragspartnern geführt, ein Vertrag konnte aber bisher leider nicht geschlossen werden. Datenannahmestellen Gemäß Qesü-RL 9 Datenannahmestelle gilt: (1) 1Datenannahmestellen sind diejenigen Stellen, an welche die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie die Krankenkassen die erhobenen Daten übermitteln. 2Datenannahmestelle für kollektivvertraglich tätige Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ist die zuständige KV/KZV. 3Datenannahmestelle für Krankenhäuser ist die LQS oder die LKG. 4Datenannahmestelle für Daten betreffend die selektivvertragliche Tätigkeit von SV-LE ist die Vertrauensstelle nach 11. (siehe Internethinweis) Die BKG plant, die BAQ als Datenannahmestelle für die bayerischen Krankenhäuser zu beauftragen. Finanzierung: Gemäß Qesü-RL 22 Finanzierung gilt: (2) Die Finanzierung der LAG für die Durchführung der landesbezogenen Verfahren wird in einem Vertrag der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen mit der KV, KZV und LKG geregelt. (3) Für die Finanzierung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gelten die jeweiligen Gesetze und die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. 1/2 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 53/2015 vom Seite 24 von 27

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) zwischen

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.

Mehr

nach Satz 4 Buchstabe b. übernimmt die zuständige LAG oder ein von ihr mit der

nach Satz 4 Buchstabe b. übernimmt die zuständige LAG oder ein von ihr mit der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur einrichtungsund sektorenübergreifenden Qualitätssicherung: Finanzierungsregelung für die Datenannahme gemäß Richtlinie

Mehr

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1 a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung ( G-BA-M eh rko s te n zu sc h 1 ag sve rein

Mehr

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Vereinbarung

Mehr

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131) Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 504/16 AZ 90 Bu/Me Mainz, den 30.11.2016 Abrechnung

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.v., Berlin und dem AOK-Bundesverband, Bonn

Mehr

Krankenhausrecht des Bundes Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017

Krankenhausrecht des Bundes Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017 Krankenhausrecht des Bundes 2017 Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017 Überblick über die wesentlichen Änderungen ab 1. Januar 2017 01 Themen: 1. Neue Prüfverfahrensvereinbarung

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Anlage 1 zum DKG-Rundschreiben Nr. 398/2010 vom 07.12.2010 Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,

Mehr

Vereinbarung. zwischen. dem GKV-Spitzenverband, Berlin. sowie. dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v., Köln gemeinsam.

Vereinbarung. zwischen. dem GKV-Spitzenverband, Berlin. sowie. dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v., Köln gemeinsam. Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung gemäß 9 Abs. 1 Nr. 6 der Bundespflegesatzverordnung (AEB-Psych-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin

Mehr

Regelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Regelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.

Mehr

I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung

I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der MDK-Qualitätskontroll- Richtlinie: Ergänzung von Teil B. - Besonderer Teil I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation

Mehr

Vereinbarung. zur Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007)

Vereinbarung. zur Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007) Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach dem Bundesverband

Mehr

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016)

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen

Mehr

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am 08.12.2016 folgende Vereinbarung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2019

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2019 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2019 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags im Jahr 2019 verdeutlichen.

Mehr

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013)

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013) Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln gemeinsam und einheitlich

Mehr

Rahmenbedingungen des Verfahrens QS-Wundinfektion

Rahmenbedingungen des Verfahrens QS-Wundinfektion Geschäftsstelle Qualitätssicherung im Krankenhaus bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.v. Rahmenbedingungen des Verfahrens QS-Wundinfektion Informationsveranstaltung der GeQiK am 5.12.2016

Mehr

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK

Mehr

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2010 verdeutlichen.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2010 verdeutlichen. Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages 2010 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Mehr

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags 2016 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags im Jahr 2017 verdeutlichen.

Mehr

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2009 verdeutlichen.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages im Jahr 2009 verdeutlichen. Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages 2009 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Mehr

zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und

zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG i. V. m. 136c Absatz 4 SGB V (Notfallstufenvergütungsvereinbarung)

Mehr

Übersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2018 nach KHEntgG

Übersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2018 nach KHEntgG 01 Zuschlag für Ausbildungskosten und Mehrkosten der Ausbildungsvergütung 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 8 KHG i.v.m. 17a Abs. 6 oder 9 KHG Richtwerte Landesebene: Landesweiter Zuschlag für ausbildende KHer Keine

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung von MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1 c SGB V

Vereinbarung zur Durchführung von MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1 c SGB V Nr. 30/2014 265 Vereinbarung zur Durchführung von MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1 c SGB V Der durch das Beitragsschuldengesetz vom 15.07.2013 geänderte 17 c Abs. 2 KHG beinhaltet die Regelung, dass die Deutsche

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2018

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2018 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2018 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags im Jahr 2018 verdeutlichen.

Mehr

Übersicht über Zu- und Abschläge im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2014

Übersicht über Zu- und Abschläge im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2014 Übersicht über Zu- und Abschläge im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2014 01 Zuschlag für Ausbildungskosten und Mehrkosten der Ausbildungsvergütung 17b Abs. 1 S. 4 KHG i.v.m. 17a Abs. 6 oder 9 KHG Richtwerte

Mehr

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags 2015 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach

Mehr

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen. Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages 2012 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Mehr

Anlage zur Vorlage zu TOP 12. für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen. Krankenhausgesellschaft am in Berlin

Anlage zur Vorlage zu TOP 12. für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen. Krankenhausgesellschaft am in Berlin Anlage zur Vorlage zu TOP 12 für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 24.11.2015 in Berlin Dirk Schneider, Bereichsleiter MedizinControlling - Januar 2016 Vereinbarung

Mehr

Vereinbarung. zur Weiterentwicklung des. pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß 17d KHG.

Vereinbarung. zur Weiterentwicklung des. pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß 17d KHG. Vereinbarung zur Weiterentwicklung des pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß 17d KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, sowie dem Verband der

Mehr

PCI Aktueller Sachstand

PCI Aktueller Sachstand 8. QS-Konferenz des G-BA 28.09.2016 1 PCI Aktueller Sachstand 8. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 28.09.2016 Dr. med. Friederike Burgdorf, MSc Leiterin der Abteilung Sektorenübergreifende

Mehr

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med. » Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2015 verdeutlichen.

Mehr

Übersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2017 nach KHEntgG

Übersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2017 nach KHEntgG 01 Zuschlag für Ausbildungskosten und Mehrkosten der Ausbildungsvergütung 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 8 KHG i.v.m. 17a Abs. 6 oder 9 KHG Richtwerte Landesebene: Landesweiter Zuschlag für ausbildende KHer r Keine

Mehr

Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand

Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand 23.03.2017 Auf Grundlage der Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags verdeutlichen. Teil

Mehr

Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2008 (VBE 2008)

Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2008 (VBE 2008) Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2008 (VBE 2008) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach dem Bundesverband

Mehr

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Anlage 2 DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Waiblinger Zentralklinik berechnet ab März 2014 folgende Entgelte: 1.

Mehr

Anlage 1. zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh. DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser

Anlage 1. zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh. DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser Anlage 1 zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß

Mehr

Nachtrag vom mit Wirkung zum zur. Fortschreibung vom 20. September der

Nachtrag vom mit Wirkung zum zur. Fortschreibung vom 20. September der Nachtrag vom 26.10.2018 mit Wirkung zum 1.1.2019 zur Fortschreibung vom 20. September 2013 der Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten bei Krankenhausleistungen in Verbindung mit 17c

Mehr

3M QS-MED Suite. Perkutane Koronarintervention (PCI)

3M QS-MED Suite. Perkutane Koronarintervention (PCI) 3M QS-MED Suite Perkutane Koronarintervention (PCI) Informationen zu dem Modul Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie Seit dem 01.01.2016 wird in der vergleichenden Qualitätssicherung

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2019

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2019 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2019 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Informationen zur Sollstatistik 2018

Informationen zur Sollstatistik 2018 Informationen zur Sollstatistik 2018 Stand: 15.01.2019 Die Sollstatistik zeigt, wie viele Fälle in Ihrem Krankenhaus für die externe Qualitätssicherung in einem Erfassungsjahr dokumentationspflichtig waren.

Mehr

DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Anlage 4 DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Paulinenkrankenhaus Berlin Krankenhaus des Paulinenhaus Krankenanstalt

Mehr

Ressourcenverteilung im Gesundheitswesen: Wo steht die Pflege?

Ressourcenverteilung im Gesundheitswesen: Wo steht die Pflege? Ressourcenverteilung im Gesundheitswesen: Wo steht die Pflege? Prof. Dr. Michael Simon Hochschule Hannover Vortrag auf dem 7. Landespflegekongress Schleswig-Holstein Kiel, 12. Mai 2016 1 Struktur des Vortrags

Mehr

MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V Kiel,

MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V Kiel, Mitglieder-Info 136/2014 MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V Kiel, 28.07.2014 Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren Am 18.07.2014 fand die zweite mündliche Verhandlung der Bundesschiedsstelle

Mehr

DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Anlage 1 DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die BDH-Klinik berechnet seit dem 01.01.2016 folgende Entgelte: 1. Fallpauschalen

Mehr

Translationale Zentren

Translationale Zentren Translationale Zentren Dr. Johannes Bruns Generalsekretär Deutsche Krebsgesellschaft (DKG), Berlin Translationale Medizin Der Begriff Translationale Medizin (TM) umfasst die interdisziplinären Aktivitäten,

Mehr

Die neue Rahmen-Richtlinie

Die neue Rahmen-Richtlinie Die neue Rahmen-Richtlinie 10. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses 24. September 2018 Benedict Steffens Abteilung Qualitätssicherung und sektorenübergreifende Versorgungskonzepte

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)

Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) zeitliche Einordnung (I) 10.11.2014 Eckpunkte-Papier von Bundesminister Hermann Gröhe MdB Verbesserung

Mehr

KHSG Neuigkeiten in Sachen Krankenhausreform Qualitätszu- und abschläge was ist zu erwarten? Mariott Hotel Leipzig, Am Hallischen Tor 1

KHSG Neuigkeiten in Sachen Krankenhausreform Qualitätszu- und abschläge was ist zu erwarten? Mariott Hotel Leipzig, Am Hallischen Tor 1 KHSG Neuigkeiten in Sachen Krankenhausreform Qualitätszu- und abschläge was ist zu erwarten? Mariott Hotel Leipzig, Am Hallischen Tor 1 Agenda I. Durchsetzung der Qualitätsvorgaben des G-BA II. Qualitätszu-

Mehr

Fd 90 9/2 Erläuterungen zur Rechnung für stationäre Krankenhausaufenthalte

Fd 90 9/2 Erläuterungen zur Rechnung für stationäre Krankenhausaufenthalte Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, die Komplexität der gesetzlichen Bestimmungen erschwert leider die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit Ihrer Krankenhausrechnung. Zum besseren Verständnis

Mehr

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) zwischen

Mehr

DRG-Entgelttarif 2018 der Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2018 der Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2018 der Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH berechnet ab dem 01.01.2018

Mehr

DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2019 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 8 KHEntgG Die Frauenklinik Dr. Geisenhofer GmbH berechnet ab dem 01.01.2019 folgende

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)

Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) (Stand 5. November 2015 Annahme durch den Bundestag) Diplom-Ökonom Ralf Gommermann Referatsleiter: Stationäre Versorgung

Mehr

BAnz AT B5. Beschluss

BAnz AT B5. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Berichtsjahr 2015 - Änderung der Regelung und Neufassung ihrer Anlage 3 Vom 21. April

Mehr

Der Gemeinsame Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss Der Gemeinsame Bundesausschuss Rund 71 Millionen Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert (GKV) und haben damit Anspruch auf eine hochwertige Gesundheitsversorgung. Der Gemeinsame Bundesausschuss

Mehr

PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2017

PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2017 PEPP-Entgelttarif für das Klinikum Lüdenscheid 1/1/2017 im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Vergütungsverzeichnis für das Klinikum Lüdenscheid über die allgemeinen

Mehr

Umsetzung von Modellprojekten nach 64b SGB V

Umsetzung von Modellprojekten nach 64b SGB V Steuerungs- und Anreizsysteme für eine moderne psychiatrische Versorgung Workshop am 21. September 2012 Umsetzung von Modellprojekten nach 64b SGB V Dr. med. Bernd Metzinger M.P.H. Geschäftsführer Personalwesen

Mehr

Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung KHSichZV) Vom

Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung KHSichZV) Vom Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung KHSichZV) Vom Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Krankenhausentgeltgesetzes

Mehr

PEPP-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV der Klinikum Chemnitz ggmbh

PEPP-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV der Klinikum Chemnitz ggmbh PEPP-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV der Klinikum Chemnitz ggmbh Anlage 2 Die Entgelte für die allgemeinen voll- und teilstationären

Mehr

Vereinbarung nach. zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,

Mehr

Keine kranken Häuser

Keine kranken Häuser Keine kranken Häuser Transparenz und Qualität aus Sicht der Leistungserbringer Helmut Fricke Verbandsdirektor der Niedersächsischen Krankenhausgesellscha Vortrag im Rahmen der Fachtagung Qualität und Transparenz

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser Im Anwendungsbereich der BPfIV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPfIV

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser Im Anwendungsbereich der BPfIV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPfIV -1- PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser Im Anwendungsbereich der BPfIV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPfIV Das der Klinikum Ludwigsburg Krankenhaus/Krankenhäuser Kliniken des Landkreises

Mehr

Stellungnahme. der Deutschen Krankenhausgesellschaft. zum Entwurf der Bundesregierung für ein

Stellungnahme. der Deutschen Krankenhausgesellschaft. zum Entwurf der Bundesregierung für ein Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)

Mehr

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München, Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2017 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.

Mehr

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA Vorlesung Krankenhausrecht am 15.12.2011 an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de 1. Abrechnungsverfahren

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1335 Verordnung zur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 5 BPflV Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Eltern, wir sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen Einsicht in unseren PEPP-Entgelttarif, der die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen regelt, zu gewähren.

Mehr

DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG die stadtklinik im diako Träger: Evangelische Diakonissenanstalt Augsburg berechnet

Mehr

Fortschreibung zum Basisdokument

Fortschreibung zum Basisdokument Fortschreibung zum Basisdokument für die Datenübermittlung gemäß 21 KHEntgG Version 4.0 Datenjahr 2017 31. Januar 2018 Inhalt 1. Versionskennung... 2 2. Datenfeld Datenerhebung... 2 3. ICD-Version... 2

Mehr

Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung

Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung 23.11.2017, Berlin Ambulantes Operieren Dr. Heike Thomae Fachanwältin für Medizinrecht 115 b SGB V Ambulantes Operieren im Krankenhaus

Mehr

Vereinbarung. über die Übermittlung von DRG-Daten. nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG

Vereinbarung. über die Übermittlung von DRG-Daten. nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG Vereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach dem Bundesverband

Mehr

Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München,

Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München, Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2016 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.

Mehr

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg - 4. Krankenhausentgelte (KHEntgG) -

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg - 4. Krankenhausentgelte (KHEntgG) - MÜNCHEN LEIPZIG Vorlesung Krankenhausrecht am 10.11.2010 an der Universität Augsburg - 4. Krankenhausentgelte (KHEntgG) - Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de 1. Anwendungsbereich ( 1 KHEntgG):

Mehr

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Kreiskrankenhaus St. Anna Höchstadt a. d. Aisch des Landkreises Erlangen-Höchstadt

Mehr

Regelungen des Gemeinsamen Bundesauschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß 136c Absatz 3 SGB V I.

Regelungen des Gemeinsamen Bundesauschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß 136c Absatz 3 SGB V I. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß 36c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Vom 4.

Mehr

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten

4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen

Mehr