Gesetz zur Gründung und zu den Aufgaben einer Standortgemeinschaft Standortgemeinschaftsgesetz (StandOGemG)

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1 Drucksache 15 / Wahlperiode Antrag der Fraktion der CDU Gesetz zur Gründung und zu den Aufgaben einer Standortgemeinschaft Standortgemeinschaftsgesetz (StandOGemG) A. Problem Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe in historisch gewachsenen Zentren im Land Berlin weisen gegenüber zentral verwalteten Einkaufzentren (Shopping Malls) und sonstigen Dienstleistungszentren ein strukturell bedingtes Defizit auf. Während die Verwaltung solcher Zentren nicht nur für die Vermarktung und ein einheitliches Erscheinungsbild sorgt, sondern auch darüber hinausgehende Maßnahmen zur Förderung der dort angesiedelten Betriebe ermöglicht, stehen den Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in historisch gewachsenen städtischen Zentren keine solchen Instrumente zur Verfügung. Mit freiwilligen Initiativen können ähnlich effektive Maßnahmen nicht erreicht werden, da es insbesondere an einer ausreichenden Finanzierung fehlt. Dies macht neue Instrumente erforderlich, um dem strukturellen Ungleichgewicht entgegenzuwirken. B. Lösung Das angestrebte Ziel wird durch die Einführung einer Sonderabgabe zugunsten von Standortgemeinschaften erreicht, die auf die Eigeninitiative der Betroffenen hin erhoben werden kann. Dadurch wird die ausreichende Finanzierung örtlicher Initiativen gewährleistet. C. Alternativen Bereits bestehende freiwillige Initiativen haben keine ausreichende Wirkung gezeigt. Die Einführung einer Zwangskörperschaft mit entsprechenden Beiträgen würde nur zu einer Zwangsorganisation, die das private Engagement eher einschränkt, führen. Ohne ausreichende private Initiative der Betroffenen ist eine Standortgemeinschaft wenig erfolgversprechend. D. Kosten der öffentlichen Haushalte Die vorgesehenen Regelungen verursachen Verwaltungskosten, die aber über eine entsprechende Gebührenordnung aufgrund des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. S. 126), ausgeglichen werden können. Für den Ausgleich der Erhebung der Sonderabgabe ist eine Erhebungspauschale vorgesehen. Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Gründung und zu den Aufgaben einer Standortgemeinschaft Standortgemeinschaftsgesetz (StandOGemG) Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Standortgemeinschaft Eine Standortgemeinschaft besteht aus Grundstückseigentümern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern in einem abgegrenzten Bereich eines gewachsenen urbanen Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums, die durch einen Aufgabenträger über eine Sonderabgabe finanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben ergreift. 2 Ziele und Aufgaben (1) Ziel der Gründung einer Standortgemeinschaft ist es, die Attraktivität eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums für Kunden und Besucher zu erhöhen und dadurch die Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich niedergelassenen Gewerbetreibenden und Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

2 Freiberufler sowie die ansässigen Immobilieneigentümer(2) Tatsächliche Anhaltpunkte im Sinne von Abs. 1 zu verbessern, um den jeweiligen Standort zu stärken. liegen insbesondere vor, wenn (2) Aufgabe einer Standortgemeinschaft ist es, Maßnahmen selbst zu ergreifen oder anzuregen, die geeignet sind, die in Abs. 1 genannten Ziele zu verwirklichen. Hierzu können insbesondere - Konzepte für die Entwicklungen des Zentrums ausgearbeitet, 1. im Gebiet der geplanten Standortgemeinschaft a) eine signifikante Leerstandsquote anzutreffen ist, b) ein geringer Umsatz getätigt wird, - Dienstleistungen erbracht, c) das allgemeine Sicherheitsempfinden, - in Abstimmung mit den jeweiligen Berechtigten Bauarbeiten durchgeführt, d) die Sauberkeit in diesem Gebiet Defizite aufweist oder - Grundstücke bewirtschaftet, 2. das Gebiet seine Funktion als Standort aufgrund besonderer Umstände nicht in ausreichendem Maße erfüllen - gemeinschaftliche Werbemaßnamen durchgeführt, kann. - Veranstaltungen organisiert, - mit öffentlichen Stellen oder mit ansässigen Betreibern Vereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen getroffen und - Stellungnahmen in förmlichen oder nicht förmlichen Anhörungsverfahren abgegeben werden. (3) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jede Standortgemeinschaft in einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt. 3 Aufgabenträger (1) Die Aufgaben einer Standortgemeinschaft werden von einem Aufgabenträger wahrgenommen. (2) Der Aufgabenträger muss zuverlässig und finanziell ausreichend leistungsfähig sein, um die aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zu erwartenden Einnahmen und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. (3) Der Aufgabenträger kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Dritten übertragen. Zweiter Abschnitt Gründung einer Standortgemeinschaft 4 Tatsächliche Gründungsvoraussetzungen; Initiative (1) Die Gründung einer Standortgemeinschaft setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass das Gebiet der geplanten Standortgemeinschaft in einem Maße geschwächt wird, das eine Stärkung des Standorts als gewachsenes Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum notwendig erscheinen lässt. (3) Beabsichtigen eine oder mehrere der in 1 genannten Personen die Gründung einer Standortgemeinschaft, so zeigen sie dies dem Bezirk, in dessen Gebiet die geplante Standortgemeinschaft liegt, an. Der Bezirk informiert über die Anforderungen der Gründung und ist bei der Gründung der Standortgemeinschaft behilflich. Er bestimmt auf Grundlage der Unterlagen gemäß 5 Abs. 2 den Aufgabenträger. 5 Auswahlverfahren (1) Zum Aufgabenträger bestimmt werden kann nur ein Bewerber, der die Zustimmung von in 1 genannten Personen nachweist, deren nach 8 Abs. 2 gewichteter Flächenanteil an der nach 8 Abs. 2 errechneten Gesamtfläche mindestens 10 Prozent beträgt. (2) Von jedem Bewerber ist dem Bezirk ein Vorschlag für die Gebietsabgrenzung, das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ( 2 Abs. 3) für die geplante Dauer, der Maßnahmen- und Finanzierungsplan ( 7 Abs. 1) für das erste Jahr sowie Nachweise der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 4 vorzulegen. (3) Der Bezirk führt nach Bestimmung des Aufgabenträgers ein Anhörungsverfahren durch. Für das Anhörungsverfahren gelten die Vorschriften der 3 und 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2141) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass die vollständigen in Abs. 2 genannten Unterlagen öffentlich auszulegen und im Internet öffentlich bekannt zu machen sind. Grundstückeigentümer, Gewerbetreibende und Freiberufler, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen vom Bezirk von der Auslegung benachrichtigt werden. Der Benachrichtigung ist eine Abschrift dieses Gesetzes beizufügen. 2

3 (4) Alle Personen im Gebiet einer geplanten Standortgemeinschaft sind zur Vorbereitung und Gründung einer Standortgemeinschaft verpflichtet, dem Bezirk Auskunft über die in ihrem Eigentum stehende, bewohnte und/oder sonst genutzte Fläche sowie die Art der Nutzung Auskunft zu erteilen. Eine Bewerbung ist von der Anhörungsbehörde abzulehnen, wenn das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach 2 nicht geeignet ist, die Voraussetzungen des 4 nicht vorliegen oder öffentliche Belange oder Rechte Dritter oder die Abgabenpflichtigen unverhältnismäßig beeinträchtigen bzw. belasten würde. (5) Das Verfahren ist abzubrechen, wenn im Rahmen des Anhörungsverfahrens in 1 genannte Personen widersprechen, deren nach 8 Abs. 2 gewichteter Flächenanteil an der nach 8 Abs. 2 errechneten Gesamtfläche 50 Prozent übersteigt. 6 Gründung (1) Der Bezirk kann nach Durchführung des Anhörungsverfahrens und der Abstimmung auf der Basis der von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung erlassenen Rechtsverordnung eine Standortgemeinschaft gründen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen und zuvor der Aufgabenträger und der Bezirk in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die sich aus diesem Gesetz und aus dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ergebenen Verpflichtungen, Ziele, Aufgaben und Verantwortlichkeiten festgelegt haben. (2) In einem solchen Vertrag sind mindestens folgende Inhalte zu regeln: 1. Aufgaben und Pflichten des Aufgabenträgers, 2. Aufgaben und Pflichten der öffentlichen Hand, darunter auch die Mindestleistungen der öffentlichen Hand in Bezug auf Sicherheit, Sauberkeit, Bauunterhaltung des öffentlichen Straßenlandes und Immobilieneigentums im Bereich der Standortgemeinschaft, 3. Haftungsfragen, 4. Verantwortlichkeit für etwaig dauerhaft errichtete bauliche Anlagen nach Beendigung der Standortgemeinschaft und 5. die Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträger und Bezirk. Die Rechtsverordnung muss mindestens die Gebietsabgrenzung, die Ziele und Maßnahmen der Standortgemeinschaft sowie die Finanzierung einschließlich der Abgabenerhebung nach 8 festlegen. Dritter Abschnitt Durchführung 7 Umsetzung und Überwachung (1) Der Aufgabenträger setzt das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept um. Hierzu stellt er im 3. Quartal jedes Kalenderjahres einen Maßnahmenund Wirtschaftsplan für das Folgejahr auf und reicht ihn beim Bezirk ein, der ihn öffentlich sowie unter einer zumindest für die Abgabenpflichtigen zugänglichen Internetadressen bekannt macht. Bei der Aufstellung des Plans sind die betroffenen Grundstückseigentümer, Gewerbebetreibenden und Freiberufler der Standortgemeinschaft in geeigneter Weise zu beteiligen. (2) Weicht ein Maßnahmen- und Wirtschaftsplan um 20 Prozent oder mehr von den Finanzvorgaben für einzelne Maßnahmen des im Auswahlverfahren bekannt gemachten Maßnahmen- und Finanzierungskonzeptes ab, ist er vom Bezirk zu genehmigen. Dieser kann eine Anpassung an das Maßnahmenund Finanzierungskonzept verlangen. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der zuständige Bezirk überwacht die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Aufgabenträgers. Hilft der Aufgabenträger begründeten Beanstandungen nicht ab oder verletzt er seine Pflichten grob, kann der Bezirk den öffentlichrechtlichen Vertrag kündigen und den Aufgabenträger abberufen. In diesem Fall ist der Bezirk verpflichtet, die Aufgaben der Standortgemeinschaft bis zur Bestellung eines neuen Aufgabenträgers wahrzunehmen. Findet sich in angemessener Zeit kein neuer geeigneter Aufgabenträger, so kann der Bezirk die Rechtsverordnung ( 6 Abs. 1) aufheben und die Standortgemeinschaft auflösen. 8 Abgabenerhebung (1) Zur Finanzierung der Maßnahmen der Standortgemeinschaft wird von den in 1 genannten Personen eine Sonderabgabe erhoben. (2) Zur Abgabenerhebung wird der gesamte Finanzierungsbedarf anteilig auf die genannten Personen verteilt. Dazu wird die Summe der Grundflächen der Grundeigentümer mit Ausnahme der Verkehrs-, Gewässer- und öffentlichen Grünflächen mit dem Faktor 5 multipliziert und die Summe der von Gewerbetreibenden und Freiberuflern genutzten Geschossfläche dazu addiert. Der Finanzierungsanteil errechnet sich aus dem Verhältnis der eigenen, ebenso gewichteten Grundfläche bei Grundstückseigentümern bzw. genutzter Geschossfläche bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern zur nach Satz 2 berechneten Gesamtfläche. Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer, so errechnet sich die Abgabe aus dem Miteigentumsanteil. Ist ein Grundstück mit 3

4 einem Erbbaurecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. (3) In der Rechtsverordnung ( 6) können bestimmte Personengruppen von der Abgabenpflicht ausgenommen werden, insbesondere gemeinnützige Vereine und Gesellschaften. (4) Das zuständige Bezirksamt kann betroffene Personen ganz oder teilweise von der Abgabenpflicht befreien, wenn die Heranziehung zu den Abgaben eine unzumutbare Härte darstellen würde. (5) Die Sonderabgabe wird vom örtlich zuständigen Bezirk erhoben. Mit Ausnahme einer Erhebungspauschale in Höhe von 1%, die beim Land verbleibt, fließt die Sonderabgabe an den Aufgabenträger. (6) Der Aufgabenträger verwaltet die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen treuhänderisch und abgesondert von seinen eigenen Mitteln. (7) Die Sonderabgaben sind in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren. 9 Laufzeit (1) Eine Verordnung nach 6 tritt mit dem Ende der in ihr vorgesehenen Laufzeit, spätestens jedoch 5 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten, außer Kraft. (2) Die Verlängerung ist unter denselben Voraussetzungen wie die Neuerrichtung möglich. Vierter Abschnitt Ermächtigung und In-Kraft-Treten 10 Ermächtigung; In-Kraft-Treten (1) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein einheitliches Verwaltungsverfahren zu regeln. (2) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, einheitliche Formulare für das Auswahlverfahren zu bestimmen. (3) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung: I. Einleitung Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe finden sich in Berlin traditionell in historisch gewachsenen Zentren. Die Entwicklung geht nunmehr hin zu zentral verwalteten Einkaufszentren (Shopping Malls) und Dienstleistungszentren. Die Verwaltung solcher Zentren steigert die Attraktivität für den Kunden und stärkt dadurch den Standort. Sie sorgt nicht nur für die zentrale Vermarktung und ein einheitliches Erscheinungsbild, sondern kann auch darüber hinaus notwendige und für die dort angesiedelten Betriebe sinnvolle Maßnahmen ergreifen. Um dies auch für historisch gewachsene Zentren zu gewährleisten, haben sich zahlreiche Initiativen zur Durchführung ähnlicher Maßnahmen gebildet. Diesen gelingt es jedoch nur unzureichend, mit anhaltendem Erfolg zu arbeiten. Das entscheidende Problem dieser Initiativen ist die adäquate Finanzierung. Da von entsprechenden Maßnahmen alle im jeweiligen Zentrum angesiedelten Einzelhandelsund Dienstleistungsbetriebe profitieren, gelingt es häufig nicht, auf freiwilliger Basis alle an der Finanzierung einer Initiative zu beteiligen. Denn von Maßnahmen einer solchen Initiative profitieren auch diejenigen, die sich an der Finanzierung nicht beteiligen (sog. Trittbrettfahrer). Ziel dieses Gesetzes ist es, einen sicheren finanziellen Rahmen für solche Initiativen zu garantieren, indem alle, denen ein Vorteil aus den Maßnahmen erwächst, über eine Sonderabgabe an der Finanzierung beteiligt werden. Vorbild für die Standortgemeinschaften sind die seit den 70er Jahren bestehenden Business Improvement Districts. Dieses Konzept ging von Kanada aus und findet eine weite Verbreitung in Nordamerika, Australien, Neuseeland aber auch in anderen Ländern. Jüngst schuf das Vereinigte Königreich die gesetzliche Grundlage zur Einrichtung von Business Improvement Districts. Die Konzepte unterscheiden sich dabei stark hinsichtlich der Beitragspflichtigen und der Höhe und Gewichtung der Beiträge. Gemeinsam ist den Konzepten jedoch die Einsicht, dass eine Beitragspflicht unerlässlich ist, da allein freiwillige Beiträge zur Finanzierung nicht ausreichend sind. Bei der Konzeption ist dabei häufig zu beobachten, dass die Grundzüge der Voraussetzungen der Einrichtung eines Business Improvement Districts in einem Gesetz geregelt werden, die Details, auch die der Abgabenerhebung, in Rechtsverordnungen bzw. kommunalen Satzungen. Dieser Gesetzentwurf schafft die rechtlichen Grundlagen für die Einführung von Standortgemeinschaften in Berlin. II. Gesetzgebungskompetenz Dieses Gesetz regelt in erster Linie eine Materie, die dem Recht der Wirtschaft und damit gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der Konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen ist. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber von der Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht, so das die Gesetzgebungskompetenz dem Land zusteht. Das Gesetz berührt aber ebenfalls das Bodenrecht Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Zwar hat der Bundesgesetzgeber umfassend von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, jedoch betrifft dies nicht neuartige Modelle aus dem Querschnittsbereich mit dem Recht der Wirtschaft. Daher besteht auch unter diesem Gesichtspunkt eine Kompetenz 4

5 des Landes. Gleiches gilt für die Materien des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG. III. Grundzüge des Entwurfs Für den Erfolg der Tätigkeit einer Standortgemeinschaft ist die enge Verknüpfung mit dem jeweiligen Gebiet unerlässlich. Daher muss die Initiative für die Gründung einer Standortgemeinschaft auch von ihrem Gebiet ausgehen. Die Initiative kann eine einzelne Person, jedoch auch ein Zusammenschluss von Personen ergreifen. Da es aber zweifelhaft erscheint, inwiefern allein ein wirtschaftlicher Nutzen für eine Gruppe die Erhebung einer Sonderabgabe rechtfertigen kann, setzt die Gründung einer Standortgemeinschaft ein tatsächliches Bedürfnis dafür voraus. Es müssen daher Anhaltspunkte für eine Schwächung des Gebiets der geplanten Standortgemeinschaft ersichtlich sein. Streben eine oder mehrere Personen der Standortgemeinschaft die Gründung einer solchen an, so zeigen sie dies dem Bezirk an, der sie informiert und ggf. bei der Suche nach einem geeigneten Aufgabenträger unterstützt. Ein Bewerber selbst nimmt die Gebietsabgrenzung vor, erstellt für die geplante Dauer ein Maßnahmen- und Finanzierungskonzept sowie einen Maßnahmen- und Finanzierungsplan für das erste Jahr. Er belegt auch die Einhaltung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Gründung einer Standortgemeinschaft. Er versichert sich der Unterstützung einer Anzahl der Betroffenen, die später mindestens 10% der Finanzierung tragen müssten. Der Bezirk prüft die Bewerbung, bestimmt bei positivem Ausgang den Aufgabenträger und führt ein Anhörungsverfahren durch. Widersprechen im Anhörungsverfahren zukünftige Abgabenschuldner, die mehr als die Hälfte der nach zukünftiger Abgabenhöhe gewichteten Stimmen innehaben, so ist das Verfahren abzubrechen. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Standortgemeinschaft auf ausreichende Zustimmung bei den Betroffenen trifft. Ohne Widerspruchsmöglichkeit gliche sie einer Zwangskörperschaft, die privates Engagement eher bremst statt fördert. Da neben der mehrheitlichen Zustimmung auch sachliche Kriterien vorliegen müssen, ist es ausreichend lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit vorzusehen. Zudem erleichtert die Widerspruchsmöglichkeit das Verfahren verwaltungstechnisch. Ist das Verfahren nicht aus bestimmten Gründen zu beenden, so schließt sich daran der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Bezirk und dem Aufgabenträger an. Das Gesetz schreibt für diesen Vertrag Mindestinhalte vor. Liegen dieses Voraussetzungen vor, so kann der Bezirk durch Rechtsverordnung eine Standortgemeinschaft gründen. Die Prüfung der Bewerbungsunterlagen durch den Bezirk sichert die Einhaltung der übrigen Voraussetzungen. Nach der Gründung der Standortgemeinschaft werden von den abgabenpflichtigen Personen Sonderabgaben erhoben. Das Gesetz regelt die Grundsätze der Abgabenberechnung. In der Rechtsverordnung können Ausnahmen vorgesehen werden. Durch Bescheid erhebt der Bezirk sodann die Abgabe bei den Abgabenpflichtigen. Bei der Durchführung und Umsetzung wird der Aufgabenträger vom Bezirk überwacht. Zudem erstellt er im dritten Quartal jedes Kalenderjahres einen Maßnahmen- und Wirtschaftsplan für das Folgejahr. Weicht dieser vom Grundkonzept um 20% oder mehr ab, bedarf er der Genehmigung. Das Gesetz regelt auch die Voraussetzungen für eine Abberufung des Aufgabenträgers. Grundsätzlich ist eine Standortgemeinschaft befristet. Die maximal zulässige Dauer beträgt fünf Jahre. Die Verlängerung ist unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Neuerrichtung möglich. IV. Die Vorschriften im einzelnen 1 Standortgemeinschaft Der Begriff der Standortgemeinschaft verdeutlicht die Gruppenbezogenheit der Maßnahmen und der Finanzierung. Zudem wird deutlich, dass es in der Sache nicht allein um wirtschaftliche Interessen geht, sondern mit der Standortgemeinschaft der Schwächung des Standorts entgegengewirkt werden soll. 2 Ziele und Aufgaben Zu 2 Abs. 1 Das Ziel der Gründung einer Standortgemeinschaft besteht in der Verbesserung der Rahmenbedingungen der im Bereich der Standortgemeinschaft ansässigen Grundstückseigentümer sowie der dort niedergelassenen Gewerbetreibenden und Freiberufler. Zu 2 Abs. 2 Danach ist die Aufgabe einer Standortgemeinschaft, Maßnahmen zur Erreichung des in Abs. 1 definierten Ziels zu ergreifen. Die Vorschrift enthält eine Aufzählung möglicher Maßnahmen, die beispielhaften Charakter hat und nicht abschließend ist. Zu 2 Abs. 3 Diese Vorschrift bestimmt, dass die konkreten Ziele und Maßnahmen in einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt werden müssen. 3 Aufgabenträger Zu 3 Abs. 1 Die Aufgaben einer Standortgemeinschaft werden von einem Aufgabenträger wahrgenommen. Dies zieht die Konsequenz daraus, dass eine Standortgemeinschaft nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisiert ist. Als Aufgabenträger kommen auch örtliche Initiativen, wie zum Beispiel bestehende Werbegemeinschaften, in Betracht. Der Aufgabenträger muss jedoch nicht 5

6 notwendigerweise aus dem Gebiet der Standortge-Zuständimeinschaft stammen. Ein ausreichender örtlicher Bezugder Bezirk, in dessen Gebiet die geplante Standort- für die Bearbeitung des Auswahlverfahrens ist wird durch die Anforderung an die Initiierung und diegemeinschaft liegt. Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen sichergestellt. 5 Auswahlverfahren Zu 3 Abs. 2 Zu 5 Abs. 1 Da die Wahrnehmung der Aufgaben einer Standortgemeinschaft als deren Aufgabenträger nicht die Neugründung einer Gesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche gen soll eine ausreichende Verankerung der Initiative Mit den an die Bewerbung geknüpften Voraussetzun- Organisationsform vorsieht, muss gewährleistet sein, in dem Gebiet der Standortgemeinschaft sichergestellt dass der Aufgabenträger zuverlässig und finanziell ausreichend leistungsfähig ist. Diese Anforderungen an den mindestens 10% der nach späterer Abgabenhöhe ge- werden. Der Bewerber benötigt die Unterstützung von Aufgabenträger sind dabei an die Anforderungen an wichteten Stimmen. Dies sichert auch den nötigen einen Sanierungsträger nach dem Baugesetzbuch angelehnt. Hoheitliche Aufgaben nimmt ein Aufgabenträger ermöglichen. Sinnvoll ist es für den Aufgabenträger Rückhalt, um einen Erfolg des Auswahlverfahrens zu nicht wahr. Auch die Sonderabgaben werden nicht von dennoch, sich bereits hier weitere Unterstützung zu ihm, sondern vom Bezirk eingezogen und an ihn ausgekehrt. nach Absatz 5 sichern, damit die Gründung nicht am Widerspruch scheitert. Zu 3 Abs. 3 Zu 5 Abs. 2 Der Aufgabenträger darf hiernach einzelne Aufgaben Dritten übertragen. 4 Tatsächliche Gründungsvoraussetzungen; Initiative Mit der Gründung einer Standortgemeinschaft soll einer negativen Entwicklung des Standorts entgegengewirkt werden. Allein wirtschaftliche Vorteile rechtfertigen eine Zwangsabgabe nicht, wenn ansonsten keine weitergehende Notwendigkeit besteht. Ziel dieses Gesetzes ist es nicht, eine Sonderabgabe von einem abgegrenzten Personenkreis zu erheben, weil sich durch die Sonderabgabe finanzierte Maßnahmen wirtschaftlich positiv auf den Personenkreis auswirken. Eine Standortgemeinschaft soll auch nicht dort gegründet werden, wo ohnehin das Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum prosperiert. Abs. 1 dieser Vorschrift setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass aufgrund einer Schwächung des Standortgemeinschaftsgebietes eine Stärkung notwendig erscheint. Zu 4 Abs. 2 Die Aufzählung ist beispielhaft zu verstehen und nicht abschließend. Sie umfasst die wichtigsten Fälle, bei deren Vorliegen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. Zu 4 Abs. 3 Diese Vorschrift stellt die Unterstützung des Bezirks vor der Gründung einer Standortgemeinschaft sicher. Da die Aufgaben einer Standortgemeinschaft durch einen Aufgabenträger wahrgenommen werden, ist der Bezirk bei der Suche nach einem solchen Aufgabenträger behilflich. Der Bezirk bestimmt den Aufgabenträger, ggf. nach Durchführung eines Vergabeverfahrens. Diese Vorschrift regelt die einzureichenden Unterlagen. Zu diesem Zeitpunkt muss bereits das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für die geplante Dauer der Standortgemeinschaft erstellt sein. Der Bewerber muss sich vor der Bewerbung bereits intensiv mit dem Gesamtkonzept auseinandergesetzt haben. Er muss auch die Nachweise für die Voraussetzungen der Errichtung beibringen. Nähere Anforderungen an die Nachweise werden durch das Gesetz nicht gestellt, da vielfältige Nachweise denkbar sind. Die Bewerbung setzt für den potentiellen Aufgabenträger insgesamt eine intensive Beschäftigung mit den Anforderungen und eine umfangreiche Recherche voraus. Zu 5 Abs. 3 Diese Vorschrift regelt die Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach Bestimmung des Aufgabenträgers. Zu 5 Abs. 4 Satz 1 ermöglicht es dem Bezirk, die notwendigen Auskünfte zu erhalten. Eine Weitergabe allgemeiner Daten im Auswahlverfahren in Form der Gesamtfläche und des daraus resultierenden notwendigen Flächenanteils an potentielle Aufgabenträger stehen keine Bedenken entgegen. Auf diese Weise erhalten diese alle Daten, um die notwendige Unterstützung zu errechnen. Eine Bewerbung ist abzulehnen, wenn das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben einer Standortgemeinschaft nicht geeignet ist oder die anderen in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Zu 5 Abs. 5 Um insgesamt eine ausreichende Unterstützung im Gebiet der Standortgemeinschaft sicherzustellen, muss das Verfahren abgebrochen werden, wenn eine Anzahl 6

7 von Personen der Gründung widerspricht, die mehr als die Hälfte der Abgaben zahlen müsste. Da die Gründung einer Standortgemeinschaft nur möglich ist, wenn auch tatsächliche Voraussetzungen dafür vorliegen, ist eine Widerspruchsmöglichkeit ausreichend. Diese sichert eine genügende Unterstützung und ist zugleich verfahrenstechnisch einfacher zu handhaben, als eine Abstimmung über das Konzept. 6 Gründung Zu 6 Abs. 1 Nach dieser Vorschrift erfolgt die Gründung einer Standortgemeinschaft durch Rechtsverordnung. Vorher muss jedoch der Bezirk mit dem Aufgabenträger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen. Dies ist insbesondere wichtig, um zu verhindern, dass eigentlich vom Bezirk wahrzunehmende kommunale Aufgaben nunmehr von diesem auf die Standortgemeinschaft abgewälzt werden können. Mit der Bezeichnung Gründung wird der Stellenwert der Initiative verdeutlicht. Zwar gründen nicht die Personen der Standortgemeinschaft diese, sondern ein Tätigwerden des Bezirks ist erforderlich, jedoch ist eine private Initiative zugunsten der Standortgemeinschaft Voraussetzung. Zu 6 Abs. 2 Hier werden die Mindestinhalte eines solchen Vertrages aufgeführt. Neben der Abgrenzung der Aufgaben der Standortgemeinschaft von den Aufgaben des Bezirks sind die Aufgaben und Pflichten des Aufgabenträgers zu regeln. Gleiches gilt für Haftungsfragen. Zwingender Regelungsinhalt ist zudem, was mit etwaigen dauerhaft bestehenden baulichen Anlagen nach Beendigung der Standortgemeinschaft geschieht und wer dafür verantwortlich ist. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ermöglicht es, im Einzelfall erforderliche und sinnvolle Regelungen zu bestimmen. Einen möglichen Inhalt stellt auch die Pflicht zur Evaluierung nach einer bestimmten Zeitspanne dar. Zu 6 Abs. 3 Die konkreten Ziele und Aufgaben der Standortgemeinschaft sowie deren Gebiet werden durch die Rechtsverordnung bestimmt. Gleiches gilt für die Finanzierung und insbesondere die Abgabenerhebung. 7 Umsetzung und Überwachung Zu 7 Abs. 1 Zuständig für die Umsetzung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts ist der Aufgabenträger. Hierzu sieht das Gesetz die Aufstellung eines Maßnahmenund Wirtschaftsplans vor, der beim Bezirk eingereicht werden muss und an dessen Aufstellung die abgabepflichtigen Personen in geeigneter Weise zu beteiligen sind. Das Gesetz lässt die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung offen, womit die Wahl der sinnvollsten Beteiligungsform für die konkrete Standortgemeinschaft ermöglicht wird. Denkbar sind beispielsweise die Beteiligung und Kontrolle in Form eines Umlaufverfahrens, einer Abstimmung nach Flächenanteilen und die Konstituierung eines Beirates, in dem die Vertreter verschiedener Interessengruppen zusammenkommen. Zu 7 Abs. 2 Diese Vorschrift regelt den Fall, dass der Aufgabenträger erheblich von dem ursprünglichen Maßnahmenund Finanzierungskonzept abweicht. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und ein Abweichen sogar notwendig machen. Um ein wesentliches Abweichen von dem ursprünglich genehmigten Maßnahmen- und Finanzierungskonzept nicht unbeschränkt zuzulassen, sieht das Gesetz für diesen Fall ein Genehmigungserfordernis vor. Der Bezirk kann vor einer Genehmigung verlangen, dass der Maßnahmen- und Wirtschaftsplan an das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept angepasst wird. Dies stellt sicher, dass der Bezirk die Kontrolle über den Inhalt der Maßnahmen der Standortgemeinschaft behält. Der Verweis auf Abs. 3 ermöglicht es dem Bezirk, den Aufgabenträger abzuberufen, wenn dieser keine Anpassung vornimmt. Zu 7 Abs. 3 Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen unter denen der Aufgabenträger abberufen werden kann. In der Regel ist vor einer Abberufung dem Aufgabenträger die Möglichkeit zur Abhilfe von Beanstandungen zu geben. 8 Abgabenerhebung Zu 8 Abs. 1 Diese Vorschrift konstituiert die Abgabenpflicht. Sie erfüllt die vom Bundesverfassungsgericht zuletzt in seinem Urteil vom , Az.: 2 BvR 2374/99, aufgestellten Anforderungen an eine Sonderabgabe. Abgabenpflichtig sind Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Gewerbetreibende und Freiberufler. Diese bilden im Hinblick auf die Abgabenerhebung und deren Verwendung zum Zweck der Standortgemeinschaft, einer Schwächung des Gebiets als wirtschaftlichem Standort entgegenzuwirken, eine homogene Gruppe. Zwar mag auch ein privater Mieter ideell davon profitieren, dass sein Wohngebiet schöner wird, jedoch besteht für ihn kein unmittelbarer wirtschaftlicher Bezug. Eine Einbeziehung der privaten Mieter in die Standortgemeinschaft war aus diesem Grunde nicht geboten. Die Grundstückseigentümer sind wirtschaftlich mit dem Gebiet der Standortgemeinschaft verknüpft, da vom Standort entscheidend der Wert des Grundstücks sowie die Vermietbarkeit tatsächlich darauf befindlicher bzw. errichtbarer 7

8 Gebäude abhängt. Auch Gewerbetreibende und Freiberufler sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung wirtschaftlich mit dem Gebiet der Standortgemeinschaft verknüpft. Als Gruppe sind sie klar abgrenzbar von Dritten, die nicht wirtschaftlich und örtlich mit dem Gebiet verbunden sind. Als Sachzweck wird hier das Ziel verfolgt, einer Schwächung des Gebietes der Standortgemeinschaft entgegenzuwirken. Dazu besteht auch die erforderliche Sachnähe der Abgabepflichtigen. Denn sie betrifft eine Schwächung des Standorts in örtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Höhe der Abgabe wird dadurch verhindert, dass im Auswahlverfahren zur Gründung einer Standortgemeinschaft der Finanzbedarf und auch die Belastung überprüft wird. Eine Überprüfung der konkreten Abgabe durch den Verordnungsgeber erfolgt ohnehin bei Ablauf der Standortgemeinschaft nach spätestens fünf Jahren. Zu 8 Abs. 2 Diese Vorschrift regelt die Berechnung bzw. die Gewichtung der einzelnen Finanzierungsanteile. Zur Berechnung des einzelnen Anteils wird die gesamte Grundfläche der Eigentümer mit dem Faktor 5 multipliziert und die genutzte Geschossfläche der Gewerbetreibenden und Freiberufler dazu addiert. Der einzelne Anteil errechnet sich dann aus dem ebenso gewichteten Flächenanteil an der Gesamtfläche. Bei Wohnungseigentum wird nur der Flächenanteil am Grundstück berücksichtigt, um die Eigentümer nicht doppelt zu belasten und eine Gleichstellung von Wohnungs- mit Gebäudeeigentümern sicherzustellen. Dadurch werden die einzelnen Anteile durch nachvollziehbare Kriterien bestimmt, die zugleich verwaltungstechnisch handhabbar sind. Der Faktor 5 für Grundflächen berücksichtigt zum einen den höheren Vorteil den eine Standortgemeinschaft für die Grundstückseigentümer darstellt, zum anderen das Verhältnis von Grundfläche zu Geschossfläche. Beispielrechnung für einen Grundeigentümer und einen Ladeninhaber: Maßgebliche Grundfläche im Gebiet: m² für Ladeninhaber (800 m² Verkaufsfläche): 800 m² = m² 900 Die Finanzierung erfolgt über eine gruppennützige Sonderabgabe. Die Sonderabgabe stellt keine öffentliche Last auf dem Grundstück dar und ist auch sonst nicht grundstücks- sondern gruppenbezogen, sodass sie nicht gemäß 2 Nr. 1 bzw. Nr. 17 BKVO auf die Mieter umgelegt werden kann. Zu 8 Abs. 3 Dies ermöglicht es, bestimmte Gruppen wie gemeinnützige Vereine von der Abgabenpflicht zu befreien. Zu 8 Abs. 4 Hierdurch wird eine Befreiungsmöglichkeit geschaffen. Wie bereits der Wortlaut nahe legt, sind die Befreiungsvoraussetzungen eng zu fassen. Eine solche Ausnahmeregelung ist jedoch notwendig, um der Verwaltung die adäquate Behandlung atypischer Fälle zu ermöglichen. Zu 8 Abs. 5 Die Sonderabgabe wird vom Bezirk erhoben. Sie fließt mit Ausnahme einer Erhebungspauschale an den Aufgabenträger. Zu 8 Abs. 6 Diese Vorschrift stellt nochmals klar, dass es sich bei den Sonderabgaben nicht um Eigenmittel des Aufgabenträgers handelt, sondern dieser die Mittel treuhänderisch verwaltet. Zu 8 Abs. 7 Hierdurch wir dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterium der Haushaltstransparenz Rechnung getragen. 9 Laufzeit Zu 9 Abs. 1 Danach beträgt die maximale Laufzeit einer Standortgemeinschaft fünf Jahre. Maßgebliche Geschossfläche im Gebiet: m² Zu 9 Abs. 2 Maßgebliche Gesamtfläche im Gebiet: m² x m² = m² Anteil an den Gesamtkosten: Eine Verlängerung ist unter den selben Voraussetzungen wie die Neugründung möglich. Dies gilt auch für wiederholte Verlängerungen. für Grundeigentümer (1.000 m² Grundfläche): m² x 5 = m² 72 8

9 10 Ermächtigung; In-Kraft-Treten Zu 10 Abs. 1 und 2 Diese Vorschrift ermächtigt die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Arbeit, bestimmte einheitliche Vorgaben für die Durchführung dieses Gesetzes zu machen. Zu 10 Abs. 3 Das In-Kraft-Treten wird auf die übliche Weise geregelt. Berlin, 03. November 2004 Zimmer Tromp Wegner Dietmann und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq 9

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