Bildungsreformgesetz 2017 ( Autonomiepaket ) BGBl. I Nr. 138/2017

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1 Bildungsreformgesetz 2017 ( Autonomiepaket ) BGBl. I Nr. 138/2017 1

2 28. Juni 2017: Beschlussfassung im Nationalrat mit den Stimmen der Regierungsparteien und der Grünen Zwei Drittelmehrheit war notwendig! 06. Juli 2017: Beschlussfassung im Bundesrat 15. September 2017: Verlautbarung im BGBl. I Nr. 138/2017 2

3 Hauptgesichtspunkte der Bildungsreform Hauptziele: 1. Neuordnung der Behördenorganisation 2. Ausbau der Schulautonomie 3. Möglichkeit des Clusterns von Schulen 4. In-Kraft-Treten wichtiger Maßnahmen der Bildungsreform 3

4 1. Neuordnung der Behördenorganisation a. Schaffung von Bildungsdirektionen gesetzliche Grundlage: Art. 113 B-VG, BD-EG in jedem Bundesland wird eine Bildungsdirektion (gemischte Behörde: Bund und Land) eingerichtet Bildungsdirektionen lösen die Landesschulräte bzw. Stadtschulrat für Wien sowie die Schulabteilungen in den Ämtern der Landesregierungen ab Umstellung mit 01. Jänner 2019! 4

5 b. Aufgaben der Bildungsdirektionen gesetzliche Grundlage: 5, 6 BD-EG Vollziehung des gesamten Schulrechts Bildungscontrolling Qualitätsmanagement, Schulaufsicht Vollziehung des Dienstrechts Vollziehung des Personalvertretungsrechts die Aufgaben werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt 5

6 c. Aufbau der Bildungsdirektionen gesetzliche Grundlage: Art 113 B-VG; 7 BD-EG an der Spitze der Bildungsdirektion steht der BILDUNGSDIREKTOR/die BILDUNGSDIREKTORIN (NÖ: HR Mag. Johann Heuras) er/sie ist Bundesbediensteter vom zuständigen BM im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auf dessen Vorschlag für fünf Jahre bestellt Wiederbestellungen sind zulässig 6

7 Der Bildungsdirektor/Die Bildungsdirektorin ist: gesetzliche Grundlage: 7 Abs. 1 BD-EG; Art 113 Abs. 7 B-VG Vorgesetzter aller Bediensteten der Bildungsdirektion bei Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen des zuständigen BM gebunden bei Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Landesregierung gebunden 7

8 Präsident/Präsidentin der Bildungsdirektion: gesetzliche Grundlage: Art 113 Abs. 8 B-VG die Verfassungsbestimmung sieht die Möglichkeit vor, dass durch Landesgesetz der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau bzw. das in Betracht kommende Regierungsmitglied der Landesregierung als Präsident/Präsidentin bestellt wird der Präsident/die Präsidentin ist weisungsbefugt und hat die Fachaufsicht gegenüber dem Bildungsdirektor/der Bildungsdirektorin 8

9 Präsidialbereich: gesetzliche Grundlage: 18 Abs. 2, 3, 5 und 6 BD-EG rechtskundiger Verwaltungsbediensteter ist Leiter des Präsidialbereiches (seit 01. Juli 2018 Mag. Karl Fritthum) Aufgaben: ex lege Stellvertreter des Bildungsdirektors/der Bildungsdirektorin sämtliche rechtlich zu bewertende Angelegenheiten Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen unter Mitwirkung der Leiterin/des Leiters des Bereichs Pädagogischer Dienst 9

10 im Präsidialbereich sind folgende Abteilungen vorgesehen (Geschäftseinteilung): Zentralverwaltung und IKT: HR Dr. Franz Wesely Budget und Wirtschaft: RR Harald Zeilinger Recht: HR Mag. Markus Loibl Personal Bundes- und Pflichtschulen: Mag. Thomas Schiffler Schulpsychologie und Schulärztlicher Dienst: HR MMag DDr. Andrea Richter 10

11 Pädagogischer Dienst: gesetzliche Grundlage: 19 BD-EG pädagogisch-fachkundig geeignete Verwaltungsbedienstete/ Verwaltungsbediensteter ist Leiterin/Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst (seit 1. Juli 2018 HR Doris Wagner, MEd) Aufgaben: Qualitätsmanagement Schulaufsicht NEU Mitarbeit am Bildungscontrolling Mitwirkung an der Personalbewirtschaftung FIDS 11

12 im Bereich Pädagogischer Dienst ist ein Fachstab mit Referenten eingerichtet: dem Fachstab gehören an: Mitarbeiter der Schulaufsicht Schulaufsichtsbeamte für Berufsschulen Fachinspektoren der Fachstab in NÖ besteht aus 5 VBÄ (exklusive Landesschulinspektoren für Berufsschulen und Fachinspektoren) 12

13 die Referenten des Fachstabes unterstehen der Leiterin/dem Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst die Referenten arbeiten eng mit den Leiterinnen und Leitern der Bildungsregionen (in NÖ 6) zusammen die Referenten üben keinerlei Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den Leiterinnen und Leitern der Bildungsregionen aus 13

14 Schulaufsicht NEU: gesetzliche Grundlage: 6 BD-EG, 225 ff BDG ist organisiert in regionalen Schulaufsichtsteams (Bildungsregionen) diese Schulaufsichtsteams beinhalten ein Spektrum aller Schularten Namensänderung: Alle Organe der Schulaufsicht (LSI und PSI) heißen ab 1. Jänner 2019 Schulqualitätsmanagerin/Schulqualitätsmanager (SQM)! 14

15 Aufgaben der Schulaufsicht NEU (SQM): Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule Implementierung von Reformen Mitwirkung am Qualitätsmanagement (regionale Bildungsplanung) und an der standortbezogenen Schulentwicklung Qualitäts-Controlling strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen pädagogische Expertise an Schnittstellen Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall 15

16 Der ständige Beirat: gesetzliche Grundlage: 20, 21 BD-EG ist in jeder Bildungsdirektion einzurichten ersetzt das Kollegium des Landesschulrates als politischen Willensträger der Schulbehörde hat bei allen Aufgaben des Schul- und Erziehungswesens beratend mitzuwirken ist mindestens zweimal im Jahr vom Bildungsdirektor/von der Bildungsdirektorin einzuberufen 16

17 Dem ständigen Beirat der Bildungsdirektion gehören an: der Bildungsdirektor/die Bildungsdirektorin als Vorsitzender/ Vorsitzende der/die Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats zu entsendende Mitglieder des ZA APS, ZA BS, FA AHS, FA BMHS/BHS, FA für die bei der Bildungsdirektion verwendeten Bundesbediensteten zu entsendende Mitglieder der Landesschülervertretung für AHS, BMHS, BHS und BS zu entsendende Mitglieder vom Österreichischen Gemeindebund 17

18 Familienvertreter sowie Elternvertreter aus dem Bereich APS, BS, AHS, BMHS und BHS Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgesellschaften Vertreter gesetzlicher Interessensvertretungen 18

19 2. Ausbau der Schulautonomie Ziel: Durch autonome Gestaltung und pädagogische Freiräume an den Schulen sollen bessere Lernergebnisse sowie ein effizienterer Ressourceneinsatz erreicht werden! Forderung des Nationalen Bildungsberichtes und des Rechnungshofes: weitgehende Autonomie der Schulen in Bezug auf Unterrichtsgestaltung und Personalauswahl 19

20 2.1 Autonome Unterrichtsorganisation Eröffnungs- und Teilungszahlen gesetzliche Grundlage: 8a SchOG nicht mehr zentral vorgegeben, wird in die Schulautonomie übertragen (keine Mindest- oder Maximalzahlen für Gruppen) die Schulleitung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der/des Pädagogik Sicherheit Förderbedarfs der Schüler/innen räumlichen Möglichkeiten möglichen Belastung der Lehrpersonen zugeteilten Personalressourcen festzulegen, bei welcher Mindestzahl 20

21 ein alternativer Pflichtgegenstand ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ein Förderunterricht zu führen ist. Unter welchen Voraussetzungen Klassen- und Schülergruppen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an MS/BS und der PTS Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsniveaus Gruppen in ganztägigen Schulformen Deutschförderklassen/Deutschförderkurse zu bilden sind. 21

22 die Schulleitung muss die Planung und Festlegung der Klassen- und Gruppengrößen den schulpartnerschaftlichen Gremien zur Kenntnis bringen (spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres) keine Zustimmung/keine Einigung der Schulpartner/innen schulpartnerschaftliche Gremien haben das Recht, den Sachverhalt der Bildungsdirektion zur Prüfung vorzulegen (spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres) die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss eine Entscheidung zu treffen (bis zum Ende des Unterrichtsjahres) 22

23 Unterrichtszeit / Öffnungszeit gesetzliche Grundlage: 9 Abs. 1, 3, 3a SchZG aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch die Schulleitung für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder an allen Unterrichtstagen flexibel festgelegt werden die 50-Minuten-Stunde wird weiterhin als Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung herangezogen die vorgesehene Wochenstundenzahl (laut Stundentafel) in den Unterrichtsgegenständen ist weiterhin zu beachten mögliche Festlegung der Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten 23

24 flexible Gestaltung der Unterrichtszeit bedeutet keine Erhöhung der Lehrverpflichtung Unterrichtsbeginn in der Regel nicht vor 08:00 Uhr Vorverlegung auf frühestens 07:00 Uhr durch das Schulforum bzw. den SGA zulässig die Schulleitung hat in den genannten Gremien Stimmrecht die Schulleitung kann vorsehen, dass vor und nach dem Unterricht sowie an den schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung durch geeignete Personen gemäß 44a SchUG erfolgt 24

25 2.2 Schul- und Personalentwicklung Auswahl der Lehrpersonen gesetzliche Grundlage: 4a und 4b LDG, 3a und 3b LVG die Schulleitung wählt neu hinzukommende Lehrpersonen ( Neuanstellungen ) selbständig aus strukturiertes Bewerbungsgespräch erforderlich Behörde prüft die formalen Erfordernisse und übernimmt die dienstrechtliche Abwicklung Behörde greift steuernd ein, wenn sich für einen Standort kein geeigneter Bewerber/in findet 25

26 Bestellung von Schulleiter/innen gesetzliche Grundlage: 26ff LDG Ausschreibung der Leitungsfunktion erfolgt durch die Bildungsdirektion einheitliches und standardisiertes Auswahlverfahren bisherige Parteienstellung wird abgeschafft Bestellung erfolgt zunächst auf 5 Jahre, danach bei positivem Verwendungsnachweis unbefristet 26

27 gesetzlich vorgesehene Erfordernisse bei Schulleiterbestellungen fachliche und pädagogische Eignung mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson Darlegung der Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion erfolgreiche Absolvierung des ersten Teils (20 ECTS) des Hochschullehrgangs Schulen professionell führen entsprechende Führungs- und Managementkompetenzen eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung ersetzt 30 ECTS des Hochschullehrgangs (insgesamt 60 ECTS) 27

28 Begutachtungskommission im Pflichtschulbereich Zusammensetzung mit beschließender Stimme Vorsitz: Bildungsdirektor/direktorin ein vom Bildungsdirektor/direktorin zu bestellendes Schulaufsichtsorgan ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied ein von der GÖD zu entsendendes Mitglied Zusammensetzung mit beratender Stimme ein/e Expert/in, die das Assessment durchführt je ein/e Vertreter/in der Eltern und Schüler aus dem SGA oder dem Schulforum der ausgeschriebenen Schule ein/e Vertreter/in des zuständigen Schulerhalters zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte 28

29 2.3 Weiterentwicklung der Schulpartnerschaft gesetzliche Grundlage: 63a, 64 und 64a SchUG die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Schulpartner konzentrieren sich auf den pädagogischen Bereich organisatorische und personelle Belange sind stärker im Verantwortungsbereich der Schulleitungen verankert Beschlüsse, die bisher nur mit 2/3-Mehrheit gefasst werden konnten, kommen zukünftig mit einfacher Mehrheit zustande 29

30 Schulforum bei den bisher 14 Mitbestimmungsbereichen der Schulpartner im Schulforum gibt es drei inhaltliche Änderungen: Festlegung der schulautonomen Tage und der Vorverlegung der Öffnungszeiten: bisher waren Klassenlehrer bzw. Klassenvorstände und die Elternvertreter stimmberechtigt, zukünftig ist der Schulleiter gleichfalls stimmberechtigt die Festlegung der Klassen- und Gruppengröße erfolgt in Zukunft durch die Schulleitung; diese Planung muss den Schulpartnern zur Kenntnis gebracht werden; keine Zustimmung bzw. Einigung Vorlage des Sachverhaltes zur Prüfung bei der Bildungsdirektion ganztägige Schulformen: Schulforum kann festlegen, dass an Freitagen nur bis 14:00 Uhr Lernzeit eingeplant wird 30

31 Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) bei den bisher 15 Mitbestimmungsbereichen der Schulpartner im Schulgemeinschaftsausschuss gibt es vier inhaltliche Änderungen: Änderungen 1 bis 3 siehe Schulforum Reihungskriterien für Aufnahmeverfahren von Schülern werden zukünftig von der Schulleitung festgelegt; bisher wurden diese von Lehrern, Eltern und Schülervertretern beschlossen 31

32 3. Schulcluster gesetzliche Grundlage: 5a PfSG (Verfassungsbestimmung), 8 NÖ PSchG In Österreich verfügen derzeit 77 Prozent aller Pflichtschulen und 16 Prozent aller Bundesschulen über weniger als 200 Schüler/innen! Zusammenschluss von zwei bis maximal acht Standorten in geografisch benachbarter Lage ein Schulcluster umfasst in der Regel mehr als 200 Schüler/innen, die Obergrenze liegt bei Schüler/innen bei weniger als 200 Schüler/innen bzw. bei mehr als Schüler/innen oder wenn mehr als drei Schulen zu einem Cluster verbunden werden, muss der Zentralausschuss der betroffenen Schulen Zustimmung geben 32

33 Schulcluster können gebildet werden, wenn die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit dem jeweiligen Schulforum /SGA der Schulclusterbildung zustimmen die Schulerhalter zustimmen ein Organisationsplan vorliegt 33

34 Voraussetzung für die Bildung eines Clusters ist die Erarbeitung eines Clusterplans Struktur und Organisation des Clusters übergreifende Zielsetzung sowie die mittelfristigen Entwicklungsperspektiven aller beteiligten Schulstandorte Schulpartner sollen bei der Erarbeitung des Clusterplans eingebunden werden Möglichkeit einer Stellungnahme 34

35 zur Absicherung von Kleinststandorten können allgemein bildende Pflichtschulen durch die Schulerhalter oder die Bildungsdirektion jedenfalls geclustert werden folgende Kriterien müssen erfüllt werden: einer der betroffenen Standorte hat zum Zeitpunkt der Zusammenlegung weniger als 100 Schüler/innen die Schulstandorte sind nicht weiter als 5 km voneinander entfernt die Schüler/innenzahlen, zumindest an einem Standort, weisen eine fallende Tendenz auf (merkliche Abnahme in den letzten drei Jahren) 35

36 eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schüler/innen vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Clusterbildung mit mehr als 200 Schüler/innen nicht zulässt die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist und der Zentralausschuss seine Zustimmung gibt 36

37 Clusterleitung gesetzliche Grundlage: 56 SchUG, 27a SchPflG der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer in rechtlich-organisatorisch-administrativer in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht die Vertretung der im Schulcluster zusammengefasster Schulen nach außen 37

38 Bereichsleitung gesetzliche Grundlage: 55d SchUG an den einzelnen Schulstandorten im Cluster wird eine Bereichsleitung eingerichtet der Bereichsleitung obliegt pädagogischer Support für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement (Ansprechperson) Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs- Team des Clusters Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche 38

39 4. In-Kraft-Treten wichtiger Maßnahmen der Bildungsreform Bildungsdirektion moderne und transparente Schulverwaltung 1 Modell in allen 9 Bundesländern (mit ) gemeinsame Steuerung von Bund und Land Bildungsdirektor ist gegenüber der/dem BM weisungsgebunden klare Verantwortung an der Spitze der Behörde: Bildungsdirektor (HR Mag. Johann Heuras seit ) Leiter der Präsidiale (Mag. Karl Fritthum seit ) 39

40 Pädagogische Leiterin/Pädagogischer Leiter (HR Doris Wagner, MEd seit ) Fokussierung der Qualitätssicherung und SPF-Kompetenz in der Bildungsdirektion Abschaffung der ZIS Schaffung von FIDS in der Bildungsdirektion ( ) Abrechnung aller Lehrer über BRZ (Start mit ) 40

41 autonome Schulen frei und eigenverantwortlich Auflösung der Klassenschülerhöchstzahl 25 und der Eröffnungs- und Teilungszahlen (mit ) autonome Unterrichtsorganisation (Klassen-, Eröffnungs- und Teilungszahlen benötigen eine mindestens sechswöchige Vorlaufzeit vor Ende des Unterrichtsjahres 2018/2019 Verfassungsbestimmung und 8a SchOG 41

42 Flexibilität bei Öffnungszeiten und der 50-Minuten-Einheiten (mit ) Flexibilisierung der Unterrichtszeit ( 9 SchZG, 85 NÖ PSchG): die 50-Minuten-Stunde kann pädagogisch geöffnet werden und nur mehr als Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung herangezogen werden. Schulen können autonom entscheiden, wie Unterrichtseinheiten zeitlich zusammengefasst werden Verantwortung liegt beim Schulleiter/bei der Schulleiterin; jedes Kind hat ein Anrecht auf die in der Stundentafel vorgegebenen Stunden (= 50 Minuten) pro Unterrichtsfach und das muss vom Leiter/der Leiterin administriert werden 42

43 Einrichtung von Schulclustern (mit ) (freiwillig außer zum Erhalt von Kleinstschulen) Landesausführungsgesetzgebung war notwendig Beschlussfassung mit 28. Juni ff NÖ Pflichtschulgesetz Schulleiter tragen mehr Verantwortung auch bei der Lehrer/ innenauswahl (mit Ausnahme NÖ) die Schulleiter/innen sollen wenn sich mehrere Bewerber/innen (ausschließlich Neuanstellungen) für eine offene Stelle beworben haben entscheiden können, welche Landeslehrperson tatsächlich aufgenommen wird. Grundsatz dabei ist, dass die Entscheidungskompetenz an die Schule wandert, alle administrativen Aspekte der Aufnahme (Prüfung der Formalerfordernisse, Dienstvertrag, Bezug usw.) bei der zuständigen Behörde verbleiben; der Auswahlprozess wird dementsprechend neu gestaltet 43

44 Schulpartner bekommen neue / zusätzliche Aufgaben aber unter anderen Abstimmungsmodalitäten (mit ) die Schulpartnerschaft wird aufgrund der neuen Verantwortlichkeit des Schulleiters angepasst. So bringt etwa eine Änderung des Schulzeitgesetzes mehr Kompetenz des Schulleiters: im Einvernehmen mit Schulforum sind Schulzeitänderungen möglich (z.b. Vorverlegung Unterrichtsbeginn, Änderung Schulstunden abgehen von der 50-Minuten-Einheit) 44

45 die Ressourcenausstattung wird gesetzlich abgesichert (Verfassung) eine Ressourcenausstattung wie bisher für den Standort ist sichergestellt. Das heißt, die Ressourcenzuteilung orientiert sich weiterhin an den alten Zielwerten (VS 14, NMS 10, PTS 9 und ASO 3,2) Bund Bildungsdirektion Schule/Cluster; die Festlegung der konkreten Klassenschülerzahl und Gruppengrößen wird am Standort entschieden liegt in der Verantwortung der Leiterin/des Leiters die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen hat sich künftig jedenfalls an der Zahl der Schüler/innen, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schüler/innen sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren 45

46 Schulcluster (mit ) Cluster NUR freiwillig (außer zum Erhalt von Kleinstschulen Cluster unter 200 Schüler/innen heben von Synergien fahrende Lehrer/innen in Mängelfächern, autonome Spielräume schaffen Ressourcen werden vor Ort verwaltet und je nach regionalen Gesichtspunkten gewichtet, ebenso können Ressourcen für Support bzw. pädagogische Projekte freigespielt werden es sind auch Mischcluster zwischen Bundes- und Pflichtschulen möglich (freiwillig) 46

47 Weitere Eckpunkte der Reform Schulversuche ( 7 SchOG) werden aufgrund der erweiterten schulautonomen Regelungen in vielen Fällen obsolet und können somit weiter reduziert werden bestehende Schulversuche laufen nur noch bis 31. August 2025, neue sind befristet Schulärzte (mit , 66 und 66a SchUG) sollen mehr Aufgaben übernehmen können (Impfungen etc.) die Betreuung chronisch kranker Schüler/innen durch Lehrer/innen auf freiwilliger Basis wird rechtlich abgesichert (mit dem Tag der Kundmachung im BGBl 15. September 2017) die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß 50 ÄrzteG 1998 darf einer Lehrperson nicht angeordnet werden 47

48 Managementfunktion von Schulleiter/innen (mit , 26ff LDG) einheitliche Neugestaltung des Auswahlverfahrens für alle Leitungsfunktionen. Die Ausschreibung einer zu besetzenden Leitungsfunktion ist von der Bildungsdirektion zu veranlassen. Für die Ausschreibung wird differenziert nach Funktionen eine fixe, gültige Struktur (Standardanforderungen) entwickelt. Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nur dann, wenn Schule mindestens zehn VBÄ s aufweist alle Änderungen, die das Gehaltsgesetz betreffen (z.b. Leiterzulagen für Leiter, die Funktion verlieren) werden mit wirksam Änderungen, die das LDG betreffen, werden großteils mit wirksam, Ausnahme: Begutachtungskommission und Auswahlverfahren (mit ) 48

49 Herzlichen Dank für ihre Aufmerksamkeit 49

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