Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf des Oö. Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018

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1 Beilage zu Verf /8 Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf des Oö. Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen 1 Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime (1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Landesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Landesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind. (2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für öffentliche Praxisschulen gemäß 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2008, und öffentliche PraxisschülerheimeÜbungsschülerheime, die einer öffentlichen Pflichtschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind. (3) Die Bezeichnung einer Schule wird vom gesetzlichen Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektiondes Landesschulrats festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart zu enthalten. Neben eigennamenähnlichen Zusätzen sind auch Zusätze, die auf allfällige schulautonome Schwerpunkte hinweisen, zulässig. Namensgebungen und Zusätze, die der Aufgabe der österreichischen Schule zuwiderlaufen, unberechtigt gewählt wurden oder nicht (mehr) zutreffen, können von der BildungsdirektionLandesregierung untersagt werden. 2 Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Pflichtschulen; Koedukation (1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt. (2) Die Aufnahme des Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, 1. wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt; 2. wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört. (3) Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören. Seite 1

2 (3) Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter sowie den Landesschulrat (Kollegium) zu hören. 3 Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der fünften Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird. (2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in der Sonderform der Hauptschule und der Neuen Mittelschule (besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen kann der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist. 3b Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen (1) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können für Schülerinnen und Schüler, die gemäß 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler an eine Volks- oder Hauptschule, Neue Mittelschule oder Polytechnische Schule aufgenommen wurden, Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse im Ausmaß von elf Wochenstunden eingerichtet werden. Ihre Einrichtung obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter im Einvernehmen mit dem Landesschulrat. (2) Die Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre und können jedenfalls ab acht in Betracht kommenden Schülerinnen und Schülern angeboten werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind. Eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifende Führung ist möglich. 3c Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse an Berufsschulen Für Berufsschulen gilt 3b mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse Seite 2

3 1. auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und 2. das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden umfasst. 4 Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter (1) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule sowie einer öffentlichen Klasse, eines öffentlichen Kurses oder einer öffentlichen Heilstättenschule gemäß 17 Abs. 4 ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule (die Klasse, der Kurs) ihren Sitz hat (Schulsitzgemeinde). (2) Gesetzlicher Schulerhalter einer Sonderschule, deren Schulsprengel sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt, sowie einer öffentlichen Berufsschule ist das Land. (3) Gesetzlicher Heimerhalter eines öffentlichen Schülerheimes ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist. (4) Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt 1. die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, 2. die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule als ganztägige Schule, 3. vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, die Übernahme der Kosten für Maßnahmen gemäß Z 1 und 2, unbeschadet der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, 3. die Übernahme der Kosten für Maßnahmen gemäß Z 1 und 2, unbeschadet der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, 4. die Einhebung der Beiträge gemäß 5 Abs. 2 für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen sowie 5. die allfällige Bestellung eines Leiters des Betreuungsteils und 6. die allfällige Beistellung der für den Freizeitteil des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen erforderlichen Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen oder anderer auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneter Personen. (5) Dem gesetzlichen Heimerhalter obliegt 1. die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime, 2. die Übernahme der Kosten hiefür, unbeschadet der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, sowie 3. die Einhebung der Beiträge gemäß 5 Abs. 2 für öffentliche Schülerheime und 4. die Beistellung der erforderlichen Erzieher. Seite 3

4 (6) Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Hiedurch werden Regelungen auf dem Gebiet der Tragung des Personalaufwands und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht berührt. 6 Verfahrensbestimmungen; Wirkungsbereich der Gemeinden (1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Landesgesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu. (2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden mit Ausnahme der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs gemäß 47 (soweit der Bürgermeister zuständige Behörde ist) und der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen gemäß 51, 53 und 54 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören im besonderen auch die Aufgaben, die einer Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter oder als gesetzlichem Heimerhalter zukommen. (3) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen vier Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, so kann Zustimmung angenommen werden. 7 Zuständigkeit des Schulleiters (1) Jene schulorganisatorischen Maßnahmen nach diesem Landesgesetz, die nur für den Bereich einer Schule wirksam werden sollen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen, sind vom jeweiligen Schulleiter zu treffen; dieser ist hiebei an die Weisungen der BildungsdirektionBezirksverwaltungsbehörde gebunden. (1a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleiterin bzw. Schulleiter die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die bzw. der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann. (2) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen 1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter sowie 2. finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, die nicht unter 7a fallen, zu bedecken ist, entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule oder das Schülerheim durch die Leiterin oder den Leiter vertreten. Die Zuwendungen bzw. Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung), ansonsten im Einvernehmen mit dem Schulerhalter für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheims, zu verwenden. Bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften gemäß Z 2 kann sich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter von einer mit der Organisation der jeweiligen Seite 4

5 Schulveranstaltung, sonstigen Aktivität bzw. Maßnahme betrauten Lehrperson vertreten lassen. (3) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw. Beiträge gemäß Abs. 2 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen. 7a Teilrechtsfähigkeit (1) An den öffentlichen Pflichtschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist. (2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an Volks- oder Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer ist der Schulleiter. Der andere Geschäftsführer ist vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen; er muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein. (3) Der Schulleiter hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, insbesondere auch im Hinblick auf die gewählten Geschäftsführer, bei der Bildungsdirektionbeim Landesschulrat die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen. (4) Wenn hinsichtlich der Geschäftsführer keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs voraussichtlich nicht zu erwarten ist, hat die Bildungsdirektion mit Verordnung festzulegender Landesschulrat im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen: 1. die Schule, an der eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit besteht, 2. die Bezeichnung der Einrichtung, 3. die Namen der Geschäftsführer und 4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtspersönlichkeit, der nicht vor dem Tag der Kundmachung liegen darf. Eine Auflassung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit oder die Änderung eines Geschäftsführers oder der Bezeichnung ist in gleicher Weise von der Bildungsdirektionvom Landesschulrat kundzumachen. (5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen: 1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, Seite 5

6 2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags sind, 3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte, 4. Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und 5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4. Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2010, sowie die Erfüllung des Lehrplans nicht beeinträchtigt werden und es sich nicht um die Erteilung von Nachhilfeunterricht handelt. Die Durchführung von Veranstaltungen und der Abschluss von Verträgen gemäß Z 2 bis 4 bedürfen einer gesonderten vorherigen Zustimmung des Schulerhalters; sie sind der Bildungsdirektiondem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen. (6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter oder zu einer anderen oberösterreichischen Gebietskörperschaft wird nicht begründet. (7) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. 21 und 190 bis 193 Abs. 1 und 193 Abs. 3 bis 216 des Unternehmensgesetzbuches, drgbl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017BGBl. I Nr. 111/2010, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. (8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. (9) Im Fall der Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Schulerhalter über. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen. (10) Für Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit an öffentlichen Berufsschulen gelten die Abs. 1 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese jeweils durch die Schulleiterin als ehrenamtlich tätige Geschäftsführerin bzw. durch den Schulleiter als ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer nach außen vertreten werden. Seite 6

7 II. HAUPTSTÜCK Aufbau, Organisationsform und Lehrer der öffentlichen Pflichtschulen Aufbau, Organisationsform, Lehrer und Klassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen a) Volksschulen 9 Organisationsformen (1) Volksschulen sind 1. nur mit der Grundschule oder 2. mit Grundschule und Oberstufe zu führen. (2) Die Grundschule ist 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen zu führen. (2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als 1. selbstständige Volksschulen oder 2. Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder 3. Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule. (3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrats (Kollegium). Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Abs. 2 erfolgt durch das Schulforum nach Zustimmung der Bildungsdirektiondes Landesschulrats sowie des Schulerhalters. 11 Klassenschülerzahl (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und 10 nicht unterschreiten (Klassenschülermindestzahl); sofern hiervon aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrats. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014) (2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf zehn nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten. Eine einmal eingerichtete Vorschulklasse kann, auch wenn die Schülerzahl während des Schuljahrs unter zehn sinkt, weitergeführt werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) hiefür gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999) Seite 7

8 (3) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung von Klassen auch dann zulässig, wenn 1. dadurch die Klassenschülermindestzahl nicht unterschritten wird, 2. die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind und 3. die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen. Auf 10 Abs. 1 ist dabei Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 34/2009) 11a Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen (1) Das Schulforum hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen, 1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist, 2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist, 3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist, 4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind und 5. bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind. (2) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. b) Hauptschulen und Neue Mittelschulen 1. Hauptschulen 12a Organisationsformen (1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als 1. selbstständige Hauptschulen oder 2. Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder 3. Expositurklassen einer selbstständigen Hauptschule. (2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und Seite 8

9 des Landesschulrats (Kollegium). Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. 13 Sonderformen der Hauptschule (1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden. (2) Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium). Bei der Entscheidung ist insbesondere auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. 15 Klassenschülerzahl (1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und soll 20 nicht unterschreiten; sofern aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen von der Klassenschülerhöchstzahl erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrats. (2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung von Klassen auch dann zulässig, wenn 1. dadurch die Klassenschülerzahl 10 nicht unterschritten wird, 2. die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind und 3. die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen. Auf 14 Abs. 1 ist dabei Bedacht zu nehmen. 15a Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen (1) Das Schulforum hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen, 1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist, 2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist, Seite 9

10 3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist, 4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind, 5. unter welchen Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind und 6. bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind. (2) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. 2. Neue Mittelschulen 15c Organisationsformen (1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen 1. als selbstständige Neue Mittelschulen oder 2. als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder 3. als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule. (2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrats (Kollegium). Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. 15d Sonderformen der Neuen Mittelschule (1) Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden. (2) Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrats (Kollegium). Bei der Entscheidung ist insbesondere auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. 15f Klassenschülerzahl (1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Neuen Mittelschule darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und soll 20 nicht unterschreiten; sofern aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen von der Klassenschülerhöchstzahl erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrats. Seite 10

11 (2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung auch dann zulässig, wenn 1. dadurch die Klassenschülerzahl 10 nicht unterschritten wird, 2. die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind und 3. die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen. Auf 15e Abs. 1 ist dabei Bedacht zu nehmen. 15g Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichts sowie Teilung des Unterrichts bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen (1) Das Schulforum hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen, 1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist, 2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnitts nicht mehr weiterzuführen ist, 3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist, 4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind und 5. bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind. (2) Sofern die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. c) Sonderschulen 17 Organisationsformen (1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen 1. als selbständige Schulen oder 2. als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind; in diesem Fall ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben; außerdem können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet 9 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Seite 11

12 (2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht: 1. Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder); 2. Sonderschule für körperbehinderte Kinder; 3. Sonderschule für sprachgestörte Kinder; 4. Sonderschule für schwerhörige Kinder; 5. Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung); 6. Sonderschule für sehbehinderte Kinder; 7. Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut); 8. Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder); 9. Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. (3) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule bzw. Polytechnische Schule, in den Fällen der Z 2 und 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. (4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch Heilstättenschulen eingerichtet werden. (5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden. (6) An Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen sowie Neuen Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden. (7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. (7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium). 19 Klassenschülerzahl (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse 1. einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf acht, 2. einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zehn, Seite 12

13 3. einer sonstigen Sonderschule darf 13, sofern in dieser Klasse aber Schüler mehrerer Schulstufen gemeinsam unterrichtet werden, zwölf nicht übersteigen. Befindet sich in einer Klasse einer Sonderschule der unter Z 3 fallenden Arten eine Abteilung für mehrfach behinderte Kinder oder eine Abteilung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, denen der Besuch einer Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder bzw. Kinder mit erhöhtem Förderbedarf auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist, so vermindern sich die unter Z 3 festgesetzten Klassenschülerhöchstzahlen jeweils um die Zahl dieser Schüler, höchstens jedoch auf die nach Z 1 bzw. nach Abs. 2 ansonsten geltenden Klassenschülerhöchstzahlen. (2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht übersteigen darf. (3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose darf sechs, an einer anderen Sonderschule acht nicht unterschreiten und die jeweilige Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. 19a Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen (1) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß bei Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen, 1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist, 2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist, 3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist, 4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind, 5. unter welchen Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind und 6. bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind. (2) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. Seite 13

14 d) Polytechnische Schulen 20 Aufbau (1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (neunte Schulstufe). (2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen. (3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen ( 8a Abs. 1 Z 5 Schulorganisationsgesetz)( 23a Z 5) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen. (3a) Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden. (4) Polytechnische Schulen können auch als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden. 21 Organisationsformen (1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als 1. selbstständige Polytechnische Schulen oder 2. Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volks- oder Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder 3. Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule. (2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters. (2) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Landesschulrats (Kollegium). 23 Klassenschülerzahl (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und soll 20 nicht unterschreiten; sofern aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen von der Klassenschülerhöchstzahl erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrats. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im 19 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen entsprechend der Behinderungsart. (2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Seite 14

15 Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung von Klassen auch dann zulässig, wenn 1. dadurch die Klassenschülerzahl 10 nicht unterschritten wird, 2. die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind und 3. die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen. Auf 22 Abs. 1 ist dabei Bedacht zu nehmen. 23a Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen (1) Der Schulgemeinschaftsausschuß hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen, 1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist, 2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist, 3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist, 4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind, 5. unter welchen Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind und 6. bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind. (2) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. e) Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) 25 Organisationsformen (1) Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen. (2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen: 1. als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; der einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht kann zur Gänze oder teilweise auch blockmäßig geführt werden; oder 2. als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses Seite 15

16 entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; oder 3. als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht. (3) Bei einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien oder durch die Bildungsdirektion aus sonstigen organisatorischen Gründenaus Anlaß von Ferien ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden. (4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. (4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium). 27 Klassenschülerzahl (1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen (z. B. zur Aufnahme von Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates. (2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Die Teilung von Klassen ist bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn 1. dadurch die Klassenschülerzahl 20 nicht unterschritten wird, 2. die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind und 3. die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten dies zulassen. 27a Führung von Freigegenständen und Unterricht in Schülergruppen Bei der Führung von Freigegenständen ( 8a Abs. 1 Z 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen ( 8a Abs. 1 Z 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten. 27a Führung von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen (1) Der Schulgemeinschaftsausschuß hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen, 1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von Seite 16

17 teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist, 2. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist, 3. bei welcher Mindestzahl von Schülern der Unterricht in Unterrichtsgegenständen, wie Textverarbeitung, Laborübungen, Informatik, Fachrechnen und Fachzeichnen sowie in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist und 4. unter welchen Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind. (2) Bei der Führung von Freigegenständen (Abs. 1 Z 1) und beim Unterricht in Schülergruppen (Abs. 1 Z 3) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten. (3) Sofern die Zahl der Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. f) Schulcluster 27b Schulcluster mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen (Pflichtschulcluster) (1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als Pflichtschulcluster (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen. (2) Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich. Seite 17

18 (3) Die Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn 1. die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind, 2. zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst, 3. an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und 4. im Fall von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen. (4) Pflichtschulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn 1. die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen, 2. die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und 3. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt. (5) Für jeden Pflichtschulcluster ist eine Leiterin bzw. ein Leiter des Schulclusters zu bestellen. (6) Die Leiterin bzw. der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr bzw. ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Im Rahmen dieser Personalressourcen hat sie bzw. er administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter zu bestellen. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden. Bei den Festlegungen bzw. Bestellungen sind die Vorgaben des 26c des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes zu beachten. 27c Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen (1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß 33a Abs. 1 des Seite 18

19 Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass 1. die Schulerhalter zustimmen, 2. für jeden solchen Schulcluster eine Leiterin bzw. ein Leiter des Schulclusters zu bestellen ist, 3. die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und 4. die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richten. (2) Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes. III. HAUPTSTÜCK Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime 28 Errichtung (1) Unter Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Landesgesetzes ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen. (2) Öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe der 29 bis 33 überall dort zu errichten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulpflichtigen und einen diesen zumutbaren Schulweg der Bedarf hiefür gegeben ist. Bei der Ermittlung des Bedarfes ist auch auf das Bestehen von privaten Pflichtschulen, denen nach den hiefür bestehenden Gesetzen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, Bedacht zu nehmen. (2a) Eine Gemeinde kann eine öffentliche Volksschule, Hauptschule oder Neue Mittelschule errichten, wenn 1. in ihrem Gemeindegebiet oder sonst in einem geschlossenen Gebiet nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet mindestens 100 volksschulpflichtige Kinder oder mindestens 120 für den Besuch einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, 2. die Schulsitzgemeinden der öffentlichen Schulen, deren Sprengel diese Kinder zugehören, der Errichtung zustimmen, 3. die Errichtung der Schule an den bestehenden Schulen zu keinen räumlichen Überkapazitäten führt und Seite 19

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