Rundschreiben Nr. 22/2003

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1 GZ /81-V/5/03 Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) Direktionen der Zentrallehranstalten Direktionen der Übungsvolksschulen und Übungshauptschulen Sachbearbeiter: MinR Dr. Sepp REDL Leiter der Abteilung V/5 Telefon: / Telefax: / Unterricht in Leibesübungen; Richtlinien für die Durchführung des Schwimmunterrichtes Rundschreiben Nr. 22/2003 Verteiler: Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten Inhalt: Bewegungserziehung, Richtlinien Schwimmunterricht Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: Lehrpläne Die Einbeziehung des Schwimmens in den Unterricht aus Leibesübungen ist in allen Lehrplänen für alle Schulstufen verankert. Wegen der lebenserhaltenden und lebensrettenden Funktion des Schwimmens muss es Ziel des Unterrichtes sein, jeder Schulabgängerin/jedem Schulabgänger zumindest eine grundlegende Schwimmfertigkeit zu vermitteln. Über die Schulzeit hinaus ist ein ausreichendes Schwimmkönnen für die Freizeitgestaltung und damit für die Erhaltung der Gesundheit und manchmal auch für die Berufsausübung von Bedeutung. Bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ist im Hinblick auf sportliche Inhalte (z.b. für alle Wassersportarten) ein sicheres Schwimmkönnen der Schüler/innen unerlässlich und vor Antritt der Schulveranstaltung zu überprüfen.

2 - 2 - Der Erwerb der österreichischen Schwimmerabzeichen erlaubt eine Abstimmung der Leistungsanforderungen für die jeweilige Altersstufe und wirkt daher sowohl als Hilfe für die Lehrerin/den Lehrer als auch als Motivation für die Schüler/innen. Um einen entsprechenden Unterrichtserfolg zu sichern, ist im Allgemeinen ein regelmäßiger Schwimmunterricht notwendig. Wenn am Schulstandort aus organisatorischen Gründen die Einrichtung des Schwimmunterrichtes nicht möglich ist, wäre das Erlernen bzw. Verbessern des Schwimmens im Rahmen einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung vorzusehen. (1) Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen Für den Schwimmunterricht können Hallenbäder, künstliche Freibäder, Bäder an Oberflächengewässern, Kleinbadeteiche und Badestellen in Badegewässern, die den gesetzlichen Bestimmungen über Hygiene in Bädern (Bäderhygienegesetz bzw. Bäderhygieneverordnung) entsprechen müssen, benützt werden. Das Bäderhygienegesetz (II. Abschnitt) sieht vor, dass Hallenbäder, künstliche Freibäder, und Kleinbadeteiche über eine Betriebsbewilligung oder zumindest eingeschränkte Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb verfügen müssen. Ferner sieht das Bäderhygienegesetz vor (III. Abschnitt), dass der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder eines Kleinbadeteiches dafür zu sorgen hat, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist. (2) Gruppenbildung (Gruppengröße und Koedukation) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen mit dem Inhalt Schwimmen sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Schwimmunterricht an allen Schulen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer/innen (im Falle des Unterrichts für mehrere Schülergruppen bzw. mit Assistenz) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen zweckmäßig ist.

3 - 3 - Beim Schwimmunterricht sind im Interesse der Sicherheit von Schüler/innen sowie zur Erzielung eines optimalen Lernerfolges Klassen (Jahrgänge) in kleinere Schülergruppen zu teilen oder Lehrer/innen als Assistenzen einzusetzen. Für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes- Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie privaten Übungsschulen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Eröffnungs- und Teilungszahlen in der jeweils geltenden Fassung (derzeit: maximal 19 Schüler/innen pro Gruppe) sofern nicht die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs - und Teilungszahlen festgelegt haben. Für den Bereich der Pflichtschulen gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Ausführungsgesetze). (3) Unterrichtserteilung Die Lehrer/innen sind verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen. Sie müssen neben der Fähigkeit zu einem zeitgemäßen Schwimmunterricht auch über die Fähigkeit zum Retten verfügen. Zur Erteilung von Schwimmunterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen oder im Rahmen von Schulveranstaltungen sind daher grundsätzlich Leibeserzieher/innen, in den Volksschulen Klassenlehrer/innen heranzuziehen oder allenfalls Absolventen einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (z.b. Schwimmlehrer/innen, Schwimmlehrwarte) vorzusehen. Stehen für Assistenzen keine Leibeserzieherinnen und Leibeserzieher bzw. Klassenlehrer/innen zur Verfügung, können dafür auch Lehrer/innen mit einschlägiger Ausbildung durch Pädagogische Akademien, Pädagogische Institute oder Bundesanstalten für Leibeserziehung oder Lehrer/innen, die den Helferschein als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmer-abzeichen besitzen, herangezogen werden.

4 - 4 - (4) Sicherheitsbestimmungen Die Lehrer/innen müssen sich vor dem Schwimmunterricht über die möglichen Gefahren, die Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen und über die Badeordnung der jeweiligen Schwimmstätte unterrichten. Die Schüler/innen sind vor der Aufnahme des Schwimmunterrichts über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen altersgemäß zu belehren (dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln). Die Lehrer/innen und andere Assistenz leistende Personen müssen während des Unterrichts Schwimm- oder andere geeignete Sportkleidung tragen. Anfängerschwimmunterricht soll grundsätzlich im Lehrschwimmbecken oder in dem Beckenteil eines Hallenbades erfolgen, in dem die Schüler/innen ungefährdet stehen können. Bei Tauchübungen - vor allem beim Strecken- und Tieftauchen - müssen Schüler/innen ständig beaufsichtigt werden. Bei Schwimmen und Baden in offenen Gewässern müssen die besonderen natürlichen Gegebenheiten, aus denen Gefahren erwachsen können, in die Sicherheitsmaßnahmen einbezogen werden. Vor dem Baden müssen sich die Lehrer/innen überzeugen, dass das Badegewässer keine gefährlichen Stellen aufweist. (5) Hygiene und Gesundheitserziehung Der Schwimmunterricht stellt eine günstige Möglichkeit dar, auf Fragen der Hygiene und Gesundheitserziehung besonders einzugehen. Dazu gehören vor allem Fragen der Körperpflege und Wasserreinhaltung, die Besprechung der Baderegeln und die Vermittlung der fachspezifischen Kenntnisse, die in den Lehrplänen angeführt sind. Um den gesundheitlichen Wert des Schwimmens zu gewährleisten, müssen einerseits die Baderegeln beachtet und andererseits muss durch umsichtiges Verhalten bei kalter Witterung die Gefahr von Erkältungen vermieden werden (ausreichendes Fönen, entsprechende Akklimatisationszeit nach dem Schwimmen, Kopfbedeckung).

5 - 5 - (6) Anhang (Hinweise auf Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes BhygG) Badegewässer bzw. Badestellen (örtlich abgegrenzte Bereiche von Badegewässern) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden behördlich ausdrücklich gestattet ist oder nicht untersagt ist. Die in Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbädern vorhandenen Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Im Nichtschwimmerbereich müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein. Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instand gehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Umkleidegelegenheiten müssen in einer solchen Anzahl und dergestalt zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. In den Umkleidegelegenheiten müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein. Nassräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. In allen Bädern und Kleinbadeteich-Anlagen muss ein Raum vorhanden sein, in dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein. Der Inhaber eines Bades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Bade- bzw. Saunabetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Das Rundschreiben des BMUK (Nr. 39/1994, GZ /36-V/9/94) wird außer Kraft gesetzt. F.d.R.d.A. Miedler e.h. Wien, 22. Juli 2003 Für die Bundesministerin: Dr. REDL

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