Alpfahrtsvorschriften 2011 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden. 1 Grundlagen. 2 Allgemeines. Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement

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1 Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Alpfahrtsvorschriften 2011 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden Info-Blatt TG050 Stand 14. April 2011 Kontakt Tiergesundheit Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) Blarerstrasse St.Gallen T F info.avsv@sg.ch 1 Grundlagen 1.1 Geltungsbereich Gemäss Artikel 32, Abs. 1 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR ) ist es Sache der Kantone, seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung zu erlassen. Diese Vorschriften gelten für Viehbesitzer, die Tiere zur Sömmerung auf Alpen und gemeinsame Weiden (nachstehend Alpen genannt) im Kanton St.Gallen verbringen. Die Vorschriften sind ferner massgebend für Tiere st.gallischer Besitzer, die auf Alpen im Vorarlberg gesömmert 2 Allgemeines 2.1 Grundsatz Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen weidegewohnt sein und ein gutes Fundament aufweisen. 2.2 Seuchenfreiheit und Gesundheitszustand Alle gesömmerten Tiere, müssen gesund und frei von ansteckenden Seuchen sein. So dürfen keine Kühe mit Euterentzündungen (d.h. mit positivem Schalmtest), keine hinkenden Schafe und keine Schafe mit einer sichtbaren, infektiösen Augenentzündung aufgetrieben 2.3 Transporte Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlachtund Handelstieren zusammen befördert Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen. 2.4 Pflichten des Alppersonals Die auf der Alp verantwortlichen Tierhalter, sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Seuchenverdacht den zuständigen Tierarzt beizuziehen. 2.5 Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel Gemäss der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV, SR ) gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magistralis hergestellte Tierarzneimittel). Werden auf der Alp Tierarzneimittel verabreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden: a. das Datum der ersten und letzten Anwendung; b. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Gruppe (Ohrmarke, Bucht); c. die Indikation; (Grund der Anwendung) d. der Handelsname des Tierarzneimittels; e. die Menge; f. die Absetzfristen; g. die Daten der Freigabe der versch. vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h. der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat. je_alpfahrtsvorschriften_2011.doc

2 Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (TAMV Art. 10, Anhang 1). Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden: a. das Datum; b. der Handelsname; c. die Menge in Konfektionseinheiten; d. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. 3 Tierverkehrsüberwachung 3.1 Allgemeine Grundsätze Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr. Jeder Alp- oder Sömmerungsbetrieb muss vom Kanton erfasst sein und eine Tierverkehrsdatenbanknummer haben. Für jeden Sömmerungsbetrieb muss ein verantwortlicher Tierhalter bezeichnet Als wichtigster Grundsatz ist bei der Tierverkehrskontrolle zu beachten, dass Klauentiere nur mit einem Begleitdokument in einen anderen Betrieb überführt werden dürfen. 3.2 Tierkennzeichnung Es dürfen nur Tiere der Rindviehgattung, welche mit den Ohrmarken der Tierverkehrsdatenbank oder einer anerkannten Herdebuchzuchtorganisation korrekt gekennzeichnet sind, aufgeführt Schweine, Schafe und Ziegen, welche nach dem 1. April 2000 geboren wurden, müssen mit einer offiziellen TVD-Ohrmarke markiert sein. 3.3 Begleitdokument und Tierverzeichnis Für die Alpfahrt und Alpabfahrt der Tiere ist ein Begleitdokument, vorzugsweise ein Original mit zwei Durchschlägen, auszufüllen. Das Originaldokument ist sowohl für den Auf- wie auch für den Abtrieb verwendbar und muss die Tiere ständig begleiten. Je ein Durchschlag kann somit auf dem Herkunftsbetrieb und auf dem Alpbetrieb belassen Sofern eine grössere Anzahl Sömmerungstiere der Rindviehgattung vom selben Herkunftsbetrieb zur selben Alp überführt werden, kann dem Begleitdokument eine offizielle Tierliste angehängt Der Alpbewirtschafter, Alpmeister ist dafür verantwortlich, dass ihm die notwendigen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhaltern, von allen aufgeführten Tieren, am Tag der Alpfahrt übergeben Alle korrekt ausgefüllten Begleitdokumente bzw. Durchschläge gelten für den Alpbetrieb als Tierverzeichnis. Sämtliche Begleitdokumentkopien müssen während mindestens drei Jahren aufbewahrt 3.4 Melden von Tierbewegungen von Tieren der Rindergattung an die TVD Sämtliche Tierbewegungen von Tieren der Rindergattung zu Sömmerungsbetrieben, Hirtenbetrieben, Gemeinschaftsweiden und zur Sömmerung im Ausland müssen der Tierverkehrsdatenbank TVD, als Abgang gemeldet Die Informationen der Tierverkehrsdatenbank zu den verschiedenen Meldearten- und möglichkeiten sind zu beachten. 3.5 Melden von Schweinezugängen auf das Portal der agate. Sämtliche Zugänge von Tieren der Schweinegattung müssen durch die Tierhalter mittels Meldekarte oder über die als Zugang gemeldet 3.6 Belegungen, Tierverschiebungen Werden Kühe oder Rinder während der Sömmerung belegt, so müssen die Belegungsdaten im Verzeichnis des eigentlichen Tierbesitzers eingetragen Werden Tiere der Rindergattung während der Sömmerung verkauft, geschlachtet oder verenden gar, müssen diese Bestandsveränderungen durch den Sömmerungsbetrieb der TVD, analog des Talbetriebes, gemeldet je_alpfahrtsvorschriften_2011.doc 2/8

3 3.7 Geburten Wegen der noch bestehenden Gefahr einer Ansteckung mit dem BVD- Virus durch neugeborene Kälber dürfen sowohl verbringungsgesperrte als auch alle übrigen trächtigen Tiere auf den Alpweiden grundsätzlich nicht abkalben, wenn die Weiden mit Tieren aus mehreren Beständen bestossen Trächtige Tiere müssen einen Monat vor dem Abkalbetermin (260. Trächtigkeitstag) wieder in den Heimbestand verbracht Diese Auflage gilt für Alpen, auf welchen die Tiere aus verschiedenen Heimbetrieben im Verlauf des Alpsommers direkten Kontakt zueinander haben. Wenn trotzdem Tiere abkalben, so müssen die Kälber möglichst gut von den übrigen Tieren abgesondert und sofort auf BVD beprobt Erweist sich ein solches Tier als Virusausscheider, werden alle trächtigen Tiere unter eine Verbringungssperre gestellt, wenn die Möglichkeit bestand, dass sie sich bei diesem Ausscheider angesteckt haben. Das heisst, dass alle Tiere wohl die Alp verlassen, dass aber die verbringungsgesperrten Tiere nur in den Heimbetrieb zurückgeführt werden dürfen und dort bis zum Abkalben gesperrt sind. Werden während der Sömmerung Kälber geboren, müssen diese, nach Absprache zwischen dem Tierhalter und dem Verantwortlichen des Sömmerungsbetriebes, mit einer nachfolgenden Methode markiert und der TVD gemeldet werden: der Sömmerungsbetrieb bestellt bei der TVD Ohrmarken, setzt diese bei den neugeborenen Kälbern ein und meldet die Geburt der TVD der Talbetrieb liefert mit der trächtigen Kuh eine Doppelohrmarke mit. Der Sömmerungsbetrieb setzt die Ohrmarke ein. Der Tierbesitzer teilt die Markierung dem TVD Helpdesk zur Umschreibung der Geburt auf den Talbetrieb mit. Der Tierhalter führt das Muttertier mit seinem neugeborenen Kalb in den Talbetrieb zurück, markiert und meldet das Kalb der TVD innert den ersten 20 Lebenstagen 3.8 Alpabfahrt und vorzeitiges Abholen von Tieren Zur Alpabfahrt können die bei der Auffahrt verwendeten Originalbegleitdokumente benutzt werden, sofern keine Handänderung stattgefunden hat und die Tiere in den Ursprungsbetrieb zurückgehen. Durch den Alpmeister ist das Dokument mit Datum, der Notiz ob die Ziff. 4 & 5 unverändert sind und seiner Unterschrift zu bestätigen. Sollte ein Tier die Alp vorzeitig verlassen, muss der Alpbewirtschafter für dieses Tier oder jede Gruppe ein eigenes Begleitdokument pro Bestimmungsort ausstellen und unterzeichnen. Das Original begleitet das Tier / Gruppe und die Kopie verbleibt beim Alpbewirtschafter. Das besagte Tier oder die Gruppe müssen folglich aus dem Tierverzeichnis des Sömmerungsbetriebes mit dem Datum ausgetragen Der Alpbetrieb muss keine Abgangsmeldung der TVD melden. Mit der Zugangsmeldung des Talbetriebes wir die Tiergeschichte der Sömmerungstiere ergänzt. 4 Alpkontrolltierarzt Der Veterinärdienst bestimmt für jede Alp den für die seuchenpolizeilichen Belange zuständigen Alpkontrolltierarzt (siehe Anhang 1). Der Alpkontrolltierarzt führt auf zufällig ausgewählten Alpen stichprobenartige Kontrollen, gemäss speziellen Weisungen des Veterinärdiensts, durch. Er kontrolliert vor allem den Gesundheitszustand der Tiere, das Tierverzeichnis und die Tierarzneimittelaufzeichnungen. 5 Schutzmassnahmen gegen den Rauschbrand Die Schutzimpfung ist freiwillig und wird in Gebieten, in denen früher Rauschbrand aufgetreten ist, empfohlen. Von der Tierseuchenkasse können weder Tiere wegen eines Rauschbrandes entschädigt, noch Kosten für Impfungen oder Impfstoffe übernommen je_alpfahrtsvorschriften_2011.doc 3/8

4 6 Schutzmassnahmen gegen das seuchenhafte Verwerfen 6.1 Vorbeugende Massnahmen Tiere, die innert 2 Wochen vor dem Auftrieb verworfen haben, dürfen nur aufgeführt werden, wenn zum Zeitpunkt des Alpauftriebes Untersuchungsergebnisse vorliegen, die Brucellose, Coxiellose, Leptospirose und IBR/IPV ausschliessen. Zur Verhütung von Infektionen mit Schweineleptospiren müssen Schweine auf der Alp getrennt von Tieren der Rindergattung gehalten Diese Trennung gilt nicht nur für Ställe, sondern auch für den Auslauf. 6.2 Massnahmen beim Auftreten von Verwerfen Tiere, die verworfen haben, oder Anzeichen von Verwerfen zeigen, sind von den übrigen Tieren abzusondern. Sofern auf der Alp selbst eine zuverlässige Absonderung möglich ist, kann auf eine Rückführung in den Heimbestand verzichtet Abgegangene Früchte und Nachgeburtsteile sind sofort unschädlich zu beseitigen (vergraben). Der Alpkontrolltierarzt ist in jedem Fall zu benachrichtigen. Er sorgt für die nötigen Untersuchungen zur Abklärung der Abortursache. Für Untersuchungen auf der Alp werden von der Tierseuchenkasse keine zusätzlichen Wegkosten übernommen. Beim Auftreten mehrerer Aborte innerhalb einer kurzen Zeitspanne muss der Kantonstierarzt telefonisch informiert 7 Bekämpfung der Dasselfliege Der Tierbesitzer hat Larven der Dasselfliege vor dem Alpauftrieb zu vernichten. Treten während der Sömmerung Larven der Dasselfliege auf, so müssen sie vom Alppersonal vernichtet Dem Kantonstierarzt muss das Auftreten der Dasselfliege sofort gemeldet Allenfalls werden Behandlungen angeordnet. Tiere, die auf gefährdeten Alpen gesömmert werden oder bei denen klinische Anzeichen auftreten, sind sofort nach der Alpabfahrt beim kantonalen Veterinärdienst für eine vorbeugende Behandlung anzumelden. 8 BVD Bekämpfung (Bovine Virus- Diarrhoe) 8.1 Alpnachweis Die für Sömmerungsbetriebe zuständigen Personen oder Gremien entscheiden, ob sie die Sömmerung von verbringungsgesperrten Tieren zulassen oder nicht. So lange verbringungsgesperrte Tiere auf der Alp nicht abkalben oder verwerfen, stellen sie für die übrigen Tiere keine Gefahr dar. Alle Bestösser müssen aber informiert werden, wenn die Alp den Auftrieb von verbringungsgesperrten Tieren zulässt. Für das Einhalten dieser Vorgabe sind die Alpverantwortlichen zusammen mit den Tierbesitzern zuständig. Damit auf allen Alpen (auch auf solchen, die keine verbringungsgesperrten Tiere zulassen) eine Kontrolle möglich ist, muss bei der Alpauffuhr von jedem Betrieb eine aktuelle Bestandsliste aus der TVD mitgeliefert 8.2 Verbringungsgesperrte Tiere Verbringungsgesperrte Tiere benötigen für die Auffuhr ein rotes Begleitdokument, das vom Bestandstierarzt ausgefüllt werden muss. Auf dem Begleitdokument ist das Besamungsdatum zu vermerken. 9 Schafe: Schutz gegen Räude, Moderhinke und Augenentzündungen 9.1 Räude Aufgrund der revidierten Tierseuchenverordnung sind keine Schutzmassnahmen mehr gegen die Räude vorgeschrieben. Eine vorbeugende Behandlung wird aber empfohlen. Von der Tierseuchenkasse werden auch keine Kosten im Zusammenhang mit Massnahmen gegen die Schafräude übernommen. 9.2 Moderhinke Bei der Moderhinkebekämpfung handelt es sich um ein freiwilliges Bekämpfungsprogramm. Es gibt daher für die Schafalpung keine amtlichen Vorschriften. Die Alpbewirtschafter können selbst bestimmen, ob sie nur Schafe zur Sömmerung zulassen, die dem freiwilligen Pro- je_alpfahrtsvorschriften_2011.doc 4/8

5 gramm angeschlossen sind oder nicht. Für die Kontrolle der Moderhinkezeugnisse und für die Kontrolle der Tiere bei der Alpbestossung müssen die Alpbewirtschafter oder private Organisationen besorgt sein. 9.3 Infektiöse Augenentzündung Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinische Anzeichen dieser Krankheit aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen) 10 Ziegenarthritis und Enzephalitis (CAE) Alle Ziegen in nicht gesperrten Beständen im Kanton St. Gallen gelten als CAE-frei. Zuchtböcke sind jährlich serologisch zu untersuchen. 11 Tierschutzvorschriften während der Alpung Auf den Alpen gelten grundsätzlich alle Tierschutzvorschriften. So dürfen nur Tiere mit gesundem Fundament aufgetrieben Der nötigen Bewegungsfreiheit der Tiere und der Einstreu in den Ställen, sowie der Fütterung, Beschäftigung und Pflege ist grosse Beachtung zu schenken. 12 Abtransport von verletzten oder toten Tieren 12.1 Lebendtransporte Schwer verletzte oder kranke Tiere dürfen nur mit einem Helikopter abtransportiert werden, wenn vorgängig der zuständige Alpkontrolltierarzt oder sein Stellvertreter orientiert wurde. Der Alpkontrolltierarzt entscheidet, ob ein Lebendtransport in Frage kommt und organisiert, falls nötig, den Helikoptereinsatz Entsorgung von toten Tieren Tierkadaver, welche auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR , vom ) zu beseitigen, d. h. der Verbrennung zuzuführen. Für den Transport von toten Tieren bis zur Sammelstelle ist grundsätzlich die Gemeinde, in welcher sich die Alp befindet, zuständig. Vor der Anordnung irgendwelcher Massnahmen muss die Gemeindebehörde orientiert Sie entscheidet, nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt, ob ein totes Tier auf der Alp entsorgt werden kann oder ob ein Abtransport mit einem Helikopter erfolgen muss. 13 Sömmerung im Vorarlberg 13.1 Grundsatz Der Kantonstierarzt des Kantons St. Gallen gestattet die Sömmerung für Tiere aus dem Kanton St. Gallen, sofern keine besonderen Bedenken seuchenpolizeilicher Art bestehen Vorbehaltenes Recht Für die Sömmerung in Vorarlberg sind allfällige Vorschriften des Landes Vorarlberg, für liechtensteinische Eigenalpen auch die Alpfahrtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein, zu beachten Alpungszone Es dürfen nur Alpen innerhalb einer 30 km breiten Zone des Landes Vorarlberg, von der Zollgrenze aus gemessen, mit Tieren schweizerischer Herkunft bestossen 13.4 Rauschbrandimpfung Alle Tiere, die zur Sömmerung nach Vorarlberg verbracht werden, müssen im Frühjahr gegen Rauschbrand geimpft worden sein. Die Tierhalter müssen alle Kosten im Zusammenhang mit der Rauschbrandimpfung selber tragen BVD-Untersuchung Alle Tiere, welche gesömmert werden, müssen negativ auf BVD / MD untersucht sein BVD-Infektion während der Sömmerung Sollte während der Sömmerung im Vorarlberg ein Tier der Rindergattung mit dem BVD-Virus angesteckt werden, bzw. ein Tier positiv auf das BVD-Virus getestet werden, so bestimmt das Land Vorarlberg das weitere Vorgehen, wie z. B. die Tötung des betroffenen Tieres Zeugnis und Begleitdokumente Für die Ausfuhr nach Österreich ist ein besonderes, amtstierärztliches Zeugnis erforderlich. Über je_alpfahrtsvorschriften_2011.doc 5/8

6 den genauen Ablauf zur Erstellung der Zeugnisse werden die Tierärzte im Detail informiert Abgangsmeldung auf der TVD bei der Ausfuhr zur Sömmerung Der Tierhalter meldet seine zur Sömmerung bestimmten Tiere der Rindergattung auf der TVD, unter dem Begriff Art des Abganges, als 'Vorübergehende Ausfuhr', mit der Auswahl Österreich (AT) unter dem Begriff Bestimmungsland: (für Ausfuhr) ab Blauzungenkrankheit (Bluetongue) Die Impfung ist für die Sömmerung im Vorarlberg nicht erforderlich Wiedereinfuhr Bei der Rückkehr in die Schweiz müssen die Tiere von einem Zeugnis begleitet sein, das vom zuständigen ausländischen amtlichen Tierarzt anerkannt ist. Dieses Zeugnis hat gleichzeitig den Charakter eines Begleitdokumentes. Es muss vom Tierhalter während 3 Jahren aufbewahrt Die Zeugnisse werden von den im Kanton zuständigen Amtstierärzten kontrolliert Bedingungen nach Rückkehr Soweit das Bundesamt für Veterinärwesen nicht besondere (strengere) Bedingungen festlegt, müssen alle Tiere, die auf österreichischen Alpen gesömmert worden sind, nach ihrer Rückkehr während 14 Tagen getrennt von den Tieren des übrigen Bestandes gehalten 14 Schluss- und Strafbestimmungen 14.1 Erkundigungspflicht der Tierhalter St. Gallische Besitzer von Sömmerungstieren, die solche in anderen Kantonen, im Fürstentum Liechtenstein oder im Vorarlberg sömmern wollen, haben sich grundsätzlich selbst nach den dort verbindlichen Alpfahrtsvorschriften zu erkundigen Bekanntmachung Die Gemeinden sorgen für eine rechtzeitige und geeignete Bekanntmachung der vorstehenden Alpfahrtsvorschriften Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen die Alpfahrtsvorschriften werden nach den Art. 47 bzw. 48 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen (SR ) oder nach Art 27 bzw. 29 des Bundesgesetzes über den Tierschutz (SR 455) bestraft. Die Fehlbaren können auch für den durch ihr widerrechtliches Verhalten entstandenen Schaden haftbar gemacht 14.4 Inkraftsetzung Diese Alpfahrtsvorschriften treten am 21. März 2011 in Kraft und ersetzen jene vom 1. April Der Kantonstierarzt Zugangsmeldung auf die TVD nach der Wiedereinfuhr nach der Sömmerung Bei der Rückkehr der Tiere in die Schweiz meldet der Bestimmungsort der TVD eine Zugangsmeldung und klickt den Begriff 'Rückkehr nach Auslandaufenthalt' an. Dadurch entfällt der Eintrag 'Herkunftsbetrieb' Kosten und Entschädigung bei Tierverlusten Der Besitzer trägt sämtliche Kosten für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Sömmerung im Vorarlberg stehen. je_alpfahrtsvorschriften_2011.doc 6/8

7 Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Anhang Verzeichnis der Alpkontrolltierärzte Gemeinde Alpkontrolltierarzt Alpen Alt St.Johann Dr. M. Diener, Nesslau sämtliche Altstätten Dr. B. Sonderer, Oberriet sämtliche Amden Dr. D. Bisig, Kaltbrunn sämtliche Bad Ragaz Dr. M. Klaas, Bad Ragaz sämtliche Balgach Dr. P. Rechsteiner, Au sämtliche Buchs Dr. D. Sutter, Buchs sämtliche Diepoldsau Dr. P. Rechsteiner, Au sämtliche Ebnat-Kappel Dr. M. Diener, Nesslau sämtliche Eichberg Dr. B. Sonderer, Oberriet sämtliche Flums M. Gort, Flums sämtliche Gams Dr. R. Cantieni, Gams sämtliche Goldingen Dr. J. Prevost, Wald Poo-, Farner- und Geeralp Goldingen F. Kuster, Eschenbach übrige Gommiswald Dr. K. Raymann, Uznach sämtliche Grabs M. Kollbrunner, Werdenberg sämtliche Hemberg Dr. E. Amacker, St.Peterzell Barrenegg Hemberg Dr. M. Kaufmann, Wattwil übrige Kaltbrunn Dr. V. Bisig, Kaltbrunn sämtliche Krinau Dr. R. Ringger, Lichtensteig sämtliche Krummenau Dr. M. Kaufmann, Wattwil im Neckertal Krummenau Dr. M. Diener, Nesslau übrige Marbach Dr. B. Sonderer, Oberriet sämtliche Mels Dr. M. Klaas, Bad Ragaz sämtliche Mogelsberg Dr. U. Eigenmann, Degersheim sämtliche Mosnang Dr. W. Scherrer jun., Bütschwil sämtliche Nesslau Dr. D. Bisig, Kaltbrunn der Ortsgemeinde Weesen Nesslau Dr. M. Diener, Nesslau übrige Oberriet Dr. B. Sonderer, Oberriet sämtliche Pfäfers Dr. M. Klaas, Bad Ragaz sämtliche Quarten Dr. C. Giuliani, Tscherlach sämtliche Rieden Dr. K. Raymann, Uznach sämtliche Rüthi Dr. B. Sonderer, Oberriet sämtliche Schänis Dr. D. Bisig, Kaltbrunn der Ortsgemeinde Weesen Schänis Dr. V. Bisig, Kaltbrunn übrige Sennwald Dr. R. Cantieni, Gams sämtliche Sevelen M. Gabathuler, Fontnas sämtliche St.Gallenkappel Dr. J. Prevost, Wald Altschwand St.Gallenkappel F. Kuster, Eschenbach Atzmännig, Schwamm, Rüeters-wil St.Gallenkappel Dr. R. Pool, Uznach übrige Stein Dr. M. Diener, Nesslau sämtliche Vilters-Wangs Dr. M. Klaas, Bad Ragaz sämtliche Walenstadt Dr. C. Giuliani, Tscherlach sämtliche Wartau M. Gabathuler, Fontnas sämtliche Wattwil Dr. M. Kaufmann, Wattwil sämtliche Weesen Dr. D. Bisig, Kaltbrunn sämtliche Widnau Dr. P. Rechsteiner, Au sämtliche Wildhaus Dr. R. Cantieni, Gams der Ortsgemeinde Gams: Fros, Tesel, Grub, Gulmen Wildhaus Dr. M. Diener, Nesslau übrige je_alpfahrtsvorschriften_2011.doc

8 Inhaltsverzeichnis Alpfahrtsvorschriften Grundlagen Geltungsbereich Allgemeines Grundsatz Seuchenfreiheit und Gesundheitszustand Transporte Pflichten des Alppersonals Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel Tierverkehrsüberwachung Allgemeine Grundsätze Tierkennzeichnung Begleitdokument und Tierverzeichnis Melden von Tierbewegungen von Tieren der Rindergattung an die TVD Melden von Schweinezugängen auf das Portal der agate Belegungen, Tierverschiebungen Geburten Alpabfahrt und vorzeitiges Abholen von Tieren Alpkontrolltierarzt Schutzmassnahmen gegen den Rauschbrand Schutzmassnahmen gegen das seuchenhafte Verwerfen Vorbeugende Massnahmen Massnahmen beim Auftreten von Verwerfen Bekämpfung der Dasselfliege BVD Bekämpfung (Bovine Virus-Diarrhoe) Alpnachweis Verbringungsgesperrte Tiere Schafe: Schutz gegen Räude, Moderhinke und Augenentzündungen Räude Moderhinke Infektiöse Augenentzündung Ziegenarthritis und Enzephalitis (CAE) Tierschutzvorschriften während der Alpung Abtransport von verletzten oder toten Tieren Lebendtransporte Entsorgung von toten Tieren Sömmerung im Vorarlberg Grundsatz Vorbehaltenes Recht Alpungszone Rauschbrandimpfung BVD-Untersuchung BVD-Infektion während der Sömmerung Zeugnis und Begleitdokumente Abgangsmeldung auf der TVD bei der Ausfuhr zur Sömmerung Blauzungenkrankheit (Bluetongue) Wiedereinfuhr Bedingungen nach Rückkehr Zugangsmeldung auf die TVD nach der Wiedereinfuhr nach der Sömmerung Kosten und Entschädigung bei Tierverlusten Schluss- und Strafbestimmungen Erkundigungspflicht der Tierhalter Bekanntmachung Zuwiderhandlungen Inkraftsetzung... 6 Anhang... 7 Verzeichnis der Alpkontrolltierärzte... 7 je_alpfahrtsvorschriften_2011.doc 8/8

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