ALPFAHRTSVORSCHRIFTEN DES KANTONS GRAUBÜNDEN 2005
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- Ursula Ingrid Dunkle
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1 ALPFAHRTSVORSCHRIFTEN DES KANTONS GRAUBÜNDEN 2005 gestützt auf Art. 32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 und Art. 37 der kantonalen Veterinärverordnung vom 3. März 1994 vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft erlassen am 21. März Allgemeines Die in dieser Vorschrift verwendeten Personen-, Funktionsund Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Vorschrift nicht etwas anderes ergibt. 1.1 Für jeden Sömmerungsbetrieb ist eine verantwortliche Person (Alpmeister) zu bezeichnen, welche für den Vollzug dieser Vorschriften, sowie für die Information der Tierhalter und der Grundeigentümer der Sömmerungsbetriebe zuständig ist. 1.2 Viehbestände, aus denen Tiere zur Sömmerung bestimmt sind, dürfen während der letzten 20 Tage vor dem Alpauftrieb weder durch Zukauf noch durch Einstellen weiterer Tiere verändert werden. 1.3 Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Seuchen sein. Alpmeister Quarantäne Seuchenstatus 1.4 Durch seine Unterschrift auf dem Begleitdokument bestätigt der Tierhalter, dass Ziffer 1.2 und 1.3 eingehalten wurden. Auf dem Begleitdokument sind der Bestimmungsort und der Name der Alp anzugeben. 1.5 Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen. 1.6 Das Treiben von Alpvieh oder Schafherden über längere Strecken auf Durchgangsstrassen ist dem kantonalen Polizeikommando mindestens fünf Tage vorher zu melden. Transport Treiben von Alpvieh Meldepflicht 1.7 Die auf der Alp verantwortliche Person, sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Verdacht auf seuchenhaf- 1
2 te Erkrankungen den zuständigen amtlichen Tierarzt beizuziehen. Tierarzneimittel Tierkadaver Tierschutz 1.8 Werden auf der Alp Tierarzneimittel (TAM) verabreicht, so müssen gemäss Art. 28 Tierarzneimittelverordnung (TAM V) vom 18. August 2004 die folgenden Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden: a) das Datum der Verabreichung, bei mehrmaliger Verabreichung das Datum der ersten und der letzten Verabreichung; b) die Kennzeichnung der behandelten Tiere (Ohrmarkennummer) c) die Indikation d) den Handelsnamen des Tierarzneimittels e) die Menge f) die Absetzfristen in Tagen g) die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel h) der Name des Tierarztes, der das Tierarzneimittel verabreicht oder die Verabreichung angeordnet hat; TAM dürfen auf Vorrat abgegeben werden, sofern mit dem Alpmeister eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen worden ist. 1.9 Tierkadaver, welche auf Alpen anfallen, sind nach Ziffer 7 dieser Alpfahrtsvorschriften zu beseitigen Die Tierschutzvorschriften namentlich zum Transport und zur Haltung gelten auch für die Sömmerung. 2. Tierverkehrskontrolle Die nachfolgend verwendete Abkürzung TVD steht für Tierverkehrsdatenbank AG. Tierkennzeichnung TVD-Nummer 2.1 Es dürfen nur Tiere der Rindviehgattung, welche mit der TVD- Ohrmarke oder einer anerkannten Herdebuchohrmarke gekennzeichnet sind, aufgeführt werden. Schweine, Schafe und Ziegen, welche nach dem 1. April 2000 geboren wurden, müssen mit einer offiziellen TVD-Ohrmarke markiert sein. Die übrigen, älteren Tiere der Schweine, Schafund Ziegengattung müssen ebenfalls eindeutig gekennzeichnet sein, damit eine Zuordnung der Tiere zum Herkunftsbetrieb jederzeit möglich ist. 2.2 Jeder Betrieb, auch Sömmerungsbetrieb, muss erfasst sein und eine Identifikationsnummer (TVD-Nr) haben. Begleitdokument 2
3 2.3 Als wichtigster Grundsatz ist bei der Tierverkehrskontrolle zu beachten, dass immer dann ein neues Begleitdokument ausgestellt werden muss, wenn Tiere eines Betriebs mit Tieren von anderen Betrieben zusammenkommen. Klauentiere, die zur Sömmerung an andere Standorte des gleichen Betriebes verstellt werden, benötigen kein Begleitdokument, sofern sie nicht mit Klauentieren aus anderen Betrieben in Kontakt kommen. 2.4 Werden mehrere Tiere/Tiergruppen verstellt, empfiehlt es sich, diese auf der Tierliste aufzuführen. Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet werden. Auf dem Begleitdokument ist das Kästchen Tierliste in der Beilage anzukreuzen. 2.5 Auf jedem Sömmerungsbetrieb muss ein Tierverzeichnis gemäss Artikel 8 TSV erstellt werden. Als Tierverzeichnis in Sömmerungsbetrieben gelten auch die lückenlos vorhandenen Begleitdokumente und Tierlisten (Achtung: Archivierung gem. Ziffer 2.8!). Tierlisten Tierverzeichnis 2.6 Der gemäss Ziffer 1.1 verantwortliche Alpmeister ist zuständig für folgende Punkte: a) er muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhaltern am Tag der Alpfahrt einziehen und ein Tierverzeichnis der Klauentiere gemäss Artikel 8 TSV erstellen. b) er muss allfällige Mutationen während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis und auf den Tierlisten nachführen und die Tierlisten am Ende der Sömmerung an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreiben und mit dem Begleitdokument zurückgeben. c) er gibt am Ende der Sömmerung die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitdokumente wieder zurück unter folgenden Bedingungen: es findet keine Handänderung statt und die Tiere gehen wieder in den Ursprungsbetrieb zurück. Die Ziffern 4 und 5 des Begleitdokumentes treffen un- verändert zu. d) er bestätigt dies auf dem wiederverwendeten Begleitdokument mit seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz: Ziffer 4 und 5 treffen unverändert zu. e) Treffen diese Vorgaben nicht zu, muss er ein neues Begleitdokument ausfüllen. f) er meldet dem Tierbesitzer allfällige Abgänge sowie Geburten. Tierverkehrüberwachung 2.7 An die TVD müssen keine Tierbewegungen zum und vom Sömmerungsbetrieb gemeldet werden. Meldung an TVD 3
4 Archiv Gemeinden Grenzalpen Sömmerung ausländischer Tiere Die Tierhalter müssen hingegen folgende Vorschriften einhalten: a) Markierung von Klauentieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine), die während der Sömmerung geboren werden. b) Geburtsmeldung von Kälbern an die TVD AG. c) Melden von Tierbewegungen der Rinder an die TVD AG bei Verkäufen, Zukäufen, Schlachtungen oder Verenden. 2.8 Folgende Dokumente sind während der Sömmerungszeit aufzubewahren und auf Verlangen der Veterinärbehörde vorzuweisen: Das Tierverzeichnis Das Behandlungsjournal Diese sind während 3 Jahre vom Alpvorstand aufzubewahren. 2.9 Die Gemeinden erstellen pro Alp eine Liste des ausserkantonalen Sömmerungsviehs. Diese Listen müssen bis spätestens am 10. August 2005 dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit abgegeben werden Für Grenzalpen gelten die gleichen Vorschriften. Das eidg. Grenzwachtkorps kann Einsicht in das Betriebsverzeichnis nehmen Zur Sömmerung ausländischer Tiere ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen notwendig. Dokumentierte Gesuche sind von der Standortgemeinde der Alp an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit zu richten. 3. Rindvieh Rauschbrand 3.1 Alle Jungtiere der Rindergattung, welche auf Alpen und Weiden mit Rauschbrandgefahr aufgeführt werden, sollen gegen Rauschbrand schutzgeimpft werden Wegen erhöhter Rauschbrandgefahr besteht auf folgenden Alpen für alle Jungtiere der Rindergattung eine Impfpflicht: Gemeinde: Ascharina Alp: Ascharina Andeer Lambegn/Albin-Andies Avers Juf Merla Donat Danis/Nera Fideris Tarnutz Furna Lerch Hinterrhein Kirchalp Jenaz Allmend Klosters Vereina/Stutz Frömdvereina Küblis Privatweide Pro Merols Obersaxen Zavragia 4
5 Panix Ranasca Peist Gemeinde Alp Pignia Neazza Schiers Drusa Schnaus Schnaus St. Antönien Garschina Seewis Fasons Trimmis Fürstenalp Molinära Tujetsch Val Val Valzeina im Brand Vrin Diesrut Zuoz Fontauna Rauschbrandgefahr besteht insbesondere auf allen Alpen und Weiden, wo vormals Kadaver von an Rauschbrand umgestandenen Tieren vergraben wurden und wo in den letzten 20 Jahren Rauschbrandfälle vorkamen Als nicht rauschbrandgefährdet gelten die nachfolgenden Gebiete: - im Oberland: Degen und St. Martin - in Mittelbünden: Bergün/Bravuogn, Filisur, Lantsch/Lenz, Marmorera, Mon, Mulegns, Mutten, Rona, Salouf, Stierva, Sur, Tinizong und Davos, ausgenommen die Alpen Stütz und Schwarzsee - im Engadin und den angrenzenden Tälern: Bever, Brusio, Celerina, Guarda, Lavin, La Punt-Chamuesch, Pontresina, Poschiavo, Samedan, St. Moritz, Samnaun, Silvaplana und Susch - im Misox und Calanca: Alle Gemeinden, ausgenommen Mesocco Der Kanton stellt den Impfstoff für die Rauschbrandschutzimpfung kostenlos zur Verfügung An Rauschbrand umgestandene Tiere werden nach den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung entschädigt. 3.2 Die Dasselkrankeit ist eine meldepflichtige Seuche. Das Auftreten muss dem Kantonstierarzt gemeldet werden. Er ordnet die Behandlung der befallenen Tiere an. 3.3 Jeder Abort von Tieren der Rindergattung ist als ansteckend zu betrachten. Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter muss jeden Abort von Tieren der Rindergattung dem Kontrolltierarzt melden. Tiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Dassellarven Verwerfen 5
6 Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist. Eutergesundheit Das Alppersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbesondere sind die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu vergraben. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen. 3.4 Der Alpmeister stellt sicher, dass bei allen laktierenden Tieren vor der Alpfahrt die Kontrolle der Eutergesundheit gemäss Art. 12 der Verordnung über die Qualitätssicherung bei der Milch- produktion durchgeführt wurde. 3.5 Es dürfen nur Schalmtest-negative Tiere zur Sömmerung aufgeführt werden. Im Sömmerungsbetrieb hat das Alppersonal die erste Kontrolle spätestens sieben Tage nach der Bestossung durchzuführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Milchqualitätsverordnung. 4. Schafe Räude Räudebad Infektiöse Augenentzündung 4.1 Alle Schafe sind vor der Sömmerung fachgerecht gegen Räude zu behandeln. Die Behandlung ist durch den behandelnden Tierarzt unterschriftlich zu bestätigen. Die entsprechende Bestätigung ist dem Begleitdokument beizulegen. Nach der Behandlung dürfen die Schafe keinen Kontakt mehr zu unbehandelten Schafen haben. Das Alppersonal hat den geringsten Räudeverdacht (Juckreiz, Wollausfall) dem zuständigen Kontrolltierarzt zu melden, der eine Untersuchung vornimmt. 4.2 Die Gemeindevorstände organisieren die Schafbäder nach Absprache mit dem zuständigen Kontrolltierarzt. Die dafür anfallenden Kosten übernimmt die Gemeinde. Die Räudebademittel beziehen die Tierärzte beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit. Die Kosten für die Bademittel sowie für die amtstierärztliche Aufsicht übernimmt der Kanton, alle übrigen Kosten gehen zu Lasten der Besitzer. 4.3 Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinische Anzeichen dieser Krankheit aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen) Schafe, die bei der Alpfahrtskontrolle eine deutlich ausgeprägte Sekretstrasse zeigen, werden erst nach einer Behandlung zur Sömmerung zugelassen. Verwerfen 6
7 4.4 Jeder Abort von Tieren der Schafgattung ist als ansteckend zu betrachten und durch den verantwortlichen Tierhalter dem Kontrolltierarzt zu melden. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist. Das Alppersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbesondere sind die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu vergraben. 4.5 Die Moderhinke wird auf dem ganzen Gebiet des Kantons Graubünden systematisch bekämpft und richtet sich nach den technischen Weisungen des Beratungs- und Gesundheitsdienstes Kleinwiederkäuer. Bekämpfung der Moderhinke Sämtliche Schafe, die zum gemeinsamen Weidegang (=gemeinsames Weiden von Schafen aus verschiedenen Herkunftsbeständen) aufgeführt werden, müssen frei sein von Moderhinke. Bestände gelten als Moderhinke-Frei wenn sie gemäss den technnischen Weisungen des BGK saniert sind. a) In Schafbeständen von Bündner Tierhaltern ohne BGK- Mitgliedschaft werden die erforderlichen Kontrollen (gemäss den technischen Weisungen des BGK) ausschliesslich durch einen Tierarzt durchgeführt. b) Die Bestätigung anerkannt Moderhinke-Freier Bestand durch das offizielle Formular des BGK (BGK-Mitglieder) bzw. des Kantons Graubünden (Bündner Schafbestände ohne BGK-Mitgliedschaft) gelten als Alpfahrtszeugnis. Bestände ohne dieses Zeugnis werden gesamthaft von der Alpfahrt zurückgewiesen. In diesem Zeugnis bestätigt der Tierbesitzer zudem, dass sein Schafbestand auch in der Zeit nach der Klauenkontrolle bis zur Alpauffahrt weder durch Zukauf noch durch Einstellen weiterer Tiere verändert wurde und dass sein Schafbestand in dieser Zeit auch keinen Kontakt zu fremden oder nicht sanierten Schafen hatte. c) Bei Schafen, die nicht im Sinne dieser Alpfahrtsvorschriften gealpt bzw. geweidet werden und nicht saniert sind, müssen durch die Schafbesitzer geeignete Massnahmen getroffen werden, damit ihre Tiere nicht in Kontakt mit sanierten Tieren kommen können. Bei Nichteinhalten dieser Vorschriften haftet der Schafbesitzer von nicht sanierten Schafen für die verursachten Schäden. d) Die Alpfahrtskontrolle gilt für sämtliche Alpen. Der Zeitpunkt der Alpfahrt muss dem Kontrolltierarzt mindestens 5 Tage im Voraus gemeldet werden. Bei der Alpfahrtskontrolle haben die Tiere unter Aufsicht des Kontrolltierarztes ein Klauenbad zu passieren. Eine Einzeltierkontrolle erfolgt stichprobenweise und auf Verdacht. Schafbestände, in denen einzelne Tiere Anzeichen von Moderhinke haben, sind 7
8 durch den Kontrolltierarzt gesamthaft von der Alpsömmerung zurückzuweisen. e) Das Nichteinhalten dieser Vorschriften hat ein Strafverfahren und die Verweigerung der Sömmerungsbeiträge zur Folge Die Kontrolltierärzte bestellen das Klauenbademittel für das Klauenbad anlässlich der Alpfahrtskontrolle beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit. Es wird kostenlos abgegeben Die Gemeindevorstände organisieren die Bäder nach Absprache mit dem zuständigen Kontrolltierarzt. Die dadurch anfallenden Kosten übernimmt die Gemeinde Die Entlöhnung allfällig vom Kontrolltierarzt angeforderter Hilfskräfte geht zu Lasten der Schafbesitzer, Alppächter und Alpbesitzer. Die Kosten für die tierärztliche Alpfahrtskontrolle übernimmt der Kanton Die Kontrolltierärzte müssen dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit die Schafbestände sofort schriftlich melden, die wegen ungenügender Klauengesundheit oder wegen Lahmheit von der gemeinsamen Sömmerung ausgeschlossen worden sind Die Alpmeister melden den Kontrolltierärzten unverzüglich allfällige Feststellungen zur Klauengesundheit während der Sömmerung. 5. Ziegen CAE Zeugnis Verwerfen 5.1 Auf Alpen und Weiden dürfen nur Ziegen aus anerkannt CAEfreien Beständen aufgeführt werden. Für unkontrollierte oder der Ansteckung verdächtige Tiere besteht ein absolutes Weideverbot. Der Kantonstierarzt kann für abgegrenzte Gebiete abweichende Bestimmungen erlassen. 5.2 Die CAE-Freiheit der auswärtigen Ziegen, wie auch die Herkunft derselben aus einem anerkannt CAE-freien Bestand, sind mit einem gültigen Zeugnis des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGK) zu bestätigen. Das Zeugnis ist dem Begleitdokument beizuheften. 5.3 Jeder Abort von Tieren der Ziegengattung ist als ansteckend zu betrachten und durch den verantwortlichen Tierhalter dem Kontrolltierarzt zu melden. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist. Das Alppersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen 8
9 gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbesondere sind die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu vergraben. 6. Schweine 6.1 Auf Alpen und Weiden dürfen nur Schweine aus anerkannt EP/APP-freien Beständen aufgeführt werden. Für unkontrollierte oder der Ansteckung verdächtige Tiere besteht ein absolutes Weideverbot. Der Kantonstierarzt kann für abgegrenzte Gebiete abweichende Bestimmungen erlassen. EP/APP 7. Tierkörperbeseitigung 7.1 Während der Sömmerung in den Alpen anfallende Tierkörper sind gemäss den Bestimmungen der VTNP und der kantonalen Veterinärverordnung durch die Standortgemeinde unschädlich zu beseitigen, wo sie anfallen. Tierkörperbeseitigung In Alpen und abgelegenen Berggütern sind die nicht seuchenverdächtigen Tierkörper oder Teile von solchen in der Regel am Ort, wo sie aufgefunden werden, so zu vergraben, dass sie mindestens mit einer 1,2 m hohen Erdschicht überdeckt werden. Die Stelle darf nicht sumpfig sein und nicht in der Nähe von Wasserläufen oder Quellfassungen liegen Köpfe von Tieren der Rindergattung, die älter als 2 Jahre sind, dürfen nicht vergraben werden. Sie müssen dem Kontrolltierarzt für eine BSE-Untersuchung zur Verfügung gestellt werden Werden in Alpen oder abgelegenen Berggütern anfallende Tierkörper in eine Sammelstelle oder an eine Haupt- oder Verbindungsstrasse abtransportiert, können die Gemeinden daraus entstehende Mehrkosten auf den Tierbesitzer überwälzen, sofern dazu von der Gemeinde ein Reglement erlassen wurde. 8. Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Alpfahrtsvorschriften unterliegen den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli 1966 (Art. 47 und 48) Fehlbare können auch für den durch ihr rechtswidriges Verhalten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. 9
10 9. Schlussbestimmungen 9.1 Die Gemeinden sind für die Bekanntgabe dieser Vorschriften und deren Vollzug verantwortlich. 9.2 Diese Alpfahrtsvorschriften gelten auch für Klauentiere ausserkantonaler Herkunft, welche im Kanton Graubünden gesömmert werden. 9.3 Allfällige besondere Weisungen erlässt der Kantonstierarzt. 9.4 Diese Alpfahrtsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Graubünden in Kraft. Chur, 21. März 2005 Departement des Innern und der Volkswirtschaft: Hansjörg Trachsler 10
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