BHV 1 -Bekämpfung ist Pflicht
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- Katarina Schmid
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1 Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Calenberger Str Hannover Niedersächsische Tierseuchenkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts - Brühlstr Hannover BHV 1 -Bekämpfung ist Pflicht BHV 1 -Freiheit und BHV 1 -Sanierung in Rinderbeständen BHV 1 was ist das? Die BHV 1 -Verordnung vom 3. November 2004 BHV 1 -Sanierung in Niedersachsen Ansprechpartner März 2005
2 2 BHV 1 was ist das? BHV 1 bedeutet Bovines Herpesvirus Typ 1 (bovinus, lat. = rinderartig). Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, die für den Menschen ungefährlich ist. Zwei Verlaufsformen sind zu unterscheiden: 1. Bei der respiratorischen Form handelt es sich um eine Nasen- und Luftröhrenentzündung, bekannt als IBR (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis). 2. Die genitale Form wird durch den Deckakt übertragen. Aufgrund des Einsatzes der künstlichen Besamung haben IPV (Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis) bei weiblichen Tieren und IPB (Infektiöse Balanoposthitis) bei männlichen Tieren an Bedeutung verloren. Durch die BHV 1 -Erkrankung entstehen wirtschaftliche Verluste. Der entscheidende Grund zur BHV 1 - Bekämpfung mit dem Ziel der BHV 1 -Freiheit ist jedoch der Erhalt der Konkurrenzfähigkeit beim Handel innerhalb und außerhalb der europäischen Gemeinschaft. EU-Mitgliedstaaten wie Dänemark, Österreich, Finnland und Schweden sind bereits von der EU-Kommission als BHV 1 -frei anerkannt worden. In Deutschland stehen Länder wie Bayern und Sachsen-Anhalt mit einer BHV 1 - Freiheit von ca. 90 % kurz davor die Anerkennung als BHV 1 -freie Region zu erhalten. Unter Beachtung der Sanierungsfortschritte in diesen Ländern, ist eine stringente Sanierung in Niedersachsen als rinderreiches Bundesland erforderlich, um den Handel nicht zu gefährden. Die BHV 1 -Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) Es besteht eine jährliche Untersuchungspflicht aller über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder bzw. in Beständen mit mindestens 30 % Kühen aller über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Ferner wird eine Impf-und Nachimpfpflicht aller Reagenten (= BHV 1 -e Tiere) vorgeschrieben. Ein uneingeschränkter Verkehr mit Rindern ist nur mit BHV 1 -freien Rindern möglich, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden (Attestpflicht). Bei Ausbruch der Erkrankung unterliegt das Gehöft einer Sperre, bei Verdacht kann eine solche Sperre ebenfalls angeordnet werden. BHV 1 -Sanierung in Niedersachsen Für die Anerkennung und Aufrechterhaltung des Status BHV 1 -frei werden in der Bundesverordnung detaillierte Vorgaben gemacht, die in Niedersachsen durch die BHV 1 -Schutzverordnung und die Richtlinie zum Schutz vor der BHV 1 -Infektion ergänzt werden. BHV 1 -Schutzverordnung Für nicht BHV 1 -freie Rinder besteht ein Weideverbot. Hiervon ausgenommen sind Rinder aus Beständen, die sich dem niedersächsischen Bekämpfungsverfahren angeschlossen haben, sowie Rinder aus einem Bestand, in dem alle Rinder belastungsfähig gegen BHV 1 geimpft sind.
3 3 Basisuntersuchung und Anerkennung als BHV 1 -freier Rinderbestand Die Anerkennung eines Bestandes als BHV 1 -freier Bestand erfolgt durch eine Basisuntersuchung. Bestände mit mindestens 30 % Kühen Hierfür gibt es drei Untersuchungsmöglichkeiten: 1. zweimalige Blutuntersuchung aller über 9 Monate alten weiblichen Rinder sowie der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von 5 bis 7 Monaten mit negativem Ergebnis. Bei nicht geimpften Rindern kann an Stelle der Blutuntersuchung eine Untersuchung von Einzelmilchproben durchgeführt werden 2. zweimalige Blutuntersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von 60 Tagen mit negativem Ergebnis. Bei nicht geimpften Rindern kann an Stelle der Blutuntersuchung eine Untersuchung von Einzelmilchproben durchgeführt werden 3. Achtung: nur in Beständen mit nicht-geimpften Tieren möglich Untersuchung von 3 Tankmilchproben im Abstand von jeweils mindestens 3 Monaten und eine Blutuntersuchung aller über 9 Monate alten weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder mit negativem Ergebnis. Bestände mit weniger als 30 % Kühen Einmalige Blutuntersuchung aller über 9 Monate alten Zucht- und Nutzrinder mit negativem Ergebnis. Kontrolluntersuchungen/Aufrechterhaltung des Status BHV 1 -frei Der Status als BHV 1 -freier Bestand lässt sich wie folgt aufrechterhalten: Bestände mit mindestens 30 % Kühen 1. eine jährliche Blutuntersuchung aller über 24 Monate alten Rinder des Bestandes. Bei nicht geimpften Rindern kann an Stelle der Blutuntersuchung eine Untersuchung von Einzelmilchproben durchgeführt werden 2. Achtung: nur in Beständen mit nicht-geimpften Tieren möglich Untersuchung von 3 Tankmilchproben innerhalb eines Jahres. Bestände mit weniger als 30 % Kühen Eine jährliche Blutuntersuchung aller über 9 Monate alten Zucht- und Nutzrinder. Hinweis: - Für Bestände, die Rinder ausschließlich in Stallhaltung mästen und zur Schlachtung abgeben sind keine Kontrolluntersuchungen erforderlich. - Für Masttiere aus gemischten Rinderhaltungen kann eine Ausnahmegenehmigung bezüglich der Untersuchungspflicht unter Beachtung von Auflagen erteilt werden. Bedingung zur Aufrechterhaltung des Status BHV 1 -frei ist außerdem, ein Zukauf von ausschließlich BHV1-freien Rindern, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden.
4 4 Sanierung eines infizierten Rinderbestandes Die Sanierung eines Bestandes, in dem bei einer Untersuchung Reagenten festgestellt worden sind, erfolgt in Abhängigkeit vom Grad der Durchseuchung des Bestandes: 1. bei wenigen Reagenten (<10 %) durch Entfernung der Reagenten 2. bei mehreren Reagenten (>10 %) durch Impfung der Reagenten 3. bei vielen Reagenten (>30 %) durch Impfung des Gesamtbestandes Hinweis: In einer Herde mit vielen Reagenten müssen neu zu integrierende Tiere und Jungtiere bereits bei der Einstallung unter einem belastungsfähigen Impfschutz stehen. Mastbetriebe Besitzer von Tieren in reinen Mastbetrieben räumlich getrennten Mastbetriebsabteilungen können schriftlich beim zuständigen Veterinäramt eine Ausnahme von der Untersuchungspflicht beantragen. Die Tiere müssen dann geimpft werden. Kosten Die Niedersächsische Tierseuchenkasse fördert das Verfahren derzeit durch die Übernahme der Kosten für Impfstoff, Laboruntersuchungen, Probenentnahme und Impfungen im Rahmen des niedersächsischen BHV 1 -Bekämpfungsverfahrens. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Tierhalterin der Tierhalter schriftlich verpflichtet, dem BHV 1 - Bekämpfungsverfahren beizutreten und die Richtlinie zum Schutz vor der BHV 1 -Infektion einzuhalten. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten für Probeentnahme und Impfungen ist ferner die korrekte Meldung und Beitragszahlung des Tierhalters gegenüber der Tierseuchenkasse. Die Tierhalterinnen und Tierhalter, die nicht dem Verfahren beitreten, müssen die Kosten für Untersuchungen und Impfungen grundsätzlich selbst tragen; lediglich bei Erstuntersuchungen werden die Kosten für die nach Bundesverordnung vorgeschriebene Untersuchung aller Milch-/Zuchtbetriebe von der Tierseuchenkasse übernommen. In reinen Mastbetrieben räumlich getrennten Mastabteilungen werden nach geltender Beschlusslage die Kosten für maximal drei angeordnete Impfungen pro Rind übernommen (in Kälbermastbetrieben maximal eine Impfung). Vom Land Niedersachsen werden der Tierseuchenkasse 50% der Kosten erstattet. Beiträge zur Tierseuchenkasse Ab 2006 wird eine Differenzierung des Rinderbeitrages eingeführt. Die Beitragsdifferenz wird bei 30 %, maximal bei 3,00 /Tier liegen. günstigerer Beitrag: BHV 1 -freie Betriebe, BHV 1 -freie Betriebe mit Impfung (ohne Reagenten) und geimpfte Mastbetriebe höherer Beitrag: nicht BHV 1 -freie Betriebe, kontrollierte Impfbetriebe (mit Reagenten) und nicht geimpfte Mastbetriebe Weitere Informationen Auf den folgenden Seiten befinden sich Darstellungen zu Untersuchungs- und Sanierungsverfahren. Weitere Auskünfte geben Ihnen gerne die BHV 1 -Koordinierungsstelle des Landes Niedersachsen c/o Niedersächsische Tierseuchenkasse (Tel.: 0511/ ) und das für Sie zuständige Veterinäramt.
5 5 BHV 1 -Untersuchungs- und Sanierungsschema Bestände mit mindestens 30 % Kühen Basisuntersuchung 1. Untersuchung Blut-/Einzelmilchproben Rinder > 9 Monate Blut-/Einzelmilchproben aller Rinder Tankmilchprobe negativ (bei em Befund siehe S. 6) nach 5 7 Monaten nach 60 Tagen nach 3 Monaten 2. Untersuchung Blut-/Einzelmilchproben Rinder > 9 Monate Blut-/Einzelmilchproben aller Rinder Tankmilchprobe + Blutproben von nicht laktierenden Rindern > 9Monate negativ (bei em Befund siehe S. 6) nach 3 Monaten 3. Untersuchung Tankmilchprobe negativ S. 6 anerkannt BHV 1 -freier Bestand Kontrolluntersuchung 1 x jährlich Blut-/Einzelmilchproben aller > 24 Monate alten Rinder alle 4 Monate Tankmilchprobe negativ (bei em Befund siehe S. 6) anerkannt BHV 1 -freier Bestand
6 6 BHV 1 -Untersuchungs- und Sanierungsschema Bestände mit weniger als 30 % Kühen Basisuntersuchung Eine Untersuchung gemischte Rinderhaltungen Färsenaufzuchtbetriebe Kälber-/Bullenmastbetriebe mit Ausnahmegenehmigung Blutproben Rinder > 9 Monate Impfung ohne Untersuchung negativ (bei em Befund siehe S. 6) anerkannt BHV 1 -freier Bestand ausschließliche Stallmast mit Abgabe zur Schlachtung Kontrolluntersuchung Keine Kontrolluntersuchung 1 x jährlich Blutproben (Rinder > 9 Monate) Ausnahmegenehmigung mit Auflagen für Masttiere möglich! negativ (bei em Befund siehe S. 6) anerkannt BHV 1 -freier Bestand
7 7 Sanierung BHV 1 -er Bestände Alle rinderhaltende Betriebe Blutprobe Einzelmilchprobe Tankmilchprobe Einzeltieruntersuchung Blut Milch A: Entfernung der Reagenten B: Impfung der Reagenten C: Impfung des Gesamtbestandes A: Sanierung durch Entfernung der Reagenten umgehende Entfernung der Tiere mit em Untersuchungsergebnis aus dem Bestand frühestens 30 Tage später Basisuntersuchung als Einzeltieruntersuchung negativ anerkannt BHV 1 -freier Bestand Sanierungsverfahren nach A, B C
8 8 B: Sanierung durch Impfung der Reagenten C: Sanierung durch Impfung des Gesamtbestandes Grundimmunisierung der Reagenten des Bestandes nach Angaben des Impfstoffherstellers 3 Monate später eine weitere Impfung frühestens 30 Tage nach der letzten Impfung Blutuntersuchung der Nichtreagenten (negative Tiere) > 9 Monate negativ Impfung der Reagenten bzw. des Bestandes 2x/Jahr und Untersuchung der Nichtreagenten 1x/Jahr Entfernung der Reagenten frühestens 30 Tage später Sanierungsverfahren nach A, B C Basisuntersuchung als Einzeltieruntersuchung siehe Seite 4 bzw. 5 negativ siehe S. 4 bzw. 5 anerkannt BHV 1 -freier Bestand
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