Statuten der Pferdeversicherungs- Gesellschaft Altstätten

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1 Statuten der Pferdeversicherungs- Gesellschaft Altstätten Altstätten 2013

2 Statuten der Pferdeversicherungsgesellschaft Altstätten Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen der Pferdeversicherungs- Gesellschaft Altstätten besteht eine Gesellschaft mit dem Zweck, dem Eigentümer von Pferden und Fohlen, sowie Eseln und Maultieren, die Möglichkeit zur Versicherung ihrer Tiere gegen Unglücksfälle und Krankheiten zu geben. Art. 2 Der Sitz der Gesellschaft ist in 9450 Altstätten. Mitgliedschaft Art. 3 Der Eintritt in die Versicherung kann jederzeit erfolgen. Nach der ersten bezahlten Prämie ist die Mitgliedschaft gültig. Mit dem Eintritt anerkennt das Mitglied die Statuten der Gesellschaft. Art. 4 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Austretende kein Tier mehr versichert hat. Er kann keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen stellen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, weitere 5 Jahre Mitglied zu bleiben. Dies für einen Jahresbeitrag von Fr Wird der Beitrag bis zum 1. Mai des laufenden Jahres nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft per sofort.

3 Versicherungsbedingungen Art. 6 Mit einem Tierarztzeugnis, dass nicht älter als ein Monat bei Versicherungsantrag ist, bestätigt der Besitzer die Gesundheit des Pferdes. Nach Bezahlung der ersten Prämie tritt die Versicherung in Kraft. Das Pferd kann als Nutz- oder Heimtier versichert werden. Die Kosten für das Tierarztzeugnis werden dem Versicherungsnehmer nach 2 Jahren Mitgliedschaft zurückerstattet. (max. Fr ). Der Kommission steht das Recht zu, die Aufnahme von Pferden unter Angabe folgender Gründe abzulehnen: a) kranke und krankheitsverdächtige Pferde b) Pferde die älter als 12 Jahre sind c) Fohlen jünger als 3 Monate Art. 7 Handänderung und Ersatzpferd Handänderungen sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. Für solche Pferde fällt die Versicherung dahin. Prämien werden nicht zurückerstattet. Der neue Besitzer kann auf Wunsch das Pferd zu den gleichen Konditionen weiter versichern. Versichert der Verkäufer innerhalb des Versicherungsjahres für das verkaufte Tier ein Ersatzpferd, wird ihm das Prämienguthaben angerechnet. Art. 8 Verkauf auf Probe Wird ein Pferd auf Probe verkauft, bleibt das Pferd während der Probezeit versichert, ausgenommen sind Fälle gem. Art. 12. Auch der Verkauf auf Probe muss sofort gemeldet werden. Art. 9 Prämien Die Prämienansätze werden durch die Hauptversammlung festgesetzt. Für Pferde, die im Laufe des Geschäftsjahres versichert werden, wird bis am 31. Oktober das ganze Jahr verrechnet und ab dem 1. November bis zur neuen Schatzung die Hälfte. Eine Prämienerhöhung kann nur bis zum 12. Altersjahr und mit einem ärztlichen Zeugnis erfolgen. Im Verzugsfalle wird der Säumige aufgefordert, innert 14 Tagen Zahlung zu leisten. Nach Ablauf der Mahnfrist ruht die Leistungspflicht der Versicherung. Die Versicherungssummen und Jahresprämien befinden sich am Schluss der Statuten als Anhang.

4 Art. 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr und das Versicherungsjahr beginnen am 1. Mai und enden am 30. April. Art. 11 Bei Krankheit oder Unfall eines versicherten Tieres ist dem Präsidenten oder einem Kommissionsmitglied unverzüglich Mitteilung zu machen. Nutztier: Die Gesellschaft entschädigt 75% des Schatzungswertes. Der Fleischerlös geht zu Gunsten der Versicherung. Muss ein Tier eingeschläfert werden, entscheidet die Kommission, ob der mutmassliche Fleischerlös abgezogen wird. Die Kosten für Einschläfern und Entsorgen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmer. Heimtier: Die Gesellschaft entschädigt 75% des Schatzungswertes, abzüglich des aktuellen Fleischpreises. Die Kosten für Einschläfern und Entsorgen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmer. Ein tierärztliches Zeugnis hat die Notwendigkeit des Abganges eines Tieres zu bestätigen. Wenn eine Haftung durch Dritte erfüllt ist, erfolgt keine Entschädigung. Vor einer Notschlachtung ist umgehend der Präsident oder ein Kommissionsmitglied zu informieren. Entscheidet sich der Versicherungsnehmer sein Pferd (altershalber) auf eigene Initiative zu schlachten, erhält er eine Entschädigung von Fr Art. 12 Wegfall der Entschädigung 1. Wenn Pferde durch nachgewiesenes Selbstverschulden des Eigentümers zu Grunde gehen oder Arbeitsunfähig werden. 2. Wenn ein Pferd verschwindet oder gestohlen wird. 3. Wenn der Eigentümer die Prämie nicht bezahlt. 4. Falls Dritte für den Schaden an dem versicherten Pferd aufzukommen haben, übernimmt die Gesellschaft keine Vergütung des Schadens. 5. Bei Ausbruch von Seuchen, sofern der Staat die Entschädigung übernimmt. Organisation Art. 13 Organe a) die Hauptversammlung b) die Kommission bestehend aus 5 Mitgliedern c) die Kontrollstelle bestehend aus 2 Mitgliedern

5 Art. 14 Hauptversammlung Die Hauptversammlung findet jährlich im April statt. Die Einladung hat unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor der Hauptversammlung zu erfolgen. Ausserordentliche Hauptversammlungen können durch die Kommission oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt einberufen werden. Art. 15 Die Hauptversammlung genehmigt das letzte Protokoll, den Jahresbericht des Präsidenten, die Jahresrechnung und den Kontrollbericht mit den entsprechenden Anträgen, zwecks Genehmigung und Entlastungserteilung an die gesamte Kommission. Sie wählt die Kommission, bestehend aus Präsidenten, Kassier-Aktuar sowie 3 Beisitzer. Ferner bestimmt die Hauptversammlung die Entschädigung an die Kommissions-Mitglieder und setzt die Jahresprämien für die Schatzung der versicherten Tiere fest. Ebenfalls bestimmt sie die höchste Versicherungssumme. Art. 16 Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Revisoren. Sie sind für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann für die Übernahme eines Amtes verpflichtet werden. Der Kommission obliegen die Vorbereitung und Einberufung sowie die Berichterstattung an der Hauptversammlung. Ebenfalls hat sie die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen. Die Kommission konstituiert sich selbst. Der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt. Art. 17 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zeichnet der Präsident und der Aktuar kollektiv zu zweien. Art. 18 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ebenfalls 2 Jahre. Sie hat jährlich Bericht und Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Statutenrevision Art. 19 Änderungen der Statuten können an jeder Hauptversammlung vorgenommen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

6 Auflösung der Gesellschaft Art. 20 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn ¾ sämtlicher Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung geben. Art. 21 Wird die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, ist die Verwendung der vorhandenen Mittel nach Bestimmungen der zuletzt abzuhaltenden Generalversammlung vorzunehmen. Statutengenehmigung Art. 22 Nach dem die vorstehenden Statuten von den Mitgliedern genehmigt wurden, treten sie sofort in Kraft. Die Statuten vom 17. April 2008 werden aufgehoben. Altstätten, 25. April 2013 Für die Pferdeversicherungsgesellschaft Altstätten Der Präsident: Rolf Lüchinger Die Kassierin/Aktuarin: Monika Saxer

7 Pferdeversicherungs-Gesellschaft Altstätten Ergänzungen zu den Statuten Aufnahme der Pferde In die Versicherung können nur gesunde Pferde ohne Krankheitsverdächtigung aufgenommen werden. Die Pferde dürfen nicht älter als 12 Jahre sein. Fohlen müssen mindestens 3 Monate alt sein. Versicherungssummen und Prämien Versicherungssumme: Prämie / pro Jahr SFr. 3' % = SFr SFr. 4' % = SFr SFr. 5' % = SFr Sfr % = SFr Auszahlung 75% der Versicherungssumme bei Unfall oder Krankheit, gegen Vorweisen eines Tierarztzeugnis. Altstätten, 25. April 2013 Pferdeversicherungs-Gesellschaft Altstätten

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