Jahrgang 1995 Ausgegeben am 17. Jänner Stück

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1 2793 Jahrgang 1995 Ausgegeben am 17. Jänner Stück 51. Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung 1995 NspGV Verordnung: Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 EMVV Verordnung: Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in schlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995) 51. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsgeräteverordnung 1995 NspGV 1995) Auf Grund des 3 Abs. 4 und 6, des 7 Abs. l, 5 und 6 und des 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 633/1994, wird verordnet: Zweck und Gegenstand 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (NspRL) einschließlich der Änderung durch die Richtlinie 93/68/EWG, in österreichisches Recht. (2) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V Wechselstrom oder Drehstrom und zwischen 75 V und 1500 V Gleichstrom mit Ausnahme jener Betriebsmittel und technischen Bereiche, welche im Anhang II angeführt sind. Sicherheitsanforderungen 2. Elektrische Betriebsmittel erfüllen die Erfordernisse des 3 Abs. l und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Sicherheit von Menschen und Nutztieren und der Erhaltung von Sachwerten, wenn sie entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik im Europäischen Wirtschaftsraum so hergestellt sind, daß sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei nach vernünftigem Ermessen zu erwartender Benutzung den in Anhang I genannten Bedingungen und Sicherheitszielen entsprechen. Zur Beurteilung sind die 3, 4, 5 und 6 heranzuziehen. 3. (1) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen, ist davon auszugehen, daß sie die Anforderungen des 2 erfüllen. Harmonisierte Normen sind Normen, die in gegenseitigem Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 11 NspRL mitgeteilt wurden, festgelegt und im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren bekanntgegeben worden sind. (2) Die Liste der harmonisierten Normen wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. 4. (1) Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne des 3 bestehen, ist auch bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der International Commission on the Rules for the Approval of the Electrical Equipment (CEE) oder International Electrotechnical Commission (IEC) genügen, davon auszugehen, daß sie die Anforderungen des 2 erfüllen, sofern diese Sicherheitsanforderungen entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 6 Abs. 2 und 3 NspRL, hinsichtlich der EFTA-Mitgliedstaaten modifiziert durch die Bestimmungen des EWR-Vertrages, bekanntgemacht wurden. (2) Der Beginn der Anwendbarkeit der Sicherheitsanforderungen nach Abs. l ist der Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

2 Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne des 3 oder keine veröffentlichten Sicherheitsanforderungen im Sinne des 4 bestehen, ist auch bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angewandten Normen entsprechen, davon auszugehen, daß sie die Anforderungen des 2 erfüllen, sofern diese Normen die Einhaltung der Sicherheitsziele gemäß 2 gewährleisten. 6. (1) Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zuvor mit der in 9 vorgesehenen CE-Konformitätskennzeichnung versehen wurden, die anzeigt, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV entsprechen. (2) a) Falls elektrische Betriebsmittel auch von anderen Rechtsvorschriften, denen Richtlinien der EU zugrunde liegen, erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE- Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Betriebsmittel mit den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften auszugehen ist. b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE- Konformitätskennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen die den Betriebsmitteln beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der den jeweils angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Richtlinien der EU entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen. 7. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen den Anschluß elektrischer Betriebsmittel an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität in Bezug auf die Sicherheit nicht von höheren als den in 2 angeführten Anforderungen abhängig machen. Untersagung des Inverkehrbringens, Schutzklauselverfahren 8. (1) Wird das Inverkehrbringen eines elektrischen Betriebsmittels von der Behörde ( 13 bzw. 14 Abs. 2 ETG 1992) gemäß 9 ETG 1992 untersagt oder der freie Verkehr dieses elektrischen Betriebsmittels behindert, so setzt sie, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) und die betroffenen Mitgliedstaaten der EU unter Angabe der Gründe ihrer Entscheidung hiervon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an, ob die Nichterfüllung von 2 auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach 3, der Bestimmungen nach 4 oder der Normen nach 5 zurückzuführen ist; ob die Nichterfüllung auf die mangelhafte Anwendung der genannten Normen bzw. Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach 2 zurückzuführen ist. (2) Erheben andere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Einspruch gegen die in Abs. l erwähnte Entscheidung, so konsultiert die Europäische Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich die jeweiligen betreffenden Mitgliedstaaten. (3) Kommt kein Einvernehmen zustande, so holt die Europäische Kommission oder die EFTA- Überwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Unterrichtung nach Abs. l gerechnet, die Stellungnahme einer der nach 10 gemeldeten Stellen ein, die ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der betreffenden Mitgliedstaaten haben muß und im Rahmen des Verfahrens des 9 nicht tätig geworden ist. In dieser Stellungnahme wird angegeben, inwieweit die Bestimmungen des 2 nicht eingehalten worden sind. (4) Die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde teilen die Stellungnahme der betreffenden Stelle allen Mitgliedstaaten mit; diese können der Europäischen Kommission bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde binnen einem Monat ihre Bemerkungen mitteilen. Sie nehmen gleichzeitig Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu dieser Stellungnahme. (5) Im Anschluß daran sprechen die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde Empfehlungen aus oder geben entsprechende Stellungnahmen ab. (6) In den Verfahren nach Abs. 2 bis 5 (Schutzklauselverfahren) werden die Mitgliedstaaten der EFTA gegenüber der Europäischen Kommission und gegenüber den Mitgliedstaaten der EU, letzteres im Wege der Europäischen Kommission, durch die EFTA-Überwachungsbehörde vertreten. Die Mitgliedstaaten der EU werden in den Verfahren nach Abs. 2 bis 5 gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde und gegenüber den Mitgliedstaaten der EFTA, letzteres im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, durch die Europäische Kommission vertreten. (7) Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Untersagungsbescheid.

3 19. Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr (8) Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Untersagung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Untersagungsbescheid von der Behörde ( 13 bzw. 14 Abs. 2 ETG 1992) aufzuheben. CE-Kennzeichnung 9. (1) Die CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Anhang III ist vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten auf den elektrischen Betriebsmitteln oder auf der Verpackung bzw der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen. (2) Es ist verboten, auf den elektrischen Betriebsmitteln Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den elektrischen Betriebsmitteln, deren Verpackung, Gebrauchsanleitung oder Garantieschein angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt. (3) Unbeschadet des 8 a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Behörde ( 13 bzw. 14 Abs. 2 ETG 1992), daß die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern; b) muß falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht die Behörde alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen oder sonst zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des 8 vom Markt zurückgezogen wird. (4) Bei Beanstandungen durch die Behörde ( 13 bzw. 14 Abs. 2 ETG 1992) kann der Hersteller oder derjenige, der das elektrische Betriebsmittel im Inland in Verkehr gebracht hat, ein Gutachten einer gemeldeten Stelle ( 10 Abs. 1), aus dem die Einhaltung der Anforderungen gemäß, 2 hervorgeht, binnen eines Monats vorlegen. (5) Die Frist nach Abs. 4 kann von der Behörde auf Grund eines begründeten Antrags verlängert werden. (6) Der Lauf der Fristen nach Abs. 4 und 5 hat keine aufschiebende Wirkung für eventuell ergangene Bescheide gemäß 9 ETG Gemeldete Stellen 10. (1) Zur Unterrichtung werden folgende von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gemeldeten Stellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kundgemacht: 1. Diejenigen Stellen, die im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten die harmonisierten Normen festlegen und bekanntmachen. 2. Diejenigen Stellen, die Gutachten gemäß 9 Abs. 4 oder Stellungnahmen im Schutzklauselverfahren gemäß 8 abgeben. 3. Die Fundstellen der einzelstaatlichen Bekanntmachung der harmonisierten Normen. (2) Die österreichischen Stellen nach Abs. l werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeldet; in gleicher Weise wird jede Änderung dieser Stellen gemeldet. Inkrafttreten 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. (2) Die Niederspannungsgeräteverordnung 1993 NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. Übergangsbestimmung 12. Im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1996 dürfen elektrische Betriebsmittel, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der NspGV 1993 oder dieser Verordnung entsprechen. Schüssel

4 Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr. 51 ANHANG I WICHTIGSTE ANGABEN ÜBER DIE SICHERHEITSZIELE FÜR ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ZUR VERWENDUNG INNERHALB BESTIMMTER SPANNUNGS- GRENZEN 1. Allgemeine Bedingungen a) Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsmäßige und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem beigegebenen Hinweis angegeben. b) Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angebracht. c) Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, daß sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können. d) Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ordnungsgemäßer Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist. 2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer l vorgesehen, damit: a) Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können; b) keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können; c) Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen; d) die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist. 3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer l vorgesehen, damit die elektrischen Betriebsmittel: a) den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, daß Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden; b) unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, daß Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden; c) bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen, Nutztiere oder Sachen in keiner Weise gefährden. ANHANGII BETRIEBSMITTEL UND BEREICHE, DIE NICHT IN DEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG FALLEN Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, Elektro-radiologische und elektromedizinische Betriebsmittel, Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, Elektrizitätszähler, Haushaltssteckvorrichtungen, Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen, Funkentstörung, Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten des EWR angehören.

5 19. Stück Ausgegeben am 17. Jänner 1995 Nr ANHANGffl CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG UND EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG A. CE-Konformitätskennzeichnung Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE" mit folgendem Schriftbild: Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Konformitätskennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. B. EG-Konformitätserklärung Die EG-Konformitätserklärung muß beinhalten: Name und Anschrift des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten, Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel einschließlich Typenbezeichnung, Bezugnahme auf die harmonisierten Normen; gegebenenfalls Bezugnahme auf die Spezifikationen, die der Konformität zugrunde liegen, Identität des vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten beauftragten Unterzeichners, die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Konformitätskennzeichnung. angebracht wurde. ANHANG IV INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE 1. Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Z 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Konformitätskennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. 2. Der Hersteller erstellt die unter-z3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter halten diese im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produktes oder sofern dies früher erfolgt nach dem letzten Inverkehrbringen des Produktes im Europäischen Wirtschaftsräum zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, so fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich ist. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel abdecken. Sie haben zu enthalten: eine allgemeine Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel einschließlich Typenbezeichnung, die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Pläne von Bauteilen, Montageuntergruppen, Schaltkreisen usw.

6 Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr. 52 die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel erforderlich sind, eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsaspekte dieser Verordnung gewählten Lösungen, soweit Normen nicht angewandt worden sind, die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw., gegebenenfalls Prüfberichte. 4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum hat zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung aufzubewahren. 5. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Z 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet. 52. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 EMVV 1995) Auf Grund des 3 Abs. 4 und 6, des 7 Abs. l, 5 und 6 und des 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie des 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 633/1994, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet: Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen: 1. Geräte: alle elektrischen und elektronischen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten. 2. Elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein. 3. Störfestigkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten. 4. Elektromagnetische Verträglichkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, welche die Funktion aller in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen oder Systeme in unannehmbarem Ausmaß beeinträchtigen würden. 5. Zuständige Stelle: eine Stelle, die den Kriterien von Anhang II entspricht und als solche anerkannt ist. 6. Gemeldete Stelle: eine zuständige Stelle, die nach Artikel 10 Abs. 6 der Richtlinie 89/336/EWG ( 2 Abs. 1) gemeldet ist. Bei österreichischen Stellen solche, die nach 8 Abs. 6 gemeldet sind. 7 EG-Baumusterbescheinigung: das Dokument, in dem eine gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG ( 2 Abs. 1) und somit auch den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Zweck und Gegenstand 2. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie dès Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG), geändert durch die Richtlinie dés Rates vom 29. April 1991 (91/263/EWG), die Richtlinie des Rates vom 28. April 1992 (92/31/EWG), die Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 (93/68/EWG) sowie die Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1993 (93/97/ EWG), in österreichisches Recht. (2) Diese Verordnung gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Sie legt die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen fest.

7 19. Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr (3) Werden die in dieser Verordnung festgelegten Schutzanforderungen für bestimmte Geräte durch andere Gesetze oder Verordnungen, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beruhen, geregelt, so gilt diese Verordnung für diese Geräte nicht bzw verliert mit dem Inkrafttreten dieser anderen Gesetze oder Verordnungen ihre entsprechende Gültigkeit. (4) Amateurfunkstellen sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, es sei denn, diese Funkanlagen sind im Handel erhältlich. Zulässige Geräte 3. (1) Die in 2 bezeichneten Geräte erfüllen die Anforderungen des 3 Abs. l und 2 ETG 1992 hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit nur dann, wenn sie bei einwandfreier Errichtung und Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb den Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG in der in 2 Abs. l genannten Fassung und damit den Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß 8, entsprechen. (2) Die Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder erstmalig in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Konformitätskennzeichnung gemäß 8, mit der ihre Konformität mit den Bestimmungen des Abs. l angezeigt wird, versehen sind. Schutzanforderungen 4. Die in 2 bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß a) die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Fernmeldeanlagen sowie sonstiger Geräte möglich ist und b) die Geräte eine angemessene Störfestigkeit aufweisen. Die wesentlichen Schutzanforderungen, gemäß Anhang III sind maßgeblich. Sondermaßnahmen 5. (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Behörden ( 13 und 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich durch Bescheid folgende Sondermaßnahmen anordnen: a) Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Verwendung eines Gerätes, die an einem speziellen Ort getroffen werden, um ein bestehendes oder voraussehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu überwinden; b) Maßnahmen zur Errichtung eines Gerätes, die getroffen werden, um öffentliche Fernmeldenetze oder zu Sicherheitszwecken verwendete Empfangs- oder Sendestationen zu schützen. (2) Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU über die gemäß Abs. l getroffenen Sondermaßnahmen. Konformitätsvermutung 6. (1) Von der Einhaltung der in 4 bezeichneten wesentlichen Schutzanforderungen ist bei Geräten auszugehen, die übereinstimmen a) mit den einschlägigen harmonisierten Normen deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden beziehungsweise den Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese umgesetzt worden sind, b) mit den einschlägigen nationalen Normen gemäß Abs. 2, falls in den von diesen Normen abgedeckten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen. (2) Nationale Normen von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können nach dem in Artikel 7 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG ( 2 Abs. 1) festgelegten Verfahren, für die Mitgliedstaaten der EFTA modifiziert durch den EWR-Vertrag, ebenfalls anerkannt werden, mit der Wirkung, daß bei Geräten, die mit ihnen übereinstimmen, ebenfalls von der Einhaltung der Schutzanforderungen nach 4 ausgegangen werden kann. Die Fundstellen dieser Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (3) Geräte, bei denen der. Hersteller die in Abs. l genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, werden als den in 4 bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in 8 Abs. 2 genannte Bescheinigung bestätigt wird.

8 Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr. 52 Schutzklausel 7. (1) Stellt die Behörde ( 13 und 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) fest, daß ein mit einer der in 8 genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den in 4 bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht, so ergreift sie alle ihr zu Gebote stehenden zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Gerätes rückgängig zu machen oder zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken. (2) Die Behörden teilen ihre nach Abs. l getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist a) auf die Nichterfüllung der in 4 genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in 6 Abs. l genannten Normen entspricht; b) auf eine mangelhafte Anwendung der in 6 Abs. l genannten Normen; c) auf einen Mangel der in 6 Abs. l genannten Normen selbst. (3) Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach 8 versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der EU. Konformitätsnachweise 8. (1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in 6 Abs. l genannten Normen angewandt hat, wird die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie durch eine vom Hersteller oder von seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitätserklärung bescheinigt. Diese Erklärung muß für die zuständige Behörde ( 13 und 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter hat ferner die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Gerät oder wenn dies nicht möglich ist auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Garantieschein anzubringen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die EG-Konformitätserklärung verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Bestimmungen über die EG-Konformitätserklärung und die CE-Konformitätskennzeichnung sind in Anhang I enthalten. (2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in 6 Abs. l genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, hat der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter für die zuständigen Behörden ( 13 und 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993) vom Inverkehrbringen an eine technische Dokumentation zur Verfügung zu halten. Darin wird das Gerät beschrieben und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Gerätes mit den in 4 genannten wesentlichen Schutzanforderungen dargelegt; ferner umfaßt diese Dokumentation einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die von einer zuständigen Stelle ( l Z 5) ausgefertigt sein müssen. Die Dokumentation muß für die zuständigen Behörden während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die technische Dokumentation verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät wird gemäß dem Verfahren des Abs. l durch die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung bescheinigt. (3) Die Übereinstimmung von Funksendeanlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird entsprechend dem Verfahren des Abs. l durch Anbringen der CE-Konformitätskennzeichnung bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Abs. 7 bezeichneten gemeldeten Stellen ( l Z 6) eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Amateurfunkstellen im Sinne des 2 Abs. 4. (4) Abs. 3 gilt nicht für Funksendeanlagen, die der Richtlinie 91/263/EWG über Telekommunikationsendeinrichtungen und/oder der Richtlinie 93/97/EWG über Satellitenfunkanlagen bzw. den darauf beruhenden österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen.

9 19. Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr (5) Die Anbringung von Kennzeichnungen auf dem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten, ist unzulässig. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt. (6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, letzterer im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, melden die in ihrem Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der EU. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet außerdem in gleicher Weise die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Abs. 3 beauftragt sind. Dabei wird angegeben, für welche spezifischen Aufgaben die Stellen benannt sind und welche Kennummern ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilt wurden. Die genannten Bundesminister nehmen ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EU sowie der Europäischen Kommission entgegen. (7) Es dürfen nur Stellen gemeldet werden ( l Z 6), die die Kriterien gemäß Anhang II erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn sie den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen. Die Meldung ist zurückzuziehen und die Ausstellung von EG-Baumusterbescheinigungen zu untersagen, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die Stelle nicht mehr den Kriterien des Anhanges II entspricht. Davon sind, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, unverzüglich die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU zu verständigen. (8) Die Liste der zuständigen Behörden und der gemeldeten Stellen mit ihrer Kennummer und spezifischen Aufgaben wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (9) Unbeschadet des 7 a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eine zuständige Behörde ( 13 und 14 Abs. 2 ETG 1992 bzw. 36 und 37 Fernmeldegesetz 1993), daß die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern; b) muß falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht die Behörde alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen oder sonst zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des 7 vom Markt zurückgezogen wird. Inkrafttreten 9. (1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des 8 Abs.4, mit I. Jänner 1995 in Kraft. (2) Der 8 Abs. 4 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft. (3) Die Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993 EMVV 1993, BGBl. Nr. 43/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. Übergangsbestimmung 10. (1) Im Zeitraum vom I.Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 dürfen Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der EMVV 1993 oder den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Verordnung entsprechen. (2) Im Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 dürfen Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Herstellung, dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entweder der EMVV 1993 oder dieser Verordnung entsprechen. Schüssel Klima

10 Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr EG-Konformitätserklärung ANHANG I Die EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten: die Beschreibung des betreffenden Gerätes oder der betreffenden Geräte; die Fundstelle der Spezifikationen, in bezug auf die die Übereinstimmung erklärt wird, sowie gegebenenfalls unternehmensinterne Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften der Richtlinie sichergestellt wird; die Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich unterzeichnen kann; gegebenenfalls die Fundstelle der von einer gemeldeten Stelle ausgestellten EG-Baumusterbescheinigung. 2. CE-Konformitätskennzeichnung Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE" mit folgendem Schriftbild: Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Konformitätskennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Falls Geräte auch von anderen Rechtsvorschriften, denen Richtlinien der EU zugrunde liegen, erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Betriebsmittel mit den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften auszugehen ist. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Konformitätskennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen die den Betriebsmitteln beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der den jeweils angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Richtlinien der EU entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. ANHANG n KRITERIEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER BEWERTUNG DER ZU MELDEN- DEN STELLEN EINHALTEN MÜSSEN Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: 1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen; 2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals; 3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie; 4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal; 5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird; Die Voraussetzungen der Nummern l und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.

11 19. Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr. 53 ANHANGIII ERLÄUTERNDES VERZEICHNIS DER WESENTLICHEN SCHUTZANFORDERUNGEN 2803 Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird: a) private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger, b) Industrieausrüstungen, c) mobile Funkgeräte, d) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte, e) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte, f) informationstechnologische Geräte, g) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen, h) Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt, i) elektronische Unterrichtsgeräte, j) Telekommunikationsnetze und -gerate, k) Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk, 1) Leuchten und Leuchtstofflampen. Die insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den Normen des 6 entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können. Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Bedienungsanleitung enthalten sein. 53. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in schlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995) Auf Grund der 3, 7 und 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 633/1994, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: Zweck und Gegenstand 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. Nr. L 59 vom 2. März 1982), geändert durch: Richtlinie 88/35/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 1988) Richtlinie 91/269/EWG der Kommission vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29. Mai 1991) Richtlinie 94/44/EG der Kommission vom 19. September 1994 (ABl. Nr. L 248 vom 23. September 1994) (2) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Grubenbauen, die durch Schlagwetter gefährdet werden können und in den über Tage gelegenen Teilen von Schächten, Stollen und Bohrungen sowie in obertägigen Bergbauanlagen, wenn sie durch das von den Grubenwettern mitgeführte Grubengas gefährdet werden können. Anforderungen 2. (1) Elektrische Betriebsmittel erfüllen die Anforderungen des 3 Abs. l und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Gefahr der Entzündung von Grubengas bei zweckentsprechender Verwendung nur dann, wenn

12 Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr. 53 a) deren Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen durch die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß 3 und die Anbringung des Gemeinschaftskennzeichens gemäß 5 nachgewiesen ist, oder b) sie zwar nicht den harmonisierten Normen entsprechen, weil ihre Konzeption oder ihre Herstellung durch diese Normen nicht vorgesehen ist, aber auf Grund der Prüfung festgestellt werden konnte, daß sie eine Sicherheit bieten, die derjenigen der elektrischen Betriebsmittel, welche den harmonisierten Normen entsprechen, mindestens gleichwertig ist, wobei dies durch die Ausstellung einer Kontrollbescheinigung gemäß 4 und die Anbringung eines Gemeinschaftskennzeichens gemäß 5 nachgewiesen wird. (2) Zweckentsprechende Verwendung der elektrischen Betriebsmittel im Sinne dieser Verordnung ist die in den harmonisierten Normen vorgesehene und in den Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen genannte Verwendung in den Bereichen, in denen Grubengas mit Luft explosionsfähige Gemische bilden kann. (3) Harmonisierte Normen im Sinne dieser Verordnung sind die Europäischen Normen (EN), die in Anhang I aufgeführt und gemäß Anhang II geändert sind. Konformitätsbescheinigung 3. (1) Die in 2 Abs. l lit. a genannte Konformitätsbescheinigung wird von einer der zugelassenen Stellen ( 7) ausgestellt. Durch sie wird bescheinigt, daß die Type der betreffenden elektrischen Betriebsmittel mit den harmonisierten Normen übereinstimmt. Eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung österreichischer zugelassener Stellen wird im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den Mitgliedstaaten der EU und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) übermittelt. Die österreichische zugelassene Stelle, die die Prüfungen des elektrischen Betriebsmittels durchführt, erstellt darüber einen Bericht, der den Mitgliedstaaten der EU und, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung steht. (2) Die zugelassene Stelle, die die Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, kann diese Bescheinigung widerrufen, wenn sie feststellt, daß sie nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder Auflagen nicht erfüllt worden sind. Sie kann diese Bescheinigung ferner widerrufen, wenn der Hersteller elektrische Betriebsmittel vertreibt, die mit dem Typ des elektrischen Betriebsmittels, für den die Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, nicht übereinstimmt. Dieser Widerruf ist im einzelnen zu begründen. Erfolgt der Widerruf durch eine österreichische zugelassene Stelle, so hat diese Kopien des Widerrufbescheides den übrigen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. (3) Widerruft eine österreichische zugelassene Stelle eine ausgestellte Konformitätsbescheinigung oder verweigert sie die Ausstellung einer solchen, so hat sie dies dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen und zugleich auf das Beschwerderecht gemäß Abs. 4 hinzuweisen. Die Ablehnung der Auftragsannahme durch die österreichische zugelassene Stelle gilt nicht als Verweigerung der Konformitätsbescheinigung. (4) Im Falle eines Widerrufs oder einer Verweigerung einer Konformitätsbescheinigung nach Abs. 3 kann der Betroffene binnen 14 Tagen beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dagegen Beschwerde erheben. (5) Die für die Bescheinigung verwendeten Unterlagen sind von der österreichischen zugelassenen Stelle 10 Jahre aufzubewahren und den anderen Mitgliedstaaten der EU sowie, im Wege der EFTA- Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung zu stellen, falls diese sie zum Zweck einer besonderen Untersuchung hinsichtlich der Sicherheit benötigen; die Vertraulichkeit dieser Unterlagen ist zu wahren. Kopien dieser Unterlagen werden dem Antragsteller auf Anfrage übersandt, der sie nach eigenem Ermessen weitergeben kann. Kontrollbescheinigung 4. (1) Die in 2 Abs. l lit. b genannte Kontrollbescheinigung wird von einer der zugelassenen Stellen ( 7) ausgestellt. Durch sie wird bescheinigt, daß die Type des elektrischen Betriebsmittels jene Sicherheit bietet, die derjenigen der elektrischen Betriebsmittel, welche den harmonisierten Normen entsprechen, mindestens gleichwertig ist. (2) Österreichische zugelassene Stellen übermitteln vor Erteilung einer Kontrollbescheinigung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die für die Bescheinigung des elektrischen Betriebsmittels verwendeten Unterlagen, dh. die Beschreibung des elektrischen Betriebsmit-

13 19. Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr tels, den erstellten Prüfbericht und den Entwurf der Kontrollbescheinigung, den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission. (3) Bei positivem Ausgang des in Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 82/130/EWG beschriebenen und durch die Bestimmungen des EWR- Vertrages modifizierten Verfahrens gestattet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der österreichischen zugelassenen Stelle die Ausstellung der Kontrollbescheinigung. (4) Eine Abschrift der Kontrollbescheinigung wird von der österreichischen zugelassenen Stelle den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission innerhalb von einem Monat nach Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt. Ferner erstellt diese zugelassene Stelle einen abschließenden Bericht, der den anderen Mitgliedstaaten der EU und, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung steht. (5) Die Bestimmungen des 3 Abs. 2 bis 5 gelten für Kontrollbescheinigungen ebenfalls. Gemeinschaftskennzeichen 5. (1) Durch das Gemeinschaftskennzeichen, das der Hersteller auf einem elektrischen Betriebsmittel anbringt, wird bescheinigt, daß dieses Betriebsmittel mit der Type des Betriebsmittels übereinstimmt, für die eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist, und daß im Falle einer Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung die in den harmonisierten Normen vorgesehenen Stückprüfungen bzw. im Falle der Kontrollbescheinigung die in dieser genannten Stückprüfungen durchgeführt worden sind. Das Muster des Gemeinschaftskennzeichens ist in Anhang III, Abschnitt I wiedergegeben. Dieses Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf jedem Betriebsmittel anzubringen. (2) Dieses Zeichen darf nur auf elektrischen Betriebsmitteln angebracht werden, die Gegenstand einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung sind. Auf elektrischen Betriebsmitteln, die nicht Gegenstand einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung sind, dürfen auch keine anderen Zeichen, die mit dem Gemeinschaftszeichen verwechselt werden könnten, angebracht werden. (3) Wenn es in der Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung vorgeschrieben wird, so ist jedem elektrischen Betriebsmittel eine Bedienungsanweisung beizufügen, in der die besonderen Bedingungen für seine Benutzung angegeben werden. (4) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die Gegenstand einer Kontrollbescheinigung sind, ist das Gemeinschaftskennzeichen gemäß Anhang III, Abschnitt II zu ergänzen. (5) Die Konformitätsbescheinigungen sind entsprechend dem Muster im Anhang IV auszustellen. Schutzklausel 6. (1) Untersagt die Behörde ( 13 und 14 Abs. 2 ETG 1992) das Inverkehrbringen eines Betriebsmittels oder unterwirft es besonderen Bedingungen, weil es eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, obwohl es einer Betriebsmitteltype entspricht, für die eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt wurde, so teilt die Behörde dies im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe der Gründe den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission mit. (2) Ergibt das in Artikel 13 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 82/130/EWG beschriebene und entsprechend dem EWR- Vertrag modifizierte Verfahren, daß technische Anpassungen der harmonisierten Normen erforderlich sind oder daß die Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen, so bleiben die behördlichen Maßnahmen aufrecht, andernfalls sind sie von der Behörde aufzuheben. Zugelassene Stellen 7. (1) Die von den Behörden der Mitgliedstaaten des EWR zugelassenen und gemäß Artikel 14 der Richtlinie 82/130/EWG, modifiziert durch den EWR- Vertrag, gemeldeten Stellen sind zur Ausstellung der Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen berechtigt. (2) Die in Österreich zugelassenen Stellen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der EU gemeldet. Inkrafttreten 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

14 Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr. 53 (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die 124, 252, 253, 267 und 268 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, außer Kraft. Übergangsbestimmungen 9. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 82/130/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1988 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung kein Buchstabe vorangestellt ist. (2) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 88/35/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe B vorangestellt ist. (3) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil l, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1997 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe C vorangestellt ist. (4) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 2, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe D vorangestellt ist. (5) Elektrische Betriebsmittel, die den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden. Schüssel i ANHANG I HARMONISIERTE NORMEN Teil l Die gemäß den nachfolgenden Harmonisierten Normen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen gelten als Bescheinigungen der Generation C. Der Buchstabe C ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen. EUROPÄISCHE NORMEN (erstellt von CENELEC) Nummer Titel Ausgabe Datum EN EN EN Allgemeine Bestimmungen 1 März 1977 Änderung 2 Juni 1982 Änderungen 3 und 4 Dezember 1982 Änderung 5 Februar 1986 Ölkapselung o" 1 März 1977 Überdruckkapselung p" 1 März 1977

15 19. Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr Nummer Titel Ausgabe Datum EN EN EN EN EN Sandkapselung q" 1 März 1977 druckfeste Kapselung d" 1 März 1977 Änderung 2 Dezember 1982 Änderung 3 November 1985 erhöhte Sicherheit e" 1 März 1977 Änderung 2 September 1983 Änderung 3 Dezember 1985 Eigensicherheit i" 1 März 1977 Änderung 2 Dezember 1985 Vergußkapselung m" 1 Februar 1987 Diese Europäischen Normen bzw. die österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei: österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE) Eschenbachgasse 9 A-1010 Wien Teil 2 Die gemäß den nachfolgenden Harmonisierten Normen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen gelten als Bescheinigungen der Generation D. Der Buchstabe D ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen. EUROPÄISCHE NORMEN (erstellt von CENELEC) Nummer Titel Ausgabe Datum EN EN EN Allgemeine Bestimmungen 1 März 1977 Änderung.2 Juni 1982 Änderungen 3 und 4 Dezember 1982 Änderung 5 Februar 1986 Ölkapselung o" 1 März 1977 Überdruckkapselung p" 1 März 1977

16 Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr. 53 Nummer Titel Ausgabe Datum EN EN EN EN EN EN Sandkapselung q" 1 März 1977 druckfeste Kapselung d" 1 März 1977 Änderung 2 Dezember 1982 Änderung 3 November 1985 erhöhte Sicherheit e" 1 März 1977 Änderung 2 Änderung 3 September 1983 Dezember 1985 Änderung 4 Oktober 1989 Änderung 5 August 1990 Eigensicherheit i" Änderung 1 1 März 1977 Juli 1979 Änderung 2 Dezember 1985 Änderung 3 Mai 1990 Änderung 4 Mai 1990 Änderung 5 Mai 1990 Vergußkapselung m" 1 Februar 1987 Kopfleuchten 2 März 1991 Diese Europäischen Normen bzw. die österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei: österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE) Eschenbachgasse 9 A-1010 Wien ANHANG Anlage l ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER GRUPPE l Allgemeine Bestimmungen (Europäische Norm EN ) Der Text von Punkt in der Änderung 3 (Dezember 1982) zur Europäischen Norm EN ist durch folgende Fassung zu ersetzen: Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung größer als 100cm 2 ist oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität gegen Erde unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr als 3pF beträgt, müssen so gebaut sein,

17 19. Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen vermieden werden. Diese Bestimmung muß erfüllt werden: entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs; sein Oberflächenwiderstand, gemessen nach dem in dieser Europäischen Norm beschriebenen Verfahren, darf nicht höher sein als: l G bei (23 ± 2) C und (50 ± 5) % relativer Feuchte oder 100 G unter extremen Betriebsbedingungen von Temperatur und Feuchtigkeit, die für das elektrische Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen X" ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie dies in vorgesehen ist oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere vorbeugende Maßnahmen. Das Nichtauftreten gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muß dann durch praktische Prüfungen für die Zündung mit einem Methan-Luft-Gemisch mit (8,5 ± 0,5) % Methan nachgewiesen werden. Wenn jedoch die Zündgefahr nicht durch die Gestaltung vermieden werden kann, muß ein Warnschild auf die Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, die im Betrieb anzuwenden sind." Anlage 2 ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER GRUPPE l Eigensicherheit i" Eigensichere elektrische Anlagen 1. Geltungsbereich 1.1 Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen Anlagen, die ganz oder teilweise für die Errichtung in explosionsgefährdeten Bereichen grubengasführender Gruben bestimmt sind, um sicherzustellen, daß diese elektrischen Anlagen keine Explosion der sie umgebenden Atmosphäre verursachen. 1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm EN Eigensicherheit i" (erste Ausgabe, März 1977), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen elektrischen Betriebsmitteln gelten. 1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen. 2. Begriffe 2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren elektrischen Anlagen in der vorliegenden Anlage verwendet. Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN Allgemeine Bestimmungen und EN Eigensicherheit i" enthaltenen Begriffe. 2.2 Eigensichere elektrische Anlage Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in einem beschreibenden Dokument als Anlage dargestellt ist, in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmten Verbindungsstromkreise oder Teile von solchen Stromkreisen eigensicher sind und den Bestimmungen der vorliegenden Anlage entsprechen. 2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat mit der Bestätigung, daß der Typ der elektrischen Anlage die vorliegende Anlage erfüllt. Anmerkung 1. Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer eigensicheren elektrischen Anlage ist nicht erforderlich, jedoch muß es eindeutig identifizierbar sein. Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen es gestatten, dürfen elektrische Anlagen entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis der elektrischen Kenngrößen der bescheinigten eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der

18 Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr Zubehör bescheinigten zugehörigen elektrischen Betriebsmittel, der nicht bescheinigten Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm EN Allgemeine Bestimmungen und durch die Kenntnis der elektrischen und physikalischen Kenngrößen der Bauteile und der Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist, ohne weitere Bescheinigungen errichtet werden. Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden und Schalten eigensicherer Stromkreise enthalten und die die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie Anschlußkästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen, Schalter usw. 3. Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen 3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von eigensicheren elektrischen Anlagen müssen in eine der Kategorien ia oder ib eingeordnet werden. Wenn nicht besonders angegeben, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Anlage für beide Kategorien. Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon können in eine andere Kategorie eingeordnet sein, als die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel und die zugehörigen elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder Teile der Anlage bilden. Ebenso können Teile einer eigensicheren elektrischen Anlage verschiedene Kategorien aufweisen. 3.2 Kategorie ia Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie ia, wenn sie die für die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie ia geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN Eigensicherheit 4.1) erfüllen, mit dem Unterschied, daß die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß. 3.3 Kategorie ib Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie ib, wenn sie die für eigensichere elektrische Betriebsmittel der Kategorie ib geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN Eigensicherheit 4.2) erfüllen, mit der Abweichung, daß die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß. 4. Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer eigensicheren elektrischen Anlage 4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der Verbindungsleitungen einer eigensicheren elektrischen Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in den Bescheinigungsdokumenten dieser elektrischen Anlage festgelegt sein. 4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung beziehungsweise Kabelverbindungen von mehr als einem eigensicheren Stromkreis geführt werden, muß die Leitung beziehungsweise das Kabel nachstehende Bestimmungen erfüllen: Die Dicke der Isolation muß dem Durchmesser des Leiters angepaßt sein. Falls diese Isolation aus Polyäthylen besteht, muß ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muß die mehradrige Leitung (Kabel) Spannungsprüfungen mit Wechselspannung entweder nach oder nach unterworfen werden. Das Bestehen dieser Prüfungen muß durch eine durch den Kabelhersteller herausgegebene Prüfbescheinigung bestätigt werden Entweder wird jede Ader vor der Verseilung der Leitung (Kabel) mit einer Spannung (Effektivwert) von V + (2 000 mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V geprüft; die fertige Leitung (Kabel) wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500V zwischen der Gesamtheit der elektrischen miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirrnungen und dem Bündel aller elektrisch verbundenen Adern geprüft und wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von V zwischen einem aus der Hälfte der Adern gebildeten Bündel und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern gebildeten Bündel geprüft.

19 19. Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr Oder die fertige Leitung (Kabel) wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von l 000 V der zwischen der Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel aller elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft und wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2 000V geprüft, die nacheinander zwischen jeder Ader der Leitung (Kabel) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird Die in festgelegten Prüfungen sind mit einer weitgehend sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem Transformator geeigneter Leistung unter Berücksichtigung der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabel) muß die Spannung innerhalb eines Zeitraumes von nicht weniger als 10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert erhöht werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf diesem Wert bleiben. Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller durchzuführen. 4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (Kabel) wird dann kein Fehler angenommen, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2 und jeder einzelne eigensichere Stromkreis ist mit einer leitenden Abschirmung versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60% gewährleistet. Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung mit Masse oder Erde gelten die Errichtungsbestimmungen Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigung wirksam geschützt, und die Spitzenspannung jedes eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im normalen Betrieb gleich oder kleiner 60 Volt. 4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu einer einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler, die zwischen maximal 4 Adern der Leitung (den Kabeln) auftreten können, zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3 berücksichtigt werden. 4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören, muß jeder eigensichere Stromkreis, der über die Leitung (das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor vom Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes aufweisen. 4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2 und 4.3 nicht entspricht, ist jede mögliche Zahl von Fehlern zwischen den Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3 zu berücksichtigen. 4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen Anlage müssen die Verwendungsbedingungen festlegen, die sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben. 5. Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen Anlagen Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer eigensicheren elektrischen Anlage angegeben ist, muß 6. und 7 der Europäischen Norm EN Allgemeine Bestimmungen"; 5. und 10.3 der Europäischen Norm EN Eigensicherheit i" erfüllen. Seine Kennzeichnung muß wenigstens aus dem Namen des Herstellers oder seinem Warenzeichen bestehen. Anmerkung: Die Verwendung von nicht bescheinigtem Zubehör unterliegt den Errichtungsbestimmungen. 6. Typenprüfungen Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der Typenprüfung gemäß 9. der Europäischen Norm EN Eigensicherheit i" entsprechend zu prüfen; hierbei sind die Bestimmungen von 4. der vorliegenden Anlage zu berücksichtigen. 7 Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom Inhaber der Anlagenbescheinigung an mindestens einem Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders geeigne-

20 Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr. 53 ten Stelle" befindet, gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muß der Minimalkennzeichnung gemäß 26.5 der Europäischen Norm EN50014 Allgemeine Bestimmungen entsprechen und die Buchstaben SYST umfassen. ANHANG m ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE BEREICHE DER GRUPPE I I. GEMEINSCHAFTSKENNZEICHEN II. KENNZEICHNUNG EINES ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELS, DAS GEGENSTAND EINER KONTROLLBESCHEINIGUNG IST Wenn ein nicht den harmonisierten Normen entsprechender Typ eines elektrischen Betriebsmittels Gegenstand einer Kontrollbescheinigung nach Artikel 9 gewesen ist, sind dem Gemeinschaftskennzeichen mindestens folgende Angaben nachzustellen: 1. das Zeichen S", das bedeutet, daß es sich um ein elektrisches Betriebsmittel für grubengasführende Bergwerke handelt, das eine Kontrollbescheinigung erhalten hat. Dieses Zeichen muß dem Gemeinschaftskennzeichen wie unten angegeben unmittelbar folgen; 2. die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung; 3. die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr; 4. der Name oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle; 5. der Name des Herstellers oder sein Warenzeichen;

21 19. Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr das vom Hersteller festgelegte Typenzeichen; 7 die Fertigungsnummer; 8. wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf besondere Bedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen, ist das Zeichen X" hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen; 9. die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben; 10. zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält. ANHANG IV Platz für Name und Anschrift, Telefon und Telex der zugelassenen Stelle, die die Bescheinigungen ausstellt ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ODER ANLAGEN FÜR GRUBENGASFÜHRENDE BERGWERKE (1) KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG (2) Name oder Kurzzeichen der zugelassenen Stelle, die die Bescheinigung ausstellt die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist Ordnungsnummer der Bescheinigung eventuell das Zeichen X" (3) Diese Bescheinigung wird ausgestellt für: Bezeichnung des(r) bescheinigten elektrischen Betriebsmittel(s) oder Anlage, Bescheinigte(r) Typ (Typen). (4) a) Hergestellt von: Name und Postanschrift des Herstellers b) Vorgelegt zur Bescheinigung: Name und Postanschrift des Antragstellers (5) Diese(s) elektrische Betriebsmittel oder Anlage sowie gegebenenfalls die verschiedenen zulässigen Ausführungen sind im Anhang zu dieser Bescheinigung und in den dort genannten darstellenden Unterlagen beschrieben. (6) Name oder Kurzzeichen, zugelassene Stelle entsprechend Artikel 14 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 82/130/EWG vom 15. Februar 1982 bescheinigt, daß das elektrische Betriebsmittel mit den folgenden Harmonisierten Europäischen Normen übereinstimmt: Aufzählen jeder zutreffenden Europäischen Norm, Jahr der Ausgabe, Aufzählen der entsprechenden nationalen Norm, Erwähnung der eventuell zutreffenden Anlage der vorerwähnten Richtlinie und mit Erfolg die nach diesen Normen vorgeschriebenen Typenprüfungen bestanden hat, bescheinigt, daß ein vertraulicher Prüfbericht über diese Prüfungen erstellt wurde. Eventuell Angabe der Nummer des Prüfberichts.

22 Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr. 53 (7) Das Kennzeichen des (der) elektrischen Betriebsmittel(s) oder Anlage ist: EEx, das oder die Kurzzeichen für die Zündschutzarten, 1. (8) Diese Bescheinigung darf nur vollständig und unverändert vervielfältigt werden. Seite./. Die Zahl links des Schrägstrichs nennt die Nummer der Seite, die entsprechende Zahl rechts die Anzahl der Seiten der Bescheinigung einschließlich Anhang. (9) Konformitätsbescheinigung Wiederholung von (2) auf Seite 1. (10) Durch die Kennzeichnung des gelieferten elektrischen Betriebsmittels bestätigt der Hersteller in eigener Verantwortung, daß dieses elektrische Betriebsmittel mit den im Antrag erwähnten darstellenden Unterlagen zu dieser Bescheinigung übereinstimmt und mit Erfolg die nach den Harmonisierten Europäischen Normen, wie sie in (6) weiter oben erwähnt sind, vorgeschriebenen Stückprüfungen bestanden hat. (11) Das gelieferte elektrische Betriebsmittel darf das in Anhang C der unter (6) erwähnten Richtlinie genannte Gemeinschaftskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen erscheint auf der ersten Seite dieser Bescheinigung; es muß an dem elektrischen Betriebsmittel gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. (12) Steht das Zeichen X" hinter der Nummer der Konformitätsbescheinigung, so bedeutet dies, daß dieses elektrische Betriebsmittel oder diese Anlage den besonderen im Anhang zu dieser Bescheinigung aufgeführten Bedingungen für die sichere Anwendung unterliegt. (13) Ort und Datum (Jahreszahl, Monat, Tag) für die Ausstellung der Bescheinigung (14) Der Leiter der bescheinigenden Stelle (Unterschrift) ANHANG (A1) Bezeichnung des (der) bescheinigten elektrischen Betriebsmittel(s) oder Anlage Bescheinigte(r) Typ (Typen) (A2) Beschreibung des (der) bescheinigten elektrischen Betriebsmittel(s) oder Anlage: (A3) Darstellende Unterlagen: (A4) Spezifische Einflußgrößen für die verwendeten Zündschutzarten 1 ): 1 )ZBfür den Fall der Eigensicherheit die Grenzwerte der äußeren Stromkreise (siehe 10.1 der Europäischen Norm EN Eigensicherheit i").

23 19. Stück Ausgegeben am 17 Jänner 1995 Nr (A5) Kennzeichnung des bescheinigten elektrischen Betriebsmittels: Die Kennzeichnung muß gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sein; sie muß die folgenden Angaben umfassen: 1. Bezugnehmend auf 26 der Europäischen Norm EN Allgemeine Bestimmungen" und, falls zutreffend, auf die besonderen Europäischen Normen der zutreffenden Zündschutzart(en). Sofern die Bescheinigung für mehrere bescheinigte Typen gilt, ist jeder einzelne Typ voll anzugeben; zwischen jedem Typ ist oder" einzufügen. 2. Die Kennzeichnung, die normalerweise für das betreffende elektrische Betriebsmittel in den Konstruktionsnormen vorgesehen ist. Bezugnehmend auf der Europäischen Norm EN Allgemeine Bestimmungen" (A6) Stückprüfungen: Angeben, welche Prüfungen an jedem einzelnen elektrischen Betriebsmittel in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm EN Allgemeine Bestimmungen" und den besonderen Europäischen Normen der betreffenden Zündschutzarten vor der Auslieferung durchgeführt werden müssen. Der Bezug auf diese Bestimmungen muß erfolgen. Falls nicht zutreffend, ist Entfällt" einzutragen. (A7) Besondere Bedingungen für die sichere Verwendung: Nennen der Bedingungen für den Fall, daß die Bescheinigung das Zeichen X" hinter der Ordnungsnummer führt. Falls nicht zutreffend, ist Entfällt" einzutragen.

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