Bundesministerium für Bildung und Forschung

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1 Bundesministerium für Bildung und Forschung Richtlinie zur Förderung Hochschulbezogener zentraler Maßnahmen studentischer Verbände und anderer Organisationen Vom 18. Dezember Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Förderziel und Zuwendungszweck Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt studentische Verbände und andere Organisationen im Rahmen seiner gesamtstaatlichen Verantwortung bei Maßnahmen, die Studierende als Mitglieder einer Hochschule in die Lage versetzen, ihre aus dieser Mitgliedschaft erwachsenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und weiterzuentwickeln. Ziel der Förderung ist es, studentisches Engagement bei der Auseinandersetzung mit hochschulpolitischen Themen von bundesweiter Bedeutung zu unterstützen, um hierdurch Beiträge zu Diskussionen und Veränderungsprozessen in der deutschen Hochschullandschaft und Teilhabe zu ermöglichen. 1.2 Rechtsgrundlagen Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Maßnahmen, die den Austausch von Studierenden im Rahmen von Veranstaltungen zu bundesweit relevanten Hochschulthemen ermöglichen und die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

2 2 3 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind auf Dauer angelegte studentische Verbände und rechtsfähige Organisationen deren Engagement Studierenden gilt. Nicht rechtsfähige Teilkörperschaften einer Hochschule können ihre Anträge nur über die Hochschule stellen. Eine Einzelperson kann keinen Antrag stellen. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen Grundsätzlich gelten die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß VV Nummer 1 zu 44 BHO. Zusätzlich müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 4.1 Förderzeitraum Die Förderung erfolgt in Förderrunden. Eine Förderrunde umfasst zwölf Monate. Die beantragten Maßnahmen dürfen frühestens am 01. Oktober 2019 und spätestens am 30. September 2020 beginnen. Maßnahmen, die während des Jahreswechsels stattfinden, sind grundsätzlich nicht förderfähig. 4.2 Mindestteilnehmendenzahl Die Maßnahme muss an allen Veranstaltungstagen mindestens 40 teilnehmende Studierende vorsehen. Der Antragsteller trägt die Verantwortung für die Einhaltung dieser Mindestteilnehmendenzahl. Fällt die Anzahl der tatsächlich an einer Maßnahme teilnehmenden Studierenden an einem Veranstaltungstag unter 40, behält sich der Zuwendungsgeber den Widerruf der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit und die damit verbundene Erstattung der Zuwendung vor. Richtet sich die Maßnahme überwiegend an Studierende mit Behinderung bzw. Beeinträchtigung kann in begründeten Einzelfällen die Mindestteilnehmendenzahl mit vorheriger Zustimmung des Zuwendungsgebers unterschritten werden. Hierfür hat der Antragsteller bei Antragsstellung die Begründung unaufgefordert beizufügen.

3 3 4.3 Dauer der Maßnahme Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, die wenigstens einen Maßnahmetag dauern. Ein Maßnahmetag im Sinne der Förderung hat eine Programmdauer von mindestens sechs Zeitstunden (Unterbrechungen nicht eingerechnet). Veranstaltungstage mit einer Programmdauer von mindestens drei bis unter sechs Zeitstunden zählen als halbe Maßnahmetage. Für eine unter drei Stunden liegende Programmdauer pro Tag wird keine Zuwendung gewährt. Der erste und der letzte Tag der Maßnahme gelten unabhängig von ihrer Programmdauer jeweils als ein halber Maßnahmetag. 4.4 Inhalt der Maßnahme Die Maßnahme muss inhaltlich einen klar dargelegten Hochschulbezug aufweisen und sich auf Studierende fokussieren. Nicht förderfähig sind - Maßnahmen deren Schwerpunkt auf allgemeinpolitischen oder hochschulfernen Themen liegt, - allgemeine Kulturveranstaltungen, - allgemeine und berufsorientierende Weiterbildungsmaßnahmen, wie z. B. Rhetorikseminare, Coachingseminare, Berufseinstiegsvorbereitungen oder sonstige Schulungsmaßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung, - Wettbewerbe. 4.5 Bundesweiter Charakter Die Maßnahme muss einen bundesweiten Charakter haben. Dies ist der Fall, wenn das Thema eine überregionale Bedeutung hat, die Teilnahme Studierenden von Hochschulstandorten in allen Bundesländern (unabhängig einer bestehenden Mitgliedschaft in der antragstellenden Organisation) offen steht und die Maßnahme im Vorfeld dementsprechend beworben wird (Internet, Poster, Flyer etc.) sowie die Ergebnisse der Maßnahme bundesweit verbreitet werden. 4.6 Kein Verbandsinterner Charakter Die Maßnahme darf keinen verbandsorganisatorischen bzw. verbandsinternen Charakter haben. Ausgeschlossen sind z.b. Mitgliederversammlungen und Qualifizierungsmaßnahmen von Verbandsmitgliedern.

4 4 4.7 Durchführung der Maßnahme in Deutschland Die Maßnahme muss im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen der Projektförderung als Festbetrags- oder Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung kann für eine oder mehrere Maßnahmen beantragt werden. 5.1 Festbetragsfinanzierung Die Förderung erfolgt in der Regel als Festbetragsfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung bei der Bewilligung wird anhand der geplanten zuwendungsfähigen Ausgaben, der geplanten Eigen- und Drittmittel des Zuwendungsempfängers und der Zahl der geplanten teilnehmenden Studierenden pro Maßnahmetag ermittelt. Für jeden geplanten teilnehmenden Studierenden wird ein Festbetrag in Höhe von bis zu 40,00 Euro pro ganzen Maßnahmetag (siehe hierzu unter Nummer 4.3) als Zuwendung gewährt. Die Höhe der Zuwendung ist auf einen Festbetrag für maximal 200 Studierende pro Maßnahme und Maßnahmetag und maximal fünf Tage (vier Maßnahmetage) begrenzt. Die Höhe des Festbetrags pro geplanten teilnehmenden Studierenden und die Anzahl der Maßnahmetage werden im Zuwendungsbescheid geregelt. Maßgeblich für die letztendliche Höhe der Zuwendung bei der Festbetragsfinanzierung ist die anhand der Originalteilnehmendenliste nachgewiesene Anzahl an teilnehmenden Studierenden pro Maßnahmetag. Einsparungen bei der Durchführung der Maßnahmen wirken sich bei der Festbetragsfinanzierung grundsätzlich allein zugunsten des Zuwendungsempfängers aus, es sei denn, dass im Einzelfall die zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken. In diesem Fall ist der übersteigende Betrag voll an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen. Dies gilt auch, wenn die anerkannte Zahl der teilnehmenden Studierenden einer Maßnahme geringer ist, als die Zahl, die bei der Bewilligung der Zuwendung zugrunde gelegt wurde. 5.2 Anteilfinanzierung Die Anteilfinanzierung wird grundsätzlich nur Antragstellern gewährt, die Maßnahmen für die Zielgruppe der Studierenden mit Behinderung oder Beeinträchtigung planen und durchführen, da hier bedingt durch die Behinderung bzw. Beeinträchtigungen der Teilnehmenden finanzielle Mehraufwände entstehen können, deren Finanzierung in der Regel mit dem unter 5.1 dargestellten Festbetrag nicht abgegolten ist.

5 5 Bei der Bewilligung der Anteilfinanzierung wird die Höhe der Zuwendung anhand der geplanten zuwendungsfähigen Ausgaben und der geplanten Eigen- und Drittmittel des Zuwendungsempfängers pro Maßnahme ermittelt. Die Zuwendung wird als prozentualer Anteil an den geplanten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bewilligt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Maßgeblich für die letztendliche Höhe der Zuwendung bei der Anteilfinanzierung sind die Höhe der mit dem Verwendungsnachweis nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben und die tatsächlichen Einnahmen des Zuwendungsempfängers. Einsparungen bei der Durchführung der Maßnahme wirken sich bei der Anteilfinanzierung dem prozentualen Förderanteil entsprechend für Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger aus. Die Ermäßigung der Zuwendung tritt allerdings nur ein, wenn sich die Gesamtausgaben oder Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern. Weiterhin wird die Anteilfinanzierung in den Fällen gewährt, bei denen eine Vielzahl von weiteren Drittmittelgebern an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt ist und aus diesem Grund eine Festbetragsfinanzierung ausscheidet. In diesem Fall orientiert sich die Höhe der Zuwendung und die zu berechnende Förderquote an den Vorgaben der Festbetragsfinanzierung. 5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben Folgende Ausgaben können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit als zuwendungsfähig anerkannt werden - Referentenhonorare, - Ausgaben für Fahrt/Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmenden bzw. Referenten (bis zu den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes), - Ausgaben für notwendige Versicherungen im Zusammenhang mit der Maßnahme, - Ausgaben für Geschäftsbedarf mit Maßnahmebezug, - Ausgaben für Mieten (Räume, Technik), - Ausgaben für Gestaltung, Druck und Versand von Einladungen, Veranstaltungsmaterialien und Dokumentationen/Publikationen Diese Aufzählung ist nicht abschließend, je nach Art und Umfang der Maßnahme können auch weitere Ausgabenpositionen als zuwendungsfähig anerkannt werden. Zuwendungsfähig sind lediglich Ausgaben, die zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind und angemessen erscheinen.

6 6 Nicht zuwendungsfähig sind in der Regel - Ausgaben für die Grundausstattung des Antragstellers, wie z. B. Drucker, Kopierer, Wartung, Router etc. - Personalausgaben für festes Personal, - Ausgaben für Unvorhergesehenes, - Ausgaben für Dekoration des Tagungsorts, - Overheadkosten, - Ausgaben, die aufgrund von Unfallschäden während einer Maßnahme entstehen könnten, - Ausgaben für ein Unterhaltungsprogramm während der Tagung (Künstler, Musiker etc.), - pauschale Ausgaben, - Ausgaben im Zusammenhang mit verbandsinternen Informationsdiensten, Selbstdarstellungen 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF). 7 Verfahren 7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt: Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) DLR Projektträger Abteilung Hochschulstrukturen/Wissenschafts- und Hochschulforschung Heinrich- Konen- Straße Bonn Ansprechpartner: Jörg Bellinghausen Telefon: / Fax: / E- Mail: Joerg.Bellinghausen@dlr.de Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

7 7 Alle einschlägigen Informationen, Vordrucke, Richtlinien und Anleitungen können unter der Internetadresse /19680_read-41271/ abgerufen werden. Termine und Hinweise zu der geplanten Informationsveranstaltung zur Antragstellung werden ebenfalls auf der oben angegebenen Internetseite veröffentlicht. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem easy-online zu nutzen ( 7.2 Einstufiges Antragsverfahren Antragsfrist Der förmliche Antrag für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA-Antrag) ist zusammen mit den unten aufgeführten Anlagen ab 15. Januar 2019 spätestens bis zum 1. April 2019 über das elektronische Antragssystem easy-online einzureichen. Den konkreten Link für die Antragstellung finden Sie unter der Internetadresse Der AZA-Antrag ist von einem Vertretungsbefugten des Antragstellers unter Angabe des Datums rechtsverbindlich zu unterschreiben. Der AZA-Antrag ist zusammen mit den unten aufgeführten Anlagen außerdem bis zum 1. April 2019 in Papierform unter folgender Adresse im BMBF vorzulegen: Bundesministerium für Bildung und Forschung Referat 417 Magarete-Steffin-Straße Berlin Maßgeblich für den fristgerechten Eingang des Förderantrags ist der Eingangsstempel des AZA-Antrags im BMBF. Die Antragsfrist gilt als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, werden für die Förderung in der entsprechenden Förderrunde nicht berücksichtigt.

8 Antragsunterlagen Der vollständige Förderantrag besteht aus dem förmlichen AZA-Antrag und den folgenden Anlagen: - Vorhabenbeschreibung - Kalkulationsblatt - Zusammenfassung der beantragten Förderung für mehrere Maßnahmen (mit Darstellung der Priorität) - Nachweis der Rechtsfähigkeit - Nachweis der Vertretungsbefugnis Es ist grundsätzlich nur ein AZA-Antrag pro Antragsteller und Förderrunde zu stellen, mit welchem gegebenenfalls auch die Förderung für mehrere Maßnahmen beantragt wird. Ausnahme: Beantragt ein Antragsteller die Förderung für mehrere Maßnahmen mit unterschiedlichen Finanzierungsarten (siehe die Nummern 5.1 und 5.2), ist für die Förderung jeder Finanzierungsart ein gesonderter AZA-Antrag zu stellen. Es werden nur vollständige Anträge bei der Antragsprüfung berücksichtigt. Eine detaillierte Anleitung zur Erstellung der Antragsunterlagen enthalten die Hinweise für Antragstellende. Alle einschlägigen Vordrucke, Richtlinien und Anleitungen sind unter der Internetadresse abrufbar. Zu den Anlagen im Einzelnen: Vorhabenbeschreibung In der Vorhabenbeschreibung sind die inhaltlich-fachlichen Angaben zur Maßnahme zu schildern. Anhand dieser Darstellung erfolgt die fachlich-inhaltliche Einzelprüfung jeder Maßnahme auf ihre Förderwürdigkeit. Wird die Förderung mehrerer Maßnahmen beantragt, so ist für jede Maßnahme gesondert eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen. Maßnahmen, für die eine vollständig ausgefüllte Vorhabenbeschreibung im Antrag fehlt, können bei der Prüfung der Förderwürdigkeit nicht berücksichtigt werden. Für die Vorhabenbeschreibung ist ausschließlich der dafür auf der oben angegebenen Internetseite bereitgestellte Vordruck zu verwenden.

9 Kalkulationsblatt Das Kalkulationsblatt stellt die geplante Finanzierung einer Maßnahme dar. Es enthält eine Darstellung der geplanten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art der Ausgaben, die geplanten Drittmittel (Teilnehmendenbeiträge, Sponsoring, Spenden etc.), die Eigenmittel, die der Antragsteller für die Veranstaltung einsetzen möchte und die beantragte Zuwendung. Die zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen und zuwendungsfähigen Ausgaben sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Daten, Kenntnisse und Erfahrungen sorgfältig zu ermitteln. Weiterhin sind alle zu erwartenden Einnahmen anzugeben. Für veranschlagte Drittmittel sind schriftliche Zusagen der Drittmittelgeber beizufügen. Wird die Förderung mehrerer Maßnahmen beantragt, so ist für jede Maßnahme gesondert ein Kalkulationsblatt vorzulegen. Maßnahmen für die ein Kalkulationsblatt im Antrag fehlt, können bei der Prüfung der Förderwürdigkeit nicht berücksichtigt werden. Es ist ausschließlich der für das Kalkulationsblatt auf der oben angegebenen Internetseite bereitgestellte Vordruck zu verwenden. Zur Erläuterung der im Kalkulationsblatt aufgeführten Beträge ist vom Antragsteller ein formloses Beiblatt Erläuterungen zum Kalkulationsblatt zu erstellen. Hierin sind die einzelnen Beträge weiter aufzuschlüsseln und zu begründen, z.b. wie setzen sich die geplanten Ausgaben für Verpflegung, Übernachtung etc. zusammen oder wie hoch sind die Teilnehmendenbeiträge. Diese Anlage trägt dazu bei, die Prüfung des Antrags zu erleichtern und zu beschleunigen Zusammenfassung der beantragten Förderung für mehrere Maßnahmen Wird die Förderung mehrerer Maßnahmen beantragt, ist dem Antrag eine Zusammenfassung der beantragten Förderung für mehrere Maßnahmen (mit Darstellung der Priorität des Antragstellers) beizufügen, aus der hervorgeht, welche Maßnahme im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel aus Sicht des Antragstellers prioritär gefördert werden soll. Es ist ausschließlich der hierfür auf der oben angegebenen Internetseite bereitgestellte Vordruck zu verwenden Nachweis der Rechtsfähigkeit Antragsteller müssen durch geeignete Unterlagen ihre Rechtsfähigkeit nachweisen. Bei eingetragenen Vereinen ist der aktuelle Vereinsregisterauszug vorzulegen.

10 Nachweis der Vertretungsbefugnis Es ist ein Nachweis vorzulegen, aus der die Vertretungsbefugnis der den Antrag unterschreibenden Person hervorgeht. Anträge, die nicht von vertretungsbefugten Personen unterzeichnet sind, können nicht berücksichtigt werden Änderungen nach Einreichung des Antrags Sollten sich nach Einreichung des Antrags wesentliche Änderungen im Hinblick auf Planung und/oder Durchführung der Maßnahme ergeben, insbesondere - Wegfall einer Maßnahme, - Änderung des Termins einer Maßnahme, - wesentliche Änderung der Anzahl der geplanten teilnehmenden Studierenden, - Absinken der Anzahl der geplanten teilnehmenden Studierenden auf unter 40, - Verlegung des Maßnahmeorts ins Ausland, - wesentliche Änderung der inhaltlichen Ausrichtung der Maßnahme, u. a. ist dies dem BMBF unverzüglich anzuzeigen Auswahlverfahren Die Auswahl der zu fördernden Anträge hängt von der Höhe der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmittel, von der Qualität der Anträge und von der Summe der beantragten Zuwendungsmittel aller eingegangenen Anträge ab. Die eingegangenen Anträge werden in einer ersten Stufe auf formelle Richtigkeit (Vollständigkeit, Vordrucke, Fristen, Vertretungsbefugnis u. a.) und auf die Erfüllung der fachlich- inhaltlichen Fördervoraussetzungen geprüft. Daraufhin folgt eine Aufstellung der grundsätzlich förderfähigen und nicht förderfähigen Maßnahmen. Übersteigen die beantragten Fördermittel für die grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen die verfügbaren Haushaltsmittel, erfolgt eine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei gleichwertigen Anträgen wird auf eine proportionale Verteilung unter den von der Förderung Adressierten geachtet. Die Antragsteller werden nach der grundsätzlichen Entscheidung zur Förderfähigkeit informiert, ob ihre Maßnahme dem Grunde nach förderfähig ist und ob sie vor dem Hintergrund der vorhandenen Haushaltsmittel, vorbehaltlich der weiteren fachlichen und administrativen Einzelprüfung, eine Förderung erhalten werden. Danach erfolgt die fachliche und administrative Einzelprüfung jedes Antrags. Der Antragssteller ist verpflichtet, auf Nachfragen und Nachforderungen durch das BMBF und den Projektträger unverzüglich zu reagieren, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden.

11 Nachweis und Prüfung der Verwendung Für die Vorlage und Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise gelten grundsätzlich die Regelungen der Nummer 4 der NABF. Folgende Regelungen geltend abweichend bzw. ergänzend zu Nummer 4 der NABF: Der Verwendungsnachweis besteht zu jeder Maßnahme aus einem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis inklusive der Teilnehmendenliste im Original. Der Sachbericht ist anhand des für diese Fördermaßnahme vorgegebenen Vordrucks zu erstellen und vorzulegen. Die Teilnehmendenliste im Original ist für jeden Maßnahmentag getrennt mit Unterschrift der Teilnehmenden, Angabe ihres Studierendenstatus und Nennung der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, vorzulegen. Der Zuwendungsempfänger muss den zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Maßnahme bestehenden Studierendenstatus der teilnehmenden Studierenden durch eine Kopie der entsprechenden Immatrikulationsbescheinigung nachweisen können. Die Immatrikulationsbescheinigungen sind auf gesonderte Anforderung des Projektträgers vorzulegen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 4.1 Satz 1 NABF innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vollständig vorzulegen. Eine tabellarische Belegübersicht (Belegliste) nach Maßgabe der Nummer 4.3 Satz 3 NABF ist vom Zuwendungsempfänger für jede Maßnahme getrennt zu führen. Bei Zuwendungen der Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung ist die Belegliste nur auf gesonderte Anforderung vorzulegen. Bei Zuwendungen der Finanzierungsart Anteilfinanzierung ist die Belegliste immer mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Für die Erstellung des Verwendungsnachweises sind ausschließlich die unter der Internetadresse abrufbaren Vordrucke zu verwenden. Wird die Zuwendung für mehrere Maßnahmen bewilligt, die nicht ausschließlich in einem Haushaltsjahr stattfinden, so ist abweichend von Nummer 4.4 NABF innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Zwischennachweis für die Maßnahmen, die im ersten Haushaltsjahr stattfinden, vorzulegen. Der Zwischennachweis besteht ebenfalls pro Maßnahme aus dem zahlenmäßigen Nachweis, dem Sachbericht und der Original Teilnehmendenliste. Für die Unterlagen, die bereits mit dem Zwischennachweis vorgelegt wurden, entfällt die Vorlage im Rahmen des Verwendungsnachweises.

12 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 8 Geltungsdauer Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. September 2020 gültig. Berlin, den 18. Dezember 2018 Bundesministerium für Bildung und Forschung Im Auftrag Petra Hohnholz

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