Auftaktveranstaltung Zukunft Organspende am in Stuttgart

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1 Auftaktveranstaltung Zukunft Organspende am in Stuttgart Änderungen der bundes- und landesrechtlichen Rahmenbedingungen für die Transplantationsbeauftragten und den Organspendeprozess Ursula Ungerer, Stv. Geschäftsführerin, BWKG

2 Aktuelle gesetzgeberische Aktivitäten 1. Novellierung der Regelung zum Transplantationsbeauftragten im Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg Ziel: Aktualisierung Zuständigkeiten + Handlungsabläufe Verfahrensstand: abgeschlossen seit in Kraft 2. Gesetzentwurf für Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes(GZSO) Ziel:Verbesserung der finanziellen und strukturellen Voraussetzungen Verfahrensstand: Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/6915), noch keine Lesung im Bundestag 2

3 Aktuelle gesetzgeberische Aktivitäten Viele inhaltliche Überschneidungen der beiden Novellen... Was passiert, wenn zwei Gesetze das Gleiche regeln? Das Bundesrecht (TPG) wird das Landesrecht (LKHG) dort verdrängen, wo das gleiche geregelt wird Aber: ErgänzendeRegelungen durch LKHG bleiben wirksam 3. Offene Debatte im Bundestag über Für und Wider der Einführung einer doppelten Widerspruchslösung Verfahrensstand: Orientierungsdebatte am

4 Ausgangssituation Tiefstand bei Organspenderzahlen im Jahr Baden-Württemberg Bundesweit 4

5 Mögliche Ursachen für Tiefstand... Größere Spendezurückhaltung, Transplantationsskandale keine Aufnahme von intensivmedizinscher Maßnahmen aufgrund infauster Prognose, Patientenverfügungen Hoher wirtschaftlicher Druck und Personalmangel der Kliniken, gerade auch im Bereich der Intensivmedizin Fehlende Routine beim seltenen Ereignis Organspende Psychische Belastung der Mitarbeiter, ablehnende oder gleichgültige Grundhaltung von Mitarbeiter zur Organspende Erhöhte Anforderungen an die Hirntoddiagnostik (IHA) Fehlende Ressourcen der Transplantationsbeauftragten 5

6 Handlungsfelder für den Gesetzgeber Ansatzpunkte für den Gesetzgeber Widerspruchslösung? Auskömmliche Finanzierung Unterstützung bei IHA-Diagnostik Stärkung der Transplantationsbeauftragten Transparenz durch Dokumentation und Evaluation Mehr Fortbildung des medizinischen Personals 6

7 Widerspruchslösung? BWKG sieht Widerspruchslösung positiv: Der eigene Tod ist ein zutiefst verunsicherndes Thema. Bei Unsicherheit ist der Grundreflex der Menschen, Nichts zu tun. Eine doppelte Widerspruchslösung (Betroffener + Angehörige können widersprechen) schränkt die Entscheidungsfreiheit nicht ein, sondern regelt die Zulässigkeit der Organspende bei fehlender Entscheidung. Entlastung von Angehörigen und Behandlern. Sichere Grundlage für Intensivmaßnahmen, wenn keine Behandlungsindikation mehr besteht und der Wille zur Organspende noch nicht bekannt ist. 7

8 Widerspruchslösung? Widerspruchslösung wird von vielen abgelehnt Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität, weltanschauliche Bedenken Die offene Bundestagsdebatte spiegelt die Breite der gesellschaftlichen Ansichten wider: Plenarprotokoll 19/67 (zu finden unter Prognose: Es wird auch in dieser Legislaturperiode keine Widerspruchslösung eingeführt. 8

9 Auskömmliche Finanzierung - Entnahme Entnahmepauschalen für die Entnahmekrankenhäuser (Ist) Entnahmepauschalen werden von DKG und Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich verhandelt Ziel: Kostendeckung Grundlage: InEK-Kostendaten Neue Pauschalen 2019 nach bisheriger Systematik: Einorgan-/Nierenentnahme Mehrorganentnahme Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung nach Zustimmung Abbruch im OP Euro Euro 525 Euro Euro Euro 9

10 Auskömmliche Finanzierung - Entnahme Entnahmepauschalen für die Entnahmekrankenhäuser (Ist) Bei bisherigen Pauschalen oft Unterdeckungen: InEK-Daten berücksichtigten nur durchschnittliche Kosten von entsprechenden Maßnahmen bei lebenden Patienten Organentnahme oft nach regulärem Dienstschluss, Streubreite der möglichen Kosten ist groß, Organspende seltenes Ereignis (kein Ausmitteln von Kosten), Keine Vollkostenrechnung, keine Berücksichtigung des Wegfalls vonverdienstmöglichkeitendurch Belegung von knappen Intensivbetten durch potentielle Organspender 10

11 Auskömmliche Finanzierung - IHA (Fehlende) Abgeltung der Hirntoddiagnostik (Ist) Keine gesonderte Vergütung der Kliniken für IHA-Diagnostik Erste IHA-Diagnostik ist pauschaliert ins DRG-System einkalkuliert und damit sozialisiert Zweite IHA-Diagnostik wird nicht bezahlt/durch Entnahmepauschale abgegolten... Bei Durchführung der IHA-Diagnostik durch von der DSO organisierte externe Ärzte: Zahlung einer Pauschale von der DSO an IHA-Diagnostiker nur für tatsächlicheeinsätze (anders als früher keine Rufbereitschaftspauschale mehr) 11

12 Auskömmliche Finanzierung GZSO-E Lösungsansatz GZSO: 9a Abs. 3 i.v.m. 11 Abs. 2 S. 3 ff. TPG-E: Pauschale Abgeltung mit nach Prozessschritten ausreichend differenzierten Pauschalen durch Grundpauschale für Feststellung des irreversiblen Ausfalls der Hirnfunktionen ( Hirntod ) Pauschale - intensivmedizinische Versorgung Pauschale - Leistungen bei der Organentnahme Ausgleichszuschlagfür besondere Inanspruchnahme der Infrastrukturin Höhe des Zweifachender Summe der berechnungsfähigen Pauschalen 12

13 Auskömmliche Finanzierung GZSO-E Umsetzung der künftigen Rechtslage: Nachverhandlung der Pauschalen 2019 durch DKG und GKV nach neuer Systematik Stärkere Ausdifferenzierung der Systematik nach Aufwand Vorbild Schweiz Rückwirkende unterjährige Geltung ab Inkrafttreten des GZSO (Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes) 13

14 Organisation Hirntoddiagnostik Gestiegene Anforderungen an IHA-Diagnostik seit 2015 durch Vierte Fortschreibung der BÄK-Richtlinie Die zwei feststellenden Ärzte müssen Fachärzte mit mehrjähriger Erfahrung in der Intensivbehandlung von Patienten mit akuten schweren Hirnschädigungen sein Hiervon mindestens ein Neurologe/Neurochirurg. Studie des Deutschen Krankenhausinstituts 2016: 2/3 der Entnahmekrankenhäuser sind generell oder zeitweise auf einen externen Neurologen angewiesen ( 52 % haben keinen Neurologen, 12 % nur einen) Fast alle C -Krankenhäuser haben Unterstützungsbedarf, auch bei der apparativen Zusatzdiagnostik. 14

15 Organisation Hirntoddiagnostik Status Quo: Konsiliarärzte werden von der DSO vermittelt In vielen Regionen gibt es zu wenig Ärzte, sehr weite Fahrstrecken keine Rufbereitschaft, Verfügbarkeit nach dem Lasso -Prinzip 15

16 Organisation Hirntoddiagnostik GZSO-E Lösungsansatz im GZSO-E: Einrichtung eines Neurologischen/Neurchirurgischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienstes pro DSO-Region Organisation durch eine noch zu bestimmende Stelle. Diese muss flächendeckend jederzeit Ärzte für IHA-Diagnostik zur Verfügung stellen können (Gesetzesbegründung: zwei Fachärzte im Rufdienst pro Region, ein mobiles EEG-Gerät, ein mobiles Doppler-Gerät...) Krankenhäuser mit neurologischen/neurochirurgischen Abteilungen beteiligen sich auf Anfrage... Finanzierung des Rufbereitschaftsdienstes durch die GKV 16

17 Organisation Hirntoddiagnostik GZSO-E Näheres sollen GKV, BÄK und DKG vereinbaren Kommt keine Vereinbarung zustande, kann Bundesgesundheitsministerium Rechtsverordnung erlassen Intention sehr gut, Problem wird aber Ärztegewinnung sein Ähnliche Problematik wie bei Notarztgestellung Wie sollte es eine Regelung geben, dass freiberufliche Erbringung in Nebentätigkeit keine Scheinselbständigkeit ist 17

18 Stärkung der Transplantationsbeauftragten - Freistellung und Finanzierung Umfang der Freistellung nach LKHG (Ist): 30b LKHG Fassung 2004: Freistellung im erforderlichen Umfang 30b LKHG Fassung seit : Freistellung im erforderlichen Umfang; ABER: zwingende Verwendung der von der DSO ausgezahlten Finanzierungspauschale für den TPX Höhere Refinanzierung = mehr Freistellung Bislang nur Teilfinanzierung der Freistellung über Finanzierungspauschale: 18

19 Stärkung der Transplantationsbeauftragten - Freistellung und Finanzierung Finanzierung des TPX (Ist) Finanzierungsbetrag wird verhandelt zwischen GKV, DKG, DSO und BÄK angemessener pauschaler Zuschlag für Bestellung - 11 Abs. 2 Nr. 5 TPG bundesweites Finanzierungsvolumen: 18 Mio EUR/Jahr 40 % fester Anteil: ca EUR Sockel für jedes Entnahmehaus 60 % flexibler Anteil: nach Anzahl der ICD-Codes von Erkrankungen, die möglicherweise zum Hirntod führen 19

20 Stärkung der Transplantationsbeauftragten - Freistellung und Finanzierung Lösungsansatz GZSO für Freistellung TPX: 9b Abs. 3 TPG-E: Freistellung für Aufgaben und für Fort-/Weiterbildung mindestens 0,1 Stelle bei bis zu je 10 Intensivbetten Transplantationszentren: eine ganze Stelle 1 10 Intensivbetten: 0,1 Stelle Intensivbetten: 0,2 Stelle Intensivbetten: 0,3 Stelle usw. 20

21 Stärkung der Transplantationsbeauftragten - Freistellung und Finanzierung Lösungsansatz GZSO für Freistellung TPX: Bei mehr als einer Intensivstation: Soll-Regelung: Für jede Station Bestellung von mind. ein TPX (Stellen wären dann entsprechend aufzuteilen) - 9b Abs. 1 S. 2 TPG-E (Zu klärende Frage: Muss in diesem Fall jeder TPX Qualifikation nach Landesrecht haben?) Entnahmekrankenhaus muss durch Vertretungsregelungen die Verfügbarkeit eines Transplantationsbeauftragten gewährleisten - 9Abs. 1 S. 5 Nr. 4 TPG-E 21

22 Stärkung der Transplantationsbeauftragten - Freistellung und Finanzierung Lösungsansatz GZSO für Finanzierung TPX: 9b Abs. 3 i.v.m. 11 Abs. 2 TPG-E: Ersatz der Aufwendungender Entnahmekrankenhäuser für die tatsächliche Freistellung der Transplantationsbeauftragten Mehr als Verdoppelung des heutigen Finanzierungsvolumens für die TPX Pflicht zum Nachweisder zweckgebundenen Mittelverwendung gegenüber DSO 22

23 Stärkung der Transplantationsbeauftragten - Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung Entnahmekrankenhaus muss Aufgabenwahrnehmung des TPX unterstützen und sicherstellen 30b LKHG 9b Abs. 2 TPG-E Zur Verfügungsstellung der erforderlichen - Informationen, insbesondere über Patienten mit Hirnschädigung - personellen und sächlichen Mittel Zugangsrecht zu den Stationenmit Intensivbetten Qualifikationnach Empfehlungen Landesärztekammer Zur Verfügungsstellung der erforderlichen Informationenzur Auswertung des Spenderpotentials Zugangsrecht zu Intensivstationen Hinzuziehung bei Patienten, die nach ärztlicher Einschätzung potentielle Organspender sind 23

24 Konkreter Spendeprozess Verantwortlichkeit der TPX: 30b LKHG 9b Abs. 2 TPG-E unverzügliche Meldung für die nach ärztlicher Beurteilung für eine Organspende in Frage kommenden Patienten durch Entnahmekrankenhäuser Angemessene Begleitung von Angehörigen SchriftlicheVerfahrensanweisung zu Zuständigkeiten und Handlungsabläufen, insbesondere Im Hinblick Spendererkennung, IHA- Diagnostik, Einbeziehung DSO unverzügliche Meldung für die nach ärztlicher Beurteilung für eine Organspende in Frage kommenden Patienten durch Entnahmekrankenhäuser Angemessene Begleitung von Angehörigen Verfahrensanweisung zu Zuständigkeiten und Handlungsabläufen 24

25 Transparenz durch Dokumentation und Evaluation Verantwortlichkeit der TPX: 30b LKHG 9b Abs. 2 GZSO-E Dokumentation aller Todesfälle aufgrund primärer oder sekundärer Hirnschädigung und Meldung an DSO Festlegung von Inhalt und Verfahren der Meldung durch Rechtsverordnung Einzelfallauswertung allertodesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigungauf Gründe für nicht erfolgte Meldung an DSO ( 20 Min/Fall ) mind. einmal pro Jahr eine anonymisierte Meldung an DSO TransplantCheck TransplantCheck Mindestenseinmal jährlicher Bericht an die KH-Leitung ( 1 h ) 25

26 Aufklärungsarbeit und Mitarbeiterfortbildung Verantwortlichkeit der TPX: 30b LKHG 9b Abs. 2 TPG-E Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit, soweit dies vom Entnahme-KH wahrzunehmen ist RegelmäßigeInformation der ärztlichen und pflegerischen Mitarbeiter zu Bedeutung und Prozess der Organspende, unter Berücksichtigung der DSO-Fortbildungsangebote RegelmäßigeInformation der ärztlichen und pflegerischen Mitarbeiter zu Bedeutung und Prozess der Organspende 26

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