3. Versorgungsstufe: Strukturvoraussetzungen der stationären Versorgung. I Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt konventionelle

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1 Anlage 2 Strukturqualität Krankenhaus zum Vertrag zur Einbindung von Krankenhäusern zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) auf Basis des 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) 3. Versorgungsstufe: Strukturvoraussetzungen der stationären Versorgung Vorrangig soll in Krankenhäuser überwiesen werden, die je nach Bedarf an Diagnostik und Therapie die Voraussetzungen der Abschnitte I bis IV erfüllen. I Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt konventionelle Kardiologie 1. Fachliche Voraussetzungen Schwerpunktabteilung Kardiologie Ständige Anwesenheit eines Facharztes für Innere Medizin Schwerpunkt Kardiologie mit Erfahrungen in der Versorgung von kardiovaskulären und kardiopulmonalen Notfällen und dem Nachweis der Voraussetzungen gemäß der Strahlenschutzverordnung zur Durchführung und Befundung von Röntgenbildern Möglichkeit der ständigen konsiliarischen Einbeziehung jeweils eines Facharztes für Neurologie und Radiologie Für die Behandlung von Patienten mit Koronarer Herzkrankheit qualifiziertes Pflege- und Assistenzpersonal mit zusätzlicher Befähigung für ein leitliniengerechtes Anlegen und Registrieren des EKGs gemäß den Leitlinien zur Ergometrie 1. Für die Behandlung von Patienten mit Koronarer Herzkrankheit qualifiziertes Personal für die Durchführung von mobilisierender Krankengymnastik und Atemgymnastik. 2. Organisatorische und apparative Voraussetzungen Vorhandensein von mindestens 2 Intensivbetten Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region Möglichkeit des unmittelbaren Zugangs zu bildgebender Diagnostik (mindestens eines der folgenden Verfahren: Stress- Echokardiografie, MRT, Ultrafast-CT, EBT, Nuklearmedizin) Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus/Krankenhäusern mit Invasivkardiologie (Koronarangiographie und PTCA) und mit einer Fachabteilung für Herzchirurgie, welche die Strukturvoraussetzungen der Anlage 2 Abschnitt II - IV erfüllen, sofern diese Leistungen nicht im Hause erbracht werden können. Alternativ zur Kooperation mit einer stationären Invasivkardiologie ist auch die Zusammenarbeit mit einer zur Durchführung von interventioneller Therapie (PTCA) spezialisierten Praxis für Invasivkardiologie möglich. 1 Leitlinien zur Ergometrie der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie [Z Kardiol 89: (2000) Steinkopffverlag 2000] Anlage 2 des Krankenhauseinbindungsvertrags DMP KHK in Hessen Seite 1 von 8

2 Sicherstellung von Krankentransporten in Begleitung eines Arztes bei zwingend medizinisch erforderlichen Verlegungen im Rahmen eines Akuten Koronarsyndroms, wobei zu beachten ist, dass als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Fahrtkosten 60 SGB V sowie die Krankentransportrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung gelten. Bei medizinisch erforderlicher Weiterverlegung eines Patienten mit akutem Koronarsyndrom in ein Herzkatheterlabor oder in die Herzchirurgie sind die jeweils gültigen Behandlungs- Leitlinien insbesondere auch hinsichtlich des Zeitfensters zwischen Ereignis und Reperfusion zu berücksichtigen 2 und die Verlegung ist entsprechend zu organisieren. Zusammenarbeit mit einer Praxis für Nuklearmedizin sofern diese Leistungen nicht im Hause erbracht werden können. Möglich ist auch die Zusammenarbeit mit einer Radiologischen Praxis, sofern die räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind sowie die fachlichen Voraussetzungen gemäß der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie Abschnitt B 10. Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Einrichtung/Praxis zur psychologischen, psychosomatischen oder psychosozialen Behandlung (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse). 3. Fortbildung Sicherstellung der innerbetrieblichen Informationen betreffend das Disease Management Programm für Koronare Herzkrankheit. Mindestens einmal jährliche Fortbildung aller an der Versorgung Beteiligten über die jeweils aktuellen Inhalte der Anlage 5 der DMP-A-RL. 4. Qualitätssicherung Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß 135a Abs. 2 SGB V. Es sind dabei jeweils die aktuell auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Regelungen zu berücksichtigen (z.b. Umsetzung auf Landesebene zu "Vereinbarungen nach 137 SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB V i.v.m. 135a SGB V" unter Einbindung der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS) und der entsprechenden Geschäftsstelle Qualitätssicherung in Hessen. Ziel ist die Verbesserung der Ergebnisqualität. 2 Vgl. Leitlinien: Akutes Koronarsyndrom (ACS), Teil 2: Akutes Koronarsyndrom mit ST-Hebung, Seite 6, Tab.3 Stufenempfehlung Therapie akuter Herzinfarkt bei Schmerzbeginn < 12 Std. Anlage 2 des Krankenhauseinbindungsvertrags DMP KHK in Hessen Seite 2 von 8

3 II Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt Kardiologie und interventionelle Kardiologie - Koronarangiographie 1. Fachliche Voraussetzungen: Schwerpunktabteilung Kardiologie mit interventioneller Kardiolologie Mindestmenge von 150 Linksherzkatheterisierungen pro Facharzt pro Jahr 3. Berechnungsgrundlage sind die vereinbarten DRGs lt. Anlage E1 zur AEB (Aufstellung Entgelte und Budgetermittlung): F41A, F41B, F44A, F44B, F10Z, F15A, F15B, F16Z Empfohlene Mindestanzahl von 1000 selbstständig durchgeführten diagnostischen Herzkathetern je Arzt innerhalb von 4 Jahren vor Erlangen der Qualifikation 2 Ständige Anwesenheit eines Facharztes für Innere Medizin Schwerpunkt Kardiologie mit Erfahrungen in der Versorgung von kardiovaskulären und kardiopulmonalen Notfällen und dem Nachweis der Voraussetzungen gemäß der Strahlenschutzverordnung zur Durchführung und Befundung von Röntgenbildern Für die Behandlung von Patienten mit Koronarer Herzkrankheit qualifiziertes Pflege- und Assistenzpersonal mit zusätzlicher Qualifikation im Bereich Interventionelle Kardiologie Beachtung der Indikationen zur Durchführung einer Koronarangiographie gemäß evidenzbasierten Leitlinien (Anlage 5 Ziffer der DMP-A-RL) sowie Erfüllung der Voraussetzungen gemäß der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen 2. Organisatorische und apparative Voraussetzungen Vorhandensein von mindestens 2 Intensivbetten Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region Kooperation mit einem Krankenhaus/Krankenhäusern mit einer Fachabteilung für Herzchirurgie bzw. Invasivkardiologie (PTCA), die jeweils die Strukturvoraussetzungen der Anlage 2 Abschnitt IV bzw. III erfüllen, sofern diese Leistungen nicht im Hause erbracht werden können. Alternativ zur Kooperation mit einer stationären Invasivkardiologie ist auch die Zusammenarbeit mit einer zur Durchführung von interventioneller Therapie (PTCA) spezialisierten Praxis für Invasivkardiologie möglich Sicherstellung von Krankentransporten in Begleitung eines Arztes bei zwingend medizinisch erforderlichen Verlegungen im Rahmen eines Akuten Koronarsyndroms, wobei zu beachten ist, dass als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Fahrtkosten 60 SGB V sowie die Krankentransportrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung gelten Bei medizinisch erforderlicher Weiterverlegung eines Patienten mit Akutem Koronarsyndrom in ein Herzkatheterlabor oder in die Herzchirurgie sind die jeweils gültigen Behandlungs-Leitlinien insbesondere auch hinsichtlich des Zeitfensters zwischen Ereignis und Reperfusion zu berücksichtigen 4 und die Verlegung ist entsprechend zu organisieren 3 Entspricht den Vorgaben der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen 4 Vgl. Leitlinien: Akutes Koronarsyndrom (ACS), Teil 2: Akutes Koronarsyndrom mit ST-Hebung, Seite 6, Tab.3 Stufenempfehlung Therapie akuter Herzinfarkt bei Schmerzbeginn < 12 Std. Anlage 2 des Krankenhauseinbindungsvertrags DMP KHK in Hessen Seite 3 von 8

4 Räumliche und personelle Ausstattung von Herzkatheter-Räumen entsprechend den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen Qualifizierte Nachbetreuung des Patienten von mindestens 4 Stunden nach einer Linksherzkatheteruntersuchung ohne therapeutische Intervention 3. Fortbildung Sicherstellung der innerbetrieblichen Informationen betreffend das Disease Management Programm für Koronare Herzkrankheit. Mindestens einmal jährliche Fortbildung aller an der Versorgung Beteiligten über die jeweils aktuellen Inhalte der Anlage 5 der DMP-A-RL. 4. Qualitätssicherung Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß 135a SGB V Abs. 2. Es sind dabei jeweils die aktuell auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Regelungen zu berücksichtigen (z.b. Umsetzung auf Landesebene zu "Vereinbarungen nach 137 SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB V i.v.m. 135a SGB V" unter Einbindung der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS) und der entsprechenden Geschäftsstelle Qualitätssicherung in Hessen. Ziel ist die Verbesserung der Ergebnisqualität. Anlage 2 des Krankenhauseinbindungsvertrags DMP KHK in Hessen Seite 4 von 8

5 III Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt Kardiologie, interventionelle Kardiologie, Koronarrevaskularisation, PCI (Verfahren: Ballondilatation, Stent-Implantation, Laser, Atherektomie, Rotablation) 1. Fachliche Voraussetzungen: Einrichtung einer Schwerpunktabteilung Kardiologie mit interventioneller Kardiologie Mindestmenge von 50 therapeutischen Herzkathetern pro Facharzt pro Jahr 5. Berechnungsgrundlage sind die vereinbarten DRGs lt. Anlage E1 zur AEB (Aufstellung Entgelte und Budgetermittlung): F10Z, F15A, F15B, F16Z Empfohlene Mindestanzahl von 300 selbstständig durchgeführten therapeutischen Herzkathetern je Arzt innerhalb von 3 Jahren vor Erlangen der Qualifikation Jahr 3 Ständige Anwesenheit eines Facharztes für Innere Medizin Schwerpunkt Kardiologie mit Erfahrungen in der Versorgung von kardiovaskulären und kardiopulmonalen Notfällen und dem Nachweis der Voraussetzungen gemäß der Strahlenschutzverordnung zur Durchführung und Befundung von Röntgenbildern Für die Behandlung von Patienten mit Koronarer Herzkrankheit qualifiziertes Pflege- und Assistenzpersonal mit zusätzlicher Qualifikation im Bereich Interventionelle Kardiologie Beachtung der Indikationen zur Durchführung einer interventionellen Therapie und Koronarrevaskularisation gemäß evidenzbasierten Leitlinien (Anlage 5 Ziffer der DMP-A-RL) Erfüllung der Voraussetzungen gemäß der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen 2. Organisatorische und apparative Voraussetzungen Vorhandensein von mindestens 2 Intensivbetten Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus/Krankenhäusern mit Fachabteilung für Herzchirurgie bzw. konventioneller Kardiologie, die die Strukturvoraussetzungen der Anlage 2 Abschnitt IV bzw. I erfüllen, sofern diese Leistungen nicht im Hause erbracht werden können. Bei medizinisch erforderlicher Weiterverlegung eines Patienten mit Akutem Koronarsyndrom, z.b. bei Notfall im Rahmen einer PTCA in die Herzchirurgie sind die jeweils gültigen Behandlungs-Leitlinien insbesondere auch hinsichtlich des Zeitfensters zwischen Ereignis und Reperfusion zu berücksichtigen und die Verlegung ist entsprechend zu organisieren. Sicherstellung von Krankentransporten in Begleitung eines Arztes bei zwingend medizinisch erforderlichen Verlegungen im Rahmen eines Akuten Koronarsyndroms, wobei zu beachten ist, dass als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Fahrtkosten 60 SGB V sowie die Krankentransportrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung gelten. Räumliche und personelle Ausstattung von Herzkatheter-Räumen entsprechend den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen 5 Entspricht den Vorgaben der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen Anlage 2 des Krankenhauseinbindungsvertrags DMP KHK in Hessen Seite 5 von 8

6 Qualifizierte Nachbetreuung des Patienten mindestens bis zum nächsten Tag, in der Regel 24 Stunden nach einer Linksherzkatheteruntersuchung mit therapeutischer Intervention 3. Fortbildung Sicherstellung der innerbetrieblichen Informationen betreffend das Disease Management Programm für Koronare Herzkrankheit. Mindestens einmal jährliche Fortbildung aller an der Versorgung Beteiligten über die jeweils aktuellen Inhalte der Anlage 5 der DMP-A-RL. 4. Qualitätssicherung Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß 135a SGB V Abs. 2. Es sind dabei jeweils die aktuell auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Regelungen zu berücksichtigen (z.b. Umsetzung auf Landesebene zu "Vereinbarungen nach 137 SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB V i.v.m. 135a SGB V" unter Einbindung der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS) und der entsprechenden Geschäftsstelle Qualitätssicherung in Hessen. Ziel ist die Verbesserung der Ergebnisqualität. Anlage 2 des Krankenhauseinbindungsvertrags DMP KHK in Hessen Seite 6 von 8

7 IV Strukturvoraussetzungen für Herzchirurgie 1. Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung von koronarchirurgischen Eingriffen (Bypass-Operationen) Bettenführende Fachabteilung Herzchirurgie Ständige Anwesenheit eines Facharztes für Herzchirurgie mit Erfahrungen in der Versorgung von kardiovaskulären und kardiopulmonalen Notfällen und dem Nachweis der Voraussetzungen gemäß der Strahlenschutzverordnung zur Durchführung und Befundung von Röntgenbildern Konsiliarisch müssen zusätzlich zur Verfügung stehen: 1 Facharzt für Neurologie, 1 Facharzt für Radiologie Einhaltung der Mindestanzahl an koronarchirurgischen Eingriffen je Operateur und Jahr bzw. je Krankenhaus und Jahr gemäß den aktuell geltenden Leitlinien/ Empfehlungen. Berechnungsgrundlage sind die vereinbarten DRGs lt. Anlage E1 zur AEB (Aufstellung Entgelte und Budgetermittlung): F05A, F05B, F06A, F06B Beachtung der Indikationen (Kontraindikationen) zur Durchführung einer interventionellen Therapie und Koronarrevaskularisation gemäß evidenzbasierten Leitlinien (Anlage 5 Ziffer der DMP-A-RL) 2. Organisatorische und apparative Voraussetzungen Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region Kooperation/Zusammenarbeit mit den regionalen Krankenhäusern, die die Strukturvoraussetzungen der Anlage 2 Abschnitt I III erfüllen Alternativ zur Kooperation mit einer stationären Invasivkardiologie ist auch die Zusammenarbeit mit einer zur Durchführung von interventioneller Therapie (PTCA) spezialisierten Praxis für Invasivkardiologie möglich Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Einrichtung/Praxis zur psychologischen, psychosomatischen oder psychosozialen Behandlung (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse) kardiochirurgische Intensivstation 3. Fortbildung Sicherstellung der innerbetrieblichen Informationen betreffend das Disease-Management- Programm für Koronare Herzkrankheit. Mindestens einmal jährliche Fortbildung aller an der Versorgung Beteiligten über die jeweils aktuellen Inhalte der Anlage 5 der DMP-A-RL. Anlage 2 des Krankenhauseinbindungsvertrags DMP KHK in Hessen Seite 7 von 8

8 4. Qualitätssicherung Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß 135a SGB V Abs. 2. Es sind dabei jeweils die aktuell auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Regelungen zu berücksichtigen (z.b. Umsetzung auf Landesebene zu "Vereinbarungen nach 137 SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB V i.v.m. 135a SGB V" unter Einbindung der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS) und der entsprechenden Geschäftsstelle Qualitätssicherung in Hessen. Ziel ist die Verbesserung der Ergebnisqualität. Anlage 2 des Krankenhauseinbindungsvertrags DMP KHK in Hessen Seite 8 von 8

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