34. Gesetz vom 1. Februar 2007, mit dem das

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1 Postentgelt bar bezahlt 163 Jahrgang 2007 Herausgegeben am 21. Mai Stück 34. Gesetz: Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994; Änderung 35. Gesetz: Kärntner Schulgesetz; Änderung 34. Gesetz vom 1. Februar 2007, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (15. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle) und das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (12. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz- Novelle) geändert werden Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 103/1994, 16/1995, 74/ 1995, 14/1996, 58/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 39/2004, 45/2004, 62/2005, 73/2005 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und 14/1995, wird wie folgt geändert: 1. Nach 36 wird folgender 36a eingefügt: 36a Telearbeit (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten auf sein Ansuchen genehmigt werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informationsund Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn a) sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat, b) die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und c) der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. (2) In der Genehmigung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln: a) Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben, b) die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten, c) die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat, d) die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein, e) der Zeitraum, für den die Genehmigung von Telearbeit gilt. (3) Die Genehmigung der Telearbeit ist zu widerrufen, wenn a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt, b) der Beamte einer sich aus Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt, c) der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder d) der Beamte einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Telearbeit stellt.

2 164 Landesgesetzblatt 2007, Stück 17, Nr Abs. 3 lautet: (3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß 55 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeiten nach 51 herabgesetzt war. 3. Nach 79b Abs. 1 erster Satz werden folgende Bestimmungen eingefügt: Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten zu gewähren b Abs. 4 lautet: (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. 5. Dem 79b wird folgender Abs. 8 angefügt: (8) Der Beamte hat der Landesregierung den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Die Landesregierung kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Beamten entgegenstehen a lautet: 127a Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. (2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist. (3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn 1. die Berufung zurückzuweisen ist, 2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist, 3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist, 4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder 5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. (4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen a Abs. 2 erster Satz lautet: Der Beitrag beträgt 1. 1,8 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, 2. 2 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt entfällt. 9. In 269 Abs. 2 wird die Wortfolge vorläufigen Anpassungsrichtwertes ( 108 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) durch die Wortfolge Richtwertes ( 108e Abs. 9 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) ersetzt Abs. 1 lautet: (1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage ( 176), Pflegedienstzulage ( 177) oder ruhegenussfähige Dienstzulage ( 138 Abs. 2) bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeit-

3 Landesgesetzblatt 2007, Stück 17, Nr punkt des Ausscheidens aus dem Dienststand diese Zulage nicht bezogen hat. 11. In 299 Abs. 2 wird der Ausdruck Verwendungszulage nach 176 durch den Ausdruck Zulage und der Ausdruck Verwendungszulage durch den Ausdruck Zulage ersetzt. 12. In der Anlage 9 Z 1 und Z 2 wird der Betrag 0,113 durch den Betrag 0,119, der Betrag 0,201 durch den Betrag 0,212, der Betrag 0,356 durch den Betrag 0,376 und der Betrag 0,043 durch den Betrag 0,045 ersetzt. Artikel II Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/ 1995, 75/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 45/2004, 62/2005, 73/2005, 28/2006 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994, 51/1999 und 4/2001, wird wie folgt geändert: 1. Nach 13 wird folgender 13a eingefügt: 13a Telearbeit (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn a) sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat, b) die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und c) der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. (2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln: a) Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben, b) die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten, c) die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat, und d) die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein, e) der Zeitraum, für den die Vereinbarung der Telearbeit gilt. (3) Die Vereinbarung von Telearbeit endet vorzeitig 1. durch Erklärung des Dienstgebers, wenn a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt, b) der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder c) der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt, oder 2. durch Erklärung des Vertragsbediensteten. 2. Nach 74a Abs. 1 erster Satz werden folgende Bestimmungen eingefügt: Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten zu gewähren a Abs. 4 lautet: (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. 4. Dem 74a wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er

4 166 Landesgesetzblatt 2007, Stück 17, Nr. 34 kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Die Landesregierung kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Vertragsbediensteten entgegenstehen. Artikel III (1) Es treten in Kraft: 1. Art. I Z 12 am 1. Jänner 2007; 2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. (2) Abweichend von 269 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 hat die Landesregierung in der Verordnung nach 269 für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit Ausnahme der Zulagen nach 253 und 254 K-DRG 1994 folgendermaßen vorzunehmen: 1. Nur jene Geldleistungen, die das fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, nicht überschreiten, sind mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Alle übrigen Geldleistungen sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach 45 ASVG mit dem Anpassungsfaktor entspricht. 2. Unter Geldleistungen isd. Z 1 ist die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss und der Nebengebührenzulagen zu verstehen. Die Zulagen nach 253 und 254 zählen nicht zu diesen Geldleistungen. 3. Die sich aus Z 1 erster Satz ergebende Erhöhung ist bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen und Nebengebührenzulagen vorzunehmen. Die sich aus Z 1 zweiter Satz ergebende Erhöhung ist nur bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorzunehmen. (3) Artikel VI Abs. 17 und Abs. 18 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2002 lauten: (17) Auf Beamte, die ihr Pensionsantrittsalter isd. Abs. 8 oder 15 K-DRG 1994 vor dem 1. Jänner 2008 erreichen, sind die Bestimmungen des 235 Abs. 2, 3 und 5 K-DRG 1994 über die Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der 238 und 290 K-DRG 1994 in der bis zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (18) Auf Beamte, die ihr Pensionsantrittsalter isd. Abs. 8 oder 15 K-DRG 1994 nach Ablauf des 31. Dezember 2007, aber noch vor dem 1. Jänner 2015 erreichen, sind die Bestimmungen des 235 Abs. 2, 3 und 5 K-DRG 1994 über die Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der 238 und 290 K-DRG 1994 dieses Gesetzes mit nachfolgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Fällt der Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsantrittsalters in den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010, so gilt Folgendes: a) die Ruhegenussbemessungsgrundlage isd. 235 Abs. 2 und 3 beträgt 79 Prozent, b) die Ruhegenussbemessungsgrundlage isd. 235 Abs. 5 darf 61 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten, c) der Ruhegenuss isd. 238 Abs. 2 darf 39 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten, d) die Ruhegenussbemessungsgrundlage isd. 290 Abs. 2 erster Satz muss 79 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betragen. 2. Fällt der Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsantrittsalters in den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2011 und dem 31. Dezember 2012, so gilt Folgendes: a) die Ruhegenussbemessungsgrundlage isd. 235 Abs. 2 und 3 beträgt 78 Prozent, b) die Ruhegenussbemessungsgrundlage isd. 235 Abs. 5 darf 60 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten, c) der Ruhegenuss isd. 238 Abs. 2 darf 38 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten, d) die Ruhegenussbemessungsgrundlage isd. 290 Abs. 2 erster Satz muss 78 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betragen. 3. Fällt der Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsantrittsalters in den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2013 und dem 31. Dezember 2014, so gilt Folgendes: a) die Ruhegenussbemessungsgrundlage isd. 235 Abs. 2 und 3 beträgt 77 Prozent, b) die Ruhegenussbemessungsgrundlage isd. 235 Abs. 5 darf 59 Prozent des ru-

5 Landesgesetzblatt 2007, Stück 17, Nr. 34, hegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten, c) der Ruhegenuss isd. 238 Abs. 2 darf 37 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten, d) die Ruhegenussbemessungsgrundlage isd. 290 Abs. 2 erster Satz muss 77 Prozent des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betragen. (4) Bediensteten, die eine Maßnahme nach 79b K-DRG 1994 oder nach 74a K-LVBG 1994 zur Betreuung schwerst erkrankter Kinder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Anspruch genommen haben, ist auf Antrag eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren. Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesrat: Ing. R o h r Der Landesrat: Dr. S c h a n t l 35. Gesetz vom 15. März 2007, mit dem das Kärntner Schulgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Schulgesetz K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 27/2003, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 4 letzter Satz lautet: Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung soweit diese Kosten nicht durch Beiträge ( 68 Abs. 1a) gedeckt sind. 2. Dem 1 wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten dürfen zusätzlich zur Schulart (Schulform) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. 3. 1a Abs. 1 lautet: (1) Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil eine Tagesbetreuung angeboten wird, die aus nachstehenden Bereichen bestehen muss: a) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder b) individuelle Lernzeit sowie c) Freizeit einschließlich Verpflegung. 4. Dem 1a Abs. 2 werden folgende Bestimmungen angefügt: Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter über die Mindestschülerzahlen nach 46a Abs. 2 bis 4 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren. Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen der Landesregierung bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben. 5. 1a Abs. 4 und 5 lautet: (4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden. (5) Die Landesregierung hat dem Landtag jedes Jahr nach Ende des Unterrichtsjahres und vor Beginn des neuen Schuljahres einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der ganztägigen Schulformen zu übermitteln. 6. Dem 3 Abs. 2 wird folgende Bestimmung angefügt: Das Land hat den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Gruppe einer ganztägigen Schulform jährlich für jedes Schuljahr

6 168 Landesgesetzblatt 2007, Stück 17, Nr , für den Betreuungsteil zu überweisen. 7. Nach 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: (2a) Die Landesregierung hat den in Abs. 2 festgesetzten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung seit der letzten Festsetzung mindestens 5 vh beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Schuljahres in Kraft zu setzen Abs. 3 lautet: (3) Der Schulerhalter einer ganztägigen Schulform darf zur Unterstützung des Schulleiters einen Lehrer oder Erzieher für die Führung des Betreuungsteiles vorsehen, wenn dies der Schulleiter vorschlägt und dies im Hinblick auf die Zahl der Schüler zweckmäßig erscheint; der sich daraus ergebende Personalaufwand ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen. 9. Die Überschrift des 14 lautet: Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport. 10. Im 14 wird in den Abs. 1 und 2 jeweils das Wort Leibesübungen durch die Worte Bewegung 11. Nach 15 wird folgender 15a eingefügt: 15a Sprachförderkurse In den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 dürfen in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen der Grundschule für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache gemäß 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und dürfen auch schulstufenübergreifend oder bei zumutbarem Schulweg auch schulübergreifend durchgeführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet a) der Schulleiter, sofern die der Schule hiefür zugewiesenen und vom Bund bezahlten Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden; b) die Landesregierung, sofern mit der Einrichtung eine Lehrerwochenstundenüberschreitung (lit. a) verbunden wäre. Die Einrichtung darf erfolgen, wenn die Vorteile der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der in Betracht kommenden Schüler, eine finanzielle Belastung des Landes rechtfertigt, solange diese nicht unverhältnismäßig ist Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen und gemäß 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, darf ein entsprechend ausgebildeter oder befähigter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden, wobei die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden dürfen. Bei einer Überschreitung dieser Lehrerwochenstunden darf die Landesregierung einen entsprechend ausgebildeten oder befähigten Lehrer dann zusätzlich einsetzen, wenn der Vorteil des zusätzlichen Lehrereinsatzes eine finanzielle Belastung durch das Land rechtfertigt, sofern diese nicht unverhältnismäßig ist. 13. Im vorletzten Satz des 16 Abs. 1 werden die Worte eingesetzt werden. durch folgende Bestimmungen ersetzt: eingesetzt werden, wobei die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden dürfen. Der dritte Satz gilt in gleicher Weise. 13a. 17 Abs. 1 erster Satz lautet: Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse darf 25 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten, sofern gemäß 86 Abs. 4 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird Abs. 1a lautet: (1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat die Größe der Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Überschreitet die durchschnittliche Schülerzahl der Klasse auf einer Schul-

7 Landesgesetzblatt 2007, Stück 17, Nr stufe 20, dürfen Betreuungsgruppen so gebildet werden, dass die Anzahl der Klassen um eins überschritten wird. Bei getrennter darf eine Betreuungsgruppe im Fall des 46a Abs. 2 lit. a ab einer Mindestzahl von zehn und im Fall des 46a Abs. 3 ab einer Mindestzahl von 15 zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern gebildet werden; diese Betreuungsgruppe ist zur Erreichung der Mindestzahl klassenübergreifend, schulstufenübergreifend oder schulübergreifend zu bilden. Bei Schulen bis zu sieben Klassen darf je eine weitere Betreuungsgruppe gebildet werden, wenn sich weitere 15 Schüler zum Betreuungsteil angemeldet haben. Bei Schulen mit mehr als sieben Klassen ist die Anmeldung von je weiteren 20 Schülern erforderlich. 15. Im 17 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort Leibesübungen durch die Worte Bewegung 15a. Im 17 Abs. 4 wird die Zahl 30 durch die Zahl 25 ersetzt. 16. Im 21 wird in der Überschrift und in den Abs. 1 und 2 jeweils das Wort Leibesübungen 17. Im 23 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte zwei übersteigt. durch folgende Bestimmungen ersetzt: zwei übersteigt, wobei die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden dürfen. 16 Abs. 1 dritter Satz gilt in gleicher Weise. 17a. Im 24 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Zahl 30 durch die Zahl 25 ersetzt. 18. Im 28 wird in der Überschrift und in den Abs. 1 und 2 jeweils das Wort Leibesübungen Abs. 1a lautet: (1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat die Größe einer Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf eine Betreuungsgruppe bei Anmeldung von mindestens der Hälfte der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Klassenschülerzahl gebildet werden; diese Betreuungsgruppen sind zur Erreichung der Mindestzahl klassenübergreifend, schulstufenübergreifend oder bei zumutbarem Schulweg auch schulübergreifend zu bilden. Die Zahl der Schüler einer Betreuungsgruppe darf die jeweilige Klassenschülerhöchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten. 20. Im 31 Abs. 5 werden die Worte zu erteilen. durch die Worte zu erteilen, sofern dies die Art und das Ausmaß der Behinderung, die Zahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse erfordern. ersetzt. 21. Im 31 Abs. 6 wird das Wort Leibesübungen 22. Im 35 wird in der Überschrift und in den Abs. 1 und 2 jeweils das Wort Leibesübungen 22a. Im 38 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Zahl 30 durch die Zahl 25 ersetzt. 23. Im 38 Abs. 5 wird das Wort Leibesübungen 24. Im 40 wird das Zitat BGBl. I Nr. 100/ 1998 durch das Zitat BGBl. I Nr. 5/ 2006 ersetzt. 25. Im 42 wird in der Überschrift und in den Abs. 1 und 2 jeweils das Wort Leibesübungen 26. Im 45 Abs. 2 lautet der erste und der zweite Satz: Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Gegenständen, die EDV-unterstützt unterrichtet werden, und in den sprachlichen Unterrichtsgegenständen 21 erreicht oder übersteigt, so ist der Unterricht in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Fachzeichnen, Verkaufskunde und in den praktischen Unterrichtsgegenständen 21 erreicht oder übersteigt, so ist der Unterricht in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. 27. Im 45 Abs. 3 wird das Wort Leibesübungen a Abs. 2 bis 7 lautet: (2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge

8 170 Landesgesetzblatt 2007, Stück 17, Nr. 35 des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn a) an einer Schule mindestens zehn Schüler während der ganzen Woche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend oder schulstufenübergreifend, und b) der Bedarf für eine Tagesbetreuung nicht bereits durch bestehende örtliche oder regionale Betreuungsangebote gedeckt werden kann und c) die räumlichen Voraussetzungen zur Abwicklung des Betreuungsteiles gegeben sind und d) die personellen Erfordernisse abgedeckt werden können. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b bis d hat die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter zu erfolgen, wenn in einer Schule mindestens 15 Schüler während der ganzen Woche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend oder schulstufenübergreifend. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b bis d darf die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter erfolgen, wenn auch klassenübergreifend oder schulstufenübergreifend mindestens zehn Schüler verschiedener benachbarter Schulen (Abs. 1) mit zumutbarem Schulweg schulübergreifend während der ganzen Woche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2 lit. b bis d hat die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles zu erfolgen, wenn auch klassenübergreifend oder schulstufenübergreifend mindestens 15 Schüler verschiedener benachbarter Schulen (Abs. 1) mit zumutbarem Schulweg schulübergreifend während der ganzen Woche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind. Kommen die gesetzlichen Schulerhalter überein, dass eine Schule als schulübergreifende ganztägige Schulform bestimmt werden soll, so hat der jeweilige Schulerhalter bis zum 10. Mai eines jeden Jahres zu bestimmen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird. (5) Die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat jedenfalls zu erfolgen, wenn a) die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c und d vorliegen und b) eine Anmeldung ( 1a Abs. 2) für alle Schüler einer Klasse während der ganzen Woche erfolgt ist und c) im Schulsprengel auch eine Schule der gleichen Schulart mit zumutbarem Schulweg zur Verfügung steht, die nicht als ganztägige Schulform mit verschränkter geführt wird. (6) Vor der Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach 85a der Landesregierung zu übermitteln. (7) Die Führung einer ganztägigen Schulform darf mit dem Beginn des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung ( 85a) folgt. Die Führung einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf dann mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung ( 85) folgt, wenn die Genehmigung während des ersten Semesters erteilt wird. Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende Schulerhalter die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform bei der Landesregierung zu beantragen. Die Führung einer ganztägigen Schulform endet mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung ( 85a) folgt. 29. Dem 49 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Ganztägige Schulformen müssen zumindest in zumutbarer Entfernung vom Schulgebäude über die für die Einnahme der Verpflegung und die für die Betreuung der Schüler im Betreuungsteil erforderlichen Räume verfügen. 30. Im 74 Abs. 4 lit. a werden die Worte die Sonntage durch die Worte die Samstage, die Sonntage ersetzt. 31. Im 74 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Abweichend von Abs. 4 lit. d kann die Landesregierung durch Verordnung aus fremdenverkehrspolitischen Gründen den

9 Landesgesetzblatt 2007, Stück 17, Nr Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, wenn verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung der Verordnung ist der Landesschulrat für Kärnten gemäß 93 Abs. 1 zu hören. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht. 32. Im 75 Abs. 1 werden der erste Satz und die Worte Die Schulfreierklärung obliegt: durch folgende Bestimmungen ersetzt: Der Samstag darf aufgrund regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden. Die Erklärung obliegt:. 33. Im 75 Abs. 2 wird das Wort Schulfreierklärung durch das Wort Erklärung ersetzt Abs. 3 lautet: (3) Das Schulforum hat den Samstag für die ganze Schule als Schultag zu erklären, wenn er durch die Klassenforen für mehr als die Hälfte der Klassen zum Schultag erklärt worden ist. Diese Erklärung erstreckt sich auch auf die Vorschulklassen dieser Schule. 35. Im 75 Abs. 4 wird jeweils das Wort Schulfreierklärung durch das Wort Erklärung ersetzt. 36. Im 75 Abs. 5 wird das Wort Schulfreierklärungen durch das Wort Erklärungen ersetzt Abs. 1 letzter Satz entfällt. 38. Im 79 Abs. 1 entfallen die Worte insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht. 39. Im 80 wird folgender Abs. 5 eingefügt: (5) 74 Abs. 6 gilt in gleicher Weise für die Verlegung der Semesterferien abweichend von Abs. 4 lit. d b lautet: 84b Personalaufwand von Bezirksbildstellen Wurden Bezirksbildstellen eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter von Bezirksbildstellen zu tragen. 41. In 84c Abs. 1 werden die Worte und von Bezirksbildstellen durch die Worte und wurden Bezirksbildstellen eingerichtet von Bezirksbildstellen ersetzt. 42. Im 84c Abs. 2 werden die Worte Die Schulgemeindeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben dem Land für den Betrieb der Bezirksbildstellen durch die Worte Wurden Bezirksbildstellen eingerichtet, haben die Schulgemeindeverbände und die Städte mit eigenem Statut dem Land für den Betrieb der Bezirksbildstellen ersetzt. 43. In 84c Abs. 3 werden die Worte und der Bezirksbildstellen durch die Worte und wurden Bezirksbildstellen eingerichtet der Bezirksbildstellen ersetzt d lautet: 84d Verwendung der Mittel (1) Die Landesregierung hat die von den gesetzlichen Schulerhaltern der allgemeinbildenden Pflichtschulen geleisteten Beiträge ( 84c Abs. 3) zur Anschaffung und Erhaltung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch die Landesbildstelle und wurden Bezirksbildstellen eingerichtet durch die Bezirksbildstellen sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach 84a Abs. 1 lit. b zu verwenden. Wurden Bezirksbildstellen eingerichtet, ist bei der Anschaffung auch auf die Wünsche der einzelnen Bezirksbildstellen Bedacht zu nehmen. (2) Die Landesregierung hat bei der Anschaffung der Lehrmittel und Geräte auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine bestmögliche Auslastung im Verleih Bedacht zu nehmen e lautet: 84e Informationspflichten Die Landesregierung ist verpflichtet, die gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls einmal jährlich darüber zu informieren, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch die Landesbildstelle und wurden Bezirksbildstellen eingerichtet durch die Bezirksbildstellen bereitgestellt werden; auf Neuanschaffungen ist gesondert hinzuweisen. 46. Im 84f werden die Worte und die Bezirksbildstellen durch die Worte und wurden Bezirksbildstellen eingerichtet die Bezirksbildstellen ersetzt. 47. Im 93 Abs. 1 wird das Zitat 74 Abs. 7 und 8, 80 Abs. 2, 6 und 8 durch das Zitat 74 Abs. 6, 7 und 8, 80 Abs. 2, 5, 6 und 8 ersetzt.

10 172 Landesgesetzblatt 2007, Stück 17, Nr. 35 Artikel II (1) Es treten in Kraft: a) Art. I Z 13a und 15a 1. hinsichtlich der 1. Schulstufe und der 5. Schulstufe sowie hinsichtlich aller Klassen einer Volksschule, in der zwei oder mehr Schulstufen zusammengefasst sind, am 1. September 2007; 2. hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe einer Volksschule am 1. September 2008; 3. hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe einer Volksschule am 1. September 2009; 4. hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe einer Volksschule am 1. September 2010; b) Art. I Z 17a 1. hinsichtlich der 5. Schulstufe einer Hauptschule am 1. September 2007; 2. hinsichtlich der 6. Schulstufe einer Hauptschule am 1. September 2008; 3. hinsichtlich der 7. Schulstufe einer Hauptschule am 1. September 2009; 4. hinsichtlich der 8. Schulstufe einer Hauptschule am 1. September 2010; c) Art. I Z 22a hinsichtlich der polytechnischen Schulen am 1. September 2007; d) die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. September (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und bewilligte ganztägige Schulformen gelten weiterhin als ganztägige Schulformen im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Voraussetzungen des 46a Abs. 2, 3, 4 oder 5 in der Fassung des Art. I Z 28 dieses Gesetzes vorliegen. (3) Soweit die Landesregierung nach dem 24. Oktober vh der Mittel nach 84d Abs. 1 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 27/2003, für die Anschaffung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch die Landesbildstelle und zur Erfüllung von Aufgaben nach 84a Abs. 1 lit. b verwendet hat, haben die gesetzlichen Schulerhalter keinen Anspruch auf Erstattung dieser Beträge. (4) Der erstmalige Bericht nach 1a Abs. 5 ist vor Beginn des Schuljahres 2007/2008 zu erstatten. Zugleich mit dem zweiten Bericht hat die Landesregierung dem Landtag einen Evaluierungsbericht hinsichtlich der Bestimmungen über die ganztägigen Schulformen zu übermitteln. (5) Abweichend von 74 Abs. 6 in der Fassung des Artikels I Z 31 dieses Gesetzes dürfen Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien des Schuljahres 2007/2008 bis 31. August 2007 erlassen werden. Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landesrat: DI S c h e u c h Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3)

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Geltende Fassung Textgegenüberstellung Regierungsvorlage Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 - Oö. POG 1992 StF: LGBl.Nr. 35/1992 (WV) idf: LGBl.Nr. 1/1995 (GP XXIV RV 439 AB 511 LT 30) LGBl.Nr. 64/1997

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