SchiedsamtsZeitung 53. Jahrgang 1982, Heft 06 Online-Archiv Seite 81a-86 Organ des BDS
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- Silke Geisler
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1 Aufsätze Der Rechtsentscheid in Wohnraummietsachen Von Dipl.-Komm. Günther Schulte, Beigeordneter a. D., Hagen Durch das Gesetz zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (MÄG)' wurde der Rechtsentscheid auf sämtliche bedeutsamen Rechtsfragen aus dem Recht der Wohnraummietverhältnisse ausgedehnt. Bisher sah die Rechtsvorschrift vor, dass ein Berufungsgericht (Landgericht) den Rechtsentscheid des OLG einholen musste, wenn es über eine Rechtsfrage aus den 556 a 556 c BGB2, der sog. Sozialklausel, zu entscheiden hatte. Das Rechtsinstitut des Rechtsentscheides bezweckt nunmehr die Einheitlichkeit der Rechtssprechung auf dem Gebiet des Wohnraum-Mietrechts zu fördern. Zwar ist der Rechtsentscheid kein Rechtsmittel und eröffnet somit den Parteien keinen dritten Rechtszug (AG, LG, OLG), trotzdem gewinnt er durch das o. a. Gesetz erheblich an Bedeutung. Vor allen Dingen wird der Rechtsentscheid für solche Rechtsfragen ein großes Gewicht erlangen, wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden worden sind3. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtsfrage dann, wenn durch den Rechtsentscheid über eine von vornherein überschaubare Anzahl von gleichgelagerten Angelegenheiten hinaus eine unbestimmte Anzahl von Fällen betroffen werden. Darüber hinaus hat das LG eine Entscheidung des ihm im Rechtszuge übergeordneten OLG durch einen Rechtsentscheid dann herbeizuführen, wenn das LG bei einer Entscheidung über Rechtsfragen aus dem Recht der Wohnraummietverhältnisse von einer Entscheidung des BGH oder eines OLG abweichen will4. Voraussetzung für die Einholung eines Rechtsentscheides ist, dass zum einen der Rechtsstreit vor dem AG begonnen und in letzter Instanz vor dem LG anhängig ist5, und zum anderen, wie bereits oben ausgeführt, eine Rechtsfrage aus dem Recht des Wohnraummietverhältnisses streitig ist. Danach scheiden Mietstreitigkeiten über Geschäftsräume hier aus. Die Entscheidung, ob ein Rechtsentscheid eingeholt werden muss, steht ausschließlich dem LG zu. Die Parteien können lediglich die Einholung eines Rechtsentscheides anregen, ein Antragsrecht besitzen sie nicht und können daher auch kein Rechtsmittel einlegen, falls das LG der Anregung nicht folgt. Ergeht nun nach Vorlage des LG ein Rechtsentscheid, dann ist das LG an diesen Entscheid gebunden. Im Jahre 1981 sind von den Oberlandesgerichten (OLG) mehrere interessante Rechtsentscheide ergangen; nachstehend werden einige wiedergegeben, die sich Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/9
2 mit den Mietzinsstreitigkeiten befassen. Für den Schm. sind sie deshalb von Interesse, um bei Sühneverhandlungen in Mietzinsstreitigkeiten bessere Rechtskenntnisse zu besitzen; sie er-leichtern das Zustandekommen eines Vergleichs. Folgende Rechtsentscheide sind ergangen: a) Bei einem Mietverhältnis über nicht preisgebundenen Wohnraum kann der Vermieter nach dem Wegfall der Grundsteuervergünstigung für das Wohngrundstück die von ihm geschuldete höhere Grundsteuer als Erhöhung der Betriebskosten anteilig auf die Mieter umlegen, wenn er nach dem Inhalt des Mietvertrags neben dem Mietpreis den Ersatz von Betriebskosten gesondert fordern kann und der Wegfall der Grundsteuervergünstigung zur Erhöhung der gesamten Betriebskosten geführt hat. (Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe v W 47/80 (R) ZMR6 1981, S. 59) b) Der Vermieter einer Wohnung, die preisgebunden i. S. v. 10 Abs. 2 Nr. 1 MHG7 ist, ist berechtigt, schon vor dem Ablauf der Preisbindung vom Mieter nach 2 MHG8 zu verlangen, dass dieser einer Mieterhöhung, die nach Ablauf der Preisbindung wirksam werden soll, zustimmt. (Rechtsentscheid des OLG Hamm v Re Miet 2/80 ZMR 1981, S.56) c) 1. Hat der Vermieter vor Ablauf der Überlegungsfrist des 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) gegen den Mieter Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben, nachdem der Mieter die Zustimmung endgültig und bestimmt abgelehnt hat, so ist die Klage nicht deswegen unzulässig, weil die Überlegungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. 2. Die vor Ablauf der Überlegungsfrist des 2 Abs. 3 Satz 1 MHG erhobene Zustimmungsklage wird zulässig, wenn die Frist zur Zeit des (letzten) Verhandlungstermins abgelaufen war. (Rechtsentscheid des KG Berlin v W RE Miet 4154/80 ZMR 1981, S. 158) d) Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters genügt nicht den Anforderungen des 2 Abs.2 Satz 2 MHG, wenn darin auf das Gutachten eines Sachverständigen Bezug genommen wird, der nur für das Bauhandwerk und nicht für das Gebiet der Mietpreisbewertung öffentlich bestellt ist. (Rechtsentscheid des OLG Oldenburg v UH 1/80 ZMR 1981, S. 184) e) Für die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nach 2 Abs. 2 Satz 2 MHG ist es nicht erforderlich, dass der Sachverständige, der sich bei seiner Mietpreisschätzung auf ihm bekannte Vergleichswohnungen bezieht, einzelne vergleichbare Wohnungen konkret benennt. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/9
3 (Rechtsentscheid des OLG Oldenburg v UH 13/80 ZMR 1981, S. 184) f) Das Recht des Vermieters, gemäß 3 MHG9 eine erhöhte Miete für von ihm durchgeführte Maßnahmen am Wohnraum (g 1 MHG) im Sinne des 5 3 Abs. 1 MHG zu verlangen, hängt nicht davon ab, dass der Mieter diesen Maßnahmen zuvor zugestimmt hat. (Rechtsentscheid des OLG Hamburg v U 200/80 ZMR 1981, S.213) g) 1. Voraussetzung für eine Mieterhöhung nach 5 3 MHG ist nicht, dass der Mieter der Modernisierung zugestimmt hat. 2. Von den Gesamtmodernisierungskosten, die der Vermieter der Berechnung der Mieterhöhung nach 3 Abs. 1 MHG zugrundelegen darf, sind nicht vorab diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen, die der Vermieter ohne die Modernisierung in Zukunft für die ihm obliegende Instandhaltung/Instandsetzung des alten Zustandes voraussichtlich hätte aufwenden und im Verhältnis zum Mieter allein tragen müssen. (Rechtsentscheid des OLG Hamm v Re Miet 2/81 ZMR 1981, S.216) h) Kapitalbeschaffungskosten, die bei der Finanzierung von Wertverbesserungsmaßnahmen angefallen sind, sind nicht nach 5 3 Abs. 1 MHG umlagefähig. (Rechtsentscheid des OLG Hamburg v U 203/80 ZMR 1981, S.245) i) Ersetzt der Vermieter herkömmliche Fenster und Türen durch isolierverglaste Bauteile, so sind bei der Mieterhöhung nach C 3 MHG die Kosten beim Austausch fällig gewesener Instandsetzungen von den Gesamtkosten abzuziehen. Zukünftige Ersparnisse und anderweitige Vorteile des Vermieters werden nicht angerechnet. (Rechtsentscheid des OLG Celle v UH 1/80 ZMR 1981, S.246) k) Bei der Prüfung der Frage, ob einem Mieter die Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Wohnräume gemäß a Abs. 2 BGB10 zugemutet werden kann, ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aa) die nach Durchführung der Maßnahmen in Betracht kommende Mieterhöhung zu berücksichtigen, bb) zu berücksichtigen, ob die Verbesserung objektiv in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Mieterhöhung steht. (Rechtsentscheid des KG Berlin v WRE Miet 4340/80 ZMR 1981, S. 309} 1. Eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 20 % ist nicht unwesentlich i.s. des 5 Abs. 1 S.2 WiStG". 2. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist konkret für die fragliche Wohnung festzustellen. 3. Behebbare Mängel der Mietsache sind bei Bestimmung der Miethöhe nicht zu berücksichtigen. 4. Liegt eine wesentliche Mietpreisüberschreitung vor, so ist die Vereinbarung nichtig, soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/9
4 (Rechtsentscheid des OLG Stuttgart v REMiet 1/81 ZMR 1981, S. 318) m) Die in einem vor dem geschlossenen Mietvertrag über Wohnraum getroffene Vereinbarung, dass der Vermieter jeweils alle drei Jahre ab Beginn der Mietzeit den Mietzins einseitig um bis fünf Prozent des zuletzt geltenden Mietzinses erhöhen könne, kann von dem Mieter einem den Erfordernissen des 5 2 MHG genügenden Erhöhungsverlangen des Vermieters auf den ortsüblichen Mietzins nicht entgegengehalten werden. (Rechtsentscheid des OLG Schleswig v RE-Miet 1/80 ZMR 1981, S. 319) n) Zur Wirksamkeit eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens nach 5 2 Abs. 2 MHG gehört bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen nicht auch die Darlegung, dass die verlangte Miete sich im Rahmen der angemessenen Miete des 5 7 Abs.2 Wohnungsgemeinnützigkeit (WGG) hält. (Rechtsentscheid des OLG Hamm v ReMiet 4/81 ZMR 1981, S.345) o) Zur Wirksamkeit eines nach 5 2 Abs. 2 S. 3 MHG begründeten Mieterhöhungsverlangen ist, sofern eine Vergleichswohnung nur nach Straße, Hausnummer und Etage bezeichnet ist und sich auf der angegebenen Etage mehrere Wohnungen befinden, erforderlich, dass auch der Name des Wohnungsbenutzers mitgeteilt wird. Die Angabe des Namens und der Anschrift des Vermieters der Vergleichswohnung genügt nicht. (Rechtsentscheid des OLG Schleswig v RE Miet 1/81 ZMR 1981, S. 374) 1 Gesetz v BGBl. I, 657 in Kraft getreten am lautet: Rechtsentscheid in Wohnraummietsachen In Artikel III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. 1 S. 1248) ist Satz I wie folgt zu fassen:.will das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen, so hat es vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen; das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist." 2 Diese Rechtsvorschriften lauten: 556 a (1) Der Mieter kann der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/9
5 wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach 564 a Abs. 1 Satz 2 angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind. (2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird. (3) Kommt keine Einigung zustande, so wird über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und über deren Dauer sowie über die Bedingungen, nach denen es fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung getroffen. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, aufgrund deren die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. (4) Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen, 1. wenn er das Mietverhältnis gekündigt hat; 2. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. (5) Die Erklärung des Mieters, mit der er der Kündigung widerspricht und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen. (6) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist den in 564 a Abs. 2 bezeichneten Hinweis erteilt, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären. (7) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam. (8) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, und für Mietverhältnisse der in Abs. 3 genannten Art b (1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn sie aufgrund des a im Falle einer Kündigung verlangt werden könnte. Im Übrigen gilt 556a sinngemäß. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/9
6 (2) Hat der Mieter die Umstände, welche das Interesse des Vermieters an der fristgemäßen Rückgabe des Wohnraums begründen, bei Abschluss des Mietvertrages gekannt, so sind zugunsten des Mieters nur Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich eingetreten sind. 556 c (1) Ist aufgrund der a, 556 b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nach diesen Vorschriften nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war. (2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich Umstände, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, verändert, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach a verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht. 3 Vgl. 1, letzten Halbsatz MAG. 4 Vgl. 1 S. 1 MAG. 5 Der Instanzenzug bei Mietstreitigkeiten über Wohnraum beginnt unabhängig von der Höhe des Streitwertes (z. B. d. Mietzinses) vor dem AG und endet beim LG als Berufungsgericht. 6 ZMR Zeitschrift für Miet- und Raumrecht. 7 MHG = Mieterhöhungsgesetz (Gesetz zur Regelung der Miethöhe v BGBI.1, 3603) lautet: (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn 1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den 3 bis 5 abgesehen, seit einem Jahr unverändert ist und 2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, nicht übersteigt. Von dem Jahresbetrag des verlangten Mietzinses sind die Kürzungsbeträge nach 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des 3 Abs. 1 Satz 6 mit elf vom Hundert des Zuschusses. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist dem Mieter gegenüber schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Dabei kann insbesondere Bezug genommen werden auf Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/9
7 eine Übersicht über die üblichen Entgelte nach Absatz 1 Nr. 2 in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die Ubersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist, ferner auch auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen. Begründet der Vermieter sein Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, so genügt in der Regel die Benennung von drei Wohnungen anderer Vermieter. (3) Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats zu, der auf den Zugang des Verlangens folgt, so kann der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen. Wird die Klage binnen dieser Frist nicht erhoben, so kann ein neues Erhöhungsverlangen frühestens neun Monate nach Ablauf der Klagefrist gestellt werden, es sei denn, dass das frühere Verlangen nicht wirksam war. (4) Ist die Zustimmung erteilt, so schuldet der Mieter den erhöhten Mietzins von dem Beginn des vierten Kalendermonats ab, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. 9 3 lautet: (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Änderungen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, durchgeführt, so kann er eine Erhöhung der jährlichen Miete um elf vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosen verlangen. Sind die baulichen Änderungen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. Werden die Kosten für die baulichen Änderungen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung, der sich für den Ursprungsbetrag des Darlehens aus dem Unterschied im Zinssatz gegenüber dem marktüblichen Zinssatz für erststellige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen ergibt; werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens. Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Änderungen steht einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/9
8 Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen. Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des Satzes 1. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten. (2) Der Vermieter soll den Mieter vor Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 auf die voraussichtliche Höhe der entstehenden Kosten und die sich daraus ergebende Mieterhöhung hinweisen. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1 erläutert wird. (4) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, dass von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst von dem Ersten des übernächsten Monats an ein. Diese Fristen verlängern sich um drei Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die voraussichtliche Mieterhöhung nach Absatz 2 nicht mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung gegenüber dieser Mitteilung um mehr als zehn vom Hundert nach oben abweicht. (5) (aufgehoben) a BGB lautet: (1) Der Mieter von Räumen hat Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind. (2) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes hat der Mieter zu dulden, soweit ihm dies zugemutet werden kann. Aufwendungen, die der Mieter infolge dieser Maßnahmen machen musste, hat der Vermieter ihm in einem den Umständen nach angemessenen Umfange zu ersetzen; auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuss zu leisten des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) i. d. Fassung v BGBl. I, S lautet: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen gezahlt werden, nicht unwesentlich übersteigen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 8/9
9 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 9/9
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