Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG)
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- Hennie Linden
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1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Departement des Innern Herr Pascal Couchepin Bundesrat 3003 Bern Frauenfeld, 28. April 2009 Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Bundesrat Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, uns in der erwähnten Angelegenheit äussern zu können, und nehmen wie folgt Stellung: I. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen den Grundsatz der Einführung einer eindeutigen, unveränderlichen Unternehmensidentifikationsnummer (UID), welche einheitlich verwendet werden kann. Eine eindeutige Identifikation der Unternehmen ist eine wichtige Voraussetzung für zukünftige E-Government-Lösungen. Die UID erhöht auch das Synergiepotential einer zukünftigen kantonalen Personendatenplattform, indem sie die Führung der juristischen Personen und die Nutzung dieses Datenbestandes durch verschiedene Amtsstellen erlaubt. Bei den von der kantonalen Ausgleichskasse (KAK) als Durchführungsorgan wahrzunehmenden Aufgaben ist neben der Versichertennummer die Abrechnungsnummer der massgebende Identifikator. So hat die Ausgleichskasse nach Art. 144 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) jedem mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen eine Abrechnungsnummer zuzuteilen und ein Register dieser Beitragspflichtigen zu führen. Entgegen der Stossrichtung des Entwurfs kann die UID von der KAK keineswegs alleine verwendet werden. Sie kann in der vorgeschlagenen Form die heute verwendete Abrechnungsnummer nicht ersetzen, weil sich die beiden Nummern nicht auf den gleichen Sachverhalt beziehen. Die UID muss für deren Verwendung im Bereich der AHV zwingend an die Bedürfnisse der KAK bzw. der ihr ange- Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld T , F
2 2/7 schlossenen Unternehmen/UID-Einheiten angepasst werden. Andernfalls eignet sie sich nicht als Identifikator im Rahmen der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen. Ebenso wenig ist für die KAK ein Effizienzgewinn oder eine Vereinfachung auszumachen. Es ergeben sich im Gegenteil Aufwendungen für die Anpassung der Infrastruktur (EDV, Korrespondenz etc.), weil die KAK bei der aktuellen Form der UID nicht auf die Abrechnungsnummer verzichten kann. Dementsprechend müsste sie die UID als zusätzliches Element in ihren Datensätzen führen. Würde umgekehrt die Abrechnungsnummer abgeschafft, ergäben sich Zusatzkosten für die Umstellung der EDV und Korrespondenz, Information der Mitglieder, Zusatzabklärungen und die Nachführung der erloschenen Unternehmen über eine lange Zeitperiode hinweg. Trotzdem müsste die KAK unter weiteren Zusatzkosten für Beitragspflichtige, die keine UID erhalten, ein Nummernsystem führen. Somit wäre die KAK selbst bei einer bedürfnisgerechten UID namentlich bei den Nichterwerbstätigen weiterhin auf die Abrechnungsnummer bzw. eine spezielle Identifikationsnummer angewiesen. Ohne Anpassung der UID würden der KAK zusätzlich erhebliche wiederkehrende Kosten für die gleichzeitige Nennung der UID und der Abrechnungsnummer sowie für allfällige Abklärungen beim Fehlen der Abrechnungsnummer entstehen. Diese Kosten würden zudem bei der KAK sowie den beitragspflichtigen Unternehmen anfallen und wären der KAK speziell zu vergüten, weil sie nicht zu den mit den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgebenden gedeckten Aufgaben gehören. Deshalb ist auch die Entschädigung der KAK gesetzlich zu regeln. Ähnlich verhält es sich im Bereich der IV. Bei den von der kantonalen IV-Stelle als Vollzugsorgan wahrzunehmenden Aufgaben ist neben der Versichertennummer die NIF (numéro d identification d un fournisseur) der massgebende Identifikator. Die NIF dient der Identifikation des Rechnungsstellers inklusive seiner Zahlungsverbindung (z.b. Post- oder Bankkonto) gegenüber der IV-Stelle. Die Durchführungsstellen oder versicherten Personen erhalten die NIF von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf, sobald sie erstmals Rechnung gestellt haben. Die vorangehenden Ausführungen zum Tätigkeitsbereich der KAK sind was die Abrechnungsnummer bzw. NIF anbelangt weitgehend auf die Situation bei der IV-Stelle übertragbar. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesetzesentwurf den Bedürfnissen der KAK/IV-Stelle nicht gerecht zu werden vermag. Es kann weder jeder Abrechnungseinheit eine UID noch jeder UID-Einheit nur eine einzige Abrechnungsnummer/NIF zugewiesen werden, weil die jeweiligen Nummern nicht den gleichen Sachverhalt beschreiben. So oder so entsteht für die KAK/IV-Stelle ein erheblicher Zusatzaufwand, weil selbst bei einem Ersatz der Abrechnungsnummer durch eine UID ein zusätzliches Element pro Datensatz geführt werden muss. Allenfalls sind aufwendige Nachforschungen bei den Mitgliedern nötig, um die Abrechnungsmodalitäten zu erheben, die bisher durch die Abrechnungsnummer/NIF definiert waren. Zudem muss gesetzlich geregelt werden, wer für diese bei der KAK/IV-Stelle anfallenden Kosten aufzukommen
3 3/7 hat. Wenn keine Anpassungen der UID im dargelegten Sinne erfolgen, ist die KAK/IV- Stelle von deren Verwendung zu befreien. Will man die UID für die KAK/IV-Stelle als einzigen Identifikator führen, muss die neue UID in der Stamm- oder Unternummer die aktuellen Abrechnungstatbestände und -einheiten der KAK/IV-Stelle abdecken. Somit ist die Einführung der UID bei der KAK/IV-Stelle nur möglich, wenn alle verwendeten Abrechnungsnummern/NIF (ausgenommen Nichterwerbstätige) durch die UID abgelöst werden. II. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln Artikel 1 Die für das BFS angeführte Vereinfachung und administrative Entlastung werden bei der KAK und den ihr gegenüber beitragspflichtigen Unternehmen nicht eintreten. Vielmehr entsteht ein Mehraufwand, weil die vorgeschlagene UID die durch die bisherige Abrechnungsnummer identifizierte Abrechnungseinheit nicht übernimmt. Entsprechende Nachforschungen wären unumgänglich. Ausserdem müssten sowohl die KAK als auch die Unternehmen nebeneinander zwei Nummernsysteme führen. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Die aufgeführten UID-Einheiten decken lediglich einen Teil der Mitglieder der KAK ab, geht doch der Kreis der abrechnungspflichtigen Mitglieder der KAK über die in Abs. 1 Bst. b genannten Einheiten hinaus. So gibt die KAK zum Beispiel zusätzlich auch den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, privaten Hausdienstarbeitgebern oder privaten Liegenschaftsbesitzern mit angestellten Hauswarten und Nichterwerbstätigen Abrechnungsnummern. Hinzu kommen die Unternehmen, die aus administrativen oder weiteren Gründen mehrere Abrechnungsnummern benötigen wie beispielsweise Selbständigerwerbende, die Arbeitnehmende beschäftigen oder mehrere Unternehmen haben, CO2-abgabebefreite Unternehmensteile, separat abrechnende Filialen und Betriebsstätten, Mitglieder von Kollektivgesellschaften und einfachen Gesellschaften oder Immobiliengesellschaften, die verschiedene Liegenschaften mit Hauswarten betreuen. Alle diese Abrechnungseinheiten der KAK werden weder als eigenständige UID- Einheiten anerkannt noch erhalten sie eine eigene UID. Umgekehrt ist die UID des Gesamtunternehmens in Belangen der Beitragsabrechnung gegenüber der KAK nicht aussagekräftig, weshalb ohne entsprechende Anpassung der UID nicht auf die heutige Abrechnungsnummer verzichtet werden kann. Mit der Inkraftsetzung der neuen Handelsregisterverordnung (HRegV; SR ) wurde der neue Begriff Rechtseinheit geschaffen (vgl. Art. 1 und 2 HRegV). Es er-
4 4/7 scheint unter diesem Gesichtspunkt angezeigt, den Begriff auch im UIDG zu verwenden. Ziffer 1 Die Fokussierung auf die Ebene Unternehmen ist für viele administrative Prozesse sinnvoll. In der Bundesstatistik darf dies jedoch nicht dazu führen, dass die Ebene Lokale Arbeitsstätten zugunsten der Ebene Unternehmen an Bedeutung verliert. Um die wirtschaftliche Entwicklung auf kleinräumiger Ebene verfolgen und steuern zu können, ist es entscheidend, dass weiterhin Informationen zur Anzahl der Beschäftigten und zur Branchenstruktur auf Kantons- und Gemeindeebene zur Verfügung stehen. Dazu ist es unabdingbar, dass die eidgenössische Betriebszählung weiterhin auf der Stufe Lokale Arbeitsstätten und nicht auf der Stufe Unternehmen ansetzt. Ziffer 2 Gemäss dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung sollen alle steuer- oder abgabepflichtigen Personen, deren Steuern oder Abgaben durch den Bund oder seine Anstalten veranlagt und bezogen werden als sog. UID-Einheiten gelten. Aus dem erläuternden Bericht ist ersichtlich, dass diese Bestimmung auf Wirtschaftsteilnehmer abzielt, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, aber für ihre wirtschaftliche Tätigkeit der Steuer- und Abgabepflicht unterliegen. Aufgrund des Gesetzeswortlautes und der Begriffsdefinition, die viel zu weit und unklar gefasst ist, dürften sich in der Praxis schwierige Abgrenzungsfragen ergeben. Der Bezug zum Wirtschaftsverkehr ist daher deutlicher auszugestalten. Ziffern 3 und 4 Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden steuerlich transparent besteuert, d.h. Gewinn und Vermögen gelangen bei den beteiligten Unternehmern zur Besteuerung. Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden deshalb nicht in das Steuerregister genommen, sondern die daran beteiligten Personengesellschafter. Die entsprechende UID muss daher mit der Registernummer (z.b. neue Sozialversicherungsnummer) der beteiligten Gesellschafter verknüpft werden. Ziffer 6 Gemäss dieser Ziffer gelten unter anderem alle Unternehmen der Landwirtschaft als UID-Einheiten. Gemäss Art. 6 Abs. 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR ) kann jedoch ein Betrieb (entspricht gemäss UIDG einem Unternehmen) mehrere Produktionsstätten oder Bestände aufweisen. Die Zuteilung einer UID ist ausschliesslich auf Stufe Betrieb (Artikel 6 Absatz 1 LBV) und nicht auf dessen Untereinheiten vorzunehmen, weil sonst der administrative Aufwand für die Kantone ins Unermess-
5 5/7 liche steigen würde. Dies insbesondere dann, wenn z.b. jeder Bienenhaltungsstandort eine eigene UID brauchen würde. Der Grundsatz, dass eine UID-Einheit das Unternehmen ist, muss unbedingt beibehalten werden und Ausnahmen, wie sie in den Erläuterungen angedeutet werden, sind nur in Einzelfällen vorzusehen. Artikel 5 In den Erläuterungen zu Artikel 5 UIDG wird darauf hingewiesen, dass eine zugeteilte UID während der ganzen Dauer des Bestehens eines Unternehmens unveränderlich ist. Als Folge des Strukturwandels kommen in der Landwirtschaft häufig befristete, aber auch endgültige Betriebsteilungen und Betriebsfusionen vor. Es ist sicherzustellen, dass bei diesen Mutationen die hinter der UID stehende Logik so aufgebaut ist, dass die an der UID angehängten Folgeprozesse wie Datenübertragungen zwischen Bund und Kanton reibungslos verlaufen und nicht zu manuellen Spezialfällen führen. Wir verweisen an dieser Stelle auf eine ähnliche Thematik bei der Übernahme der Daten der Tiere der Rindergattung von der Tierverkehrsdatenbank (TVD). Alle Klauentierbestände verfügen über eine eindeutige TVD-Nummer und trotzdem können nicht alle Daten der Tiere der Rindergattung von der TVD vollautomatisch in die kantonalen EDV-Systeme übernommen werden, weil bei Betriebsteilungen und Betriebsfusionen manuelle Korrekturen vorgenommen werden müssen. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat dazu für die kantonalen Vollzugsstellen speziell eine mehrseitige Vollzugshilfe Merkblatt Nr. 3 ausgearbeitet. Bei der Vergabe der UID muss verhindert werden, dass bei den kantonalen Vollzugsstellen durch Betriebsfusionen bzw. -auflösungen manuelle Korrekturen, welche mit einem erheblichen Aufwand verbunden sind, ausgelöst werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Situation bei der KAK: Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Daten, die eine Meldung erforderlich machen, lediglich um die ohnehin für den Vollzug der AHV benötigten Daten handeln kann. Denn die KAK erhebt keine zusätzlichen, nicht benötigten Daten. Sie ist dazu auch weder verpflichtet noch zur zusätzlichen Überprüfung der Informationen zu verpflichten. Ebenso deckt die Zuteilung einer einzigen UID an jede UID-Einheit aus den unter Artikel 4 genannten Gründen die administrativen Belange der KAK nicht ab. Denn die UID verkörpert nicht den gleichen Sachverhalt wie die Abrechnungsnummer. Insbesondere lässt die UID keine eindeutige Identifikation der Abrechnungspflichtigen bzw. der Abrechnungsmodalitäten zu. Zur Veranschaulichung der Problematik mag folgendes Beispiel dienen: Eine Kollektivgesellschaft A, welche aus den beiden Gesellschaftern B und C besteht und das Büropersonal E beschäftigt, betreibt eine Immobilienverwaltung mit mehreren bewarteten Liegenschaften. Den einzelnen UID der Kollektivgesellschaft A und der AHV-rechtlich
6 6/7 als Selbständigerwerbende einzustufenden Gesellschafter B und C stehen die einzelnen Abrechnungsnummern gegenüber für die abzurechnenden Löhne des Büropersonals E, jede der bewarteten Liegenschaften und jeden der als selbständigerwerbend erfassten Gesellschafter B und C. Daraus resultieren folgende Feststellungen: Ist die UID bekannt, lässt sich nicht eindeutig auf das Abrechnungsverhältnis schliessen. Damit kann der administrative Vorgang mit der UID nicht eindeutig zugeordnet werden. Ist umgekehrt die Abrechnungsnummer bekannt, kann ebenfalls nicht eindeutig auf die UID geschlossen werden. Werden einer Abrechnungsnummer mehrere UID zugeordnet, kann ein erfolgter administrativer Vorgang zwar einer UID zugeordnet werden. Hingegen kann die Meldung bezüglich der mit der gleichen Abrechnungsnummer verknüpften anderen UID ausbleiben, womit allenfalls widersprüchliche Informationen betreffend miteinander zusammenhängender UID vorliegen. Im Übrigen ist die Zuordnung auch deshalb nicht eindeutig, weil es diverse Abrechnungsstellen mit Abrechnungsnummern gibt, die gar keine UID bekommen können. Damit die UID im Bereich der KAK als einziger Identifikator den Bedürfnissen der Abrechnenden entspricht, muss folglich eine Lösung gefunden werden, welche die unter den Artikeln 4 und 5 erwähnten Abrechnungseinheiten durch eine neue UID-Stammoder Unternummer abdeckt. Artikel 6 Die ausschliessliche Verwendung der UID in der im Entwurf vorgeschlagenen Form durch die KAK ist nicht möglich, weil die UID wie bereits erwähnt nicht alle Abrechnungspflichtigen abdeckt, die heute eine Abrechnungsnummer erhalten. Daneben können heute Unternehmen durchaus mehrere Abrechnungseinheiten führen. Wird die UID nicht auf die Bedürfnisse der beitragspflichtigen Unternehmen und damit der KAK angepasst, muss für die KAK aus den genannten Gründen gestützt auf Art. 6 Abs. 3 eine Ausnahme statuiert werden. Artikel 7 Auf die Abrechnungsnummer kann bei der vom Entwurf konzipierten UID nicht verzichtet werden. Sie wäre mithin beim Festhalten an der vorgeschlagenen UID als Zusatzmerkmal zu definieren. Sie ist für die KAK notwendig, um die administrativen Vorgänge bezüglich der UID-Einheit durchzuführen. Damit hätte der Bundesrat gemäss Abs. 3 die Abrechnungsnummer als Zusatzmerkmal zu bezeichnen. Artikel 9 In Artikel 9 UIDG wird darauf hingewiesen, dass das BFS die zuständige Bundesstelle ist. Die Landwirtschaftsämter stehen jedoch in engem Kontakt mit dem Bundesamt für
7 7/7 Landwirtschaft (BLW) und übermitteln laufend ihre Daten mittels AGIS dem BLW. Im Rahmen des Bundesprojektes ASA2011 wird der Datenaustausch zwischen dem BLW und den kantonalen Landwirtschaftsämtern noch intensiver und erfolgt über gemeinsame Schnittstellen. Wir erachten es deshalb als unumgänglich, dass der Datentransfer von und zu den Landwirtschaftsämtern direkt über das AGIS des BLW läuft. Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen des Projektes ASA2011 diesem Aspekt Rechnung getragen wird und der Datentransfer und das Meldewesen bezüglich UID vollumfänglich über das AGIS abgewickelt werden kann. Artikel 10 Der KAK sollen nicht neue Zusatzaufgaben überbunden werden. Sie kann zwar vorhandene Informationen melden, was im Rahmen des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) auch vorgesehen ist. Die Erhebung zusätzlicher Daten und allenfalls sogar deren Überprüfung kann indessen nicht ihre Aufgabe sein. Das Ziel muss sein, eine Lösung zu finden, welche die Unternehmen nicht auf Kosten der KAK entlastet, sondern für beide Parteien von Nutzen ist. Wird die KAK jedoch zu mehr verpflichtet als zur Meldung der ihr ohnehin bekannten Daten, muss sie für den daraus entstehenden Mehraufwand entschädigt werden. Artikel 16 Wie bereits erwähnt, ist die vom Entwurf geforderte ausschliessliche Verwendung der UID in der aktuellen Ausgestaltung für die KAK nicht möglich. Zudem ist die Einführung der UID bei der KAK nicht innerhalb einer zweijährigen Übergangsfrist durchführbar. Die Anpassungen an die Infrastruktur und am Geschäftsverkehr lassen keine solche kurze Frist zu. Die in Art. 16 Abs. 3 deklarierte ausschliessliche UID-Benützung erscheint als zu restriktiv, da bei Selbständigerwerbenden eine Verknüpfung der UID mit der Registernummer (z.b. neue Sozialversicherungsnummer) erforderlich ist. Mit freundlichen Grüssen Der Präsident des Regierungsrates Der Staatsschreiber
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