17. März Samstag, 24. April 2010
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- Kilian Alfred Stein
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1 Einwohnergemeinden Brislach und Zwingen, 3. März 2010 Einschreiben Referenz Ordnungsnummer 10, 328 Herr Häner Theodor Jurastrasse Laufen Gesamtmelioration Brislach Dieses Schreiben gilt, in Anwendung von 18 und 28 Absatz 1 BoV 1, als offizielle und abschliessende Einladung zu folgenden Anlässen: Orientierungsversammlung Abstimmung über die Melioration Brislach Mittwoch, 17. März 2010 Samstag, 24. April Uhr Turnhalle Hinter den Gärten 14, Uhr Turnhalle Hinter den Gärten 14, Stand des Projektes Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat das Beizugsgebiet (Perimeter) der Gesamtmelioration Brislach - nach der Behandlung der Beschwerden vor Kantonsgericht - am 19. Mai 2009 genehmigt. Der Plan zum Beizugsgebiet ist somit rechtskräftig. Der Perimeter umfasst das Feldgebiet der Gemeinde Brislach und - wegen wirtschaftlicher und sachlicher Zusammenhänge - auch das Teilgebiet Feld der Gemeinde Zwingen. Weiteres Vorgehen 1. Orientierungsversammlung für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Melioration Brislach. 2. Abstimmung über die Durchführung der Melioration Brislach. Mit dem vorliegenden Schreiben werden Sie über die oben erwähnten Anlässe orientiert. Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung BoV) SGS vom H:\as\Melioration Brislach\Einladung Orientierungs- und Beschlussfassungsversammlung 2010.doc
2 1. Orientierungsversammlung 1.1 Einladung zur Orientierungsversammlung Hiermit laden wir Sie ein zur Orientierungsversammlung über die Melioration Brislach Orientierungs Mittwoch, Uhr Turnhalle versammlung 17. März 2010 Hinter den Gärten 14, Traktandenliste: 1. Vorstellen des rechtskräftigen Beizugsgebietes der Melioration Brislach 2. Was die Melioration Brislach kostet 3. Das Finanzierungsmodell 4. Zur Abstimmung über die Durchführung der Melioration Brislach 1.2 Zur Vorbereitung für die Orientierungsversammlung Warum eine Melioration in Brislach? Ausserhalb des Siedlungsgebietes in Brislach ist das Grundeigentum auf viele Parzellen aufgeteilt. Im für die Melioration Brislach vorgesehenen Gebiet liegen rund 1400 Parzellen auf ca. 456 ha. Das hat Konsequenzen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung: je mehr Parzellenränder auf die gesamte Bewirtschaftungsfläche kommen, desto höher ist der Produktionsverlust; je mehr Parzellen weit verstreut liegen, desto höher ist der Aufwand an Zeit und desto höher sind die Energie- und Maschinenkosten, um die Felder zu erreichen. Mit dem Zusammenlegen der Grundstücke, soweit sie derselben Person gehören, kann ein Beitrag an eine zukunftsgerichtete und überlebensfähige Landwirtschaft in Brislach geleistet werden. Das Neuordnen des Grundeigentums ermöglicht auch eine freiwillige Neuordnung der Pachtlandverhältnisse, bei der sowohl die Pächter- als auch die Verpächterseite profitieren kann. Sowohl der Bund als auch der Kanton richten Abgeltungen für Flächen und Elemente aus, welche Teil einer ökologischen Vernetzung (= Netz aus flächigen und punktuellen Elementen mit ökologisch hohem Wert) sind und der Oekoqualitätsverordnung des Bundes entsprechen. Mit der Melioration kann eine ökologische Vernetzung realisiert werden, ohne dass einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer die Ökologisierung seines Landes aufgezwungen wird. Die ökologische Vernetzung führt zu einer Erhöhung des Naherholungswerts für die ganze Bevölkerung von Brislach. Die Gemeindeverwaltung und der Gemeinderat in Brislach beschäftigen sich regelmässig mit Problemen, welche auf die hohe Parzellierung der Grundstücke ausserhalb des Siedlungsgebietes, auf die Erschliessung der Landwirtschaftsparzellen durch Servitute, die fehlenden Unterhaltsregelungen und die unsichere Rechtslage bezüglich Rechten an den Drainagen zurückzuführen sind.
3 Die Melioration ermöglicht die Anpassung bzw. die Erweiterung des Wegnetzes an die vielfältigen Nutzungsanforderungen. An verschiedenen Stellen verursachen Starkniederschläge periodisch wiederkehrende Schäden. Mit der Melioration werden Massnahmen zur Verminderung des Gefahrenrisikos ergriffen. Die hohe Parzellierung des Grundeigentums ausserhalb des Baugebietes verunmöglicht es finanziell, die Vermessung auf den Stand von AV 93 zu bringen, wie dies der Bund vom Kanton BL fordert. Im Anschluss an die Neuzuteilung der Grundstücke kann die Vermessung im Meliorationsgebiet kostengünstig auf den Stand der amtlichen Vermessung (AV 93) gebracht werden. Die Flurgenossenschaft Brislach, der diverse Drainageanlagen in Brislach gehören, ist nicht mehr aktiv. Der Unterhalt der Entwässerungsanlagen ist nicht gewährleistet. Die Leitungen altern. Bei einem Schaden auf der Parzelle a können die unterliegenden Parzellen b und c betroffen sein ohne Möglichkeit, den Schaden zu beheben, da auf der Parzelle a die Leitung freigelegt werden müsste. Auf vielen Parzellen liegt daher eine Hypothek. Mit erneuter Versumpfung des Bodens sinkt dessen Wert. Die Einwohnergemeinde Brislach ist nicht verpflichtet eine Entwässerungsanlage zur Sanierung zu übernehmen. Die Melioration ermöglicht, mit finanzieller Unterstützung von Bund und Kanton, den Zustand der Drainageanlagen festzustellen. Die Meliorations-Genossenschaft hat organisatorisch und rechtlich die Möglichkeit, eine finanziell tragbare Lösung erarbeiten zu lassen, damit Eigentum und Unterhalt an den Entwässerungsanlagen neu geregelt werden können. 2. Abstimmung über die Durchführung der Melioration Brislach 2.1 Abstimmung und Wirkung (Gründung der Genossenschaft) Wie der Name sagt, wird mit der Abstimmung über die Durchführung der Melioration entschieden, ob in Brislach eine Melioration stattfinden soll. Abstimmen dürfen nur diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche Boden im Beizugsgebiet besitzen. Wird die Melioration angenommen, dann lädt der Gemeinderat zur Gründungsversammlung der Genossenschaft ein. Die Genossenschaftsstatuten werden beraten und beschlossen. Danach werden die Vorstandsmitglieder, unter Vorbehalt der Genehmigung der Genossenschaftsstatuten durch den Regierungsrat, gewählt. Diese Genossenschaft basiert auf dem Eigentum am beigezogenen Grund (=Boden) oder einfacher ausgedrückt, das Grundstück ist eigentlich Mitglied der Genossenschaft. Personen mit Eigentumsrechten an diesen Mitgliedsgrundstücken" sind Personen-Mitglieder in dieser Genossenschaft. Folglich gilt, wird ein Grundstück verkauft, bleibt dieses Mitglied der Genossenschaft. Hingegen werden automatisch diejenigen Personen, welche das Grundstück erwerben, Personen- Mitglieder der Genossenschaft und die Verkäuferin scheidet aus der Genossenschaft aus (sofern sie kein anderes Grundstück besitzt). Die Genossenschaft führt die Melioration durch mit massgeblicher Unterstützung eines Ingenieurbüros, welches für den fachlichen Teil der Melioration (vermessungstechnisch und planerische Arbeiten, bautechnische Arbeiten, Projekt-, Termin- und Kostencontrolling sowie verfahrenstechnisch und organisatorisch) zuständig ist.
4 Die Melioration Brislach beinhaltet: das Zusammenlegen des Grundeigentums den Einbezug von Teilgebieten der Gemeinde Zwingen die Anpassung bzw. Erweiterung des Wegnetzes die Realisierung einer ökologischen Vernetzung und der Renaturierung von Fliessgewässern Zustandserfassung der Meliorationsleitungen sowie die Neuordnung des Eigentums und des Unterhalts der Entwässerungsanlagen der Flurgenossenschaft Brislach, Verbesserung Wasserhaushalt. Verpflockung und Vermarchung der neuen Parzellen (die amtliche Vermessung wird in Koordination mit dem Meliorationsverfahren durch die zuständigen Gemeinden Brislach und Zwingen durchgeführt). 2.2 Einladung und Abstimmung über die Melioration Brislach Hiermit laden wir Sie höflich ein zur Abstimmung über die Durchführung der Melioration Brislach, gestützt auf das Beizugsgebiet Melioration Brislach, das am 17. März 2010 (Orientierungsversammlung) sowie am Tag der Abstimmung nochmals eingesehen werden kann. Abstimmung über die Melioration Brislach Samstag, 24. April Uhr Turnhalle Hinter den Gärten 14, Traktanden 1. Begrüssung und Kurzorientierung 2. Wahl der Stimmenzähler der Versammlung 3. Wahl von 1 Protokollführerin der Versammlung 4. Beschluss der Aufzeichnung der Versammlung mittels Tonband 5. Allfälliger Antrag auf geheime Abstimmung 6. Abstimmung über die Durchführung der Melioration Brislach 7. Schliessung der Versammlung und Schlusswort (Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses via Internet und Anschlagbrett der Gemeinde Brislach) Das Wichtigste zur Beschlussfassung 1. Nur Parzellen oder Parzellenteile im Beizugsgebiet können "abstimmen" ( 28 Abs. 3 LG BL) Wenn die Mehrheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des Bodens gehört der Melioration zustimmt, ist sie angenommen ("Stimmenmehr oder Flächenmehr", Art. 28 Abs. 3 LG BL). 3. Wer nicht stimmt (Abwesenheit oder Stimmenthaltung) wird als Ja-Stimme gezählt (Art. 703 ZGB) Der Gemeinderat wählt ein Mitglied aus dem Rat, welches die Gemeinde Brislach als Grundeigentümerin vertritt. ' l Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft (LG BL) SGS 510 vom Eidg. Zivilgesetzbuch (ZGB) SR 210 vom
5 5. Die Abstimmung über das Durchführen der Bodenverbesserung sowie über die Gründung der Genossenschaft erfolgt unter Namensaufruf oder, gemäss Mehrheitsbeschluss der anwesenden Stimmberechtigten, geheim ( 21 BoV Absatz 2). 2.3 Stimme und Stimmberechtigung Pro Alleineigentum und pro gemeinschaftliches Eigentum wird mit einer Stimme und der dazugehörenden Fläche abgestimmt. (( 28 LG BL Abs. 3), 20 BoV Abs. 1 und 2) Stimmberechtigung für Alleineigentum; die Eigentümerin / der Eigentümer der Parzellen ist alleine stimmberechtigt (Art. 641 ZGB Abs. 1). Für Gesamteigentum; besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer (Art. 653 ZGB Abs. 2). Stimmberechtigung für Miteigentum; die Mehrheit der Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, entscheidet über das Ja oder Nein der Stimme. Das heisst: Hier ist keine Einstimmigkeit erforderlich. Bei Miteigentum müssen hingegen beide Miteigentümer einig sein, um eine Stimme abgegeben zu können (Art. 647 b ZGB Abs. 1). Eigentümerinnen und Eigentümer, welche über gemeinschaftliches Grundeigentum verfügen, bestellen ihre Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ( 20 BoV Abs. 3). 2.4 Stellvertretung und Stimmabgabe Stellvertretung durch eine Drittperson erfordert eine schriftliche Vollmacht ( 20 BoV Abs. 5). Ehegatten mit gemeinsamem Eigentum können einander ohne Vollmacht vertreten ( 20 BoV Abs. 7). Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind berechtigt, ihre persönliche und, sofern bevollmächtigt, zwei zusätzliche Stimmen abzugeben ( 20 BoV Abs. 4). Stimmberechtigte haben sich auf Verlangen auszuweisen ( 20 BoV Abs. 6). Die Unterschriften bei Vollmacht müssen nicht beglaubigt werden. 2.5 Ausgabe der Stimmrechtsausweise Alle Abstimmungswilligen werden gebeten, die Stimmrechtsausweise an folgenden Daten zu beziehen: Ausgabe der Stimmrechtsausweise Freitag, 23. April Uhr Gemeindesaal, Breitenbachstrasse 7 Samstag, 24. April Uhr Uhr Gemeindesaal, Breitenbachstrasse 7
6 Diese Massnahme ermöglicht die speditive Durchführung der Abstimmung. An der Versammlung sind die Besitzer der Stimmrechtsausweise gesondert zu den Teilnehmern an der Versammlung platziert. (Erleichterung für die Stimmenzähler; klare Trennung der Stimmberechtigten). Wir bitten Sie an dieser Stelle, die beigelegten persönlichen Auszüge zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten die Gemeindeverwaltung Brislach Breitenbachstrasse 7 Telefon zu kontaktieren. Bei gemeinschaftlichem Grundeigentum sind Empfängerin oder Empfänger verpflichtet, ihre Miteigentümerinnen und Miteigentümer zu orientieren, sofern diese kein Schreiben erhalten haben. Besten Dank. Schlusswort Der Gemeinderat empfiehlt Ihnen, dieses Projekt mit Ihrem Ja zu unterstützen. Mit freundlichen Grüssen EINWOHNERGEMEINDE BRISLACH Die Gemeindepräsidentin: Der Gemeindeverwalter: Doris Scheunemann Willy Buchwalder Beilagen: Persönlicher Auszug aus dem Grundeigentümer- und Flächenverzeichnis der Ordnungsnummer 10, 328 Vollmachtformular für die Abstimmung über die Durchführung der Melioration Vollmachtformular für alle Belange der Melioration Kopien an Beteiligte Gemeinde Zwingen Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Fachstelle Melioration Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Kt. Basel-Landschaft
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