Das Urheberrecht in Deutschland ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Dieses ist in vielen Punkten lediglich eine gesetzliche Bestimmung

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2 Das Urheberrecht in Deutschland ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Dieses ist in vielen Punkten lediglich eine gesetzliche Bestimmung grundsätzlicher Aspekte. Die konkrete Ausformulierung erfolgt oftmals in einzelnen Gerichtsurteilen; in ihnen spiegelt sich eine herrschende Rechtauffassung wider. Dazu kommt gerade im Online-Bereich noch der Umstand, dass unterschiedliche Urheberechtsregelungen in den verschiedenen Staaten bestehen. Gegenstand der Präsentation ist es nicht, das ganze Regelungsspektrum nationaler und internationaler Gesetze, herrschender Rechtsauffassungen und Einzelfallentscheidungen zu vermitteln. Die Inhalte der kommentierten Präsentationsfolien stellen auch in keiner Weise eine Rechtsberatung oder rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltung dar. Vielmehr geht es um einen Problemaufriss und die Konkretisierung am Beispiel ausgewählter studiumsrelevanter Szenarien. Zum Aufbau: Zunächst werden grundsätzliche Überlegungen zum Urheberrecht angestellt: Was ist das Urheberrecht, wozu und wem dient es? Im zweiten Schritt wird dann anhand von sieben ausgewählten Fallbeispielen die Bedeutung des Urheberrechts für Studium und Lehre verdeutlicht. 2

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4 Die Story Eigentlich eine ganz normale Veranstaltung: Auf der ordentlichen und öffentlichen Jahreshauptversammlung der FC Bayern München AG trägt Karl-Heinz Rummenigge, Vorstandsvorsitzender der FC Bayern München AG, seinen Jahresbericht vor. Bei dieser Gelegenheit wollte Rummenigge zugleich Herrn Franz Beckenbauer für seine Verdienste um diesen Fußballverein danken, und das möglichst originell. Rummenigge fahndete also im Internet nach einem Dankesgedicht und ward fündig (gekürzte Wiedergabe): "Ich danke Dir, ich dank Dir sehr, / ich danke Dir, das fällt nicht schwer. / Ich danke Dir, dank Dir ganz doll, / weiß gar nicht, was ich sagen soll. ( ) Ich danke Dir, Du bist ein Schatz, / dies sag ich Dir in diesem Satz, / ich danke Dir, das fällt nicht schwer: / Danke, danke, danke sehr". Das trug er vor. Das Problem: Das Gedicht stammt von einer hessischen Schriftstellerin, Frau Pfeiffer-Klärle aus Rödermark, die es im Internet veröffentlicht hat. Sie wurde aber von Rummenigge weder erwähnt noch gefragt, ob es (kostenlos) verwendet werden dürfe. Sie schaltete daraufhin einen Anwalt ein, der mit Verweis auf das UrhG schließlich beim Landgericht erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkte. Am Ende einigte man sich außergerichtlich: Rummenigge hatte ohne Erlaubnis ein Werk genutzt und zudem den Urheber nicht genannt - das macht Euro Schadenersatz! (Darauf einigten sich beide, FC Bayern und Frau Pfeiffer-Klärle.) Siehe auch: 4

5 Die Story Jahr 2005: Die 28-jährige Kärntnerin Elisabeth N. reicht an der Universität Klagenfurt ihre Magisterarbeit über die Zeichentrickserie Wickie und die starken Männer ein. 2006: Der selbsternannte Plagiatsjäger Stefan Weber findet in der Arbeit 25 aus dem Internet kopierte Seiten, was ca. 40 % der gesamten Arbeit ausmacht. Ein Verfahren zur Aberkennung des akademischen Titels wird aufgrund des Plagiats eingeleitet; die inzwischen als Assistentin am Institut für Medien- und Kommunikationswissenschaften tätige Frau N. wird entlassen. Kurz darauf wird eine außergerichtliche Einigung gefunden: Die Betroffene verfasst eine neue Abschlussarbeit und die Entlassung wird in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt. 2007: Die Universität Klagenfurt reagiert auf den Fall durch Anschaffung einer Plagiats-Software. Tausende Arbeiten werden überprüft, dies wird voraussichtlich bis zum Jahr 2013 andauern. Den Studierenden wird eine Frist zum straffreien Verbessern bereits eingereichter, evtl. plagiierter Arbeiten gesetzt. Sechs Selbstanzeigen gehen ein; 2 Fälle davon waren tatsächlich problematisch. 2008: 2. Anlauf: Elisabeth N. reicht ihre verbesserte Magisterarbeit ein. Siehe auch: R_NR=1&WID= _3 5

6 &DOKV_HS=0&PP=1 5

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8 Auch wenn das Urheberrecht vielfach als Beschränkung der persönlichen Rechte ( Verbot von ) wahrgenommen wird: Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines jeden und kann daher auch jedem zugute kommen. Das Urheberrecht ist ein Eigentumsrecht und als solches grundgesetzlich verbirgt. Das Werk unterliegt der Sozialbindung im Sinne des Artikels 14 II des Grundgesetzes. Dort heißt es im zweiten Absatz: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Daher wurden sogenannte Ausnahmen ( Schranken ) definiert, die die Urheberrechte zum Wohle der Allgemeinheit in gewissen Punkten einschränken. Mehr dazu in den Fallbeispielen. Gibt es keine Ausnahmeregelungen, dann ist immer die Genehmigung des Urhebers erforderlich, wenn ein Werk vervielfältigt (Vervielfältigungsrecht, 16 UrhG), bearbeitet (Bearbeitungsrecht, 23 UrhG) und öffentlich zugänglich (z. B. via Internet) wird (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, 19 UrhG). 7

9 Zentral für das Urhebergesetz ist der Werk-Begriff. Urheber im Sinne des Urheberrechts sind die Schöpfer von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst ( 1) Werke des kulturellen Bereichs Dazu zählen auch Teile eines Werkes, unvollendete Werke und Entwurfsmaterial. Irrelevant für das UrhG ist, ob ein Werk veröffentlicht oder unveröffentlicht ist. In beiden Fällen gilt der Urheberschutz. Das Copyright muss auch nicht beantragt, registriert o. ä. werden: Es besteht mit dem Augenblick der Werkschaffung. Geschützt im Einzelnen sind: Sprachwerke, Musik, Kunst (bildende Kunst, Architektur, Bildhauerei und Design, auch: Schriftzeichen, virtuelle Figuren), Photographie und Film, technische Darstellungen und Gebrauchstexte (sofern eine individuelle Gestaltung vorliegt), wissenschaftliche Darstellungen, Software, Datenbanken, Multimediawerke und Internet-Inhalte/Websites Liste der im Gesetz genannten Arten ist nur beispielhaft und nicht abschließend. 8

10 Urheber sind natürliche Personen, keine juristischen Personen. Dauer des Urheberrechts - Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. - Nach dem Tod des Urhebers gehen dessen Rechte an seine Erben über. - Nach dieser Frist entfällt der Urheberschutz und das Werk ist gemeinfrei. 9

11 Werke im Sinne des UrhG sind nur sogenannte persönliche geistige Schöpfungen. Geschützt ist nicht Alltägliches, rein Handwerkliches. Schutzvoraussetzung ist vielmehr eine bestimmte Schöpfungshöhe (Schöpfungsqualität). Die Grenzziehung ist hier oft schwierig. (Eisenmann/Jautz 2007, S. 11). Für Aufsehen sorgte in diesem Zusammenhang die Auseinandersetzung um Pumuckls Freundin (siehe zur Vertiefung die Zusammenfassung des Urteils unter auch als pdf-datei in WueCampus). Ferner impliziert der Werk-Begriff, dass ausschließlich geistige Inhalte in einer wahrnehmbaren Formgestaltung geschützt sind. Ausgeschlossen sind also z. B. abstrakte Ideen, Methoden u. ä. ohne konkrete Ausformulierung. 10

12 Übertragbarkeit und Nutzungsrechte Generell gilt: Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken können teilweise oder ganz übertragen werden. Eine solche Übertragung findet beispielsweise in der Regel an den Verlag statt, der ein Werk veröffentlicht. Nutzungsrechte sind nicht gleich Urheberrechte: die Nutzung ist übertragbar, die Urhabe nicht. Im speziellen Fall der studentischen Arbeiten: Die Urheberschaft ist zu unterscheiden von Anregung und Gehilfenschaft, die nicht urheberrechtlich geschützt sind. 11

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14 Im Folgenden werden anhand einzelner Fallbeispiele Situationen geschildert, die im Rahmen des Studiums so oder so ähnlich entstehen können und die stets etwas mit dem Urheberrecht zu tun haben. Dies sind im Einzelnen: Zitation, Kopieren, Web-Sites, elektronische Semesterapparate/E-Learning, /Foren, Fernleihe, Datenbanken und Multimediawerke bzw. Software. 13

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16 Was ist erlaubt: Die direkte und indirekte Wiedergabe ist gleichermaßen urheberrechtlich geschützt. Wenn aber das Zitat die für den Zweck notwendige Länge nicht überschreitet, das Zitat in einem inhaltlichen Zusammenhang zu meiner eigenen Argumentation steht sowie diese unterstützt (auch als Kontrapunkt), die Quelle korrekt angegeben wird, steht der Verwendung nichts entgegen (vgl. 51 UrhG). Das Zitatrecht gilt für alle Werkarten, d. h. auch aus Filmen-, Fernseh- oder Rundfunksendungen sowie aus Musikwerken darf zitiert werden. Was ist nicht erlaubt: Längere Abschnitte dürfen nur dann als Zitat übernommen werden, wenn dies dem Zitatzweck dient. Besitzt das Zitat keine unterstützende Funktion für die eigene Argumentation, sondern ersetzt diese vielmehr, ist das Zitieren nicht erlaubt. 15

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18 Rahmenbedingungen Kopieren findet sich im UrhG als Vervielfältigen wieder. Das Vervielfältigen ist als eine Form der Verwertung* im Sinne des UrhG grundsätzlich zustimmungspflichtig. Dies gilt auch für das digitale Vervielfältigen (Speichern, Ausdrucken, Einscannen, Download). Allerdings ist das Vervielfältigen im Rahmen von Ausnahmeregelungen ( Schranken des Urheberrechts ) erlaubt: 1. Was ist erlaubt? Die Vervielfältigung von Auszügen aus Büchern und ganzer Zeitschriftenartikel zu wissenschaftlichen oder privaten Zwecken ist per UrhG gedeckt. Ein Student, der Kopien für seine Seminararbeit anfertigt, handelt zum eigenen, wissenschaftlichen Gebrauch. 2. Was ist nicht erlaubt? Nicht möglich ist allerdings das Kopieren eines ganzen Buches. Ausnahme: Wenn das Buch seit mindestens 2 Jahren vergriffen ist, darf es für den eigenen Gebrauch komplett kopiert werden. * zu den Verwertungsrechten gehört neben dem Vervielfältigungsrecht auch das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. 17

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20 Regelungen im Bereich des Internets finden sich im UrhG unter der öffentlichen Zugänglichmachung. In Fachkreisen spricht man aber oft vom Online-Recht. Natürlich kann alles, was man selbst gemacht hat, auch in die Homepage eingebunden werden. Selbst verfasste Texte dürfen dabei auch Zitate aus urheberrechtlich geschützten Texten enthalten, sofern sie mit dem oben skizzierten Zitatrecht konform gehen. Ansonsten muss, sobald die Website frei im Netz zugänglich ist, für alles, was auf die Seite hochgeladen werden soll (Musik, Texte, Photos usw.) und was urheberrechtlich geschützt ist, Nutzungsrechte eingeholt werden. Wenn außerdem auffällige Gestaltungsmerkmale anderer Homepages übernommen werden, ohne dafür die Nutzungsrechte einzuholen, ist dies ebenfalls nicht mit dem Urheberrecht vereinbar. Das Hochladen einer Beethoven-Symphonie ist auf den ersten Blick urheberrechtlich kein Problem, da der Urheber ja bereits vor mehr als 70 Jahren verstorben ist. Dennoch ist dieses Werk geschützt und zwar aufgrund der Rechte der ausübenden Künstler (Orchestermitglieder, Dirigent, Produzent z.b.). Diese werden als Leistungsschutzrechte bezeichnet und sind als sogenannte verwandte Schutzrechte ebenfalls Bestandteil des UrhG. Leistungsschutzrechte sind auf einen Zeitraum von Jahre befristet. Bei Texteditionen, z.b. Gesammelte Werke, 25 Jahre. 19

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22 Beim Urheberrecht stellt sich stets die Frage, ob die Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Werken im nicht-öffentlich/privaten und öffentlichen Rahmen stattfindet. Die Weitergabe im privaten Rahmen ist erlaubt. Daher stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, wann man von einer Nicht-Öffentlichkeit sprechen kann, für die die Online-Weitergabe ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt ist. Der Versand von urheberrechtlich geschützten Werken per an eine Person ist kein Problem (sofern nicht gegen max. Vervielfältigungsvorgaben verstoßen wird). Nicht erlaubt ist der Versand an Mail-Verteiler u. ä., sofern die Benutzer in keiner persönlichen Beziehung zueinander stehen. Die Mitgliedschaft in der Mailing-List reicht für diese Bedingung nicht aus. 21

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24 Die UB schließt mit Anbietern elektronischer Medien das sind in der Regel Verlage Lizenzverträge, die die Nutzungsmodalitäten regeln. In der Regel ist die Nutzung, d. h. der Aufruf am Bildschirm, Ausdruck und auch der Download von kompletten E-Books unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die UB erfüllt die mit dem Verlag vereinbarten Vertragsbedingungen, z. B. durch Bezahlung der Lizenzgebühr und Zugänglichmachung für einen geschlossenen Benutzerkreis. Auch der Nutzer hat die die Copyright-Bestimmungen und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Verlages oder Herausgebers einzuhalten. Für die Nutzung elektronischer Medien (auch elektronische Zeitschriften, Datenbanken) gilt generell: - Der Zugriff auf die Volltexte ist ausschließlich Angehörigen der Universität Würzburg gestattet. - Die Volltexte der Artikel/Kapitel dürfen nur zum persönlichen Gebrauch und zu Lehr- und Forschungszwecken ausgedruckt oder gespeichert werden. - Der systematische Download von Artikeln, Kapiteln oder Suchresultaten, insbesondere durch Robots, ist untersagt. Bei Nichtbeachtung droht die Sperrung des Verlagsservers für den gesamten Campus! - Artikel/Kapitel dürfen weder elektronisch noch in ausgedruckter Form an Dritte weitergegeben werden. - Die kommerzielle Verwertung von Rechercheergebnissen ist untersagt. 23

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