Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung für das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (Antikorruptionsrichtlinie)
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- Charlotte Lichtenberg
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1 1 Antrag/Beschlussvorlage zur Vertreterversammlung am 26. November 2011 Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung für das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (Antikorruptionsrichtlinie) (Werden im folgenden Text geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet, erfolgen diese nur beispielhaft und beziehen sich immer auch gleichzeitig auf das andere, nicht ausdrücklich genannte Geschlecht!) Präambel Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin ist in seiner jüngeren Geschichte durch rechtswidriges und korruptes Verhalten Einzelner geschädigt worden. In der Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Sicherstellung der Altersvorsorge seiner Mitglieder und zur Stärkung des Vertrauens in das Versorgungswerk, beschließt die Vertreterversammlung die folgende Richtlinie. I. Allgemeines I.1. Zielsetzung Vorrangige Ziele dieser Richtlinie sind es, mithilfe vorbeugender Maßnahmen der Korruption rechtzeitig entgegenzuwirken und auftretende Korruptionsfälle nachhaltig und konsequent zu verfolgen. Diese Richtlinie dient dem Schutz und der Sicherheit aller für das Versorgungswerk Handelnden im Umgang mit Korruptionsgefahren, sowie der Sensibilisierung aller Handelnden hinsichtlich der Korruptionsgefahren. Die Richtlinie ist zugleich Handlungsanleitung, um die notwendigen Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung der Korruption treffen zu können. Ergänzend zu dieser Richtlinie wird durch die Vertreterversammlung ein Ombudsmann bzw. ein Beauftragter für die Korruptionsbekämpfung, sowie ein Stellvertreter bestellt werden. Den in Deutschland allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen, - des "Verbots des Richtens in eigener Sache (Stimmrechtsverbot)", - des "Mitwirkungsverbots bei bestehender Interessenkollision (Befangenheit)", - der "generellen Vertraulichkeit von privaten und geschäftlichen Geheimnissen", sowie des "Vier-Augen-Prinzips (verantwortliche Mitzeichnung/Dokumentation)" werden durch diese Richtlinie Geltung verschafft. Diese Richtlinie ist rechtlich, auch arbeitsrechtlich, verbindlich und ersetzt alle bisher bestehenden Regelungen. Sie ist allen Angestellten des Versorgungswerks, allen ehrenamtlichen Mitgliedern des Aufsichts- und Verwaltungsausschusses, allen sonstigen Beauftragten und dem Ombudsmann bzw. dem Beauftragten für die Korruptionsbekämpfung gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die schriftlichen Empfangsbestätigungen sind dauerhaft zu verwahren. Für den Fall, dass eine Empfangsbekenntnis nicht abgegeben wird, ist die Vertreterversammlung zu informieren.
2 I.2. Anwendungsbereich/Personenkreis Diese Richtlinie gilt für alle unselbstständig Beschäftigten des Versorgungswerkes, einschließlich des Direktors und aller ehrenamtlich Tätigen, welche z.b. in den Gremien und Ausschüssen, insbesondere dem Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss, Funktionen innehaben. Sie entfaltet auch Wirkungen auf die Angehörigen des oben beschriebenen Personenkreises. I.3. Ombudsmann / Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung Die Vertreterversammlung wählt in geheimer Abstimmung aus ihrem Kreise einen Ombudsmann oder bestellt eine geeignete externe Person zum Ansprechpartner für die Korruptionsbekämpfung. Als Ombudsmann ist nur ein Vertreter wählbar, der weder im Verwaltungs- noch im Aufsichtsausschuss einen Sitz hat und mindestens 75 % der Stimmen aus der Vertreterversammlung erhält. Danach wählt die Vertreterversammlung einen Stellvertreter. Der Stellvertreter muss Mitglied im Versorgungswerk sein, bedarf aber keines Sitzes in der Vertreterversammlung. Die Namen und die Kontaktdaten der Gewählten werden veröffentlicht. Findet sich keine ausreichende Mehrheit für die Wahl eines Ombudsmanns aus den Reihen der Vertreter, beruft der Präsident der Zahnärztekammer mit Zustimmung der Vertreterversammlung eine geeignete externe Person, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt zum Ansprechpartner für die Korruptionsbekämpfung. Der Ombudsmann bzw. der Ansprechpartner für die Korruptionsbekämpfung und der Stellvertreter sind direkte Gesprächspartner für alle Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen für diesen Themenbereich und berichten der Vertreterversammlung regelmäßig im Rahmen der jährlichen Vertreterversammlungen. Die Ombudsmänner bzw. der Ansprechpartner für die Korruptionsbekämpfung haben über die ihnen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen, auch nach Beendigung der Amtszeit/Tätigkeit, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber den Mitgliedern der Vertreterversammlung und den Personen, die Ermittlungen in einem durch Tatsachen gerechtfertigten Korruptionsverdacht durchführen. Das Stillschweigen gilt auch nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den Finanzkontrollbehörden. II. Korruption II.1. Definition Korruption ist der Missbrauch eines Amtes, einer Funktion oder eines Mandats zu Gunsten eines anderen, begangen auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Mitglieder des Versorgungswerks bzw. für das Versorgungswerk. Auf die Verhältnisse des Versorgungswerkes übertragen umfasst der Begriff Korruption auch Handlungen, die nicht straf-, aber berufs- und zivilrechtlich relevant sein können.
3 3 II.2. Strafrechtliche Regelungen Das Strafrecht (Strafgesetzbuch = StGB) kennt keine übergreifende Korruptionsstrafvorschrift, sondern sanktioniert das mit Korruption verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen. Auf relevante strafrechtliche Korruptionsdelikte sei hier ausdrücklich hingewiesen: - Vorteilsannahme ( 331 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren Haft oder - Bestechlichkeit ( 332 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren Haft oder - Vorteilsgewährung( 333 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren Haft oder - Bestechung ( 334 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren Haft oder, häufig verbunden mit - Untreue ( 266 StGB mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren Haft oder Ergeben sich innerhalb des Versorgungswerkes konkrete Anhaltspunkte für Korruption oder deren Begleitdelikte, so sind unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. Nach Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden hat das Versorgungswerk alles zu unterlassen, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte; insbesondere führt es keine eigenen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts in eigener Zuständigkeit und ohne Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden durch. II.3. Zivilrechtliche Regelungen und Arbeitsrecht Tritt durch ein korruptes Verhalten ein Schaden ein, so sind, unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Relevanz gegeben ist, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zu prüfen und deren Durchsetzung ist mit Nachdruck zu verfolgen. Arbeitsrechtliche Regelungen lassen bei Pflichtverletzungen abgestufte Maßnahmen zu. Die Vertreterversammlung ist entsprechend zu unterrichten. II.4. Berufsrechtliche Regelungen Werden durch korruptes Verhalten auch berufsrechtliche Pflichten verletzt, so ist diese Pflichtverletzung ebenfalls mit Nachdruck zu verfolgen. Die Vertreterversammlung ist entsprechend zu unterrichten. III. Korruptionsgefährdete Bereiche Grundsätzlich können alle Tätigkeitsbereiche korruptionsgefährdet sein. Als besonders korruptionsgefährdet sind insbesondere die Bereiche anzusehen, in denen Informationen vorhanden sind oder Entscheidungen getroffen werden, die erkennbar für Dritte einen materiellen oder immateriellen Vorteil darstellen oder von Bedeutung sind.
4 IV. Grundsätzliches allgemeines Annahmeverbot Angestellte und ehrenamtlich Tätige des Versorgungswerkes dürfen grundsätzlich, weder direkt noch mittelbar, weder während noch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Ehrenamtes, Vergünstigungen, Belohnungen, Geschenke oder andere materielle oder immaterielle Zuwendungen annehmen, die sich auf die Wahrnehmung ihres Amtes oder ihrer dienstlichen Tätigkeit beziehen und auswirken können. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nachfolgend gesondert und abschließend geregelt. V. Genehmigung von Ausnahmen V.1. Ausdrückliche Genehmigung von Ausnahmen Jede ausdrückliche Genehmigung von Ausnahmen des grundsätzlichen und allgemeinen Annahmeverbotes ist schriftlich zu dokumentieren und vor Annahme einzuholen. Bei Angestellten des Versorgungswerkes, mit Ausnahme des Direktors, kann eine Ausnahmegenehmigung durch den Verwaltungsausschuss erfolgen. Der Ombudsmann bzw. der Beauftragte für die Korruptionsbekämpfung ist entsprechend schriftlich zu informieren. Bei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses kann eine Ausnahmegenehmigung nur durch den Aufsichtsausschuss erfolgen. Der Ombudsmann bzw. der Beauftragte für die Korruptionsbekämpfung ist entsprechend schriftlich zu informieren. Bei Mitgliedern des Aufsichtsausschusses und dem Direktor des Versorgungswerkes kann eine Ausnahmegenehmigung nur durch die Vertreterversammlung erfolgen. Der Ombudsmann bzw. der Ansprechpartner für die Korruptionsbekämpfung ist entsprechend schriftlich zu informieren. V.2. Ausnahmen bei geringer Wertigkeit, sozialer Adäquanz oder Üblichkeit Die Annahme von üblichen Aufmerksamkeiten, Bewirtungskosten und/oder Geschenken, welche von ihrem Anlass (Jubiläum, Geburtstag o.ä.), ihrer Natur (Gefälligkeit, Höflichkeit, Einsparung von Resourcen) und/oder ihrer Werthaltigkeit (Angestellte bis 35 ; Direktor und Mitglieder der Ausschüsse bis 100 ) her nicht dazu geeignet sind, pflichtwidrige Bevorzugungen zu bedingen, bedürfen keiner ausdrücklichen Genehmigung. VI. Allgemeines Mitwirkungsverbot Das Mitwirkungsverbot bei einem bestehenden Interessenwiderstreit stellt einen fundamentalen Rechtsgrundsatz in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Kompetenzbereichen dar. Angestellte und ehrenamtliche Funktionsträger des Versorgungswerkes müssen unparteilich und uneigennützig Entscheidungen zum Wohle des Versorgungswerks treffen und damit zugleich dessen Ansehen in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Mitglieder in die Objektivität der Führung und Verwaltung erhalten und festigen. VI.1 Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten (Befangenheit) Ist die Urteilsfähigkeit eines Angestellten oder ehrenamtlichen Funktionsträgers aufgrund einer im speziellen Fall vorliegenden persönlichen Motiv- oder Sachlage oder infolge eingeschränkten
5 5 Urteilsvermögens auf Grund von einseitig, d. h. nicht in ausgewogenem Verhältnis vorliegenden Vorabinformationen gekennzeichnet, dann hat er sich als befangen zu erklären und darf nicht an den vorliegenden Entscheidungen mitwirken. Befangenheit liegt bereits vor, wenn es nur Gründe für Zweifel an der Unparteilichkeit eines Entscheidungsträgers gibt. Die Mitarbeiter und Funktionsträger des Versorgungswerks werden verpflichtet Interessenskonflikte unverzüglich offen zu legen und sich im Zweifelsfall von der Bearbeitung des betreffenden Sachverhaltes entbinden zu lassen. Die Offenlegung erfolgt gegenüber dem jeweils Vorgesetzten. Mitglieder des Verwaltungsausschusses und der Direktor der Versorgungswerks geben diese Erklärung gegenüber dem Aufsichtsausschuss ab. Mitglieder des Aufsichtsausschusses geben diese Erklärung gegenüber der Vertreterversammlung ab. Eine solche Erklärung ist schriftlich zu dokumentieren. In jedem Fall ist die Vertreterversammlung über den Ombudsmann oder über den Beauftragten für die Korruptionsbekämpfung über einen solchen Sachverhalt zu informieren. VII. Generelle Vertraulichkeit und spezielle Mitwirkungsverbote VII. 1. Generelle Vertraulichkeit Grundsätzlich sind alle Fakten und Informationen die im Rahmen einer Tätigkeit beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer von Berlin einem Angestellten oder ehrenamtlichen Funktionsträger zur Kenntnis gelangen vertraulich und als Betriebsgeheimnis anzusehen. Jeder hat darauf zu achten, dass Betriebsgeheimnisse in verkörperter Form (z.b. Expose`s, Dokumente, Fotografien etc.) auch und besonders im privaten Umfeld für Dritte unzugänglich aufbewahrt und nach Gebrauch effektiv vernichtet werden. In diesem Zusammenhang wird auf die strafrechtlichen Regelungen des 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen; Strafrahmen 1 Jahr Haft oder, des 204 StGB (Verwertung fremder Geheimnisse; Strafrahmen 2 Jahre Haft oder und des 133 StGB (Verwahrungsbruch; Strafrahmen 2 Jahre Haft oder hingewiesen. V.II.2. Spezielle Mitwirkungsverbote Allen Mitarbeitern und ehrenamtlichen Funktionsträgern in den Gremien des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin ist das Mitwirken und der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einem nicht börsennotierten Unternehmen, an dem das Versorgungswerk selbst direkt oder indirekt Anteile hält oder dem es direkt oder indirekt Kapital zur Verfügung stellt, untersagt. Hiervon ausgenommen sind die Genossenschaftsanteile der Deutschen Apotheker- und Ärztebank e.g. Düsseldorf. Allen Mitarbeitern und ehrenamtlichen Funktionsträgern in den Gremien des Versorgungswerkes ist es untersagt Beratungs- oder sonstige Dienst- und Werkverträge mit dem Versorgungswerk abzuschließen. Entsprechendes gilt für Verträge des Versorgungswerkes mit Unternehmen, an denen ein Mitarbeiter und oder ein ehrenamtlicher Funktionsträger des Versorgungswerkes oder ein Angehöriger eines Mitarbeiters oder Funktionsträgers i.s.v. 15 Abgabenordnung (AO), Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen besitzt.
6 VIII. Verhaltenscodex gegen Korruption Der nachfolgend benannte Verhaltenskodex gegen Korruption ist für alle Beschäftigten und ehrenamtlichen Funktionsträger verbindlich. Er weist die Beschäftigten auf Gefahrensituationen hin, in denen sie in Korruption verstrickt werden können, und ist Richtschnur allen Handelns: 1. Seien Sie Vorbild! Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass sie Korruption weder dulden noch unterstützen. Korruptes Verhalten schädigt das Ansehen des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin. Es zerstört das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Objektivität der für das Versorgungswerk Handelnden und kann darüber hinaus dessen weiteren Bestand gefährden. Alle Beschäftigten haben daher die Aufgabe, durch ihr Verhalten Vorbild für alle Mitarbeiter, ehrenamtlich Tätigen und Mitglieder zu sein. Eine besondere Verantwortung bei der Korruptionsbekämpfung obliegt allen Führungskräften. 2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab! Informieren Sie unverzüglich ihre Vorgesetzten und den Ombudsmann bzw. den Beauftragten für die Korruptionsbekämpfung. Bei Außenkontakten müssen sie von Anfang an klare Verhältnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch sofort abwehren. Halten Sie sich daher streng an Recht und Gesetz. Es darf niemals der Eindruck entstehen, dass sie für "kleine Geschenke" offen sind. 3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen als Zeugin oder Zeugen hinzu. 4. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann. Dokumentieren Sie alle relevanten Abläufe. 5. Achten Sie auf eine Trennung von Dienst und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre privaten Interessen zu einer Kollision mit ihren Dienstpflichten führen können. Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, in dem Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte ausweiten. Bei privaten Kontakten sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, dass sie streng zwischen Dienst und Privatleben trennen müssen, um nicht selbst in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Erkennen Sie bei einer korrekten dienstlichen Aufgabe eine mögliche Kollision zwischen ihren dienstlichen Pflichten und ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen sie sich verbunden fühlen, so unterrichten sie darüber ihren Vorgesetzten und/oder den Ombudsmann 6. Unterstützen Sie Ihre Vorgesetzten und die Ombudsmänner bzw. die Ansprechpartner für die Korruptionsbekämpfung bei Anhaltspunkten für korruptes Verhalten Dritter. 7. Unterstützen Sie ihre Vorgesetzten beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die Korruptionsversuche begünstigen könnten.
7 7 Berlin, den... (Unterschriften Vors. und stellv. Vors. des AA und Direktor) Empfangsbekenntnis: Datum / Name und Dienstbezeichnung in Druckschrift (Unterschrift)
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