Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 16.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 16."

Transkript

1 Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 16. November 2018 Dr in. Doris Tschabitscher, Magistratsabteilung 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Abteilungsleitung-Stellvertreterin, Leiterin Fachbereich Aufsicht und Qualitätssicherung 1

2 Substitutionsbehandlung Einzige medizinische Behandlungsform, die durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist Grund: Suchtmittelrecht bildet Rechtslage der UN - Suchtgiftkonventionen (Staatsverträge) ab Ö als Vertragsstaat muss dafür Sorge tragen, dass Gewinnung, Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr, Handel, Verteilung, Verwendung und Besitz von Suchtgiften auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränkt ist 21, Suchtgiftverordnung (SV) idgf regeln Substitutionsbehandlung im engeren Sinn Dr in. D. Tschabitscher 3 Substitutionsbehandlung NEU Recht folgt Medizin Leitlinie QUALITÄTSSTANDARDS FÜR DIE OPIOID - SUBSTITUTIONSTHERAPIE (OST) des BMGF (BMASGK) Dr in. D. Tschabitscher 4 2

3 Leitlinie/Suchtgiftverordnung Die Vorkehrungen des öffentlichen Gesundheitsschutzes sollen nicht durch verallgemeinernde Rechtsvorschriften die Therapie einschränken Ziel ist vielmehr, die Anforderungen an eine bestmöglich auf die individuelle Patientin bzw. den individuellen Patienten abgestimmte Behandlung sowie die zur Minimierung des Arzneimittelmissbrauchs notwendigen Sicherheits- und Kontrollregulative so gut wie möglich auszubalancieren Dr in. D. Tschabitscher 5 Rolle und Pflichten AmtsärztInnen Erläuterung zum Suchtgiftverordnungstext: Prüfung, ob mit der Vidierung des Rezeptes beglaubigt werden kann, dass die ärztliche Verschreibung in der für die individuelle Patientin/den individuellen Patienten vorgelegten Form auch hinreichend geeignet erscheint, das Risiko unkontrollierten Umgangs mit dem Medikament (im Sinne potenzieller Fremdgefährdung durch Weitergabe an Dritte, denen es nicht verschrieben worden ist) möglichst gering zu halten... Der Amtsarzt hat daher zu beurteilen, ob die Verschreibung den rechtlichen - sowie unter dem Blickwinkel der Sicherheit (Selbst- und /oder Fremdgefährdung) - geltenden Bestimmungen entspricht Es ist NICHT Aufgabe des Amtsarztes in die ärztliche Therapie einzugreifen. Therapeutisch inhaltliche Letztverantwortung trägt der Behandler! Dr in. D. Tschabitscher 6 3

4 Rolle und Pflichten AmtsärztInnen SV 23g (1) Die Amtsärztin/der Amtsarzt hat die substituierende Ärztin/den substituierenden Arzt bei der Durchführung der Behandlung durch Information über Hinweise auf selbst- und fremdgefährdenden Umgang mit Suchtmitteln ( 8a Abs. 4 und 5 SMG) zu unterstützen. Die therapeutische Verantwortung verbleibt bei der behandelnden Ärztin/beim behandelnden Arzt. Dr in. D. Tschabitscher 7 Pflichten der BehandlerInnen Suchtgiftverordnung (SV) 23b (1) Erlangt Arzt Kenntnis, dass sich Patient auch bei anderem Arzt einer Opioid- Substitutionsbehandlung (OST) unterzieht, muss er mit diesem Einvernehmen über Behandlungsfortführung herstellen und zuständige Gesundheitsbehörde darüber informieren (mittels Anhang VIII SV: Meldung an das bundesweite Substitutionsregister ) (2) Arzt muss Patient nachweislich aufklären: über Risiko nicht verschreibungskonformen Einnahme des Substitutionsmedikaments über Interaktion des Substitutionsmedikamentes mit anderen psychoaktiven Substanzen und damit verbundenem Risiko dass Weitergabe des Substitutionsmedikamentes an Personen, denen sie nicht verschrieben wurden, für diese mit Risiken verbunden sind und dies gesetzlich verboten ist Dr. in D. Tschabitscher 8 4

5 Pflichten der BehandlerInnen SV 23c Arzt hat das Überschreiten der in der Leitlinie festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die sie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und der Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich Dr. in D. Tschabitscher 9 Abgabemodus SV 23e: täglich kontrollierte Einnahme unter Sicht! Ausnahmen sind zur Sicherung der Behandlungskontinuität zulässig und sind für alle Wirkstoffe gleich: Sonntag und Feiertag (Samstag für Sonntag mitgeben!) Auf Grund des zeitlichen Umfangs beruflicher Tätigkeit oder vom AMS geförderter Aus- oder Weiterbildung, ABER: nur bis zu 7 Tagedosen andere zeitlich begrenzte Gründe: zb.: Urlaub, vorübergehender Aufenthaltswechsel, ABER: nur pro Kalenderjahr 35 Tagesdosen oder zeitlich unbegrenzte, besonders berücksichtigungswürdige Gründe Als Tagesdosis gilt die Dosis für einen Kalendertag, unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Sonntag oder Feiertag handelt Dr. in D. Tschabitscher 10 5

6 Pflichten der BehandlerInnen SV 23e (6): der Arzt hat auf Verschreibung: die Tage/den Zeitraum der Mitgabe zu vermerken Hinweis auf den Grund der Mitgabe zu vermerken Bei Mitgabe für ein Monat: Hinweis am Rezept: Stabilitätskriterien erfüllt vor Anordnung: alle Stabilitätskriterien gemäß Leitlinie zu prüfen diese und die Gründe die ihn zur Annahme der Stabilität bewogen nachvollziehbar zu dokumentieren auf Verlangen dem Amtsarzt schriftlich Auskunft darüber zu erteilen Vor JEDER Mitgabe sind die Stabilitätskriterien zu prüfen und zu dokumentieren! Dr. in D. Tschabitscher 11 Rolle und Pflichten AmtsärztInnen SV 23g: Amtsarzt hat vor der Vidierung zu prüfen: die Qualifikation des Arztes (Weiterbildungsverordnung orale Substitution): Eintrag in LISA Die in 19 SV festgelegten Angaben die eine Suchgiftverschreibung zu enthalten hat die Plausibilität von im Einzelfall unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs ungewöhnlich hohen Dosen Leitlinie. Auskunftspflicht für Arzt, auf Verlangen des Amtsarztes auch schriftlich! Konformität angeordneter Mitgaben: Erfüllung der Stabilitätskriterien! Berufstätigkeit: Versicherungsdatenauszug Urlaubstageverbrauch etc. Dr in. D. Tschabitscher 12 6

7 Rolle und Pflichten AmtsärztInnen Bei Mitgabe für die Dauer eines Monats: Vermerk am Rezept: Stabilitätskriterien erfüllt ununterbrochene vorherige Dauer Opioid-Substitutionstherapie (OST) über zumindest 6 aufeinanderfolgende Monate Innerhalb der unmittelbar vorangegangenen 6 Monate KEINE/N: Mitteilungen aus Apotheken über ein eventuelles Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung durch eine den medizinischen Eigenbedarf übersteigenden Suchtmittelmenge Mitteilungen der Polizei über Verdacht auf Suchtgifterwerb, - besitz, -erzeugung, -beförderung, -einfuhr und/oder -ausfuhr oder Angebot von Suchtgift an andere, Überlassung oder Verschaffung Verlust (mehrmalig) von SG-Rezepten oder Substitutionsmedikamenten Dr in. D. Tschabitscher 13 Rolle und Pflichten AmtsärztInnen SV 23g (1c): Amtsarzt hat bei Bedenken bezüglich der Erfüllung aller Vorschriften: mit dem Behandler Rücksprache zu halten: Behandler muss erforderliche Auskünfte geben diese Rücksprache ist vom Amtsarzt zu dokumentieren führt Rücksprache zu keinem Einvernehmen muss der Amtsarzt die Vidierung verweigern Verweigerung ist vom Amtsarzt zu dokumentieren Verweigerung ist dem Behandler gegenüber zu begründen Dr in. D. Tschabitscher 14 7

8 Pflichten der Apotheker Suchtmittelgesetz (SMG) 8a (4) : Apotheker haben folgende Wahrnehmungen die bei der Einlösung von Suchtmittelverschreibungen im Rahmen einer OST bekannt werden unverzüglich dem substituierenden Arzt und der Gesundheitsbehörde mitzuteilen: wenn Anlass zur Annahme besteht, dass die insgesamt an den Patienten abzugebenden und offenbar den medizinischen Eigenbedarf übersteigenden Suchtmittelmengen das Risiko einer Selbstgefährdung ergeben wenn im Fall einer Weitergabe der suchtmittelhaltigen Arzneimittel an Dritte, eine Fremdgefährdung besteht Dr in. D. Tschabitscher 15 Pflichten der Apotheker SMG 8a (4) : Nach Möglichkeit sind darüber hinaus durch den Apotheker auch alle anderen Ärzte, von denen Suchtmittelverschreibungen für diesen Patienten vorgelegt wurden, in Kenntnis zu setzen Für die Behörde leitet sich daraus aber KEINE Anzeigepflicht bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ab! Dr in. D. Tschabitscher 16 8

9 Pflichten der BehandlerInnen SMG 8a (1) Substituierende ÄrztInnen müssen den Verlust eines ausgestellten Rezepts bzw. den Verlust einer abgegebenen Substitutionsmedikation mittels FAX der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde melden - die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes ist damit sicher gestellt ( 27 Abs. 12 Gesundheitstelematikgesetz) - in Wien: an das jeweilige für den Patienten zuständige Bezirksgesundheitsamt (ordentlicher Wohnsitz) Grund dafür findet sich in den Erläuterungen zum SMG, weil häufiger Verlust von Rezepten oder abgegebener Substitutions-Medikamente für die Beurteilung der Stabilitätskriterien bei der Mitgaberegelung von Bedeutung ist und dabei berücksichtigt werden muss Dr in. D. Tschabitscher 17 Pflichten der BehandlerInnen Als Serviceleistung zur standardisierten Meldung wurden von der MA 15 FB AQS zwei Formulare (Rezeptverlust und Medikamentenverlust) erstellt; sie sind online über die Homepage zur Verfügung gestellt Verlust von Substitutionsverschreibungen bzw. abgegebener Substitutionsmedikamente Meldung Dr in. D. Tschabitscher 18 9

10 Rolle und Pflichten AmtsärztInnen/Pflicht Apotheker Gemäß SV 21 Abs. 7 müssen Kopien von Substitutions- Einzelverschreibungen von Apotheke unmittelbar nach Abgabe dem zuständigen Amtsarzt übermittelt werden Amtsarzt muss diese Einzelverschreibungen kontrollieren CAVE: Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung sind gemäß SV 21 Abs. 4 nur in Einzelfällen zulässig! Bei Abweichungen von den Verschreibungsvorschriften muss Amtsarzt: o Kopie der Einzelverschreibung an BMASGK senden Dr in. D. Tschabitscher 19 Einzelverschreibung Zur Substitutionsbehandlung sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen auszustellen (maximale Geltungsdauer: 1 Monat) Einzelverschreibungen sind nur in begründeten Ausnahme-/Einzelfällen zulässig SV 21 (4)ff! Einzelverschreibung am Formblatt für die Dauerverschreibung + Markierung der Rubrik Substitutions-Einzelverschreibung oder am Kassenrezept vermerken: zur Substitutionsbehandlung Rezept nur 14 Tage gültig Der Behandler muss in beiden og. Fällen: am Einzelrezept eine rechtfertigende Begründung anbringen Dr in. D. Tschabitscher 20 10

11 Einzelverschreibung Der Behandler darf pro Einzelverschreibung nur höchstens den Bedarf für 3 Tage verordnen Beispiele von rechtfertigenden Begründungen: Dosisfindung bei Neueinstellungen Dosisfindung bei Umstellung auf ein anderes Substitutionsmittel o Dafür sind kontinuierliche Einzelverschreibungen von maximal 3 Wochen vorgesehen o Nur in Ausnahmefällen mit Begründung auch länger (Dosisfindung noch nicht abgeschlossen) Dr in. D. Tschabitscher 21 Einzelverschreibung ist NICHT gerechtfertigt: im Krankheitsfall, SV 23e Abs 8: wenn Patient aus zwingenden Gründen (z.b. Erkrankung) an der kontrollierten Einnahme gehindert ist, Mitgabe des Substitutionsmittels an vertrauenswürdige Person (keine Minderjährigen!) laut Anordnung durch den Behandler und optimal mit Genehmigung durch den Amtsarzt bei kurzfristigem Antritt einer Reise: Mitgabeänderung durch den Behandler UND Bestätigung durch Amtsarzt Dr in. D. Tschabitscher 22 11

12 Pflicht für alle: Dokumentation SV 21 (8): Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions- Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Dr in. D. Tschabitscher 23 Dokumentation der BehandlerInnen SV 18 Abs. 3: Behandler muss Verschreibungen von Suchtgift dokumentieren: in geeigneter Form (Kopie!) in Patientenkartei + mit allen gem. SV 19 Abs 1 Z1 nötigen Angaben (Kopie!) Dokumentation muss auch unabhängig von der Patientenkartei nach fortlaufender Alphanummerierung der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette (Nachvollziehbarkeit des Rezeptlaufes!) drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum geordnet aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen übersandt oder vorgelegt werden Bei Praxissoftware die Suche nach SG-Vignettennummer erlaubt, gilt dies juristisch auch als patientinnenunabhängige Dokumentation Dr in. D. Tschabitscher 24 12

13 Dokumentation der BehandlerInnen Allgemeines zur patientinnenunabhängigen Dokumentation Der Sinn dieser Dokumentation liegt in der raschen Reaktion/Auskunft an die Behörde bei Unregelmäßigkeiten Verlust/Diebstahl von Vignetten Verlust von ausgestellten SG-Rezepten sowohl vidiert als auch nicht vidiert Rezeptfälschungen Vignette stammt dabei oft nicht von behandelnder ÄrztIn Rezeptmanipulationen selbstständige Dosiserhöhungen durch Patient zb.: Kapseln nicht öffnen Dr in. D. Tschabitscher 25 Notfallrezepte SV 18 Abs 2 Im Notfall (Gefahr für das Leben des Patienten!) ist Verschreibung von Suchtgift auch ohne Vignette oder auf anderen als definierten Rezeptformularen zulässig (Vermerk: Notfall!), aber: Die Abgabe in Notfällen darf nur in der kleinsten erhältlichen Packung erfolgen Bei Substitutionsverschreibung: Kopie der Verschreibung von Apotheke an Amtsarzt Die Verwendung von Notfallrezepten zur Substitutionsbehandlung ist nur durch zur Substitution berechtigte Ärzte zulässig Ärzte die nicht zur Substitution berechtigt sind, sollen auf einem Notfallrezept als Substitutionsbehandlung nur maximal den Tagesbedarf des Substitutionsmittels verschreiben Dr in. D. Tschabitscher 26 13

14 Suchtgiftvignette Sicherheitsmerkmale Mindestabgabemenge: 40 Stück Kostenloser Bezug durch berechtigte ÄrztInnen bei der Magistratsabteilung 15: dung/gesundheit/suchtmittel/suchtgiftvignette.html Drin. D. Tschabitscher 26 Lagerung von suchtgifthältigen AM gem. 9 Abs 1 und 2 Suchtmittelgesetz (SMG) Der Suchtmittelvorrat ist durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechenden Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren Verantwortung für die entsprechenden Maßnahmen (diebstahlsicher) liegt beim Arzt/bei der Ärztin Größtmöglicher Schutz für den Suchtmittelvorrat! Dr in. D. Tschabitscher 28 14

15 Lagerung von Suchtgiftvignetten 22 Abs 3 SV Suchtgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren Ein etwaiger Verlust/Diebstahl muss der Sicherheitsbehörde (Polizei) angezeigt werden Ein etwaiger Verlust/Diebstahl muss unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss der Kopie der erstatteten Anzeige unverzüglich bekannt gegeben werden Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Alphanummernfolgen dieser Suchtgiftvignetten unverzüglich in die nicht öffentliche Datenbank des BMASGK (SUVI) einzutragen (Sperre!) damit ist Abgabe des AM in der Apotheke nicht mehr möglich Dr in. D. Tschabitscher 29 Diebstahlsichere Aufbewahrung Was bedeutet diebstahlsichere Aufbewahrung für die Behörde? Der versperrbare Schrank in dem sich die Suchtgiftvignetten, eventuell in der Ordination vorhandene suchtgifthältige AM und Dauerrezepte befinden, sollte in einem Raum der Ordination sein, den Patienten nicht betreten und der entweder immer auch abgesperrt ist, oder dessen Türe vom Personal immer einsehbar ist Lagerung der Vignetten, AM und Rezepte auch in verschlossener Metallkasette (vgl. Handkassa) denkbar, die bei Verlassen des Raumes in einem Schrank versperrt wird Am Besten: SAFE Dr in. D. Tschabitscher 30 15

16 Fachgerechte Entsorgung Abgelaufene oder von Patienten nicht mehr benötigte und an Sie zurückgegebene suchtgifthältige AM: Ausgang von abgelaufenen suchtgifthältigen AM muss in der Suchtmitteldokumentation vermerkt werden Bei von Patienten zurückgegebenen suchtgifthältigen AM muss Ein- und Ausgang in der Suchtmitteldokumentation eingetragen werden Entsprechend einem Erlass des BMGF müssen Suchtmittel zur Vernichtung an das Chemisch pharmazeutische Laboratorium der Österreichischen Apothekerkammer persönlich abgegeben werden oder mittels Postversand inklusive befüllter Formblättern an dieses Laboratorium geschickt werden. Nach Überprüfung durch dieses Laboratorium erhält der Einbringer eine Bestätigung über die Entsorgung. Dies gilt dann als Ausgangsbeleg für die Suchtgiftdokumentation siehe dazu Erlass BMGF vom ; GZ: 21551/10-III/B/9/0 Dr in. D. Tschabitscher 31 SubstitutionspatientInnen in Wien Dr in. D. Tschabitscher/S. Stiedl 32 16

17 Wiener Substitutionsstatistik Mai 2018 der älteste Substitutionspatient ist derzeit 76 Jahre alt Dr in. D. Tschabitscher 33 Altersverteilung: 50Jahre + älter und 18 Jahre + jünger in Wien Dr in. D. Tschabitscher 34 17

18 Wiener Substitutionsstatistik Dr in. D. Tschabitscher 35 Wiener Substitutionsstatistik Mai 2018 Dr in. D. Tschabitscher 36 18

19 Wiener Substitutionsstatistik 0,15% Dr in. D. Tschabitscher 37 Für Rückfragen Dr. in Doris Tschabitscher Fachbereichsleiterin, Abteilungsleitung-Stellvertreterin Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien Fachbereich Aufsicht und Qualitätssicherung 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8/2, CB Tel.: (+43 1) Fax: (+43 1) mailto:doris.tschabitscher@wien.gv.at mailto:aufsichtqualitaet@ma15.wien.gv.at Dr in. D. Tschabitscher 38 19

20 Vielen Dank für Ihr Interesse FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Diebstahl/Verlust von Vignetten und/oder suchtgifthältigen AM, Regelung in Wien: Wird ein Diebstahl oder Verlust vermutet oder entdeckt muss: unverzüglich bei der Polizei Anzeige erstattet werden Kopie dieser Anzeige mit den genauen Angaben der Vignettennummern ist spätestens am nächsten Werktag an folgende Adresse zur weiteren Veranlassung zu senden: Magistratsabteilung 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Fachbereich Aufsicht und Qualitätssicherung, Team Gesundheitseinrichtungen und Arzneimittelwesen 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8/2 Fax: (+43 1) gesundheitseinrichtungen@ma15.wien.gv.at Dr in. D. Tschabitscher 40 20

21 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Suchtgiftschwund: Wird Suchtgift durch versehentliche Handlung unbrauchbar (zb. eine Ampulle geht zu Bruch) so ist dies in geeigneter Form in der Suchtgiftdokumentation zu vermerken vorgesehene Dosis, die am laufenden Dauerrezept angegeben ist, erweist sich als zu gering/zu hoch: laufendes Dauerrezept beim Amtsarzt und der Apotheke stornieren neues Dauerrezept mit der angepassten Dosis ausstellen und vom Amtsarzt vidieren lassen Dr in. D. Tschabitscher 41 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Mitgabe des Substitutionsmittels im Krankheitsfall Entsprechend SV 23e idgf ist es prinzipiell zulässig bei Erkrankung Substitutionsmittel mitzugeben Arzt hat Apotheke rechtzeitig von der getroffenen Regelung in Kenntnis zu setzen Mitgabe des Substitutionsmittels an eine vertrauenswürdige Person ist von der abgebenden Stelle (üblicherweise die Apotheke) zu dokumentieren Stellt Mitgabe eine kurzfristige Änderung des Abgabemodus dar, so muss entweder der zuständige Amtsarzt nachweislich sein Einverständnis dazu geben oder ein neues Dauerrezept ausgestellt werden, welches das bisherige ablöst und auch vidiert werden muss Dr in. D. Tschabitscher 42 21

22 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Mitgabe des Substitutionsmittels im Krankheitsfall Nicht zulässig: Angaben auf vidiertem Dauerrezept durch nachträgliche Anrufe oder Schreiben ( Bestätigungen ) an die Apotheke zu ändern Apotheken sind ausnahmslos an die auf dem Originalrezept angeführten Angaben einschließlich des Abgabemodus gebunden Eine vom Amtsarzt vidierte Suchtgift-Dauerverschreibung kann nie einseitig abgeändert werden o außer: es liegt eine mit Begründung versehene Änderung des Abgabemodus durch den Behandler vor, die auch vom zuständigen Amtsarzt vidiert wurde Dr in. D. Tschabitscher 43 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Mitgabe des Substitutionsmittels im Krankheitsfall Behandler muss vorsorgen: zb. Mitgabe AM an örtliche Pflegedienste oder Angehörige Vertrauenswürdigkeit dieser Personen ist Voraussetzung Vertrauenswürdige Person muss sich beim Behandler durch amtlichen Lichtbildausweis ausweisen Empfehlung: Lichtbildausweis kopieren und in der Patientendokumentation ablegen Die vom Behandler zu bestimmende vertrauenswürdige Person muss über 18 Jahre sein Abgebende Apotheke ist rechtzeitig durch den Behandler von der getroffenen Regelung in Kenntnis zu setzen Dr in. D. Tschabitscher 44 22

23 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Reha-Aufenthalt des Substitutionspatienten 1. MERKBLATT zum Vorgehen bei geplantem Aufenthalt von substituierten PatientInnen in Rehabilitationszentren oder Sonderkrankenanstalten 2. MERKBLATT zum Vorgehen bei geplantem Aufenthalt in Rehabilitationszentren oder Sonderkrankenanstalten bei PatientInnen mit einer Begleitverschreibung bei Benzodiazepinabhängigkeit im Rahmen der Substitutionstherapie Prinzipiell gilt: NIEMALS gesamte Dosis der benötigten Substitutionsmittel bzw. der Benzodiazepine mitgeben! Dr in. D. Tschabitscher 45 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Auslandsreisen von PatientInnen die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe einnehmen müssen Innerhalb des Schengen Raums Ausstellung der Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens Anhang IX der Suchtgiftverordnung und/oder: Ausstellung der Bescheinigung für das Mitführen psychotroper Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens Anlage 2 der Psychotropenverordnung Dr in. D. Tschabitscher 46 23

24 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Auslandsreisen von PatientInnen die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe einnehmen müssen Innerhalb des Schengen Raums Diese Bescheinigung/en muss Patient am zuständigen Bezirksgesundheitsamt - entsprechend seiner Meldeadresse - beglaubigen lassen Ausführliche Information auf Homepage der Sucht- und Drogenkoordination Wien: stitutionspatientinnen1.pdf Dr in. D. Tschabitscher 47 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Auslandsreisen von PatientInnen die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe einnehmen müssen Außerhalb des Schengen Raums Ausstellung der Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr gemäß der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln Anhang X der Suchtgiftverordnung und/oder Ausstellung der Bescheinigung für das Mitführen psychotroper Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr in Länder, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind Anlage 3 Psychotropenverordnung Dr in. D. Tschabitscher 48 24

25 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Auslandsreisen von PatientInnen die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe einnehmen müssen Außerhalb des Schengen Raums Diese Bescheinigung/en muss Patient am zuständigen Bezirksgesundheitsamt - entsprechend seiner Meldeadresse - beglaubigen lassen Ausführliche Information auf Homepage der Sucht- und Drogenkoordination Wien: stitutionspatientinnen1.pdf 49 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Auslandsreisen von PatientInnen die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe einnehmen müssen Für alle diese Formulare gilt: Die Punkte A, B, C, der Formulare sind ausschließlich von der behandelnden ÄrztIn auszustellen Die Behörde (zuständige AmtsärztIn des Bezirkes) bestätigt/beglaubigt im Punkt D dieser Formulare lediglich, dass die betreffende ÄrztIn in Österreich rechtmäßig eine Ordination betreibt und bei SG, dass die PatientIn in aufrechter Behandlung in Österreich steht (zb: Substitutionstherapie) Alle Formulare können im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) über die entsprechenden Verordnungen herunter geladen werden Dr in. D. Tschabitscher 50 25

26 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Bestellung von Suchtgiftvignetten Achtung: Die angeforderte Stückzahl muss mit dem Leistungsspektrum kongruent sein Die Übermittlung von SG-Vignetten erfolgt über: o Persönliche Abholung (amtlicher Lichtbildausweis, Vollmacht wenn nicht OrdinationsinhaberIn) o Zusendung über Postweg (mittels Rsb + eingeschrieben ) Vor jeder Ausfolgung wird von der Behörde eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt Dr in. D. Tschabitscher 51 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Bestellung von Suchtgiftvignetten Bedeutung der eigenhändigen Unterschrift mit vollem Vorund Zunamen: Die OrdinationsinhaberIn haftet für die korrekte Gebarung der SG-Vignetten muss daher auch über jeden Bestellvorgang persönlich Bescheid wissen Bestellungen ohne Wissen der OrdinationsinhaberIn sind bereits vorgekommen eigenhändige Unterschrift mit vollem Namen gilt für alle Suchtgiftangelegenheiten Dr in. D. Tschabitscher 52 26

Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 17.

Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 17. Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 17. November 2017 Dr in. Doris Tschabitscher, Magistratsabteilung 15

Mehr

Rolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung mit Opioiden leicht gemacht

Rolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung mit Opioiden leicht gemacht Rolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung mit Opioiden leicht gemacht 10.03.2018 Dr in. Doris Tschabitscher, Magistratsabteilung 15

Mehr

Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 18.

Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 18. Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 18. November 2016 Dr in. Doris Tschabitscher, Magistratsabteilung 15

Mehr

Rolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung leicht gemacht

Rolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung leicht gemacht Rolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung leicht gemacht 11. März 2017 Dr in. Doris Tschabitscher, Magistratsabteilung 15 Gesundheitsdienst

Mehr

7 Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation

7 Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation 7 Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation 7.1 Beziehen Sie Suchtgift für Ihren Ordinationsbedarf oder Gruppenpraxisbedarf und/oder Ihre Hausapotheke aus einer inländischen öffentlichen

Mehr

FORTBILDUNG: SUBSTITUTION LEICHT GEMACHT

FORTBILDUNG: SUBSTITUTION LEICHT GEMACHT 29.09.2010 1 FORTBILDUNG: SUBSTITUTION LEICHT GEMACHT Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Novelle Weiterbildungsverordnung orale Substitution (WbVO) Worauf schaut die Behörde bei der Suchtgiftvignettengebarung

Mehr

Die Bestellung von SG-Vignetten Allgemeines zur Dokumentation Bestätigungen bei Auslandsreisen

Die Bestellung von SG-Vignetten Allgemeines zur Dokumentation Bestätigungen bei Auslandsreisen Die Bestellung vn SG-Vignetten Allgemeines zur Dkumentatin Bestätigungen bei Auslandsreisen Frtbildungsveranstaltung Substitutinsbehandlung leicht gemacht 11. März 2017 Dr. Karl Fink, Magistratsabteilung

Mehr

Substitutionsbehandlung neu

Substitutionsbehandlung neu Substitutionsbehandlung neu Änderungen durch die SMG- und SV-Novellen 2017 06.04.2018 Stefan Dobias Seite 1 Überblick Änderung SMG: Informations-/Meldepflichten izm Substitutionsbehandlung; Klarere Strafbestimmungen

Mehr

Projekt: Qualitätssicherungsstandards für die Opioid-Substitutionsbehandlung - Stand und Ausblick -

Projekt: Qualitätssicherungsstandards für die Opioid-Substitutionsbehandlung - Stand und Ausblick - Projekt: Qualitätssicherungsstandards für die Opioid-Substitutionsbehandlung - Stand und Ausblick - Dr. Johanna Schopper 20. Substitutionsforum der ÖGABS 6.-7. Mai 2017 in Mondsee IMPRESSUM HERAUSGEBER

Mehr

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich. 22./24. Jänner 2013

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich. 22./24. Jänner 2013 Landesgeschäftsstelle Niederösterreich 22./24. Jänner 2013 Dr. Elisabeth Schober-Oswald NEUERUNGEN IN DER PSYCHOTROPENVERORDNUNG Seite 2 Psychotropenverordnung 10 (2) Der Arzt oder Zahnarzt darf pro Verschreibung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Oktober 2012 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Oktober 2012 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Oktober 2012 Teil II 358. Verordnung: Änderung der Psychotropenverordnung 358. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit,

Mehr

Novelle zur Suchtgiftverordnung. Textgegenüberstellung

Novelle zur Suchtgiftverordnung. Textgegenüberstellung 1 von 12 Novelle zur Suchtgiftverordnung Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln 23. (1) Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels

Mehr

ÜBUNGEN ZUR PRAKTISCHEN REZEPTUR 2. SUCHTGIFTREZEPTUR

ÜBUNGEN ZUR PRAKTISCHEN REZEPTUR 2. SUCHTGIFTREZEPTUR PRAKTISCHEN REZEPTUR 2. SUCHTGIFTREZEPTUR Juli 2014 Suchtgiftverschreibung hauptsächlich zur Schmerzbekämpfung bzw. zur Substitution Das Rezept muss elektronisch oder handschriftlich mit Kugelschreiber

Mehr

Praxishilfe zu Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung, Suchtgiftdokumentation, Suchtgiftvignetten und Formblätter für Dauerverschreibung

Praxishilfe zu Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung, Suchtgiftdokumentation, Suchtgiftvignetten und Formblätter für Dauerverschreibung Praxishilfe zu Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung, Suchtgiftdokumentation, Suchtgiftvignetten und Formblätter für Dauerverschreibung 1. Bezug von Suchtgift 12 der Suchtgiftverordnung idgf besagt: Ärzte

Mehr

BEDEUTUNG DER APOTHEKEN IM BEHANDLUNGSNETZWERK Mag. pharm. Andrea Vlasek, Präsidentin Mag. pharm. Viktor Hafner, Vizepräsident der

BEDEUTUNG DER APOTHEKEN IM BEHANDLUNGSNETZWERK Mag. pharm. Andrea Vlasek, Präsidentin Mag. pharm. Viktor Hafner, Vizepräsident der BEDEUTUNG DER APOTHEKEN IM BEHANDLUNGSNETZWERK Mag. pharm. Andrea Vlasek, Präsidentin Mag. pharm. Viktor Hafner, Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle Wien der Österreichischen Apothekerkammer Was uns

Mehr

Polizeiarbeit und Substitutionsbehandlung

Polizeiarbeit und Substitutionsbehandlung Polizeiarbeit und Substitutionsbehandlung Faktum: Opiatabhängigkeit ist eine behandlungsbedürftige, schwere chronische Erkrankung Missbräuchliche Verwendung von Substitutionsmittel Folgewirkung: Verstärkte

Mehr

Opioiderhaltungstherapie und rechtliche Risikoprävention

Opioiderhaltungstherapie und rechtliche Risikoprävention Opioiderhaltungstherapie und rechtliche Risikoprävention Aufgaben von Amtsärzten 1 Conflict of Interest Als Professor für Strafrecht Forschungsprojekte zum Suchtmittelrecht und zur Suchtmittelpolitik Reisekosten

Mehr

Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen

Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen 1. Mitnahme von Arzneimitteln die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe enthalten bei Reisen innerhalb des Schengen-Raums Suchtgifte und/oder psychotrope

Mehr

Hintergrundgespräch. Donnerstag, 3. Mai 2012, Uhr BMG, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Sitzungszimmer 2H02

Hintergrundgespräch. Donnerstag, 3. Mai 2012, Uhr BMG, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Sitzungszimmer 2H02 Hintergrundgespräch "Leitlinie für die Stabilisierung, Eingrenzung und Senkung des Benzodiazepinkonsums bei Patientinnen/Patienten in der Substitutionsbehandlung" Donnerstag, 3. Mai 2012, 10.00 Uhr BMG,

Mehr

RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND DEREN RELEVANZ FÜR DIE PRAXIS

RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND DEREN RELEVANZ FÜR DIE PRAXIS Basismodul - Weiterbildung orale Substitution RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND DEREN RELEVANZ FÜR DIE PRAXIS Mag. Michaela Rutkowski, LL.M. www.aekwien.at 1 UMBRUCHPHASE Maßnahmenpaket betreffend den rechtlichen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 19. Dezember 2008 Teil II 480. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung 480. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit,

Mehr

Opioid-Substitution und BZD-Verschreibung

Opioid-Substitution und BZD-Verschreibung Opioid-Substitution und BZD-Verschreibung Hans Haltmayer Ärztlicher Leiter, Suchthilfe Wien Beauftragter für Sucht- und Drogenfragen der Stadt Wien Substitutionsbehandlung mit Opioiden leicht gemacht 11.

Mehr

Opioidsubstitution in der Allgemeinmedizin. Dr. Adelheid Bischof Ärztetage 2016

Opioidsubstitution in der Allgemeinmedizin. Dr. Adelheid Bischof Ärztetage 2016 Opioidsubstitution in der Allgemeinmedizin Opioiderhaltungstherapie Substitutionsbehandlung INHALT: Indikation Dosisfindung Abgabemodus Begleitmaßnahmen Begleitmedikation Mitgabe der Substitutionsmedikation

Mehr

Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution

Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution Stand: 23.11.2011 Inhaltsübersicht I II III

Mehr

Kommunales Arbeitstreffen Dortmund, 04. Mai 2011 Die Versorgung Substituierter aus der Sicht der Ärztekammer

Kommunales Arbeitstreffen Dortmund, 04. Mai 2011 Die Versorgung Substituierter aus der Sicht der Ärztekammer Kommunales Arbeitstreffen Dortmund, 04. Mai 2011 Die Versorgung Substituierter aus der Sicht der Ärztekammer Ein wichtiger Teil im Versorgungssystem: Substitutionstherapie opiatabhängiger Menschen Substitutionstherapie

Mehr

Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung

Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung Gabriele Jungbluth - Strube, Schwerpunktpraxis, Bernburg 18. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin 06.-08. November

Mehr

Suchtmittelgesetz. Praxiskommentar. 2. Auflage. Stand: I.August2008. von

Suchtmittelgesetz. Praxiskommentar. 2. Auflage. Stand: I.August2008. von Suchtmittelgesetz Praxiskommentar 2. Auflage Stand: I.August2008 von Ass.-Prof. Dr. Alois BIRKLBAUER Institut für Strafrechtswissenschaften Johannes Kepler Universität Linz Univ.-Prof. Dr. Andreas HAUER

Mehr

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird E n t wurf Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird Auf Grund der 2 Abs. 3 und 10 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Oktober 2012 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Oktober 2012 Teil II 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Oktober 2012 Teil II 357. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung 357. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit,

Mehr

Mustervereinbarung der Landesärztekammer und der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum

Mustervereinbarung der Landesärztekammer und der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum Mustervereinbarung der Landesärztekammer und der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution

Mehr

Korrektes Ausstellen von Substitutionsrezepten Korrektes Wählen des Abgabemodus

Korrektes Ausstellen von Substitutionsrezepten Korrektes Wählen des Abgabemodus Korrektes Ausstellen von Substitutionsrezepten Korrektes Wählen des Abgabemodus Hans Haltmayer Ärztlicher Leiter, Suchthilfe Wien Beauftragter für Sucht- und Drogenfragen der Stadt Wien Basismodul gemäß

Mehr

Mustervereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke

Mustervereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung FORMBLATT Mustervereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug)

Mehr

Erstmitteilung über eine beabsichtigte Take-home-Verordnung für Substitutionspatienten mit einem minderjährigen Kind im Haushalt

Erstmitteilung über eine beabsichtigte Take-home-Verordnung für Substitutionspatienten mit einem minderjährigen Kind im Haushalt - Stab der Jugendamtsleitung Erstmitteilung über eine beabsichtigte Take-home-Verordnung für Substitutionspatienten mit einem minderjährigen Kind im Haushalt Angaben zur Patientin/zum Patienten Bremen,

Mehr

Korrektes Ausstellen von Substitutionsrezepten Korrektes Wählen des Abgabemodus

Korrektes Ausstellen von Substitutionsrezepten Korrektes Wählen des Abgabemodus Korrektes Ausstellen von Substitutionsrezepten Korrektes Wählen des Abgabemodus Hans Haltmayer Ärztlicher Leiter, Suchthilfe Wien Beauftragter für Sucht- und Drogenfragen der Stadt Wien Basismodul gemäß

Mehr

Tätigkeitsbericht für das Jahr 2014 des Referats für Substitution und Drogentherapie der Ärztekammer für Wien

Tätigkeitsbericht für das Jahr 2014 des Referats für Substitution und Drogentherapie der Ärztekammer für Wien Tätigkeitsbericht für das Jahr 2014 des Referats für Substitution und Drogentherapie der Ärztekammer für Wien I. Teilnahme an Sitzungen und Arbeitsgruppen: 1. Sachverständigenkommission nach 23i Suchtgiftverordnung

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Substitutionsgestützte Behandlung

Mehr

Vereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke

Vereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung FORMBLATT Vereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im

Mehr

Entsorgung von Suchtmitteln

Entsorgung von Suchtmitteln Entsorgung von Suchtmitteln (gemäß Erlass der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, GZ /0- III/B//0) Chemisch-pharmazeutisches Laboratorium der Österreichischen Apothekerkammer Spitalgasse, 00 Wien

Mehr

Substitutionstherapie aktuell: gesetzliche Änderungen

Substitutionstherapie aktuell: gesetzliche Änderungen 9. Nordrhein-Westfälischer Kooperationstag Sucht und Drogen 2017 Mittwoch, 5 Juli 2017 Wissenschaftspark Gelsenkirchen Substitutionstherapie aktuell: gesetzliche Änderungen Substitutionstherapie opioidabhängiger

Mehr

Jo Shibata Gesundheitsamt Köln Substitutionsambulanz Neumarkt

Jo Shibata Gesundheitsamt Köln Substitutionsambulanz Neumarkt Jo Shibata jo.shibata@stadt-koeln.de Gesundheitsamt Köln Substitutionsambulanz Neumarkt 1991BGH Urteil (gegen die Auffassung der BÄK) 1992 Einführung der Substitutionsbehandlung in die BtmVV Ärztlich -

Mehr

Rechtliche Grundlagen zur Anwendung und Vergabe von Naloxon

Rechtliche Grundlagen zur Anwendung und Vergabe von Naloxon www.blaek.de Rechtliche Grundlagen zur Anwendung und Vergabe von Naloxon Fachtag Drogennotfallprophylaxe und Naloxon - 20.06.2017 München Zur Person: Dr. med. Heidemarie Lux Vizepräsidentin der Bayerischen

Mehr

Grundlagen der ambulanten Substitutionsbehandlung. Unter besonderer Berücksichtigung der Situation in der Schwangerschaft

Grundlagen der ambulanten Substitutionsbehandlung. Unter besonderer Berücksichtigung der Situation in der Schwangerschaft Grundlagen der ambulanten Substitutionsbehandlung Unter besonderer Berücksichtigung der Situation in der Schwangerschaft Dr. med. Karl- Georg Büscher Arzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, Ernährungsmedizin

Mehr

Was muss vor der ersten Verschreibung eines Cannabisarzneimittels beachtet werden?

Was muss vor der ersten Verschreibung eines Cannabisarzneimittels beachtet werden? Hinweise für Ärzte Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln

Mehr

Leitlinie-Qualitätsstandardsfür die Opioid-Substitutionstherapie(OST)

Leitlinie-Qualitätsstandardsfür die Opioid-Substitutionstherapie(OST) Leitlinie-Qualitätsstandardsfür die Opioid-Substitutionstherapie(OST) Hans Haltmayer Beauftragter für Sucht- und Drogenfragen der Stadt Wien Substitutionsbehandlung mit Opioiden leicht gemacht 10.3.2018,

Mehr

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) 1. Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch

Mehr

Dilemma Opioide. therapeutische Freiheit gesetzlicher Rahmen. Offizielles vom Kantonsarzt Inoffizielles vom Suchtmediziner

Dilemma Opioide. therapeutische Freiheit gesetzlicher Rahmen. Offizielles vom Kantonsarzt Inoffizielles vom Suchtmediziner Dilemma Opioide therapeutische Freiheit gesetzlicher Rahmen Offizielles vom Kantonsarzt Inoffizielles vom Suchtmediziner Dr. med. Hans Gammeter Kantonsarzt-Stellvertreter 7.5.2015 3 Hüte: Hausarzt / Stellenarzt

Mehr

1. Opiatabhängigkeit seit Beginn der Substitutions-

1. Opiatabhängigkeit seit Beginn der Substitutions- verwendet Anlage 2 werden. HINWEIS: Aufnahme- Dokumentation der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger gemäß 9 Abs. 3 und 4 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung Nach der Richtlinie

Mehr

Ausnahmebewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln (z. B. Cannabis)

Ausnahmebewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln (z. B. Cannabis) Ausnahmebewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln (z. B. Cannabis) Auszug Merkblatt BAG: Grundsätzliches Es können nur von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller

Mehr

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung 8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1974 Ausgegeben am 31. Jänner 1974 22. Stück 6 1. Verordnung: 41. Änderung der Arzneitaxe

Mehr

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens

Mehr

Wir machen Sie darauf aufmerksam:

Wir machen Sie darauf aufmerksam: Wir machen Sie darauf aufmerksam: Wenn sie im Rahmen einer Schischule eines anderen Mitgliedstaates oder als selbständige Schilehrerin/selbständiger Schilehrer in Vorarlberg nur vorübergehend (nicht mehr

Mehr

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung Richtlinien gemäß 33a Abs. 1 ZTKG über Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (Signaturkarten-Verordnung) (gem. der 197. Verordnung der Bundes-Architekten-

Mehr

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass)

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) Vom 20. Juli 2004 (BAnz.Nr. 142 a vom 31. Juli 2004) 1. Geltungsbereich

Mehr

Suchtmittelüberprüfung der Apotheken Checkliste/Niederschrift

Suchtmittelüberprüfung der Apotheken Checkliste/Niederschrift Suchtmittelüberprüfung der Apotheken Checkliste/Niederschrift Tag/Monat/Jahr der Überprüfung: Beginn: Ende: Inspizierte Apotheke Name: Anschrift: PLZ Ort: Bezeichnung der Behörde und des/der gemäß 69 Abs.

Mehr

Bericht zum Substitutionsregister

Bericht zum Substitutionsregister Bericht zum Substitutionsregister Januar 2012 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.v.m. 5a der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung

Mehr

- rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter,

- rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter, Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Die ambulante Kurmaßnahme - rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter

Mehr

UNSERE VERANTWORTUNG FÜR DIE PATIENTENSICHERHEIT

UNSERE VERANTWORTUNG FÜR DIE PATIENTENSICHERHEIT UNSERE VERANTWORTUNG FÜR DIE PATIENTENSICHERHEIT Im Gleichgewicht bleiben Ein gesunder Körper ist im Gleichgewicht. Wenn wir krank sind, bemüht sich der Körper, diese Balance wiederherzustellen. Doch manchmal

Mehr

Rezeptbeispiel 3 - TGL. EINNAHME 800 mg. Rezeptbeispiel 4 - TGL. EINNAHME 800 mg (Packungsorientiert) Rezeptbeispiel 8 - TH-VERORDNUNG 7 TAGE 800 mg

Rezeptbeispiel 3 - TGL. EINNAHME 800 mg. Rezeptbeispiel 4 - TGL. EINNAHME 800 mg (Packungsorientiert) Rezeptbeispiel 8 - TH-VERORDNUNG 7 TAGE 800 mg INHALT eite 02 eite 0 eite 0 eite 0 eite 0 eite 0 eite 08 eite 0 eite eite Rezeptbeispiel - TGL. EINNAHME 00 mg Rezeptbeispiel 2 - TGL. EINNAHME 00 mg (Packungsorientiert) Rezeptbeispiel - TGL. EINNAHME

Mehr

Verordnung über die Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln in Altenund Pflegeheimen

Verordnung über die Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln in Altenund Pflegeheimen Verordnung über die Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln in Altenund Pflegeheimen Zum 29.12.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle

Mehr

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird 1 von 5 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: 2017 Inkrafttreten/ Wirksamwerden:

Mehr

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln. - Bek. d. BMAS v IIIb /6 -

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln. - Bek. d. BMAS v IIIb /6 - Bekanntgemacht in: GMBl Nr. 5, 24. Februar 2014, S. 100 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier: AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung - Bek. d. BMAS

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 10.4.2014 L 107/39 VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden

Mehr

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)

Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) - Auszug - 1 Grundsätze (1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes

Mehr

Versand der Arzneimittel aus der Apotheke

Versand der Arzneimittel aus der Apotheke Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 25.11.2009 Inhaltsübersicht I II III IV V Zweckbestimmung und Geltungsbereich Regulatorische Anforderungen Zuständigkeiten

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Berufsausweis 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur

Mehr

VERSTÖß ÖßE E GEGEN DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT II. 1. VERTIEFUNG: ABGABE DES PREISGÜNSTIGSTEN ARZNEIMITTELS RETAX-KOMPROMISS PRAKTISCHES PROBLEM

VERSTÖß ÖßE E GEGEN DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT II. 1. VERTIEFUNG: ABGABE DES PREISGÜNSTIGSTEN ARZNEIMITTELS RETAX-KOMPROMISS PRAKTISCHES PROBLEM II. VERSTÖß ÖßE E GEGEN DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT 1. VERTIEFUNG: ABGABE DES PREISGÜNSTIGSTEN ARZNEIMITTELS RETAX-KOMPROMISS Trotz Abgabefehler besteht ein Vergütungsanspruch, wenn Wirtschaftlichkeitsgebot

Mehr

Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)

Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) 1. Zweck dieses Merkblatts Dieses Merkblatt gibt eine Übersicht darüber, welche Tätigkeiten im

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, S. 3632, ausgegeben zu Bonn am

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, S. 3632, ausgegeben zu Bonn am Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, S. 3632, ausgegeben zu Bonn am 28.12.2005 Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln Es verordnen Vom 21. Dezember 2005 - das Bundesministerium

Mehr

s w i s s e t h i c s

s w i s s e t h i c s Forschung in Notfallsituationen (HFG Art. 30-31, KlinV Art.15-17; HFV Art.11) Gültig ab 1. Januar 2014 (Inkraftsetzung des Humanforschungsgesetzes und zugehöriger Verordnungen (vgl. Tabelle). Bei Forschung

Mehr

REPUBLIK ÖSTERREICH DATENSCHUTZRAT GZ BKA /0005-DSR/2007. An das Justizministerium. Per Mail: CC:

REPUBLIK ÖSTERREICH DATENSCHUTZRAT GZ BKA /0005-DSR/2007. An das Justizministerium. Per Mail: CC: REPUBLIK ÖSTERREICH DATENSCHUTZRAT A-1010 Wien, Ballhausplatz 1 Tel. ++43-1-531 15/2527 Fax: ++43-1-53109/2702 e-mail: dsrpost@bka.gv.at DVR: 0000019 GZ BKA-817.310/0005-DSR/2007 An das Justizministerium

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der

Mehr

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird Auf Grund der 2 sowie 10 Abs. 1 Z 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt

Mehr

Informationsblatt. Betrifft: Administration und Abrechnung von PatientInnen mit EKVK ( Europäischer Krankenversicherungskarte) mit der WGKK

Informationsblatt. Betrifft: Administration und Abrechnung von PatientInnen mit EKVK ( Europäischer Krankenversicherungskarte) mit der WGKK Informationsblatt Betrifft: Administration und Abrechnung von PatientInnen mit EKVK ( Europäischer Krankenversicherungskarte) mit der WGKK Allgemeines zur EKVK PatientInnen, die eine EKVK ( Europäische

Mehr

Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage, die allerdings unbefriedigend ist.

Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage, die allerdings unbefriedigend ist. 9RUEODWW =LHOXQG,QKDOW 1. Durch Neugestaltung der Suchtgiftrezepte soll das veraltete Durchschreibeverfahren von einem den modernen Erfordernissen besser entsprechenden Vignettensystem abgelöst werden.

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember

Mehr

Krankenhausbehandlung

Krankenhausbehandlung Krankenhausbehandlung ( 39 SGB V, 33 SGB VII) Bei einer Erkrankung ist oftmals die Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich. Patienten haben darauf einen Rechtsanspruch. Es gibt dabei verschiedene

Mehr

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER Januar 2016 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5a der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) führt das Bundesinstitut für Arzneimittel

Mehr

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER

BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER Januar 2017 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5a der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) führt das Bundesinstitut für Arzneimittel

Mehr

Betäubungsmittel (BtM)

Betäubungsmittel (BtM) Betäubungsmittel (BtM) Wissenswertes für Patienten 1 Inhalt Was ist ein Betäubungsmittel? Schmerzmittel Psychostimulantien & Tranquillantien Substitutionstherapeutika Illegale Rauschmittel Sonderstellung

Mehr

Bericht zum Substitutionsregister

Bericht zum Substitutionsregister Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bericht zum Substitutionsregister Januar 2010 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz i. V. mit 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Mehr

Bericht zum Substitutionsregister

Bericht zum Substitutionsregister Bericht zum Substitutionsregister Januar 2013 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Mehr

FA für: Praxisanschrift:

FA für: Praxisanschrift: Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg Fachbereich Qualitätssicherung Postfach 60 08 61 14408 Potsdam Körperschaft des öffentlichen Rechts Unternehmensbereich Qualitätssicherung / Sicherstellung Antrag

Mehr

Vollständigkeit der Unterlagen

Vollständigkeit der Unterlagen ANLAGE 2 Vollständigkeit der Unterlagen 1. Rechtsgrundlage: Gemäß 15 Abs. 10 GBRG ist ein/e Berufsangehörige/r von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen, wenn er/sie die

Mehr

Betäubungsmittel für Alten- und Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Verschreibung Kontrolle Rückgabe

Betäubungsmittel für Alten- und Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Verschreibung Kontrolle Rückgabe Betäubungsmittel für Alten- und Pflegeheime, Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Verschreibung Kontrolle Rückgabe 02. Juli 2014 Motivation Hilfestellung im Umgang mit BtM

Mehr

Führerscheinkontrolle

Führerscheinkontrolle Führerscheinkontrolle Nachweisdokument für Fahrzeughalter und Fuhrparkverantwortliche 1 Fahrerdaten Name Vorname Zusatz Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefon E-Mail-Adresse 2 Führerscheindaten Eine Kopie

Mehr

Artikel I Änderung des Chemikaliengesetzes von 5 ENTWURF. Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Chemikaliengesetzes von 5 ENTWURF. Der Nationalrat hat beschlossen: 1 von 5 ENTWURF Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des

Mehr

Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V

Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser im Lande Bremen Geschäftsstelle Schwachhauser Heerstr. 26/28 28209 Bremen Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. 91 Abs. 5 SGB V zum Beschlussentwurf über die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Präzisierung der Indikation Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG)

Mehr

Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung

Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung Anlässlich der Richtlinie 2013/59/Euratom wurde das Strahlenschutzrecht in Deutschland entsprechend angepasst. Wesentliche Regelungsinhalte

Mehr

Strahlenschutz von A Z O

Strahlenschutz von A Z O Anhang O Organisationsstrukturen im Strahlenschutz Die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung sprechen zwei Personengruppen an, die Pflichten haben und Aufgaben zu erfüllen haben. Es handelt

Mehr

Merkblatt für Tierärzte (Stand )

Merkblatt für Tierärzte (Stand ) Merkblatt für Tierärzte (Stand 15.07.2014) Informationen für Tierärzte zu rechtlichen Bestimmungen zum Tierarzneimittelverkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR- Vertragsstaaten Grundsatz Verbringungsverbot

Mehr

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG Seite 2 von 5 1 Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt das Verfahren zur Feststellung der erforderlichen Qualifikation bei Personen, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen:

Mehr

Ergänzende spezifische Richtlinie Meldepflicht bei Gefährdung der Kundin/des Kunden von mobilen Betreuungs- und Pflegediensten

Ergänzende spezifische Richtlinie Meldepflicht bei Gefährdung der Kundin/des Kunden von mobilen Betreuungs- und Pflegediensten Meldepflicht bei Gefährdung der Kundin/des Kunden von mobilen Betreuungs- und Pflegediensten Fonds Soziales Wien Gültig ab 3. Oktober 2014 Version 2.1, August 2014 INHALTSVERZEICHNIS 1. GÜLTIGKEITSBEREICH,

Mehr

Chronische Wundversorgung im Rahmen der Medizinischen Hauskrankenpflege. Antragsformulare - Arbeitshilfe

Chronische Wundversorgung im Rahmen der Medizinischen Hauskrankenpflege. Antragsformulare - Arbeitshilfe 1 Abteilung Medizinische Ökonomie/Dr. Werle/Dr. Wenko/Hernach Graz, im Mai 2016 Chronische Wundversorgung im Rahmen der Medizinischen Hauskrankenpflege Antragsformulare - Arbeitshilfe Sehr geehrte Damen

Mehr

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES) 943.032 vom 3. Dezember 2004 (Stand am 1. August 2011) Der Schweizerische

Mehr