Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften. 1 Aufgaben der Polizei

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften. 1 Aufgaben der Polizei"

Transkript

1 1 Aufgaben der Polizei Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint; dies gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß 1 Ordnungsbehördengesetz Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe ( 47 bis 49). (4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind. (5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 Straftaten vorbeugend bekämpft oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur nach dem Zweiten Unterabschnitt,,Datenverarbeitung" des Zweiten Abschnittes dieses Gesetzes 1

2 zulässig. 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. 3 Ermessen, Wahl der Mittel (1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. 4 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in 1896 Abs. 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. 2

3 (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist. 5 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen (1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden. (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. (4) 4 Abs. 4 gilt entsprechend. 6 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den 4 oder 5 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach den 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder 3

4 nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. (3) 4 Abs. 4 gilt entsprechend. 7 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei Erster Unterabschnitt Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung 8 Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei 4

5 besonders regeln. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind ( 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. (3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, Vergehen nach 129 des Strafgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach 1. den 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 283, 283a, 291 oder 324 bis 330 des Strafgesetzbuches, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder d) des Waffengesetzes, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, und 97 des Aufenthaltsgesetzes. (4) Straftaten nach , 212, 226, 227, 239 a, 239 b, 303 b, 305, 305 a, 306 bis 306 c, 307 Absatz 1 bis 3, 308 Absatz 1 bis 4, 309 Absatz 1 bis 5, 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder 4, 316b Absatz 1 oder3, 316c Absatz 1 bis 3, 317 Absatz 1, 328 Absatz 1 oder 2, 330 Absatz 1 oder 2 oder 330a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, 2. den 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuchs vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, Absatz 1 bis 3, 20 Absatz 1 oder 2, 20 a Absatz 1 bis 3, 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, 20 Absatz 1 oder 2, 20 a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit 21, oder 22 a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der 5

6 Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, sind terroristische Straftaten im Sinne dieses Gesetzes, wenn und soweit sie dazu bestimmt sind, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und sie durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. Zweiter Unterabschnitt Datenverarbeitung Erster Titel Datenerhebung I. Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung, Vorladung 9 Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung 9 Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben, wenn 1. ihre Kenntnis zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist, soweit nicht die 9 bis 46 die Erhebung besonders regeln. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die von der betroffenen Person 6

7 offensichtlich öffentlich gemacht wurden oder 2. die betroffene Person wirksam im Sinne des 38 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Änderungsdatum und Fundstelle des (Name des Änderungsgesetzes)] geändert worden ist, eingewilligt hat. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten richtet sich nach 22a. (2) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. (1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen. (3) Die Befragung richtet sich an die betroffene Person. Ist deren Befragung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder würde sie die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschweren oder gefährden, können die Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 erforderlich ist. (3) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 2 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen. (4) Die Befragung richtet sich an die betroffene Person. Ist deren Befragung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder würde sie die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschweren oder gefährden, können die Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 2 erforderlich ist. (5) Befragung und Datenerhebung sind offen durchzuführen; eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz zugelassen ist. (4) Befragung und Datenerhebung sind offen durchzuführen; eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz zugelassen ist. (5) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht 7

8 bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen der betroffenen Person ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der betroffenen Person, von Polizeivollzugsbeamten oder Dritten erforderlich ist. (6) Werden durch Befragung Daten bei der betroffenen Person oder bei Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind diese in geeigneter Weise über die Rechtsvorschriften für die Datenerhebung sowie entweder über die bestehende Auskunftspflicht oder über die Freiwilligkeit der Auskunft aufzuklären, es sei denn, dies ist wegen besonderer Umstände offenkundig nicht angemessen oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben wird hierdurch erheblich erschwert oder gefährdet. (7) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. 10 Vorladung (1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, 2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden. (3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, 1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit 8

9 einer Person erforderlich sind, 2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt. (4) 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (5) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen, und für die Vergütung von Personen, die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend. II. Datenerhebung in bestimmten Fällen 11 Erhebung von Personaldaten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen Die Polizei kann über 1. Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden, 2. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, 3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen 9

10 erforderlich ist. 12 Identitätsfeststellung (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen, 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder - einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, 4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), Abs. 2 Nr. 1, nach 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Innenministeriums oder einer von diesem 10

11 beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt. (2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden. 12a Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung) (1) Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum 1. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des 8 Absatz 3 und zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach 8 Absatz 4, 2. zur Verhütung gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität oder 3. zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts Personen anhalten und befragen sowie die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen nach 12 Absatz 2 treffen. Fahrzeuge und mitgeführte Sachen dürfen in Augenschein genommen werden. Die Polizei darf verlangen, dass mitgeführte Sachen sowie Fahrzeuge einschließlich an und in ihnen befindlicher Räume und Behältnisse geöffnet werden; im Übrigen ist die Durchsuchung von Personen, mitgeführten Sachen und Fahrzeugen unter den Voraussetzungen der 39 und 40 zulässig. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Gebiet Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig im Sinne von 2 ist. (2) Die Maßnahme ist schriftlich zu beantragen und bedarf der schriftlichen Anordnung durch die Behördenleitung oder deren Vertretung. Umfasst das festgelegte Gebiet die Zuständigkeit mehrerer Behörden, so trifft die Anordnung das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Die Anordnung ist zeitlich und örtlich auf den in Absatz 1 genannten Zweck zu beschränken. Sie darf die Dauer von 28 Tagen nicht überschreiten. Eine Verlängerung um jeweils bis zu weiteren 28 Tagen ist zulässig, soweit die 11

12 Voraussetzungen für eine Anordnung weiterhin vorliegen. In der Anordnung sind 1. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1, 2. die Art der Maßnahme einschließlich zeitlicher und örtlicher Beschränkung und 3. die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 anzugeben. 13 Prüfung von Berechtigungsscheinen Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. 14 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. eine nach 12 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht (1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. dies für eine nach 12 und 12 a zulässige Identitätsfeststellung unbedingt erforderlich ist, insbesondere wenn dies auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, 2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten unbedingt erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. 12

13 oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, 2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. (2) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig. (3) Die betroffene Person ist bei Vornahme der Maßnahme darüber zu belehren, dass sie die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind. (4) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern, 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, 4. Messungen. (1) Zur Feststellung der Identität einer Leiche oder einer hilflosen Person können deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgeglichen werden, wenn dies zur Feststellung der Identität unbedingt erforderlich ist, insbesondere wenn dies auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. 14a Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung (1) Zur Feststellung der Identität einer Leiche oder einer hilflosen Person können deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgeglichen werden, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen 13

14 1. der hilflosen Person oder der Leiche Körperzellen entnommen werden, 2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen und 3. die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht werden. Für die Entnahme gilt 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Die Untersuchungen nach Satz 2 Nummer 3 sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA- Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Die in der Datei gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster dürfen ausschließlich zum Zweck der Gefahrenabwehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden. (2) Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. 15 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen (1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies 14

15 erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich. (2) 24 Abs. 6 und 7 sowie 32 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt. 15a Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel (1) Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (2) 24 Abs. 2 und 3 sowie 32 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. (1) Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn 1. an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung nach 8 Absatz 3 verabredet, vorbereitet oder begangen werden und jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich ist. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (2) Nach Absatz 1 gewonnene Daten dürfen höchstens für die Dauer von 14 Tagen gespeichert werden, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich. (3) Über die Einrichtung der Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch- 15

16 technischer Mittel entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu dokumentieren. Sie sind jeweils auf ein Jahr befristet. Rechtzeitig vor Fristablauf ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiter vorliegen. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist in diesem Fall zulässig. (5) 15a tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft. Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. 15b Datenerhebung zur Eigensicherung Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des 1 Abs. 1 zum Zwecke der Eigensicherung bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optisch-technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei herstellen. Der Einsatz der optisch-technischen Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bildaufzeichnungen sind am Tage nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. 24 Abs. 6 und 7 bleibt unberührt. III. Besondere Mittel der Datenerhebung 15c Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte (1) Die Polizei kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte offen Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von 16

17 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Über die Anfertigung der technischen Aufzeichnungen entscheidet die das Aufnahmegerät tragende Polizeivollzugsbeamtin oder der das Aufnahmegerät tragende Polizeivollzugsbeamte anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. (2) In Wohnungen ( 41 Absatz 1 Satz 2) ist die Anfertigung von technischen Aufzeichnungen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Über die Anfertigung der technischen Aufzeichnungen in Wohnungen entscheidet außer bei Gefahr im Verzug die den Einsatz leitende Polizeivollzugsbeamtin oder der den Einsatz leitende Polizeivollzugsbeamte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Einsatz der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben. Aufzeichnungen sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen. Aufzeichnungen werden verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und aufbewahrt. (4) Die nach Absatz 1 und 2 angefertigten Aufzeichnungen sind zwei Wochen nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Über die Löschung entscheidet die aufzeichnende Beamtin oder der aufzeichnende Beamte mit Zustimmung einer oder eines Vorgesetzten. Für die Verwertung der aus Aufzeichnungen nach Absatz 2 erlangten Erkenntnisse gilt Absatz Absatz 1 und 32 Absatz 5 bleiben unberührt. (4) Die nach Absatz 1 und 2 angefertigten Aufzeichnungen sind zwei Wochen nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Über die Löschung entscheidet die aufzeichnende Beamtin oder der aufzeichnende Beamte mit Zustimmung einer oder eines Vorgesetzten. Für die Verwertung der aus Aufzeichnungen nach Absatz 2 erlangten Erkenntnisse gilt Absatz Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Die Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Der Aufzeichnungsvorgang ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung 17

18 tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen und Handlungen sind unverzüglich zu löschen. Nach einer Unterbrechung darf die Aufzeichnung nur fortgesetzt werden, wenn auf Grund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. (6) Eine Verwertung der nach Absatz 2 sowie der nach Absatz 5 Satz 4 erlangten Erkenntnisse ist zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Bei Weitergabe der Daten ist zu vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Absatz 2 herrühren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrecht zu erhalten. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt. (7) 24 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. (8) Maßnahmen nach Absatz 1 bis 6 sind zu dokumentieren. Näheres regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. (7) 24 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt. (8) Maßnahmen nach Absatz 1 bis 6 sind zu dokumentieren. Näheres regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich zum 31. Dezember über die Maßnahmen nach Absatz 2 und 5. (9) Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden bis zum 30. Juni 2019 durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen sozialwissenschaftlichen Sachverständigen und einer oder eines polizeiwissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. 15c tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft. 16 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit besonderen Mitteln (1) Die Erhebung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater 18

19 Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. (2) Eine Erhebung ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden; dies gilt nicht, soweit die Erhebung aus zwingenden informations- oder ermittlungstechnischen Gründen nicht unterbleiben kann. Die Erhebung darf fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die anordnende Stelle ist über den Verlauf der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat sie den Abbruch der Maßnahme anzuordnen. (3) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Kernbereichsrelevanz der erhobenen Daten, sind diese unverzüglich dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten und einer von dem Behördenleiter oder der Behördenleiterin besonders beauftragten Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Durchsicht vorzulegen. Im Falle des 17 Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Durchsicht durch das zuständige Amtsgericht. 18 Absatz 4 bleibt unberührt. (4) Wurden Daten erfasst, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen sie nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. (5) Der Kernbereich umfasst auch das durch das Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis zu den in 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträgern. 16a Datenerhebung durch Observation (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige 19

20 Observation) 1. über die in den 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontaktpersonen gelten nur die Personen, die enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu den Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterhalten. Begleitpersonen sind Personen, die nicht nur kurzfristig mit diesen Personen angetroffen werden, ohne jedoch enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu diesen zu unterhalten. Berufsgeheimnisträger gemäß 53 der Strafprozessordnung gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. (2) Eine längerfristige Observation darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. (3) Über die Datenerhebung ist die betroffene Person zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Im Übrigen gilt 17 Absatz 5 und 6 entsprechend. (4) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation kann die Polizei personenbezogene Daten (2) Eine längerfristige Observation darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. (3) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation kann die Polizei personenbezogene Daten über die in den 4 und 5 genannten und andere Personen nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr ( 1 Abs. 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird. 20

21 über die in den 4 und 5 genannten und andere Personen nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr ( 1 Abs. 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird. 17 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatztechnischer Mittel (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes 1. über die Personen, die in den 4 und 5 genannt werden, sowie unter den Voraussetzungen des 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. 16a Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens einen Monat zu befristen; soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. Der Einsatz der Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat; hinsichtlich einer Verlängerung gilt 18 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten 21

22 der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Die richterliche Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 5 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. Erfolgt keine richterliche Bestätigung, dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen. (3) Hinsichtlich der Datenkennzeichnung gilt 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Wenn das technische Mittel gemäß Absatz 1 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird, kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihnen beauftragte Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen, die nicht im Sinne des Satzes 2 verwendet werden, sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. 24 Absatz 7 sowie 32 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt. (3) Wenn das technische Mittel gemäß Absatz 1 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird, kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihnen beauftragte Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen, die nicht im Sinne des Satzes 2 verwendet werden, sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. 24 Absatz 3 sowie 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt. (5) Über die Datenerhebung ist die betroffene Person zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Dies gilt nicht, wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Die Unterrichtung wird zurückgestellt, solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet werden oder der Unterrichtung überwiegend schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen. 22

23 (6) Erfolgt eine Unterrichtung gemäß Absatz 5 Satz 1 nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, zuständig. Nach zweimaliger Verlängerung ist die Zustimmung des für die Einlegung einer Beschwerde zuständigen Gerichts einzuholen. 68 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung. Fünf Jahre nach der erstmaligen Entscheidung gemäß Satz 5 darf dieses Gericht allein wegen Vorliegens der Zurückstellungsgründe des 19 Absatz 3 und des 20 Absatz 5 keine Zustimmung erteilen. (4) Bild- und Tonaufzeichnungen, die ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Maßnahme nicht richtete, sind unverzüglich zu vernichten; es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten jener Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, benötigt. (7) Bild- und Tonaufzeichnungen, die ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Maßnahme nicht richtete, sind unverzüglich zu vernichten; es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten jener Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, benötigt. 18 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in oder aus Wohnungen ( 41 Absatz 1 Satz 2) durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel gemäß 17 Absatz 1 über Personen, die in den 4 und 5 genannt werden, sowie unter den Voraussetzungen des 6 über die dort genannten Personen erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist und diese auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. 16a Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Eine ausschließlich automatisierte Datenerhebung ist unzulässig. (2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch die in 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des 23

24 Landgerichts, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Sie bedarf der Schriftform und ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Sie muss, soweit bekannt, Name und Anschrift der Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Wohnungen bezeichnen und ist zu begründen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Die richterliche Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 6 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. Erfolgt keine richterliche Bestätigung, dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen. (3) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Erhebung Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander abzustellen. Der Kernbereich umfasst auch das durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger. Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen sind, soweit sie nicht zur Berufsausübung bestimmte Räume von Berufsgeheimnisträgern gemäß 53 und 53a der Strafprozessordnung sind, in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. (4) Die Datenerhebung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf statt der unmittelbaren Wahrnehmung nur noch eine automatisierte Aufzeichnung erfolgen. Nach einer Unterbrechung oder einer Aufzeichnung gemäß Satz 2 darf die Erhebung fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung oder zur Aufzeichnung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die automatisierte Aufzeichnung ist unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Für die nicht verwertbaren (5) Werden technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet, kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der gemäß 24

25 Teile ordnet das Gericht die unverzügliche Löschung an. Das Gericht unterrichtet die Polizeibehörde unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Teile der Aufzeichnung. Die Tatsachen der Datenerfassung und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Maßnahme ist abzubrechen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. (5) Werden technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet, kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der gemäß Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen, die nicht im Sinne des Satzes 2 verwendet werden, sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. 24 Absatz 7 sowie 32 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt. (6) Nach Absätzen 1 und 5 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. (7) 17 Absätze 5 bis 7 gilt entsprechend. 19 Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, 1. über die in den 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen, die nicht im Sinne des Satzes 2 verwendet werden, sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. 24 Absatz 3 sowie 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt. (6) 17 Absatz 4 gilt entsprechend. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, 1. über die in den 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. 16a Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie 17 Absatz 4 gelten entsprechend. 25

26 2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. 16a Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie 17 Absatz 7 gelten entsprechend. (2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihnen beauftragte Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Bezüglich der Unterrichtung über die Maßnahme gilt 17 Absatz 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie auch zurückgestellt werden kann, wenn durch das Bekanntwerden der Datenerhebung der weitere Einsatz dieser Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, gefährdet wird. 20 Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler (1) Die Polizei kann durch einen Polizeivollzugsbeamten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Legende eingesetzt wird (Verdeckter Ermittler), personenbezogene Daten über die in den 4 und 5 genannten und andere Personen erheben, wenn 1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, und dies zur vorbeugenden 26

15 Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel

15 Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel 15 Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel (1) Im Sinne dieser Bestimmung ist 1.Observation die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person länger als vierundzwanzig Stunden innerhalb

Mehr

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz Lernkapital für die Zukunft?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz Lernkapital für die Zukunft? GoCore! Winterevent 2017 Young Researchers Conference (VII.) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz Lernkapital für die Zukunft? Ass. jur. Sandra Riebel Fachgebiet Öffentliches Recht

Mehr

G e g e n ü b e r s t e l l u n g

G e g e n ü b e r s t e l l u n g G e g e n ü b e r s t e l l u n g Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen - Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Stärkung der Sicherheit

Mehr

Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2576 09.05.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über

Mehr

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) Landesrecht Brandenburg Titel: Gesetz über die Aufgaben,

Mehr

Polizeigesetz Nordrhein- Westfalen

Polizeigesetz Nordrhein- Westfalen Polizeigesetz Nordrhein- Westfalen mit Erläuterungen von Dr. Henning Tegtmeyer Leitender Ministerialrat im Innenministerium Nordrhein-Westfalen unter Mitarbeit von Dieter Schmidt Leitender Polizeidirektor

Mehr

1 Begriff und Aufgabe

1 Begriff und Aufgabe Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet

Mehr

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1516 13.06.2017 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und

Mehr

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 72 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 72 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340) Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 72 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340) mehrfach geändert durch 1 des Gesetzes vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 145) mehrfach

Mehr

Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)

Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) Polizeirecht kommentiert Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) Bearbeitet von Dr. Henning Tegtmeyer, Prof. Dr. Jürgen Vahle 11., überarbeitete Auflage 2014. Buch. 474 S. Kartoniert ISBN 978 3 415

Mehr

Änd SächsPolG. Zweites Gesetz. zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen. Vom 21. Juni 1999

Änd SächsPolG. Zweites Gesetz. zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen. Vom 21. Juni 1999 1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der mit 21 beginnenden Zeile nach dem Wort Platzverweis die Wörter und Aufenthaltsverbot eingefügt. 2. 18 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: (6) Eine über Absatz 3 hinausgehende

Mehr

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn 26 Datenerhebung (1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn 1. die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung eingewilligt

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3011 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes Der Landtag hat am 15. November 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt 1 Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel

Mehr

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

Mehr

Allgemeines Polizeiund Ordnungsrecht für Berlin

Allgemeines Polizeiund Ordnungsrecht für Berlin Allgemeines Polizeiund Ordnungsrecht für Berlin Kommentar für Ausbildung und Praxis von Prof. Michael Knape, Direktor beim Polizeipräsidenten a.d. Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und

Mehr

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) HSOG Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Vom 26. Juni 1990 GVBl. I S. 197, 534 in der Fassung vom 31. März 1994 GVBl. I S. 174, 284 ÜBERSICHT ERSTER TEIL Aufgaben und Befugnisse

Mehr

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (BbgPolG)

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (BbgPolG) Anhang: Brandenburgisches Polizeigesetz (Volltext) Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 07],

Mehr

Polizeiaufgaben und Datenschutz in Baden-Württemberg

Polizeiaufgaben und Datenschutz in Baden-Württemberg Polizeiaufgaben und Datenschutz in Baden-Württemberg von Karl Würz Polizeirat, Landes-Polizeischule Freiburg RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR INHALTSVERZEICHNIS Literaturverzeichnis

Mehr

Aufnahme, Speicherung und Weitergabe von Stimmproben durch die Polizei

Aufnahme, Speicherung und Weitergabe von Stimmproben durch die Polizei Aufnahme, Speicherung und Weitergabe von Stimmproben durch die Polizei 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Aufnahme, Speicherung und Weitergabe von Stimmproben durch die Polizei Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung HSOG

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung HSOG Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung HSOG mit Erläuterungen und ergänzenden Vorschriften von Kurt Meixner Leitender Ministerialrat a.d. und Dirk Fredrich Ministerialrat im Hessischen

Mehr

Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Drucksache 18/0057 22.12.2016 Antrag der Fraktion der CDU Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung des

Mehr

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) mit Erläuterungen und ergänzenden Vorschriften Kurt Meixner, Ministerialrat im Hessischen Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten

Mehr

V o r b l a t t. Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

V o r b l a t t. Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt 1 V o r b l a t t Stand: 16. April 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt A. Problem und Ziel Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung

Mehr

Niedersächsischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/850. Gesetzentwurf

Niedersächsischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/850. Gesetzentwurf Gesetzentwurf Fraktion der SPD Fraktion der CDU Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Reformgesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und

Mehr

Zusammenstellung der Tatbestände 100a und 100c StPO und 353b StGB

Zusammenstellung der Tatbestände 100a und 100c StPO und 353b StGB Zusammenstellung der Tatbestände 100a und 100c StPO und 353b StGB I 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden,

Mehr

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft Bundesrat Drucksache 251/13 BRFuss 12.04.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft Der Deutsche

Mehr

Aktualisierungsdienst Landesrecht Sachsen

Aktualisierungsdienst Landesrecht Sachsen Aktualisierungsdienst Landesrecht Sachsen 22-1 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) 2. Aktualisierung 2011 (29. Oktober 2011) Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen wurde durch Art. 1 des

Mehr

Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder

Mehr

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung:

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung Abschrift des TLBA, Stand: 04.03.2004, Seite 1 K/GVBL/ThürABbUHG Thüringer Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen

Mehr

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Vom 26. Juni 1990 GVBl. I S. 197, 534 in der Fassung vom 31. März 1994 GVBl. I S. 174, 284 ÜBERSICHT ERSTER TEIL Aufgaben und Befugnisse

Mehr

ANTRAG 03: EINUNDZWANZIGSTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN SICHERHEITS- UND ORDNUNGS-GESETZES

ANTRAG 03: EINUNDZWANZIGSTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN SICHERHEITS- UND ORDNUNGS-GESETZES ANTRAG 03: EINUNDZWANZIGSTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN SICHERHEITS- UND ORDNUNGS-GESETZES BESCHLUSS DER CDU-FRAKTION BERLIN FREITAG, 13.04.2018 Strategien für bessere Schulen in Berlin Seite

Mehr

(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) Erster

Mehr

Im Sinne dieses Gesetzes ist. 2. gegenwärtige Gefahr: 3. erhebliche Gefahr: 4. Gefahr für Leib oder Leben:

Im Sinne dieses Gesetzes ist. 2. gegenwärtige Gefahr: 3. erhebliche Gefahr: 4. Gefahr für Leib oder Leben: 1 Aktuelle Gesetzesfassung Gesetzentwurf Stand 19.01.018 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) Reformgesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/10948 26.06.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit 1. Gesetzentwurf der Staatsregierung Drs. 15/9460

Mehr

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214) Inhaltsübersicht Erster Teil Aufgaben

Mehr

Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: HSOG Neugefasst durch Quelle:

Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: HSOG Neugefasst durch Quelle: 1 von 32 http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/p... 21.01.2010 20:06 Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HSOG Neugefasst durch 14.01.2005 Bek. vom:

Mehr

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008 3083 Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt Vom 25. Dezember 2008

Mehr

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei Polizeiaufgabengesetz -PAGmit Erláuterungen und ergánzenden Vorschriften Dr. Dr. Frank Ebert Oberlandesanwalt, vormals Abteilungsleiter Polizei

Mehr

Bundesgrenzschutzgesetz Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Gesetz über den unmittelbaren Zwang. Kommentar

Bundesgrenzschutzgesetz Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Gesetz über den unmittelbaren Zwang. Kommentar Bundesgrenzschutzgesetz Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Gesetz über den unmittelbaren Zwang Kommentar Prof. Dietrich Heesen FHB, Lübeck Jürgen Hönle Abteilungspräsident i. BGS, Berlin Prof. Dr. Andreas

Mehr

Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze Bundesrat Drucksache 469/14 BRFuss 17.10.14 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze Der Deutsche Bundestag hat in seiner 60. Sitzung

Mehr

Strafprozeßordnung (StPO)

Strafprozeßordnung (StPO) 1 100a StPO 99 Strafprozeßordnung (StPO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 1) (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319) (FNA 312-2) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 49. G zur Änd. des StGB

Mehr

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Würzburg (Informationsfreiheitssatzung)

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Würzburg (Informationsfreiheitssatzung) Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Würzburg (Informationsfreiheitssatzung) Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Allgemeines Gesetz. Inhaltsübersicht

Allgemeines Gesetz. Inhaltsübersicht Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz ASOG Bln ) Vom 14. April 1992* Inhaltsübersicht 2011 1 Erster Abschnitt Aufgaben,

Mehr

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag

Mehr

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 Übersicht ERSTER TEIL Aufgaben und Befugnisse Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften

Mehr

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19.

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19. Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19. Mai 1952 Zum 09.03.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand:

Mehr

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei - Polizeiaufgabengesetz (PAG)

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei - Polizeiaufgabengesetz (PAG) Polizeirecht kommentiert Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei - Polizeiaufgabengesetz (PAG) mit Erläuterungen und ergänzenden Vorschriften Bearbeitet von Dr. Dr. Frank Ebert, Lothar

Mehr

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Landesrecht Hessen Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Kommentar von Gerhard Hornmann 2. Auflage Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hornmann

Mehr

Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in Frankfurt Beispiele aus einigen Stadtteilen

Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in Frankfurt Beispiele aus einigen Stadtteilen Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in Frankfurt Beispiele aus einigen Stadtteilen Kaum ein Ort in Frankfurt, an dem sich BürgerInnen vor den neugierigen Blicken einer Videokamera noch sicher fühlen

Mehr

Kreisverordnung über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen im Kreis Herzogtum Lauenburg

Kreisverordnung über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen im Kreis Herzogtum Lauenburg Kreisverordnung über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen im Kreis Herzogtum Lauenburg Auf Grund des 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl I S. 1045),

Mehr

17. Wahlperiode Drucksache 17/17847

17. Wahlperiode Drucksache 17/17847 17. Wahlperiode 19.07.2017 Drucksache 17/17847 Beschluss des Bayerischen Landtags Der Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen Sitzung beraten und beschlossen: Gesetzentwurf der Staatsregierung Drs.

Mehr

XV. Mitteilungen in Betreuungssachen

XV. Mitteilungen in Betreuungssachen MiZi: XV. Mitteilungen in Betreuungssachen XV. Mitteilungen in Betreuungssachen 1 Mitteilungen über vorläufige Maßregeln und einstweilige Anordnungen (1) Mitzuteilen sind 1. die Anordnung vorläufiger Maßregeln

Mehr

Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug

Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte und die Polizei: rechtliche Grundlagen der Zusammenarbeit. Rainer W. Gerling

Der Datenschutzbeauftragte und die Polizei: rechtliche Grundlagen der Zusammenarbeit. Rainer W. Gerling Der Datenschutzbeauftragte und die Polizei: Rainer W. Gerling http://www.mpg.de DFN CERT Workshop 2003 1 Grundsätze Für die Erhebung beim Betroffenen ist das BDSG nicht einschlägig. Die Polizei ist Dritter

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt Deutscher Bundestag Drucksache 16/10121 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

Mehr

Art. 32 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten Art. 33 Besondere Mittel der

Art. 32 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten Art. 33 Besondere Mittel der PAG: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397) BayRS 2012-1-1-I (Art.

Mehr

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) Diese Lesefassung berücksichtigt die Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011

Mehr

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/kfqk/ Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO A. Allgemeines I. Aufsicht über Prüfer für

Mehr

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gesamtausgabe in

Mehr

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/ Landtag Wahlperiode

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/ Landtag Wahlperiode BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/ Landtag 26.06.2018 19. Wahlperiode Antrag der Fraktion der CDU Sicherheit statt Koalitionskrach - Eine handlungsfähige Polizei benötigt eine zeitgemäße Rechtsgrundlage

Mehr

Reformgesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze

Reformgesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze 1 Aktuelle Gesetzesfassung Gesetzentwurf Stand 19.01.018 Gesetzentwurf NDS-LT-DS 18-00850 vom 8.5.018 (nur Änderungen gegenüber dem Entwurf vom 19.1.018) Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit

Mehr

Häusliche Gewalt. (Gewalt im häuslichen Nahbereich)

Häusliche Gewalt. (Gewalt im häuslichen Nahbereich) Häusliche Gewalt Häusliche Gewalt (Gewalt im häuslichen Nahbereich) Gewalt im sozialen Nahraum Initiativen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt Aufgaben der Staatsanwaltschaft Probleme und Grenzen der

Mehr

Gesetz über die Sächsische Wachpolizei (Sächsisches Wachpolizeigesetz SächsWachG)

Gesetz über die Sächsische Wachpolizei (Sächsisches Wachpolizeigesetz SächsWachG) Gesetz über die Sächsische Wachpolizei (Sächsisches Wachpolizeigesetz SächsWachG) Vom 12. März 2002 Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. April 2004 Der Sächsische Landtag hat am 7. Februar 2002 das folgende

Mehr

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis [ ] (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug

Mehr

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldeauflagen als polizeiliche Standardmaßnahmen)

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldeauflagen als polizeiliche Standardmaßnahmen) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5038 11.02.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldeauflagen als polizeiliche

Mehr

Zuständigkeiten Ergänzungslieferung, Mai

Zuständigkeiten Ergänzungslieferung, Mai Zuständigkeiten 4 4 Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz (1) Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen, die aufgrund des Beamtenstatusgesetzes,

Mehr

73. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 23. Mai 2019 Nummer 8

73. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 23. Mai 2019 Nummer 8 5321 73. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 23. Mai 2019 Nummer 8 Tag I N H A L T 20. 5. 2019 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer

Mehr

(Schlepp)netzfahndung

(Schlepp)netzfahndung (Schlepp)netzfahndung 163d: Computergestützte Fahndungsmaßnahme Ausdrückliche gesetzliche Grundlage notwendig, um in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( Volkszählungsurteil NJW 84, 419) eingreifen

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. 20 Informationsübermittlung durch das Landesamt innerhalb des öffentlichen

HESSISCHER LANDTAG. 20 Informationsübermittlung durch das Landesamt innerhalb des öffentlichen 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/6502 05. 06. 2018 INA Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 203 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 23 FREITAG, DEN 8. JUNI 2012 Tag Inhalt Seite 30. 5. 2012 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes..........................

Mehr

Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten

Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl Fachanwältin für Strafrecht Fachanwältin für Verwaltungsrecht Ludwig-Richter-Str. 1,

Mehr

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2001, 726. Datenschutzordnung des Niedersächsischen Landtages (DO LT) Vom 14. November 2001

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2001, 726. Datenschutzordnung des Niedersächsischen Landtages (DO LT) Vom 14. November 2001 Voris - Vollversion: Gesamter Text Amtliche Abkürzung: DO LT Datum: 14.11.2001 Gültig ab: 13.12.2001 Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2001, 726 Datenschutzordnung des Niedersächsischen Landtages (DO LT)

Mehr

FERNUNIVERSITÄT IN HAGEN RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT NAME: VORNAME: MODULABSCHLUSSKLAUSUR: TERMIN: PRÜFER:

FERNUNIVERSITÄT IN HAGEN RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT NAME: VORNAME: MODULABSCHLUSSKLAUSUR: TERMIN: PRÜFER: FERNUNIVERSITÄT IN HAGEN RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT NAME: Matrikelnummer VORNAME: MODULABSCHLUSSKLAUSUR: Bachelor of Laws, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungsrecht

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Unterrichtung. 17. Wahlperiode durch die Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Unterrichtung. 17. Wahlperiode durch die Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10601 17. Wahlperiode 05. 09. 2012 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes für das Jahr

Mehr

Bayerisches Polizeiaufgabengesetz

Bayerisches Polizeiaufgabengesetz Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Bayerisches Polizeiorganisationsgesetz Kommentar von Dr. Wilhelm Schmidbauer Landespolizeipräsident Bayern Polizeipräsident München 2003 2013 Honorarprofessor an der

Mehr

in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2032).

in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2032). 2012-1 1 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1252) vom 8. November 1989 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 17/2114. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Gesetzentwurf. Drucksache 17/2114. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2114 08.03.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes A Problem Aufbau, Organisation und Festlegung

Mehr

Rechte der betroffenen Person

Rechte der betroffenen Person Rechte der betroffenen Person Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i. S. d. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen

Mehr

Anlage 2: Gegenüberstellung des BbgDSG-alt mit der DSGVO und des BbgDSG-neu

Anlage 2: Gegenüberstellung des BbgDSG-alt mit der DSGVO und des BbgDSG-neu Anlage 2: Gegenüberstellung des BbgDSG-alt mit der DSGVO und des BbgDSG-neu Abschnitt 1 Allgemeiner Datenschutz Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Aufgabe Art.

Mehr

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) UZwG Ausfertigungsdatum: 10.03.1961 Vollzitat: "Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung

Mehr

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-

Mehr

Gelb markierte Textstellen heben eine Änderung zwischen Spalte 1 und 2 hervor.

Gelb markierte Textstellen heben eine Änderung zwischen Spalte 1 und 2 hervor. Erklärung/Lesehilfe für die Synopse Wir bitten mögliche Formatierungsfehler zu entschuldigen und geben keine Garantie für die Vollständigkeit oder Korrektheit dieser Synopse. Sie dient der Übersicht. Spalte

Mehr

Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung zur Datenverarbeitung im Bereich der justiziellen (rechtsprechenden) Tätigkeit

Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung zur Datenverarbeitung im Bereich der justiziellen (rechtsprechenden) Tätigkeit Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung zur Datenverarbeitung im Bereich der justiziellen (rechtsprechenden) Tätigkeit Das Gericht verarbeitet personenbezogene Daten u.a. in gesetzlich

Mehr

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 12. Dezember 2018 folgendes Gesetz beschlossen:

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 12. Dezember 2018 folgendes Gesetz beschlossen: 17/40 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 12. Dezember 2018 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/452. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/452. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den für Rechts- und Verfassungsfragen Beschlussempfehlung Ausschuss Hannover, den 08.10.2003 für Rechts- und Verfassungsfragen Entwurf eines Gesetzes über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben

Mehr

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten Erhebung personenbezogener Daten bei Kontaktaufnahme Wenn Sie uns über eine der angebotenen Kontaktmöglichkeiten eine Mitteilung zukommen lassen, verwenden wir Ihre uns mitgeteilten

Mehr

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Zum 27.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft

Mehr

Rasterfahndung. 98a ff. StPO. Definition: Automatisierter Abgleich personenbezogener Daten, die vermutlich auf den Täter zutreffen, mit anderen Daten.

Rasterfahndung. 98a ff. StPO. Definition: Automatisierter Abgleich personenbezogener Daten, die vermutlich auf den Täter zutreffen, mit anderen Daten. Rasterfahndung 98a ff. StPO Definition: Automatisierter Abgleich personenbezogener Daten, die vermutlich auf den Täter zutreffen, mit anderen Daten. Rasterfahndung - Zielrichtung Negative Rasterfahndung:

Mehr

Datenschutzinformation für Bewerber

Datenschutzinformation für Bewerber Datenschutzinformation für Bewerber Wir, die BS-Apotheken OHG, freuen uns über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die Erhebung

Mehr

Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom (Betreuungsrecht) - E. Ewers

Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom (Betreuungsrecht) - E. Ewers 1 Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom 18.7.2012 (Betreuungsrecht) - E. Ewers Bislang gültiger Text (Artikel 1) FamFG: 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen

Mehr

VORIS Gesamtes Gesetz. Quelle: Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.

VORIS Gesamtes Gesetz. Quelle: Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: Nds. SOG Neugefasst durch Bek. vom: 19.0005 Gültig ab: 00005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 005, 9 Gliederungs- Nr: 101110 Niedersächsisches

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 20. Mai 2011 Teil I 33. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes (NR: GP

Mehr