Vermögensverwalter und Anlageberater Wann falle ich unter das GwG?

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1 Vermögensverwalter und Anlageberater Wann falle ich unter das GwG? Pascal Zysset, Dr. iur., Rechtsanwalt, Walder Wyss AG Thomas Nagel, MLaw, Rechtsanwalt, Universität Bern

2 Inhalt Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich des GwG Thomas Nagel, MLaw, Rechtsanwalt, Universität Bern Räumlicher Geltungsbereich des GwG Pascal Zysset, Dr. iur., Rechtsanwalt, Walder Wyss AG

3 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich des GwG

4 Vermögensverwalter Für GwG Erfassung Vollmacht nötig FINMA RS 2011/1, Rz. 90 Keine Erfassung durch GwG, wenn bloss Kundeninstruktionen durch den Vermögensverwalter weitergeleitet werden Nur die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten ist erfasst Art. 6 Abs. 1 lit. a GwV 5

5 Vermögensverwalter gemäss GwG: Folgen? Vermögensverwalter werden gemäss geltendem Recht (2019) durch Art. 2 Abs. 3 GwG erfasst Rechtsfolge: Anschlusspflicht SRO (inkl. Aufsicht und Enforcement durch SRO) oder DUFI (Bewilligung und Enforcement durch FINMA Achtung: Abschaffung DUFI Status) Künftiges Recht: Erfassung durch Art. 2 Abs. 2 lit. a bis GwG i.v.m. Art. 17 FINIG Rechtsfolge: Beaufsichtigung durch neu zu gründende Aufsichtsorganisation(en) 6

6 Anlageberater Reine Anlageberatung wird nicht durch GwG erfasst GwG kommt nur zur Anwendung, wenn Anlagen auf fremde Rechnung getätigt werden Art. 2 Abs. 3 lit. f GwG i.v.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b GwV 7

7 Anlageberater Tätigkeit gestützt auf Einzelvollmacht fällt unter Art. 2 Abs. 3 lit. f GwG («als Anlageberater Anlagen tätigen») Kunde Empfiehl mir eine spezifische Anlage für CHF und tätige diese auf meine Rechnung! Anlageberater Siehe FINMA RS 2011/1, Rz. 96 8

8 Anlageberater Tätigkeit gestützt auf eine Generalvollmacht wird als Vermögensverwaltung qualifiziert Kunde Verwalte mein Vermögen und lege dieses auf meine Rechnung an! Anlageberater Siehe FINMA RS 2011/1, Rz. 96 9

9 Anlageberater gemäss GwG: Folgen? Bei Einzelvollmacht sowohl nach aktuellem und künftigem Recht Erfassung durch Art. 2 Abs. 3 lit. f GwG Rechtsfolge: Anschlusspflicht SRO (inkl. Aufsicht und Enforcement durch SRO) oder DUFI (Bewilligung und Enforcement durch FINMA Achtung: Abschaffung DUFI Status) Ausnahme: Wenn Generalvollmacht vorliegt Qualifikation als Vermögensverwaltung Rechtsfolge: Nach aktuellem Recht gleiche Rechtsfolgen wie oben (SRO oder DUFI) Nach künftigem Recht Beaufsichtigung durch neu zu gründende Aufsichtsorganisation(en) 10

10 Sonderfall Family Offices (1/5) P. Muster L. Muster Single Family Office J. Muster K. Muster 11

11 Sonderfall Family Offices (2/5) Familie M. Familie Z. Multi Family Office Familie J. Familie P. 12

12 Sonderfall Family Offices (3/5) Geltende, langjährige FINMA Praxis: Erfassung aller Family Offices (Single und Multi Family Office) als Finanzintermediäre (Tatbestand Vermögensverwaltung) Kritik an dieser Praxis durch Literatur: Aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise seien Single Family Offices vom GwG auszunehmen (analoge Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. a Ziff. 5 GwV Erbringung von Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften) 13

13 Sonderfall Family Offices (4/5) Künftiges Recht: Personen, welche «ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen» verwalten, gelten nicht als Vermögensverwalter gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a FINIG Zweck der Änderung: Keine Erfassung von Family Offices mehr, welche von Familienmitgliedern kontrolliert werden, sofern ausschliesslich eigene Vermögenswerte verwaltet werden Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl Konsequenz: Multi Family Offices gelten als Vermögensverwalter, Single Family Offices hingegen nicht 14

14 Sonderfall Family Offices (5/5) Frage: Keine Erfassung von Single Family Offices durch das GwG per 1. Januar 2020? Tatbestand der Vermögensverwaltung (Art. 2 Abs. 2 lit. a bis GwG i.v.m. Art. 17 Abs. 1 FINIG)? Wohl nicht beabsichtigt Tatbestand der Sitzgesellschaft (Art. 6 Abs. 1 lit. d GwV)? 15

15 Räumlicher Geltungsbereich des GwG

16 Räumlicher Geltungsbereich (1/5) Territorialitätsprinzip: Personen sind derjenigen Hoheitsgewalt unterworfen, auf deren Territorium sie sich befinden Sitz Bern = CH Geldwäschereigesetz Sitz Innsbruck = AUT Finanzmarkt Geldwäschegesetz 17

17 Räumlicher Geltungsbereich (2/5) Territorialitätsprinzip: Personen sind derjenigen Hoheitsgewalt unterworfen, auf dessen Territorium sie sich befinden = CH Geldwäschereigesetz Sitz Paris Formelle Zweigniederlassung Bern 18

18 Räumlicher Geltungsbereich (3/5) Faktische Zweigniederlassung: Personen in der CH Handeln im Namen des ausl. Finanzintermediärs Dauerhaftigkeit Finanzintermediäre Tätigkeit Ausländische Bewilligung? Sitz Frankfurt Vertreter in Bern = Ev. CH Geldwäschereigesetz 19

19 Räumlicher Geltungsbereich (4/5) Grenzfälle CH URL / CH Telefonnummer («virtuelle Institute») CH Bankkonto Ruling.ch Adresse / 0041er Nummer / Bankkonto in Bern, über welches finanzintermediäre Tätigkeit abgewickelt wird = Ev. CH Geldwäschereigesetz? Sitz Milano 20

20 Räumlicher Geltungsbereich (5/5) Weitere Hinweise: 21

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