Digitales Erbrecht. Dr. Gian Sandro Genna. Rechtsanwalt in Muri b. Bern und Thun Gründer und Inhaber JusOnline.
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- Hennie Glöckner
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1 Digitales Erbrecht Dr. Gian Sandro Genna Rechtsanwalt in Muri b. Bern und Thun Gründer und Inhaber JusOnline 1
2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Was ist Digitales Erbrecht? 3. Gegenstand des digitalen Nachlasses? 4. Spotlight auf einige Themen des digitalen Erbrechts 4.1 Online-Accounts 4.2 Digitale Vermögenswerte 4.3 Nachlassplanung mit Digitalen Vererbungsdiensten 4.4 Elektronisches Patientendossier 5. De lege ferenda 5.1 Audiovisuelles Nottestament 5.2 Digitale Verfügungen von Todes wegen 5.3 Regelung zum Digitalen Tod 6. Fazit 2
3 Was ist digitales Erbrecht? Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf digitale Daten/Datenspeicher, Vermögenswerte, Berechtigungen/Zugänge, Accounts, Webseiten etc. 5
4 Was ist digitales Erbrecht? Keine besondere gesetzliche Regelung in der Schweiz, es gilt normales Erbrecht (Erbfolge, Universalsukzession, Erbenschein, Informationsrechte, Erbteilung etc.) 6
5 Was ist digitales Erbrecht? Problematik: Alle wichtigen Anbieter der digitalen Welt haben ihren Sitz in den USA und geschäften nach US-Recht, CH-Recht gilt faktisch nicht 7
6 Gegenstand des digitalen Nachlasses? Nicht Gegenstand des Nachlasses und damit nicht Teil der Vermögensnachfolge von Todes wegen sind Daten an sich (da keine Vermögenswerte)! Regelungen nach DSG sowie nach Berufsgeheimnis- oder Persönlichkeitsschutz 8
7 Gegenstand des digitalen Nachlasses? 1) bewegl. Sachen (Harddisc, CD, Stick, Laptop) 2) Wertpapiere (e-depots, Registerschuldbriefe) 3) Forderungen (e-banking, Paypal, Bitcoins) 4) Urheberrechte (Bilder, Zeichnungen, Texte etc.) 5) Vertragsbeziehungen mit Web/Cloud-Anbietern, soweit nicht durch Tod des Kunden aufgelöst 6) Vertragliche Auskunfts-/Informationsansprüche gegeüber Web/Cloud-Anbietern, Banken etc. 9
8 Spotlight 1: Online-Accounts/Web-Dienste/Clouds - Google, Facebook, Twitter, GMX, Amazon etc. - Vertragsbeziehungen des Erblasser - gemäss Vertrag/AGBs/Gesetz prüfen, ob sie mit Tod enden oder nicht (8-tung: US-Recht!) - enden sie nicht: gehen sie auf die Erben über - enden sie: Informationsrechte der Erben - Erbenschein: Anerkennung in USA fraglich - Fernmeldegeheimnis? (Swisscom) - Persönlichkeitsschutz? ( Vergessenwerden ) 10
9 Spotlight 2: Digitale Vermögenswerte - e-banking, e-wertschriftendepots, PayPal, Bitcoins, Registerschuldbriefe etc. - sind Vermögenswerte (Forderungen, Wertschriften) i.s. des Erbrechts - es gilt die Universalsukzession - vertragliche Informationsrechte der Erben - Erbenschein als Schlüssel 11
10 Spotlight 3: Digitale Vererbungsdienste - Bsp.: SecureSafe, Kontoinaktivitätsmanager von Google, Facebook etc. - Vererbung von digitalen Rechtsverhältnissen durch Bezeichnung einer Vertrauensperson, die nach dem Tod Zugang zu den Accounts erhält - Zulässigkeit? (Vollmacht post mortem) - Formbedürftigkeit? (Verfügung v. Todes wegen) - Umgehung der Willensvollstreckung? - gesetzliche Regelung nötig? Oder lässt man hier ein digitales Parallelerbrecht zu? 12
11 Spotlight 3: Digitale Vererbungsdienste SecureSafe,
12 Spotlight 4: elektronisches Patientendossier NZZ, / medix-blog,
13 Spotlight 4: elektronisches Patientendossier - keine umfassende Regelung auf Bundesebene (nur Art. 42a KVG + VO zur Versichertenkarte) - Was passiert mit den ehealth-daten nach dem Tod des Patienten? - ärztliches Berufsgeheimnis steht Auskunft an Erben entgegen! - keine spezifisch digitale Fragestellung, aber die Digitalisierung akzentuiert das Problem! 15
14 De lege ferenda: Audiovisuelles Nottestament - im Vorentwurf ZGB (Art. 506 ff. ZGB-VE) - Bei der audiovisuellen Verfügung muss der Erblasser selbst auf der Aufzeichnung erscheinen, seinen Namen angeben, den ausserordentlichen Umstand erläutern, nach Möglichkeit das Datum nennen und seinen letzten Willen erklären. - Videoaufzeichnung - Validierung, Schutz vor tech. Manipulationen? 17
15 De lege ferenda: Digitale Verfügungen von Todes wegen - Vorentwurf ZGB bleibt mit dem audiovisuellen Nottestament auf halbem Weg stehen - digitales eigenhändiges Testament zulassen (audiovisuell oder mit elektr. Signatur)! - digitale öffentliche Beurkundung zulassen (audiovisuell oder mit elektr. Signatur), auch als Fernbeurkundung (analog FINMA-Standard zur e-kontoeröffnung)! heute gem. SchlT-ZGB 55a nur elektr. Ausfertigungen/Beglaubigungen - technische Möglichkeiten vorhanden (SwissID) - Bund müsste eine sichere e-plattform schaffen - ermöglicht neue Geschäfts-/Beratungsmodelle! 20
16 De lege ferenda: Digitaler Tod - Postulat NR Schwaab 2014, angenommen - Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob das Erbrecht ergänzt werden muss, um die Rechte der Erbinnen und Erben auf Personendaten und digitale Zugänge der verstorbenen Person sowie um die Auswirkungen des Todes auf deren virtuelle Präsenz zu regeln. - Das Eigentum von Personendaten ist im Schweizer Recht nicht geregelt. Deswegen ist es oft nicht möglich, sie zu erben. - Regelung wirklich nötig? 21
17 Fazit Die digitale Welt ist nicht viel anders als die reale Welt! Es stellen sich letztlich die genau gleichen Fragen und Probleme, nur in etwas anderer Ausprägung. Dies gilt auch fürs Erbrecht. 22
18 Fazit Unser ZGB ist in der Lage, die digitale Welt zu erfassen! Es braucht keine fundamental neuen Regelungen zum digitalen Erbrecht/Tod, punktuell aber die Ermöglichung von digitalen Innovationen. 23
19 Fazit Die Problematik des digitalen Todes liegt nicht im Ungenügen des ZGB-Erbrechts, sondern in der Internationalität: Das Silicon-Valley lässt sich auch künftig von der Schweiz nichts vorschreiben... 24
20 Literatur - Künzle Hans Rainer, Digitaler Nachlass nach Schweizer Recht, successio 2015, S. 39 ff. - Studer Melanie/Schweizer Matthias/Brucker-Kley Elke, Sterben und Erben in der digitalen Welt, Jusletter
21 Besten Dank für die Aufmerksamkeit! Gian Sandro Genna, Dr. iur., Rechtsanwalt
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