Stiftungen und Testamentsvollstreckung

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1 Stiftungen und Testamentsvollstreckung Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Dr. Gerrit Ponath Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht

2 Seite 2 Das Problem Auslöser einer neuen/alten Diskussion ist ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom (4 U 134/10) Leitsätze des Urteils 1. Mit der Stiftung von Todes wegen ist eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses nicht vereinbar, weil dies mit der Aufgabe des Vorstandes, das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten, und der staatlichen Aufsicht darüber in Widerspruch steht. Ein Testamentsvollstrecker, dessen Aufgaben die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist, muss darum nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung die Verfügungsbefugnis über den als Stiftungsvermögen zugewendeten Teil des Nachlasses zugunsten der Stiftung freigeben. 2. Zur Feststellung einer konkludenten Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers und 2217 Abs. 1 BGB. (Rechtskräftig nachdem Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hatte BGH Az. IV ZR 11/11)

3 Seite 3 Ansichten und Folgen (Vereinzelt) vertretene Ansichten: Eine (Dauer-) Testamentsvollstreckung sei bei Stiftungen per se unzulässig. Eine (Dauer-) Testamentsvollstreckung sei bei Stiftungen, die auf den Todesfall errichtet wurden, unzulässig. (gestützt zum Teil neben der Entscheidung des OLG Frankfurt a.m. auf Entscheidungen des KG aus dem Jahre KG OLGE 34, 298; und des BGH aus dem Jahre BGHZ 41, 23) Mögliche Folgen: Keine Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über das Stiftungsvermögen dennoch getätigte Verfügungen ggf. unwirksam. Vergütung des Testamentsvollstreckers = Mittelfehlverwendung Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

4 Seite 4 Grundzüge der Testamentsvollstreckung Testamentsvollstreckung Abwicklungsvollstreckung Dauervollstreckung Abwicklung des Nachlasses (keine Regelung zur Dauer) Verwaltung des Nachlasses (Dauer i.d.r. max. 30 Jahre) In beiden Fällen allein dem Willen des Erblassers gegenüber verantwortlich. Gegen Erben nur auskunftspflichtig im weitesten Sinne. In beiden Fällen zumeist erhebliche Vergütungsansprüche.

5 Seite 5 Grundzüge der selbständigen Stiftung I. Formen Gemeinnützige Stiftung Familienstiftung II. Errichtung Zu Lebzeiten Von Todes wegen = juristische Person in Reinkultur (keine Eigentümer, Gesellschafter oder Mitglieder) mit eigenem Vermögen

6 Seite 6 Argumente gegen die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung über Stiftungsvermögen (1) 1. Die Vermögensverwaltung ist unentziehbarer Teil der Stiftungsautonomie und hat durch den Vorstand selbst zu erfolgen Vermögensausstattung der Stiftung Erbe/Stiftung ist auch bei einer Testamentsvollstreckung Eigentümer Höchstpersönliche Verwaltungstätigkeit ( 86 S. 1, 27 Abs. 3, 664 BGB) Es soll aber nur die Übertragung der Verantwortlichkeit durch den Vorstand auf einen Dritten verhindert werden. Hier wird sie dem Vorstand jedoch (zunächst) vom Erblasser vorenthalten. Das Gebot der Vermögenserhaltung / das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung Haftung des Testamentsvollstreckers ist vergleichbar mit der des Vorstandes Zudem ist der Testamentsvollstrecker an den Erblasserwillen gebunden, in dem (mindestens konkludent) die Beachtung der Satzung sowie stiftungsund steuerrechtlicher Gebote enthalten ist.

7 Seite 7 Argumente gegen die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung über Stiftungsvermögen (2) 2. Durch die Testamentsvollstreckung werde die Stiftungsautonomie verletzt Stiftungsautonomie ist die Verfolgung des frei von Einflüssen Dritter in der Satzung manifestierten Stiftungszweck und des Stifterwillens weder Satzungszweck noch seine Umsetzung werden durch die Testamentsvollstreckung beeinträchtigt da Stiftung Nachlass nach dem Willen des Erblassers mit Testamentsvollstreckung belastet erhält, kann die Verfügungsbefugnis nicht beeinträchtigt sein

8 Seite 8 Argumente gegen die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung über Stiftungsvermögen (3) 3. Die Testamentsvollstreckung beeinträchtige die Anerkennungs- und Lebensfähigkeit weil die Zweckverwirklichung nicht sichergestellt ist, wenn die Erträge von einem Testamentsvollstrecker verwaltet werden. Es besteht Anspruch nach 2217 BGB gegen Testamentsvollstrecker auf Herausgabe der Erträge Steht eine Auskehr dem Willen des Erblassers entgegen, muss dieser dahingehend ausgelegt werden, dass Zweckerfüllung und damit die Lebensfähigkeit der Stiftung Vorrang hat ( 2084 BGB).

9 Seite 9 Argumente gegen die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung über Stiftungsvermögen (3) 4. Die Testamentsvollstreckung führe zu einem Ausschluss der Stiftungsaufsicht. Keine Weisungsbefugnis gegenüber Testamentsvollstrecker Testamentsvollstrecker ist zwar allein Erblasserwille verpflichtet, über diesen ist er jedoch an die Satzung und stiftungsrechtliche Vorgaben gebunden. Keine Kontrollrechte der Stiftungsaufsicht gegenüber Testamentsvollstrecker Aber die Erbin hat Kontrollrechte (Nachlassverzeichnis, jährliche Rechnungslegung sowie Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche). Zudem Möglichkeit die Entlassung zu beantragen (wohl auch die Stiftungsaufsicht unmittelbar, mindestens jedoch über eine Weisung an die Stiftung mittelbar).

10 Seite 10 Resümee Eine (Dauer-) Testamentsvollstreckung ist auch über vererbtes Stiftungsvermögen zulässig und zwar auch bei einer Stiftungserrichtung auf den Todesfall. Bis zur Anerkennung der Stiftung ist man bei einer Stiftungserrichtung auf den Todesfall gut beraten, wenn man einen Testamentsvollstrecker einsetzt. Auch eine Personalunion von Vorstand und Testamentsvollstrecker ist möglich, wenn auch nicht immer zu empfehlen. Der letzte Absatz des Urteils des OLG Frankfurt am Main lautet: Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil die Rechtssache [keine] grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit ein Anspruch auf Freigabe aus 2217 Abs. 1 BGB angenommen wurde, beruht die Entscheidung auf der besonderen Gestaltung des Falles.

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

12 Seite 12 Zur Person G e r r i t P o n a t h Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht Co-Leiter der Praxisgruppe Vermögen/Nachfolge/Stiftungen B E I T E N B U R K H A R D T Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Westhafenplatz Frankfurt am Main Telefon: Telefax: Gerrit.Ponath@bblaw.com Kurfürstenstraße Berlin Telefon Telefax Gerrit.Ponath@bblaw.com Ganghoferstraße München Telefon Telefax Gerrit.Ponath@bblaw.com

13 Seite 13 Zur Person Spezialgebiete Beratung von Privatpersonen und (Familien-) Unternehmern bei allen Fragen der (inter-) nationalen Vermögensnachfolgeplanung und Steueroptimierung der Vermögensstruktur Beratung im Rahmen der Vermögenssicherung (Asset Protection) Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Pflichtteilsverzichtsverträgen, Schenkungsverträgen und vorweggenommenen Erbfolgen, Stiftungssatzungen, Gesellschaftsverträgen, Eheverträgen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen Beratung von Stiftungen und Vereinen in allen stiftungs- und vereinsspezifischen rechtlichen und steuerlichen Fragen Forensische Tätigkeit insbesondere im Rahmen von wirtschafts-, erb- und steuerrechtlichen Auseinandersetzungen

14 Seite 14 Zur Person Veröffentlichungen Stiftung als Nachfolgeinstrument (Co-Autor, C.H. Beck 2015); Zur Zulässigkeit von Testamentsvollstreckung bei Stiftungen (KSzW 2014, S. 182ff., Co-Autorin Katharina Fink); Gefahrenquellen für Nachlassbeteiligte in WpHG und WpÜG (Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 7/2013, S. 361 ff., Co-Autor Stefan Raddatz); Asset Protection im deutschen Recht (2. Auflage, Bonn, zerb verlag, 2013, Co- Autor Dr. Christian von Oertzen); Dauertestamentsvollstreckung und Stiftungen (unter besonderer Berücksichtigung der Stiftungserrichtung von Todes wegen) (ZErb 11/2012, S. 253 ff.); Rechtsmittel gegen Zinsen bei schleppender Bearbeitung durch das Finanzamt (Der Betrieb 2011, S. 959ff., Co-Autor Jörg Walzer); Die liechtensteinische Stiftung: Ein Gestaltungsinstrument zur Asset Protection für deutsche Privatpersonen (Private - Geld Special 2009, S. 32ff.);

15 Seite 15 Zur Person Veröffentlichungen Die Bindungswirkung beim Erbvertrag trotz Ausschlagung (Festschrift für Prof. Dr. Jürgen Damrau, 2007, S. 95ff.); Die Beschränkungen der Testierfreiheit durch das Testamentsrecht (zerb verlag, November 2006); Vermögensschutz durch Güterstandswechsel (Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2006, S. 49ff.); Vermögensschutz durch Lebensversicherungen (Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2006, S. 242ff.). Status Sprachen Equity Partner, Co-Leiter der Praxisgruppe Vermögen/Nachfolge/Stiftungen Deutsch, Englisch

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