Webinar Datenschutzerklärung. Internet. Severin Walz, MLaw Bühlmann Rechtsanwälte AG
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- Hajo Giese
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1 Webinar Datenschutzerklärung im Internet Severin Walz, MLaw Bühlmann Rechtsanwälte AG 1
2 Überblick Worum geht s. Definition Was ist eine Datenschutzerklärung?. Wie sieht der rechtliche Rahmen aus?. Was steht in einer Datenschutzerklärung drin?. Wie wird die Datenschutzerklärung in der Praxis verwendet?. Fragen 2
3 Datenschutzerklärung Definition und Zweck 3
4 Was ist eine Datenschutzerklärung? Wer braucht eine Datenschutzerklärung? Warum braucht man eine Datenschutzerklärung? 4
5 Datenschutzerklärung Einseitige Erklärung des Website-Betreibers Nicht das Gleiche wie AGB Informiert im Detail und Up-to-Date über die Datenbearbeitung Vertrauensbildung bei Besucher Kunden der Website Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz 5
6 Auskunft über datenrelevante Vorgänge auf der Webseite Betreiber von Webseiten sollten immer eine Datenschutzerklärung bereithalten Erfüllung rechtlicher Informationspflichten Kundenvertrauen = wichtiger Faktor für Vertragsabschluss 6
7 Rechtlicher Rahmen 7
8 Rechtlicher Rahmen der Datenschutzerklärung Recht auf Privatsphäre / Datenschutz:. Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Datenschutzgesetz (DSG). DSG regelt die Erhebung und Verarbeitung von Personendaten. Unrechtmässige Bearbeitung = widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit 8
9 Exkurs: Ausrichtung auf das Ausland. Möglicherweise kommen ausländische Datenschutznormen zur Anwendung. Dazu muss im Einzelfall eine Ausrichtung auf das ausländische Land gegeben sein. Im Ausland gelten u. U. andere Grundsätze bei der Bearbeitung von Personendaten. Muss im Einzelfall abgeklärt werden Beispiel: EU-Datenschutzrichtlinie: Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einen Verantwortlichen ausserhalb der EU mit Mittel die in einem EU- Mitgliedstaat belegen sind. Ausnahme: reine Durchfuhr 9
10 Welche Daten sind geschützt? 10
11 Welche Daten werden geschützt? Personendaten bestimmte oder bestimmbare Person Anonyme Daten Sachdaten Keine Zuordnung zu einer Person möglich Datenschutzgesetz (DSG) Achtung: Re-Identifikation 11
12 Wann ist die Bearbeitung von Personendaten zulässig?. Bearbeitung im Rahmen der Vertragsabwicklung. Datenbearbeitung muss erkennbar sein. Zweck der Datenbearbeitung muss erkennbar sein. Überwiegendes Interesse (Art. 13 Abs. 2 DSG). Rechtmässige Datenbearbeitung gegebenenfalls nur mit Einwilligung 12
13 Einwilligung 13
14 Welche Arten der Einwilligung existieren? Konkludente Einwilligung. Stillschweigend in die Datenbearbeitung einwilligen. Bspw. durch Eingabe seiner Daten bei Registrierung als Nutzer. Wichtig: konkludente Einwilligung bezieht sich nur auf den Zweck der Datenbearbeitung, der im Moment der Erfassung erkennbar ist, bzw. sich aus den Umständen ergibt! Ausdrückliche Einwilligung. Erforderlich bei der Bearbeitung besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen. Einwilligung erfolgt ausdrücklich, bspw. mittels Checkbox 14
15 Wann braucht es eine Einwilligung? Konkludente Einwilligung. Daten die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehen, bspw. Geburtsdatum oder Geschlecht Ausdrückliche Einwilligung. Besonders schützenswerte Daten (religiöse, weltanschauliche, politische Anschauungen, Gesundheit, Intimsphäre, ). Erstellung von Persönlichkeitsprofilen 15
16 Datenschutzerklärung gibt Aufschluss darüber, welche Daten durch wen in welchem Umfang zu welchem Zweck und sorgt so für die angemessene Information die für eine rechtlich gültige Einwilligung erforderlich ist. 16
17 Was bedeutet dies für die Datenschutzerklärung?. Ausreichende Information über die Tragweite der Einwilligung. Übersichtlich und klar. Nicht zu umfangreich. Separate Information über jede einzelne Datenbearbeitung 17
18 Einwilligung typischerweise notwendig bei. Newsletter und andere Massenwerbung. Eröffnung eines Kundenkontos. Bekanntgabe von Daten an Dritte (nicht zur Vertragsabwicklung). Erstellung eines Nutzerprofils (evtl. Persönlichkeitsprofil). Bonitätsprüfung Meistens erteilt der Kunde die Einwilligung stillschweigend 18
19 Aus dem Ganzen folgt: Erkennbarkeit und Zweck der Datenbearbeitung sicherstellen! Schlüssige Datenschutzerklärung unabdingbar! 19
20 Inhalt der DSE 20
21 Datenschutzerklärung wird nicht im Gesetz geregelt! Datenschutzerklärung ist kein Vertrag! Datenschutzerklärung ist nicht dasselbe wie die AGB! 21
22 Unterschied zwischen AGB und Datenschutzerklärung DSE. Einseitige Information des Webseitenbetreibers. Kein Vertrag. Wird laufend aktualisiert Übereinstimmung von Informationen über die Datenbearbeitung und tatsächlich erfolgter Datenbearbeitung AGB. Bestandteil des Vertrags. Gegenstand einer übereinstimmenden Willensäusserung 22
23 Wichtige Inhalte Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung Informationen bezüglich Einwilligungen Verwendung von Cookies Web-Analyse Tools Social-Media Plug-Ins Bonitätsprüfung 23
24 Grundgehalt: Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung. Welche Rechtsbestimmungen regeln die Datenbearbeitung?. Welche Personendaten für welche Zwecke gesammelt und bearbeitet werden?. Weitergabe an Dritte zu welchem Zweck?. Wahlmöglichkeit der betroffenen Person bzgl. Bearbeitung?. Auskunfts- und Berichtigungsrecht? 24
25 Information bestimmt Umfang der Einwilligung 25
26 Informationen über die Einwilligungen. In der Datenschutzerklärung wird über die Datenbearbeitung informiert in welche der Nutzer sodann einwilligt. 26
27 Informationen über die Verwendung von Cookies 27
28 Verwendung von Cookies. Informationspflicht für Website-Betreiber (Art. 45c FMG) für Speicherung und Änderung von Daten auf fremden Rechnern. Information über. Bearbeitung. Zweck. Ablehnungsmöglichkeit. Verstoss könnte grundsätzlich mit Busse bis zu CHF bestraft werden (Art. 53 FMG) 28
29 Informationen über die Verwendung von Web-Analyse Tools Bspw. Google Analytics 29
30 Verwendung von Web-Analyse Tools. In der Regel Datenbearbeitung durch Dritte im Ausland. Wenn möglich: Daten anonymisieren. Anderenfalls ist eine Einwilligung notwendig. Art, Umfang und Zweck dieser Datenbearbeitung inkl. Angabe des ausländischer Datenbearbeiters und dessen Sitz 30
31 Informationen über die Verwendung von Social Media Plugins Facebook Twitter Pin-It (Pinterest) Google Plus Youtube Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz 31
32 Verwendung von Social-Media Plugins. Betreiber der Social-Media Plattform. Grund der Verwendung des Plug-Ins. Funktionsweise des Plug-Ins. Welche Daten werden übermittelt. Verweis auf die Datenschutzhinweise der jeweiligen Social-Media Plattform 32
33 Informationen bezüglich der Bonitätsprüfung 33
34 Informationen über die Bonitätsprüfung. Gehört grundsätzlich zur Vertragsabwicklung, daher keine Einwilligung notwendig (nicht aber z.b. bei Vorauszahlung). Überprüfung ist aber nicht erkennbar, daher braucht es einen Hinweis darauf. Angabe der Auskunftei oder zumindest Auskunftsrecht des Kunden diesbezüglich 34
35 DSE in der Praxis 35
36 Wie verwendet man die Datenschutzerklärung? Im Footer der Website 36
37 Wie verwendet man die Datenschutzerklärung? Bei der Benutzer Registrierung: Verlinkung + Checkbox = ausdrückliche Einwilligung Separate Einwilligung für Newsletter 37
38 Wie verwendet man die Datenschutzerklärung? Was passiert wenn ein Kunde nicht einwilligt? 38
39 Wie verwendet man die Datenschutzerklärung? Einwilligung mittels Checkbox Aus den Informationen in der Datenschutzerklärung wird dem Kunden ersichtlich, wofür er einwilligt. Gleichzeitig bestimmt sich so der Umfang der rechtlich gültigen Einwilligung. 39
40 Wie verwendet man die Datenschutzerklärung? Im Bestellvorgang 40
41 Auszüge einer Datenschutzerklärung 41
42 Take Home Message 42
43 Take Home Message. Einseitige Erklärung kein Vertrag. Zweck und Umfang der Datenbearbeitung ergeben sich aus den in der DSE enthaltenen Informationen. Klare und verständliche Inhalte. Transparente, einfach auffindbare Verlinkung am Ort der Datenerhebung. Individuell angepasste Datenschutzerklärung (kein Copy-Paste!). Vertrauensbildung ist Teil des Marketings. Bei Ausrichtung auf Ausland ist u.u. ausländisches Recht zu beachten 43
44 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Severin Walz, MLaw Bühlmann Rechtsanwälte AG 44
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