Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (Änderung)

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1 Antrag des Regierungsrates Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (Änderung) Polizei- und Militärdirektion

2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage und Anlass zur Revision 1.1 Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung 1. Gesetzgeberische Umsetzung der Justizreform 1. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft 1.4 Weiteres. Erläuterungen zu den Artikeln. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen 8 4. Finanzielle, personelle und organisatorische Auswirkungen 8 5. Auswirkungen auf die Gemeinden 8 6. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 8 7. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 8 8. Antrag 9 Seite 648

3 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) 1. Ausgangslage und Anlass zur Revision 1.1 Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung Im Rahmen des Gesetzes vom 8. März 006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) 1) wurden sämtliche Zuständigkeiten im Bereich des Vollzugs von Freiheitsstrafen, von freiheitsentziehenden Massnahmen und von gemeinnütziger Arbeit umfassend bei der Polizei- und Militärdirektion, im Besonderen beim Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (Amt FB) angesiedelt und die bisherigen Zuständigkeiten der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter aufgehoben. Diese neue Zuständigkeitsregelung erfordert Anpassungen des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG), da teilweise noch von geteilten Zuständigkeiten die Rede ist. 1. Gesetzgeberische Umsetzung der Justizreform Die eidgenössischen Räte haben am 5. Oktober 007 die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ) verabschiedet. Gestützt darauf hat der Grosse Rat in der Junisession 009 das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) ) in zweiter Lesung verabschiedet. Dies macht Änderungen vorwiegend terminologischer Art im SMVG erforderlich. 1. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft Weder das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) 4) noch die StPO sehen eine unmittelbare Interventionsmöglichkeit für die Vollzugsbehörden vor zur Sicherung nachträglicher richterlicher Entscheide, solange das für den nachträglichen richterlichen Entscheid zuständige Gericht nicht über das Nachverfahren entschieden hat (insbesondere die Rückversetzung in den Massnahmen-, Verwahrungs- oder auch Strafvollzug nach bedingter Entlassung sowie die Aufhebung einer stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit, solange keine aufgeschobene Freiheitsstrafe mehr zu vollziehen ist). Den Vollzugsbehörden soll jedoch die Kompetenz zukommen, eine Person zur Sicherung des Vollzugs des im nachträglichen richterlichen 1) ) ) 4) BSG 15.1, indirekte Änderung (Aufhebung) des Artikels 6 SMVG SR 1.0; BBl BSG 71.1 SR 11.0; Änderungen vom 1. Dezember 00 und vom 4. März 006 Verfahren zu fällenden Entscheids in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zu nehmen. Mit dem neuen Artikel 8a soll in denjenigen Fällen, in denen die Vollzugsbehörden ein stark erhöhtes Gefährdungspotenzial erkennen, ohne dass die Voraussetzungen für Untersuchungshaft gegeben wären, die Öffentlichkeit vor weiteren schweren Straftaten geschützt werden. Der durch die Vollzugsbehörde angeordnete Freiheitsentzug ist innert kurzer Zeit gerichtlich zu überprüfen. 1.4 Weiteres Die Behörden der Strafjustiz haben den Wunsch geäussert, in einem Abrufverfahren in bestimmte Daten des elektronischen Straf- und Massnahmenvollzugsregisters Einsicht nehmen zu können. Damit soll den Gerichten und der Staatsanwaltschaft beispielsweise ermöglicht werden, vor einer Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit ohne grossen Aufwand Kenntnis über den Vollzug einer allfälligen früheren Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit zu erhalten. Computer und Geräte der Unterhaltungselektronik haben auch in den Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs Einzug gehalten. Der Umgang mit diesen Geräten, wie auch die Möglichkeit zu einer Disziplinierung im Missbrauchsfall, wird als neuer Regelungsbereich in das SMVG eingeführt. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Artikel 59 StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Anordnung einer Zwangsmedikation darstellt. Das SMVG soll daher mit einer Bestimmung über die massnahmeindizierte Zwangsmedikation ergänzt werden. Schliesslich besteht Anpassungsbedarf aufgrund verschiedener weiterer bereits früher erfolgter Gesetzesänderungen, insbesondere der Revision des Allgemeinen Teils des StGB. Diese Änderungen, ebenfalls hauptsächlich terminologischer Art, wurden bislang noch nicht vollständig nachvollzogen.. Erläuterungen zu den Artikeln Vorbemerkungen zu terminologischen Änderungen Das revidierte StGB sieht die Geldstrafe, die gemeinnützige Arbeit und die Freiheitsstrafe als jeweils eigenständige Strafarten vor. Daneben bestehen die freiheitsentziehenden Massnahmen. Im Bereich des Vollzugs von auf Geldstrafe lautenden Urteilen kommen dem Amt FB keinerlei Kompetenzen zu. Hingegen muss das SMVG klar unterscheiden, ob eine Norm sich auf alle Freiheitsstrafen (einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen aus Geldstrafen oder Bussen), freiheitsentziehenden Massnahmen und gemeinnützige Arbeit bezieht oder nur auf einzelne dieser Strafarten beziehungsweise Massnahmen zugeschnitten ist. Die Änderungen in den Artikeln 1, 9, 10 und 11 nehmen diese Unterscheidung vor; sie werden nachfolgend nicht mehr im Einzelnen kommentiert. Aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeiten der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs ist neu das Amt FB alleine zuständig. Somit kann durchwegs der Begriff der «zuständigen Stelle

4 4 der Polizei- und Militärdirektion» verwendet werden, ohne auf Gesetzesebene ausdrücklich von einem Amt oder gar einer untergeordneten Stelle zu sprechen. Auf den Begriff der «zuständigen Einweisungs- und Vollzugsbehörde» wird demnach verzichtet. Da es lediglich um eine terminologische Bereinigung ohne materielle Änderung geht die materielle Änderung wurde im Rahmen des RStG verabschiedet, werden die betreffenden Artikel nachfolgend nicht kommentiert, nämlich Artikel 0, Absätze 1 und, 5, 6, 7, 1, 54, 69, 80. Gleiches gilt für die Änderung des Artikels 7. Auch hier wird auf die Nennung einer untergeordneten (für die Bewährungshilfe zuständigen) Dienststelle verzichtet. Ingress Die Rechtsgrundlagen werden entsprechend den Änderungen des StGB, die auf den 1. Januar 007 in Kraft getreten sind, und der entsprechenden Verordnung des Bundesrates vom 9. September 009 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 5) zitiert. Artikel 1 Absatz 1: Die gemeinnützige Arbeit, die seit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB eine eigenständige Strafart darstellt, wird in der Umschreibung des Anwendungsbereichs ausdrücklich genannt. Absatz : Artikel 4 EG ZSJ erklärt das SMVG für den Vollzug von Haft als anwendbar. Die StPO stellt in den Artikeln 4 und 5 hingegen Regeln über den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf, die insbesondere die Beziehungen zur Aussenwelt betreffen. Diese Bestimmungen der StPO müssen vorbehalten bleiben. Gemäss der bisherigen Fassung des SMVG wird der Artikel 0 Absatz 1, welcher die Verlegung in ein Gefängnis betrifft, für Gefängnisse als nicht anwendbar erklärt. Demgegenüber ist Absatz anwendbar. Neu wird der ganze Artikel 0 für Gefängnisse als nicht anwendbar erklärt, da eine Verlegung von Personen in Untersuchungshaft von der Strafverfolgungsbehörde angeordnet wird und der Leitung des Gefängnisses keine eigenständige Kompetenz zu einer Verlegung zukommt. Artikel Es wird auf die heute geltende, vollständig revidierte Konkordatsvereinbarung der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen 6) verwiesen, welcher der Kanton Bern auf den 1. Januar 008 beigetreten ist. Artikel 5 Buchstabe a: Das Bundesrecht verwendet durchwegs die Begriffe «zuständige Behörde» oder «Vollzugsbehörde». Der Begriff «vollziehende Behörde» wird damit auch auf kantonaler Ebene nicht weiter verwendet. Buchstabe f: Nach der Aufhebung des Artikels 6 SMVG behält das Gesetz keine anderen Zuständigkeiten mehr vor. Vorbehalten bleiben hingegen die Kompetenzen im Bereich des Vollzugs von Geldstrafen und Bussen, welche in Artikel 70 EG ZSJ der zuständigen Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft zugewiesen werden. Artikel 7 Die Verweise werden den neu massgebenden Erlassen angepasst. Artikel 9 Die neue, auch im Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz verwendete Bezeichnung des Massnahmezentrums St. Johannsen wird übernommen. Artikel 1 Das Bundesgesetz vom 0. Juni 00 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) 7) verwendet anstelle des bisherigen Begriffs der Einschliessungsstrafe neu den Begriff des Freiheitsentzugs an Jugendlichen. Diese Terminologie wird übernommen. Artikel 14a Die Einsichtsrechte in das elektronische Straf- und Massnahmenvollzugsregister (SMVReg) sind heute auf diejenigen Behörden eingeschränkt, welche mit Vollzugsaufgaben betraut sind. Seitens der Strafjustizbehörden wurde der Wunsch geäussert, auf bestimmte Daten des SMVReg zugreifen zu können, so namentlich zwecks Aufenthaltsnachforschung bei unzustellbaren Gerichtsurkunden oder im Zusammenhang mit einer möglichen Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit zur besseren Beurteilung der Chancen in Bezug darauf, ob eine Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit auch tatsächlich vollzogen werden kann. Heute steht es den Gerichtsbehörden frei, im Einzelfall bei der registerführenden Behörde nach entsprechenden Angaben nachzufragen. Von dieser Möglichkeit wird aber nicht systematisch Gebrauch gemacht, zumal sie recht aufwendig ist. Mit der neuen Bestimmung soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, dass die Gerichtsbehörden in einem Abrufverfahren auf die entsprechenden Daten des elektronischen Straf- und Massnahmenvollzugsregisters zugreifen können. In der SMVV wird der Umfang der einsehbaren Daten näher zu umschreiben sein, und in der technischen Umsetzung des Zugriffs auf das Vollzugsregister im Abrufverfahren wird grosses Gewicht darauf zu legen sein, dass sich der Zugriff auf die für die Aufgabenerfüllung dringend erforderlichen Daten beschränkt und keine Zugriffe auf weitere sensible Daten, die nicht dringend benötigt werden, erlaubt. 5) 6) SR BSG ) SR 11.1

5 5 Artikel 15 Das revidierte StGB kennt die «halboffene Vollzugseinrichtung» nicht mehr, sondern unterscheidet nur noch zwischen den offenen und den geschlossenen Vollzugseinrichtungen. Diese Terminologie wird übernommen. Artikel 15a Artikel 15a, der den Artikel 7 StGB beinahe identisch wiedergibt und sich insbesondere mit seinem Absatz 1 an die urteilende Behörde richtet, wird aufgehoben, da die gemeinnützige Arbeit keine Strafvollzugsform mehr darstellt und somit systematisch nicht mehr richtig eingefügt ist. Die Rechtslage wird dadurch hingegen nicht verändert. Vgl. zur Aufhebung des Absatzes die Bemerkungen zu Artikel 18a. Artikel 15b Halbgefangenschaft stellt gemäss Artikel 79 StGB für kurze unbedingte Freiheitsstrafen wie gemäss Artikel 77b StGB auch für Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Regelvollzugsform dar. Das redaktionelle Versehen der Beschränkung der Vollzugsform auf Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird mit der vorliegenden Änderung behoben. Artikel 18a (neu) Der bisherige Artikel 15a Absatz, welcher die Grundsätze im Vollzug von gemeinnütziger Arbeit festhält, wird unter dem 6. Titel «Vollzugsziele und Vollzugsgrundsätze» unverändert übernommen. Artikel 1 Die Definition des Opfers im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) 8) findet sich in Artikel 1 (und nicht ) Absatz 1 OHG. Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur ohne materielle Änderung. Artikel Neu wird der bisherige Artikel 5 der Verordnung vom 5. Mai 004 über den Strafund Massnahmenvollzug (SMVV) 9) in das SMVG eingefügt. Dadurch wird nicht nur die Übermittlung rechtskräftiger Urteile, sondern auch die datenschutzrechtlich heiklere Übermittlung von noch nicht rechtskräftigen Urteilen auf Gesetzesstufe geregelt. In diesen Fällen ist die Vollzugsbehörde darauf angewiesen, möglichst rasch Kenntnis des Urteils zu erlangen, da sie trotz noch nicht eingetretener Rechtskraft aktiv werden muss. Gleichzeitig werden die für die Übermittlung von Urteilen und Strafakten relevanten Normen in einem Artikel zusammengefasst. 8) 9) SR 1.5 BSG Artikel 4 Der Begriff der «Besonderen Vollzugsformen» wurde im Rahmen der Aufhebung des ehemaligen Artikels 16, in Kraft bis zum 1. Dezember ), fallen gelassen. Hier wird daher der tageweise Vollzug, als einzige im StGB vorgesehene Vollzugsform, die eines vorgängigen Entscheids bedarf, ausdrücklich genannt. Die Ordnungsfrist von 0 Tagen wird beibehalten. Artikel 8 Die Vollstreckungsverjährung ist neu in Artikel 441 StPO geregelt. Diese Regelung wird übernommen. Das bisherige Einspracheverfahren bei der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion wird ersetzt durch die Beschwerde an das Obergericht, sieht doch die StPO die Anfechtung bei der Beschwerdeinstanz vor. Anfechtungsobjekt ist die vollzugsanordnende Verfügung. Die Beschwerde bewirkt nicht mehr automatisch den Aufschub der Vollstreckung; vielmehr muss das Obergericht über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entscheiden. Beschwerdeinstanz und anwendbares Verfahrensrecht ergeben sich aus dem Artikel 69 Absätze 4 und 5 EG ZSJ. Artikel 0 Die Verlegung einer eingewiesenen Person in eine andere Vollzugseinrichtung wird in der Regel durch die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion angeordnet. Vorübergehende Verlegungen aus Disziplinar- und Sicherheitsgründen sowie aus Platzgründen müssen in Ausnahmefällen hingegen auch von der Leitung der Vollzugsinstitution angeordnet werden können, da oftmals rasches Handeln angezeigt ist. Bei sich abzeichnender länger andauernder Verlegung in ein Regionalgefängnis die zeitliche Obergrenze ist analog der Höchstgrenze der Disziplinarsanktion eines Arrests 11) bei drei Wochen anzusiedeln wird jedoch immer eine Verfügung der Einweisungs- und Vollzugsbehörde anstelle der Verfügung der Leitung der Vollzugseinrichtung treten müssen. Artikel 5 Artikel 77a StGB hält fest, dass dem Arbeitsexternat ein Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt voranzugehen hat. Das Bundesrecht definiert nicht, was unter «angemessener Dauer» zu verstehen ist. Aus dem Anhang II der Externatsrichtlinien Straf- und Massnahmenvollzug vom. November 006 1) des 10) 11) 1) Der ursprüngliche Artikel 16 wurde im Rahmen der Änderung des Gesetzes über den Strafvollzug vom 14. Dezember 004 aufgehoben; BAG Vgl. Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d SMVG. Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz (006): «Richtlinien für die Verlegung in freier geführte Institutionen oder Abteilungen, die externe Beschäftigung, den Vollzug des Wohn- und/oder Arbeitsexternats im Straf- und Massnahmenvollzug, die Anforderungen an durchführenden Institutionen (Externatsrichtlinien Straf- und Massnahmenvollzug) vom. November 006» < 100_Externat_RL.pdf> [Stand 4. November 009].

6 6 Konkordats über den Straf- und Massnahmenvollzug wird deutlich, dass die Vollzugsform des Arbeitsexternats für Strafen von mindestens 18 Monaten vorgesehen ist. Somit ist in der Regel die Verbüssung von mindestens neun Monaten der Freiheitsstrafe der Hälfte der Strafdauer vorausgesetzt, wobei die Dauer der Untersuchungshaft angerechnet wird. Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass einem Arbeitsexternat ein Aufenthalt von drei Monaten in einer offenen Anstalt vorausgeht. Durch die vorliegende Änderung werden diese zeitlichen Mindestanforderungen verdeutlicht. Artikel 7 Die definitive Entlassung aus dem Massnahmenvollzug richtet sich grundsätzlich nach Artikel 6b StGB. Bei stationären therapeutischen Massnahmen geht der definitiven Entlassung immer eine bedingte voraus, wobei bei Nichtbewährung eine Rückversetzung in den Massnahmenvollzug erfolgen kann. Die Rückversetzung kann bei Massnahmen nach Artikel 59 StGB uneingeschränkt jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden 1). Suchtbehandlungen nach Artikel 60 StGB und Massnahmen für junge Erwachsene nach Artikel 61 StGB unterliegen hingegen einer zeitlichen, absoluten Höchstdauer 14). Dabei kann die endgültige Entlassung unmittelbar nach Erreichen dieser Höchstgrenze erfolgen. Demgegenüber verzichtet das revidierte StGB ersatzlos auf das Institut der probeweisen Entlassung. Diese Änderungen werden deklaratorisch in das SMVG übernommen. Artikel 8 Das revidierte StGB kennt den Massnahmenabbruch nicht mehr. An dessen Stelle ist die Aufhebung der Massnahme nach Artikel 6c StGB getreten. Die Marginalie wird entsprechend geändert. Artikel 8a (neu) Artikel 440 StPO sieht vor, dass die Vollzugsbehörde die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft setzen kann. Vorausgesetzt ist hierbei, dass ein vollziehbares Urteil vorliegt. Gegenüber Personen, die bedingt aus einer Freiheitsstrafe, einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung entlassen wurden, liegt hingegen kein vollziehbares Urteil vor, solange nicht ein Gericht im nachträglichen richterlichen Verfahren die Rückversetzung angeordnet hat. Ebenso liegt kein vollziehbares Urteil vor, wenn eine stationäre Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben werden muss, ohne dass noch eine aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen wäre. Nun kann aber das Verhalten der bedingt entlassenen Person ernsthaft die Begehung weiterer schwerer Straftaten erwarten lassen, ohne dass die Voraussetzungen zur Anordnung von Untersuchungshaft gegeben wären. Den Vollzugsbehörden stehen gegenwärtig keine Möglichkeiten offen, eine bedingt entlas- 1) 14) Vgl. dazu Basler Kommentar BSK Strafrecht I-Marianne Heer, Artikel 6a N 17 StGB. Die Gesamtdauer einer stationären Suchtbehandlung wie einer Massnahme für junge Erwachsene beträgt, einschliesslich der Dauer einer Rückversetzung nach bedingter Entlassung, sechs Jahre (Art. 60 Abs. 4 und Art. 61 Abs. StGB). sene Person vor dem nachträglichen richterlichen Entscheid in die Massnahme, in die Verwahrung oder in den Strafvollzug rückzuversetzen. Mit dem Artikel 8a wird die Grundlage für die Vollzugsbehörde geschaffen, in dringlichen Fällen Sicherheitshaft anzuordnen, wenn eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit besteht, welcher durch keine anderen Massnahmen begegnet werden kann. Das Instrument der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft wird ausschliesslich als Ultima Ratio Anwendung finden dürfen. Diese Art von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ist weder im StGB noch in der StPO vorgesehen. Der Kanton ist hingegen zuständig für den Vollzug von Strafen und Massnahmen (vgl. Art. 1 Abs. Bundesverfassung [BV] 15) ), es kommt ihm folglich auch die Kompetenz zu, die zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist schnellstmöglich durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht zu überprüfen. Die Frist zur Antragstellung wird, abweichend von Artikel 440 StPO, auf 48 Stunden festgelegt. Dies ist angesichts des Umstands, dass kein vollziehbares Urteil vorliegt und der Freiheitsentzug dadurch sehr nahe bei der Untersuchungshaft anzusiedeln ist, gerechtfertigt. Die Zuweisung der Kompetenz zur Überprüfung der Sicherheitshaft durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht gewährleistet, dass die Überprüfung rasch und entsprechend den Verfahrensvorschriften der Haftentscheide erfolgt. Dies erfordert eine Änderung des Artikels 8 EG ZSJ, in welchem die durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht zu fällenden Haftentscheide abschliessend genannt werden. Artikel 5a (neu) Die Stossrichtung der bundesrechtlichen Vorgaben über die Grundsätze im Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen 16) spricht gegen ein generelles Verbot von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien. Aufgrund des grossen Potenzials an missbräuchlichen Verwendungsmöglichkeiten ist erforderlich, den zulässigen Umgang näher zu regeln. Ein Rechtsanspruch auf die individuelle Benutzung der genannten Geräte besteht nicht, der legale Umgang mit elektronischer Hard- und Software sowie Speichermedien soll aber insbesondere zu Bildungs- und Weiterbildungszwecken gefördert werden. Die sehr unterschiedlichen Strukturen und Zielsetzungen der einzelnen Vollzugsinstitutionen erfordern individuelle Regelungen in den Institutionen. Artikel 58 Mit Artikel 0 liegt bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verlegung in ein Gefängnis vor, weswegen der Artikel 10 hier nicht mehr referenziert zu werden braucht. Die Änderung der Bestimmung hat keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage. 15) 16) SR 101 Vgl. Artikel 75 StGB.

7 7 Artikel 6 Durch die Änderung der Marginalie wird die Unterscheidung zwischen medizinisch indizierter Zwangsmedikation im Rahmen des stationären Massnahmen- und Verwahrungsvollzugs und einer Zwangsmedikation in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vollzug einer stationären therapeutischen Behandlung im Sinne des neu geschaffenen Artikels 66a zum Ausdruck gebracht. Artikel 66a (neu) Beim Vollzug von stationären therapeutischen Behandlungen gemäss Artikel 59 StGB kann die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka erforderlich sein, damit der Zweck der Massnahme erreicht werden kann beziehungsweise damit die Behandlung überhaupt in Angriff genommen werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 10 IV 49 ff.) stellt der Artikel 59 StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Anordnung einer Zwangsmedikation dar. Diese Zwangsmedikation steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug, weswegen sie durch die Einweisungs- und Vollzugsbehörde zu verfügen ist und nicht, wie bei der medizinisch indizierten Zwangsmedikation gemäss den Artikeln 6 bis 66, durch eine Ärztin oder einen Arzt. Sie kann gegenüber allen Personen, die sich im Vollzug einer durch den Kanton Bern zu vollziehenden stationären Behandlung nach Artikel 59 StGB befinden, angeordnet werden; unabhängig davon, ob sie sich in einer inner- oder ausserkantonalen Vollzugsanstalt oder psychiatrischen Einrichtung befinden. Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in den seelischen Eigenraum der Betroffenen ist die Anordnung einer Zwangsmedikation nur als Ultima Ratio in Betracht zu ziehen. Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde muss vor der Anordnung einer Zwangsmedikation die forensisch-psychiatrischen Fachpersonen beziehen, da deren fachliche Einschätzung der Art und Weise der erforderlichen Behandlung von den Gerichten meist nicht näher bezeichnet unabdingbar ist. Die Zwangsmedikation ist zu verfügen; das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich wie bei allen anderen Verfügungen der Einweisungs- und Vollzugsbehörde nach den Bestimmungen des SMVG. Artikel 75 Entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe in Artikel 91 Absatz StGB sind die Kantone verpflichtet, ein Disziplinarrecht zu erlassen, welches die Disziplinartatbestände, die Sanktionen und deren Zumessung umschreibt und das Verfahren regelt. Die aktuelle gesetzliche Grundlage in den Artikeln 75 bis 79 kommt der bundesrechtlichen Vorgabe weitestgehend nach. Dennoch ist es angebracht, den missbräuchlichen Umgang mit Informatikmitteln ausdrücklich als Disziplinarvergehen in die (nicht abschliessende) Aufzählung des Artikels 75 Absatz aufzunehmen, da es sich dabei um eine Widerhandlung handelt, die unter kein anderes Vergehen der bisherigen Aufzählung subsumiert werden kann, sondern eigenständiger Natur ist. Artikel 76 Durch die nicht abschliessende Aufzählung von Kriterien zur Zumessung der Sanktion wird verdeutlicht, dass jede Disziplinarsanktion den individuellen Umständen angepasst sein und insbesondere das Gebot der Verhältnismässigkeit wahren muss. Es bleibt den Vollzugsinstitutionen auch weiterhin unbelassen, interne Richtlinien oder Richtwerte für Sanktionen festzulegen. Demgegenüber darf keine rein schematische Anwendung allfälliger Richtlinien oder Richtwerte erfolgen. Artikel 80 Absatz : Fortan werden Einweisungen in den Straf- und Massnahmenvollzug und Verlegungen von einer Institution in eine andere durchwegs mit beschwerdefähiger Verfügung angeordnet. Da Einweisungen und Verlegungen oftmals kurzfristig erfolgen müssen und sich nach den grossen Schwankungen unterliegenden aktuell verfügbaren freien Plätzen in der einzelnen Vollzugsinstitution richten, ist den Beschwerden gegen Einweisungs- und Verlegungsverfügungen die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ansonsten die Einweisungen und Belegungen nicht mehr gesteuert werden könnten. Absatz 5: Nachdem Artikel 67 Absatz des Gesetzes vom. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 17) aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich, auch im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs die Frist zur Anfechtung von Zwischenverfügungen, insbesondere des Entzugs der aufschiebenden Wirkung, aufzuheben. Die Frist zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Disziplinarsachen beträgt unverändert drei Tage, analog der Beschwerdefrist in der Hauptsache. Dies braucht hingegen nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Der bisherige Absatz 4 wird unverändert zum neuen Absatz 5. Artikel 84 Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an das revidierte StGB, welches den Begriff der Halbfreiheit durch denjenigen des Arbeits- und Wohnexternats ersetzt hat. Einführungsgesetz vom 11. Juni 009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) Artikel 8 Die Zuweisung des Entscheides über vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Sinne von Artikel 8a erfordert eine Ergänzung des Katalogs der Haftentscheide, die in die Zuständigkeit des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts fallen. 17) BSG 155.1

8 8. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Die Reform der dezentralen Verwaltung sowie die Justizreform sind Schwerpunkte der Regierungspolitik. Die entsprechenden Änderungen hätten grundsätzlich als indirekte Änderungen in den jeweiligen Vorlagen eingebracht werden können. Da hingegen weiterer Änderungsbedarf an SMVG eruiert wurde, welcher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Richtlinien der Regierungspolitik beziehungsweise den Legislaturzielen steht, wird eine eigenständige Vorlage vorgelegt. 4. Finanzielle, personelle und organisatorische Auswirkungen Die vorliegende Änderung hat weder finanzielle noch personelle oder organisatorische Auswirkungen. 5. Auswirkungen auf die Gemeinden Die vorliegende Änderung hat keine Auswirkungen auf die Gemeinden. 6. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die vorliegende Änderung hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. 7. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Der Regierungsrat hat die Polizei- und Militärdirektion am 1. August 009 ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des SMVG durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis zum. November 009. Bei der Polizei- und Militärdirektion sind 4 materielle Stellungnahmen eingegangen, wobei sich die grosse Mehrheit mit der Stossrichtung einverstanden erklärt. Vorbehalte und Einwände gab es namentlich zu folgenden Themen: 1. Abrufverfahren (Art. 14a) Ein Teil der Vernehmlassenden beantragt, darauf zu verzichten, den Strafjustizbehörden in einem Abrufverfahren Rechte zur Einsicht in das Straf- und Massnahmenvollzugregister einzuräumen (Grüne, Demokratische Juristinnen und Juristen Bern [djb]). Der Informationsfluss könne auf anderem Weg auch ohne automatisiertes Abrufverfahren, insbesondere durch Anfrage im Einzelfall, gewährleistet werden. Alle andern Vernehmlassenden begrüssen das Abrufverfahren im Allgemeinen, wobei teils eine präzisere Umschreibung der Zugriffszwecke und der zugriffsberechtigten Behörden gefordert wird (Obergericht, EVP, Datenschutzaufsichtsstelle). Diesem Einwand wurde Rechnung getragen. Die Zwecke, die zur Einsichtnahme im Abrufverfahren berechtigen, werden nunmehr ausdrücklich erwähnt. Weiter gehende Zwecke, wie von der SP vorgeschlagen zur Wahl der richtigen Strafart und Vollzugsform, werden hingegen nicht aufgenommen. In diesem Bereich soll weiterhin Auskunft auf Anfrage im Einzelfall erteilt werden.. Frist zum Entscheid über den tageweisen Vollzug (Art. ) Die FDP.Die Liberalen und die BDP fordern, die Frist zum Entscheid über den tageweisen Vollzug von 0 auf acht beziehungsweise zehn Tage zu verkürzen. Diese Forderung wird nicht aufgenommen. Vor dem Entscheid sind verschiedene Abklärungen, im Besonderen hinsichtlich der Arbeitssituation, vorzunehmen, weswegen die Frist von 0 Tagen angemessen erscheint.. Prüfung der Vollstreckungsverjährung (Art. 8) Die FDP.Die Liberalen und die BDP beantragen den Verzicht auf die Möglichkeit der vorfrageweisen Anrufung des Obergerichts bei zweifelhafter Vollstreckungsverjährung. Im Beschwerdefall wäre das Obergericht befangen. Diesem Einwand wird Rechnung getragen. 4. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft (Art. 8a) Während die Grünen und die djb die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft generell ablehnen, da die bestehenden Mittel wie Untersuchungshaft und fürsorgerische Freiheitsentziehung ausreichen würden, befürworten alle andern Vernehmlassungsteilnehmenden deren Einführung. Die FDP.Die Liberalen schlagen vor, auf die Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit zu verzichten. Dieser Anregung wird nicht gefolgt, da das Instrument der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft ausschliesslich als Ultima Ratio in Betracht gezogen werden darf. Die Wahl der zur Diskussion gestellten Varianten (Überprüfung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise durch das Sachgericht) fiel eindeutig zugunsten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts aus. Die vom Conseil des affaires francophone du district bilingue de Bienne vorgebrachte Anregung, die Überprüfung den regionalen Zwangsmassnahmengerichten zuzuweisen, wird nicht übernommen. Angesichts der sehr geringen Anzahl der zu erwartenden Fälle erscheint ein Zusammenzug beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht, welches auch in französischer Sprache wird verhandeln können, angezeigt. 5. Massnahmeindizierte Zwangsmedikation (Art. 66a) Die Grünen und die djb lehnen die massnahmeindizierte Zwangsmedikation grundsätzlich ab. Alle andern Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen deren Einführung. Die durch die SP geforderte Ergänzung, die massnahmeindizierte Zwangsmedikation dürfe nur dann angeordnet werden, soweit sie zur Durchführung der im Strafurteil vorgezeichneten Behandlung aus medizinischen Gesichtspunkten unumgänglich sei, wird nicht aufgenommen, da sich das Urteil regelmässig nicht über die Art und Durchführung einer Massnahme äussert, sondern die Bestimmung der Behandlungsart den forensisch-psychiatrischen Fachpersonen und der Vollzugsbehörde überlässt. Gestützt auf verschiedene Bemerkungen wird der notwendige Beizug einer forensisch-psychiatrischen Fachperson ausdrücklich im Gesetz verankert.

9 9 8. Antrag Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, der vorliegenden Gesetzesänderung zuzustimmen. Bern,. Dezember 009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger

10 10 Antrag des Regierungsrates Gesetz 41.1 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom 5. Juni 00 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) mit Änderungen vom 11. Juni 009 wird wie folgt geändert: Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 91 Absatz, Artikel 7, 75, 76, 77 und 80 Absatz des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 1. Dezember 197 (StGB) 1) sowie Artikel 19 der Verordnung des Bundesrates vom 19. September 006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen, von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen und von gemeinnütziger Arbeit bei Erwachsenen sowie die Bewährungshilfe. Unverändert. Der Vollzug von Untersuchungs-, Sicherheits- und Polizeihaft richtet sich nach diesem Gesetz, soweit keine Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 007 (StPO) ) entgegenstehen. Im Übrigen sind die Artikel 1, 9, 0 und die Artikel bis 8 auf die Vollzugseinrichtungen im Sinne von Artikel 10 nicht anwendbar; die Artikel 9 bis 70 gelten sinngemäss. 1) ) ) SR 11.0 SR SR 1.0; BBl

11 11 Art. Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Vorschriften des Konkordats vom 5. Mai 006 der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen 1) bleiben vorbehalten. Art. 5 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion a ist die im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs zuständige Behörde oder Vollzugsbehörde gemäss Bundesrecht, soweit das Einführungsgesetz vom 11. Juni 009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) ) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, b bis e unverändert, f «dieses Gesetz» wird ersetzt durch «das EG ZSJ». Art. 7 Die Behörden der Strafrechtspflege üben die ihnen nach der StPO, dem EG ZSJ und dem Gesetz vom 11. Juni 009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) ) zustehenden Befugnisse aus. Art. 9 Kantonale Konkordatsanstalten sind die Anstalten in Hindelbank, Thorberg und Witzwil sowie das Massnahmezentrum St. Johannsen. Sie dienen im Rahmen des Bundesrechts dem vorzeitigen Antritt von Freiheitsstrafen und Massnahmen, dem Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und allfälligen anderen Vollzugsaufgaben. Sie werden von einer Direktorin oder einem Direktor geführt. Art. 10 Die Gefängnisse dienen dem Vollzug a unverändert, b betrifft nur den französischen Text, c bis e unverändert, f von Freiheitsentzug an Jugendlichen, g «Strafen» wird ersetzt durch «Freiheitsstrafen», h und i unverändert. Art und Unverändert. «Strafen» wird ersetzt durch «Freiheitsstrafen». Führung des Registers Art. 14 Unverändert. 1) ) ) BSG 49.1 BSG 71.1 BSG 161.1

12 1 Abrufverfahren Art. 14a (neu) 1 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann den Strafgerichten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Daten des Straf- und Massnahmenvollzugsregisters in einem Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Aufenthaltsnachforschung oder im Zusammenhang mit einer Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit benötigen. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die abrufbaren Daten, durch Verordnung. 5. Betrifft nur den französischen Text Art «oder halboffenen» wird aufgehoben. «oder halboffenen» wird aufgehoben. Art. 15a Aufgehoben. Art. 15b 1 «von sechs Monaten» wird aufgehoben. Unverändert. Vollzug von gemeinnütziger Arbeit Art. 18a (neu) Die gemeinnützige Arbeit ist unentgeltlich zugunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von öffentlichen Verwaltungen oder von hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Art. 0 1 und Unverändert. «Einweisungs- und Vollzugsbehörde» wird ersetzt durch «Stelle der Polizei- und Militärdirektion». 4 «der Einweisungs- und Vollzugsbehörde» wird ersetzt durch «von der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion». Art. 1 Unverändert. 1 «Artikel Absatz 1» wird ersetzt durch «Artikel 1 Absatz 1». Art. 1 «Untersuchungsbehörden» wird ersetzt durch «Staatsanwaltschaft». Sie teilen der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion die Urteils- oder Beschlussformel unabhängig von der Rechtskraft unverzüglich mit, wenn a die sich im vorzeitigen oder ordentlichen Straf- bzw. Massnahmenvollzug befindenden Personen freigesprochen oder zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt worden sind,

13 1 b die sich im vorzeitigen oder ordentlichen Straf- bzw. Massnahmenvollzug befindenden Personen zu einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer Massnahme verurteilt worden sind und in den vorzeitigen oder ordentlichen Straf- bzw. Massnahmenvollzug zurückkehren, c die Verurteilten in Haft belassen oder neu in Haft gesetzt werden, d das Gericht den Verurteilten mit deren Einwilligung den sofortigen Antritt der Freiheitsstrafe oder Massnahme bewilligt hat oder e die zu einer ambulanten oder stationären Massnahme Verurteilten in Freiheit weilen. Die urteilende Instanz stellt der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion die Strafakten im erforderlichen Umfang auf Aufforderung hin zur Verfügung. Entscheid über den tageweisen Vollzug Art. 4 Kommt der Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form des tageweisen Vollzugs in Frage, entscheidet die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion innert 0 Tagen nach Eingang des Gesuchs. Sie hört die betroffene Person an. Art. 5 1 Unverändert. «Einweisungs- und Vollzugsbehörde» wird ersetzt durch «Stelle der Polizei- und Militärdirektion». «Einweisungs- und Vollzugsbehörde» wird ersetzt durch «Stelle der Polizei- und Militärdirektion». Art. 6 1 «Behörde» wird ersetzt durch «Stelle der Polizei- und Militärdirektion». «den Adressaten» wird ersetzt durch «die Adressatin oder den Adressaten». Für den vorzeitigen Antritt von Freiheitsstrafen und Massnahmen gelten die Bestimmungen der StPO. Art. 7 1 bis Unverändert. 4 «Behörde» wird ersetzt durch «Stelle der Polizei- und Militärdirektion». Art. 8 1 Ein Urteil darf nicht vollstreckt werden, wenn die Strafe verjährt ist. Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion prüft von Amtes wegen, ob die Strafe verjährt ist. Die verurteilte Person kann gegen den drohenden Vollzug einer verjährten Strafe oder Massnahme beim Obergericht Beschwerde führen.

14 14 Das Obergericht entscheidet über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 4 Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt von Absatz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1). Art. 0 1 Unverändert. Aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen können Eingewiesene vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden. Verlegungen bis zu einer Dauer von drei Wochen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung angeordnet werden. Längerfristige Verlegungen sind durch die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion anzuordnen. Die Verlegung wird mit Verfügung angeordnet. Art. 1 1 und Unverändert. «Behörde» wird ersetzt durch «Stelle der Polizei- und Militärdirektion». Art. 1 Unverändert. Als Vollzugsstufen gelten a bis d unverändert, e «und probeweise» wird aufgehoben. Art. 4 Betrifft nur den französischen Text. Art. 5 1 Das Arbeitsexternat wird nach Verbüssung eines Teils des Freiheitsentzugs gewährt, wenn nicht zu erwarten ist, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Bei Freiheitsstrafen wird es in der Regel nach mindestens der Hälfte der Strafdauer, frühestens aber nach neun Monaten und nach einem Aufenthalt von drei Monaten in einer offenen Anstalt gewährt. «Einweisungs- und Vollzugsbehörde» wird ersetzt durch «Stelle der Polizei- und Militärdirektion». Unverändert. 4 «Einweisungs- und Vollzugsbehörde» wird ersetzt durch «Stelle der Polizei- und Militärdirektion». Art. 7 Die Entlassung erfolgt definitiv a und b unverändert, 1) BSG 155.1

15 Aufhebung einer stationären Massnahme Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft 15 c mit dem Erreichen der Höchstdauer einer Massnahme nach Artikel 60 oder 61 StGB, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind. d aufgehoben. Art. 8 Unverändert. Art. 8a (neu) 1 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss Artikel 6a Absatz, Artikel 6c Absätze 4 und 6, Artikel 64a Absatz oder Artikel 95 Absatz 5 StGB zur Sicherung des Rückversetzungsverfahrens beziehungsweise des nachträglichen richterlichen Entscheids vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, wenn besondere Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion beantragt dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft. Elektronische Kommunikationsmittel, Unterhaltungselektronik, Hardund Software, Speichermedien Art. 5a (neu) Die Leitung der Vollzugseinrichtung regelt die Benutzung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software sowie von elektronischen Speichermedien. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Benutzung zu Bildungs- und Weiterbildungszwecken. Art «Behörde» wird ersetzt durch «Stelle der Polizei- und Militärdirektion». und Unverändert. Art und Unverändert. «bzw. Artikel 10» wird aufgehoben. 4 und 5 Unverändert. Art. 6 Unverändert. Medizinisch indizierte Zwangsmedikation 1. Geltungsbereich, Grundsatz Massnahmeindizierte Zwangsmedikation Art. 66a (neu) 1 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann gegenüber Personen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Artikel 59 StGB zu vollziehen ist, schriftlich eine dem Zweck der Massnahme entsprechende Zwangsmedikation verfügen, soweit dies zur Erfolg versprechenden

16 16 Durchführung dieser Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich erscheint. Die massnahmeindizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch eine forensisch-psychiatrische Ärztin oder einen forensischpsychiatrischen Arzt empfohlen wird. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Artikeln 80 bis 8. Art bis Unverändert. 4 «Einweisungs- und Vollzugsbehörde» wird ersetzt durch «Stelle der Polizei- und Militärdirektion». Art. 70 Betrifft nur den französischen Text. Art. 7 und Unverändert. Art «für die Bewährungshilfe» wird aufgehoben. 1 Unverändert. Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere a bis i unverändert, k missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien. und 4 Unverändert. Art und Unverändert. Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit, Ordnung und geordnetem Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die persönlichen Umstände der eingewiesenen Personen und die Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt. 4 Im Wiederholungsfall kann die Disziplinarsanktion erhöht werden. Die bisherigen Absätze und 4 werden zu Absätzen 5 und 6. Art Unverändert. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion und der Leitung der Vollzugsinstitution können die Betroffenen in persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten innert 0 Tagen nach Eröffnung und gegen disziplinarische Sanktionen innert drei Tagen bei der Polizei- und Militärdirektion Beschwerde führen.

17 17 Die Beschwerde gegen Einweisungs- und Verlegungsverfügungen gemäss Artikel 6 und 0 hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende oder instruierende Stelle der Polizei- und Militärdirektion erteile diese aus wichtigen Gründen auf Antrag der Betroffenen. 4 Die Beschwerde in den übrigen persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten hat aufschiebende Wirkung, sofern die verfügende oder instruierende Stelle der Polizei- und Militärdirektion aus wichtigen Gründen nichts Gegenteiliges anordnet. 5 Die Disziplinarbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende oder instruierende Stelle der Polizei- und Militärdirektion erteile diese aus wichtigen Gründen auf Antrag der Betroffenen. Art II. Unverändert. 1 Betrifft nur den französischen Text. Betrifft nur den französischen Text «, in der Stufe der Halbfreiheit» wird aufgehoben. Das Einführungsgesetz vom 11. Juni 009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) wird wie folgt geändert: Art. 8 1 Unverändert. Als Haftentscheide gelten Entscheide über a bis l unverändert, m die Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungsverfahren und nachträglichen richterlichen Entscheiden (Art. 8a SMVG). III. Übergangsbestimmung Diese Änderung ist auch auf den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder noch nicht ganz vollzogen sind.

18 18 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern,. Dezember 009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

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