A M T S B L A T T für den Zweckverband Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung
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- Gotthilf Bösch
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1 A M T S B L A T T für den Zweckverband Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung Beeskow, den Nr. 11 Inhaltsverzeichnis A. Bekanntmachungen des Zweckverbandes Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Neuer Entgelttarif ab Jahresrechnung 2007 des Zweckverbandes Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung Beeskow... 6 B. Sonstige Mitteilungen des Zweckverbandes Berufung neuer Prüfungsausschussmitglieder Verabschiedung von Herrn Eckhard Lietz / Vorstellung der neuen Dozentin Änderung der Entgeltordnung / Umlage 2009 / wirtschaftliche Entwicklung der Niederlausitzer Studieninstitutes Abschluss des Lehrganges Brückenlehrgang zur/zum Verwaltungsfachangestellten Lehrgangsangebote Beschluss der Zweckverbandsversammlung über die neue Prüfungsordnung für alle Lehrgänge (außer Verwaltungsfachangestellte) Fachbeitrag von Herrn Heimo Ludwig Kommunales Forderungsmanagement immer wichtiger Entwicklung der Zugriffszahlen auf die Homepage Bewerberauswahlverfahren... 14
2 A. Bekanntmachungen des Zweckverbandes 1. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 Zweckverband Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung Haushalt 2008 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Sitz Beeskow, für das Haushaltsjahr Aufgrund des 18 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit den 74 ff. der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg sowie 13 der Satzung des Zweckverbandes wird nach Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für das Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung Beeskow am und mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Ministeriums des Innern vom , AZ: III/ /376 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 erlassen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird 1 1. Im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 und 2. Im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 festgesetzt. 2 Es werden festgesetzt 1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0,00 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 0,00 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 2
3 3 Die von den Zweckverbandsmitgliedern zu entrichtende allgemeine Umlage wird auf 0,02 pro Einwohner festgesetzt (Grundlage: Statistik-Bevölkerungsstand vom ). Die Verwaltungs- und Benutzungsentgelte richten sich nach der Entgeltordnung des Zweckverbandes Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung und dem gültigen Entgelttarif. Zweckverbandsmitglied Einwohner Einnahmen Landkreis Dahme-Spreewald ,76 Landkreis Elbe-Elster ,78 Landkreis Oberspreewald-Lausitz ,18 Landkreis Oder-Spree ,54 Landkreis Spree-Neiße ,78 Stadt Cottbus ,70 Stadt Frankfurt (Oder) ,10 Gesamt: ,84 4 (1) Über unerhebliche unabweisbare und unvorhersehbare über- und außerplanmäßige Ausgaben entscheidet der Studienleiter in Vertretung des Verbandsvorstehers. (2) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des 81 Abs. 1 Satz 4 GO liegen vor: - bei Ausgaben der Hauptgruppe 4, wenn mehr als 20 % des jeweiligen Ansatzes überschritten werden, mindestens jedoch bei Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6, wenn mehr als 15 % des jeweiligen Ansatzes überschritten werden, mindestens jedoch bei sonstigen Ausgaben des Verwaltungshaushaltes, wenn mehr als 10 % des jeweiligen Ansatzes überschritten werden, mindestens jedoch bei Ausgaben des Vermögenshaushaltes, wenn mehr als 20 % des jeweiligen Ansatzes überschritten werden, mindestens jedoch Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung der Zweckverbandsversammlung. (3) Sollten die über- und außerplanmäßigen Ausgaben auf gesetzlichen oder tariflichen Grundlagen beruhen, werden die Beträge des Absatzes 2 verdoppelt. (4) Geringfügig im Sinne des 79 (2) Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 3 GO ist eine Baumaßnahme, wenn deren Gesamtbauausgaben nicht mehr als betragen. Beeskow, den gez. Zalenga Verbandsvorsteher 3
4 2. Neuer Entgelttarif ab Entgelttarif zur Entgeltordnung des Zweckverbandes Niederlausitzer Studieninstitut vom Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung" in Beeskow hat in ihrer Sitzung am beschlossen, die Entgelte zu 4 der Entgeltordnung wie folgt festzulegen: I. Aufnahme-, Lehrgangs- und Prüfungsentgelt Lehrgang Aufnahme- Lehrgangs- Prüfungsentgelt entgelt entgelt Summe 1. Laufbahnlehrgang für den 36, ,00 150, ,00 mittleren nichttechnischen (3 x 1.050,00) Dienst 2. Lehrgang I für Angestellte 36, ,00 170, ,00 (2 x 840,00) 3. Lehrgang Verwaltungsfachwirt 36, ,00 170, ,00 (1. Rate 1.190,00 2. und 3. Rate je 1.191,00) 4. Brückenkurs (200 Std.) zum 36,00 800,00 170, ,00 Verwaltungsfachwirt (2 x 400,00) 5.1 Verwaltungsfachangestellte a) Dienstbegleitende 36, ,00 Unterweisung (3 x 490,00) b) Abschlusslehrgang 455,00 150, ,00 c) Ergänzungsprüfung 50,00 50, Brückenkurs (140 Std.) zum Verwaltungsfachangestellten bei 6-7 Teilnehmern 36, ,00 150, ,00 bei 8-9 Teilnehmern 36, ,00 150, ,00 bei Teilnehmern 36,00 840,00 150, ,00 4
5 ab 12 Teilnehmer 36,00 630,00 150,00 816,00 6. Seminar für Ausbilder 36,00 480,00 140,00 656,00 7. Rückgabe des Hausarbeitsthemas 20,00 II. Entgelte für besondere Leistungen als zuständige Stelle 1. Feststellung der Eignung der Ausbildungsstätte 250,- bis 500,- 2. Aufforderung an den Ausbildenden, Mängel zu beseitigen 10,- bis 50,- 3. Untersagung des Einstellens und Ausbildens 100,- bis 250,- 4. Entscheidung über die Kürzung der Ausbildungszeit 10,- bis 50,- 5. Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit 10,- bis 50,- III. Entgelte für Seminare, Sondertagungen/Sonderlehrgänge und für Bewerberauswahlverfahren Sind kostendeckend zu berechnen. IV. Andere Entgelte Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, 10,00 Zeugnissen - pro Vorgang Erstellung Zweitschriften von Zeugnissen 44,00 Der Betrag wird auch fällig, wenn eine Zweitschrift aufgrund fehlerhafter persönlicher Daten notwendig wird. Erstellung Zweitschriften von Zeugnissen, 66,00 weil die Abschlussnote vom Berufsschulzeugnis einfließen soll V. Entgelte aus Vermietung Raum 12 und Raum 14 täglich 75,00 Raum 26 und Raum 27 täglich 50,00 (Ausstattung: Tafel, Tageslichtprojektor) Vermietung erfolgt nur, wenn Räume leer stehen. 5
6 VI. Inkrafttreten Dieser Entgelttarif gilt ab dem VII. Schlussbestimmungen 1. Für Lehrgänge, die nach dem und vor dem begonnen wurden behält der Entgelttarif vom Gültigkeit. 2. Für Lehrgänge, die nach dem und vor dem begonnen wurden behält der Entgelttarif vom Gültigkeit. 3. Für Lehrgänge, die nach dem und vor dem begonnen wurden behält der Entgelttarif vom Gültigkeit. 3. Jahresrechnung 2007 des Zweckverbandes Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung Beeskow Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Zweckverband Niederlausitzer Studieninstitut hat in ihrer Sitzung am die Jahresrechnung 2007 beschlossen und dem Verbandsvorsteher Entlastung erteilt. gez. Zalenga Verbandsvorsteher B. Sonstige Mitteilungen des Zweckverbandes 1. Berufung neuer Prüfungsausschussmitglieder Für die Abnahme von Prüfungen in der Berufsausbildung VFA hat die zuständige Stelle gemäß 39 und 40 BBiG Prüfungsausschüsse zu berufen. Dies erfolgt jeweils für die Dauer von 5 Jahren. Diese Frist läuft zum Mai 2009 aus, d. h. es werden neue Arbeitnehmer und Arbeitgebervertreter sowie Vertreter der Berufsschulen berufen, um eine paritätische Besetzung der Ausschüsse sicherzustellen. Die Aufforderungen, geeignete Kandidaten vorzuschlagen, wurden an die Zweckverbandsmitglieder (Kreisverwaltungen Oder-Spree, Spree-Neiße, Dahme- Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und die Städte Cottbus, Frankfurt/Oder), sowie die Gewerkschaft Verdi und das Bildungsministerium versandt. Die Meldefrist läuft bis zum 2. Februar Sollten Sie an einer Mitarbeit interessiert sein, so richten Sie bitte Ihre Bewerbung an Ihren Landkreis oder als Arbeitsvertreter an die Gewerkschaft Verdi (Cottbus). Welche Aufgaben erwarten Sie als Prüfungsausschussmitglied, bzw. was erwarten wir von Ihnen? Zum einen erwarten wir von Ihnen fachliche Kompetenz zumindest in einem der zu prüfenden Unterrichtsfächer (siehe Lern- und Stoffverteilungsplan VFA auf der Homepage Zum anderen sollten Sie persönlich geeignet sein, d. h. Sie sollten an der Tätigkeit interessiert sein, im Umgang mit schwierigen (Prüfungssituation) Situationen erfahren sein, über Ausdauer und Ehrgeiz verfügen, die gleichen Prüfungsfragen in ca. 40 verschiedenen Beantwortungsvarianten zu lesen, deren Wertgehalt zu bewerten und dabei fair und natürlich rechtlich korrekt zu bewerten. Wir setzen Sie dann zur Erst- und Zweitkorrektur der Prüfungsarbeiten unserer VFA ein. Die Korrekturzeiten sind in der Regel in den Sommerferien, bzw. über den Jahreswechsel. Auch nehmen Sie an den fachpraktischen Prüfungen der VFA teil. Dort können Sie selbst Prüfungsfragen stellen und sind an der Bewertung beteiligt. Da Sie als Mitarbeiter in der Kommunalverwaltung im Regelfall über fachliche und persönliche Kompetenz verfü- 6
7 gen und zum Teil doch davor zurückschrecken zukünftig Prüfungsleistungen gerecht zu bewerten, haben wir ein hoffentlich interessantes Angebot für Sie. Um Sie auf die neue Aufgabe optimal vorzubereiten, bieten wir Ihnen am 8. und 9. Mai 2009 in Erkner eine 2-tägige kostenlose Fortbildungsveranstaltung an. Lediglich die eigenen Reisekosten und das Abendessen zahlen Sie selbst. Dabei werden Sie unterwiesen, wie man schriftliche Prüfungsleistungen bewertet, wie Schwerpunkte gewichtet werden, die Punkteverteilung erfolgen kann, wie ihre Bewertung, für am Prüfungsverfahren Beteiligte, nachvollziehbar ist, vor allem gerichtlicher Prüfung standhält, aber auch wie die fachpraktische Prüfung abzulaufen hat. Es werden echte Prüfungsgespräche simuliert, in denen sich jeder als Prüfer ausprobieren kann. Der Erste Einsatz würde dann im Juni/ Juli/ Aug erfolgen. Ich würde mich freuen, hiermit Ihr Interesse geweckt zu haben. Bei Interesse können Sie auch gern im Studieninstitut anrufen. Frau Grönke berät Sie gern. Übrigens wird diese Tätigkeit nach der geltenden Entschädigungsregelung vergütet. Diese Beträge richten sich nach dem zeitlichen Umfang der schriftlichen Prüfungsarbeit, sowie nach Anzahl der Prüfungsgruppen bzw. Einzelprüfungen. 2. Verabschiedung von Herrn Eckhard Lietz / Vorstellung der neuen Dozentin Mit dem Ablauf des Monats November 2008 erreichte unser langjähriger hauptamtlicher Dozent, Herr Eckhard Lietz, nun seinen wohlverdienten Ruhestand. Seit 1992 war er für das Niederlausitzer Studieninstitut als Dozent in den Fächern: Allgemeines Verwaltungsrecht, Kommunales Verfassungsrecht und Ordnungsrecht tätig. Unzählige Auszubildende und Mitarbeiter/innen der Kommunalverwaltungen durften seinem Unterricht beiwohnen und haben gelernt, ihren beruflichen Alltag mit der notwendigen Rechtsicherheit zu meistern. Vielen Dank, Herr Lietz! Das Team des Niederlausitzer Studieninstitutes wünscht Ihnen noch viele schöne und erholsame Jahre. Wie in der Zweckverbandsversammlung am beschlossen, freuen wir uns aber auch unsere neue hauptamtliche Lehrkraft, Frau Steffi Bodien, begrüßen zu dürfen. Frau Bodien hat nach dem Abschluss des Jurastudiums eine eigene Anwaltskanzlei geleitet, sowie unter anderem für das NSI zahlreiche Lehraufträge in nebenamtlicher Form abgeleistet. Für den beruflichen Wechsel gibt Sie ihre Kanzlei auf und wird sich ausschließlich der Lehre widmen. Aufgrund der brillanten Evaluation, die uns für den Unterricht bei Frau Bodien vorliegen, freuen wir uns eine so engagierte und fachlich versierte Kollegin in unseren Reihen haben zu dürfen. Wir hoffen auf eine langjährige und gute Zusammenarbeit. 3. Änderung der Entgeltordnung / Umlage 2009 / wirtschaftliche Entwicklung des Niederlausitzer Studieninstitutes Wie Sie dem Bekanntmachungsteil entnehmen können, haben sich die Entgelte in den Lehrgängen Verwaltungsfachangestellte (VFA) Verwaltungsfachwirt (VFW) Angestelltenlehrgang I (AL I) und Ausbildung der Ausbilder (AdA) geringfügig verändert. Diese Neufassung der Entgeltordnung wurde in der Zweckverbandsversammlung vom von den Verbandsmitgliedern beschlossen. Grund dafür ist, die seit Jahren defizitären Lehrgänge allmählich den Anforderungen aus der KLR anzupassen. Gesondert verwiesen sei hier auf den Brückenlehrgang zum / zur VFA. Alle Auszubildenden, die die Abschlussprüfung nicht im ersten Anlauf schaffen, haben ein besonderes Interesse an der Durchführung eines Brückenlehrganges, da dieser optimal auf die 1. Wiederholungsprüfung vorbereitet. Dies hat die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt. Allerdings schwankt in diesem Kurs die Teilnehmerzahl stark. Bei nur sehr wenig Teilnehmern müssten wir die Durchführung zurückweisen, da keine Kostendeckung erzielt wird. Um den Ausbildungskörperschaften hier entgegen zu kommen, gibt es ab eine Staffelung des Entgelts entsprechend der Teilnehmerzahl. Das heißt, schon mit 6 Teilnehmern kann der Lehrgang beginnen, jedoch wären die Stundensätze dann entsprechend hoch. Im Gegenzug bleibt jedoch die Umlage im Jahr 2009 bei 0,02 /pro Einwohner erhalten. An der Auflage des Innenministeriums, die 7
8 seit Jahren zu hohe Rücklage zu verringern, wird ebenso gearbeitet. Zum einen erfolgte bereits in 2009 eine Investitionsförderung an den Landkreis Oder-Spree in Höhe von ,00. Mit diesen Mitteln wird derzeit das Objekt des NSI, Spreeinsel 2, saniert. Dazu gehört die Erneuerung der Fenster, der Außenfassade, der Dachgeschossisolierung inklusive kleiner Umbaumaßnahmen. Auch wird das ganze Haus renoviert. Damit verbessern sich die Arbeits- und Lernbedingungen erheblich, aber auch an der Betriebskostenabrechung wird dies erkennbar sein. Für das Jahr 2010 sind weitere ,00 für den Um- und Ausbau einer Nebenstelle in zentraler Lage des Institutsgebietes eingeplant. Grund dafür sind die katastrophalen Bedingungen, die seit dem Herbst 2009 in Cottbus gegeben sind. Die Unterbringung der VFA war in der Sandower Str. 19 (OSZ) geplant. Dies wären auch annehmbare Bedingungen gewesen. Aufgrund einer Eigenbedarfsmeldung mussten wir jedoch dieses Objekt wieder verlassen und sind nun mit den Klassen VFA, AL I, VFW in der Sandower Oberschule (Gotthold- Schwela-Str. 20) untergebracht. Die Bedingungen lassen mehr als nur zu wünschen übrig. Auch in Lübben verfügen wir nur über einen definitiv zu kleinen Unterrichtsraum. Diese Umstände sind so nicht länger hinnehmbar. Unser Ziel ist, in zentraler Lage (Cottbus oder Lübben) eine Außenstelle des Institutes zu etablieren, die allen Anforderungen entspricht. Von den beiden Verbandsmitgliedern liegen bereits Angebote vor. In Cottbus und Lübben stehen verschiedene Objekte zur Wahl. Bis zur nächsten Verbandsversammlung müssen nun kostenmäßige Angebote vorliegen und verglichen werden. 4. Abschluss des Lehrganges Brückenlehrgang zur/zum Verwaltungsfachangestellten Am 27. Februar 2009 konnten alle Teilnehmer des 3. Brückenlehrganges zur/zum Verwaltungsfachangestellten diesen erfolgreich abschließen. Die Zeugnisübergabe erfolgte im feierlichen Rahmen am Niederlausitzer Studieninstitut in Beeskow. Teilnehmer waren u. a. die Auszubildenden, die aufgrund hervorragender Leistungen vorzeitig die 3-jährige Ausbildung beenden konnten. Diese Leistungen haben sie auch in den Prüfungen bestätigt. Besonders geehrt wurden: Frau Isabell Fischer (Landkreis Elbe-Elster) mit der Abschlussnote: 1,0 und Frau Jana Kozlowski (Stadt Senftenberg) mit der Abschlussnote: 1,8. 8
9 Herzlichen Glückwunsch!!! 9
10 5. Lehrgangsangebote Lehrgang Ausbildung der Ausbilder Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) 28 darf nur ausbilden, wer a) persönlich und b) fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung umfasst vor allem die für den jeweiligen Beruf erforderlichen berufsfachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. In der Regel muss der Ausbilder über eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen. Zur fachlichen Eignung gehören aber auch die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse ( 30 Abs. 1 und 2). Hierzu gehören z. B. Kenntnisse über einschlägige Vorschriften des BBiG, über das Berufsausbildungsverhältnis, die Planung von Berufsausbildungen und die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen. Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse mussten gemäß 30 Abs. 5 BBiG bis zum Jahr 2003 und müssen wieder ab 1. August 2009 nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis nachgewiesen werden. D. h. Ausbilder müssen derzeit den gesonderten Qualifizierungsnachweis nach der AEVO nicht vorlegen. Die Bestimmungen nach dem BBiG, wonach Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sein müssen, gelten jedoch unverändert weiter. Angesichts der gestiegenen inhaltlichen Anforderungen und den gewachsenen pädagogischen Herausforderungen - auch in Anbetracht vielfältiger Problemlagen mancher Auszubildender- ist ein Mindestmaß an berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation unverzichtbar. Dies ist auch ein wichtiger Beitrag zur Sicherung des qualifizierten Fachkräftenachwuchses. Für die ab geltende AEVO werden z. Z. im Bundesinstitut für Berufsbildung ein neuer Verordnungsentwurf und ein Rahmenstoffplan erarbeitet. Es soll ein gleitender Übergang auf die neue Rechtslage gewährleistet werden, wobei natürlich auch all die Zeugnisse nach der derzeit geltenden AEVO weiterhin gültig sind. Wir würden uns freuen, wenn Sie weitere Anmeldungen einreichen. Bitte vermerken Sie auch den gewünschten Unterrichtsort. Bereits vorliegende Anmeldungen werden natürlich berücksichtigt. An dieser Stelle sei besonders darauf verwiesen, dass wir gern in Senftenberg den nächsten Ausbilderlehrgang beginnen möchten. Derzeit liegen 11 Anmeldungen vor. Wenn weitere 5-7 Anmeldungen eingehen, kann der Lehrgang beginnen. Ich bitte um Rückmeldung wenn Sie Bedarf in Ihrem Hause erkennen. Angestelltenlehrgang I Für den Unterrichtsort Lübben suchen wie noch Teilnehmer. Derzeit liegen 11 Anmeldungen vor. Mit ca. 18 Teilnehmern kann der Lehrgang beginnen. Qualifikation zu Führungskraft In 2009 soll der 3. Lehrgang Qualifikation zur Führungskraft beginnen. Bevor der 3. Lehrgang beginnt, werden alle Dozenten/innen zu einem Gespräch eingeladen, um die Inhalte noch besser aufeinander abzustimmen. Wenn notwendig, werden inhaltliche Korrekturen vorgenommen und über den Einsatz neuer Lernmethoden wird diskutiert. Die Notwendigkeit, angehende Führungskräfte diesen Lehrgang absolvieren zu lassen, ist nach wie vor groß. Bei aller fachlichen Kompetenz ist es doch die Kunst, Mitarbeiter zu motivieren und zu führen. Die Beherrschung dieser Kunst ist notwendig, um auch Verwaltungen erfolgreich in die Zukunft zu begleiten. Und eben gerade in Zeiten knappen Personals und ständig steigender Aufgaben erhält der Aspekt immer weiterreichende Dimensionen. Das heute gesparte Geld fehlt morgen eventuell an Kompetenz und Erfolg. Finanzbuchhalter für kommunale Haushaltswirtschaft Am hat der 6. Lehrgang in Cottbus begonnen. In diesem neuen Kurs findet nun das überarbeitete Lehrprogramm zum ersten mal Anwendung. Unterrichtsinhalte wurden überarbeitet und die Stundenumfänge z. T. geändert. Die Übersicht der Ausbildungsinhalte stellt sich wie folgt dar: 10
11 Qualifizierung im Überblick Projektphasen Lehrgangsbausteine Jahresabschluss Teil X Jahresabschluss im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen H. Ludwig 32 UStd. 3. Klausur HH-Bewirtschaftung Teil VII Anlagenbuchhaltung im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen Frau Ahlers 24 UStd. Teil VIII Kosten- und Leistungsrechnung im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen Herr Müller 16 UStd. Teil IX Finanzbuchhaltung (Haushaltsbewirtschaftung) im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen Herr Ludwig 24 UStd. Teil V Teil 1 8 Aufbau der kommunalen Bilanz Prof. Killiches 32 UStd H. Ludwig 56 UStd. 1. Klausur Teil VI Buchungssystematik Frau Pyplatz 32 UStd. Herr Ludwig 40 UStd. 2. Klausur HH-Planung Teil IV Haushaltsplanung im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen H. Ludwig 8 Std. Grundlagen Teil II Gesetzliche Grundlagen zur Umsetzung des NKHR H. Ludwig 8 UStd. Teil III Arbeit mit Produktund Kontenrahmen H. Ludwig 16 UStd. Teil I Einführung in das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen H. Ludwig 8 UStd Gesamtstunden:
12 Eine Zertifizierung erfolgt durch das Niederlausitzer Studieninstitut und die IHK Frankfurt (Oder) bei einer regelmäßigen Teilnahme am Unterricht. Während des Lehrganges sind drei schriftliche Leistungsnachweise zu fertigen, in denen das erworbene Wissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu überprüfen ist. Diese haben einen zeitlichen Umfang von jeweils 120 Minuten und werden von den Fachdozenten bewertet. Die Noten sind Bestandteil des Zertifikats. Inhalt der ersten Abschlussarbeit sind die Bausteine I bis V. Die zweite Abschlussarbeit bezieht sich auf das Modul VI und die dritte Arbeit auf die Module VII X. Bei Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers kann auf die Teilnahme an den Abschlussklausuren verzichtet werden. Als Nachweis für die Teilnahme am Lehrgang wird dann lediglich eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Die Gesamtdauer des Lehrganges wird voraussichtlich ein Jahr betragen. Die Gesamtkosten des Lehrganges betragen: 2.450,23. Die erste Rate wird nach Beginn des Lehrganges, die zweite nach ca. ½ Jahr in Rechnung gestellt. Anmeldungen für den nächsten Lehrgang sind möglich. Voraussichtlich wird dieser in Lübben stattfinden. 6. Beschluss der Zweckverbandsversammlung über die neue Prüfungsordnung für alle Lehrgänge (außer Verwaltungsfachangestellte) In der letzten Zweckverbandsversammlung vom wurde eine neue Prüfungsordnung für die Fortbildungslehrgänge des Niederlausitzer Studieninstitutes beschlossen. Diese wird nun dem Berufsbildungsausschuss und dem Innenministerium zur Genehmigung vorgelegt. Sie ist dann allgemeinverbindlich für alle Lehrgänge (außer VFA)und stellt sicher, dass in allen Kursen gleiche Prüfungskriterien gelten. Besonders hervorzuheben ist, dass die mündliche Prüfung durch eine fachpraktische Prüfung ersetzt wird, d. h., die klassische Form (4 Teilnehmer sitzen den Ausschussmitgliedern gegenüber und beantworten deren Fragen) wird es nicht mehr geben. Wie bei der Ausbildung der Verwaltungsfachangestellten wird eine fachpraktische Prüfung vollzogen, d. h., jeder Prüfling wird in Anwesenheit der Ausschussmitglieder (1 Vertreter Arbeitnehmer, 1 Vertreter Arbeitgeber und 1 Vertreter der zuständigen Stelle) einen praktischen Fall lösen. Der Prüfling hat eine Vorbereitungszeit, in der er sich Notizen zu dem vorgelegten Fall machen kann. Im Prüfungsgespräch erläutert er/sie, in der Rolle eines Sachbearbeiters in der Verwaltung, dem Bürger (ein Prüfungsausschussmitglied), wie er/sie den Fall löst, welche Rechtsgrundlage zur Anwendung kommt etc. Diese Art der Prüfung hat sich als sehr viel praxisnäher und effektiver für alle Beteiligten erwiesen. Für die verschiedenen Lehrgänge werden dann noch spezielle Prüfungsregelungen getroffen, die auf die Besonderheiten des Lehrganges eingehen. Somit ist es vor allem möglich, auch für den Finanz- und Bilanzbuchhalterlehrgang anerkannte Abschlüsse zu erlangen. 7. Fachbeitrag von Herrn Heimo Ludwig Kommunales Forderungsmanagement immer wichtiger Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) kommen vielfältige Herausforderungen auf die Kommunen zu. Veränderte Sichtweisen bzw. neu zu strukturierende Prozesse, überwiegend mit neuen Aufgaben versehen, bestimmen das neue Bild des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens. Damit rückt dann auch das kommunale Forderungsmanagement stärker in den Blickpunkt von Verwaltungsentscheidungen und politischer Beurteilung. Kamerale Kasseneinnahmereste als scheinbar fiktive Rechnungsgröße wird es nicht mehr geben. Stattdessen Forderungen, deren Werthaltigkeit einer dauerhaften Überprüfung unterzogen wird. Ebenso wie die Verwaltung der kameralen Kasseneinnahmereste wird auch ein neu zu strukturierendes Forderungsmanagement ein Massengeschäft bleiben. Die Frage, die sich hier anschließt ist, was müssen die Kommunen organisatorisch tun, um alle Forderungen möglichst zeitnah in liquide Mittel umzuwandeln. Denn, was nützen ihnen Forderungen auf dem Papier, die nicht werthaltig sind oder erst nach langer Zeit beigetrieben werden können. Nach einer Studie aus dem Jahre 2003 wurden beispielsweise lediglich 19 % der ausgezahlten Unterhaltsvorschüsse von den Unterhaltspflichtigen in Deutschland zurückgezahlt. Da die Mobilität auch der Schuldner zunimmt und die häufig nicht stattfindende Ummeldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt erschwert wird, sind Schuldner fast nicht mehr auffindbar. Befristete Niederschlagungen von Forderungen sind oftmals die Folge, obwohl in vielen Fällen die Zahlungsfähigkeit durchaus gegeben wäre. Um den finanziellen Handlungsspielraum zu erweitern, müssen Kommunen das Potential eines strukturierten Forderungsmanagements erkennen und nutzen. Die Bewertung von Forderungen und damit die Beurteilung der finanziellen Werthaltigkeit sollten mit Hilfe von Wertklassifizierungen erfolgen. Dadurch werden die Schuldner anhand ihrer derzeitigen Bonität eingestuft. Ziel einer solchen Klassifizierung ist, einen Überblick über die jeweiligen Außenstände und die Wahrscheinlichkeit der Beitreibung zu erhalten. Damit bekommt die Kommune ein wirkungsvolles Instrument zur Hand, mit dem 12
13 sie die Bearbeitung von bestimmten Forderungen vorrangig bestimmen kann. Sie kann entscheiden, wo Beitreibungsversuche Kostenaufwand ohne Erfolgswahrscheinlichkeit bedeuten oder eine weitere Kontaktaufnahme wegen der hohen Wahrscheinlichkeit eines Beitreibungserfolgs zwingend erfolgen sollte. Eine permanente Analyse der Schuldnersituation hat deshalb Vorrang, um Beitreibungsmaßnahmen in einem vernünftigen Kosten- Nutzen-Verhältnis durchzuführen. Es ist sinnvoll, die Vorgehensweise bei der permanenten Erfassung und Bewertung von Forderungen in einer Forderungsrichtlinie festzulegen. Dies umso mehr, da im Anhang der Schlussbilanz die Bewertungsmethoden der einzelnen Bilanzpositionen ohnehin beschrieben werden müssen. Mit der Verbuchung von Forderungen erfolgt schon eine erste Selektion nach Adressaten und ihrer Realisierbarkeit. Forderungen werden wie folgt unterschieden: Einwandfreie Forderungen Einwandfrei sind Forderungen, wenn mit ihrem Zahlungseingang in voller Höhe zu rechnen ist. Es gibt keine Hinweise auf eine Nicht-Realisierbarkeit der Forderungen. Zweifelhafte Forderungen Zweifelhaft ist eine Forderung, wenn der Zahlungseingang unsicher ist und ein vollständiger oder teilweiser Forderungsausfall zu erwarten ist. Der genaue Forderungsausfall steht noch nicht fest, ist jedoch sehr wahrscheinlich. Uneinbringliche Forderungen Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn deren Ausfall endgültig feststeht. Es existiert damit die endgültige Gewissheit, dass der Forderungsausfall unumgänglich ist. In den 252, 253 HGB finden sich die wesentlichen allgemeinen Bewertungsvorschriften wieder. Der 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB definiert die Anwendung des Vorsichtsprinzips, welches im Imparitäts- und Realisationsprinzip konkretisiert wird. Das Realisationsprinzip bedeutet, dass Vermögenszuwächse nur bilanziert werden dürfen, wenn sie bis zum Abschlussstichtag auch realisiert wurden. Bei der Anwendung des Imparitätsprinzips geht es letztlich darum, alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Daraus lässt sich für die Bewertung von Forderungen das strenge Niederstwertprinzip ableiten, d.h., Forderungen werden gem. 253 Abs. 3 HGB mit dem niedrigsten Wert angesetzt. Einen großen Anteil an den Forderungen haben die befristeten Niederschlagungen. Der sorgfältige Umgang mit diesen Forderungen ermöglicht, den finanziellen Handlungsrahmen von Kommunen zu erweitern. Mit Hilfe einer in der Forderungsrichtlinie festgelegten Wertklassifizierung werden die Forderungen auf ihre Werthaltigkeit hin überprüft. Dabei werden natürlich auch die Schuldner einer individuellen Beurteilung unterzogen. Somit haben Kommunen ein kompaktes Instrument zur Hand, dass es ihnen erlauben wird eine sach- und personenbezogene Beurteilung vorzunehmen. Oftmals scheitern gut gemeinte Absichten jedoch schon an den kommunalen Mitarbeiterkapazitäten im Forderungsmanagement. Oftmals ist eine strukturierte und konsequente Verfolgung von Forderungen mangels Zeit der Mitarbeiter kaum möglich. Die Werthaltigkeit von Forderungen hängt somit von den Mitarbeitern und deren Belastung im Tagesgeschäft ab. Dies erfolgt zu Lasten der Allgemeinheit und der gesetzestreuen Bürger, die ihren Verpflichtungen nachkommen. Häufig werden Sanktionen von Kommunalverwaltungen durch persönliche Kontakte zu politisch handelnden Personen hinausgezögert oder abgeschwächt. Eine Möglichkeit zur Unterstützung der Verwaltungen wäre die Hinzuziehung von privaten Dienstleistern, wie z.b. Anwaltskanzleien oder Inkasso-Unternehmen. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass nicht alle Forderungen von Dienstleistern beigetrieben werden können oder dürfen. Die auch in der Bilanz unterschiedenen Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind hier der Maßstab. Vermietet eine Kommune Wohnungen oder verpachtet sie Garagen, so sind dies privat-rechtliche Forderungen. Diese könnten unter den gleichen rechtlichen Bedingungen des 398ff. BGB abgetreten werden, wie es ein privater Vermieter tun könnte. Datenschutzrechtliche Bestimmungen wären z.b. im Falle einer vergünstigten Miete für Mitarbeiter zu beachten. Die öffentlich-rechtlichen Forderungen, z.b. aus Gewerbesteuerbescheiden, dürfen nicht von Dritten beigetrieben werden. Mit einem Verkauf öffentlichrechtlicher Forderungen würde eine Kommune ihre Hoheitsgewalt an Private übertragen. Das ist nicht erlaubt. Der Gesetzgeber hat die Vollstreckung für Kommunen so geregelt, dass sie durch eigene Mitarbeiter durchgeführt werden kann. 13
14 Bevor jedoch eine Hinzuziehung privater Dienstleister in die engere Auswahl kommt, sollten Kommunen alle eigenen Möglichkeiten ausschöpfen. Dazu gehört insbesondere die telefonische Kontaktaufnahme, Intensivierung der Maßnahmen oder auch Schaffung von Mitarbeiteranreizen. Das Niederlausitzer Studieninstitut bietet zum Thema Erfassung und Bewertung von kommunalen Forderungen ein praxisbezogenes Seminar an. Mehr Infos unter oder Tel (Frau Grönke). 8. Entwicklung der Zugriffszahlen auf die Homepage Die Entwicklung der Zugriffszahlen auf unserer Homepage macht deutlich, dass der Nutzungsrad sehr hoch ist. Die höchsten Zugriffszahlen werden erreicht, wenn Prüfungsergebnisse bereitgestellt werden. Auch das download-verfahren für Unterrichtsmaterial hat eine hohe Zugriffszahl zur Folge. All dies macht deutlich, dass das Medium Internet allmählich zur Routine wird und die Vorteile eindeutig überwiegen. 9. Bewerberauswahlverfahren Termine März 2009 Ort: Cottbus 06. April 2009 Ort: Forst (Lausitz) 22. April 2009 Ort: Lübben (Spreewald) Anmeldeschluss: 20. März
15 Das Bewerberauswahlverfahren vollzieht sich in zwei Phasen: Phase 1: Der kombinierte Test Der kombinierte Test beginnt mit dem Schreiben eines Diktates. Es folgen Aufgabenstellungen zur Terminplanung, Mathematik, Konzentrationsfähigkeit und Bürotätigkeit sowie die Beantwortung von 40 Fragen zu aktuellen politischen Themen, Zeitgeschichte, polisches System und zum Land Brandenburg. Insgesamt haben die Teilnehmer ca. 1 ½ Stunden für diesen Testabschnitt Zeit. Das Diktat wird auf Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler geprüft. Bei den Aufgabenstellungen zur Terminplanung, Mathematik, Konzentrationsfähigkeit sowie Bürotätigkeit und den 40 Fragen ist das richtige Ergebnis entscheidend. Phase 2: Der psychologische Test Die Auswertung des eignungspsychologischen Tests unterscheidet sich in der Bewertung nach dem Alter und der Schulbildung des Testkandidaten. In diesem Teil werden Testaufgaben gestellt, die u. a. folgende Fähigkeiten ermitteln sollen: verbale Intelligenz numerische Intelligenz figurale Intelligenz Merkfähigkeit Allgemeinbildung Die Auswertung des vorgenommenen Tests erfolgt in der Regel innerhalb von ca. 2-3 Wochen. Auf der Grundlage der Ergebnisse im Testverfahren gibt das Studieninstitut eine Empfehlung ab, ob der Bewerber für die Ausbildung sehr geeignet gut geeignet geeignet nur bedingt geeignet oder nicht geeignet ist. Die anmeldende Verwaltung trifft daraufhin die Entscheidung darüber, wer zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Eignungstest eingeladen wurden, ist im Regelfall größer als die der Ausbildungsplätze, die in den Verwaltungen zur Verfügung stehen. In jedem Falle trifft dann die Verwaltung, auf der Basis der dargestellten Säulen des Auswahlverfahrens, die für eine Einstellung maßgebende Entscheidung. Wer nach der Teilnahme am Testverfahren wegen nicht ausreichender Leistungen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, kann an einem weiteren Auswahlverfahren unseres Instituts erst dann teilnehmen, wenn für das nächste Einstellungsjahr getestet wird! D. h. Bezug nehmend auf das Einstellungsjahr kann jeder Kandidat nur einmal getestet werden. 15
16 Musterauswertungen Phase 1 und 2 mit entsprechender Empfehlung durch das Studieninstitut 16
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21 Preistabelle Bewerberauswahlverfahren Stand: September 2007 Nr. Beschreibung Preis je Person und Verwaltung 1 Testverfahren pro getestete Person (von 1 bis 29 getestete Personen bei einer Verwaltung) 28,00 2 Testverfahren pro getestete Person (von 30 bis 49 getestete Personen bei einer Verwaltung) 26,00 3 Testverfahren pro getestete Person (50 und mehr getestete Personen bei einer Verwaltung) 24,00 4 Aushändigung der Testergebnisse Testverfahren für eine gemeldete Person wurde bereits an einem anderen Testtag durchgeführt 10,00 5 Testverfahren pro getestete Person, wenn diese Person von 2 Verwaltungen für den gleichen Testtermin genannt wird 19,00 6 Testverfahren pro getestete Person, wenn diese Person von 3 oder mehr Verwaltungen für den gleichen Testtermin genannt wird 16,00 7 Kosten für Personen, die zum Testverfahren angemeldet werden, jedoch nicht zum Test erscheinen 5,00 21
22 So können Sie uns erreichen Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung Spreeinsel Beeskow Homepage: info@studieninstitut-beeskow.de Telefon Fax oder Michaela Oelgeklaus Studienleiterin (komm.) Gundula Grönke Leiterin GB Personal und Organisation groenke@studieninstitut-beeskow.de Egbert S. Piosik Leiter GB Aus- und Fortbildung piosik@studieninstitut-beeskow.de Beate Vonau Assistentin der Geschäftsleitung vonau@studieninstitut-beeskow.de Barbara Emmerich Mitarbeiterin der Geschäftsleitung emmerich@studieninstitut-beeskow.de Evelyn Stöwer SB Aus- und Fortbildung stoewer@studieninstitut-beeskow.de Christiane Astfalk SB Haushalt/Kostenrechnung astfalk@studieninstitut-beeskow.de Steffi Bodien Dozentin bodien@studieninstitut-beeskow.de 22
23 Impressum: Herausgeber: Redaktion: Amtsblatt für den Zweckverband Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung Die komm. Studienleiterin Spreeinsel Beeskow Die Geschäftsführung 23
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