FHB EFRE-VB Ziffer III-1.5-FI Stand: Förderrichtlinie

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1 FHB EFRE-VB Ziffer III-1.5-FI Stand: Förderrichtlinie für die mit dem Einsatz des Finanzinstrumentes betraute Stelle zur Umsetzung des Finanzinstrumentes EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland im Rahmen des Operationellen Programms EFRE Saarland im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung 1. Einleitung Das Operationelle Programm EFRE Saarland im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (im Folgenden: OP) sieht in der Prioritätsachse B ( Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU ) zur Unterstützung der Finanzierung von Investitionsprojekten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Einsatz eines revolvierenden Finanzinstrumentes vor. Konkret ist geplant, mit Hilfe des sogenannten EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland KMU entsprechend Nr. 3 der Förderrichtlinie für den EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland nachrangige Förderdarlehen zur Verfügung zu stellen. Mit dem Einsatz des revolvierenden Finanzinstrumentes wird gemäß Art. 38 Abs. 4 Buchstabe b) Ziffer iii der VO (EU) Nr. 1303/2013 (Nachfolgend: ESIF-VO) eine Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts betraut. Die betraute Stelle, an die Fördermittel (Programmbeiträge) auf der Grundlage einer Finanzierungsvereinbarung (vgl. Art. 38 Abs. 7 der ESIF-VO) ausgereicht werden, ist Begünstigter gemäß Art. 2 Nr. 10 der ESIF-VO. Die Betrauung erfolgt privatrechtlich. Die Finanzierungsvereinbarung mit der betrauten Stelle ist im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der unten aufgelisteten EU-Verordnungen abzuschließen. Die betraute Stelle wiederum stellt die Fondsmittel als Darlehen an KMU als Endbegünstigte (vgl. Art. 2 Nr. 10 der ESIF-VO) zur Verfügung. Der Abschluss der Nachrangdarlehensverträge erfolgt ebenfalls privatrechtlich. Die Nachrangdarlehensverträge sind im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der unten aufgelisteten EU- Verordnungen abzuschließen. Die Zurverfügungstellung der Nachrangdarlehen an die Endbegünstigten erfolgt nach der Förderrichtlinie EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland in der jeweils geltenden Fassung. 2. Rechtsgrundlagen Grundlage für die Umsetzung des OPs sowie die Inanspruchnahme der EFRE-Mittel sind die von der Europäischen Union bereits erlassenen und noch zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Strukturfondsförderung in der EFRE- Förderperiode

2 2 Hinsichtlich des Einsatzes von Finanzinstrumenten im Rahmen der EFRE-Förderung sind insbesondere die Bestimmungen der folgenden Verordnungen der EU zu beachten: Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ESIF-VO) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 996/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ( Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 der Kommission vom Ergänzend hierzu sind die Leitlinien der EU-Kommission zu einzelnen Rechtsfragen in Bezug auf Finanzinstrumente zu beachten. Derzeit veröffentlicht sind die Leitlinien Leitlinien für die Mitgliedsstaaten Auswahl von Stellen, die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betraut werden 2016/C 276/01 Leitfaden für staatliche Beihilfen bei den Finanzinstrumenten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) für den Programmplanungszeitraum SWD (2017) 156 final Guidance for Member States on Article 42(1)(d) CPR Eligible management costs and fees EGESIF_ v. 26/11/2015 Guidance for Member States on Article 41 CPR Requests for Payment EGE- SIF_15_ Leitfaden für die Mitgliedstaaten Verwaltungsprüfungen EGESIF_ final v Daneben gelten ergänzend die sonstigen europarechtlichen, nationalen und landesrechtlichen Vorgaben. Dies sind insbesondere: das Operationelle Programm EFRE Saarland im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung die Vorschriften des Beihilferechts die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) soweit einschlägig das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz soweit einschlägig und die geltenden Rechtsvorschriften zur Prävention der Geldwäsche und zur Bekämpfung des Terrorismus und der Steuerhinterziehung.

3 3 Darüber hinaus sind die Vorgaben der Verwaltungsbehörde in der jeweils gültigen Fassung zu beachten, sofern diese für den EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland relevant sind. Dies sind insbesondere: das Förderhandbuch der EFRE-Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des OPs in der Förderperiode und anlassbezogene Entscheidungen der Verwaltungsbehörde. Die spezifischen Förderbestimmungen der Europäischen Union gehen den nationalen Förderbestimmungen vor. 3. Förderform Förderform ist ein Finanzinstrument nach Art. 37 der ESIF-VO. Die Ausgestaltung der Förderung erfolgt nach o o der zwischen dem Land und der betrauten Stelle abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung der Förderrichtlinie EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland in der jeweils geltenden Fassung. 4. Gegenstand der Förderung Die Förderung erfolgt in einem zweistufigen Förderverfahren. Auf der ersten Stufe fließen Programmbeiträge in den EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland, der nach Maßgabe von Art. 38 Abs. 6 der ESIF-VO bei der betrauten Stelle einzurichten und von der betrauten Stelle zu verwalten ist. Die vorliegende Förderrichtlinie skizziert die grundlegenden verwaltungsseitigen Anforderungen/Vorgaben an die Abwicklung der ersten Stufe des Finanzinstrumentes. 5. Antragsberechtigte Fördermittelempfänger Als mit dem Einsatz des Finanzinstrumentes gem. Art. 38 Abs. 4 Buchstabe b) Ziffer iii ESIF-VO zu betrauende Stelle, die Verwaltungskosten als förderfähige Ausgaben sowie die Zahlung von Programmbeiträgen an das Finanzinstrument anfordern kann, kommt derjenige Projektträger in Betracht, der den Anforderungen und Kriterien des Art. 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 entsprechend in einem EUkonformen Verfahren ausgewählt wurde. 6. Förderfähige Ausgaben/Kosten des Finanzinstrumentes 6.1. Zahlungen an Endbegünstigte gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchstabe a) der ESIF-VO Die betraute Stelle ruft nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung im Wege von Mittelabrufen Programmbeiträge ab und verausgabt diese dadurch, dass sie nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung und der Förderrichtlinie EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland Nachrangdarlehen an Endbegünstigte im Saarland zur Verfügung stellt. Bei der Verausgabung der Programmmittel in Form von Nachrangdarle-

4 4 hen hat die betraute Stelle die folgenden Vorgaben für die Zahlanträge an die EU- Kommission zu beachten: Zahlungsanträge, welche Ausgaben im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument beinhalten, müssen die Bedingungen von Art. 41 ESIF-VO erfüllen. Danach darf jeder Antrag auf Zwischenzahlung während der Förderperiode max. 25 % des Gesamtbetrags der für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge und der nationalen Kofinanzierung enthalten. Der zweite Antrag auf Zwischenzahlung kann während der Förderperiode nur gestellt werden, wenn mindestens 60 % des im ersten Antrag auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags im Sinne des Art. 42 Abs. 1 Buchstaben a), b) und d) ESIF-VO ausgegeben wurden. Der dritte und jeder weitere Antrag auf Zwischenzahlung kann während der Förderperiode nur gestellt werden, wenn mindestens 85 % der in den vorangegangenen Anträgen enthaltenen Beträge im Sinne des Art. 42 Abs. 1 Buchstaben a), b) und d) ESIF-VO ausgegeben wurden. Im Falle eines vollständigen oder teilweisen Darlehensverzichtes (Verzicht des Endbegünstigten auf Geltendmachung seines Anspruches auf Auszahlung der Darlehensmittel) gelten die nicht ausgezahlten Darlehensmittel in Ansehung von Art. 41 Abs. 1 Buchstabe a) der ESIF-VO als nicht verausgabt Erstattung von förderfähigen Verwaltungskosten gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchstabe d) der ESIF-VO Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten (=Aufwendungen der betrauten Stelle für die Fondsbewirtschaftung und -verwaltung einschließlich der Bearbeitung der einzelnen Nachrangdarlehen und der Fondsimplementierungskosten der SIKB) erhält die betraute Stelle eine Vergütung. Die Vergütung umfasst insgesamt den Personal- und Sachaufwand (z.b. Ausgaben für Fremdleistungen, Negativzinsen, Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer) sowie Gemeinkosten. Die Personalausgaben umfassen das Bruttogehalt, etwaige Leistungen des Arbeitgebers zur Altersversorgung sowie die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (=Arbeitgeberbelastung). Soweit die betraute Stelle die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Die betraute Stelle hat nach Maßgabe des Förderhandbuchs einen Verwendungsnachweis zu führen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. Das Besserstellungsverbot nach 44 Abs. 4 LHO findet keine Anwendung Bemessung und Abrechnung der Personalausgaben Personalausgaben der betrauten Stelle werden als tatsächlich entstandene und gezahlte Ausgaben im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a) der ESIF-VO erstattet.

5 5 Personalausgaben können der betrauten Stelle für die Fondsbewirtschaftung und - verwaltung einschließlich der Bearbeitung der einzelnen Nachrangdarlehen sowie für die Arbeitssitzungen mit den Vertretern der Landesverwaltung entstehen. Die Personalkosten umfassen das Bruttogehalt, etwaige Leistungen des Arbeitgebers zur Altersversorgung sowie die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (=Arbeitgeberbelastung). Als Zahlungsbelege für Personalausgaben hat die betraute Stelle die entsprechenden Arbeitsverträge sowie personengebundene Zahlungsnachweise für Löhne bzw. Gehälter im Original vorzuhalten. Die entsprechenden Belege werden bei der betrauten Stelle bei jedem Mittelabruf über Personalausgaben von der zwischengeschalteten Stelle eingesehen und geprüft. Für Mitarbeiter, die nicht zu hundert Prozent, sondern nur zu einem Anteil der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit in dem geförderten Vorhaben zum Zwecke der Fondsverwaltung einschließlich der Bearbeitung der einzelnen Nachrangdarlehen eingesetzt werden, ist zusätzlich zu dem personengebundenen Zahlungsnachweis der Anteil an der Arbeitszeit durch die Vorlage von tagesgenauen Stundenerfassungen mit Tätigkeitsbeschreibung und Zuordnung zum Kosten- und Finanzierungsplan nachzuweisen. Der Stundennachweis ist mit Datum und Unterschrift des Mitarbeiters zu versehen. Die Stundennachweise sind der Belegliste zum Mittelabruf beizufügen. Zum Nachweis der Arbeitszeit kann die zwischengeschaltete Stelle (ZGS) auch ein elektronisches Zeiterfassungssystem zulassen, sofern das System anerkannten Sicherheitsstandards genügt, die gewährleisten, dass die gespeicherten Arbeitszeitnachweise den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind (Art. 140 Abs. 6 der ESIF-VO). Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Vorhaben muss möglich sein. Restriktivere nationale Regelungen bleiben hiervon unberührt. Der Abrufmodus erfolgt nach Maßgabe der abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung Bemessung und Abrechnung der Gemeinkosten (Indirekte Kosten) Gemeinkosten der betrauten Stelle werden pauschaliert abgerechnet. Unter Gemeinkosten werden vorliegend Kosten verstanden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Vorhaben anfallen oder für die der unmittelbare Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand nachgewiesen werden kann. Der ermittelte Gesamtbetrag der direkten förderfähigen Personalausgaben ohne Mehrwertsteuer wird gemäß dem Grundgedanken des Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b) der ESIF-VO um einen Aufschlag in Höhe von 15 % des ermittelten Gesamtbetrages erhöht. Der 15 %ige Aufschlag stellt eine Bruttopauschale dar, bei der etwaige Steuern oder sonstige Abgaben bereits abgegolten sind. Die der Gemeinkostenpauschale zugeordneten Ausgaben dürfen nicht zusätzlich gesondert abgerechnet und gefördert werden. Die betraute Stelle muss im Rahmen der Antragstellung schriftlich bestätigen, dass bei der Tätigkeit zum EFRE- Nachrangdarlehensfonds Saarland Gemeinkosten anfallen.

6 Bemessung und Abrechnung der Sachausgaben Sachausgaben der betrauten Stelle werden als tatsächlich entstandene und gezahlte Ausgaben im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a) der ESIF-VO erstattet. Die Sachausgaben müssen im direkten und ausschließlichen Zusammenhang mit der Umsetzung des EFRE-Darlehensfonds von der betrauten Stelle tatsächlich getätigt worden sein und mittels Rechnungs- und Zahlungsbeleg nachgewiesen werden. Förderfähige Sachausgaben der betrauten Stelle sind: - Ausgaben für die zur Umsetzung des Finanzinstrumentes erforderlichen Gegenstände wie z.b. Büroausstattung, Hardware und Software - Ausgaben für Fremdleistungen, die zur Umsetzung des Finanzinstrumentes erforderlich sind, wie z.b. die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern oder die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen. Gegenstände, die die betraute Stelle zur Umsetzung des Finanzinstrumentes erworben hat, sind ausschließlich für das Finanzinstrument zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die betraute Stelle darf über sie vor Ablauf des nicht anderweitig verfügen. Die betraute Stelle hat die zur Umsetzung des Finanzinstrumentes beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Falls zu inventarisierende Gegenstände vor Ablauf des zur Umsetzung des Finanzinstrumentes nicht mehr verwendet oder nicht mehr benötigt werden, teilt die betraute Stelle dies der zuständigen zwischengeschalteten Stelle mit. Von vergaberechtlichen Bestimmungen herrührende Verpflichtungen sind seitens der betrauten Stelle einzuhalten. Werden der betrauten Stelle bei Lieferungen und Leistungen Skonti, Rabatte oder sonstige Preisnachlässe angeboten, muss sie diese in Anspruch nehmen. Versäumt sie dies, so sind die dadurch bedingten Mehrausgaben nicht erstattungsfähig. Der Abrechnungsmodus erfolgt nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung Leistungsbezogene Kriterien und Obergrenzen; Indikatoren Die förderfähigen Verwaltungskosten für die Umsetzung des Finanzinstruments teilen sich auf in eine Grundvergütung und in eine leistungsbasierte Vergütung mit leistungsbezogenen Kriterien gemäß Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014. Die mit der betrauten Stelle in der Finanzierungsvereinbarung vereinbarten Leistungskriterien werden dem Begleitausschuss für das OP mitgeteilt. Im Hinblick auf die Förderung unterliegt das Finanzinstrument einer Begleitung und Bewertung anhand der folgenden Indikatoren: Die betraute Stelle bewilligt von 2018 an bis im Mittel zwischen sechs und sieben Nachrangdarlehen, insgesamt 40 Nachrangdarlehen, es sei denn, es treten makroökonomische Umstände

7 7 (z.b. mangelnde Nachfrage auf dem Markt) oder sonstige Umstände ein, die die betraute Stelle nicht zu vertreten hat und die der Erreichung der anvisierten Anzahl abgeschlossener Nachrangdarlehen entgegenstehen. Die Vergütung der SIKB erfolgt vorrangig aus den Zinsleistungen der Endbegünstigten sowie aus den mit Hilfe des Fonds sonstig erwirtschafteten Erträgen. Soweit im Fondsvermögen weder Zinsleistungen der Endbegünstigten noch sonstig erwirtschaftete Erträgen vorhanden sind, erfolgt die Vergütung der SIKB aus den in den Fonds eingezahlten Programmbeiträgen (inklusive der Tilgungsleistungen) unter Beachtung der Obergrenzen gem. Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/ Finanzierungsvereinbarung Weitere Einzelheiten der Finanzierung des Entgelts der betrauten Stelle werden in der Finanzierungsvereinbarung geregelt. 7. Aufbewahrungspflicht und Prüfungsrecht Die betraute Stelle hat die Originalbelege über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, mindestens jedoch bis aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Als Originalbelege gelten auch Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Form vorliegen, sofern die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die elektronischen Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind (Art. 140 Abs. 6 der ESIF-VO). Zur Aufbewahrung können auch allgemein übliche Bild- oder Datenträger verwendet werden. Dies gilt auch für elektronische Fassungen der Originaldokumente und für Originaldokumente, die ausschließlich in elektronischer Form bestehen. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren einschließlich des Verfahrens für die Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein akzeptierten Datenträgern gespeicherten Dokumenten mit den Originalen muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bzw. den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) in den jeweils geltenden Fassungen oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sein. Die Bewilligungsbehörde, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Rechnungshof des Saarlandes, die Verwaltungs-, Prüf- und Bescheinigungsbehörde sowie von diesen beauftragte Dritte sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die tatsächliche Durchführung des Vorhabens und die tatsächliche Verausgabung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die betraute Stelle hat die erforderli-

8 8 chen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Kontrollund Prüfrechte nationaler Behörden bleiben hiervon unberührt. Weitere Einzelheiten werden in der Finanzierungsvereinbarung geregelt. 8. Informations-, Kommunikations- und Berichtspflichten Die betraute Stelle ist verpflichtet, die Informations- und Kommunikationspflichten nach Art. 115 der ESIF-VO (v. a. Anhang XII) und Art. 3 ff. der Durchführungs-VO (EU) Nr. 821/2014 einzuhalten. Die betraute Stelle ist demnach insbesondere verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung des Vorhabens aus dem EFRE wie folgt hinzuweisen: - durch die Verwendung des EU-Logos unter Berücksichtigung der technischen Charakteristika, die von der Europäischen Kommission in der Durchführungs-VO (EU) Nr. 821/2014 festgelegt wurden und einem entsprechenden Hinweis auf die EU - durch einen Hinweis auf den EFRE. Soweit die betraute Stelle eine eigene Website unterhält, hat sie auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens einzustellen. Die Beschreibung muss - im Verhältnis zum Umfang der Unterstützung durch den EFRE stehen, - auf die Ziele und Ergebnisse des Vorhabens eingehen, - die finanzielle Unterstützung durch die EU hervorheben. Bei der Umsetzung der Informations- und Kommunikationspflichten ist die betraute Stelle verpflichtet, die auf der Website der saarländischen Strukturfondsförderung veröffentlichten technischen Charakteristika des Unionslogos einzuhalten. Ferner hat die betraute Stelle die Einhaltung der Informations- und Kommunikationspflichten für eventuelle Prüfungen zu dokumentieren (z.b. durch Fotos, Screenshots, Kopien von Schriftstücken etc.) und im Rahmen der für sie geltenden Fristen aufzubewahren. Außerdem ist die betraute Stelle verpflichtet, - etwaigen zur Umsetzung, Begleitung und Bewertung des Operationellen Programms EFRE Saarland notwendigen Datenanforderungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs, des Rechnungshofs des Saarlandes, der Verwaltungs-, Prüf- und Bescheinigungsbehörde sowie Datenanforderungen der von diesen beauftragten Dritten ordnungsgemäß nachzukommen - auf der Grundlage des EFRE-spezifischen Formulars Berichtspflichten zwecks Erhebung EFRE-spezifischer Indikatoren der Bewilligungsbehörde Bericht zu erstatten - für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden.

9 9 Weitere Einzelheiten werden in der Finanzierungsvereinbarung geregelt. 9. Beachtung der Unionspolitiken Die betraute Stelle hat die Umsetzung des Finanzinstrumentes im Einklang mit den Unionspolitiken zu tätigen, insbesondere in den Bereichen - Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, - Beseitigung jeder Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, - Verfolgung des Prinzips der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung der Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität. 10. Haftung Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung können das Saarland und/oder die Europäische Kommission bei Unregelmäßigkeiten im Rahmen von EFRE-kofinanzierten Vorhaben finanzielle Berichtigungen vornehmen. Der Ausdruck Unregelmäßigkeit bezeichnet jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus den ESI-Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde (Art. 2 Nr. 36 der ESIF-VO. Weitere Einzelheiten werden in der Finanzierungsvereinbarung geregelt. 11. Grundsätze der Zusammenarbeit Es ist sicherzustellen, dass die Umsetzung des Finanzinstrumentes auf der Grundlage einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der betrauten Stelle und Vertretern der Landesregierung erfolgt. 12. Zeitraum der Förderfähigkeit von Ausgaben Für eine Förderung aus dem EFRE kommen nach Art. 65 Abs. 2 der ESIF-VO nur Ausgaben in Betracht, die von der betrauten Stelle zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 getätigt und bezahlt wurden. Verwaltungskosten, einschließlich für Vorbereitungsarbeiten zu dem Finanzinstrument, die vor Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung anfallen, sind ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung förderfähig (vgl. Art. 42 Abs. 5 der ESIF-VO). Für den Zeitraum nach der Förderperiode (31. Dezember 2023) wird eine Folgeregelung für die weitere Verwaltung und Betreuung des EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland getroffen.

10 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und tritt am außer Kraft. Saarbrücken, den SAARLAND Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Anke Rehlinger

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