5. Gesetz vom 28. November 2002, mit dem

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "5. Gesetz vom 28. November 2002, mit dem"

Transkript

1 Postentgelt bar bezahlt 5 Jahrgang 2003 Herausgegeben am 17. Februar Stück 5. Gesetz: Landesabgabenordnung 1991; Änderung 6. Verordnung: Geschäftsordnung des Seniorenbeirates 5. Gesetz vom 28. November 2002, mit dem die Landesabgabenordnung 1991 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Die Landesabgabenordnung 1991, K-LAO, LGBl. Nr. 128, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 51/1993, 138/1993, 44/1997, 10/1999, 54/2000, 21/2001 und 110/2001 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 83/1992, wird wie folgt geändert: 1. Im 50 wird nach den Worten Dienststelle für Landesabgaben beim Amte der Kärntner Landesregierung der Klammerausdruck ( 241a) eingefügt. 2. Dem 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter ( 59 ff.) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen Abs. 1, erster Satz bis dritter Satz, werden durch folgende Bestimmung ersetzt: Bücher und Aufzeichnungen, die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu führen sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zugeordnet sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. 4. Dem 101 Abs. 3 und dem 103 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt: Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. 5. Nach 123 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden nach Maßgabe der bundesgesetzlich geregelten Möglichkeiten berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt geführte Zentrale Melderegister und in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. 6. Im 154 Abs. 2 wird das Wort drei durch das Wort fünf ersetzt. 7. Nach 154 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: (2a) Das Recht einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe Abs. 5 entfällt.

2 6 Landesgesetzblatt 2003, Stück 2, Nr Abs. 1 lit. i entfällt Abs. 2, letzter Satz, lautet: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen Abs. 3 lautet: (3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch die Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen ( 221), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des Abs. 2, zweiter Satz, eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt abgesehen von den Fällen des Abs. 4 nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen. 12. Dem 161 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt: Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des 160 Abs. 2, zweiter Satz, eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. 13. Die 165 bis 170 werden durch folgenden 165 ersetzt: 165 (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren ( 2 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Säumniszuschlag zu entrichten. (2) Der Säumniszuschlag beträgt 2 vh des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. (3) Der Säumniszuschlag ist für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß 161 ausgesetzt ist; b) ihre Einbringung gemäß 180 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist; c) ein Zahlungsaufschub im Sinne des 160 Abs. 2, zweiter Satz, nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises ( 179) als beendet gilt; d) ihre Einbringung gemäß 181 ausgesetzt ist. (4) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, die dieselbe Abgabe betreffen, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des 159 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 145 Euro nicht erreicht. (5) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid ( 180 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides, ein. (6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. (7) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. (8) Im Falle der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen. 14. Im 180 Abs. 3 wird das Zitat 160 Abs. 3 oder 166 Abs. 2 durch das Zitat 160 Abs. 3, erster oder zweiter Satz, ersetzt.

3 Landesgesetzblatt 2003, Stück 2, Nr Dem 180 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden. 16. In den 184 Abs. 3, zweiter Satz, und 186 Abs. 2, zweiter Satz, werden jeweils die Worte zwei Wochen durch die Worte einem Monat ersetzt. 17. Nach 228 wird folgender 228a eingefügt: 228a (1) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände ( 228 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird; c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind; d) bei einem auf 228 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind. (2) Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgezogen gilt. 18. Im 233 Abs. 3 wird das Wort Monatsfrist durch die Worte einer Frist von drei Monaten ersetzt. 19. Im 234 werden die Worte eines Jahres durch die Worte von fünf Jahren ersetzt. 20. Nach 234 wird folgender 234a eingefügt: 234a (1) Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der versäumten Frist; b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ( 233 Abs. 1); c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind; d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind. (2) Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgezogen gilt. 21. Dem 236 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; sie sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist. 22. Nach 238 wird folgender 238a eingefügt: 238a Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. 144 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach 54 des Gebührenanspruchsgesetzes Nach 241 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt: 8a. Abschnitt Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung 241a Bezeichnung Am Sitz der Landesregierung besteht die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung, im folgenden kurz Dienststelle für Landesabgaben genannt. 241b Aufgaben Die Dienststelle für Landesabgaben hat bei der Verwaltung von Abgaben diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch die Abgabenvorschriften im Sinne des 2 zugewiesen werden. 241c Instanzenzug (1) Die Dienststelle für Landesabgaben untersteht der Landesregierung als der sachlich

4 8 Landesgesetzblatt 2003, Stück 2, Nr. 5, 6 in Betracht kommenden übergeordneten Behörde. (2) Soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt wird, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Dienststelle für Landesabgaben die Landesregierung. 241d Organisation (1) Die Dienststelle für Landesabgaben besteht aus einem Leiter und den erforderlichen sonstigen Bediensteten. (2) Der Leiter der Dienststelle für Landesabgaben wird von der Landesregierung bestellt. 24. Im 246 Abs. 1 werden folgende Zitate ersetzt: lit. a: 44/2000 durch 71/2002, lit. b: 29/2000 durch 65/2002, lit. c: 28/1999 durch 19/2002, lit. d: 194/1999 durch 97/2002, lit. e: 59/2000 durch 71/2002, lit. h: 10/1998 durch 144/2001, lit. i: 58/2000 durch 62/2002, lit. j: 29/1999 durch 56/2002, lit. k: 95/2000 durch 136/2001, lit. l: 31/2000 durch 136/2001, lit. m: 26/2000 durch 76/2002, lit. n: 158/1998 durch 65/ Im 246 Abs. 1 wird nach der lit. f folgende lit. fa eingefügt: fa) Gebührenanspruchsgesetz 1975 (Geb- AG 1975), BGBl. Nr. 136, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001; 26. In 246 Abs. 1 lit. k wird der Klammerausdruck (VerfGG 1953) durch den Klammerausdruck (VfGG) ersetzt. Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden dritten Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: a) die Kundmachung des kärntnerischen Landesrates betreffend die Schaffung eines Landes-Abgabenamtes, LGBl. Nr. 78/1919; b) die Kundmachung der Kärntner Landesregierung betreffend die rechtliche Stellung des Landes-Abgabenamtes, LGBl. Nr. 48/1925. (3) Die 160 Abs. 3, 161 Abs. 8, 165 und 180 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2003 entsteht, sind die 160 Abs. 3 und 166 Abs. 2 und 6, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2001, weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r 6. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Jänner 2003, Zahl: 1-LAD- ALLG-1960/ , mit welcher eine Geschäftsordnung des Seniorenbeirates (GOSenB) erlassen wird Auf Grund der 10 bis 16 des Kärntner Seniorengesetzes K-SenG, LGBl. Nr. 85/2001, wird verordnet: 1 Allgemeines (1) Der Seniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern und hat die im 8 des K-SenG geregelten Aufgaben wahrzunehmen. Demnach hat der Seniorenbeirat insbesondere die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen, die Senioren betreffen, zu beraten. (2) Soweit in dieser Geschäftsordnung Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form festgelegt sind, sind sie für weibliche Funktionsträgerinnen in der weiblichen Form zu verwenden. 2 Wahl des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreters) (1) Die Landesregierung hat den Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuladen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates führt bis zur Wahl des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreters) das nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung. (2) Der Seniorenbeirat hat aus seiner Mitte, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

5 Landesgesetzblatt 2003, Stück 2, Nr. 6 9 Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, so hat ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Kandidaten stattzufinden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. (3) Wenn es die einfache Mehrheit des Seniorenbeirates verlangt, ist die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters in geheimer Wahl durchzuführen. (4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten ebenso im Falle der Wahl des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreters) nach Ablauf der zweijährigen Funktionsperiode bzw. wenn der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) gemäß 9 Abs. 7 K-SenG während seiner Funktionsperiode abberufen wird oder verstirbt. 3 Einladung zu den Sitzungen (1) Der Seniorenbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie von Zeit und Ort der Sitzung schriftlich einzuladen. Die Mitglieder des Seniorenbeirates, das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie der Bedienstete jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher diese Angelegenheiten zu besorgen hat, sind mindestens 14 Tage vor der Sitzung zu dieser schriftlich einzuladen. (2) Der Seniorenbeirat ist vom Vorsitzenden binnen 14 Tagen auch dann einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich verlangt. 4 Verhinderung an der Sitzungsteilnahme (1) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Seniorenbeirates wird dieses von seinem Ersatzmitglied vertreten. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu. Die Verhinderung eines Mitgliedes des Seniorenbeirates liegt jedenfalls im Fall seiner Befangenheit vor. Ein Mitglied des Seniorenbeirates ist befangen und hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilzunehmen und seine Vertretung zu veranlassen, 1. in Sachen, an denen es selbst, sein Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist; 2. in Sachen seiner Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen; 3. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist; 4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob ein wichtiger Grund im Sinn der Z 4 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Seniorenbeirat auf Antrag des Betroffenen oder eines anderen Mitgliedes. Das Mitglied kann die Befangenheit zu einem einzelnen Tagesordnungspunkt als Hinderungsgrund für die Teilnahme an der Sitzung als solcher behandeln. (2) Ist ein Mitglied des Seniorenbeirates an einer Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen. (3) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle mit gleichen Rechten und Pflichten der Stellvertreter. 5 Sitzungen des Seniorenbeirates (1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Seniorenbeirates und hat für den geordneten Ablauf der Sitzung Sorge zu tragen. (2) Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, dass die wahre Meinung des Seniorenbeirates zum Ausdruck kommt. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag und über Zusatzanträge nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. (3) Das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie der Bedienstete jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher diese Angelegenheiten zu besorgen hat, haben das Recht, an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Der Vorsitzende oder der Seniorenbeirat kann nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten erforderlichenfalls weitere Sachverständige und Auskunftspersonen den Sitzungen beiziehen.

6 10 Landesgesetzblatt 2003, Stück 2, Nr. 6 6 Beschlüsse des Seniorenbeirates (1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, anwesend sind. (2) Für einen Beschluss des Seniorenbeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse, mit denen die Tagesordnung geändert wird, dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich oder durch Handzeichen; die Art der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden festgelegt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltungen und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung. 7 Niederschrift (1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift zu führen. Insbesondere hat diese zu enthalten: a) den Ort und die Zeit des Beginnes und der Beendigung der Sitzung; b) die Namen der Anwesenden; c) die Feststellung der Beschlussfähigkeit; d) die Tagesordnung; e) die Beschlussfassung über die Niederschrift der letzten Sitzung; f) die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse. (2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsführung ( 9) zu verfassen. Der Vorsitzende und der Verfasser der Niederschrift haben diese zu unterfertigen. (3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Seniorenbeirates und dem mit Seniorenfragen betrauten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln. (4) Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung zu erheben, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Abänderungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten. 8 Öffentlichkeit Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind nicht öffentlich. 9 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat ist durch die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für Seniorenfragen zuständige Abteilung wahrzunehmen. (2) Die Geschäftsführung hat insbesondere die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Seniorenbeirates, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte wahrzunehmen. Die Geschäftsführung führt ihre Aufgaben unter der Leitung des Vorsitzenden des Seniorenbeirates. (3) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere: 1. der zur Erfüllung der Aufgaben des Seniorenbeirates notwendige Schriftverkehr sowie sonstige Kontakte; 2. Erteilung von Auskünften; 3. Erstellung von Unterlagen für die Sitzungen; 4. die Protokollführung bei den Sitzungen. 10 Fertigung Für den Seniorenbeirat zeichnet schriftliche Ausfertigungen dessen Vorsitzender. Schriftliche Ausfertigungen der Geschäftsführung des Seniorenbeirates sind als solche zu bezeichnen und vom hiezu ermächtigten Bediensteten der Geschäftsführung zu unterfertigen. 11 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3)

Beilage 1529/2002 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode

Beilage 1529/2002 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode Beilage 1529/2002 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Landesgesetz, mit dem die Oö. Landesabgabenordnung

Mehr

2010/Nr. 49 vom 2. Juli Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems

2010/Nr. 49 vom 2. Juli Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems 2010/Nr. 49 vom 2. Juli 2010 138. Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems 1 Sprachliche Gleichbehandlung Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 10.04.2013 21. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 134. Geschäftsordnung

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2017 Ausgegeben am 18. Juli 2017 43. Landesgesetz: Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, diverse Landesgesetze über Abgaben, Kärntner Objektivierungsgesetz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 13 GZ. RV/0077-G/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. J.R.inL., vom 29. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg

Mehr

Böhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH

Böhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH / Geschäftsordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Allgemeines, Errichtung, Mitglieder und Aufgaben 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG

Mehr

Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden. Zusammensetzung und Aufgaben

Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden. Zusammensetzung und Aufgaben Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden 1 Zusammensetzung und Aufgaben Zusammensetzung und Aufgaben des Kommunalen Nationalparkausschusses ergeben

Mehr

Satzung für den Kirchensteuerrat der Röm.-Kath. Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg)

Satzung für den Kirchensteuerrat der Röm.-Kath. Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg) Satzung für den Kirchensteuerrat der Röm-Kath Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg) (Kirchl Amtsblatt 1971, Art 289,: Kirchl Amtsblatt 2004, Art 116, zuletzt

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Wattenberg

GESCHÄFTSORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Wattenberg GESCHÄFTSORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Wattenberg Der Gemeinderat der Gemeinde Wattenberg hat in der Sitzung vom 11. April 2013 folgende Geschäftsordnung des Gemeinderates beschlossen: Einberufung

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom 04.12.2014 Zur Durchführung der Aufgaben nach 11 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat (Graz) 5 GZ. RV/0524-G/07, miterledigt RV/0627-G/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Artner WP/Stb

Mehr

Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze

Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom 21.04.15 (bekannt gemacht in der Nordhannoverschen Zeitung am 01.07.15, in Kraft ab 02.07.15) Aufgrund des 10 des niedersächsischen

Mehr

Geschäftsordnung. hat der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde. des Kreises Steinfurt

Geschäftsordnung. hat der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde. des Kreises Steinfurt Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Steinfurt Zur Durchführung der Aufgaben nach 70 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000

Mehr

Satzung Dorfladen Appenheim w.v.

Satzung Dorfladen Appenheim w.v. Satzung Dorfladen Appenheim w.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen Dorfladen Appenheim w.v. Er hat seinen Sitz in Appenheim Er ist ein wirtschaftlicher Verein ( 22 BGB). 2 Zweck des Vereins

Mehr

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. K E K Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. Februar 2014 Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration

Mehr

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark 881-02 Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark Neufassung Magistrats-Beschluss v. 09.02.2009 In Kraft seit 10.02.2009 1. Änderung Magistrats-Beschluss

Mehr

Satzung. 1 Zusammensetzung

Satzung. 1 Zusammensetzung 1 4. 31 02 Satzung über den Beirat für Naturschutz und den Kreisbeauftragten für Naturschutz beim Kreis Plön (Naturschutzbeiratssatzung Plön) vom 28. April 2011 Aufgrund des 44 Abs. 2 des Gesetzes zum

Mehr

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom 23.03.2009 1 Mitglieder (1) Dem Fakultätsrat gehören neben dem Fakultätsvorstand die in der Grundordnung der Hochschule

Mehr

1 Vorsitz im Verwaltungsrat

1 Vorsitz im Verwaltungsrat Studentenwerk Anstalt des öffentlichen Rechts Max-Horkheimer-Straße 15 (Studentenhaus) 42119 Wuppertal Der Geschäftsführer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des -s Wuppertal - Studentenwerk - Anstalt

Mehr

15. Gesetz vom 16. November 2000, mit dem

15. Gesetz vom 16. November 2000, mit dem Postentgelt bar bezahlt 13 Jahrgang 2001 Herausgegeben am 12. Februar 2001 6. Stück 14. Gesetz: Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz; Änderung 15. Gesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz;

Mehr

1 Aufgaben, Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten zur Berichterstattung

1 Aufgaben, Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten zur Berichterstattung Niedersachsen Geschäftsordnung für den Beirat für den gesundheitlichen Verbraucherschutz beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (Verbraucherschutzbeirat

Mehr

Geschäftsordnung des Elternbeirates

Geschäftsordnung des Elternbeirates Geschäftsordnung des Elternbeirates Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Baden Württemberg und der Elternbeiratsverordnung gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung: 1 Rechtsgrundlagen Die

Mehr

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren. 1 Geschäftsordnung 1 Geschäftsbereich Öffentlichkeit - Der TSV Obernzell 1899 ev erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

Mehr

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Der Umlegungsausschuss der Stadt Neuss, der aufgrund der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 (GV NW S. 220) in der jeweils

Mehr

Geschäftsordnung des Europäischen Dachverbandes für tiergestützte Therapie

Geschäftsordnung des Europäischen Dachverbandes für tiergestützte Therapie European Society for Animal Assisted Therapy Veterinärmedizinische Universität Wien Veterinärplatz 1, A-1210 Wien Tel.: +43/(0)1-25077-3340 Fax: +43/(0)1-25077-3391 Email: office@esaat.org Web: www.esaat.org

Mehr

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Geschäftsordnung Umlegungsausschuß 23/02 56. Erg. Lief. 3/95 HdO Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Der Umlegungsausschuß der Stadt Neuss, der aufgrund der Verordnung zur Durchführung

Mehr

1. GELTUNGSBEREICH 2. EINLADUNG ZUR GESUNDHEITSPLATTFORM

1. GELTUNGSBEREICH 2. EINLADUNG ZUR GESUNDHEITSPLATTFORM TOP 13 Beilage 1 Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds Stand November 2017 1. GELTUNGSBEREICH In der Geschäftsordnung wird die Tätigkeit der Gesundheitsplattform

Mehr

Landesgesetzblatt für Kärnten

Landesgesetzblatt für Kärnten Lgbl_02_2011:Lgbl_39_2008 17.01.11 07:42 Seite 3 Postentgelt bar bezahlt Landesgesetzblatt für Kärnten Jahrgang 2010 Herausgegeben am 21. Jänner 2011 2. Stück 3. Gesetz: Kärntner Agrarbehördegesetz 4.

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 21/2015 Köln, den 30. November 2015 Geschäftsstelle Hochschulrat INHALT Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule

Mehr

Ergänzung zur Geschäftsordnung des Board vom 16. Jänner 2012

Ergänzung zur Geschäftsordnung des Board vom 16. Jänner 2012 Ergänzung zur Geschäftsordnung des Board vom 16. Jänner 2012 Geschäftsordnung der Beschwerdekommission Beschlossen in der 9. Sitzung des Board am 14. Dezember 2012 Änderungen vom 21. Februar 2013 Zuletzt

Mehr

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG Hochschulkollegium - Geschäftsordnung beschlossen am 20.10.2015 1 Zusammensetzung An jeder Pädagogischen Hochschule ist ein Hochschulkollegium einzurichten.

Mehr

SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda)

SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda) SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda) Aufgrund des 8 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst nach 13 NRettDG. Bek. des MI v

Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst nach 13 NRettDG. Bek. des MI v Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst nach 13 NRettDG Bezug: Bek. d. MI v. 24.03.2009 (Nds. MBL. S. 523) Bek. des MI v. 16.11.2016 35.22 41576-10-13 In der Anlage wird die Geschäftsordnung

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz, Fassung vom Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz, Fassung vom Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz, Fassung vom 07.03.2018 Langtitel Gesetz vom 16. November 2004 über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Steiermärkisches

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen

Mehr

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt)

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt) Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt) Präambel Die Geschäftsordnung des STP Swim Team Pattensen e.v. regelt die Grundbestimmungen

Mehr

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Seelze in seiner

Mehr

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt)

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Wichtig: Alle müssen als Ergänzung zur Satzung des Vereins betrachtet werden und es darf keinen Widerspruch zu Satzungsbestimmungen geben.

Mehr

Geschäftsordnung. für das. "Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden"

Geschäftsordnung. für das. Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden Neufassung der Geschäftsordnung für das Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 8/1994 vom 26.09.1994) Das Rektoratskollegium

Mehr

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3 Übersicht: Ortsrecht der Stadt Karben Seite I. Das Kinder- und Jugendforum und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG SBSV

GESCHÄFTSORDNUNG SBSV GESCHÄFTSORDNUNG SBSV Stand: 06. Juni 2017 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 4 2 Vorsitz... 5 3 Sitzungen... 6 4 Tagesordnung... 7 5 Protokoll... 8 6 Sitzungsleitung... 9 7 Redeordnung... 10 8

Mehr

S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz

S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz Vorbemerkung Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche

Mehr

Geschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln

Geschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln Geschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion (1) Die der SPD angehörenden Mitglieder im Rat der Gemeinde Nottuln bilden die SPD-Fraktion, sie haben volles Stimmrecht.

Mehr

S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E

S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E 1 S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "VEREIN DER WIENER NEUSTÄDTER

Mehr

Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen

Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen Gültig ab: 01.04.2017 029.4 I n h a l t s v e r z e i c h n i s I. Der Kinder- und Jugendbeirat und seine Funktionen 1 Aufgaben

Mehr

Einwohnergemeinde Spiringen. Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV)

Einwohnergemeinde Spiringen. Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV) Einwohnergemeinde Spiringen Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV) vom Inhaltsübersicht VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN IN DEN BEHÖRDEN (BVV) (vom ). Kapitel: GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND

Mehr

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung (in der Fassung der Änderung vom 17. September 2007) Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung des Landes

Mehr

Satzung. der Wählergruppe FÜR-WISMAR-Forum. (Kurzbezeichnung: FWF)

Satzung. der Wählergruppe FÜR-WISMAR-Forum. (Kurzbezeichnung: FWF) Satzung der Wählergruppe FÜR-WISMAR-Forum (Kurzbezeichnung: FWF) 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergruppe führt den Namen "FÜR-WISMAR-Forum (im Folgenden bezeichnet mit Wählergruppe ); die Kurzbezeichnung

Mehr

Information. Geschäftsordnung VR / Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) (GO VR)

Information. Geschäftsordnung VR / Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) (GO VR) Information Geschäftsordnung VR / 06.03.2017 Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) (GO VR) Vom 24. November 2014 (AMBl 2014, S. 44) geändert am 6. März

Mehr

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh I. Allgemeines Die Gesellschaft hat einen fakultativen Aufsichtsrat. Er übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze, des

Mehr

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen Seite 1 Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen 1 Ermächtigungsgrundlage Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Geltungsbereich Diese

Mehr

der Einwohnergemeinde Münchenstein

der Einwohnergemeinde Münchenstein Rechtssammlung Geschäftsordnung der Gemeindekommission Genehmigung Gemeindekommission vom. Juni 007 in Kraft seit. Januar 008 Stand 6. Juni 0 Geschäftsordnung der Gemeindekommission der Einwohnergemeinde

Mehr

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain Einleitungsformel Aufgrund des 87 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. II 1992, S. 534), zuletzt

Mehr

Satzung über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Programmausschusses (Programmausschuss-Satzung PAS)

Satzung über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Programmausschusses (Programmausschuss-Satzung PAS) Satzung 02 :: 2008 08-05-2008 Satzung über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Programmausschusses (Programmausschuss-Satzung PAS) Vom 8. Mai 2008 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 20 vom 16.05.2008)

Mehr

Anlage 2 zur Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG vom Geschäftsordnung

Anlage 2 zur Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG vom Geschäftsordnung Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss nach 17c Abs. 3 KHG 1 Anrufung des Schlichtungsausschusses (1) Der Schlichtungsausschuss wird durch einen Antrag angerufen. Er kann neben den Vertragsparteien

Mehr

Muster - Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. des Elternbeirats. der Schule. vom...

Muster - Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. des Elternbeirats. der Schule. vom... Geschäftsordnung des Elternbeirats der Schule vom... Aufgrund des 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden Württemberg (SchG) in der derzeit gültigen Fassung und des 28 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

Geschäftsordnung. TSV Oberndorf 1924 e.v.

Geschäftsordnung. TSV Oberndorf 1924 e.v. Geschäftsordnung des TSV Oberndorf 1924 e.v. 1 Geltungsbereich Öffentlichkeit 1. Der TSV Oberndorf 1924 e.v. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlungen

Mehr

2 Aufgaben. 3 Vorstand. 2. ideelle und materielle Förderung von Erziehung und Bildung.

2 Aufgaben. 3 Vorstand. 2. ideelle und materielle Förderung von Erziehung und Bildung. Wahl- und Geschäftsordnung des Fördervereines der Grundschule im Rot, Eppingen Aufgrund 35 der Verordnung des Ministeriums für Kultur und Sport für Fördervereine und Pflegschaften an öffentlichen Schulen

Mehr

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Fassung vom 15. März 2007 Gemäß 15 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder

Mehr

Geschäftsordnung. kfd-diözesanverband Freiburg

Geschäftsordnung. kfd-diözesanverband Freiburg Geschäftsordnung kfd-diözesanverband Freiburg 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für die Organe des Diözesanverbandes Freiburg auf Diözesan-, Dekanats- und Pfarr/Seelsorgeeinheitsebene 2 Tagungsordnung

Mehr

Der Verein führt den Namen Dorfladen Bremke e.v.. Er hat seinen Sitz in Gleichen Bremke. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein führt den Namen Dorfladen Bremke e.v.. Er hat seinen Sitz in Gleichen Bremke. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Satzung Förderverein Dorfladen Bremke e.v. i.g. 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen Dorfladen Bremke e.v.. Er hat seinen Sitz in Gleichen Bremke. Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V.

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. Geschäftsordnung Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. GESCHÄFTSORDNUNG Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e.v. Inhaltsverzeichnis über die Geschäftsordnung des Kreiskegel- und Bowlingverein Harz Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO -

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO - Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO - Für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg wird die folgende erlassen:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1993-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat10 im Beisein der Schriftführerin E. über die Berufung A.B., vertreten durch Steuerberatung,

Mehr

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft Neuhofen

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft Neuhofen Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft Neuhofen 1 Geltungsbereich und Aufgaben Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf von Mitgliederversammlungen. Grundlage für diese

Mehr

Wahl- und Geschäftsordnung des Elternbeirats am Kurfürst-Friedrich-Gymnasium Heidelberg

Wahl- und Geschäftsordnung des Elternbeirats am Kurfürst-Friedrich-Gymnasium Heidelberg zuletzt geändert am 17.10.2011 Rechtsgrundlagen Die Grundlagen dieser Wahl- und Geschäftsordnung sind die 3,8, 55 bis 57 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 30.07.2009 sowie

Mehr

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 0211 3557-0 Geschäftsordnung für die Ausschüsse

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 215 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 22. August 2013 35. Stück 35. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung 35. Gesetz, mit dem die Bauordnung

Mehr

Kirchengesetz betreffend die Einführung einer Geschäftsordnung für Gemeindekirchenräte in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Kirchengesetz betreffend die Einführung einer Geschäftsordnung für Gemeindekirchenräte in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg Geschäftsordnung Gemeindekirchenräte GeschOGKR 1.120 Kirchengesetz betreffend die Einführung einer Geschäftsordnung für Gemeindekirchenräte in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg Vom 23. November 1988 (GVBl.

Mehr

S a t z u n g. Die aus Mitteln des Vereins angeschafften Sachwerte bleiben Eigentum des Vereins. Sie werden von der Schule verwaltet.

S a t z u n g. Die aus Mitteln des Vereins angeschafften Sachwerte bleiben Eigentum des Vereins. Sie werden von der Schule verwaltet. S a t z u n g 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen FÖRDERKREIS DER GRUNDSCHULE BRUCK e. V. und hat seinen Sitz in Erlangen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Zweck

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom 02.07.2008 - Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006

Mehr

Geschäftsordnung des Vorstandes der Stiftung Kind und Jugend des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.v. 1 Allgemeines

Geschäftsordnung des Vorstandes der Stiftung Kind und Jugend des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.v. 1 Allgemeines 1 Geschäftsordnung des Vorstandes der Stiftung Kind und Jugend des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.v. 1 Allgemeines 1. Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, den Geschäftsverlauf

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN

GESCHÄFTSORDNUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN GESCHÄFTSORDNUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN vom 7. Mai 1992 (DAB 7/92, BN 132), zuletzt geändert am 23. November 2017 (DAB 2/2018, S. 29, Regionalteil Niedersachsen) 1

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0 VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG Stammverordnung 1/76 1976-01-12 Blatt 1 3 0 Ausgegeben am 12. Jänner 1976 Jahrgang 1976 1. Stück Verordnung des Landeshauptmannes von

Mehr

Umlegungsausschuss 62.70

Umlegungsausschuss 62.70 G e s c h ä f t s o r d n u n g 1 Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses (1) Der Umlegungsausschuss (UA) entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen

Mehr

Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock

Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock vom 07.02.2005 Inhaltsübersicht 1 Gewählte Mitglieder 2 Vorsitz 3 Beratende Teilnehmer 4

Mehr

Satzung des DFN-Vereins

Satzung des DFN-Vereins Satzung des DFN-Vereins Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. Juli 2000 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins ist: "Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes

Mehr

G E S C H Ä F T S O R D N U N G

G E S C H Ä F T S O R D N U N G G E S C H Ä F T S O R D N U N G DES MAGISTRATS DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Vorsitz und Stellvertretung 2 - Geschäftsverteilung und Ermächtigung der Dezernenten

Mehr

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung oder des Kennworts 1) )

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung oder des Kennworts 1) ) Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe im Sinne des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG) in einer Gemeinde Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung oder des Kennworts 1)

Mehr

Selbständiger Antrag. An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt. Eisenstadt, am 9.

Selbständiger Antrag. An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt. Eisenstadt, am 9. 100 An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt 20-17 Eisenstadt, am 9. Juli 2010 Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Christian Illedits, Ing. Rudolf

Mehr

Elternbeirat der GHWRS Horgenzell. 1 Rechtsgrundlagen. 2 Mitglieder. 3 Aufgaben. 4 Wahlen

Elternbeirat der GHWRS Horgenzell. 1 Rechtsgrundlagen. 2 Mitglieder. 3 Aufgaben. 4 Wahlen Elternbeirat der GHWRS Horgenzell Aufgrund des 57 Abs.4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 01. August 1983 (Ges.Bl.S.410) und des 28 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

Satzung für den Denkmalbeirat der Stadt Wetzlar vom

Satzung für den Denkmalbeirat der Stadt Wetzlar vom STADT WETZLAR Satzung für den Denkmalbeirat der Stadt Wetzlar vom 30.09.1999 Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 533), zuletzt geändert

Mehr

Mustergeschäftsordnung

Mustergeschäftsordnung Mustergeschäftsordnung Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt/Gemeinde... Grundlage für die Tätigkeit ist die für den Seniorenbeirat am... erlassene Satzung. Aufgrund des 6 hat sich der Seniorenbeirat

Mehr

Gesetz vom , mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden. Artikel I

Gesetz vom , mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden. Artikel I Gesetz vom 13.12.2012, mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Bezügegesetz 1997 K-BG 1997,

Mehr

Lehrerkonferenzen haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden:

Lehrerkonferenzen haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden: LEHRERKONFERENZEN Lehrerkonferenzen haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden: 1 Aufgaben und Arten der Lehrerkonferenzen (1) Inhalt Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen

Mehr

Zusammensetzung und Leitung

Zusammensetzung und Leitung Geschäftsordnung des Hochschulrats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26.06.2008 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 01.07.2010, vom 10.01.2014 und vom 12.08.2015 1 Zusammensetzung und Leitung

Mehr

Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum e.v. Satzung

Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum e.v. Satzung 1 Name (1) Der Verein führt den Namen Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.. 2 Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein

Mehr

Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung

Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung 1 Name und Sitz 2 Zweck Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung 1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. 2. Der Verein hat seinen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil II 312. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den

Mehr

Die Klassenelternvertreter, ihre Stellvertreter und die Jahrgangsstufen-Elternvertreter bilden den Elternbeirat.

Die Klassenelternvertreter, ihre Stellvertreter und die Jahrgangsstufen-Elternvertreter bilden den Elternbeirat. GESCHÄFTSORDNUNG DES ELTERNBEIRATS ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINES 1 RECHTSGRUNDLAGE Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden die 55 und 57 Schulgesetz (SCHG) sowie die 24 bis 29 Elternbeiratsverordnung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 3 GZ. RV/0417-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H S als Erbin nach DI K S, Adresse, vertreten durch TU WP- u StB GesmbH, Adresse1,

Mehr

Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) ) Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe in einer Gemeinde im Sinne des Kommunalwahlgesetzes Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )" 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergruppe

Mehr

Marktgemeinde Kundl / Tirol Bezirk Kufstein 6250 Kundl, Dorfstraße 11

Marktgemeinde Kundl / Tirol Bezirk Kufstein 6250 Kundl, Dorfstraße 11 Marktgemeinde Kundl / Tirol Bezirk Kufstein 6250 Kundl, Dorfstraße 11 K U N D M A C H U N G Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kundl hat in den Sitzungen vom 27.10.2011 und 24.11.2011 einstimmig beschlossen:

Mehr

VERSAMMLUNGSORDNUNG (VODS) der International Police Association (IPA), Deutsche Sektion e. V. in der Fassung vom 03. Oktober 2014

VERSAMMLUNGSORDNUNG (VODS) der International Police Association (IPA), Deutsche Sektion e. V. in der Fassung vom 03. Oktober 2014 VERSAMMLUNGSORDNUNG (VODS) der International Police Association (IPA), Deutsche Sektion e. V. in der Fassung vom 03. Oktober 2014 1 Anwendung 1. Die Versammlungsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.v. (VODS)

Mehr

Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx

Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx http://www.soliserv.de präsentiert diese Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 06. Mai 2002 gemäß 36 BetrVG folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0695-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der F-GmbH, vom 25. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. Mai 2009

Mehr

Geschäftsordnung des Universitätsrats der Medizinischen Universität Innsbruck

Geschäftsordnung des Universitätsrats der Medizinischen Universität Innsbruck Geschäftsordnung des Universitätsrats der Medizinischen Universität Innsbruck 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für den Universitätsrat der Medizinischen Universität Innsbruck. 2 Mitglieder

Mehr