BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
|
|
- Franz Bach
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet BVerwG 7 C am 29. Juni 2006 VG 5 K 901/03 Ende als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
2 - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß, Neumann und Guttenberger für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. G r ü n d e : I 1 Gegenstand des Verfahrens ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. September 2002, mit dem zu Lasten des klagenden Landkreises die den Beigeladenen zu 1 und 2 für das Vorverfahren zu erstattenden Kosten festgesetzt worden sind. 2 Dem ging folgender Verfahrensgang voraus: Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Klägers übertrug der Antrag stellenden Frau E. mit Bescheid vom 23. Juli 1996 das Eigentum an dem Grundstück G. Straße 17 in M.
3 - 3 - Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 1 und 2 hob der Widerspruchsausschuss des Landesamtes den Ausgangsbescheid auf und erkannte der Antragstellerin lediglich einen Entschädigungsanspruch zu. Die Kosten der Vertretung der Beigeladenen zu 1 und 2 im Widerspruchsverfahren wurden dem Kläger auferlegt (Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1999). Die von Frau E. gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit rechtskräftigem Urteil vom 26. September 2001 abgewiesen und die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 (der ursprünglichen Widerspruchsführer) Frau E. auferlegt. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Beigeladenen zu 1 und 2 hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Bereits mit Schriftsatz vom 15. Juli 1999 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 und 2 beim Landesamt die Kostenfestsetzung für das Vorverfahren. 3 Mit dem eingangs erwähnten Kostenfestsetzungsbeschluss setzte das Landesamt die für das Vorverfahren zu erstattenden Kosten zu Lasten des Klägers auf 1 462,82 fest. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003) erhobene Klage hat zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides geführt (Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. April 2005): Das Landesamt habe über den Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen zu 1 und 2 für deren Aufwendungen im Vorverfahren nicht mehr entscheiden dürfen, da die Regelung des 80 Abs. 3 VwVfG durch die Bestimmung des 162 Abs. 1 VwGO verdrängt worden sei. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts erfasse auch die Kosten des Vorverfahrens. Dieses habe über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu entscheiden. Der noch offene Ausspruch des Gerichts gemäß 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sei nachholbar. 4 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, zu deren Begründung ausgeführt wird: Allein bei zweipoliger Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat bildeten das Widerspruchsverfahren und das Klageverfahren ein einheitliches Verfahren, in dem über die gesamten Ver-
4 - 4 - fahrenskosten ausschließlich durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden sei. Anders stelle sich die Rechtslage bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung dar. Der erfolgreiche Widerspruch eines Drittbetroffenen schließe das Widerspruchsverfahren ab. Ein daran sich anschließendes, vom ursprünglich Begünstigten in Gang gesetztes Klageverfahren führe das Widerspruchsverfahren nicht fort; es handele sich hierbei um ein isoliertes Klageverfahren, das keines Vorverfahrens bedürfe, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe daher auch nicht über die Kosten eines Vorverfahrens entscheiden können. Mit der Klageabweisung sei zudem der Widerspruchsbescheid mit der zu Lasten des Klägers getroffenen Kostenentscheidung bestandskräftig geworden. Der Kläger hätte diese ihn belastende Kostenentscheidung selbst zum Gegenstand einer Klage machen müssen. 5 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil: Dass ein weiteres Widerspruchsverfahren bei Obsiegen eines Drittbetroffenen im Vorverfahren entfalle, beruhe allein auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass es mit der einmaligen Befassung der Verwaltung mit einem Vorgang im Widerspruchsverfahren sein Bewenden haben solle und die Prüfungszuständigkeit dann auf die Judikative übergehe. Es gebe somit stets nur ein Vorverfahren zu einer Klage, so dass 162 Abs. 1 VwGO uneingeschränkt die Kosten jedes Vorverfahrens erfasse. 6 Der Beigeladene zu 3 hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Gemäß 38 Abs. 2 Satz 2 VermG seien nur die Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erstattungsfähig, nicht aber solche einer Rechtsverteidigung, wie sie seitens der Beigeladenen zu 1 und 2 erfolgt sei. Das Vermögensgesetz sei insoweit lex specialis gegenüber 80 VwVfG. II 7 Die zulässige Revision ist unbegründet. 8 Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.
5 Die Klage ist zulässig. Der von der Kostenlast - bzw. Kostengrundentscheidung nach 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu unterscheidende Kostenfestsetzungsbeschluss nach 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (hier in der Ausprägung als Landesrecht gemäß 1 SächsVwVfG) stellt einen Verwaltungsakt dar, der geeignet ist den Kläger in seinen Rechten zu verletzten. Widerspruch- und klagebefugt ist auch eine - wie hier - im übertragenen Wirkungskreis tätig gewordene und von der Kostenfestsetzung betroffene Ausgangsbehörde, wenn sie einem anderen Rechtsträger als die Widerspruchsbehörde angehört (Beschluss vom 22. Januar BVerwG 8 B Buchholz Abs. 2 VwGO Nr. 11; Urteil vom 29. Mai BVerwG 8 C Buchholz VwVfG Nr. 49 = BVerwGE 116, 31). 10 Vorliegend sind gemäß 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl S. 1261) den Landkreisen (und kreisfreien Städten) die nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zu vollziehenden Aufgaben übertragen worden. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landesamtes geht ein Eingriff in die Finanzhoheit des Landkreises und somit auch in das diesem garantierte Selbstverwaltungsrecht einher (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 Abs. 2 SächsVerfassung); dies eröffnet die Klagebefugnis Rechtsirrig geht die Revision davon aus, dass - anders als bei zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnissen - das Verwaltungsverfahren bei dreipoligen Verwaltungsrechtsverhältnissen mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides sein Ende findet, wenn durch diesen der ursprünglich einen Antragsteller begünstigende Verwaltungsakt zu dessen Nachteil abgeändert wird, und dass das hiergegen erhobene Rechtsmittel dann lediglich ein isoliertes Klageverfahren in Gang setzt, in dem über die Kosten eines Vorverfahrens nicht mehr zu befinden ist. Zum einen lassen sich diese Folgerungen 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht entnehmen, wonach es - aus verfahrensökonomischen Gründen - keiner nochmaligen Durchführung eines Vorverfahrens bedarf, wenn der ursprünglich Begünstigte durch den Widerspruchsbescheid erstmals beschwert wird. Denn das Vorverfahren hat seine Funktion - nämlich die Entlastung der Gerichte, die Selbstkontrolle der Verwaltung und vorgezogenen Rechtsschutz (Oerder, Das
6 - 6 - Widerspruchsverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung, S. 52 ff.) - bei der vorgegebenen Fallgestaltung erfüllt, da die Ausgangsentscheidung bereits Gegenstand der behördeninternen Überprüfung war (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, 68 Rn. 145 m.w.n.). Eine darüber hinaus gehende Bedeutung kommt 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht zu. Zum anderen vernachlässigt die Revision die Rechtsfolge aus 79 Abs. 1 VwGO, wonach sowohl bei zwei- wie auch bei dreipoligen Verwaltungsrechtsverhältnissen Ausgangs- und Widerspruchsverfahren zwar zwei Verwaltungsverfahren darstellen, die jedoch eine Einheit bilden (Urteil vom 1. Dezember BVerwG 8 C BVerwGE 84, 178 <181> = Buchholz VwGO Nr. 31), und erst der Widerspruchsbescheid der behördlichen Entscheidung die für das Klageverfahren maßgebliche Gestalt gibt (Urteil vom 26. Juni BVerwG 8 C BVerwGE 78, 3, 5 f. = Buchholz VwGO Nr. 23). 12 Der Kläger war auch nicht gehalten gegen die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides selbst Klage zu erheben, um den Eintritt der Bestandskraft im Hinblick auf ein späteres Kostenfestsetzungsverfahren auszuschließen. Die Revision verkennt mit diesem Einwand, dass die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostengrundentscheidung im Einklang steht mit 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG und es mit dieser sein Bewenden hat, falls der ursprünglich Begünstigte keine Klage erhebt. Erhebt der durch den Ausgangsbescheid ursprünglich Begünstigte jedoch Klage gegen die einheitliche behördliche Entscheidung in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides, wird diese Gegenstand des Klageverfahrens; für den Eintritt einer die Ausgangsbehörde bindenden Bestandskraft ist danach kein Raum Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni E 529/00 - NVwZ-RR 2002, 77; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. April S 3133/88 - VBlBW 1989, 294; OVG Weimar, Beschluss vom 19. Oktober VO 117/00 - NVwZ-RR 2001, 487) und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (Dolde, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/ Pietzner, VwGO, 73 Rn. 55; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.o, 162 Rn. 14 ff.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, 80
7 - 7 - Rn. 4; Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, 80 Rn. 2 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, 80 Anm. 3; Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 3. Aufl. 1993, S. 315; Pietzner/Ronellenfitsch, Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozess, 11. Aufl. 2005, 44 Anm. 6), dass eine gerichtliche Kostenentscheidung nach 162 Abs. 1 VwGO infolge der dortigen Bezugnahme auf die Kosten des Vorverfahrens die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides unmittelbar ( automatisch ) ersetzt bzw. verdrängt. Hat sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, entfällt die Anwendbarkeit des 80 VwVfG; eine im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung wird hinfällig einer darauf gestützten Kostenfestsetzung gemäß 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG wird die Grundlage entzogen. 14 Diese Auffassung ist zutreffend. Hinter der Bestimmung des 162 Abs. 1 VwGO steht die Überlegung, dass erst im anhängig gemachten Hauptsacheverfahren - endgültig - entschieden wird, wie im Verwaltungsverfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen mit der Folge, dass erst jetzt die richtige Kostenentscheidung getroffen wird und die im gerichtlichen Verfahren unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Die gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt somit - in vollem Umfang - die verwaltungsbehördliche Kostenentscheidung. 162 Abs. 1 VwGO dient zudem der Vereinfachung der Kostenabwicklung. Da im gerichtlichen Verfahren ohnehin eine Kostenfestsetzung zu erfolgen hat, muss daneben nicht noch ein weiteres Kostenerstattungsverfahren betreffend die Kosten des Vorverfahrens stattfinden. Damit wird auch ausgeschlossen, dass es in derselben Streitsache zur unterschiedlichen Kostenentscheidungen hinsichtlich des Vor- und des Klageverfahrens kommt. 15 Dieses Ergebnis fügt sich ein in das den Verwaltungsprozess bestimmende Unterliegensprinzip, welches an ein durch Klageerhebung begründetes und gegebenenfalls durch Rechtsmitteleinlegung fortgeführtes Prozessrechtsverhältnis anknüpft. 162 Abs. 1 VwGO bezieht zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Kosteneinheit auch die im Vorverfahren angefallenen Kosten in die Unterliegenshaftung mit ein, was bei dreipoligen Verwaltungsrechtsverhältnissen zur Folge hat, dass die ursprüngliche Einstandspflicht der Ausgangsbe-
8 - 8 - hörde für Kosten des Vorverfahrens aufgeht im Prozesskostenrisiko des im Ausgangsverfahren ursprünglich begünstigten Klägers. Diese durch 162 Abs. 1 VwGO bewirkte Ausdehnung des Unterliegensprinzips hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraums (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78, 91 ff.) zur Regelung der Kostentragung- und Kostenerstattungspflicht in kontradiktorischen Verfahren. 16 Für das Verwaltungsgericht besteht auch noch die Möglichkeit über die im Vorverfahren angefallenen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 zu entscheiden. Zwar enthielt das Urteil des Verwaltungsgericht vom 26. September 2001 lediglich eine Kostengrundentscheidung gemäß 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, nicht aber zusätzlich auch eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladenen zu 1 und 2 im Vorverfahren gemäß 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Eine derartige Entscheidung kann aber auf Antrag jederzeit nachgeholt werden, da sie nicht Bestandteil der gerichtlichen Kostengrundentscheidung gemäß 161 Abs. 1 VwGO ist, sondern das Kostenfestsetzungsverfahren betrifft (Urteil vom 28. April BVerwG 7 C BVerwGE 27, 39 = Buchholz VwGO Nr. 6). Da das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kostengrundentscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 befunden hat, kann es in Bezug auf diese Beteiligten auch noch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entscheiden. Dabei entspricht es im Regelfall der Billigkeit im Sinne von 162 Abs. 3 VwGO, die einem notwendig beigeladenen Widerspruchsführer entstandenen Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Urteil vom 29. November C Buchholz BauGB Nr. 93) Die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 3, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts schon deshalb als zutreffend erweise, weil 38 Abs. 2 Satz 2 VermG - als lex specialis gegenüber 80 Abs. 1 Satz 1VwVfG - eine Kostenerstattung für einen im Vorverfahren tätigen Bevollmächtigten nur bei einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorsehe (während das Verwaltungs-
9 - 9 - verfahrensgesetz auf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung abhebe), und den Beigeladenen zu 1 und 2 als bloßen Rechtsverteidigern daher entsprechende Ansprüche nicht zustünden, steht in Widerspruch zum Wortlaut des 162 Abs. 1 VwGO und verkennt - beschränkt auf das Vorverfahren - auch den Inhalt von 38 Abs. 2 Satz 2 VermG. Denn die geforderte Abgrenzung von Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung ist nicht möglich. Mit beiden Begriffen wird Synonymes zum Ausdruck gebracht, was eine rechtserhebliche Unterscheidung, wie sie vom Beigeladenen zu 3 angeführt wird, ausscheiden lassen muss. Sailer Herbert Krauß Neumann Guttenberger
10 Sachgebiet: BVerwGE: nein Verfahrensrecht Fachpresse: ja Rechtsquellen: VwGO 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 73 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 VermG 38 Abs. 2 Satz 2 Stichworte: Ausgangsbescheid; Widerspruchsbescheid; Kostenlast-, Kostengrundentscheidung; Kostenfestsetzungsbeschluss; zweipoliges-, dreipoliges Verwaltungsrechtsverhältnis; Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens; Verdrängung/ Ersetzung der Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde; Bestandskraft der Kostenentscheidung; Verfahrensökonomie; Unterliegensprinzip; Kosteneinheit; Ergänzung/Nachholung der Kostenentscheidung; Rechtsverfolgung; Rechtsverteidigung. Leitsatz: Kosten eines Vorverfahrens im Sinne von 162 Abs. 1 VwGO sind solche eines Widerspruchsverfahrens unabhängig davon, ob diesem ein zwei- oder dreipoliges Rechtsverhältnis zu Grunde gelegen hat. Hat sich an ein Widerspruchsverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, entfällt die Anwendbarkeit des 80 VwVfG. Urteil des 7. Senats vom 29. Juni BVerwG 7 C I. VG Chemnitz vom Az.: VG 5 K 901/03 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Mehrerkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.
Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsstreitverfahren. des Herrn S, B, S. - Kläger -
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn S, B, S bevollmächtigt: Rechtsanwälte Gilbert und Hahn-Kofink, Friedrich-Eckardt-Str.14, 36433 Bad Salzungen
MehrKeine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen einfache Streitgenossen
Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht BVerwGE: Fachpresse: nein ja Rechtsquelle/n: VwGO 52 Nr. 5, 53 Abs. 1 Nr. 3 ZPO 36 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 Titelzeile: Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 56/10 4 K 1934/04 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
1 Az.: 1 B 698/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des Herrn L. W. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte S. - Kläger - - Berufungsbeklagter - gegen den Freistaat
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrHauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K 12.00023 Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 51.09 OVG 10 A 10170/09 Verkündet am 16. Dezember 2010 Hänig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat
MehrEinreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht
Sachgebiet: Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 2 Satz 1 Titelzeile: Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht Stichworte: Berufung;
MehrSachgebiet: BVerwGE: ja Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n: BauGB 128 Abs.
Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: ja Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 128 Abs. 1 Leitsatz/-sätze: Rechtsanwaltskosten, die für die Berechnung von
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 48.05 OVG 2 LB 61/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juli 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrTitel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren
VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 3 K 16.02467 Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 10/16 4 K 856/07 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Industrie und Handelskammer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 3 C 23.12 OVG 8 A 10579/09 Verkündet am 14. Februar 2013 Bärhold als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat
MehrDublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs.
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: nein Rechtsquelle/n: Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 und
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 10.10 VGH 8 S 3293/08 Verkündet am 30. Juni 2011 Jakob als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVwGO 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 73 Abs. 3 Satz 1 und 2, 74, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG 80 VwZG 5 Abs. 4, 7 Abs. 1, 8
Sachgebiet: Ausländerrecht BVerwGE: ja Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Kosten des Widerspruchsverfahrens Rechtsquelle/n: VwGO 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 73 Abs. 3 Satz 1 und 2, 74, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBeamter; Streikverbot; grundsätzliche Bedeutung bei schon ergangener höchstrichterlicher Entscheidung; Verweis.
Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: GG Art. 9 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 EMRK Art. 11 VwGO 132 Abs. 2 Nr. 1 Titelzeile: Streikverbot für Beamte Stichworte: Beamter;
MehrBESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 8 B 77.02 VG 1 K 611/97 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2002 durch den
MehrStraßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen
Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Kosten Rechtsquelle/n: VwGO 151 Satz 1, 162 Abs. 1, 165 ZPO 758a
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 177/12 2 L 47/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 3 C 7.06 VG 5 A 265/04 MD In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 101.05 VG 5 K 408/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 30.03 Verkündet OVG 12 A 10627/03 am 21. Oktober 2004 Schmidt Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 23.02 OVG 1 R 11/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2002 durch die Richter
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im
MehrUnzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung
Sachgebiet: Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 133 Abs. 5 Satz 3, 152a VwRehaG 1 Titelzeile: Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 8 C 12.02 Verkündet VG 5 A 763/00 MD am 25. Juni 2003 Jesert Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 C 6.11 OVG 2 L 209/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 58.03 VG 13 K 2417/98 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Leitsatz: Eine Mobilfunksendeanlage, die bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat, ist eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von 14 Abs. 2 Satz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 16.03 Verkündet VG 31 A 258.00 am 28. Oktober 2004 Ende Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 49/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der S. GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt H. G. - Klägerin - - Erinnerungsführerin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 10 C 24.12 OVG 3 B 28.11 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet BVerwG 7 C 40.07 am 13. Dezember 2007 VG 2 K 923/04 Ge Ende als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 2.13 VGH 1 A 161/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrEinzelhandelsbetrieb; Lebensmittelmarkt; Verkaufsfläche; Geschossfläche; Einkaufswagen; Abstellen von Einkaufswagen; Gebäude; Überdachung.
Sachgebiet: Baurecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 34 Abs. 1 und 2 BauNVO 6 Abs. 2, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Stichworte: Einzelhandelsbetrieb; Lebensmittelmarkt; Verkaufsfläche; Geschossfläche;
MehrRecht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen
Sachgebiet: Recht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: StVO
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 2.03 OVG 4 L 135/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2003
MehrGrundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Erlass von Grundsteuer Rechtsquelle/n: VwGO 132 Abs. 2 Nr.1 GrStG 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 2 Titelzeile: Grundsteuererlass
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung
MehrBauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9b46_09 letzte Aktualisierung: 19.5.2010 BVerwG, 28.1.2010-9 B 46.09 BauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 12.13 VGH 8 B 12.305 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Rechtsquellen: UIG 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IFG 6 Satz 2 Stichworte: Umweltinformationsgesetz; Informationsfreiheitsgesetz; Betriebsgeheimnis; Geschäftsgeheimnis. Leitsatz: Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 8.16, 6 PKH 4.16 OVG 9 A 898/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2016 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Das allgemeine Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Verwaltungsakts II. Das förmliche Verfahren III. Das Planfeststellungsverfahren
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 46.16 VG 2 A 715/15 HGW In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja
Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bauund Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 37.07 OVG 4 LB 9/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 46.11 OVG 12 A 1861/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrErstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
VG Würzburg, Beschluss v. 17.07.2017 W 3 M 15.30112 Titel: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts Normenketten: VwGO 151, 162 Abs. 2 S. 1, 165, 173 ZPO 91 Abs. 2 S. 1 Leitsätze:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG
OVG 12 N 18.16 VG 9 K 845/15 Potsdam OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache 1. des Herrn 2. des Herrn, bevollmächtigt: Rechtsanwalt,, Kläger und Antragsgegner, g e g e
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 222/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - gegen den
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 146/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrBESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 4 K 592/97. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 8 B 41.02 VG 4 K 592/97 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. November 2002 durch den
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 411/07 4 K 1602/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - Antragsteller - gegen die Stadt Görlitz
MehrBESCHLUSS. BVerwG 3 B 5.03 VGH 4 S 220/02. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 5.03 VGH 4 S 220/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 3.02 OVG 5 LB 1041/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. März 2002 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 20.09 VGH 4 S 141/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrAllgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets
Sachgebiet: Baurecht BVerwGE: ja Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauNVO 1977 1 Abs. 5, 1 Abs. 6 Nr. 2, 3, 4, 11 Titelzeile: Allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets Stichworte: Bebauungsplan;
MehrSeminar. Vorverfahren. (Widerspruchsverfahren)
Seminar Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsgrundlagen Vorverfahren, was ist das? Zweck des Vorverfahrens ( 68 VwGO) Das Vorverfahren ( 69 VwGO) Zulässigkeit des
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 54.08 OVG 7 LC 53/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
Mehr