Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 3: Aufstellungsort und Schutz von Personen

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1 EN Ersetzt / Remplace / Replaces: SN EN A1:2012 Ausgabe / Edition: ICS Code: Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 3: Aufstellungsort und Schutz von Personen Systèmes frigorifiques et pompes à chaleur - Exigences de sécurité et d'environnement - Partie 3: Installation in situ et protection des personnes Refrigerating systems and heat pumps - Safety and environmental requirements - Part 3: Installation site and personal protection In der vorliegenden Schweizer Norm ist die EN 378-3:2016 identisch abgedruckt. Dans la présente Norme Suisse la EN 378-3:2016 est reproduite identiquement. In this Swiss standard EN 378-3:2016 is reprinted identically. Nationales Vorwort nächste Seite. Avant-propos national page suivante. National introduction on the following page. Für diese Norm ist das Normen-Komitee INB/NK 181 << Kälteanlagen und Wärmepumpen >> des interdisziplinären Normenbereichs zuständig. La présente norme est de la compétence du comité de normalisation INB/CN 181 << Installations frigorifiques et pompes à chaleur >> du secteur interdisciplinaire de normalisation. The standardization committee INB/NK 181 << Refrigerating systems and heat pumps >> of the interdisciplinary sector is in charge of the present standard. Ref Nr. / No. de réf / No ref.: Herausgeber / Editeur / Editor Vertrieb / Distribution SN EN 378-3:2017 de Gültig ab / Valable dès / Valid from: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV) Bürglistrasse 29 CH-8400 Winterthur SNV Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV) Bürglistrasse 29 CH-8400 Winterthur Anzahl Seiten / Nombre de pages / Number of pages: 27 Preisklasse / Classe de prix / Price class: 0014 SNV

2 SN EN 378-3:2017 (D) Nationales Vorwort Deutschsprachige Fassung der EN 378:2016, Teile 1 bis 4 In der EN 378:2016, Teile 1 bis 4, wird auf diverse internationale Bestimmungen verwiesen, die in der Schweiz über national geltende Verordnungen und Richtlinien umgesetzt werden. Hierbei sind besonders zu erwähnen: - die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR ), die in der Schweiz anstelle der in der EN 378 genannten F-Gas-Verordnung anzuwenden ist; - die Richtlinie Wärmetechnische Anlagen WTA der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, welche den Brandschutz regelt; - die Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, insbesondere die EKAS 6516 Druckgeräte, die EKAS 6507 Ammoniak, Lagerung und Umgang sowie die EKAS 1825 Brennbare Flüssigkeiten; - die Norm SIA 382/1 Lüftungs- und Klimaanlagen Allgemeine Grundlagen und Anforderungen; - die Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV, SR ); - das Merkblatt 2153 Explosionsschutz Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen der schweizerischen Unfallversicherung Suva. 2 SNV 2017 Alle Rechte vorbehalten

3 EUROPÄISCHE NORM EUROPEAN STANDARD NORME EUROPÉENNE ICS ; EN November 2016 Ersatz für EN 378-3:2008+A1:2012 Deutsche Fassung Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 3: Aufstellungsort und Schutz von Personen Refrigerating systems and heat pumps - Safety and environmental requirements - Part 3: Installation site and personal protection Systèmes frigorifiques et pompes à chaleur - Exigences de sécurité et d'environnement - Partie 3: Installation in situ et protection des personnes Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 3. September 2016 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum des CEN- CENELEC oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen. CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern. EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNG EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION COMITÉ EUROPÉEN DE NORMALISATION CEN-CENELEC Management-Zentrum: Avenue Marnix 17, B-1000 Brüssel 2016 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten. Ref. Nr. EN 378-3:2016 D

4 Inhalt Seite Europäisches Vorwort... 5 Einleitung Anwendungsbereich Normative Verweisungen... 7 ISO 817, Refrigerants Designation and safety classification Begriffe und Abkürzungen Anordnung der kältetechnischen Komponenten Allgemeines Kältetechnische Komponenten für die Aufstellung im Freien Kältetechnische Komponenten für die Aufstellung in einem Maschinenraum Kältetechnische Komponenten für die Aufstellung in einem Personen- Aufenthaltsbereich Kältetechnische Komponenten für die Aufstellung in einem Raum ohne Personenaufenthalt, der nicht als Maschinenraum ausgewiesen ist Kältetechnische Komponenten für die Aufstellung in einem belüfteten Gehäuse in einem Personen-Aufenthaltsbereich Rohrleitungskanal oder -schacht Maschinenräume Zugang zu Maschinenräumen Belüftung des Maschinenraums oder durch diesen hindurch Verbrennungsanlagen und Luftverdichter Offene Flammen Lagerung Not-Fernabschaltung Nach außen führende Öffnungen des Maschinenraums Rohrleitungen und Kanäle Allgemeinbeleuchtung Notbeleuchtung Maße und Zugänglichkeit Türen, Wände und Kanäle Türen und Öffnungen Notfälle Wände, Boden und Decke Wartungskanäle Lüftungskanäle Lüftung Allgemeines Lüftung für übliche Betriebsbedingungen oder bemannte Maschinenräume Mechanische Notlüftung Erforderlicher Luftstrom für die mechanische Notlüftung Öffnungen für die mechanische Lüftung Maschinenräume für Kältemittel der Gruppen A2L, A2, A3, B2L, B2 und B Allgemeines Aufstellungsort Zusätzliche Anforderungen bei Verwendung von R

5 Maximale Oberflächentemperatur Türen und Öffnungen Anforderungen an alternative Vorkehrungen Allgemeines Personen-Aufenthaltsbereich Lüftung Allgemeines Verdünnungsöffnungen (Öffnungen für den Lufttransport zur Verdünnung) für natürliche Konvektion Mechanische Lüftung Sicherheitsabsperrventile Allgemeines Anordnung Auslegung Elektrische Anlagen Allgemeine Anforderungen Netzanschluss Elektrische Betriebsmittel in Maschinenräumen für Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln Sicherheits-Alarmeinrichtungen Allgemeines Stromversorgung des Alarmsystems Warnung durch das Alarmsystem Zusätzliche Anforderungen an Alarmsysteme für R-717-Anlagen mit Füllmengen über kg Detektoren Allgemeines Anordnung der Detektoren Typen und Leistungen von Detektoren Allgemeines Kältemitteldetektoren für Kältemittel der Klassen A2, A2L, B2L (außer R-717), B2, A3 und B R-717-Detektoren Montage Bedienungshandbücher, Hinweise und Prüfungen Bedienungshandbuch Warnhinweise Sichtprüfung des Aufstellungsortes Instandhaltung vor Ort Wärmequellen und vorübergehend hohe Temperaturen am Aufstellort Anhang A (informativ) Persönliche Schutzausrüstung A.1 Allgemeine Anforderungen A.1.1 Art der Schutzausrüstung A.1.2 Zugänglichkeit A.1.3 Aufbewahrungsort A.1.4 Überprüfung und Instandhaltung A.1.5 Temperatur A.1.6 Atemschutzgeräte A.2 Bestimmungsgemäßer Gebrauch A.3 Ausrüstung für die Benutzung im Notfall A.3.1 Allgemeines A.3.2 Atemschutzgeräte

6 A.3.3 Erste-Hilfe-Ausrüstung Literaturhinweise

7 Europäisches Vorwort Dieses Dokument (EN 378-3:2016) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 182 Kälteanlagen, sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen erarbeitet, dessen Sekretariat vom DIN gehalten wird. Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Mai 2017, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis Mai 2017 zurückgezogen werden. Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass einige Elemente dieses Dokuments Patentrechte berühren können. CEN [und/oder CENELEC] sind nicht dafür verantwortlich, einige oder alle diesbezüglichen Patentrechte zu identifizieren. Dieses Dokument ersetzt EN 378-3:2008+A1:2012. EN 378 besteht aus den folgenden Teilen unter dem allgemeinen Titel Kälteanlagen und Wärmepumpen Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen : Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Begriffe, Klassifikationen und Auswahlkriterien; Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation; Teil 3: Aufstellungsort und Schutz von Personen; Teil 4: Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung. Die wesentlichen Änderungen in Teil 3 gegenüber der vorherigen Fassung sind nachstehend aufgeführt: Harmonisierung mit ISO 5149:2014 und ISO 817:2014 so weit wie möglich; Klarstellung, wann die Benennung besonderer Maschinenraum verwendet und in separater Kältemaschinenraum geändert wird; Berücksichtigung der Anforderungen an Kältemittel der Klasse 2L; Einbindung von Abschnitt 6 Zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung von EN 378-1:2016, C.3; Änderungen der Anforderungen an Sprinkleranlagen. Entsprechend der CEN-CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. 5

8 Einleitung Es gilt die Einleitung in EN

9 1 Anwendungsbereich Diese Europäische Norm legt die Anforderungen an die Sicherheit von Personen und Eigentum fest, liefert eine Anleitung in Hinblick auf den Schutz der Umwelt und enthält Vorgehensweisen für Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung von Kälteanlagen und die Rückgewinnung von Kältemitteln. Die in dieser Europäischen Norm verwendete Benennung Kälteanlage schließt Wärmepumpen mit ein. Dieser Teil 3 der Europäischen Norm gilt für den Aufstellungsort (Aufstellungsraum und Versorgungseinrichtungen). Sie legt die Anforderungen fest, die aufgrund der Kälteanlage und von deren Bauteilen für die Sicherheit vor Ort erforderlich sein können, die jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kälteanlage und deren Bauteilen stehen. Diese Norm gilt für: a) stationäre und ortsveränderliche Kälteanlagen aller Größen, mit Ausnahme von Luftkonditioniersystemen in Kraftfahrzeugen, die von bestimmten Produktnormen wie z. B. ISO abgedeckt werden; b) indirekte Kühl- oder Heizsysteme; c) den Aufstellungsort dieser Kälteanlagen; d) nach der Annahme dieser Norm ersetzte Teile und hinzugefügte Bauteile, sofern sie nicht in Funktion und Leistung identisch sind. Anlagen mit anderen als den in EN 378-1:2016, Anhang E, aufgeführten Kältemitteln sind nicht Gegenstand dieser Norm. Die vorliegende Norm gilt nicht für eingelagerte Güter. Diese Norm gilt nicht für Kälteanlagen, die vor dem Datum ihrer Veröffentlichung als Europäische Norm hergestellt wurden, ausgenommen sind im Anschluss an die Veröffentlichung erfolgte Erweiterungen und Modifizierungen an der Anlage. Die vorliegende Norm gilt für neue Kälteanlagen, Erweiterungen oder Modifizierungen bereits bestehender Anlagen sowie bestehende stationäre Anlagen, die an einen anderen Standort verbracht und dort betrieben werden. Diese Norm gilt auch im Falle der Umstellung einer Anlage auf eine andere Art des Kältemittels; in diesem Fall muss die Übereinstimmung mit den zutreffenden Abschnitten der Teile 1 bis 4 der Normenreihe beurteilt werden. 2 Normative Verweisungen Die folgenden Dokumente, die in diesem Dokument teilweise oder als Ganzes zitiert werden, sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). EN 378-1:2016, Kälteanlagen und Wärmepumpen Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Begriffe, Klassifikationen und Auswahlkriterien EN 378-2:2016, Kälteanlagen und Wärmepumpen Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation EN 1363 (alle Teile), Feuerwiderstandsprüfungen EN 1364 (alle Teile), Feuerbeständigkeitsprüfungen für nichttragende Bauteile 7

10 EN 1365 (alle Teile), Feuerbeständigkeitsprüfungen für tragende Bauteile EN , Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen Teil 1: Lüftungsleitungen EN , Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen Teil 2: Brandschutzklappen EN 1507, Lüftung von Gebäuden Rechteckige Luftleitungen aus Blech Anforderungen an Festigkeit und Dichtheit EN 1634 (alle Teile), Feuerwiderstandsprüfungen und Rauchschutzprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse, Fenster und Baubeschläge EN 12236, Lüftung von Gebäuden Aufhängungen und Auflager für Luftleitungen Anforderungen an die Festigkeit EN 12845, Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen Automatische Sprinkleranlagen Planung, Installation und Instandhaltung EN 14624, Leistung von mobilen Leckdetektoren und Raumüberwachungsgeräten für halogenierte Kältemittel EN , Explosionsgefährdete Bereiche Teil 10-1: Einteilung der Bereiche - Gasexplosionsgefährdete Bereiche (IEC ) EN :2006, Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC :2005) EN 60529, Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) (IEC 60529) EN ISO 13850, Sicherheit von Maschinen Not-Halt-Funktion Gestaltungsleitsätze (ISO 13850) EN ISO , Sicherheit von Maschinen Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege (ISO ) ISO 13043, Road vehicles Refrigerant systems used in mobile air conditioning systems (MAC) Safety requirements ISO 817, Refrigerants Designation and safety classification IEC 60364, Low-voltage electrical installation 3 Begriffe und Abkürzungen Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe und Abkürzungen nach EN 378-1: Anordnung der kältetechnischen Komponenten 4.1 Allgemeines Kältetechnische Komponenten können außerhalb des Gebäudes im Freien oder in einem Maschinenraum oder in Personen-Aufenthaltsbereichen oder in Bereichen ohne Personenaufenthalt angeordnet werden, die nicht als Maschinenraum gekennzeichnet sind. ANMERKUNG Die kältetechnischen Komponenten können in einem durch den Hersteller bereitgestellten belüfteten Gehäuse enthalten sein. Die Anforderungen an dieses Gehäuse sind in EN 378-2:2016, , angegeben. 8

11 4.2 Kältetechnische Komponenten für die Aufstellung im Freien Kälteanlagen, die im Freien aufgestellt sind, sind so anzuordnen, dass kein Kältemittel durch Leckage in das Gebäude gelangen oder auf andere Weise Personen oder Eigentum gefährden kann. Das Kältemittel darf bei einer Leckage nicht in Belüftungsöffnungen für Frischluft, Türöffnungen, Bodenklappen oder ähnliche Öffnungen eindringen können. Eine Schutzabdeckung für im Freien aufgestellte kältetechnische Komponenten muss mit einer natürlichen oder Zwangsbelüftung versehen sein. Als Aufstellung im Freien gilt die Aufstellung in einem Raum, bei dem mindestens eine der längeren Wände nach außen hin offen, d. h. mit Luftschlitzen mit einer freien Fläche von 75 % versehen ist, die mindestens 80 % der Wandfläche abdecken (oder bei mehr als einer Außenwand eine entsprechend gleich große Fläche). Bei Kälteanlagen, die im Freien an einem Ort aufgestellt werden, an dem sich freigesetztes Kältemittel ansammeln kann, z. B. unter Erdgleiche, müssen bei der Aufstellung die Anforderungen an Gasnachweissysteme und die Belüftung von Maschinenräumen (siehe 5.13, Abschnitt 8 und Abschnitt 9) erfüllt werden. Für Kältemittel der Klassen 2L, 2 und 3 müssen die Anforderungen bezüglich Zündquellen nach EN 378-2:2016, , angewandt werden, sofern zutreffend. 4.3 Kältetechnische Komponenten für die Aufstellung in einem Maschinenraum Wird für die Unterbringung der kältetechnischen Komponenten ein Maschinenraum gewählt, muss dieser die Anforderungen in 5.1 bis 5.14 erfüllen. Es muss eine Risikoanalyse auf Grundlage des Sicherheitskonzeptes für die Kälteanlage durchgeführt werden (entsprechend den Angaben des Herstellers unter Beachtung der Füllmenge und Sicherheitsklassifikation des verwendeten Kältemittels), um zu ermitteln, ob die Aufstellung der Kälteanlage in einem separaten Kältemaschinenraum erforderlich ist. ANMERKUNG 1 Nationale Vorschriften enthalten möglicherweise spezifische Anforderungen an die Verwendung separater Kältemaschinenräume. Bei Anlagen unter Erdgleiche mit brennbaren Kältemitteln der Klasse 3 und einer Füllmenge von mehr als m 2 muss ein zusätzlicher Gasdetektor und ein akustischer/visueller Alarm eingesetzt werden, der die Anforderungen an Detektoren in dieser Norm erfüllt. ANMERKUNG 2 Zusätzliche Anforderungen können für Kälteanlagen mit Kältemitteln B2L, B2, B3, A2L, A2 und A3 erforderlich sein, wie unter 5.14 festgelegt. ANMERKUNG 3 zu betrachten. Ist ein Gehäuse ausreichend groß, um von Personen betreten zu werden, ist es als Maschinenraum 4.4 Kältetechnische Komponenten für die Aufstellung in einem Personen- Aufenthaltsbereich Es gelten die Anforderungen nach EN Kältetechnische Komponenten für die Aufstellung in einem Raum ohne Personenaufenthalt, der nicht als Maschinenraum ausgewiesen ist Befinden sich Verdichter oder Druckbehälter in einem Raum ohne Personenaufenthalt, der gegenüber jeglichem Personen-Aufenthaltsbereich abgeschlossen ist, muss der Aufstellungsort als Maschinenraum nach Abschnitt 5 behandelt werden. 9

12 Sofern sich Komponenten (ausgenommen Verdichter und Druckbehälter) mit lösbaren Verbindungen in einem Raum ohne Personenaufenthalt befinden, der gegenüber jeglichem Personen-Aufenthaltsbereich abgeschlossen ist, gelten die Anforderungen nach Abschnitt 5, wobei jedoch die mechanische Lüftung, sofern nach 5.13 erforderlich, durch eine neben der Komponente angeordnete Abzugshaube erfolgt, wobei die die Luftwechselrate mehr als 0,05 m 3 /s je Ventilator betragen muss. Wenn die Komponente ungünstigen Bedingungen unterliegt, z. B. starken Schwingungen oder einer korrosiven Atmosphäre, muss die Luftwechselrate mehr als 0,5 m 3 /s je Abzugshaube betragen. Ist eine mechanische Lüftung erforderlich, müssen Kältemittel-Detektoren die Lüftung bei einem Wert von 50 % des ATEL (ausgenommen sind Kältemittel, die bei Konzentrationen unterhalb des ATEL/ODL einen charakteristischen Geruch aufweisen (z. B. R-717)) oder 25 % der LFL aktivieren, je nachdem, welcher Wert geringer ist. ANMERKUNG 1 Starke Schwingungen könnten durch unausgeglichene dynamische Lasten oder hydraulische Stöße beim Abtauen verursacht werden. ANMERKUNG 2 Diese Luftwechselrate wird als ausreichend für die Lüftung eines Volumens von 18 m 3 angesehen. Für jede Komponente gilt: Wenn der Bereich nicht gegenüber jeglichem Personen-Aufenthaltsbereich abgeschlossen werden kann, sind die kältetechnischen Komponenten als im Personen-Aufenthaltsbereich befindlich anzusehen und es gelten die Anforderungen für diese Bereiche. 4.6 Kältetechnische Komponenten für die Aufstellung in einem belüfteten Gehäuse in einem Personen-Aufenthaltsbereich Ein belüftetes Gehäuse, das eine Kälteanlage enthält, muss mit einem Lüftungskanal nach den Festlegungen des Herstellers versehen sein. Der Lüftungskanal muss den Anforderungen des Herstellers entsprechen, siehe EN Der Raum, in dem das belüftete Gehäuse aufgestellt wird, muss ein Volumen von mindestens dem 10-Fachen des Gehäusevolumens aufweisen und mit ausreichend Frischluft versorgt werden, um verbrauchte Luft vollständig zu ersetzen. Die Belüftung des Gehäuses muss ins Freie führen. 4.7 Rohrleitungskanal oder -schacht Sind handbetätigte Absperreinrichtungen in einem für Personen zugänglichen Rohrleitungskanal oder -schacht eingebaut, muss der Kanal oder Schacht mehr als einen Notausgang aufweisen. Der Kanal muss eine Mindesthöhe von 1,2 m aufweisen. 5 Maschinenräume 5.1 Zugang zu Maschinenräumen Maschinenräume sollten nicht als Personen-Aufenthaltsbereiche genutzt werden. Der Betreiber muss sicherstellen, dass der Zugang ausschließlich entsprechend unterwiesenem Personal vorbehalten bleibt, das die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten am Maschinenraum oder der Anlage im Allgemeinen vornimmt. Halten sich in Maschinenräumen über längere Zeiträume Personen auf, z. B. für die Nutzung als Arbeitsraum für Instandhaltungsarbeiten, gelten diese Maschinenräume als Personen-Aufenthaltsbereiche, die unter der Kategorie des Zugangsbereiches c nach EN 378-1, Zugangsbereich, zu dem nur befugte Personen Zutritt haben, eingestuft sind. Ein separater Kältemaschinenraum darf nicht als Personen-Aufenthaltsbereich genutzt werden. 5.2 Belüftung des Maschinenraums oder durch diesen hindurch Kältemittel darf nicht in benachbarte Räume, Treppenaufgänge, Höfe, Gänge oder Entwässerungssysteme des Gebäudes gelangen und entweichendes Gas muss nach außen abgeführt werden. Eine Luftführung durch den Maschinenraum in einen Personen-Aufenthaltsbereich ist nicht zugelassen, es sei denn, sie erfolgt durch einen abgedichteten Kanal, so dass ggf. austretendes Kältemittel nicht in diesen Luftstrom gelangen kann. 10

13 5.3 Verbrennungsanlagen und Luftverdichter Befinden sich Verbrennungsanlagen oder Luftverdichter in einem Maschinenraum mit kältetechnischen Komponenten, muss die Verbrennungsluftversorgung für Verbrennungsmotoren oder Kessel oder die Luftversorgung für Luftverdichter auf eine Weise von außen leitungsgeführt bezogen werden, dass austretendes Kältemittel nicht in die Lufteintrittsöffnung gelangen kann. 5.4 Offene Flammen In Maschinenräumen sind keine offenen Flammen zulässig, außer bei Schweiß-, Löt- oder ähnlichen Arbeiten; in diesem Fall jedoch nur, wenn die Kältemittelkonzentration überwacht wird und eine ausreichende Belüftung sichergestellt ist. Offene Flammen dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben. 5.5 Lagerung Mit Ausnahme von Werkzeugen, Ersatzteilen und des Verdichteröls für die eingebauten Komponenten dürfen Maschinenräume nicht zur Lagerung dienen. Alle Kältemittel und brennbaren oder toxischen Stoffe müssen nach den Anforderungen nationaler Vorschriften gelagert werden. 5.6 Not-Fernabschaltung Zum Abschalten der Kälteanlage muss außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür eine Fernschaltung vorgesehen werden. Ein Schalter mit vergleichbarer Funktion muss an einer geeigneten Stelle innerhalb des Raumes vorgesehen werden. Die Schalter müssen den Anforderungen an Notschalter nach EN ISO und EN entsprechen. ANMERKUNG Für gasbefeuerte Kältemaschinen sind möglicherweise bestimmte Maßnahmen erforderlich einschließlich lokaler Vorschriften. 5.7 Nach außen führende Öffnungen des Maschinenraums Nach außen führende Öffnungen dürfen nicht in einem Bereich innerhalb von 2 m zu den Flucht- und Rettungstreppen oder zu anderen Öffnungen des Gebäudes, z. B. Fenster, Türen, Lüftungseinlässe usw., angeordnet sein. 5.8 Rohrleitungen und Kanäle Alle Rohrleitungen und Lüftungskanäle, die durch Wände, Decken und Böden von Maschinenräumen verlaufen, müssen an den Stellen, an denen sie durch die Wände, Decken oder Böden verlaufen, abgedichtet sein. Die Abdichtung muss mindestens gleichwertige Eigenschaften im Hinblick auf die Feuerbeständigkeit aufweisen wie die Wände, Decken und Böden. ANMERKUNG 1 Abblaseleitungen von Druckentlastungseinrichtungen dürfen Kältemittel auf geeignete Art und Weise in die Umgebungsluft abblasen, jedoch abseits von den Lufteintrittsöffnungen des Gebäudes. Alternativ darf das Kältemittel in eine ausreichende Menge eines geeigneten Absorptionsmittels geleitet werden. ANMERKUNG 2 Wenn die Kältemittel-Füllmenge geringer ist als die Grenzwerte nach EN 378-1:2016, Anhang C, können Druckentlastungseinrichtungen für Kältemittel der Gruppe A1 in den Maschinenraum abblasen. Dieses Abblasen des Kältemittels sollte auf eine Weise erfolgen, durch die Personen und Eigentum nicht gefährdet werden. 5.9 Allgemeinbeleuchtung Fest eingebaute Beleuchtungseinrichtungen müssen so ausgewählt und in Bereichen mit kältetechnischen Komponenten so angeordnet werden, dass eine ausreichende Beleuchtung für den sicheren Betrieb gegeben ist. Der Ausleuchtungsgrad und die Anordnung der Beleuchtung müssen den Anforderungen der nationalen Vorschriften entsprechen. Glühlampen in Maschinenräumen für Kälteanlagen mit R-717 müssen mit spritzsicheren Abdeckungen geschützt werden (EN 60529, IPX 4). 11

14 5.10 Notbeleuchtung Eine fest angebrachte oder tragbare Notbeleuchtung muss vorhanden sein, um bei einem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ein Betätigen von Steuer- und Regeleinrichtungen und eine Evakuierung des Personals zu ermöglichen. Der Ausleuchtungsgrad und die Anordnung der Beleuchtung müssen den Anforderungen der nationalen Vorschriften entsprechen Maße und Zugänglichkeit Die Maße des Maschinenraums müssen die leichte Aufstellung der kältetechnischen Komponenten ermöglichen und für Wartung, Instandhaltung, Betrieb, Instandsetzung und Demontage ausreichend Platz bieten einschließlich für Personen, die persönliche Schutzausrüstungen tragen. Falls erforderlich, müssen Laufstege und fest eingebaute Leitern vorhanden sein, um während Betrieb, Instandhaltung, Prüfung und Instandsetzung der Kälteanlage ein Stehen oder Gehen auf Rohrleitungen, Fittings, deren Halterungen und Tragkonstruktionen und auf Anlagenteilen zu vermeiden. Bei Bedienungsgängen und ständigen Arbeitsplätzen muss eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,1 m unter den Einrichtungen vorhanden sein. Die Anforderungen an Arbeitsbühnen müssen EN ISO entsprechen. ANMERKUNG Die Durchgangshöhe wird mit 2,1 m über der Lauffläche festgelegt Türen, Wände und Kanäle Türen und Öffnungen Maschinenräume müssen nach außen zu öffnende Türen in ausreichender Anzahl aufweisen, um sicherzustellen, dass sich Personen im Notfall aus dem Raum retten können. Die Türen müssen dicht, selbstschließend und so beschaffen sein, dass sie von innen geöffnet werden können (Anti-Panik-System). Die Türen müssen eine Feuerbeständigkeit von mindestens 1 h haben, die verwendeten Werkstoffe und die Konstruktion müssen nach EN 1634 geprüft sein. Es dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, die ein unbeabsichtigtes Eindringen von entweichenden Kältemitteln, Dämpfen, Geruchsstoffen sowie allen anderen Gasen in jegliche Personen-Aufenthaltsbereiche ermöglichen Notfälle Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die bei einem Notfall das sofortige Verlassen des Maschinenraums ermöglichen. Zumindest ein Notausgang muss direkt ins Freie oder in einen Notausgangskorridor führen Wände, Boden und Decke Wände, Boden und Decke zwischen dem Maschinenraum und dem Rest des Gebäudes müssen so ausgeführt sein, dass sie eine Feuerbeständigkeit von mindestens 1 h haben und dicht sind. Die verwendeten Werkstoffe und die Konstruktion müssen den Festlegungen in EN 1363, EN 1364 und EN 1365 entsprechen. ANMERKUNG Lokale Vorschriften können Anforderungen an die Feuerbeständigkeit von Wänden, Türen, Boden und Decke enthalten. 12

15 Wartungskanäle Wartungskanäle müssen den Anforderungen in EN und EN entsprechen und so abgedichtet sein, dass Leckagen von Kältemittel in den Wartungskanal auf ein Mindestmaß verringert werden; die Feuerbeständigkeit muss mindestens der der Wände und Türen entsprechen. Wartungskanäle, einschließlich Laufstegen und Kriechgängen, die Rohrleitungen für Kältemittel enthalten, müssen an einen sicheren Ort entlüftet werden, damit bei einer Leckage eine gefährliche Ansammlung von Kältemittel verhindert wird. Wartungskanäle dürfen nicht für die Lüftung oder für klimatisierte Luft genutzt werden Lüftungskanäle Bleche für Kanäle für die normale Lüftung und die Notlüftung müssen EN 1507 entsprechen und nach den Anforderungen in EN aufgelagert sein. Nach der Aufstellung müssen alle Nähte und Verbindungen an den Kanälen abgedichtet werden, um jegliches Entweichen von Gas aus dem Kanal auf ein Mindestmaß zu verringern. Der Lüftungskanal muss mindestens die gleiche Feuerbeständigkeit wie die Türen und Wände des Maschinenraums aufweisen Lüftung Allgemeines Die Belüftung von Maschinenräumen muss sowohl für die üblichen Betriebsbedingungen als auch für Notfallsituationen ausreichend sein. Luft aus Maschinenräumen muss bei einer Freisetzung von Kältemittel durch Leckagen an Bauteilen durch mechanische Lüftung nach außerhalb des Gebäudes entlüftet werden. Dieses Lüftungssystem muss von jedem anderen Lüftungssystem am Aufstellungsort unabhängig sein. Es müssen Vorkehrungen für eine ausreichende Zuleitung von frischer Außenluft und eine gleichmäßige Verteilung dieser Luft innerhalb des Maschinenraums getroffen werden, um tote Zonen zu vermeiden. Öffnungen zur Außenluft müssen so angeordnet werden, dass kein erneuter Umlauf in den Raum erfolgt Lüftung für übliche Betriebsbedingungen oder bemannte Maschinenräume Die Lüftung muss nationalen Vorschriften entsprechen, wobei bei einem Maschinenraum mit Personenaufenthalt mindestens ein viermaliger Luftaustausch je Stunde erfolgen muss. Falls die erforderliche Luftwechselrate nicht erreicht werden kann, muss ein akustischer und/oder visueller Alarm ausgelöst und, sofern zutreffend, die elektrische Stromversorgung abgeschaltet werden Mechanische Notlüftung Ist im Maschinenraum ein Gasnachweissystem erforderlich, muss die mechanische Notlüftung durch einen oder mehrere im Maschinenraum vorhandene(n) Detektor(en) aktiviert werden. Die Detektoren müssen den Festlegungen in Abschnitt 9 entsprechen. Die mechanische Notlüftung muss mit zwei voneinander unabhängigen Notsteuerungen ausgerüstet sein, von denen sich eine außerhalb und die andere innerhalb des Maschinenraums befindet. 13

16 Erforderlicher Luftstrom für die mechanische Notlüftung Der Luftstrom der mechanischen Lüftung muss mindestens dem mit Gleichung (1) errechneten Wert entsprechen: Dabei ist V = 0,014 m 2/3 (1) V m der Luftdurchsatz in m 3 /s; die Masse der Kältemittel-Füllmenge, in kg, in der Kälteanlage mit der größten Füllmenge, die sich mit irgendeinem Teil in dem Maschinenraum befindet; 0,014 ein Umrechnungsfaktor mit Einheiten m 3 /s kg 2/3. 15 Luftwechsel je Stunde sind für das Notlüftungssystem ausreichend Öffnungen für die mechanische Lüftung Öffnungen für die mechanische Lüftung müssen an geeigneten Stellen angeordnet sein und in entsprechenden Größen vorliegen, sodass ein ausreichender Luftstrom unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Kältemittels, der Einstellung auf Luftzuleitung oder -ableitung und der Leistung des Ventilators möglich ist. Die Frischluft- und Abluftöffnungen müssen so angeordnet sein, dass das Kältemittel bei einer Leckage unter allen Bedingungen abgeleitet wird Maschinenräume für Kältemittel der Gruppen A2L, A2, A3, B2L, B2 und B Allgemeines Maschinenräume für Kältemittel der Gruppen A2L, A2, B2L, B2, A3 und B3 müssen hinsichtlich der Brennbarkeit beurteilt und der Gefahrenbereich entsprechend den Anforderungen in EN klassifiziert werden. ANMERKUNG Die Beurteilung nach EN unter Beachtung der LFL und Art des Kältemittelaustritts kann ergeben, dass die vom Gefahrenbereich ausgehende Gefahr vernachlässigbar ist. Anforderungen hinsichtlich der Elektroinstallation befinden sich in Abschnitt Aufstellungsort Allgemeines Die Errichtung des Maschinenraums muss den örtlichen und nationalen Vorschriften entsprechen. ANMERKUNG Notentlüftung 14 Die Anforderungen können von der Füllmenge in der Kälteanlage abhängen. Der Notentlüftungsventilator muss entweder: a) im Luftstrom angeordnet sein, mit dem Motor außerhalb des Luftstroms, oder b) nach den Anforderungen in EN 378-2:2016, , für gefährdete Bereiche klassifiziert sein. Der Ventilator muss so angeordnet sein, dass keine Druckbeaufschlagung der Entlüftungsleitungen im Maschinenraum erfolgt.

17 Bei Kontakt zwischen Ventilator und Leitungswerkstoff dürfen keine Funken entstehen. Die Austrittsöffnung der Entlüftung muss nationalen Vorschriften entsprechen. Die Öffnung darf nicht versperrt sein, muss jedoch mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Eindringen von Unrat, Blättern und Vögeln verhindern. Am Boden aller steigenden Leitungen, die nach außen hin offen sind, müssen ein Ablauf mit einer Auffangvorrichtung für Regenwasser sowie ein Zugang für Inspektionen vorhanden sein. Wenn Türen mit anderen Bereichen im Gebäude kommunizieren und die Gasmelder kein Kältemittel erkennen können, wenn diese offen sind, muss die Notentlüftung aktiviert werden, wenn eine Tür länger als 60 s geöffnet ist Zusätzliche Anforderungen bei Verwendung von R Ablauf Um zu verhindern, dass auslaufendes R-717 in Oberflächenwasser gelangt, muss nach den nationalen Vorschriften ein Auffangsystem konzipiert und eingebaut werden. Der Boden des Maschinenraums muss so beschaffen sein, dass kein flüssiges R-717 aus dem Raum auslaufen kann. Der Ablauf des Auffangsystems muss in der Regel verschlossen sein Besondere Einrichtungen für das Waschen im Notfall Bei Verwendung von R-717 müssen bei allen Anlagen Einrichtungen für eine leicht zugängliche Augenspülung (z. B. Augendusche) vorhanden sein. Bei Anlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge über kg muss eine Notdusche mit einem Durchfluss von mindestens 1 l/s mit einer Temperatur zwischen 25 C und 30 C außerhalb des Notausgangs des Maschinenraums vorhanden sein Feuerlöschanlagen mit Sprinkler Unter der Voraussetzung, dass der Maschinenraum die Anforderungen dieser Norm vollständig erfüllt, dürfen keine Feuerlöschanlagen vom Typ Wassersprinkler in Maschinenräumen mit R-717-Kälteanlagen eingebaut werden, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt: die Sprinkler werden individuell bei 141 C oder höher ausgelöst (hohe Temperatur nach EN 12845) ausgelöst; die Auslösung des Sprinklersystems kann nicht manuell umgangen werden; die Installation der Sprinkleranlage entspricht den Anforderungen nach EN ANMERKUNG 1 Die Zugabe von Wasser in eine Lache mit flüssigem Ammoniak kann die rasche Entwicklung großer Mengen von gasförmigem Ammoniak in der Atmosphäre verursachen, was zu einem erhöhten Verletzungsrisiko für in der Nähe befindliche Personen führt. ANMERKUNG 2 Eine vorgesteuerte Anlage, bei der ein gesteuertes Wasserventil in der Sprinklerzuleitung durch eine Brandmeldeanlage angesteuert wird, kann genutzt werden, um die Wahrscheinlichkeit der versehentlichen Abgabe von Wasser aus einem der Sprinklerköpfe zu vermindern. ANMERKUNG 3 Ein entfernt gelegener Pumpensumpf im Entwässerungssystem des Maschinenraums verringert das Risiko der Umweltverschmutzung durch das Ablaufwasser Maximale Oberflächentemperatur Heiße Oberflächen dürfen keine Temperatur überschreiten, die bei 80 % der Selbstentzündungstemperatur (in C) beziehungsweise 100 K unter der Selbstentzündungstemperatur des Kältemittels liegt, je nachdem, welcher Wert höher ist. 15

18 Türen und Öffnungen Maschinenräume mit Kältemitteln der Gruppen A2L, A2, A3, B2L, B2 oder B3, deren Füllmenge über dem praktischen Grenzwert für den Rauminhalt liegt, müssen eine Tür aufweisen, die entweder direkt oder über einen speziell dafür vorgesehenen Vorraum mit selbstschließenden dichten Türen ins Freie führt. 6 Anforderungen an alternative Vorkehrungen 6.1 Allgemeines Diese zusätzlichen Maßnahmen gelten nur für in EN 378-1:2016, C.3, beschriebene Anlagen. Befindet sich ein Innengerät in einem oder führen die Rohre durch einen Personen-Aufenthaltsbereich hindurch, welcher ein Volumen aufweist, dass die Gesamt-Füllmenge die in EN 378-1:2016, C.3, festgelegte zulässige Füllmenge überschreitet, dürfen die alternativen Vorkehrungen in Abschnitt 6 angewendet werden, um die Sicherheit sicherzustellen. 6.2 Personen-Aufenthaltsbereich Wenn ein Innengerät in einer Höhe von weniger als 1,8 m eingebaut ist, muss ein Innenraum-Ventilator, eine Umwälzvorrichtung oder eine mechanische Lüftung vorgesehen werden, um bei einer Leckage das Risiko von stagnierendem Kältemittel zu vermeiden. Die Vorrichtung muss dauerhaft in Betrieb sein oder durch einen Detektor eingeschaltet werden. Wenn eine Verdünnungsöffnung für die Weiterleitung vorgesehen ist, z. B. ein Spalt unter der Tür, ist ein Einbau in geringer Höhe ohne Luftmischung zulässig. Der Bereich, in dem das Innengerät installiert ist, muss ein allgemeiner Zugangsbereich nach EN sein. Innengeräte dürfen nicht in einem abgedichteten, Raum ohne Belüftung nach außerhalb des Raums angewendet werden. Das Innengerät und die entsprechenden Rohrleitungen müssen sicher angebracht und so geschützt werden, dass z. B. beim Bewegen von Einrichtungsgegenständen oder beim Umbau kein versehentlicher Bruch der kältemittelführenden Teile des Geräts auftreten kann. 6.3 Lüftung Allgemeines Nach EN 378-1:2016, C und C.3.2.3, kann eine Lüftung als Sicherheitsmaßnahme erforderlich sein. Die Lüftung muss an einen Ort erfolgen, an dem ausreichend Luft zur Verfügung steht, um das ausgetretene Kältemittel zu verdünnen, z. B. ins Freie oder in einen großen Personen-Aufenthaltsbereich. Der zur Bereitstellung von Lüftungsluft genutzte Innenraumbereich muss ein ausreichendes Volumen aufweisen, einschließlich des Volumens des Raums, in dem das Innengerät aufgestellt ist, um sicherzustellen, dass der Grenzwert für die Füllmenge bei Mindestbelüftung (QLMV, en: quantity limit with minimum ventilation) nicht überschritten wird. Die Innenraumlüftung muss in einen Raum erfolgen, der ein ausreichendes Volumen aufweist, um gemeinsam mit dem Volumen des Personen-Aufenthaltsbereichs den QLMV-Wert zu erreichen. Natürliche Lüftung ins Freie wird nicht berücksichtigt. ANMERKUNG QLMV-Werte befinden sich in EN 378-1:2016, Anhang C, und die Grenzwerte nach EN 378-1:2016, C.3, finden Anwendung. 16

19 6.3.2 Verdünnungsöffnungen (Öffnungen für den Lufttransport zur Verdünnung) für natürliche Konvektion Verdünnungsöffnungen müssen sowohl an hoch als auch an niedrig gelegenen Orten vorgesehen werden. Bei diesen Verdünnungsöffnungen muss die Summe aller hoch gelegenen Flächen und die Summe aller tief gelegenen Flächen mindestens der mit Formel (2) ermittelten Fläche entsprechen. Diese Fläche darf an jedem hoch und jedem niedrig angeordneten Bereich in zwei oder mehr Öffnungsflächen unterteilt sein. Diese Flächen müssen sich in der Nähe des Bodens bzw. der Decke befinden. Handelt es sich um eine abgehängte Decke und es existiert keine Wand zum nächsten Raum oberhalb der Decke, ist die obere Öffnung nicht erforderlich. Dabei ist A = 0,0032 m/(qlmv V) (2) A die erforderliche Öffnungsfläche, angegeben in m 2 ; m die Kältemittel-Füllmenge, angegeben in kg; V das Raumvolumen, angegeben in m 3 ; QLMV der Grenzwert für die Kältemittel-Füllmenge bei Mindestbelüftung nach EN 378-1:2016, C.3.2, in kg/m 3. Die Unterkante der unteren Öffnung muss sich in einer Höhe von höchstens 0,2 m über dem Boden befinden. Die Oberkante der oberen Öffnung muss mindestens der Höhe der Oberkante der Türöffnung entsprechen Mechanische Lüftung Erforderlicher Luftstrom Für Q RCL/10 < 1 muss der tatsächliche Luftstrom, nicht der Nenn-Luftstrom der mechanischen Lüftung mindestens dem erforderlichen Wert nach Gleichung (3) entsprechen. Für Q RCL/10 1 muss der Luftstrom mit Gleichung (4) bestimmt werden. Dabei ist m = Q = 10 RRR m 10 x V Q x ln 1 Q x RCC 10 die Kältemittel-Füllmenge, angegeben in kg; V das Raumvolumen, angegeben in m 3 ; 10 die erwartete maximale Leckagerate, angegeben in kg/h; Q der Luftstrom der Belüftung in m 3 /h; RCL der Grenzwert für die Kältemittelkonzentration in kg/m 3 nach ISO 817. ANMERKUNG ln bedeutet natürlicher Logarithmus. (3) (4) 17

20 Eine vereinfachte Berechnung ist in Gleichung (5) angegeben. Der Luftstrom, der dieser Gleichung entspricht, kann anstelle des vorstehend erhaltenen Werts angewendet werden. Als Folge der Vereinfachung ergibt sich jedoch ein höherer Luftstromwert. Q = 10 RRR (5) Dabei ist 10 die erwartete maximale Leckagerate, angegeben in kg/h; Q der Luftstrom der Belüftung in m 3 /h; RCL der Grenzwert für die Kältemittelkonzentration in kg/m 3 nach ISO Öffnungen für die mechanische Lüftung Die Unterkante der Öffnung für die mechanische Lüftung muss so niedrig wie möglich liegen und darf sich nicht mehr als 0,2 m über dem Boden befinden. Abluftöffnungen müssen in einem ausreichenden Abstand von den Eintrittsöffnungen angebracht werden, um den Wiedereintritt in den Personen-Aufenthaltsbereich zu verhindern. Zusätzlich zu den Abluftöffnungen der Belüftung muss der Raum über Öffnungen verfügen, deren Öffnungsfläche mindestens der Fläche der Abluftöffnungen entspricht Betrieb der mechanischen Lüftung Die mechanische Lüftung muss dauerhaft in Betrieb sein oder nach Abschnitt 9 durch den Detektor angeschaltet werden. 6.4 Sicherheitsabsperrventile Allgemeines Werden Sicherheitsabsperrventile als Sicherheitsmaßnahme nach EN 378-1:2016, C.3.2, eingesetzt, müssen sie an einer angemessenen Stelle in einem Kältemittelkreislauf angeordnet werden. Im Falle einer Kältemittelleckage müssen die Ventile den Kältemittelstrom absperren, sodass die Menge des in den Personen-Aufenthaltsbereich leckenden Kältemittels unterhalb des QLMV dieses Personen- Aufenthaltsbereiches liegt. Für das tiefste unterhalb des Erdgeschosses liegende Geschoss im Gebäude muss anstelle des QLMV der RCL nach EN 378-1:2016, Tabelle C.3, oder ISO 817 angesetzt werden. Die Ventile müssen den Kältemittelkreislauf detektorgesteuert nach Abschnitt 9 vom Personen-Aufenthaltsbereich trennen. Der Hersteller oder Installateur der Einrichtung muss die Daten zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Kältemittelmenge zu berechnen, die in den Personen-Aufenthaltsbereich eintreten kann. Die Daten müssen mindestens die Menge des Kältemittels enthalten, das unter Berücksichtigung der Ansprechzeit des Sensors und der Steuerung austreten kann, die die Ventile aktiviert. Weiterhin müssen die Daten die Kältemittelmenge in jedem Abschnitt der Kältemaschine enthalten, nachdem die Ventile geschlossen wurden. Diese Mengen müssen bei der Ermittlung der Menge des in den Personen-Aufenthaltsbereich entweichenden Kältemittels berücksichtigt werden. Die Daten müssen auch die Position des Ventils in der Kälteanlage und die Position der Detektoren in den entsprechenden Räumen beinhalten. Die Daten müssen in die Dokumentation der Montage nach EN 378-2:2016, , aufgenommen werden. 18

21 6.4.2 Anordnung Absperrventile müssen außerhalb des Personen-Aufenthaltsbereichs so angeordnet sein, dass befugten Personen der Zugang zu Instandhaltungszwecken möglich ist Auslegung Die Ventile müssen so konstruiert sein, dass sie bei einem Ausfall der elektrischen Stromversorgung schließen, z. B. Magnetventile mit Federrückstellung. Ventile im Kältemittelkreislauf müssen in der Lage sein, den Kältemittelstrom im Falle einer Kältemittelleckage abzusperren, ohne diesen Kältemittelstrom im Normalbetrieb unangemessen zu beeinträchtigen. 7 Elektrische Anlagen 7.1 Allgemeine Anforderungen Die allgemeinen elektrischen Anlagen der kältetechnischen und anderen Komponenten einschließlich Beleuchtung, Stromversorgung usw. müssen den nationalen Vorschriften entsprechen und den Vorschriften der Normenreihe IEC 60364, wenn geeignet. ANMERKUNG Zusätzliche Hilfestellungen befinden sich in IEC/TR Netzanschluss Die Stromversorgung für eine Kälteanlage ist elektrisch so einzurichten, dass sie unabhängig von der Stromversorgung für andere elektrische Betriebsmittel allgemein und insbesondere für Beleuchtungsanlagen, Lüftungssysteme, Alarm- und andere Sicherheitseinrichtungen abgeschaltet werden kann. Der Netzanschluss der Kälteanlage muss den Anforderungen in EN :2006, Abschnitte 4 und 5, entsprechen. 7.3 Elektrische Betriebsmittel in Maschinenräumen für Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln Elektrische Betriebsmittel muss entsprechend den in aufgeführten Zonen geeignet ausgewählt werden. Bei 2L-Kältemitteln sind die elektrischen Betriebsmittel als den Anforderungen entsprechend anzusehen, wenn die elektrische Stromversorgung unterbrochen wird, bevor oder sobald die Kältemittelkonzentration einen Wert von maximal 25 % der unteren Explosionsgrenze erreicht. Betriebsmittel, die bei einem Überschreiten der oberen Alarmgrenze durch die Kältemittelkonzentration spannungsführend bleiben, z. B. Alarme, Gasmelder, Lüftungsventilatoren und Notbeleuchtung, müssen für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sein. Dies gilt für alle elektrischen Betriebsmittel und Stromversorgungen im Raum, nicht nur für die Kälteanlage. 8 Sicherheits-Alarmeinrichtungen 8.1 Allgemeines Wird für die Warnung bei einer Leckage im Maschinenraum oder Personen-Aufenthaltsbereich eine Alarmeinrichtung vorgesehen, muss diese bei einer Kältemittelleckage nach den Festlegungen in 8.3 einen Alarm auslösen. Der Alarm muss durch das Signal des Detektors nach Abschnitt 9 ausgelöst werden. Durch den Alarm muss gleichzeitig eine befugte Person alarmiert werden, die entsprechende Maßnahmen einleitet. 19

22 8.2 Stromversorgung des Alarmsystems Wenn ein Alarmsystem eingebaut ist, muss die Stromversorgung des Alarmsystems von der Stromversorgung der mechanischen Lüftung oder sonstiger Kälteanlagen unabhängig sein, die sie schützt. ANMERKUNG Für das Alarmsystem kann eine Zusatzstromversorgung mit Batterien vorgesehen werden. 8.3 Warnung durch das Alarmsystem Das Alarmsystem muss sowohl hörbar als auch sichtbar warnen, z. B. mit einer lauten Sirene (15 db(a) über dem Grundgeräuschpegel) und einem Blinklicht. Bei Maschinenräumen muss das Alarmsystem sowohl innerhalb als auch außerhalb des Maschinenraums warnen. Der Alarm außerhalb des Maschinenraums darf sich an einem überwachten Ort befinden. Bei einem Personen-Aufenthaltsbereich muss das Alarmsystem mindestens innerhalb des Personen- Aufenthaltsbereichs warnen. Bei Aufstellungsbereichen der Kategorie a (siehe EN 378-1) muss das Alarmsystem auch an einem überwachten Ort, z. B. am Arbeitsplatz des Nachtportiers, sowie im Personen-Aufenthaltsbereich warnen. 8.4 Zusätzliche Anforderungen an Alarmsysteme für R-717-Anlagen mit Füllmengen über kg Der Betreiber/Eigentümer der Kälteanlage muss sicherstellen, dass ein als zentrale Alarmstation vorgesehener Raum ständig besetzt ist. Speziell ausgebildetes Personal muss bei einem Alarm innerhalb von 60 min vor Ort sein. Das Personal darf von dem Alarm auch mittels technischer Einrichtungen, z. B. Mobiltelefon, Funkruf usw., verständigt werden. 9 Detektoren 9.1 Allgemeines Wenn die Konzentration des Kältemittels den praktischen Grenzwert nach EN 378-1:2016, Anhang C, überschreiten kann, müssen Detektoren mindestens Alarm auslösen sowie im Maschinenraum die mechanische Notlüftung in Gang setzen. Sie müssen den jeweils anwendbaren Anforderungen nach 9.2 bis 9.4 entsprechen. 9.2 Anordnung der Detektoren Die Anordnung von Detektoren ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Kältemittel zu wählen und muss an den Stellen erfolgen, an denen sich das Kältemittel nach der Leckage sammelt. Der Detektor muss unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten der Luftströmungen positioniert werden, wobei die Positionen der Belüftungsöffnungen/-klappen zu beachten sind. Besonderes Augenmerk ist auf die Möglichkeit von mechanischen Schäden oder Kontaminierung zu richten. Mindestens ein Detektor muss in jedem Maschinenraum bzw. jedem in Frage kommenden Personen- Aufenthaltsbereich und/oder im untersten Raum in Untergeschossen bei Kältemitteln, die schwerer sind als Luft, und an der höchsten Stelle bei Kältemitteln angebracht werden, die leichter sind als Luft. 20

23 9.3 Typen und Leistungen von Detektoren Allgemeines Jeder geeignete Detektor darf verwendet werden und muss bei dem für das Kältemittel oder die Sauerstoffkonzentration vorgegebenen Wert (der Voreinstellwert) ein elektrisches Signal abgeben, das die Absperrventile, das Alarmsystem, die mechanische Lüftung oder sonstige Notsteuerungen aktiviert. Detektoren müssen dauerhaft auf ihre Funktion überprüft werden. Bei einem Ausfall eines Detektors sollte die Notfall-Prozessabfolge wie bei der Feststellung einer Kältemittelleckage aktiviert werden. Der Voreinstellwert für den Kältemitteldetektor bei 30 C oder 0 C, je nachdem, welcher Wert kritischer ist, muss entsprechend 25 % der LFL oder 50 % des ATEL/ODL, wie in EN 378-1:2016, Anhang E, aufgeführt, eingestellt werden, je nachdem, welcher Wert geringer ist. Der Voreinstellwert für den Sauerstoffmangeldetektor muss 18 % oder mehr sein. Die Empfindlichkeitstoleranz des Detektors muss berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass das Ausgangssignal bei dem Voreinstellwert oder darunter ausgelöst wird. Die Toleranz des Detektors muss die Grenzabweichung von ± 10 % für die Netzspannung berücksichtigen. Für jeden Typ der verwendeten Detektoren muss ein angemessener Instandhaltungszeitraum festgelegt werden. Detektoren für Sauerstoffmangel dürfen nur in Anlagen eingesetzt werden, die Kältemittel der Klasse A1 außer R-744 enthalten. Detektoren für die Überwachung halogenierter Kältemittel müssen EN entsprechen. Darüber hinaus muss die Ansprechzeit bei einer Konzentration vom 1,6-Fachen des Voreinstellwerts für alle Detektoren 30 s oder weniger betragen. ANMERKUNG 1 Sensoren können durch andere vorhandene Gase oder Dämpfe, für die das Gerät nicht ausgelegt ist, beeinflusst werden. Es ist sicherzustellen, dass bei einem Einsatz von Sensoren die Sicherheit und Unversehrtheit der Anlage nicht beeinträchtigt wird. ANMERKUNG 2 EN enthält Anforderungen für die Auswahl, Installation, Verwendung und Instandhaltung von Detektoren für brennbare Gase Kältemitteldetektoren für Kältemittel der Klassen A2, A2L, B2L (außer R-717), B2, A3 und B3 Ein Kältemitteldetektor für ein Kältemittel der Klasse A2L, A2, B2L (ausgenommen R-717), B2, A3 und B3 muss das Alarmsignal bei einem Niveau von maximal 25 % der LFL des Kältemittels auslösen. Der Detektor muss bei höheren Konzentrationen weiter auslösen. Der Detektor muss für die Toxizität niedriger eingestellt werden, sofern zutreffend (siehe 8.1). Er muss automatisch einen Alarm auslösen, die mechanische Lüftung in Gang setzen und die Kälteanlage abschalten R-717-Detektoren Zur Warnung vor Explosions- oder Feuergefahr in Einrichtungen in Maschinenräumen und für Kontrollzwecke bei Füllmengen von mehr als 50 kg muss ein R-717-Detektor vorgesehen werden, der bei einer Konzentration von höchstens 350 mg/m 3 (Volumenanteil von ) (Voralarm), mg/m 3 (Volumenanteil von ) (Hauptalarm) anspricht. 21

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