Verordnung des Informatikrats des Bundes über die Standardisierung von Informatikprodukten in der Bundesverwaltung (Standardisierungsverordnung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung des Informatikrats des Bundes über die Standardisierung von Informatikprodukten in der Bundesverwaltung (Standardisierungsverordnung)"

Transkript

1 Verordnung des Informatikrats des Bundes über die Standardisierung von Informatikprodukten in der Bundesverwaltung (Standardisierungsverordnung) vom 25. März 2002 Der Informatikrat des Bundes (IRB), gestützt auf Artikel 4 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar und auf Artikel 4 der Weisungen des Bundesrates vom 23. Februar 2000 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck 1 Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Kriterien und Verfahren bei der Standardisierung von Informatikprodukten. 2 Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist identisch mit dem Geltungsbereich der Bundesinformatikverordnung. 3 Mit dieser Verordnung sollen: a. die Wirtschaftlichkeit der Verwaltungstätigkeit durch Gewährleistung der Interoperabilität der eingesetzten Informatiksysteme erhöht werden; b. die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Beschaffungskosten durch gemeinsame amts- oder departementsübergreifende Beschaffungen gesenkt werden können; c. die Transparenz und die Rechtssicherheit bei der Standardisierung von Informatikprodukten gefördert werden. Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Standardisierung: Entscheidungsprozess, in dem ein Informatikprodukt für ein Informatikeinsatzgebiet als verbindlich erklärt wird oder ein Informatikeinsatzgebiet zum Standardeinsatzgebiet erklärt wird; 1 SR

2 b. Informatikeinsatzgebiet: Geschäftsfunktion oder technische Funktion, die mittels Einsatz von Informatikprodukten (Hard- oder Software) erfüllt wird (Beispiel: Textverarbeitung); c. Standardeinsatzgebiet: Informatikeinsatzgebiet, in dem nur ein bestimmtes Standardprodukt oder eine bestimmte Anzahl von Standardprodukten zum Einsatz kommen dürfen; d. Standardisierungsorgan: Organisationseinheit, die ermächtigt ist, ein Informatikprodukt für ein Informatikeinsatzgebiet zum Standardprodukt zu erklären und Standardeinsatzgebiete festzulegen; e. Standardprodukt: Informatikprodukt (Hard- oder Software), dessen Einsatz für ein Standardeinsatzgebiet vom zuständigen Standardisierungsorgan als verbindlich erklärt wird; f. bundesweiter Standard: Standardeinsatzgebiet oder Standardprodukt, das für die gesamte Bundesverwaltung verbindlich ist; g. departementaler Standard: Standardeinsatzgebiet oder Standardprodukt, das für ein einzelnes Departement verbindlich ist; h. standardkonforme Beschaffung oder Bestellung: Beschaffung oder Bestellung von Informatikprodukten, bei der die bundesweiten und departementalen Standards respektiert werden; i. Interoperabilität: funktionierendes Zusammenspiel und Kommunikation zwischen mehreren Informatikkomponenten; j. Architekturraster: Dokument, in dem sämtliche Informatikeinsatzgebiete aufgelistet sind. 2. Abschnitt: Standardisierung Art. 3 Standardisierungsorgane und -ebenen 1 Der IRB ist das Standardisierungsorgan für die Festlegung bundesweiter Standardeinsatzgebiete und bundesweiter Standardprodukte. 2 Der IRB: a. bestimmt, welche Informatikeinsatzgebiete bundesweit zu standardisieren sind; b. legt in Zusammenarbeit mit den departementalen Standardisierungsorganen fest, welche Informatikeinsatzgebiete in den Zuständigkeitsbereich der Departemente fallen. 3 Die Departemente: a. legen für ihre departementalen Standards die Standardisierungsorgane fest; b. bestimmen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten ihrer Standadisierungsorgane.

3 4 Die Standardisierungsorgane sind in ihren Zuständigkeitsbereichen ermächtigt zu bestimmen: a. welche Informatikeinsatzgebiete zu Standardeinsatzgebieten werden; b. ob in einem Standardeinsatzgebiet ein oder mehrere Standardprodukte zum Einsatz kommen (Ein- oder Mehrproduktestrategie); c. welche Standardprodukte zwingend für das Standardeinsatzgebiet zum Einsatz kommen; sie können diesen Entscheid an die betroffene Verwaltungseinheit delegieren. Art. 4 Kriterien für die Standardisierung Die Standardisierungsorgane erklären ein Informatikeinsatzgebiet zum Standardeinsatzgebiet und legen Standardprodukte fest, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a. Die Standardisierung ist nötig, damit die Interoperabilität der Informatiksysteme (innerhalb der Bundesverwaltung oder des Departementes) gewährleistet ist. b. Die Standardisierung erlaubt eine erhebliche Einsparung von Ressourcen, sei es Geld, Zeit oder Personal im Zuständigkeitsbereich des Standardisierungsorgans. Art. 5 Verbindlichkeit der Produktestandards 1 Die von den Standardisierungsorganen festgelegten Standardeinsatzgebiete und Standardprodukte werden verbindlich, wenn sie im Informationssystem des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) publiziert sind (Artikel 13). 2 Die Departemente und Ämter sind zur standardkonformen Bestellung von Informatikmitteln verpflichtet. 3 Die zuständige Beschaffungsstelle ist zur standardkonformen Beschaffung verpflichtet. Sie darf nur standardkonforme Bestellungen entgegennehmen; Ausnahmen gemäss Artikel 6 bleiben vorbehalten. 4 Überträgt eine Verwaltungseinheit die Federführung bei der Durchführung einer Beschaffung an eine private Unternehmung, so ist diese zu verpflichten, sich bei der Beschaffung von Informatikmitteln an diese Verordnung zu halten. Art. 6 Ausnahmen 1 Die Standardisierungsorgane können eine Ausnahme gewähren, wenn das antragstellende Departement oder Amt nachweist, dass: a. die Verwaltungseinheit durch die Wahl eines vom Standard abweichenden Produkts erhebliche Einsparungen realisieren kann; oder b. die geforderte Funktionalität durch den Standard nicht abgedeckt werden kann.

4 2 Ausnahmen werden nur gewährt, wenn das Abweichen vom Produktstandard sich nicht oder nur unerheblich auf die inner- und interdepartementale Interoperabiltät der betroffenen Informatiksysteme auswirkt. 3 Im Übrigen können die Standardisierungorgane zeitlich befristete Ausnahmen gewähren, wenn: a. Informatikprodukte bereits vor dem Standardisierungsentscheid im Einsatz standen und ein sofortiges Auswechseln unverhältnismässig wäre; diese Produkte dürfen bis zur geplanten Ablösung weiterverwendet, jedoch nicht weiterentwickelt werden; oder b. mit dem abweichenden Produkt Erfahrungen gesammelt werden sollen und das Produkt allenfalls auf seine Eignung als Produktestandard hin getestet wird. 4 Die Standardisierungsorgane lassen der Eidgenössischen Finanzkontrolle eine Kopie der gewährten Ausnahmen zukommen. Art. 7 Verbindlichkeit der Standardisierungsprozesse und des Architekturrasters 1 Die vom IRB festgelegten Prozesse über die Standardisierung von Infomatikprodukten sind verbindlich. 2 Das Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) legt einen verbindlichen Architekturraster für mögliche Standardeinsatzgebiete in der gesamten Bundesverwaltung fest und aktualisiert diesen gestützt auf die Anträge der Departemente. Art. 8 Überprüfung von Standardisierungsentscheiden 1 Nach Ablauf einer Frist von maximal vier Jahren nach dem Standardisierungsentscheid überprüfen die Standardisierungsorgane, ob sie am Standardisierungsentscheid für das betroffene Informatikeinsatzgebiet sowie an den eingesetzten Standardprodukten festhalten. Sie treffen ihren Entscheid gestützt auf eine umfassende Kosten-Nutzen- und Marktanalyse, soweit dies sinnvoll und verhältnismässig ist. 2 Die Standardisierungsorgane legen in ihren Zuständigkeitsbereichen fest, wer für die rechtzeitige Überprüfung der Standardisierungsentscheide zuständig ist. Art. 9 Beschaffungsregeln 1 Standardprodukte sind ohne Hinweis auf besondere Handelsmarken im freien Wettbewerb nach den Regeln des Bundesgesetzes vom 16. Dezember über das öffentliche Beschaffungswesen und der Verordnung vom 11. Dezember über das öffentliche Beschaffungswesen zu beschaffen. 2 In begründeten Ausnahmen kann das Standardisierungsorgan ein Produkt einer bestimmten Handelsmarke zum Standardprodukt erklären; in diesem Fall erfolgt die Beschaffung unter Nennung der Handelsmarke nach den Regeln des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. 2 SR SR

5 3 Die zuständige Beschaffungsstelle befristet die Rahmenverträge mit den Lieferanten von Standardprodukten zeitlich und schreibt den Bedarf an entsprechenden Produkten in angemessenen Abständen wieder aus. 4 Die auf dem Markt angebotenen Billig- und Gratisprodukte sind analog nach den Regeln des Beschaffungsrechts einer umfassenden Wirtschaftlichkeitsabklärung zu unterziehen, bevor sie zum Standardprodukt erklärt werden können. Es sind insbesondere die möglichen Folgekosten für das Amt, das Departement und die Bundesverwaltung in den Entscheid einzubeziehen. Art. 10 Einprodukte- und Mehrproduktestrategie Wo die Gefahr einer erheblichen kommerziellen oder technischen Abhängigkeit von einzelnen Produkten oder Lieferanten besteht oder wo die Bedürfnisse der Verwaltungseinheiten stark voneinander abweichen, wählt das Standardisierungsorgan in der Regel eine Mehrproduktestrategie. Es trifft diesen Entscheid im Einzelfall und gestützt auf eine Marktanalyse sowie auf eine umfassende Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen der verschiedenen Varianten, soweit dies sinnvoll und verhältnismässig ist. 3. Abschnitt: Instrumente zur Förderung der Standardisierung Art. 11 Bericht an den Bundesrat Das Eidgenössische Finanzdepartement erstattet dem Bundesrat alle zwei Jahre Bericht zur Standardisierung der Informatikmittel in der Bundesverwaltung. Der Bericht umfasst insbesondere Angaben über die realisierten Kosteneinsparungen und das noch bestehende Potenzial für weitere Einsparungen durch Standardisierung. Art. 12 Optionsrecht und Rahmenverträge 1 Die zuständige Beschaffungsstelle bringt für Produkte, die potenziell für mehrere Verwaltungseinheiten von Interesse sein können, einen Vorbehalt in der Ausschreibung an. Vorbehalten bleibt die künftige Nutzung durch weitere Verwaltungseinheiten und die künftige Erhebung zum departementalen oder bundesweiten Produktstandard. Voraussetzung für den Standardisierungsentscheid ist in diesen Fällen die befriedigende Verhandlung mit dem Lieferanten, um wirtschaftlich günstige Konditionen für allfällige höhere Bezugsmengen zu erhalten. 2 Für Produkte, die für mehrere Verwaltungseinheiten von Interesse sind, schliesst die zuständige Beschaffungsstelle zeitlich befristete Rahmenverträge ab. 3 Die Verwaltungseinheiten können in diesen Fällen ihren Bedarf direkt und ohne weitere Ausschreibung bei der zuständigen Beschaffungsstelle abrufen. Art. 13 Informationssystem, Melde- und Informationspflichten und elektronischer Katalog

6 1 Das BBL führt ein Informationssystem im Intranet der Bundesverwaltung, das sämtliche bundesweiten und departementalen Standards enthält. 2 Die Standardisierungsorgane sind verantwortlich für die umgehende Meldung neuer Standardprodukte. 3 Das Informationssystem des BBL umfasst insbesondere folgende Informationen: a. die aktuellen departementalen und bundesweiten Standards; b. nicht standardisierte Produkte, für die Rahmenverträge mit Lieferanten abgeschlossen wurden; c. die laufenden und geplanten Beschaffungen in der Bundesverwaltung, insbesondere laufende und geplante öffentliche Ausschreibungen. 4 Die Bedarfsstellen sind verpflichtet, in der Bestellung auszuweisen, auf welches Informatikeinsatzgebiet gemäss Architekturraster des ISB sich das bestellte Informatikprodukt bezieht. 5 Die Bedarfsstellen melden ihre geplanten öffentlichen Ausschreibung so schnell wie möglich dem BBL, in jedem Fall aber zwei Monate vor der geplanten Publikation der Ausschreibung im amtlichen Publikationsorgan. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 14 Vollzug Für den Vollzug dieser Verordnung sind die Departemente verantwortlich. Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Weisungen über die harmonisierten Beschaffungsprozesse

Weisungen über die harmonisierten Beschaffungsprozesse Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Direktion Weisungen über die harmonisierten Beschaffungsprozesse des Bundesamtes für Bauten und Logistik BBL vom 1. April 2016

Mehr

Verordnung über die Beschaffungsorganisation in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft

Verordnung über die Beschaffungsorganisation in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft 40. Verordnung über die Beschaffungsorganisation in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft Vom 8. Juni 06 (Stand. Juli 06) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der

Mehr

A555 Drucker. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: 4.0. Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am

A555 Drucker. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: 4.0. Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A555 Drucker Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2015-02-03 Version: 4.01 Status: Genehmigt

Mehr

A024 DHCP-Services. IKT-Architekturvorgabe. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: 1.01

A024 DHCP-Services. IKT-Architekturvorgabe. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: 1.01 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A024 DHCP-Services Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Architekturvorgabe Ausgabedatum: 2015-01-20 Version: 1.02

Mehr

Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung

Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV) vom 23. Februar 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 und 47 des

Mehr

A454 Unix-Betriebssystem

A454 Unix-Betriebssystem Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A454 Unix-Betriebssystem Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2015-02-03 Version: 2.13 Status:

Mehr

A281 Dokument-Management

A281 Dokument-Management Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A281 Dokument-Management Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2016-11-01 Version: 2.0 Status:

Mehr

A704 Thin Client Rechner

A704 Thin Client Rechner Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A704 Thin Client Rechner Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2015-12-15 Version: 1.15 Status:

Mehr

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung IKT-Vorgabe Klassifizierung: Verbindlichkeit; Erlass (Typ):

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar

Mehr

Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung

Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung vom 1. Juli 2015 Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Weisungen: 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Gegenstand Diese Weisungen

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz,

Mehr

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Mehr

IKT-Grundsätze zur Umsetzung des Programms GEVER Bund

IKT-Grundsätze zur Umsetzung des Programms GEVER Bund IKT-Grundsätze zur Umsetzung des Programms GEVER Bund IGRM-Workshop vom 19. Juni 2008 Peter Fischer, Delegierter für die Informatikstrategie des Bundes Ausgangslage: GEVER Bund o o o o o o Vielzahl von

Mehr

AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG

AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) ) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes Von der Regierung

Mehr

A705 Bildschirm. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am

A705 Bildschirm. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A705 Bildschirm Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2015-12-15 Version: 2.14 Status: Genehmigt

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (  veröffentlicht Dieser Tet ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über die Organisation des öffentlichen

Mehr

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (VEKF) 510.292 vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. November 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4a Absätze 2

Mehr

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Transportgesetzes vom 4. Oktober (TG), verordnet:

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Transportgesetzes vom 4. Oktober (TG), verordnet: Fahrplanverordnung (FPV) vom 25. November 1998 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 1 (TG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung

R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Architekturvorgabe

Mehr

Weisungen des Bundesrates über die Informatik und Telekommunikation

Weisungen des Bundesrates über die Informatik und Telekommunikation Weisungen des Bundesrates über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Informatikweisungen Bundesrat, BInfW) vom 23. Februar 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

Nr. 26a Informatikverordnung. vom 1. Juli 2008 (Stand 1. Juli 2014) I. Anwendungsbereich. 1 Zweck. 2 Geltungsbereich

Nr. 26a Informatikverordnung. vom 1. Juli 2008 (Stand 1. Juli 2014) I. Anwendungsbereich. 1 Zweck. 2 Geltungsbereich Nr. 6a Informatikverordnung vom. Juli 008 (Stand. Juli 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz, 7 Absatz und Absatz des Informatikgesetzes vom 7. März 005 sowie 7 Absatz des Datenschutzgesetzes

Mehr

P026 Ressourcen- und Umweltstandards für den Betrieb der IKT-Indrastruktur

P026 Ressourcen- und Umweltstandards für den Betrieb der IKT-Indrastruktur Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB P026 Ressourcen- und Umweltstandards für den Betrieb der IKT-Indrastruktur Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard

Mehr

Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes

Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VöB) 1 vom 22. November 2006 (Stand am 1. August 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze

Mehr

Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes

Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VoeB) vom 22. November 2006 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz

Mehr

Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung

Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung (GEVER-Verordnung) vom 30. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und

Mehr

P025 Ressourcen- und Umweltstandards für die Beschaffung der IKT-Infrastruktur

P025 Ressourcen- und Umweltstandards für die Beschaffung der IKT-Infrastruktur Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB IKT-Planung und Steuerung PS P025 Ressourcen- und Umweltstandards für die Beschaffung der IKT-Infrastruktur Klassifizierung:

Mehr

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (PVSVG) 1 vom 26. September 2003 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden (Informatik-Verordnung, InfV)

Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden (Informatik-Verordnung, InfV) 70.500 Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden (Informatik-Verordnung, InfV) Vom. Mai 0 (Stand. Juni 0) Gestützt auf Art. 4 der Kantonsverfassung ) und Art. und des Regierungs-

Mehr

A007 Web Content Management Systeme (CMS)

A007 Web Content Management Systeme (CMS) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A007 Web Content Management Systeme (CMS) Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 1. November

Mehr

Weisungen des Bundesrates zu den zentral eingestellten IKT-Mitteln

Weisungen des Bundesrates zu den zentral eingestellten IKT-Mitteln Weisungen des Bundesrates zu den zentral eingestellten IKT-Mitteln vom 3. Juni 2016 Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Weisungen: 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Gegenstand Diese Weisungen regeln

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und

Mehr

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (PVGer) 1 vom 26. September 2003 (Stand am 1. Januar 2014) Der

Mehr

P021 ITP-Methode. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am

P021 ITP-Methode. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Ersetzt: Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2015-02-18 Version: 1.12 Status: Genehmigt Ersetzt: 1.11

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vom 3. Juni 2016 (Stand am 1. Juli 2016) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Mehr

Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS16 Gruppen A-C und N-P Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Prof. Dr. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Themen dieser Übung Verschiedene Fragen zum Rechtsetzungsverfahren

Mehr

Verordnung über die Informatik im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 1

Verordnung über die Informatik im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 1 Verordnung über die Informatik im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Informatikverordnung VBS) vom 5. September 997 (Stand am 5. Oktober 997) Das Eidgenössischen

Mehr

P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien

P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Internetangeboten Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert

Mehr

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 2001 2004 (Wahlverordnung) vom 3. Mai 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010)

vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010) Fahrplanverordnung (FPV) 745.13 vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 1 (PBG),

Mehr

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) vom 3. Dezember 2008 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der

Mehr

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) 80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

d. die wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel gewährleistet werden. 5

d. die wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel gewährleistet werden. 5 .. Dezember 00 (Stand: 0.0.08) Verordnung über das Beschaffungswesen der Stadt Bern (Beschaffungsverordnung; VBW) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom. Juni 00 über

Mehr

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) 831.143.32 vom 3. Dezember 2008 (Stand am 15. Oktober 2010) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz

Mehr

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen vom 10. Juni 2004 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung (VVAP) vom 18. Dezember 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000

Mehr

Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren

Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren (Ordnungsfristenverordnung, OrFV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Regierungs- und

Mehr

P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Internetangeboten

P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Internetangeboten Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatikstrategieorgan Bund ISB Architekturen, Standards, Technologien AST P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Internetangeboten Klassifizierung:

Mehr

Geltung des Öffentlichkeitsprinzips im Beschaffungsrecht Sieht

Geltung des Öffentlichkeitsprinzips im Beschaffungsrecht Sieht Mai 2016 VergabeNews Nr. 13 Geltung des Öffentlichkeitsprinzips im Beschaffungsrecht Sieht das Beschaffungsrecht eine spezialgesetzliche Ausnahme vom Transparenzgebot gemäss Öffentlichkeitsgesetz vor?

Mehr

A555 Multifunktions- und Druckgeräte

A555 Multifunktions- und Druckgeräte Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A555 Multifunktions- und Druckgeräte IKT-Vorgabe Klassifizierung: Verbindlichkeit; Erlass (Typ): 1 Planungsfeld: 2 Typ der

Mehr

Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung

Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB) 747.201.2 vom 1. März 2006 (Stand am 21. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes

Mehr

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober

Mehr

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) Änderung vom 30. November 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 11. Dezember 1995 1 über das öffentliche Beschaffungswesen

Mehr

A701 Workstations. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Status: Ersetzt: 2.14

A701 Workstations. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: Status: Ersetzt: 2.14 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A701 Workstations Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2015-05-19 Version: 2.15 Status: Ersetzt:

Mehr

Weisung des EJPD über die Einrichtung von Online-Verbindungen und die Erteilung von Zugriffsbewilligungen auf Informatikanwendungen des EJPD

Weisung des EJPD über die Einrichtung von Online-Verbindungen und die Erteilung von Zugriffsbewilligungen auf Informatikanwendungen des EJPD Weisung des EJPD über die Einrichtung von Online-Verbindungen und die Erteilung von Zugriffsbewilligungen auf Informatikanwendungen des EJPD (Online-Weisung EJPD) vom 30. September 2004 Das Eidgenössische

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie (Influenza-Pandemieverordnung, IPV) 818.101.23 vom 27. April 2005 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP) 172.222.020 vom 18. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Verordnung über Dienste der elektronischen Zertifizierung

Verordnung über Dienste der elektronischen Zertifizierung Verordnung über Dienste der elektronischen Zertifizierung (Zertifizierungsdiensteverordnung, ZertDV) 784.103 vom 12. April 2000 (Stand am 23. Mai 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (, FHG) (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 14. Dezember 2012 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-

Mehr

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung) vom 1. November 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Verkehrsverlagerungsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung

Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV) vom 9. Dezember 2011 (Stand am 1. April 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 1

Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 1 Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 1 vom 6. Mai 1992 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 2 über

Mehr

Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen

Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen 415.022 vom 14. Juni 1976 (Stand am 11. August 1998) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972

Mehr

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung vom 18. Oktober 2017

Mehr

Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung

Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV) 172.010.58 vom 9. Dezember 2011 (Stand am 1. November 2016) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung) vom 1. November 2000 (Stand am 14. Januar 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die

Mehr

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. nach den Artikeln 50d und 50e AHVG systematisch verwenden.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. nach den Artikeln 50d und 50e AHVG systematisch verwenden. Verordnung des EDI über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV Dieser Text ist ein Vorabdruck.

Mehr

Vorentwurf der Verordnung

Vorentwurf der Verordnung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Vorentwurf der Verordnung zum revidierten StGB vom. Dezember 00 (VE-VStGB) Bundesamt für Justiz Januar 006 Verordnung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch

Mehr

Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) vom 17. August 2011 (Stand am 1. Oktober 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz

Mehr

Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund

Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund (Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen, VES) 124 vom 31. Oktober 2007 (Stand am 1. Dezember 2007) Der Schweizerische

Mehr

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung

Mehr

Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes

Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG) 1 360 vom 7. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie (Influenza-Pandemieverordnung, IPV) vom 27. April 2005 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 und 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes

Mehr

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des

Mehr

vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz 1 170.321 vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958

Mehr

Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben:

Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben: 837.3 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft Vom 9. Dezember 003 (Stand. Januar

Mehr

Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw 06.04.2016 Seite 1 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen?

Mehr

Vereinbarung zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Infrastruktur

Vereinbarung zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Infrastruktur zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der vom 1. Januar2014 Das Bundesstrafgericht, vertreten durch den Präsidenten und die Generalsekretärin, 6501 Bellinzona,

Mehr

1. Abschnitt: Ziele. 2. Abschnitt: Instrumente. vom 25. November 2015

1. Abschnitt: Ziele. 2. Abschnitt: Instrumente. vom 25. November 2015 Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2017 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes vom 25. November 2015 Das Eidgenössische

Mehr

Verordnung über den Leitungskataster (KVLK)

Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) 7.40 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) Vom 7. Mai 06 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) sowie Art. 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von der Regierung

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des

Mehr

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung

Mehr

Informatiksicherheitsverordnung

Informatiksicherheitsverordnung Informatiksicherheitsverordnung (vom 17. Dezember 1997) 1 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung, die Bezirksverwaltungen und die unselbständigen Anstalten. Sie

Mehr

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB) vom 15. Februar 2006 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 931 Absätze 2 bis und 3 des Obligationenrechts 1, verordnet:

Mehr

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes 8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

Mehr

A472 Datenbanken. IKT-Standard. Ausgabedatum: 2015-04-01. Version: 2.3. Ersetzt: Version 2.2

A472 Datenbanken. IKT-Standard. Ausgabedatum: 2015-04-01. Version: 2.3. Ersetzt: Version 2.2 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A472 Datenbanken Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2015-04-01 Version: 2.3 Status: Genehmigt

Mehr