Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, FB 51 Kinder, Jugend und Familie

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1 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, FB 51 Kinder, Jugend und Familie Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. 2357/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Hauptausschuss Rat TOP: Abschluss einer Vereinbarung mit den Betreuungsvereinen der Arbeiterwohlfahrt- Kreisverband Mönchengladbach, dem Niederrheinischen Betreuungsverein sowie dem SKM Katholischer Verein für Soziale Dienste in Rheydt e. V. über die Erbringung von sogenannten anderen Hilfen für hilfebedürftige Personen, für die ein Betreuungsverfahren bereits in Gang gesetzt ist oder bevorsteht. Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss, der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen, der Hauptauschuss empfehlen, der Rat beschliesst: Die Verwaltung wird beauftragt eine Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen im Rahmen der pauschalierten Einzelfallhilfe mit den nachstehend genannten örtlichen anerkannten Betreuungsvereinen Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Mönchengladbach, Brandenberger Str. 3-5, Mönchengladbach Betreuungsverein Niederrhein e. V., Erzberger Str. 13, Mönchengladbach Betreuungsverein des SKM -Katholischer Verein für Soziale Dienste in Rheydt e. V, Waisenhausstr. 22, Mönchengladbach in der Laufzeit vom als Pilotprojekt abzuschließen. Finanzwirksamkeit: Im Rahmen der Berichtsvorlagen 1300/IX und 1301/IX hat die Verwaltung dem JHA am zugesichert eine Neuausrichtung in der Zusammenarbeit der städtischen Betreuungsstelle mit den örtlichen Betreuungsvereinen im Produkt , im Bereich der Transferleistungen, in der Höhe von , zu vereinbaren. Aufgrund der Nachwirkung, der zum ausgelaufenen Verträge, hätte sowohl die AWO wie auch der SKM bis zum jeweils einen Defizitausgleich geltend machen können. Dies ist nicht erfolgt, so dass für 2016 keine Transferleistungen geltend gemacht wurden.

2 2 Auswirkungen auf die Kinder- und Familienfreundlichkeit: Menschen geraten immer häufiger in komplexe Problemlagen, aus denen sie sich nicht mehr eigenständig lösen können. In diesen unübersichtlichen Situationen werden Betreuungsverfahren in Gang gesetzt oder stehen diese kurz bevor. Jede Hilfeleistung, die eine rechtliche Betreuung überflüssig macht, dient den Betroffenen selbst und stärkt deren Recht auf Selbstbestimmung. Das Angebot anderer Hilfen ist für diese hilfebedürftigen Personen selbst und darüber hinaus auch für deren Familienangehörigen, die Nachbarschaft, das direkte Umfeld notwendig und nützlich. Von der Weiterentwicklung zu einem psychosozialen Netzwerk in der Stadt, in dem alle professionellen und ehrenamtlichen Kräfte wirksam zusammenarbeiten, profitieren letztendlich alle. Das Angebot wirkt sich in einem hohen Maße unmittelbar und positiv auf die Kinder- und Familienfreundlichkeit in der Stadt Mönchengladbach aus. Begründung: Es ist die originäre Aufgabe der Betreuungsstelle/der Betreuungsbehörde auf die Verbesserung der Lebenssituation derjenigen Volljährigen hinzuwirken, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise dazu nicht in der Lage sind. Die Betreuungsbehörde ist gemäß 8 des BtBG (Betreuungsbehördengesetz) i. V. mit 279 FamFG obligatorisch in jedem Hilfefall/Betreuungsverfahren vom Betreuungsgericht anzuhören. Am 1. Juli 2014 trat das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde in Kraft. Mit diesem Gesetz sollen durch Änderungen im Verfahrensrecht und Änderungen im Betreuungsbehördengesetz die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld, als auch im gerichtlichen Verfahren gestärkt werden. Gemäß 4 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz BtBG) hat die örtliche Behörde folgende Aufgaben zu leisten: 4 BtBG (1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, ins besondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird. (2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestehen, soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln. Dabei arbeitet die Behörde mit den zu ständigen Sozialleistungsträgern zusammen. (3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Er stellung des Betreuungsplans. In 2016 wurde im Auftrag des Bundesjustizministeriums eine verpflichtende überörtliche Zählstatistik (Bundeseinheitliche Betreuungsbehördenstatistik) eingeführt. Erstmals zum hat die Betreuungsbehörde der Stadt Mönchengladbach per Erfassungsbogen ihre Daten für den Berichtszeitraum 2014 und 2015 an den Sprecher der AG der örtlichen Betreuungsbehörden mitgeteilt. Fristgemäß wurde die Statistik zum für das Jahr 2016 (Stichtag ) weitergegeben.

3 3 Auszug aus der Statistik: (Stichtag ) Einwohnerzahl Einwohnerzahl ab 18J Anzahl der gerichtl. Neuverfahren Anzahl der lfd. Betreuungen Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörde wurde eine Neuorganisation der Betreuungsbehörde angestoßen. Die Neuorganisation der Betreuungsbehörde wurde im Januar 2016 verfügt, die Stelle der Sachgebietsleitung und sechs Sachbearbeitungsstelle sind aktuell besetzt. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden verpflichtet die Betreuungsbehörde zu weiteren Leistungen, insbesondere anderen Hilfen und Arbeiten im Netzwerk, um rechtliche Betreuungen zu vermeiden. Dies korrespondiert auch mit der Forderung der UN-Behindertenkonvention, demnach Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt an der Gesellschaft teilhaben sollen. Nach Landesrecht, dem Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz -LBtG) sollen die Betreuungsbehörden zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, um zu einer engeren Vernetzung der Akteure (Gerichte, Betreuungsbehörde, Betreuungsvereine etc.) vor Ort zu gelangen. Im Aktionsplan zur Stärkung des selbstbestimmten Lebens, zur Qualitätssicherung der rechtlichen Betreuung und zur Vermeidung unnötiger Betreuungen vom hat die Landesregierung dieses Anliegen ebenfalls aufgegriffen. In der örtlichen AG im Betreuungswesen i. S. von 4 LBtG NW am wurde mit den Akteuren aus den Betreuungsgerichten, den Betreuungsvereinen und der Betreuungsbehörde unter dem Tagesordnungspunkt Betreuungsvermeidung gemeinsam festgestellt, dass es in einer nicht unwesentlichen Anzahl von Fällen Regelungsbedarf für hilfebedürftige Personen gibt, aber eine Betreuung nicht zwingend notwendig erscheint. Die örtliche AG im Betreuungswesen unterstützt die Entwicklung zu differenzierten anderen Hilfen. Um eine kurzfristige pauschalisierte Einzelfallhilfe (kpe) bei entsprechender Fallkonstellation in Gang zu setzen ist ein Verfahren von allen Beteiligten entwickelt worden. Ziel ist es alle drei Betreuungsvereine für die kpe zu gewinnen. Die Betreuungsbehörde fragt reihum mittels eines Dokumentationsbogens bei einem der örtlichen Betreuungsvereine an, ob eine festgelegte Anzahl an Fachleistungsstunden (FLS) durch eine hauptamtliche Mitarbeiterin/ einen Mitarbeiter im Betreuungsverein erbracht werden kann, um ganz konkret für eine hilfebedürftige Person, mit deren Einverständnis, innerhalb eines festgelegten Zeitraums von bis zu 8 Wochen, klar definierte Ziele zu erreichen. Mit dem Nachweis gegenüber der Betreuungsbehörde wird die Erstattung der Fachleistungsstunden auf der Basis des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes ( 4 VBVG (1) Ziff. 2 derzeit = 44 ) pauschal abgegolten. Für einem Hilfefall werden entweder max. 5 FLS (Typ 1 = 220 ) abgerechnet. Werden in einem Hilfefall max. 10 FLS (Typ 2 = 440 ) erbracht, so werden diese entsprechend abgegolten. Die Erstattung der erbrachten Leistung erfolgt aus den Produktsachkonto Transferleistungen, quartalsweise. Zusammenfassend greift der FB Kinder, Jugend und Familie mit der Neuausrichtung auf, dass im Aufgabengebiet der Betreuungsbehörde vielfältige Veränderungen eingetreten sind. Auf Basis der Vereinbarung Förderung pauschalisierter Einzelfallhilfe soll diese Form der sogenannten anderen Hilfen zunächst ein Jahr erprobt werden. Die Erfahrungen mit dem

4 4 Konzept Förderung pauschalisierter Einzelfallhilfe zwischen der Betreuungsbehörde und den Betreuungsvereinen sind erstmalig nach einem halben Jahr dem JHA zu berichten. Hierzu legt die Betreuungsbehörde eine Auswertung mit einer Empfehlung zur Fortsetzung bzw. zur Änderung vor. Quantitativ ist die Anzahl der Fälle, der FLS, für jeden Betreuungsverein auszuweisen. Qualitativ ist der Zielerreichungsgrad in jedem Einzelfall nach Ableistung der FLS gemeinsam zwischen Betreuungsbehörde und Betreuungsverein in % festzulegen und soll eine Befragung der Personen durch die Betreuungsbehörde erfolgen, die eine kpe erhalten haben, so dass aus diesen verschiedenen Darstellungen eine Aussage zur Wirksamkeit dieses Instrumentes getroffen werden kann. Hans Wilhelm Reiners Anlage - Dokumentationsbogen zur Vereinbarung über die Erbringung von sogenannten anderen Hilfen, als kurzfristige pauschalisierte Einzelfallhilfe, für hilfebedürftige Personen für die ein Betreuungsverfahren bereits in Gang gesetzt ist bzw. bevorsteht

5 5 Dokumentationsbogen zur kurzfristigen pauschalisierten Einzelfallhilfe Betreuungsbehörde Stadt Mönchengladbach Datum: Sachbearbeiter/in: Tel: Kurzfristige pauschalisierte Einzelfallhilfe (kpe) Hiermit beantrage ich; Name:. Geburtsdatum. derzeitiger Aufenthalt dass mir seitens der Stadt Mönchengladbach kpe gewährt wird, dazu gibt die Betreuungsbehörde in meinem Einverständnis Informationen an einen der u. a. Betreuungsvereine weiter. Eine Vertreterin/ein Vertreter dieses Betreuungsvereins wird mich bei der Klärung der u. a. Angelegenheiten unterstützen. Mönchengladbach, den... (Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller) Von der Betreuungsbehörde auszufüllen: Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Typ 1: 5 FLS Typ 2: 10 FLS Kreisverband Mönchengladbach (5x44 = 220 ) (10x44 =440 ) Betreuungsverein Typ 1: 5 FLS Typ 2: 10 FLS Niederrhein e. V. (5x44 = 220 ) (10x44 =440 ) Betreuungsverein des SkM Katholischer Typ 1: 5 FLS Typ 2: 10 FLS Verein für Soziale Dienste in Rheydt (5x44 = 220 ) (10x44 =440 ) Kurzbeschreibung der Sachlage: Nachfolgend aufgelistete Ziele: sollen bis zum..erreicht werden. Unterschriften: Sachbearbeitung :... Sachgebietsleitung oder Vertretung:

6 6 Fallannahme wird durch Unterschrift bestätigt: Unterschrift für den Betreuungsverein und Datum Für: Name:. Geburtsdatum. Hiermit bestätige ich die o. g. Leistung erhalten zu haben. Ich bin bereit mich ca. 4 Wochen nach der Hilfe von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der Betreuungsbehörde dazu befragen zu lassen.. Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers Abschlussbericht des Betreuungsvereins: Kurzbeschreibung/Besonderheiten: Die Ziele (..) wurden voll erreicht. Die Ziele (..) konnten nur teilweise erreicht werden, weil.... Die noch nicht erreichten Ziele (.) werden bis zum..erreicht. Das Ziel (..) kann nicht erreicht werden, weil. Mitarbeiterin/Mitarbeiter:. Aufwand im Ergebnis = Anzahl der Fachleistungsstunden insgesamt: davon face-to-face Kontakte:. Unterschrift Sachbearbeiter/in Betreuungsverein Abschlussvermerk der Betreuungsbehörde Einschätzung der Zielerreichung:. Verfügung: 1. Feststellung der Zielerreichung für die Statistik 2. Befragung des/der o.g. Antragsteller/in durch und Eintrag in die Statistik 3. Anweisung der nachgewiesenen Fachleistungsstunden, quartalsweise 4. z.d.a. Unterschrift Sachbearbeiter/in Betreuungsbehörde -2-

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