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1 Verbandsnachrichten Schwerpunkt: Aktuelles aus der Beratungspraxis Das aktuelle Interview mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus in Schleswig-Holstein, Herrn Dr. Bernd Buchholz Einziehung und Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren ل فق مضSteuerberater Schleswig-Holstein e. V. ن م مل م ف مق م م مل ل فق مض

2 Alles aus einer Hand! Die Software- Lösung für Steuerberater. EDITORIAL Liebe Kolleginnen und Kollegen, Für alle wesentlichen Aufgaben der Steuerberatung. Intuitive Benutzer führung und ein optimal aufeinander abgestimmtes Zusammenspiel aller Module: Finanzbuchhaltung Anlagenverwaltung Jahresabschluss Lohnabrechnung mit kostenfreiem DEÜV-Modul Steuern DMS-System Cloud-Software für Ihre Mandanten Stotax Select Stotax Kanzlei Ihr Startpaket ab 39,00 monatlich zzgl. USt GoBD- und GKV-zertiمحziert m omentan wird der Berufsstand wie auch der gesamte Mittelstand von einer Büro kra tiewelle, die ihresgleichen sucht, über rollt: Geldwäschegesetz, Europäische Datenschutz Grundverord nung, Verfahrens dokumen tation, geplante Anzeigepflicht für Steu ergestaltungen und kein Ende in Sicht Mein Eindruck ist, dass auch die Politik die weitreichenden Auswirkungen und die in vielen Teilen unzureichende Auf klärung völlig unterschätzt hat. Es fehlen in vielen Bereichen detaillierte, praxisnahe Durch führungsverordnungen; insbesondere auch in den rechtsberatenden Berufen fehlen eindeutige Klarstellungen. Dies führt dazu, dass im Zweifel viel mehr getan wird, als gegebenenfalls notwendig ist, weil es vielfach keine verbindlichen Antworten gibt. Selbstverwaltung, wie wir sie aus dem Berufsstand kennen, ist dies nicht. Wir verwalten uns in den Büros nur noch selbst, für produktive Arbeit am Mandat bleibt immer weniger Zeit So ist es nicht verwunderlich, dass sich ein Beitrag dieser Verbandsnachrichten erneut mit diesem Thema befasst. Ein positives Beispiel für die Bemühungen, etwas aktiv in Bezug auf Bürokratieabbau zu bewirken, ist der Wirtschaftsminister des Landes Schleswig-Holstein, Dr. Bernd Buchholz. Näheres hierzu lesen Sie in unserem aktuellen Interview. Ein weiteres aktuelles Schwerpunktthema bilden die Neuerungen zu Einziehung und Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren, was unsere Arbeit in Zukunft weiter erschweren wird. Ob es dieses Jahr wieder ein Fußball-Sommermärchen wie vor vier Jahren in Brasilien gibt, steht zum Redaktions schluss noch in den Sternen. Der Start war ja leider nicht so vielversprechend. Märchenhaft schön war auf jeden Fall unsere diesjährige Mitgliederversammlung auf Sylt. Einen farbenfrohen Bericht finden Sie ebenfalls in dieser Ausgabe. Für das zurückliegende Jahr konnte wieder eine sehr positive Bilanz der Verbandsarbeit gezogen werden. Der Geschäftsbericht 2017 wird der nächsten Ausgabe der Verbandsnachrichten beiliegen. Hinweisen möchte ich auf den Steuerberatertag 2018, der vom 7. bis zum 9. Oktober in Berlin stattfinden wird. Das hervorragende Fachprogramm und das attraktive Rahmenprogramm wer den sicher auch viele junge Kolleginnen und Kollegen ansprechen. Jungen Kolleginnen und Kollegen, deren Erstzulassung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, ermöglicht der Verband eine kostenlose Kongressteilnahme. Neu ist auch, dass es ein Fachprogramm für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Steuerkanzleien geben wird. Merken Sie sich auch schon einmal Donnerstag, den 22. No vem ber 2018 vor! An diesem Tag findet die 56. Gemeinsame Fachvortragsveranstaltung mit der Steu erberaterkammer statt. Im Atlantic Hotel in Kiel werden wir Ihnen erneut ein hochkarätiges Refe rententeam mit aktuellen, nicht nur steuerlichen Themen präsentieren. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich wünsche uns allen einen schönen Sommer und je nach Planung gute Erholung im Urlaub. Ihr Lars-M. Lanbin Gratistest und mehr Informationen unter: Telefon: (gebührenfrei) Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 1

3 INHALTSVERZEICHNIS WICHTIGE TERMINE 1 Editorial 3 Wichtige Termine 5 Neue Mitglieder 5 Schleswig-Holstein 5 Aktuelles aus unserem Landesverband und den Bezirksstellen 14 Schwerpunkt Aktuelles aus der Beratungspraxis 14 Zulässige Tätigkeiten des Steuerberaters nach dem Rechts dienstleistungsgesetz ein Update 20 Fragen zu Cloud Computing und Verschwie genheitspflicht 24 Einziehung und Vermögensarrest im Steuer- strafverfahren 32 Aktuelles Interview 32 Interview mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus in Schleswig-Holstein, Herrn Dr. Bernd Buchholz 50 Marketing 50 Papierkorb oder Lesestoff? Sie haben es in der Hand! 51 Steuerrecht 51 Aktuelle Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 52 Rezensionen 54 Stellenbörse 58 Impressum 59 Der Mensch hinter dem Kollegen 60 Kuriositäten Beilage DStI 2018 Besteuerung von Familienunternehmen und ihrer Gesellschafter, Strukturüberlegungen 2018 Melanie Fiddelke und Dr. Arne von Freeden Uhr Altes Stahlwerk, Rendsburger Straße 81, Neumünster Buchführung in der GmbH Riana Malcha und Vanessa Zogler Uhr Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster Einführungskurs zum Ausbildungsbeginn (A1 Kurs) 2018 Maike Mieling, Steuerberaterin Uhr BBZ Schleswig, Flensburger Str. 19b, Schleswig Uhr NCC, Am Messeplatz 12-18, Husum Uhr WAK, Guerickestr. 6-8, Lübeck Uhr EDZ, Ramskamp 71-75, Elmshorn Uhr FHVD, Rehmkamp 10, Kiel-Altenholz Uhr Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster Uhr Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster Uhr FHVD, Rehmkamp 10, Kiel-Altenholz Einstieg in die DATEV-Finanzbuchführung am PC für die neuen Azubis Jens Andres, Datev Kiel Uhr DATEV eg Niederlassung Kiel, Hopfenstr , Kiel Uhr DATEV eg Niederlassung Kiel, Hopfenstr , Kiel Uhr DATEV eg Niederlassung Kiel, Hopfenstr , Kiel Uhr DATEV eg Niederlassung Kiel, Hopfenstr , Kiel 34 Was sonst noch interessiert 34 Gefahrgut Bargeld Die Kasse im Fokus der Finanzverwaltung 36 Der Digitale Finanzbericht (DiFin) startet 38 Aktuelles und Bekanntes zur sog. Einheits- GmbH & Co. KG 44 Die Gesellschafterversammlung häufige Streitpunkte zu Formalia und materiellem Recht 48 LAST-MINUTE-DSGVO! Lohn- und Gehaltsabrechnung Grundkurs Liane Franke Uhr Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster Der Weg zur Top-Kanzlei Dr. Andreas Nagel Uhr Altes Stahlwerk, Rendsburger Straße 81, Neumünster Besteuerung der öffentlichen Hand Dr. Jörg Alvermann Uhr Altes Stahlwerk, Rendsburger Straße 81, Neumünster Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 2 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 3

4 WICHTIGE TERMINE NEUE MITGLIEDER Vereine und Verbände Dr. Jörg Alvermann Uhr Altes Stahlwerk, Rendsburger Straße 81, Neumünster 11 Termine, ab Vorbereitung auf die Abschlussprüfung (A3 Kurs) 10 x Sa von Uhr Team A3 1 x Fr von Uhr Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster Aktuelles Steuerrecht Beratungsakzente III Markus Perschon ca Uhr Hotel Hanseatischer Hof, Wisbystraße 7-9, Lübeck Markus Perschon und Dirk Krohn ca Uhr Altes Stahlwerk, Rendsburger Straße 81, Neumünster 2018 Der erste Eindruck zählt Business-Knigge für Azubis Julia Reinhart Uhr Haus des Sports, Winterbeker Weg 49, Kiel Uhr Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster 3 Termine Personengesellschaften BasisSeminar jeweils Uhr Jens Thomsen /21.09./ KITZ, Schauenburgerstr. 116, Kiel ab 1. April 2018 Kevin Dietz StB, WP Frankfurt Benjamin Dreyer StB Kiel Daniela Frahm StBin Kiel Miriam Meier StBin Kronshagen Martin Michael StB Rickert Birte Naß StBin Neumünster Wolf Rüdiger Schmalz StB Uetersen Kristin Schmidt StBin Kiel Christian Westphal StB Klein Nordende Wir heißen die Kolleginnen und die Kollegen herzlich willkommen und freuen uns über ihren Beitritt zu unserem Verband. SCHLESWIG-HOLSTEIN Aktuelles aus unserem Landesverband und den Bezirksstellen Steuerfachwirtprüfung 2017/2018: Urkundenverleihung am 19. März 2018 im Restaurant Treibgut Führung von Gesellschafterkonten bei Personengesellschaften Wolfram Gärtner und Marion Zöphel (DATEV) Uhr Hotel Prisma, Max-Johannsen-Brücke 1, Neumünster 2 Termine Körperschaftsteuer Grundkurs jeweils Uhr Team Körperschaftsteuer / Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster Haftungsfalle Baugewerbe Robert Hammerl, LL.M Uhr ACO Academy, Am Friedrichsbrunnen, Büdelsdorf 2 Termine Lohn- und Gehaltsabrechnung Aufbaukurs jeweils Uhr Liane Franke / Kiek In, Gartenstr. 32, Neumünster V om Prüfungsjahrgang 2017/2018 unseres 27. Steu erfachwirtkurses haben 36 von den 43 zur Prüfung angemeldeten Teilnehmern bestanden = 84 % (Schleswig-Holstein insgesamt: 69 %). Wir danken allen Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern für ihr Engage ment und für die Ausdauer für diese langwierige und schwierige Ausbildung. Wir gratulieren allen Steuerfachwirtprüflingen recht herzlich! Der nächste Steuerfachwirtkurs beginnt im August 2018 und ist bereits ausgebucht. Interessenten für den 30. Steuerfachwirtkurs, der im August 2019 startet und auf die Prüfung 2020/ 2021 vorbereitet, können sich gern bereits vormerken lassen. Ansprechpartnerin: Bianca Barbi Tel. (04 31) Mo Do bis Uhr Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 4 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 5

5 SCHLESWIG-HOLSTEIN SCHLESWIG-HOLSTEIN D ie Entwicklung der Energiepreise ist nach Aus sage von Branchenexperten zurzeit bedenklich. Gerade die verunsichernde Poli tik des US-Präsidenten Donald Trump führe an den Energiebörsen zu deutlich erhöhten Preisen. Allein der reine Energiepreis Strom hat in den letzten zwei Monaten um ca. 35 % zugelegt, und es ist keine Erholung in Sicht. Unsere Mitglieder haben Glück! Der Strom- und Erdgasrahmenvertrag mit den Stadtwerken Münster sichert Ihnen noch bis zum einen deutlich günstigeren Energiepreis. Unsere Empfehlung: Nehmen Sie Kontakt mit unseren Ansprechpartnern bei den Stadtwerken auf und lassen Sie sich eine unverbindliche Kostenaufstellung erstellen. Sen den Sie dazu einfach Ihre letzte Energie abrechnung an: A Steigende Energiepreise in Deutschland und Europa kein Problem für Mitglieder unseres Steuerberaterverbandes! Ralf Jörgens Tel.: Fax: r.joergens@stadtwerke-muenster.de Karolin Töns Tel.: Fax: k.joergens@stadtwerke-muenster.de YK Workshop der Gruppe Junge Steuerberater im Norden m trafen sich die Gruppe Junge Steuerberater im Norden in der Geschäftsstelle in Kiel zum Workshop mit dem Thema Digitalisierung. Die Digi tale Transformation im Kanzleialltag, die Selbstorganisation und Schlüs selqualifikation sowie die Beratungsfelder im Wandel waren die übergeordneten Themenfelder, die die jungen Steuerberater im Workshop bearbeiteten und gemeinsam auswerteten. Wie immer diskutierte man intensiv und tauschte sich über die unterschiedlichen Ansätze aus. Im Anschluss gingen die angeregten Gespräche beim gemeinsamen Abendessen weiter. Die Teilnehmer/-innen des Workshops im regen Austausch fotolia Sergey Nivens Gerne können auch Sie Mitglied der Gruppe werden. Sprechen Sie uns an! Jan Schulz S Finanzamt Neumünster unter neuer Leitung eit dem ist Sonja Straßburg die neue Vorsteherin des Finanzamtes Neumünster. Sie übernimmt die Position von Uta Geertz, die bereits zum 1. Februar die Leitung des Finanzamtes Bad Segeberg übernommen hat. Frau Geertz war zuvor vier Jahre in Neumünster, im kleinsten Finanzamt Schleswig-Holsteins, tätig. Finanzministerin Monika Heinold verabschiedete Uta Geertz und führte anschließend Sonja Straßburg in ihr neues Amt ein: Herzlich will kommen im Finanzamt Neu müns ter! Ich wünsche Ihnen für Ihre neue Aufgabe als Vorsteherin viel Erfolg und Freude, sagte Heinold. Sonja Straßburg trat ihren Dienst in der Steuerverwaltung im Jahr 2001 an. Es ist ihre erste Stelle als Vorsteherin, und sie versprach den Mitar beitern: D ie Groß- und Konzern be triebs prüfungsstelle beim Finanzamt für Zentrale Prü fungs dienste in Kiel hat eine neue Leitung. Am ist Frau Dr. Silke Torp von Staatssekretär Dr. Philipp Nimmermann als neue Leiterin eingeführt worden. Frau Dr. Torp hat die Stelle bereits am 1. April 2018 angetreten. Aufgabe der Groß- und Kon zern betriebsprüfungsstelle ist die lan des weite Prüfung von größeren Betrieben und Konzernen mit einem jährlichen Umsatz in zweistelliger Millionenhöhe. Derartige Betriebsprüfungen werden in Schleswig-Holstein bereits seit den 1960er- Jahren zentralisiert durchgeführt. Seit Errichtung des Finanzamtes für Zen trale Prüfungsdienste am 1. Juli 2016 ist die Groß- und Konzernbetriebsprüfungsstelle dort eingegliedert. Vorgänger von Dr. Silke Torp war Hans Dieter Gehrke, der die Stelle des Leiters der Groß- und Kon zern betriebs prüfungsstelle bis zum 30. September 2017 innehatte. Vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2018 wurde die Leitung stellvertretend von Klaus-Dieter Schmitt übernommen. Uta Geertz, Marco Kuhlmann, Michael Strate, Sonja Straßburg und Finanzministerin Monika Heinold (v. l.) Ich freue mich sehr auf diese Aufgabe und möchte Sie als Erstes alle kennenlernen. Die Glückwünsche des Verbandes überbrachte unser Vorstandsmitglied Michael Strate. YK Dr. Silke Torp ist neue Leiterin der Groß- und Konzernbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste in Kiel Dr. Silke Torp und Dr. Philipp Nimmermann Dr. Silke Torp ist Volljuristin und seit 2005 in der Steu erverwaltung des Landes Schleswig-Holstein tätig. Zuletzt war sie Referatsleiterin des Koor di nierungs referates im Finanzministerium. Medieninformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom Foto: Rolf Schmelia Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 6 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 7

6 SCHLESWIG-HOLSTEIN SCHLESWIG-HOLSTEIN 56. DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS in Berlin Gespräch mit dem Landtagsabgeordneten Kay Richert A m trafen Lars-Michael Lanbin und Dr. Yvonne Kellersohn mit dem Landtagsabgeordneten der FDP, Kay Richert, zusammen. Einen Schwerpunkt des Gespräches bildete u. a. das EU-Dienstleistungspaket, welches die Europäische Kom mission am vorgestellt hat. Das Paket besteht aus vier Einzelmaßnahmen, die zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Freien Berufe und insbesondere den steuerberatenden Beruf in Deutschland nach sich ziehen könnten. Im Gespräch erläuterten Herr Lanbin und Frau Dr. Kellersohn die erheblichen Probleme, die eine Umsetzung des Paketes bedeuten würde. Weitere Themen waren die neuen bürokratischen Pflichten im Rahmen des Geld wäsche gesetzes und der EU-Datenschutz Grundverordnung. YK Dr. Yvonne Kellersohn, Lars-Michael Lanbin und Kay Richert (v. l.) Das Auditorium bei der Eröffnungsrede in Berlin A m 14. Mai 2018 lud die Bundes steu erbe ra terkam mer (BStBK) zum 56. DEUTSCHEN STEU ERBERATERKONGRESS nach Berlin ein. BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger begrüßte gut Teilnehmer aus Wirtschaft, Politik, Berufsstand und Presse. Als Highlight des ersten Kongresstages gab Bundesfinanzminister Olaf Scholz in seiner Rede Eine kluge Finanzpolitik für Deutschland und Europa einen Einblick in die steuerpolitische Arbeit der neuen Bundesregierung. In seiner diesjährigen Eröffnungsrede legte Riedlinger sein besonderes Augenmerk auf die aktuellen steuerund berufspolitischen Herausforderungen des Berufsstands. So kritisierte er das geplante Dienstleis tungspaket der EU-Kommission: Das Dienstleistungspaket ist für uns ein Dumping der Qualitätsansprüche, das die Beteiligten eher schwächt, als dass es sie stärkt. Nicht viel hielt der BStBK-Präsident auch von der geplanten Anzeigepflicht für Steuergestal tungs modelle, da sie mit dem Berufsgeheimnis als tragender Säule des steuerberatenden Berufs nicht vereinbar sei. Außerdem bezweifelt die BStBK, dass eine Anzei gepflicht für nationale Gestaltungen verfassungsgerecht ausgestaltet werden kann. Riedlinger stellt hierzu klar: Eine Meldepflicht für Steuerberater lehnen wir grundsätzlich ab. Sie verträgt sich nicht mit der Stellung des Steuerberaters als unabhängiges Organ der Steu errechtspflege und seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Zudem richteten Dr. Matthias Kollatz-Ahnen, Finanzsenator des Landes Berlin, Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Bundesverbandes der Freien Berufe e.v., und Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff, Präsident des Bundesfinanzhofs, ihre Grußworte an das Publikum. Prof. Dr. Michael Hüther, Direktor des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.v., ging in seinem Vortrag der Frage nach, ob Deutschland für die aktuellen Herausforderungen der Digitalisierung, Globalisierung und Demografie gewappnet ist. An beiden Kongresstagen erwarteten die Teilnehmer ein vielseitiges Fachprogramm zu aktuellen Steuerthe men mit kompetenten Referenten sowie eine ansprechende Fachausstellung. Bundessteuerberaterkammer ل ف وك مل ل ك- م ى ق ه ىك د-شة ى ملفحضج!تم ف ما ىقف ىم» فث م وة شة مىء م ى م ى م ث. م مى ى ن - ه قىم مل من صل م تن ء -وكت ىممق وكى ن ف قء م. مهى ى م» موكمز-ض شءء فء - ى وك وك ل مقص م ىم وك ل صن ف فا ىم ل فل ف س موكى. ىمو موكى م فء مىل م فذ- م س-ض شءء ف ىط - م» موكمز-ض شءء فل م» م م صن ن ف ذ ف م وة ل ه رج-ه ىك د-شة. ىمو موكىس Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 8 مل.م ه-كقل. 属属属 ط ٨٨-٠٣ /٠٤٣١ ٨٨٨ نم مش ط مىث ٢٤١١٨ ط ٤. ل ق ث

7 SCHLESWIG-HOLSTEIN SCHLESWIG-HOLSTEIN Klimagespräch mit dem Finanzamt Elmshorn am gegenüber dem Finanzamt vom Steuerberater begleitet werden. Wichtig: Die strittige Honorar rechnung muss vorher vom Steuerpflichtigen bezahlt worden sein. Vonseiten der Steuerberater wurde vorgetragen, dass es immer mehr den Anschein hat, dass bei Prüfungen nicht (mehr) tatsächliche Mängel im Vordergrund stehen, sondern nur noch nach formellen Mängeln gesucht wird, um die Buch führung zu verwerfen und Hinzuschätzungen vorzunehmen. Gerade der pauschale Sicher heits zuschlag wird zu schnell angesetzt. Frau Gasenzer- Offen hat zugesagt, dieses Problem im Rahmen der nächsten Dienstbesprechungen anzusprechen. Die Steuerberater empfinden, dass insbesondere im Rahmen der Veranlagung der persönliche Kontakt zu den Sachbearbeitern abnimmt. Die Sachbearbeiter mögen im Rahmen der Veranlagung im Fall von unklaren oder aber zu klärenden Sachverhalten den telefonischen Kontakt zu dem Ersteller der Steuererklärung (vorausgesetzt, Kontakt daten wurden in die Erklärung eingepflegt) suchen. Auch dieses Anliegen wird Frau Gasenzer- Offen im Rahmen der nächsten Dienst bespre chungen ansprechen. Insgesamt war es ein offenes Gespräch, bei dem angeregt, aber stets sachlich diskutiert wurde und an dessen Ende die Erkenntnis stand: 1. Mehr miteinander reden als übereinander und 2. Verständnis für die Probleme der jeweils anderen Seite haben. Die Teilnehmer des Klimagesprächs während der Diskussion Lars Schapke G rundsätzlich sollten Klimagespräche zwischen den Finanzämtern und den Mitgliedern der steuerberatenden Berufe in regelmäßigen Abständen stattfinden. Sehr zur Überraschung aller Teilnehmer lag das letzte Klimagespräch schon mehr als zehn Jah re, noch zu Zeiten von Frau Kleinsorge als Amts vor steherin, zurück. Umso erfreulicher war es, dass die neue Finanzamtsvorsteherin Andrea Gasenzer-Offen erstmals seit ihrem Amtsantritt im Jahr 2013 gemeinsam mit dem Steuerberaterverband Schleswig-Holstein wie der zu einem Klima gespräch mit dem Finanz amt Elms horn eingeladen hat. Folgten aufseiten der Beraterschaft insgesamt 15 Berufs kolleginnen/-en der Einladung ins Finanzamt, waren vom Finanzamt neben Frau Gasenzer-Offen acht Sach gebietsleiterinnen/sachgebietsleiter anwesend. Nach der Begrüßung durch die Vorsteherin Frau Gasenzer-Offen, dem Bezirksstellenvorsitzenden Lars Schapke und der Geschäftsführerin des Steuer be raterverbandes, Frau Dr. Kellersohn, wurden die Themen bei Kuchen und Geträn ken besprochen: Mit der Kassennachschau ist ab der zweiten Jahres hälfte 2018 zu rechnen. Hier will das Finanzamt zunächst noch das endgültige BMF-Schreiben zu 146b AO abwarten. Das Finanzamt überlegt, bei einer planmäßig anstehenden steuerlichen Außenprüfung eine Kassennachschau vorab durchzuführen, und sollte diese Kassennachschau ohne Beanstandungen enden, die steuerliche Außenprüfung gar nicht mehr durchzuführen. Die Verfahrensdokumentation wird im Rahmen ei ner Prüfung angefordert werden. Während andere Bundesländer im Rahmen der Beleg vorhaltepflicht eine Übersicht erarbeitet haben, welche Belege dennoch zwingend einzureichen sind, liegt eine solche Übersicht für Schleswig-Holstein bisher nicht vor. Klar ist: Im Fall der Fälle ist der Originalbeleg einzureichen, ein PDF per Mail genügt nicht. Auch wenn die Fristen zur Abgabe der Steuer erklä rung ab dem VAZ 2018 gesetzlich neu geregelt wurden, wird es für den VAZ 2017 nur Frist ver längerungen geben, wenn die Anträge ausreichend begründet sind. Dem Thema Amtshaftung steht das Finanzamt offen gegenüber. Ein Negativeintrag o. Ä. bei dem Steuerpflichtigen gibt es nicht. In den letzten Jahren wurde nur eine geringe Anzahl von Fällen beim Finanzamt eingereicht. Die Amtshaftung darf مى م ف غ! فل فح ل ىم» فث موك ى «属 وكفن ىم مض مه ل م属 ء ل م ف ه رج ض شءء وة م ى د م وم م ص Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 10 مل.وق ه كف قمى م مل.وق ه كف (٠)٤٣١-٨٨٨٠٣-٨٨ +٤٩ : ء مىث ٢٤١١٨ ٤ مظف ل ق ث

8 SCHLESWIG-HOLSTEIN SCHLESWIG-HOLSTEIN U 71 Jahre Steuerberaterverband Schleswig-Holstein ein herrlicher Tag auf Sylt nsere diesjährige Mitgliederversammlung führte uns auf die wunderschöne Nordseeinsel Sylt. Bei herrlichstem Sonnenschein genossen die Teil nehmer die malerische Insel. Herr Lanbin stellte die stetig wachsende und mittlerweile überbordende Bürokratie für den steuerberatenden Berufsstand ins Zentrum seiner Ansprache. Ob Geldwäschegesetz, Verfahrensdokumentation oder Daten schutz-grundverordnung die bürokratischen Pflichten für den Berufsstand sind mittlerweile unerträglich geworden, so Lanbin. Als Jubilar für seine 25-jährige Verbandsmitgliedschaft ehrte Herr Lanbin Herrn Gerhard Horwell. Besonders freute es Herrn Lanbin, dass er Herrn Wilfried Schapke für seine langjährigen Verdienste um den Verband ehren konnte. Herr Schapke hatte seit 1985 verschiedene Aufgaben im Verband übernommen. So leitete er 27 Jahre lang die Bezirksstelle Pinneberg. Seit 2012 ist er Ehrenmitglied des Verbandes. Im Jahr 2017 gab er nunmehr sein letztes Amt als Mit glied im Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit auf. Wolfgang Lüth und Dr. Arndt Neuhaus wurden auf der Ver samm lung zu Kassenprüfern gewählt. Ihre Stell vertreter für diese Aufgabe sind Marian ne Baier-Rudolf und Klaus-Rudolf Kelber. Die Sonne strahlte den ganzen Tag, und so konnte man schon während der Tagung im Kursaal in Wenningstedt den tollen Ausblick auf die Nordsee erleben. Bei dem sonnigen Wetter machte das Rahmenprogramm besonderen Spaß. Ob bei der Fahrradtour durch die Kam pe ner Dünen, beim Besuch in der Schokoladenmanufaktur oder bei der Planwagenfahrt, alle Teilnehmer verbrachten einen tollen Nachmittag und kehrten in bester Lau ne nach Wenningstedt zurück. Beim abendlichen Sektempfang konnte man dann auf der Terrasse des Kursaals die Abendstimmung mit ei nem grandiosen Meerblick genießen. Dabei tauschte man sich angeregt über die Ereignisse des Tages aus. Bei einem tollen Abendessen stärkte man sich zunächst, bevor man einen Sonnenuntergang wie im Bil derbuch erleben konnte. Zu späterer Stunde füllte sich dann auch noch die Tanzfläche. Wir danken unserem Kollegen Hans-Rüdiger Radochla für die gelungenen Fotos. Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach der Mitglieder versamm lung ist vor der Mit glie der versammlung werden wir wie der eine tolle Ver sammlung organisieren. Seien Sie dabei! YK Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 12 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 13

9 Einfach machen STEUERBERATERVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS Foto: fotolia sdecoret Zulässige Tätigkeiten des Steuerberaters nach dem Rechts dienstleistungsgesetz ein Update as am in Kraft getretene Rechts dienst leis tungs gesetz (RDG) sollte den Rechts be ra tungsmarkt für nichtanwaltliche Dienst leister auch Steuerberater im Ver gleich zu der Vorgänger ko di fi zierung des Rechtsberatungsgesetzes stärker öff nen. Acht Jahre nach Inkraft treten des Gesetzes ist es Zeit für eine Bestands aufnahme. D I. Anwendungsbereich Das RDG enthält lediglich Regelungen zu außerge richtlichen Dienstleistungen. Dabei handelt es sich vor allem um die rechtliche Beratung des Man danten sowie um die Vertretung gegenüber Behörden und privaten Stel len. Regelungen zu der Vertretung bei Gerichten sind hingegen den jeweiligen Verfahrens ordnungen zu entnehmen (siehe unter II.). II. Grundsätzliche Begriffsbestimmungen Die Vornahme einer rechtlichen Tätigkeit im weiteren Sinne ist dem Steuerberater erlaubt, wenn es sich bei der Tätigkeit entweder schon nicht um eine Rechts Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 14 dienst leistung im Sinne des RDG handelt oder wenn die Rechtsdienstleistung durch den Steuerberater erbracht werden darf, es sich mithin um eine zulässige Rechtsdienstleistung handelt. 1. Einordnung als Rechtsdienstleistung Eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung liegt nur vor, sofern in fremden und konkreten Angelegenheiten eine im Zweifel auch einfache rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist ( 2 I RDG). Von dem Begriff der Rechtsdienstleistung werden gewisse Tätig keiten ausgenommen ( 2 III RDG): wissenschaftliche Gutachten (Nr. 1), abstrakt-generelle rechtliche Ausfüh rungen in den Medien (Nr. 5) sowie Maßnahmen zur Strei t bei le gung, sofern sie keine rechtlichen Rege lungs vorschläge beinhalten (Nr. 4). 2. Einordnung als zulässige Nebenleistung Nach 5 I RDG sind Rechts dienst leis tungen zulässig, wenn sie im Zusam menhang mit einer anderen Tätigkeit stehen und als Nebenleistung zu einem anderen Berufsoder Tätigkeitsbild zäh len, so beispielsweise zu dem Berufs bild des Steuerberaters. Dass die steuerberatende Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung nicht sinn- Die beste Verbindung zu Ihren Mandanten! Einfach effizient zusammen arbeiten: mit dem Steuerberater-Cockpit. Dank dem Cockpit für Steuerberater haben Sie die Buchhaltung und Belege Ihrer Mandanten immer im Blick: in Echtzeit, vorkontiert und übersichtlich. Der einfache Datenaustausch gibt Ihnen mehr Zeit für eine optimale Beratung. Für glückliche Mandanten empfehlen Sie jetzt lexoffice:

10 SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS voll ausgeübt werden kann, ist in Abweichung zu der vor Inkrafttreten des RDG geltenden Rechtslage gerade keine Voraussetzung mehr für eine zulässige Nebenleistung. Eindeutig keine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die entsprechende Leis tung isoliert als gesonderte Dienst leistung ausgeführt wird (BSG, Urteil vom B 9 SB 5/12 R, Rn. 45). Entscheidend für den Charakter als Nebentätigkeit sind Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistung gerade im Verhältnis zu der steuerberatenden Haupttätigkeit. Maß stab ist insbesondere die rechtliche Komplexität. Für die Einordnung als zulässige Nebenleistung spricht es, wenn gerade die für einen Steuerberater typischen Rechtskenntnisse gefordert sind und es nicht der Kenntnisse eines Rechtsanwalts bedarf. Hingegen liegt keine zulässige Nebentätigkeit mehr vor, wenn die für die Nebentätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse von größerem Gewicht sind als die für die Haupttätig keit erforderlichen Kenntnisse (BSG, Urteile vom B 12 R 4/12 R, Rn. 34; B 12 R 7/12 R, Rn. 31). 5 II RDG enthält eine Aufzählung von Täti keiten, bei denen eine unwiderlegliche Vermutung für das Vorliegen einer zulässigen Nebenleistung besteht: Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung sowie Fördermittelberatung. III. Einzelfälle Nachfolgend werden relevante Einzelfälle zulässiger Rechtsanwendung und zulässiger Nebenleistungen dargestellt. 1. Rechtsanwendung Die Grenzen einer zulässigen (schlichten) Rechts anwen dung beziehungsweise eines rein tatsächlichen Handelns sind wie folgt zu ziehen: a) Auskünfte Zulässig ist die Erteilung allgemeiner Rechtsauskünfte ohne Einzelfallbezug, da in derartigen Fällen keine konkrete Subsumtion unter Rechtsbegriffe stattfindet und daher keine Rechtsdienstleistung vorliegt. b) Tatsächliches Handeln Die bloße Mitwirkung bei Vertragsschluss oder -beendigung durch formularmäßige Erklärung ist dem Steuerberater als einfache Stellvertretung und damit als rein tatsächliches Handeln gestattet. c) Antragstellung Problematischer wird die Beurteilung von Fragen der Stellvertretung, sobald kein bloßer Rückgriff auf formularmäßige Erklärungen stattfindet, sondern individualisierte, teilweise auf einer rechtlichen Prüfung beruhende Angaben gemacht werden. Dabei wird ein Handeln als Vertreter grundsätzlich als reine Rechtsanwendung betrachtet, sofern durch die Verwaltung vorgesehene Formulare mit individuellen Angaben ausgefüllt werden. Dies gilt beispielsweise für die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens zur Erstfeststellung des Grads der Behinderung sowie den Anspruch auf Nachteilsausgleich nach dem SGB IX (dazu BSG, Urteil vom B 9 SB 5/12 R, Rn. 29 ff.). Das Erteilen eines Vollstreckungsauftrags seitens des Steuerberaters durch Ausfüllen des mit der GVFV eingeführten Formulars dürfte nach diesen Grundsätzen ebenfalls zulässig sein, da der Gesetzgeber mit Einführung des Formulars ein Ausfüllen primär durch den betroffenen Bürger selbst ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe ermöglichen wollte (vgl. BR-Dr. 336/15, S. 2). Dies indiziert, dass eine rechtliche Einzelfallprüfung nicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Antrag auf Statusfeststellung nach 7a SGB IV nicht als reine Rechts anwendung, sondern als Rechtsdienstleistung angesehen wird (BSG, Urteile vom B 12 R 4/12 R, Rn. 15 ff.; B 12 R 7/12 R, Rn. 12 ff.). Das Betreiben des Statusfeststellungsverfahrens lässt nach Ansicht des BSG zudem einen hinreichenden Bezug zu der Tätigkeit des Steuerberaters vermissen, sodass die entsprechende Leistung des Steuerberaters auch nicht als zulässige Nebentätigkeit eingeordnet wird (BSG, a.a.o., Rn. 28 ff.; BSG, a.a.o., Rn. 25 ff.). Die Einordnung von Vertragskündigungen für den Man dan ten, so beispielsweise die Kündigung von Verträgen mit dem Vorberater, die Kündigung von Versicherungsver trägen oder die Kündigung von Wohn- oder Geschäfts räumen, dürfte stark einzelfallabhängig sein. Eine Rechtsdienstleistung dürfte lediglich bei dem Erfordernis vertiefter rechtlicher Prüfungen vorliegen. Mögliche rechtliche Prüfungen sind denkbar, beispielsweise bezogen auf Kündigungsgründe oder Kündigungs fristen, z. B. im Rahmen eines schriftlichen Steu er beratungsvertrags mit dem Vorberater. Sofern es sich dabei nicht um Standardfragestellungen handelt, ist eine Rechtsdienstleistung zu bejahen. In vielen Fällen geht es um die Regelung des 627 BGB. Die in diesem Zusammenhang zu beurteilenden Rechtsfragen dürften wohl nicht mehr als zulässige Nebenleistung anzusehen sein, sodass von einer diesbezüglichen Interessen vertretung des (neuen) Mandanten gegenüber dem Vorberater abzuraten ist. d) Vertragsgestaltung Im Rahmen von Vertragsgestaltungen als bloße Rechtsanwendung ist die Überlassung von Mus terverträgen jeder Art zulässig. So ist es beispielsweise zulässig, wenn der Mandant von seinem Steuerberater im Rahmen der Beratung zur Gründung einer GmbH die Mustersatzung aus Anlage 1 zum GmbHG erhält. Der Entwurf komplexer Verträge, beispielsweise von Arbeits verträgen oder Gesellschaftsverträgen zur Gründung einer GmbH & Co. KG, überschreitet jedoch eindeutig die Grenzen schlichter Rechtsanwendung (zu Vertragsgestaltungen als Nebenleistung unten 2. d). Zulässig ist stets die Formulierung steuerrechtlich relevanter Vertragsbestimmungen oder die Prüfung eines Vertrags unter steuerlichen Gesichtspunkten, da es sich dabei um die steuerliche Beratung und somit um die Haupttätigkeit des Steuerberaters handelt. e) Forderungseinziehung Wenn der Steuerberater für seinen Mandanten die Buchführung erstellt und auch mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs beauftragt ist, kann die Zulässigkeit der Geltendmachung und Einziehung von Forderungen Bedeutung erlangen. Die Einziehung von Forderungen stellt unabhängig von dem Vorliegen der Voraus setzungen des 2 I RDG stets eine Rechtsdienstleistung dar, wenn sie als eigenständiges Geschäft betrieben wird ( 2 II RDG). Das Betreiben der Forderungs einziehung als eigenständiges Geschäft ist für den Steuerberater indes nach 57 IV Nr. 1 StBerG grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom C 26/11, Rn. 21), sodass die entsprechende Regelung für die steuerberatenden Berufe bedeutungslos ist. Im Rahmen des steuerlichen Mandats sind Zahlungsaufforderungen und Forderungseinziehungen hingegen zulässig, wenn keine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfolgt, sodass es sich nicht um eine Rechtsdienstleistung, sondern um eine reine Rechtsanwendung handelt (vgl. Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufs recht, 2. Auflage 2014, 2 RDG, Rn. 38, 59). 2. Nebenleistung Nachfolgend werden Einzelfälle zulässiger und unzulässiger Nebenleistungen dargestellt. a) Steuerlicher Gehalt bei Frage stellungen aus anderen Rechtsgebieten Zulässig sind alle Tätigkeiten, bei denen steuerliche Fragen im Zentrum stehen, während sonstige Rechtsfragen lediglich Anlass oder Folge der steuerlichen Bera tung sind. Daher besteht eine Befugnis des Steuerberaters zu der Beratung über die steuerlichen Folgen einer zivilrechtlichen Gestaltung, so z. B. im Rahmen von Unternehmensumwandlungen. Weiterhin ist die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegenüber der Finanzverwaltung durch den Steu er berater zulässig, wenn der Steuerberater den Fehler der Finanzverwaltung im Rahmen seiner Hauptleistung festgestellt hat und der Anspruch dem Grunde nach unstreitig ist (str., siehe KANZLEI intern 01/2015, 3 und 02/2016, 5). Auch eine Überprüfung der Tätigkeit des Vorberaters auf steuerliche Fehler und die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche ist zulässig, da diese Tätigkeiten gerade an die besondere Kompetenz in Steuerfragen anknüpfen. Die Geltendmachung diesbezüglicher Schadens ersatzansprüche und das Auftreten wie ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung dieser zivilrechtlichen Ansprüche wären hingegen grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist weiterhin die Aufklärung über gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsansprüche im Zusammenhang mit einer erbschaftsteuerrechtlichen Beratung. Der Entwurf letztwilliger Verfügungen ist hingegen unzulässig, ebenso wie die Werbung mit Erbrechtsberatung. b) Auftreten im Verwaltungsverfahren Nach einem Beschluss des BVerwG (Beschluss vom C 17/14, Rn. 10 ff.) zählt auch das Auftreten im verwaltungsbehördlichen Wider spruchsverfahren zu den zulässigen Nebenleistungen, sofern Abgabenangelegenheiten berührt sind. Dazu zählen nach Auffassung des BVerwG nicht nur Steuerange le genheiten, sondern auch Beitrags- und Gebühren an ge legen heiten (dazu näher unter e). Für das sozialrechtliche Verfahren existiert eine Spezialregelung in 13 VI 2 SGB X. Danach darf der Steuerberater auch im Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 16 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 17

11 SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS Verwaltungsverfahren gegenüber Sozialbehörden auftreten, wenn er in dem jeweiligen Verfahren vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt wäre, was aber nur auf besondere Konstellationen, 28h und 28p SGB IV, zutrifft (dazu näher unter e). Außerhalb von Abgabenangelegenheiten ist dem Steuerberater die Tätigkeit nach Erteilung eines Erstbescheids, das heißt insbesondere im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, jedoch nicht gestattet. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater wie im Behindertenrecht im vorangehenden Verwaltungs verfahren auftreten darf: Die Bewertung eines Erstbescheids ist mit einer umfassenden Prüfung, die spezifische Kennt nisse des Schwerbehindertenrechts erfordert, verbunden, sodass es sich nicht mehr um bloße Rechts anwendung, sondern um eine Rechtsdienstleistung handelt. In Ermangelung eines engen Zusammenhangs zwi schen dem Steuerrecht und den Feststellungen im Schwerbehindertenverfahren liegt auch keine für den Steuerberater zulässige Nebenleistung vor (BSG, Urteil vom B 9 SB 5/12 R, Rn. 37 ff.). Das Auftreten im sozialgerichtlichen Widerspruchsver fahren im Rahmen einer Kindergeldangelegenheit soll nach Ansicht des SG Aachen (Urteil vom S 13 KG 1/12) nicht als Nebenleistung einzuordnen sein, da Kindergeldbescheide keinen Bezug zu dem Berufsbild des Steuerberaters aufweisen sollen. Diese Entscheidung begegnet insoweit Bedenken, als Steuerberater in Kindergeldangelegenheiten nach dem EStG vertretungsbefugt sind ( 77 II EStG). c) Fragen des Mindestlohns Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns am durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) stellen sich Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Tätigkeit des Steuerberaters in diesem Bereich (siehe hierzu KANZLEI intern 02/2015, 5). Insbesondere werden Steuerberater von ihren Mandanten gebeten zu bestätigen, dass diese die Vorschriften des MiLoG eingehalten haben. Nach Auffassung der BStBK sind Steuerberater zur Erstellung dieser Bescheinigung befugt. Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist vom Versicherungsschutz umfasst. d) Vertragsgestaltung und Entwurf von Willenserklärungen Zur Erstellung von rechtlich einfachen Verträgen ist der Steuerberater befugt, sofern die Vertragsausarbeitung im Zusammenhang mit einer steuerberatenden Tätigkeit erfolgt. Daher ist beispielsweise die Formulierung einer Rangrücktrittserklärung zulässig, da eine Rangrücktritts erklärung steuerliche Auswirkungen hat und hinsichtlich der Formulierung keine vertieften Rechtskenntnisse verlangt. Rechtlich komplexe Verträge, bei denen der Indi vi du a lisierungsbedarf über geringfügige Anpassungen in Musterverträgen hinausreicht, können hingegen kaum als Nebenleistung eingeordnet werden, da derartige Verträge umfassende Rechtskenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebieten erfordern und rein steuerliche Fragestellungen demgegenüber nur von geringem Gewicht sind. Auch nach der Maxime des BVerwG (Beschluss vom C 17/14, Rn. 21), nach der sich Steuerberater ähnlich wie Rechtsanwälte in unbekannte Rechtsgebiete einarbeiten können, dürften solche Tätigkeiten unzulässig sein. Auch der individuelle Entwurf von Vorsorgevollmachten, der aufgrund der Notwendigkeit komplexer Rechts kennt nisse eine Rechtsdienstleistung ist, weist nur einen marginalen Bezug zu steuerrechtlichen Frage stellungen auf, sodass keine Nebenleistung vorliegt. Es handelt sich um ein typisches Notargeschäft. e) Das Auftreten des Steuerberaters vor Gericht Hinsichtlich der gerichtlichen Vertretungsbefugnisse des Steuerberaters ist nach den Verfahrensordnungen der jeweiligen Gerichtsbarkeiten zu differenzieren. Nach 62, 62a FGO darf der Steuerberater die Ver tretung im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit übernehmen, das heißt vor den Finanzgerichten und vor dem Bun desfinanzhof. Im Rahmen der Verwaltungs ge richtsbarkeit darf der Steuerberater tätig werden, soweit Abga benangelegenheiten betroffen sind ( 67 II 2 Nr. 3, IV 7 VwGO). Die dem Steuerberater mögliche Vertretung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst das Auftreten vor dem Verwaltungsgericht und dem Ober ver waltungs gericht. Vor dem Bundesverwal tungsgericht besteht hingegen keine Vertretungsbefugnis des Steuerberaters ( 67 IV 3, II 1 VwGO). Nach bisheriger Rechtsprechung war der Begriff der Abgaben an ge legenheit im Sinne von steuerlicher Angelegenheit zu verstehen. Von dieser Rechtsprechung ist das BVerwG in dem bereits erwähnten Beschluss vom (Aktenzeichen 10 C 17/14) abgewichen und hat hervorgehoben, dass der Begriff der Abgabenangelegenheit auch zur Gewährleistung eines Gleichlaufs mit der entsprechenden Regelung in 33 I Nr. 1 FGO umfassend zu verstehen sei und daher alle Abgaben, mithin auch Gebühren, Beiträge, Zölle, Säumniszuschläge und Sonderabgaben, erfasse in dem konkreten Fall den Fremdenverkehrsbeitrag. Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht darf der Steuerberater die Vertretung nach 73 II 2 Nr. 4 SGG übernehmen, sofern es sich um eine Angele genheit nach den 28h und 28p SGB IV handelt. Damit sind Entscheidungen über das Bestehen der Versi cherungspflicht und die Höhe des Versicherungsbeitrags bezogen auf die Kran ken-, Pflege- und Renten ver si cherung sowie auf das Recht der Arbeitsförderung ( 28h SGB IV) und Prüfverfahren bezogen auf damit zusammenhängende Pflichten ( 28p SGB IV) gemeint. Eine Vertre tungs befugnis vor dem Bundessozialgericht besteht nicht ( 73 IV SGG). Hinsichtlich des Auftretens des Steu er beraters vor den Zivilgerichten besteht keine gesetzliche Regelung. Vor Landgerichten, Ober landesgerichten und dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang ( 78 I ZPO), sodass eine Vertretung durch einen Steuerberater nicht in Betracht kommt. Auch vor den Amtsgerichten besteht jedoch kaum Raum für eine Vertretung durch den Steuerberater. So ist eine Vertretung nur in den Fallgruppen des 79 II ZPO (entsprechend 10 II FamFG für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 11 II ArbGG für arbeitsgerichtliche Verfahren) zulässig, die auf den Steu erberater regelmäßig nicht zutreffen. Vor den Straf gerichten darf der Steuerberater grundsätzlich nicht auftreten, da die Strafverteidigung Rechtsanwälten und Hochschullehrern vorbehalten ist ( 138 I StPO). Die Möglichkeit zur Ver teidigung durch den Steuerberater in Steuer straf verfahren ( 392 I AO) stellt jedoch eine praktisch wichtige Ausnahme dar. Dafür ist Voraussetzung, dass die Finanzbehörden das Steuerstraf verfahren selbstständig durchführen. Wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft geführt, darf der Steu erberater nur zusammen mit einem nach 138 I StPO zulässigen Verteidiger auftreten. Liegen die Voraus setzungen des 392 I AO nicht vor, besteht die Möglichkeit zur Beantragung einer gerichtlichen Aus nah me genehmigung (siehe hierzu KANZLEI intern 04/2016, 3). f) Folgefragen Verstöße gegen das RDG haben zur Folge, dass der Steuerberatungsvertrag nichtig ist und der Steu erberater keinen vertraglichen Honoraranspruch hat. Zu beachten ist auch, dass der Schutz durch die Berufshaftpflicht versicherung jedenfalls bei vorsätzlichen Verstößen gegen das RDG entfällt. Ein vorsätzlicher Ver stoß dürfte jedoch in der Regel nicht vorliegen. Zudem sind berufsrechtliche Sanktionen denkbar, da die Ausübung unzulässiger Tätigkeiten eine Berufspflichtverletzung ( 57 II StBerG) darstellt. Von größter Bedeutung sind jedoch die wettbewerbsrechtlichen Folgen, da die diesbezüglichen Unterlassens- und Scha densersatzansprüche von den Berufsor ga ni sa tionen der Anwaltschaft, aber auch von Rechtsanwälten konsequent verfolgt werden. Fazit Die aufgezeigten Einzelfälle zeigen, dass es auch Jahre nach Inkrafttreten des RDG problematisch ist, stets eine verlässliche Einschätzung von zulässigen und unzulässigen Rechtsdienstleistungen vorzunehmen. Manche Rechts frage ist umstritten. Gleichwohl hat die Rechtsprechung in vielen Fällen zur Klarheit und Rechtsfortbildung beigetragen. Es empfiehlt sich, die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen zu beachten und in Zweifelsfällen vorab Rücksprache mit der Steuerberaterkammer zu halten. Autorin: C. Breitenbach, LL.M., Rechtsreferendarin, StBK Düsseldorf Quelle: KANZLEI intern Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 18 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 19

12 SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS Frage 1 Fragen zu Cloud Computing und Verschwiegenheitspflicht Aufgrund der Umstellung meiner Arbeits weise würde ich gerne von Ihnen wissen, ob die Nutzung einer Cloud als Ablageort für Notizen zulässig ist oder ob die Verschwiegenheitspflicht dem entgegensteht. Ich möchte gerne Microsoft OneNote nutzen. Dies ist ein Programm, mit dem man digital Notizen erstellen kann. Das Programm synchronisiert die erstellten Notizen mit der Cloud bei Microsoft namens OneDrive (Server in den USA). Durch die Synchronisation kann ich überall auf meine Notizen zugreifen, also z. B. über mein Smartphone, über mein Tablet oder über den PC im Büro. Je nach Programmversion gibt es aber keine lokale Speicherung der Notizen, sondern nur in der Cloud. Dies ist insbesondere bei der Version für Tablet und Smartphone der Fall. Wenn ich mandantenbezogene Notizen erstelle, also z. B. mit dem Tablet in einer Besprechung Einzelheiten eines Falles aufnehme (z. B. Name, Geburtstag, Einkommen, Angriffs-/Verteidigungsmittel etc.), kann dies dann mit meiner Verschwiegenheitspflicht kollidieren? Frage 2 Ich bin gerade dabei, meine EDV-Struktur zu verbessern, und muss in diesem Zuge auch meinen Exchange Server für den Mailverkehr erneuern. Mein EDV-Partner hat mir zwei Angebote vorgelegt. Klassisch, aber teuer wäre die Installation eines Exchange Servers bei mir in der Kanzlei. Alternativ und kostengünstig wäre das Microsoft Office 365 Business Premium mit einem Hosted Exchange Server. Die Daten befinden sich dann grundsätzlich in einem Rechenzentrum innerhalb der EU. Gegen Aufpreis kann auch ein deutsches Rechenzentrum in Anspruch genommen werden. Darf ich meinen Mailserver auslagern? Muss ich meine Mandanten darauf hinweisen? Gibt es hier berufsrechtliche Regelungen? Foto: fotolia Julien Eichinger Frage 3 Wir überlegen, ob wir zukünftig unsere Man dan tenrundschreiben/newsletter durch einen Dritten direkt an unsere Mandanten verschicken lassen. Hierzu müssten wir dem Auftragnehmer die -Adressen und Anreden der Mandanten nennen. Dieser würde dann die Rund schrei ben personalisiert (z. B. Sehr geehrter Herr Müller ) an unsere Mandanten verschicken. Selbstverständlich wird der Auftragnehmer von unserer Seite zur Verschwiegenheitspflicht bezüglich der Mandantendaten verpflichtet. Spricht aus berufsrechtlicher Sicht etwas gegen diese Handhabung? Antwort zu 1 Bei der Beantwortung der Frage sind verschiedene Aspekte zu beachten: das Strafrecht, das Berufsrecht und das Datenschutzrecht. Neue Straftatbestände für Steuerberater und externe Dienstleister Bekanntlich können Steuerberater sich wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen als Steuerberater anvertraut oder bekannt geworden ist, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen erweitert und ermöglicht u. a. Steuerberatern nunmehr unter näher geregelten Voraussetzungen das Outsourcing von Dienstleistungen. Neben den traditionellen Dienst leistungen Dritter (z. B. externe Aktenlagerung oder -entsorgung, Empfangs- und Sicherheitsdienste, externe Telefonzentralen und Sekretariate etc.) ist damit in erster Linie das klassische IT-Outsourcing in Form des Cloud Computing gemeint. Der Gesetzgeber hat eine eigene Strafbarkeit des externen Dienstleisters in 203 Abs. 4 S. 1 StGB begründet, wenn dieser unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit bekannt geworden ist. Bestraft wird aber auch der Steuerberater, der nicht dafür Sorge trägt, dass der externe Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet wird, 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB. Vertrag mit externem Dienstleister zwingend vorgeschrieben Die neuen strafrechtlichen Regelungen werden flankiert durch einen erweiterten 62 StBerG (Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen) und einen neuen 62a StBerG (Inanspruchnahme von Dienst leistungen). Danach sind Steuerberater nunmehr verpflichtet, mit dem Dienstleister einen Vertrag in Textform zu schließen und diesen unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwie genheit zu verpflichten. In dem Vertrag muss auch festgelegt werden, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrages heranzuziehen. Für diesen Fall ist ihm aufzuerlegen, diese Personen ebenfalls in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflich ten, 62a Abs. 3 StBerG. Dies bedeutet, dass sich der externe Dienstleister bewusst dafür entscheiden muss, ein eigenes Strafbarkeitsrisiko zu übernehmen. Der Steuerberater als Geheimnisverpflichteter muss ver suchen, bei seinem Vertragspartner ein entspre chen des Bewusstsein dafür zu schaffen. Sorgfältige Auswahl des Dienstleisters Der Steuerberater ist verpflichtet, den Dienstleister sorg fältig auszuwählen, 62a Abs. 2 S. 1 StBerG. Die Regelung korrespondiert mit den Arti keln 24, 25, 32, 35 und 36 der Daten schutz Grund ver ordnung (DSGVO), die am in Kraft tritt. Danach besteht eine Dokumentationspflicht im Hin blick auf die Auswahl der externen Dienstleister unter Berücksichtigung von Risikobewertungen. In diesem Zusammenhang ist es von Vorteil, wenn der externe Dienstleister zertifiziert ist. Die Firma Microsoft widmet sich auf ihren Internetseiten intensiv dem The ma Datenschutz und der DSGVO. Sie weist dort u. a. ausdrücklich darauf hin, dass eigens ent wickelte Werkzeuge für die Erfüllung der DSGVO- Anforderungen auch bei Cloud-Diensten von Microsoft sorgen. Auf den ersten Blick scheinen damit die Anforderungen an die sorgfältige Auswahl des externen Dienstleisters erfüllt zu sein. Insbesondere ergibt sich aus den oben genannten gesetzlichen Rege lungen keine Verpflich tung, ggf. sicherere Alter nativen zu der Web- Spei cherlösung von Microsoft OneDrive oder anderen vergleichbaren Anbietern (z. B. icloud, Dropbox, Google Drive, WeTransfer) auszuwählen. Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 20 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 21

13 SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS ى ه مل رء Problem: Server-Standort USA Problematisch ist allerdings Ihr Hinweis auf den Server- Standort in den USA. Gemäß 62a Abs. 4 StBerG darf der Steuerberater bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, den Dienstleister nur dann beauftragen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse mit dem Schutz im Inland vergleichbar ist. Da der Steuerberater dies nicht in jedem Fall verlässlich beurteilen kann, ist er nur dann auf der sicheren Seite, wenn er zuvor die Einwilligung aller betroffenen Mandanten eingeholt hat. Dieses praktische Problem stellt sich nicht, wenn der Speicherort nicht in den USA, sondern in Deutschland ist. Obwohl die am häufigsten genutzten Cloud-Anwendungen fast alle aus den USA stammen, haben viele amerikanische Anbieter zwischenzeitlich Rechenzentren in Europa und Deutschland eingerichtet und erklären sich bereit, die Datenspeicherung auf diese Orte (gegebenenfalls gegen höhere Gebühren) zu beschränken. Dabei ist im Einzelfall zu klären, ob dies nur den Speicherort betrifft oder auch den Support durch Wartungspersonal. Ein Verstoß gegen 62a Abs. 4 StBerG ist im Übrigen nur von berufsrechtlicher und nicht von strafrechtlicher Relevanz, da 203 StGB eine Einschränkung bei ausländischen Anbietern nicht vorsieht. Antwort zu 2 Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich im Wesentlichen schon aus der Beantwortung der ersten Frage. Bei der Verwendung eines Exchange-Kon tos werden Ihre -Nachrichten an Ihr Postfach auf dem Exchange Server gesendet und in diesem gespeichert. Gleiches gilt für Ihre Kontakte und Ihren Kalen der. Da davon auszugehen ist, dass die Firma Microsoft die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO erfüllt (siehe o. 1) und die Daten auf einem Server innerhalb der EU gespeichert werden, bedarf es lediglich eines Vertrages in Textform mit den Inhalten des 62a Abs. 3 StBerG (siehe o. 1). Allerdings sollte auch hier die Frage des Zugriffs auf die Daten durch Support und Wartungspersonal mit dem Anbieter geklärt werden, da der Server-Standort keine Gewähr dafür bietet, dass nicht doch aus dem amerikanischen Ausland auf die Daten zugegriffen wird. Antwort zu 3 Sowohl nach 203 Abs. 3 S. 2 StGB als auch nach 62a Abs. 1 S. 1 StBerG ist die Offenbarung von Geheim nissen nur zulässig, soweit dies für die Inan spruchnahme der Tätigkeit der Dienstleistung erforderlich ist. Der Steuerberater muss also in jedem Einzelfall prüfen, ob und inwieweit eine Offenbarung bzw. Kenntnis nahmemöglichkeit von geschützten Daten (hier: - Adresse und Nachname) durch den externen Dienstleister erforderlich ist. Wenn es gleich geeignete und weniger eingreifende Möglichkeiten gibt, fehlt es möglicherweise an der Erforderlichkeit der Offenbarung. Der Versand von Mandan ten rund schreiben und Newslettern könnte auch so organisiert werden, dass der Versand aus der eigenen Kanzlei erfolgt. In diesem Fall wäre ein Offenbaren der -Adressen der Man danten und deren Namen gegenüber einem externen Dienstleister nicht erforderlich. Aus diesem Grunde emp fiehlt es sich, die Einwilligung der Mandanten einzuholen, dass diese in Form eines Mandantenrundschreibens/ Newsletters (ggf. durch einen externen Dienstleister) informiert werden möchten. Wird das Einverständnis erteilt, bestehen keine Bedenken, einen externen Dienstleister zu beauftragen, wenn dieser vertraglich gemäß 62a StBerG verpflichtet wird (siehe o. 1 und 2). Im Rahmen der am in Kraft getretenen Datenschutzg-Gundverordnung sollte die Einwilligung zum Newsletter-Bezug datenschutzkonform ausgestaltet werden (Double-Opt-In-Verfahren). Bei diesem Verfahren muss die Eintragung in eine Newsletter- Abon nentenliste in einem zweiten Schritt bestätigt werden. Hierzu wird in der Regel eine -Nachricht mit der Bitte um Bestätigung an die eingetragene -Adresse versandt. Die Registrierung erfolgt erst dann, wenn der Mandant sie mit dieser -Adresse bestätigt hat. Quelle: Verbandsnachrichten des Steuer beraterverbandes Düsseldorf e. V., Ausgabe 01/2018 ىم ب-هى属 م وكس م مومى مل. مههم و. 属属属 ه نص م ف مق م م س مىل ن ف ه ىم مق ض» مه ته ومج!ه ىم مق ه نص ذ موكىم ه ن م م وفت ٥٥ ىمس ه ىم مق ض» مه ته ومج موك ق م ١٩٦٣ ىم وصن مىث م فذ ڤ مههم ب. ء ف ى م م م س فء وكى قىه م ه ن مهىل ت وة.وك ل وكم م م س ى ه ل ىق ء» ل ه نص م ف مق م م س مىل ن ف وك ل مل مق وكى م ص موك ى ى ف ى م م فقمهن ف وك ى ف م مل ىق فوكس م مى ى ىمق فوكفخ موكى تو صن فى م ف مج م م وكى مه ف مى» ف ى مس فل ن ف مى»م مه تو م ف غ م مى»ى ى ل ت مض م م مق» م ف هفىلن ف قء ل - س م م» ىم مل ف م تن ه قب ه وكم م ل ه ىمق فم وك ل م ه ىمج مل من ف م مىقمهوكفء ه وكم مق ف ث م ى م ى ى ف ف ث ل ى وكم ف ث مل ه ى ىف ش م ى م ى. ى ف ذ ل نفوك م ىط ف فم م م» ء م مى» fiى ف ل م م وفن م ىم ه هى وكى كص م م تح فل فل ف ه ه ل ىق ء م م وك مهقف وكى ى ىم م م مه ته ومج مىء مىء. فن ه نص م ف مق م م س مل ff س م ف م م ه نص م ف مه مل تح م ى م ض م ف م ىم وكف وكى ف م وم ىم ف ى مس ملمت. مل م属 هم مق م» ىم م ر مه ته ومج م م قمه ف م م لى ىل ى م ى وى صن فل م ىم وكى هرح موكى ىم» م ىم ل ىم هىوتن ه ىمج م ىم ه ل ىق ض ه وفن مهى وتjه ف م م مىس م ه لىموك م مىل ىم. م م م ف» ف ه ه ل ىق ء. م ف م ف مق وكى ل م» : م قمه ف مل م属 مه ته ومج مل مه ء ى属 وكفن م م س ( موك ط ١٤) ه فه وم ىم» ض.١ ه ىم مق ض» ه فه وم م ف ث ( موك ط ٦) ه فه وم ى م ة- م ف ث.٢ ه نص ى属 وكفن م م س مىل ن ف (ل م ىم همق ن مق) ه فه وم ل ا.٣ ( وص ١٦-٨) مىث ى ه فه ومج مهىهت - ٦ ط (ل م ىم همق ن مق) ه فه وم م ف ث.٤ ف ث مهىل ص - ٤-/٥ م ىم وكى هت ط ه وكم م مل مظمى وك ف ى (ل م ىم همق ن مق ه نص ذ موكى ل ص صن) ه فه وم وك قء.٥ (مهفش ٣ ه نص ذ موكى ل ص صن) ى ف ى ه نص ذ.٦ ه م ل ىم م ف ث مظ ه ى ه فه وم مء.٧ ٢٣.١١.٢٠١٨-.١٨ : ى مش ط مل. مههم و. 属属属 : م م ى ف ن ة موكى وصن ف م م ىمط Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 22 مىث ٢٤١٠٦ ٢-١ ف فث- مىث ء م فذ ڤ مههم ب. ء ف ى م م م س مل. مههم و. 属属属 مل. مههم و ىف ٩٢٩٧٦١ ٠٤٣٢١ فء ٩٢٩٧٦٠٠ ٠٨٠٠ ء ءء ءثخ ذ ة ٨٥٢٠٠١٠٠٢٠٠٧١٩٠١٧٢٠٢ ء خء ة ى ىث فت م فذ ى ف مههم ب ف وش. ء.ن ذ : م فذ ةث ٥ زذ مىث» ىس نفوك م مه نفوك م فذ

14 STEUERBERATERVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS Einziehung und Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren Ein Überblick für die Praxis er Gesetzgeber hat die strafrecht liche Vermögensab schöp fung reformiert und die Einziehung von Tat erlangtem als im Grundsatz zwingende Folge von Straftaten, durch oder für die der Täter etwas erlangt hat, vorgesehen. Der Verfasser untersucht für das Steu erstrafverfahren die eng gefassten Mög lichkeiten, von einer Einziehungs anord nung abzusehen, und legt dar, dass zukünftig regelmäßig die Ein zie hung noch offener hinterzogener Steu ern anzuord nen sein wird. Vorläufige Sicherungs maß nahmen in Form des strafprozessu alen dinglichen Arrests wurden in der Vergangenheit im Steuerstrafverfahren in den verschie denen Bundesländern in höchst unterschiedlichem Umfang genutzt. Hinsichtlich des nunmehr Vermögens arrest genannten Instruments legt der Verfasser dar, dass ein Arrestgrund nicht mehr erforderlich ist, sondern insoweit ausschließlich die Ver hält nismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen ist. Schließlich geht der Verfasser auf die Regelung des 111h Abs. 2 S. 2 StPO ein, der im Wege der Aus legung der Finanz verwaltung einen umfassenden Zugriff auf das gesicherte Vermögen gewährt. D Foto: fotolia sdecoret Durch das am beschlossene und am in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtli chen Vermögensabschöpfung sind eine Reihe von Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung erfolgt. Insbesondere ist die Rückgewinnungshilfe zugunsten einer einheitlichen Einziehung gestrichen wor den. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Reform insge samt das Ziel, die strafrechtliche Vermögens ab schöp fung zu vereinfachen und auszuweiten. altem Recht Rückgewinnungshilfe zugunsten des Fis kus in Betracht kam. Während nach altem Recht Verletz te n ansprüche (also auch solche des Steu er fiskus) gemäß 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.f. einer Ver falls anordnung entgegen standen, ist nunmehr die Einziehung gemäß 73 StGB zwingend anzuordnen. Die Aus nahmen von dieser gesetzli chen Ver pflichtung sind abschließend gere gelt. Voraussetzung dafür, dass die Ein ziehung anzuordnen ist, ist gemäß 73 Abs. 1 StGB, dass der Täter oder Teil nehmer durch oder für eine rechtswid rige Tat etwas erlangt hat. Hierbei han delt es sich zumeist um eine Ersparnis zu zahlender Steuern. Es ist insofern gemäß 73c StGB der Wert dieser Ersparnis einzuziehen. Auch bei Taten, die über das Versuchs sta dium nicht hinauskommen, kommt eine Einziehung in Betracht. Voraussetzung ist lediglich, dass der Vorteil der Tat, z. B. eine Ersparnis zu zahlender Steuern, dem Täter bereits zugeflossen ist. Im Steuerstrafrecht wird es nur ausnahmsweise kein Taterlangtes geben. Eine Einziehung ist gemäß 73e Abs. 1 StGB ausgeschlos sen, wenn der Anspruch des Fiskus gemäß 47 AO erloschen ist. Hier kommen insbesondere Zahlung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung in Betracht. Nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ( 421 Abs. 1 StPO) kann das Gericht von der Einziehung in den folgenden Fällen absehen. Die einmal erteilte Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist dabei nicht bin dend; auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist die Wie dereinbeziehung anzuordnen ( 421 Abs. 2 S. 2 StPO). Im Ermittlungsverfahren kann gemäß 421 Abs. 3 StPO aus den in Abs. 1 genannten Gründen ein Absehen von der Einziehung erfolgen. I. Einziehung Den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren liegen regelmäßig Sachverhalte zugrunde, in denen nach Verbandsnachrichten 2/2018 Seite Geringer Wert des Erlangten Von der Einziehung kann gemäß 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO abgesehen werden, wenn das Erlangte nur einen STEUERBERATERVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS geringen Wert hat. Bereits 73c Abs. 1 S HS StGB a.f. sah vor, dass eine Verfallsanordnung unter bleiben konnte, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hatte. Die Geringwertigkeit war dabei nach den Maßstäben der Sachen von geringem Wert gemäß 243 Abs. 2, 248a StGB zu beurteilen. Ein geringer Wert lag demnach bei Beträgen bis 50 Euro vor. Die Regelung, nach der von der (früher Verfall genannten) Einziehung von Taterträgen abgesehen werden kann, findet sich nunmehr in 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Diese Vorschrift ersetzt 73c Abs. 1 S. 2 StGB a.f. Auch im neuen 421 StPO ist ein Betrag von bis zu 50 Euro als geringwertig anzunehmen. Eine geringe verursachte Tatfolge im Sinne des 153 Abs. 1 S. 2 StPO wird gegenwärtig bei einem Wert von maximal 50 Euro angenommen. Im Steuerstrafrecht werden im Rahmen des 398 AO für den Begriff der Gering fügigkeit zwar Steuerschäden von 200 oder 300 Euro bis maximal Euro angenommen. Dies wird jedoch mit der Straferwartung begründet und dürfte aus diesem Grund keinen geeigneten Maßstab für die Begründung eines Absehens von einer Einziehung darstel len. Der Begriff der Geringfügigkeit des 111d Abs. 1 S. 3 StPO a.f. ist ebenfalls nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Geringwertigkeit der 73c, 248a StGB a.f. und des 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Geringfügig war ein Betrag, wenn der durch den Arrest verursachte Ver wal tungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stand. Entscheidend war dem nach der für Erwirkung und Vollziehung des Arrestes erforderliche Aufwand, nicht der Wert des Erlangten. Aus diesem Grund wurde der Betrag, der als geringfü gig im Sinne des 111d Abs. 1 S. 3 StPO a.f. angesehen wurde, unterschiedlich eingeschätzt. Die genannten Beträge reichen meist von 100 Euro über 125 Euro bis 150 Euro. Es wurden jedoch auch Beträge von Euro und Euro genannt. Der Zweck des 111d Abs. 1 S. 3 StPO a.f. wurde zutreffend darin gesehen, eine Befassung der Straf verfolgungsbehörden mit unverhältnismäßig aufwändigen und daher sinn losen Tätig keiten zu vermeiden. Zur Bestimmung eines Betrags, bis zu dem ein geringer Wert im Sinne des 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO anzunehmen ist, eignen sich die zum 111d Abs. 1 S. 3 StPO a.f. angenommenen Werte nicht. Bei einem Absehen von der Einziehung bei einem Wert von maximal 50 Euro gemäß 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist es unabhängig von der jeweiligen Fallkonstellation ausgeschlossen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung Schaden nehmen könnte, wenn der Straftäter diesen deliktisch erlangten Vermögensvorteil dauerhaft behalten darf. 2. Kein Ins-Gewicht-Fallen neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel Wie zuvor im Rahmen des 430 Abs. 1 StPO a.f. kann gemäß 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung abgesehen werden, wenn diese neben der zu erwar tenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fiele. Dabei wird aller dings zu beachten sein, dass die Einziehung des Taterlangten bzw. dessen Werts gemäß 73, 73c StGB keine Strafe ist, sondern lediglich der Beseitigung straf rechtswidriger Vermögenslagen dient. Eine Einziehung gemäß 73, 73d StGB kann daher mangels Gleichartigkeit nicht mit Strafe ins Verhältnis gesetzt werden. Der 421 Abs. 1 Nr. 2 findet daher nur bei der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln oder Tatobjekten gemäß 74 StGB Anwendung. 3. Unangemessener Aufwand Nach der ebenfalls bereits in 430 Abs. 1 StPO a.f. vorgesehenen Regelung des 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO kann von der Einziehung abgesehen werden, wenn die se einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Her beiführung der Entscheidung über die anderen Rechts folgen der Tat unangemessen erschweren würde. Dieser Aufwand wird sich im Strafverfahren allerdings regel mäßig nur aus Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Erlangten bzw. dessen Werts ergeben. Da bei Steuer straf taten die Bestimmung des Werts des Taterlangten bereits Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Strafe ist, dürfte dieser Regelung im Bereich der Steu er straf verfahren insofern keine Bedeutung zukommen. Sofern in der Hauptverhandlung einer Einziehungs an ord nung z. B. entgegenstehen sollte, dass nicht bekannt ist, ob Ansprüche des Verletzten gemäß 73e StGB erloschen sind, weil der aktuelle Erhebungsstand nicht bekannt ist, so besteht insoweit, als über die Anordnung einer Einziehung nicht entschieden werden kann, die Möglichkeit einer Abtrennung der Einziehung gemäß Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 25

15 SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS 422, 423 StPO. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach Rechtskraft des Urteils über die Einziehung. Kommt es hingegen zu keinem Strafverfahren, insbesondere weil das Ermittlungsverfahren gemäß 398 AO eingestellt wird, so ergibt sich aus der Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens selbst ein Aufwand. Angesichts der Verpflichtung der Finanz be hör den, Steu erforderungen zu vollstrecken, und der damit äußerst geringen Gefahr, dass der Straftäter das Taterlangte wird behalten können, dürfte sich dieser Aufwand regelmäßig als im Verhältnis zu dem jeweiligen (bei einer Einstellung des Verfahrens gemäß 398 AO zwangsläufig) geringen Steuerverkürzungsbetrag unangemessen darstellen. Sofern aus Gründen der Prozessökonomie von der Straf verfolgung gemäß 154 StPO abgesehen wird, werden dieselben Gründe regelmäßig auch ein Absehen von einer Einzie hungs anordnung aufgrund eines ansonsten im Rahmen der selbstständigen Einziehung entstehenden unangemessenen Aufwands erfordern. Regelmäßig wird darüber hinaus absehbar sein, dass eine Einziehung des Betrags, hinsichtlich dessen von der Einziehung abgesehen werden soll, innerhalb der Zeit der Vollstreckungsverjährung nicht vollstreckt werden kann, da bereits eine vollständige Vollstreckung der verbleibenden Einziehung angesichts der Vermögens- und Einkom mensverhältnisse des Beschuldigten bzw. Ein ziehungsbeteiligten unwahrscheinlich ist. Der zu betreibende Aufwand wäre dann im Verhältnis zu dem zu erwartenden Voll streckungs ergebnis sowie aufgrund des Umstands, dass das gesetzgeberische Ziel, dass bei dem Straftäter kein strafrechtswidriges Vermögen verbleiben soll, bereits erreicht ist, unangemessen. In den praktisch seltenen Einzelfällen, in denen es durch das Absehen von der Einziehung zu einer Herausgabe von bereits gesicherten Vermögenswerten käme oder ansonsten ausreichend Vermögen vorhanden ist, kann die Situation anders zu beurteilen sein. Nichtsdestotrotz wird eine selbstständige Anordnung der Einziehung gemäß 435 StPO wegen einer Steuer straf tat nach einer Einstellung gemäß 154 StPO nur ausnahmsweise erforderlich sein. II. Vermögensarrest Nur wenn eine Einziehung in Betracht kommt, sind vermögenssichernde Maßnahmen zu prüfen. Im Bereich der Steuerstraftaten wird hierbei praktisch nur ein Vermögensarrest zur Wertersatzeinziehung gemäß 111e Abs. 1 StPO i.v.m. 73, 73c StGB in Betracht kommen. Neben einer Angabe des Verdachtsgrads muss die Anordnung des Vermögensarrests eine nach Möglichkeit kurz gefasste Darstellung des Straf vor wurfs einschließlich sämtlicher dem Vermögensarrest zugrunde liegender Informationen enthalten. Die Anord nung des Vermögensarrests muss eine sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten, damit der Arrestschuldner Rechtsschutz suchen kann. Dabei sind insbesondere die Grundlagen für die Berechnung der Arrestsumme ausführlich darzustellen. Belege für diese Tatsachen sind in Kopie zu den Finanz er mittlungsakten zu nehmen. Soweit keine Gründe für ein Absehen von der Anordnung der Einziehung vorliegen, sind sämtliche Steuern zu berücksichtigen, insbesondere auch der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer. Aufgrund der zumeist niedrigeren Beträge kann hier zwar Verfol gungs verjährung eingetreten sein ( 370 Abs. 3 Nr. 1, 376 AO), eine Einziehung ist jedoch als selbstständige Einziehung weiterhin gemäß 76a Abs. 2 S. 1, 73 Abs. 1, 73c StPO möglich, solange der Steueranspruch nicht aufgrund von Verjährung ( 169 Abs. 2 S. 2, 232 AO) erloschen ist. Es ist im Vermögensarrestbeschluss kenntlich zu machen, dass insoweit die Vollstreckung einer selbstständigen Einziehung gesichert werden soll. 1. Wegfall des Arrestgrunds Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde der Verweis in 111d Abs. 2 StPO a.f. auf 917 ZPO, der den Arrestgrund für den zivilrechtlichen Arrest, nämlich die Besorgnis, dass ohne Arrestverhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, gestrichen. Das nunmehr geltende Recht spricht in 111e Abs. 1 StPO davon, dass zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung ein Vermögensarrest angeordnet werden kann. Der Referentenentwurf gibt dazu an, dass die ausdrückliche Regelung eines Sicherungsbedürfnisses entfiele. Es habe sich insoweit lediglich um eine Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehan delt. Das Übermaßverbot sei bereits von Verfassungs wegen besonders zu beachten. Einer ausdrücklichen Regelung bedürfe es daher nicht. Der Regierungsentwurf führt aus, dass 111e Abs. 1 StPO die Notwendigkeit eines Sicherungsbedürfnisses regele. Der Vermö gensarrest dürfe nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich sei. Die Regelung sei Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Schutz der Betroffenen vor nicht erforderlichen oder unverhältnismäßigen Sicherungsmaßnahmen werde durch die Ver einfachung nicht beeinträchtigt. Die bisherige Recht sprechung zum Arrestgrund und zur Dauer vorläufiger Siche rungsmaßnahmen würde durch die Neuregelung nicht berührt. Die Neufassung könne deshalb auf die bisher geregelte sinngemäße Anwendung des 917 ZPO verzichten. Die Anforderungen an den Sicherungsgrund würden damit nicht abgesenkt. Der Deutsche Anwaltsverein geht von einer erheblichen Schwächung der Rechtsposition des Betroffenen aus. Eines Arrestgrundes im zivilprozessualen Sinne bedürfe es nach der Neuregelung nicht mehr. Der Begründungsaufwand sei insoweit reduziert. Die For mulie rung in 111b Abs. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung sei allein nicht geeignet, das Erfordernis eines Arrestgrundes darzustellen. Auch die Straf verteidigervereinigungen kommen ebenso wie die Bundesrechtsanwaltskammer und die Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.v. in ihrer jeweiligen Stellungnahme zu dem Schluss, dass ein Arrest- oder Sicherungsgrund ausdrücklich nicht geregelt ist. 111e Abs. 1 StPO regelt in seiner jetzigen Fassung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest angeordnet werden kann. Durch diesen Wortlaut wird lediglich der Zweck der Anordnung eines Vermögensarrests gemäß 111e Abs. 1 StPO beschrieben. Weitere Möglichkeiten eines Vermö gensarrests bestehen gemäß 111e Abs. 2 StPO zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens. Ein ausdrücklich normiertes Erfordernis über das Gebot der Ver hältnismäßigkeit hinaus kommt darin nicht zum Ausdruck. Der Begriff der Erforderlichkeit findet sich nicht im Gesetz. Auch die Bezugnahme des Gesetzgebers auf den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt erkennen, dass ein zusätzliches besonderes Erfordernis nicht gewollt war. Allerdings muss jeder staatliche Eingriff erforderlich sein, um verhältnismäßig zu sein. Es ist daher im Einzel fall zu prüfen, ob ein milderes gleich geeignetes Mittel die Einziehung sichern kann. Dies wird regelmäßig nicht anzunehmen sein. Eine Abwägung zwischen den Belangen des potenziellen Arrestschuldners und der Strafverfolgungsbehörde ist systematisch nunmehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vorzunehmen. Dies deckt sich im Ergebnis weitgehend mit den im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach altem Recht anzunehmenden Anforderungen. In einer Entscheidung zum 917 ZPO führte der BGH aus, bei einem Zusammenfallen des vorsätzlich vertrags widrigen Verhaltens des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten Straftat sei regelmäßig ein Arrestgrund anzunehmen. In einer anderen Entscheidung stellte der BGH fest, dass der Umstand eines vertragswidrigen Verhaltens allein nicht ausreichend sei. Es müsste in jedem Einzelfall eine Prüfung unter Abwägung der vorgeworfenen Tat und der sonstigen Umstände, ob die Wiederholung unerlaubter Hand lungen, die zu einer Vereitelung oder Erschwerung der Voll streckung führen könnten, zu befürchten ist, erfolgen. Als Beispiel nennt der BGH betrügerische Machenschaften, also strafbares Verhalten. Aufgrund der ansonsten überflüssigen Verweisung in 111d Abs. 2 StPO auf 917 ZPO konnte zwar allein das Vorliegen einer Straftat, durch die etwas erlangt wurde, zur Bejahung eines Arrestgrunds nicht genügen, da nur dann ein dinglicher Arrest überhaupt in Betracht kam. Als darüber hinausgehenden Anforderungen kamen die konkrete Art und Ausführung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat, etwa manipulatives oder betrügerisches Verhalten oder Schädigung auf listigste Art in Betracht. Auch das Vorhalten von Vorrats- oder Mantelgesellschaften wurde als taugliches Indiz für einen Vereitelungswillen angesehen. In Fällen des Kapitalanlagebetrugs ist nach dem Kam mer gericht etwa dann ein Arrestgrund anzunehmen, wenn die Durchsuchung keine Unter Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 26 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 27

16 SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS lagen über die Verwendung der angelegten Gelder zutage förderten und die Geschäftsführer sich weigerten, Auskunft zu geben. Soweit der BGH entschieden hat, dass es mit der Berufung auf einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, nicht getan sei, ist anzumerken, dass Unredlichkeit noch kein strafbares Verhalten darstellt und der BGH in derselben Ent scheidung betrügerisches Verhalten im Allgemeinen als ausreichend angesehen hat. Das vorangegangene strafbare Ver halten steht vielmehr im Widerspruch zu der Grundannahme, eine Person werde sich zumindest insoweit gesetzestreu verhalten, als die Grenzen des Strafrechts nicht überschritten werden. Daraus folgte, dass an die weiteren Indizien keine überzogenen Anforderungen zu stellen waren. Auf ein Vorliegen von Vereitelungs- oder Erschwerungsabsicht oder zu erwartendes rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten kam es nicht an. 2. Verhältnis zu 324 AO und anderen Möglichkeiten eines Arrests In der Vergangenheit wurde vereinzelt entschieden, dass die Möglichkeit eines Arrests gemäß 324 AO den Arrestgrund entfallen lassen könnte. Nunmehr stellt 111e Abs. 6 StPO klar, dass die Möglichkeit eines abgabenrechtlichen Arrests einem strafprozessrechtlichen Vermögensarrest nicht entgegensteht und daher auch nicht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist. Soweit weder das Land noch der Bund Verletzter wäre und daher im Falle hinterzogener Gewerbesteuer zugunsten der verletzten Gemein den ein Arrest nach landesrechtlichen Vor schriften wie z. B. 315 shlvwg oder 64 NVwVG in Betracht käme, kann nichts anderes gelten. 3. Verhältnismäßigkeit Eine vermögenssichernde Maßnahme muss als Eingriff in die Rechte des Arrestschuldners verhältnismäßig sein. Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass das vor an gegangene strafbare Verhalten die Grundannahme, eine Person werde sich zumindest insoweit gesetzestreu verhalten, als die Grenzen des Strafrechts nicht überschritten werden, erschüttert ist. Neben dem Verdachtsgrad sind Art und Weise der Begehung zu berücksichtigen. Auch möglicherweise straftatbestandtypisches Ver halten wie etwa die nicht ordnungsgemäße Buchführung ist zu betrachten. Bedeutung hat ferner, ob nur eine oder mehrere Taten vorliegen, ebenso, ob leicht übertragbares Vermögen vorliegt oder Vermögens umschichtungen vorgenommen werden. Wenn der Arrestschuldner das beanstandete Verhalten in Kenntnis des Ermittlungsverfahrens unverändert fortsetzt, wird der Vermögensarrest regelmäßig verhältnismäßig sein. Überdies ist generell festzuhalten, dass der Anreiz, Vermögen beiseitezuschaffen, umso höher ausfällt, je höher der betreffende Betrag ist. Unverhältnismäßigkeit kann anzunehmen sein, sofern der Schuldner bereits vor Anordnung des Vermögensarrests ernsthaft mit der Begleichung der Steuerforderung begonnen hat oder Sicherheit geleistet hat. Im Rahmen des Vermögensarrests ist ferner zu berücksichtigen, dass das möglicherweise durch oder für eine Straftat erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem anders als bei der Einziehung lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Straf barkeit entschieden worden ist. Das Eigentums grund recht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicher stellungsinteresses des Staates mit der Eigentums position des von der Maßnahme Betroffenen. Eine vorläufige Sicherung ist dann entbehrlich, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass im Rahmen der Vollstreckung eine vollständige Vollstreckung erfolgen kann. Dies wird sich regelmäßig bei geringen Beträgen von bis zu Euro schon daraus ergeben, dass bei der Einziehung eine Vollstreckungsverjährung von zehn Jahren gemäß 79 Abs. 1 und 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB gilt, wobei überdies die Verjährung gemäß 79a Nr. 1 lit. c) ruht, solange Zahlungserleichterung bewilligt ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Vollstreckung der Einziehung gemäß 459g Abs. 5 StPO nur auf Anordnung des Gerichts unterbleiben kann und auch dann wieder aufzunehmen ist, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die eine weitere Vollstreckung gebieten. Ein eigenverantwortliches Absehen des Vollstreckungsrechtspflegers von der Vollstreckung der Ein ziehung gemäß 459g Abs. 2, 459c Abs. 2 StPO ist aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelung des 459g Abs. 5 StPO nicht möglich. Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde die Regelung des 111b Abs. 3 StPO a.f. nicht in das neue Recht übernommen. Eine grundlegende Änderung des Rechts ist hiermit nicht verbunden. Ohne dringenden Tatverdacht wird es regelmäßig unverhältnismäßig sein, den Arrest deutlich länger als etwa sechs Monate aufrechtzuerhalten, sofern nicht wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes eine längere Fortdauer gerechtfertigt ist. Mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme wachsen von Ver fassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung. In Anlehnung an die Wertung des 121 Abs. 1 StPO dürfte das Ergebnis der Neu regelung sein, dass die zuvor bestehende Sechs-Monats-Frist etwas flexibler gehandhabt werden kann und dass die Höchstdauer von zwölf Monaten entfallen ist. Eine Überschreitung der letztgenannten Frist wird jedoch einen gesteigerten Begründungsaufwand erfordern. 4. Zweckmäßigkeit Die Staatsanwaltschaft hat zusätzlich, anders als der Ermittlungsrichter, der nur die rechtliche Zulässigkeit einschließlich der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme prüft, die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme zu prüfen. Eine Regelung wie 111d Abs. 1 S. 3 StPO a.f. enthält das Gesetz nicht. Es steht im Ermessen der Staats anwaltschaft, den zu betreibenden Aufwand ins Verhältnis zu dem angestrebten Sicherungserfolg zu setzen. Bei eher geringen Summen oder wenn zur Vollziehung eines Vermögensarrests eine zusätzliche Durchsuchung gemäß 111e Abs. 5, 102, 105 StPO erforderlich wird, ist dieser Aufwand ins Verhältnis zu den Aussichten auf vollständige Vollstreckung einer gerichtlichen Einziehungsanordnung gemäß 459g Abs. 2, 459, 459a StPO, 42 StGB zu setzen. Weder stehen ein bereits ergangener abgabenrechtlicher Arrest noch eine bestandskräftige, aber noch nicht vollstreckte Steuerfestsetzung einer Anordnung eines Vermögensarrests entgegen. Ob insofern der Aufwand von der Staatsanwaltschaft zweckmäßigerweise betrieben werden soll, wird vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Dabei ist zu beachten, dass eine Arrestvollziehung mit strafprozessualen Mitteln unter Umständen schneller und aussichtsreicher sein kann, z. B. bei Auslandsvermögen. Generell gilt, dass die bloße Hoffnung auf ein baldiges Tätigwerden anderer Behörden keinen er- mes sensfehlerfreien Entschluss erlauben dürfte, auf die Vornahme erforderlicher Handlungen in eigener Zuständigkeit zu verzichten. Schließlich ist festzuhalten, dass Besteuerungs- und Straf verfahren durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können mit der Folge, dass zwar keine Steuerfestsetzung, aber eine Einziehung in Betracht kommt. ز غعجءخء ء حةس مز ل م ف ء م م مك مهى م ة م ى م ف مل م» ف ء مل ىح ه ى مز ل مه م 属 ء مىس م م م ه م» مط-(ة ). فق» فق ىس ر مه وك ف ل م ف ىم» ل وكفن ىم : م مى ن ى م» مت ٤٥١٢٤-٠ +٤٩ ٧١١ م مل.فق ى. 属属属 ن ف مل صن م ف 属 ن» ف ىء صن م فذ وة تح م ف 属 ن س فق ىس م فى» ڤ موكى وك ى مى 属 م وم م ص مىم» ف م م س مه وكى ى Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 28 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 29

17 SCHWERPUNKT: AKTUELLES AUS DER BERATUNGSPRAXIS كفقم موكى ن مق فء : وكم م م س ى III. Besonderheiten bei der Vollziehung einer Einziehungsanordnung im Steuerstrafverfahren 111h Abs. 2 S. 1 StPO ordnet an, dass eine Zwangsvollstreckung in bereits von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Vermögensarrests gepfändete Gegen stän de unzulässig ist. Eine Ausnahme regelt 111h Abs. 2 S. 2 StPO, demzufolge eine Zwangsvollstreckung zur Vollziehung eines abgabenrechtlichen Arrests wegen der Steuerstraftat zulässig ist. Der Gesetzgeber woll te durch diese Regelung eine bereits nach altem Recht bestehende Bevorteilung des Fiskus als Verletzten vor möglichen weiteren Tatgeschädigten in das neue Recht überführen. Da bereits für diesen vorläufigen Titel, der lediglich die spätere Vollstreckung des bestandskräftigen Steuerbescheids sichern soll, die Zwangs voll streckung zulässig ist, muss dies erst recht für eine Zwangsvollstreckung im Rahmen der Voll stre ckung eines (bestandskräftigen) Steuerbescheids gelten. Im Rahmen der Einziehungsvollstreckung darf die Staatsanwaltschaft auf die in 459g Abs. 3 StPO genannten Mittel zurückgreifen. Im Anmeldeverfahren gemäß 459k Abs. 1 StPO ist zu bedenken, dass das Strafurteil mit der Einziehungs anordnung dem Finanzamt noch keinen Grund zum Behalten des ausgekehrten Betrags gibt. Eine freiwillige Leistung des Steuerschuldners liegt ebenso wenig vor. Es dürfte sich daher anbieten, eine Anmeldung nur bei Vorliegen einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung vorzunehmen und ansonsten eine Auskehrung des eingezogenen Werts gemäß 459k Abs. 5 StPO geltend zu machen. IV. Anwendbarkeit Rückwirkungsverbot Art. 316h EGStGB ordnet an, dass wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, abweichend von 2 Abs. 5 StGB die 73 bis 73c, 75 Abs. 1 und 3 sowie die 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Abs. 1 S. 2 StGB in der aktuellen Fassung des Gesetzes anzuwenden sind. Da es sich überwiegend um Verfahrensrecht han delt und im Übrigen die Nebenfolgen keinen Straf charakter haben, steht insoweit Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen. V. Fazit Die größten Veränderungen entstehen oft aus kleinen Ideen. Durch die Neuregelung besteht nunmehr in Steu erstrafverfahren regelmäßig die Pflicht zur Anordnung der Einziehung, soweit nicht der Steueranspruch bereits erloschen ist. Demgegenüber ist eine vorläufige Sicherung durch das Instrument des Vermögensarrests auch nach Wegfall des Arrestgrunds nur dann zulässig, wenn dessen Anordnung verhältnismäßig ist. Überdies ist jeweils zu betrachten, ob die Anordnung vorläufiger Maßnahmen auch zweckmäßig im Hinblick auf die lange Vollstreckungsverjährungsfrist von mindestens zehn Jah ren und die effektiven Mittel der Vollstreckung ist. Abgedruckt aus wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2017, Heft 11, S. 417 mit Genehmigung des C.F. Müller Verlages Staatsanwalt Arne Rettke, Lübeck مهىم ىم ملمىط ل - م ر صن ه فه ومج- ى ف Die Wiedereingliederung qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer Erziehungs- oder sonstigen beruflichen Pause ist oft schwierig und zeitaufwendig. Dieser Lehrgang bietet den Teilnehmerinnen und Teilnehmern neue und bessere Möglichkeiten, ins Berufsleben zurückzukehren. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird während dieses berufsbegleitenden Lehrgangs aktuelles Grundlagenwissen in komprimierter Form praxisnah vermittelt. Die Lehrinhalte werden mithilfe von Übungs auf gaben von unseren erfahrenen Dozenten besprochen und gemeinsam erarbeitet. Zu allen Fachgebieten wird umfangreiches Lernmaterial ausgegeben. Zielgruppe sind Wiedereinsteiger, d. h. Steuerfachangestellte nach längerer Berufspause (z. B. Elternzeit), Quereinsteiger, die eine andere berufliche (kaufmännische) Vorbildung mitbringen und bereits seit einiger Zeit in einer Steuerberatungspraxis tätig sind, und Steuerfachangestellte, die für ihre praktische Tätigkeit die erforderlichen Grundlagen wiederholen möchten. Weitere Informationen sowie das Anmeldeformular erhalten Sie unter Rubrik Fortbildung/Quer- und Wiedereinsteiger. مهىم ىم ملمىط ل - م ر ه فه ومج- ى ف Lehrgangsort: Neumünster berufsbegleitender Lehrgang aktuelles Grundlagenwissen in komprimierter Form umfangreiches Lernmaterial inklusive Übungsaufgaben ه مل رء مل ى موكى ق ه ل ىق م ىمط ٤ ى ء» م ى ف ن ة مل ىمق مىس م فو م فق ى ى م ة. ىم ب-هى 属 م وكس ه ل ىق ء/مل.و ق. 属属属 Corporate Design Flyer Broschüren Webdesign Geschäftsberichte Illustration Telefon mobil Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 30.ض.م ىم ب-هى 属 م وكس Verband م ف مق م م س Verband des steuerberatenden Berufs

18 DAS AKTUELLE INTERVIEW DAS AKTUELLE INTERVIEW Das aktuelle Interview mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus in Schleswig-Holstein, Herrn Dr. Bernd Buchholz VN: Herr Minister Dr. Buchholz, wir danken für die Gelegenheit, Ihnen einige Fragen stellen zu dürfen. Ihr Amtsan tritt liegt nunmehr ca. ein Jahr zurück. Entspricht Ihre heutige Tätig keit rückblickend Ihren damaligen Erwartungen? Im Großen und Ganzen ja, auch wenn ich mich an die etwas anderen Entschei dungswege in der Bürokratie erst einmal gewöhnen musste. Während ich aus dem Verlagsgeschäft vor allem projektbezogene Arbeit kannte, musste ich hier erst einmal lernen, dass Entscheidungen vor allem auf dem Dienstweg zustande kommen was nicht unbedingt schlechter sein muss. Dr. Bernd Buchholz VN: Sie haben ein Amt mit großen Herausforderungen inne. Welche Ziele haben Sie sich persönlich gesetzt? Vor allem, dass wir bei der Sanierung des Straßennetzes vorankommen, die Städte Kiel und Lübeck durch den weiteren Ausbau der Bundesstraße 404 zur A 21 ein Stück näher zusammenbringen. Dass wir sowohl im Bereich von Verkehr und Wirtschaft, aber auch auf meinem Feld des Arbeitsmarktes die Chancen der Digitalisierung erkennen, statt sie zu fürchten. Und dass wir beim Tourismus ebenso erfolgreich bleiben wie bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit um nur einige Beispiele zu nennen. VN: Wo sehen Sie für die Zukunft Schleswig-Holsteins die größten Zukunftsprobleme und Risiken, und welche Lösungsansätze bzw. Chancen sind möglich? Ein ganz wichtiges wirtschaftspolitisches Thema ist für mich die bessere Begleitung von Unternehmens nachfolgen. Jeder dritte Unternehmer in Schleswig-Holstein wird sich in den nächsten Jahren über dieses Thema Gedanken machen müssen. In einem engen Zusammenschluss mit den im Mittelstandsbeirat vertretenen Institutionen der Wirtschaft haben wir verabredet, noch mehr Gewicht auf die Beratung und Finanzierung von solchen Betrieben zu legen. Dem Verband der Steuerberater kommt dabei eine immens wichtige Rolle zu. VN: Der Mittelstand ist das Rückgrat der Deutschen Wirtschaft. Dankenswerterweise wurde unter Ihrer Regie der Mittelstandsbeirat Schleswig-Holstein ins Leben gerufen. Welche Ziele verfolgen Sie mit dieser Gründung? Ich habe kein geringeres Ziel, als Schleswig-Holstein zum mittelstandsfreundlichsten Bundesland Deutschlands zu machen. Dieses Ziel ist im Koalitionsvertrag der Jamaika-Koalition verankert. Mit dem Mittelstands beirat haben wir dazu einen ersten wichtigen Baustein gesetzt. Das Beratungsgremium soll den rund kleinen und mittelständischen Unternehmen im Land bei der Landesregierung eine starke Stimme verleihen. Dem Mittelstand wird die Möglichkeit gegeben, den kurzen Draht zur Politik zu halten und wichtige Impulse zu geben insbesondere zu den Themen be reichen Büro kratieabbau, Fachkräftegewinnung, Unternehmensnachfolge, Digitalisierung oder auch Ausbau der verkehrlichen wie digitalen Infra struktur. VN: Ein aktuelles Thema ist ja der Versuch, Bürokratie auf den verschiedensten Ebenen im Bereich des Mittelstandes abzubauen. Häufig handelt es sich um steuerliche Themen. Vieles ist jedoch Bundes ange legenheit. Welche Möglichkeiten bestehen für Sie, dennoch etwas zu bewegen? Bürokratieabbau halte ich für ein zentrales Thema für die mittelständische Wirtschaft. Es handelt sich dabei um eine Daueraufgabe. Ein Teilaspekt betrifft steuerliche Vorschriften, die in der Tat zumeist bundesrechtlich geregelt sind. Das bedeutet aber nicht, dass wir keinen Einfluss nehmen könnten. Schleswig-Holstein ist, wie jedes andere Bundesland auch, am Gesetzgebungsverfahren in steuerlichen Angelegenheiten über den Bundesrat beteiligt und kann Einfluss nehmen, etwa über das Starten von Bundesratsinitiativen im Bereich Steuerrecht. Klar ist aber auch, dass wir hier Einvernehmen zwischen den Koalitionären im Land brauchen. VN: Sie sind nun ein Jahr als Minister im Amt. Welche Erfolge konnten Sie im vergangenen Jahr verzeichnen? Welche Erfolge hat die Landesregierung insgesamt erreicht? Ein großer Erfolg ist aus meiner Sicht vor allem die im Koalitionsvertrag verankerte und teils schon umgesetzte stärkere Gewichtung des Themas Infrastruktursanierung. Gerade bei den Landesstraßen schiebt das Land seit Jahren einen Investitionsstau von fast einer Mil liar de Euro vor sich her. Diesen Knoten haben wir durchschlagen, indem wir beispielsweise den Etat für die Landesstraßensanierung um jährlich knapp 30 Mil lio nen auf aktuell 107 Millionen Euro aufgestockt haben. Ein Erfolg war auch, dass ich den Bund überzeugen konnte, die Rader Hochbrücke über den Nord-Ostsee-Kanal im Zuge der A 7 sechsspurig und nicht wie zuvor geplant nur vierspurig auszubauen. Und ich habe mein Ministerium organisatorisch so aufgestellt, dass wir den Herausforderungen der Digitalisierung die ich vor allem als riesige Chance sehe gut gewachsen sind. VN: Wie wichtig sind für Sie die Kontakte zur Metropolregion Hamburg und nach Skandinavien? Welche Rolle spielt die geplante Fehmarnbeltquerung für die weitere wirtschaftliche Entwicklung insbesondere in Ostholstein? Gute Kontakte sowohl zur Metropolregion Hamburg als auch zu Skandinavien sind für Schleswig-Holstein als Scharnier zwischen Nordeuropa und Zentraleuropa von essenzieller Bedeutung. Die Jamaika-Koalition hat sich deshalb auch vorgenommen, Hamburg und Dänemark zu einer Allianz für den Norden einzuladen, um eine starke und innovative Wirtschaftsregion Nord zu bilden. Die Feste Fehmarnbeltquerung wird Dänemark enger an die Metropolregion Hamburg und ganz Zentraleuropa anbinden, und sie bietet uns die Chance des intensiveren, schnelleren Austausches und des vermehrten Handels mit Dänemark und Schweden. Die Landesregierung tut alles, um die Rah men be din gungen hierfür zu optimieren, aber letztlich müssen auch die Akteure vor Ort die Chancen aktiv ergreifen, den neu geschaffenen Standortvorteil für sich und die Region zu nutzen. VN: Die neue Bundesregierung hat nunmehr ihre Arbeit aufgenommen. Was erwarten Sie für Schleswig- Hol stein von der neuen Regierung? Vor allem Klarheit und Entschlossenheit beim Ausbau und der Sanierung der Infrastruktur. Womit ich vor allem auch den Ausbau der digitalen Infrastruktur meine, denn hier hat Schleswig-Holstein mit einer Glasfaserabdeckung von aktuell 32 Prozent im Län dervergleich deutlich die Nase vorn. Vor allem aber wünsche ich mir, dass die Förderpolitik in allen Bereichen nicht so südlastig ausfällt, wie es in den vergangenen Jahren häufig zu beobachten war. VN: Herr Minister, zum Abschluss noch eine persönliche Frage: Was tun Sie in Ihrer Freizeit, um den nötigen Ausgleich zu Ihrem zeitintensiven Amt zu bekommen? Ich setze mich gern auf mein Motorrad, bin ab und an auch auf dem Golfplatz zu finden oder als begeisterter Kanufahrer auf dem Plöner See unterwegs. Dr. Yvonne Kellersohn und Lars-Michael Lanbin sprachen mit Dr. Bernd Buchholz. Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 32 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 33

19 WAS SONST NOCH INTERESSIERT Gefahrgut Bargeld die Kasse im Fokus der Finanzverwaltung Für die Kassennachschau gerüstet? Seit Beginn des Jahres 2018 führt die Finanzverwaltung die unangekündigte Kassennachschau durch. Doch nicht nur deshalb sind Steuerberater gefordert, sich um die Kassensysteme ihrer Mandanten zu kümmern. Lange schon arbeiten diese am geltenden Recht vorbei, was künftig zu massiven Problemen führen wird. Doch was können Steuerberater heute für ihre Mandanten tun? Christian Goede-Diedering, Referent bei der DATEV eg, kennt sowohl die Rechtslage als auch die Prüfungspraxis sehr genau. Im Rahmen eines Interviews gibt er einen ersten Einstieg in das Thema. Herr Goede-Diedering, weshalb geht die Finanz verwal tung jetzt so massiv auf das Thema Kasse zu? Spätestens seit 2008 weiß man, dass Kassen in großem Stil manipuliert werden. Dazu setzen Unternehmen teilweise sogar Software ein. Solche Pro gramme haben dann einen Schieber, der die Waren verteilung festlegt, wenn zum Beispiel der Umsatz nicht 800, sondern 400 Euro betragen soll. Getarnt als PC-Spiel oder als betriebswirtschaftliches Analysetool, laufen solche Softwareanwendungen auf vielen PC-Kas sen systemen. Und das weiß die Finanz ver wal tung mittlerweile, weshalb auf die zweite Kassen richt linie von 2010 nun das Gesetz zum Schutz vor Mani pu lationen an digitalen Grundaufzeichnungen folgte, das die unangekündigte Kassennachschau ermöglicht. Es schreibt auch die Einzelaufzeichnungspflicht gesetzlich fest Folge 1 Einstieg ins Thema Christian Goede-Diedering, Referent bei der DATEV eg. Foto: DATEV eg Ja, diese war bislang nur in einem BMF-Schreiben verankert. Doch nun gilt sie grundsätzlich, im Übrigen auch für Mandanten, die eine offene Ladenkasse führen. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen möglich, etwa wenn die Ware einen geringen Wert hat und die Kunden eine Vielzahl von unbekannten Personen sind. Wann immer aber dem Verkäufer etwa einem Pizzadienst die Namen und Adressen der Käufer bekannt sind, ist es für ihn zumutbar, diese auch aufzuzeichnen. Wer eine elektronische Registrierkasse einsetzt, braucht dagegen keine Identitäts feststellung vorzunehmen, wie der Bundesfinanzhof festlegte. Steuerberater müssen also je nach Geschäftsmodell des Mandanten genau prüfen, welche Pflichten dieser hat? Das ist so, ja. Denn erstens werden sich die Prüfer die Ausnahmen sehr genau ansehen, und zweitens greifen noch andere gesetzliche Pflichten. So muss etwa der Autohändler nach der Geldwäscherichtlinie ohnehin die Identität seiner Käufer bei größeren Barzahlungen feststellen. Demnach ist es für ihn auch zumutbar, diese Daten in sein Kassensystem einzupflegen, zu speichern und revisionssicher zu archivieren. Die Würstchenbude vor dem Baumarkt muss das nicht, aber vielleicht der Fest zeltgarniturverleih dagegen schon. Am Anfang steht ganz klar der Blick auf das Geschäft des Mandanten. Danach folgt sicherlich der Blick auf dessen Kasse. Wie können Steuerberater hier ihre Mandanten unterstützen? Eine elektronische Registrierkasse, die den gesetzlichen Anforderungen genügt, benötigt eine GoBD*- Erweiterung. Das bedeutet, dass die Kassendaten in einer Datenbank gespeichert und mit einem Festschreibekennzeichen versehen werden. Damit werben * Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Auf be wahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff viele Hersteller von Systemen derzeit. Die Mandanten müssen in der Regel ein solches Modul aber eigens mitbestellen, wenn sie ein neues Kassensystem anschaffen, oder es nachrüsten. Die Bereitschaft dafür scheint allerdings nicht allzu groß. So stellten als Testkäufer getarnte Betriebsprüfer auf einer Messe für Kassensysteme fest, dass vor allen Dingen diejenigen Systeme gefragt sind, die weiterhin Manipulationen erlauben. Doch diese kennen die Betriebsprüfer jetzt auch... WAS SONST NOCH INTERESSIERT ه مى ى ف ىهىء مل ن ف مىس م» ص م ىط.ىم» فث م ف ىهىل» همط وكىم هقفلىموك م مهف نقء- م م س ه ت م م م س م صنمه ف م ى م وم ىمق ء م ى م وم م ص م ى ه وكىم»ىم ء ه ى مقب وك ى م فذ مهى ت م» م وة ه ق م ء كمقصج مىث ى د مل.» م م م ق م م - ى (ه ق م ء ڤ مىث) ش ( كمقصج) ش Natürlich hat die Finanzverwaltung diese Kassen angeschafft, genau untersucht und schult die Prüfer entsprechend. Steuerberater und Mandant sollten sich vergegenwärtigen, dass die Verwaltung selbstverständlich ihre Prüf- und Analysesoftware (IDEA) ebenfalls immer weiter verfeinert. Es ist kein Problem, in Kas sendaten Auffälligkeiten festzustellen; Negativ beträge oder immer ein und derselbe Bediener fallen ebenso schnell auf wie etwa die Tatsache, dass etwa derjenige Mitarbeiter, der die Bons ausgestellt hat, an diesem Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 34 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 35

20 WAS SONST NOCH INTERESSIERT WAS SONST NOCH INTERESSIERT Tag gar nicht im Unternehmen war. Das offenbart beispielsweise der Blick auf die Zeiterfassungsdaten, die ebenfalls Gegenstand einer Prüfung sein können. Allerdings nicht im Rahmen der unangekündigten Kassennachschau... Nein, aber der Weg von der Kassennachschau zur Au ßen prüfung ist denkbar kurz. Bei der Kassennach schau kommt der Prüfer unangekündigt zu normalen Geschäftsöffnungszeiten und wird zunächst den Geschäfts betrieb beobachten. Was passiert zum Bei spiel, wenn in einer Bäckerei ein Kunde plötzlich doch sein Brötchen vor Ort essen möchte, obwohl er es bereits mit sieben Prozent Umsatzsteuer zum Mitnehmen bezahlt hat? Und werden in einer Dönerbude zu Stoß zeiten alle Kunden einzeln abgerechnet oder über die geöffnete Geldlade einer Registrierkasse gleich mehrere gleichzeitig? Nachdem er sich einen ersten Eindruck verschafft hat, wird sich der Prüfer ausweisen und möglicherweise einen Kassensturz verlangen. Er darf die Daten der Kasse auch mitnehmen, sich einen USB-Stick geben lassen und diesen im Amt mit der Analysesoftware IDEA auswerten. Er kann einen Abgleich mit dem Wareneinkauf vornehmen. Außerdem wird er sich die Verfahrensdokumentation geben lassen sowie Protokolle über die Programmierung der Kasse. Fehlen diese Dinge, so ist dies ein formeller Mangel, der zur Schätzung führt. Wichtig ist zu wissen, dass der Prüfer nicht auf die Daten zugreifen darf, die beim Steuerberater liegen. So genügt zwar innerhalb der Kassennachschau ein schriftlicher Hinweis darauf, dass daraus jetzt eine steuerliche Außenprüfung wird. Doch auch dann muss der Prüfer sein Erscheinen in der Kanzlei mit angemessener Frist ankündigen. Damit kommt der Verwahrung der Daten die wesentliche Rolle zu wie gelingt die revisionssichere Archivierung? Worum müssen sich Steuerberater jetzt am dringlichsten kümmern? Steuerberater müssen jetzt dafür Sorge tragen, dass ihre Mandanten insbesondere der Einzelaufzeichnungspflicht genügen und die Kassendaten revisionssicher archivieren. Die Praxis sieht bislang anders aus: In vielen Regis trierkassen wird die SD-Karte einfach überschrieben, wenn sie voll ist. Beim Thema Kasse gilt es also schnellstens tätig zu werden. Weitere Informationen zum Thema Kasse erhalten Sie über folgende Wege: Tel Claudia Specht, DATEV eg, Pressestelle werden, indem die Daten im XBRL-Format übertragen werden. Die Kreditwirtschaft verspricht sich hiervon Zeit- und Kostenersparnisse, Unternehmen könnten mit einer schnelleren Kreditentscheidung rechnen. Für die Steuerberater entstehen durch den digitalen Finanz bericht keine zusätzlichen Haftungsrisiken. Banken und Sparkassen stellen mit der Haftungs klarstellungserklärung rechtlich klar, dass Berater bei der elektronischen Übermittlung nicht schlechter gestellt werden, als hätten sie den Abschluss ihren Mandanten zur Einreichung bei der Bank bzw. Sparkasse in Papierform übergeben. Eine Bank bzw. Sparkasse kann erst dann an dem Verfahren teilnehmen, wenn sie die Haftungs klar stellungserklärung abgegeben hat. Darüber hinaus erklärt der Mandant gegenüber seinem Kreditinstitut mit der sog. Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE) die Verbindlichkeit der digital übermittelten Jahresabschlüsse. Die Deutsche Bundesbank hat gemeinsam mit Vertretern der deutschen Finanzwirtschaft Anfang März 2018 den offiziellen Startschuss für den DiFin gegeben. Noch in seiner Funktion als Parlamentarischer Staatssekretär im BMF hob Jens Spahn in seinem Grußwort auf dieser Eröffnungsveranstaltung hervor, dass mit dem Digitalen Finanzbericht ein weiteres Digita li sierungsprojekt, das zur Vereinfachung und schnelleren Kommunikation aller Beteiligten beiträgt, in den Startlöchern steht. Für den DStV nahmen DStI-Vizepräsident StB Torsten Lüth und der Referent für Steuerrecht StB Mathias Fortenbacher an der Veranstaltung teil. Die Übermittlung der ersten Digitalen Finanzberichte soll ab April 2018 möglich sein. Derzeit sind jedoch noch nicht alle Softwareanbieter sowie erst ein geringer Anteil der Banken und Sparkassen in der Lage, an diesem Projekt teilzunehmen. Hinweis Informationen darüber, welche Banken derzeit schon teilnehmen können, finden sich mit weiterführenden Hinweisen auf der DiFin-Homepage: Damit alle Prozessbeteiligten zukünftig vom DiFin profi tieren können, ist zudem die Implementierung eines Rückkanals geplant. Über diesen sollen die Steuerberater digital unterstützt werden, z. B. durch den Versand von Zins- und Tilgungsplänen durch die Banken, die zu einer Erleichterung bei der Erstellung der Finanz buchhaltung führen können. Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V., Berlin Die Steuerberatung Nr. 05/2018 TB-Nr.: 057/18 Der Digitale Finanzbericht (DiFin) startet N ach der Finanzverwaltung haben jetzt auch die Kredit institute die digitalen Möglichkeiten für sich entdeckt. Während sich die E-Bilanz in den letzten Jahren bereits zu einem Massenverfahren mit jährlich mehreren Millionen Übermittlungen von digitalen Jahresabschlüssen entwickelt hat, will nunmehr auch die Kreditwirtschaft auf diesen Zug aufspringen. Bisher leiten Unternehmen oder deren Steuerberater die Jahresabschlüsse überwiegend in gedruckter Form oder als PDF an die Banken und Sparkassen weiter. Dort werden diese manuell erfasst, damit sie von den bankbzw. sparkasseneigenen Analysesystemen erkannt werden können. Durch den Digitalen Finanzbericht (DiFin) soll dieser Medienbruch zukünftig verhindert Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 36 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 37

21 WAS SONST NOCH INTERESSIERT WAS SONST NOCH INTERESSIERT Aktuelles und Bekanntes zur sog. Einheits-GmbH & Co. KG Eine GmbH & Co. KG wird als Einheitsgesellschaft bezeichnet, wenn die Kommanditgesellschaft einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist und diese wiederum die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG. Durch eine solche Einheitsgesellschaft soll sichergestellt werden, dass die Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zumindest mittelbar stets im gleichen Verhältnis beteiligt sind, in dem sie an der KG unmittelbar beteiligt sind. Diese Gestaltungsform ist unstreitig zulässig, was sich aus 172 Abs. 6 HGB und aus 264c Abs. 4 HGB ergibt (siehe etwa Esch, BB 1991, 1129; Carlé/Carlé, GmbHR 2001, 100; Bahnsen, GmbHR 2001, 186; Werner, DStR 2006, 706). 1. Entstehen der Einheits- GmbH & Co. KG Das Entstehen bzw. die Errichtung der Einheits-GmbH & Co. KG kann in verschiedener Weise erfolgen. So kann bei einer bereits bestehenden GmbH & Co. KG die Kommanditgesellschaft sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär- GmbH von deren GmbH-Gesellschaf tern abgetreten bekommen. Wolfgang Arens Weiterhin kann eine bereits bestehende KG ihre künftige Komplementär-GmbH grün den oder die Geschäftsanteile daran erwerben und dann einen entsprechenden Austausch des bisherigen Komplementärs gegen die neue Kom plementär-gmbh veranlassen, indem der bisherige Komplementär austritt und gleichzeitig die neue Komplementär-GmbH eintritt bzw. indem ein entsprechender Komplementär-Wechsel durch Übertragung des Gesellschaftsanteils bewirkt wird. Schließlich kann aber auch eine originäre Errichtung erfolgen, indem zunächst die künftige Kom ple mentär-gmbh gegründet wird. Schon diese Vor-GmbH (GmbH in Gründung) im Sinne von 11 Abs. 1 GmbHG kann nämlich Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sein (BGH v II ZR 54/80, GmbHR 1981, 114; Bahnsen, GmbHR 2001, 186, 188). Unmittelbar nach Grün dungs beurkundung der neuen Komplementär-GmbH und schon vor deren Anmeldung zur Eintragung im Han delsregister kann die Vor-GmbH mit den Kom manditisten eine KG- Grün dung mit dem dazugehörigen KG-Vertrag vereinbaren. Ob dabei in der ersten Stufe alle Kommanditisten zu gleichen Tei len als GmbH-Gründer auftreten oder ob ein Kommanditist die Komplementär-GmbH gründet, wobei dieser auch für Rechnung der anderen Komman ditisten handelt, ist letztlich gleichgültig. Der oder die GmbH- Gründer treten sodann die GmbH- Geschäftsanteile an die KG ab, jedoch aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung der GmbH im Handelsregister. Letz te res ist erforderlich, weil die GmbH-Geschäftsanteile erst mit der Eintragung im Handelsregister entstehen. Wenn im KG-Vertrag eine entsprechende Verpflichtung zum Erwerb bzw. zur Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile nach Eintragung der KG im Handelsregister aufgenommen wird, bedarf auch der KG-Vertrag nach 15 Abs. 4 Satz 1 GmbH der notariellen Form, weil auch die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Anteilen nach herrschender Meinung unter diese Formvorschrift fällt (Bahnsen, GmbHR 2001, 186, 188). Darüber hinaus erscheint aber bei der dritten Gründungsvariante in der Gestaltungspraxis übersehen zu werden, dass die Komplementär-GmbH, die zunächst noch eine GmbH i.g. ist, mit ihrem Beitritt zur KG als Komplementärin bereits zumindest Haftungspflichten in der KG begründet ( 161 Abs. 2, 124, 128 HGB), die wegen Vorbelastungshaftung der Gründungs gesellschafter der GmbH nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH v II ZR 123/94, BGHZ 65, 378 = DStR 1996, 515, dazu EWiR 1996, 359 (Wilken); BGH v II ZR 123/94, BGHZ 134, 333 = BB 1997, 905; BGH v II ZR 204/00, DStR 2002, 2232 = GmbHR 2003, 97 in Ergänzung zu BGHZ 134, 333, 341; OLG Thüringen v U 540/98, GmbHR 1999, 772; BAG v AZR 908/94, NJW 1996, 3165; BSG v S (U) 3/96, NJW 1996, 3165) diesen ggf. persönlich auch nach der Eintragung der GmbH im Handelsregister anhaften bleibt. Die Frage, ob bei einer Einheits-GmbH & Co. KG das Stammkapital der Komplementär-GmbH voll eingezahlt sein muss, ist streitig (Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG im Gesellschafts- und Steuerrecht, 8 Rn. 38, 39). Ist das Stammkapital der Komplementär-GmbH nicht voll eingezahlt und würde die einlagepflichtige Gesellschafterin, die Kommanditgesellschaft als 100%- ige Muttergesellschaft, die fehlende Stammeinlage nicht entrichten können, würde die Komplementär-GmbH ihrerseits als persönlich haftende Gesellschafterin nach 128 HGB für die von der KG nicht beizutreibende fehlende Stammeinlage haften. Unstreitig ist, dass dieses Ergebnis untragbar ist. Es herrscht Streit darüber, ob infolgedessen der Erwerb teileingezahlter Geschäfts anteile in entsprechender Anwendung des 33 GmbHG nichtig ist (so Fetsch, DNotZ-Beilage 1969, 111, 119) oder ob der Erwerb zwar wirksam ist, jedoch die Kom manditisten persönlich und gesamtschuldnerisch für die fehlende Stammeinlage haften (so Lüke in Hessel mann/tillmann/ Mueller-Thuns, Handbuch der GmbH & Co. KG, 8, Rn. 24 f.). 2. Vorteile der Einheits-GmbH & Co. KG Der Vorteil der Einheitsgesellschaft wird darin gesehen, dass durch die mittelbare Repräsentation aller Kommanditisten in der Komplementär-GmbH alle Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der Kom plementär-gmbh und der Kommanditgesellschaft entfallen können, die die Gesellschafter- und Betei li gungsidentität in beiden Gesellschaften gewährleisten sollen. Darüber hinaus wird auch ein Vorteil darin gesehen, dass eine künftige Anteilsübertragung regelmäßig nicht der notariellen Form bedarf, da nur noch Kommanditanteile übertragen werden müssen und die Beteiligung an der Komplementär-GmbH als mittelbare Beteiligung dann sogleich mit übertragen wird. Ferner werden auch in der umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Komplementär-GmbH und der Kommanditgesellschaft als Muttergesellschaft Vorteile gesehen. Schließlich wird auch steuerliches Sonderbetriebsvermögen (SBV II) der Kommanditisten hinsichtlich der GmbH-Beteiligung vermieden. 3. Nachteile und Probleme der Einheits- GmbH & Co. KG Die Vorteile (Sicherstellung einer einheitlichen Willensbildung in der Kommanditgesellschaft und in der Komplementär-GmbH) sind aber überschaubar und werden durch vielfältige praktische und technische Probleme recht teuer erkauft. Vor diesem Hintergrund gilt die Einheits-GmbH & Co. KG in der Fachliteratur als nicht der Weisheit letzter Schluss (Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG, 4. Aufl. 1979, 64) bzw. als absonderliche Verschachtelung (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1997, 1637). 3.1 Kapitalschutzregeln und Gläubigerschutz Ein gesellschaftsrechtliches Problem im Zusammenhang mit der Einheits-GmbH & Co. KG ist der Gläubigerschutz, da sowohl das Haftkapital der Kommandit gesellschaft als auch das Stammkapital der Komplementär- GmbH separaten Kapitalschut zregelungen unterliegen und die wechselseitige Beteiligung nicht zum Ergebnis haben darf, dass die Summe aus dem Haftkapital der KG und dem Stammkapital der GmbH nicht insgesamt aufgebracht bzw. erhalten wird. Die GmbH-Anteile können deshalb nicht gleichzeitig auch Haftkapital der KG sein ( 172 Abs. 6 Satz 1 HGB). Ferner darf deshalb auch nicht aus den Hafteinlagen der KG der Erwerb bzw. die Dotierung der GmbH-Geschäftsanteile finanziert werden. Dies wäre eine unzulässige Rück Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 38 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 39

22 WAS SONST NOCH INTERESSIERT WAS SONST NOCH INTERESSIERT zahlung der Hafteinlage nach 172 Abs. 4 Satz 1 HGB (Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch der GmbH & Co. KG, 18. Aufl., Rn. 135; Bahnsen, GmbHR 2001, 186, 187). 3.2 Besonderheiten beim Jahresabschluss Sofern die KG an der Komplementär-GmbH beteiligt ist, ist in der Handelsbilanz der KG diese Beteiligung nach 264c Abs. 4 HGB unter den Finanzanlagen entweder als Anteile an verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen auszuweisen. In Höhe des aktivierten Betrages für die Anteile an der Komplementärgesellschaft ist jedoch bei der Kommanditgesellschaft nunmehr auf der Passivseite nach dem Posten Eigenkapital ein Sonderposten unter der Bezeichnung Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile zu bilden. Diese Vorschrift stellt klar, dass Anteile an der Komplementärgesellschaft wirtschaftlich genauso zu behandeln und zu betrachten sind wie eine Beteiligung der KG an sich selber und keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert darstellen. Um eine Eigen ka pi talerhöhung durch die Anteile an der Komplemen tär gesellschaft bei der KG zu vermeiden, ist dementsprechend der genannte Sonderposten vorgeschrieben worden. Sind jedoch keine Eigenkapitalanteile bei der GmbH & Co. KG für die Bildung des Sonderpostens vorhanden, muss eine Belastung der Kommanditanteile sowie möglicherweise eine Erhöhung des nicht gedeckten Verlustanteils erfolgen. 3.3 Vertretung in der Gesellschafterversammlung der GmbH Eine weitere Problematik besteht darin, dass die Komman ditgesellschaft (einzige) Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist und ohne eine besondere zusätzl i che Vertretungsregelung in der Gesellschafter ver sammlung der Komplementär-GmbH durch ihre geschäfts führende Gesellschafterin vertreten wird. Geschäfts führende Gesellschafterin der Komman dit gesellschaft ist aber die Komplementär-GmbH selbst, sodass diese sich in ihrer eigenen Gesellschafterversammlung vertreten müsste. Dies gilt nach einigen Meinungen in der Literatur als unzulässig, sodass abweichend von der gesetzlichen Vertretungsregelung in einer Kom man dit gesellschaft für diese Zwecke die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Kom plementär-gmbh als Komplementä rin der KG eingeschränkt und stattdessen eine andere Ver tretung der KG in der Gesell schafterversamm lung der Komplementär-GmbH herbeigeführt werden muss (MüKo-HGB/Grunewald, 161, Rn. 98; Werner, DStR2006, 706; Simon/Leuering, NJW-Spezial 2007, 267). Es müssen nach dieser Auffassung also entsprechende Vertretungsregelungen zugunsten der Kommanditisten bzw. einzelner Kommanditisten geschaffen werden, was im Rahmen einer gesellschaftsvertraglichen Regelung im KG-Vertrag trotz 170 HGB (BGH v II ZR 232/54, BGHZ 17, 392, 394; BGH v II ZR 11/61, BGHZ 36, 292, 295; BGH v II ZR 33/67, BGHZ 51, 198, 201) möglich ist; oder es muss eine andere Vollmacht- und Vertre tungsregelung getroffen werden, die sicherstellt, dass alle Kommanditisten mit nur einer Stimme in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH auftreten können. In der Praxis wird dazu oft ein Kommanditistenausschuss oder eine separate Kommanditistenversammlung (Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG, 4. Aufl., 62; Bahnsen, GmbHR 2001, 186, 187) gegründet. Der BGH hat aber dazu zumindest für die Kündigung des Anstellungsvertrages eines der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH inzwischen anders entschieden (BGH v II ZR 109/06, BB 2007, 1915 m. Anm. Gehrlein; BGH v II ZR 107/07, DStR 2008, 2034): In einer Komplementär-GmbH, deren Anteile von der KG gehalten werden, nehmen sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kündigung des organschaftlichen Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer. Dem ist das OLG Celle für eine Satzungsänderung bei der Komplementär-GmbH einer sog. Einheits ge sellschaft gefolgt (OLG Celle, Beschl. v W 93/16, GmbHR 2016, 1094 m. Anm. Sammet = ZIP 2016, 1728; dazu EWiR 2016, 755 (Giedinghagen/ Fuchs); NJWSpezial 2016, 593): Für die Satzungsänderung bei der GmbH einer sog. Einheitsgesellschaft ist grundsätzlich deren Alleingesellschafterin, die KG, zuständig; diese handelt im Regelfall durch ihre Organe, d. h. die Geschäftsführer der Komple mentär-gmbh selbst in vertretungsberechtigter Anzahl. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die KG in ihrer Satzung die Zuständigkeit zur Wahr neh mung der Gesellschafterrechte bei der GmbH anders geregelt hat, z. B. einem Beirat übertragen hat. Diese Auffassung erscheint zutreffend, da in einer Ein- Personen-GmbH der Gesellschafter-Geschäftsführer auch alle Beschlüsse fassen kann, für die ansonsten üblicherweise ein Stimmrechtsverbot besteht. Als Korrektiv kann in der Satzung der GmbH geregelt werden, dass für die Bestellung, die Abberufung und die Entlastung der Geschäftsführer die Kommanditisten der KG, insoweit handelnd als zusätzliches Organ der GmbH, zuständig sind (Langenfeld, in: Wurm/Wagner/ Zartmann, Das Rechtsformularbuch, 15. Aufl., Kap. 108, Rn. 56, S. 1886). 4. Gefahr der fehlenden gewerblichen Prägung In steuerrechtlicher Hinsicht bestand bisher das Problem, dass möglicherweise die Einheits-GmbH & Co. KG nicht als gewerblich geprägte Perso nengesellschaft im Sinne des 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anzusehen ist, wenn die Gesellschafterrechte der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH nicht durch deren Geschäfts führer, sondern von Kommanditisten wahrgenommen wer den. Treten in der Gesellschafterversammlung der Komple men tär-gmbh die Kommanditisten, einzelne Kom man di tisten, ein Kommanditisten-Ausschuss oder das Gremium der Kommanditisten-Versammlung auf, gilt es als fraglich, ob damit in der Kom man ditgesellschaft außer einer in der Haftung beschränkten Kapital ge sellschaft auch natürliche Personen als geschäftsführungsbefugt anzusehen sind. Sind bei einer Kom man ditgesellschaft nicht allein Kapitalgesellschaften geschäftsführungsbefugt, sondern (neben dieser) auch natürliche Personen, ist nach dem Wortlaut des 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG keine gewerbliche Prägung gegeben. Die Tätigkeit der Gesellschaft gilt dann nicht als Gewerbetätigkeit Digitales Fahrtenbuch Schenken Sie Ihren Mandanten Geld und Zeit! VIMCAR.DE/STEUERBERATER Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 40 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 41

23 WAS SONST NOCH INTERESSIERT WAS SONST NOCH INTERESSIERT bzw. die bisherige Gewerb lichkeit der Gesellschaft endet dann. Daraus kann eine entsprechende Ent nahme be steu erung resultieren. Dies wurde in der Literatur für die Einheits-GmbH & Co. KG zum Teil schon bisher verneint, weil als geprägeschädlich nur solche Gestaltungen angesehen werden sollen, bei denen in der Kommanditgesellschaft auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage natürlichen Personen neben der Komplementär-GmbH Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt werden (Carlé/Carlé, GmbHR 2001, 100, 101 m.w.n. und unter Hinweis auf BFH v VI R 87/93, GmbHR 1996, 947). Das FG Münster hat dazu inzwischen mit drei Parallelurteilen entschieden (FG Münster v K 743/13 F, DStRE 2016, 651; 3 K 744/13 F und 3 K 743/13 F; Az. d. BFH: IV R 42/14): Eine vermögensverwaltend tätige Einheits- GmbH & Co. KG verliert ihre gewerbliche Prä gung nicht dadurch, dass im Gesellschaftsvertrag Sonderregelungen zur Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte an der Komplementär- GmbH durch die Kommanditisten enthalten sind. Eine solche Regelung verhindere lediglich eine mögliche Handlungsunfähigkeit der KG. Im Gesell schaftsvertrag wurde geregelt, dass zwar die GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berufen war. Soweit es jedoch um die Wahrnehmung der Rechte aus den Gesell schafts anteilen an der GmbH selbst geht, sollten abweichend hiervon die Kom manditisten die Geschäftsführung und Vertre tung übernehmen. Am selben Tag übertrugen die drei Komman ditisten Teilkommandit anteile im Wege der vor weggenommenen Erbfolge auf die Kläger der Verfahren 3 K 744/13 F und 3 K 745/13 F. Das Finanzamt ging nach einer Betriebs prüfung davon aus, dass die KG aufgrund der im geänderten Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen zur Geschäftsführung ihre gewerbliche Prägung verloren habe, was zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung stiller Reserven führe. Im Hinblick auf die Übertragung der Kommanditanteile sei aus demselben Grund die Steuerbefreiung nach 13a ErbStG a.f. nicht zu gewähren. Das Finanzamt erließ dementsprechend geänderte Feststellungsbescheide über die Einkünfte für Zwecke der Einkommensteuer und über den Vermögenswert für Zwecke der Schenkungsteuer. Das FG Münster hat den dagegen erhobenen Klagen stattgegeben. Zwar übe die KG keine originär gewerbliche Tätigkeit aus, weil sie sich ausschließlich der Vermögensverwaltung widme. Allerdings gelte ihre Tätigkeit gemäß 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb, weil es sich bei der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin um eine Kapitalgesellschaft handele und nur diese zur Geschäftsführung befugt sei. An dieser grundsätzlich bestehenden Geschäftsfüh rungsbefugnis der Komplementärin ändere die Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Geschäfts führung durch die Kommanditisten nichts. Diese solle lediglich den bei einer Einheits-GmbH & Co. KG typischerweise auftretenden Konfliktfall, wer zur Wahrnehmung der Rechte an der Komplementärin befugt sein soll, lösen. Ohne eine derartige Sonderregelung könne die KG unter Umständen handlungsunfähig werden. Der BFH hat die Auffassung des FG Münster inzwischen bestätigt (BFH v IV R 42/14): Der gewerblichen Prägung einer Einheits-GmbH & Co. KG steht nicht entgegen, dass der im Grund satz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesell schaftsvertrag der KG die Geschäftsfüh rungs befugnis betreffend die Ausübung der Gesell schafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Kom plementär-gmbh entzogen und die se auf die Kommanditisten übertragen wird. Bei einer Einheits-GmbH & Co. KG gehören Maßnahmen, welche allein die Ausübung der Gesell schaf terrechte aus oder an ihren Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH betreffen, nicht zur Geschäfts führung i. S. v. 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Für die Prägung i. S. v. 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist es auch unschädlich, wenn der Kommanditist zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist. In einem solchen Fall führt zwar der Kommanditist als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mittelbar die Geschäfte der GmbH & Co. KG. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist aber nicht der organschaftliche Geschäftsführer der GmbH & Co. KG; dies ist und bleibt vorbehaltlich einer abweichenden Rege lung im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG die GmbH als Komplementärin. Der Autor Wolfgang Arens ist Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Steuerrecht, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. BUCHEN DIGITALER BELEGE MIT DATEV UNTERNEHMEN ONLINE Arbeiten Sie künftig noch besser mit Ihren Mandanten zusammen! Empfehlen Sie Ihnen einfach das Buchen digitaler Belege mit DATEV Unternehmen online. Unsere Experten beraten und schulen Sie und Ihre Mandanten gern. Ihre Vorteile: einfache, sichere Datenerfassung für Buchführung und Löhne verbesserte Arbeitsabläufe, die Zeit und Geld sparen hohe Datensicherheit durch Speicherung im DATEV-Rechenzentrum sicheres elektronisches Archiv Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 42 Förster IT-Dienstleistungen GmbH Stoverweg 27, Neumünster Tel.: Fax: info@foerster-it.de Internet: Webshop: shop.foerster-it.de

24 WAS SONST NOCH INTERESSIERT WAS SONST NOCH INTERESSIERT Die Gesellschafterversammlung häufige Streitpunkte zu Formalia und materiellem Recht Die Willensbildung einer Gesellschaft erfolgt auf Ebene der Gesellschafter grundsätzlich im Rahmen einer Gesellschafterversammlung als oberstem Organ der Gesellschaft. Auf der Versammlung werden dazu Gesellschafterbeschlüsse gefasst und später umgesetzt. Dies gilt sowohl für die Personengesellschaft, etwa die GbR, PartG, OHG, KG oder auch GmbH & Co. KG als auch für die juristische Person, dort insbesondere die GmbH. Im Folgenden sollen typische Streitpunkte betreffend die Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung einer Auswahl formeller und materieller Anforderungen dargestellt werden. 1. Formelle Rechtmäßigkeit a) Rechtsgrundlagen der Gesellschafterversammlung Die Rechtmäßigkeit von Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen bestimmt sich sowohl für eine Personengesellschaft als auch für eine juristische Person zunächst und vorrangig anhand der Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft bzw. der Satzung der GmbH. Subsidiär und gegebenenfalls ergänzend sind für die Personengesellschaften in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die 705 ff. BGB bzw. die Partnerschaftsgesellschaft ( 6 Abs. 3 PartGG) sowie für die Personenhandelsgesellschaften die Regelungen zur offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft in 105 ff. HGB und (i. V. m.) 161 ff. HGB zu berücksichtigen. Wolfgang Arens, Dr. Christian Pelke (v. l.) Die Regelungen zur Beschlussfassung bei einer GmbH ergeben sich aus dem GmbH-Gesetz (GmbHG), dort vornehmlich aus den GmbHG. In den gesellschaftsvertraglichen Grundlagen für Personengesellschaften und juristische Personen ist regelmäßig, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, vorgesehen, dass Gesellschafterbeschlüsse durch die Gesellschafter in Gesellschafterversammlungen gefasst werden. Indes kann durch eine Vereinbarung der Gesellschafter von diesem Prinzip abgewichen werden. Die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen lassen oftmals zu, dass unter Verzicht auf Form- und Fristvorgaben eine Beschlussfassung durch die Gesellschafter auch im Wege des sogenannten Umlaufverfahrens, sprich in Beantwortung eines an die Gesellschafter dazu übermittelten (schriftlichen) Beschlussvorschlages, erfolgen kann. Darüber hinaus können sich die Gesellschafter auch im jeweiligen Einzelfall über eine Beschlussfassung sogar konkludent verständigen. Gesetzliche Formvor gaben bestehen grundsätzlich nicht (Zöllner in Baum bach/hueck, GmbHG, 47, Rn. 11 ff.). Kommt es hingegen zu einer klassischen Gesellschaf terversammlung, wie in den gesellschaftsvertraglichen Regelungen und/oder grundsätzlich im Gesetz vorgesehen, so sind zunächst die vertrags- und/oder gesetzeskonforme Einberufung und Durchführung einer solchen Gesellschafterversammlung wesentlich. b) Einberufung einer Gesellschafterversammlung Bei einer GmbH sind sämtliche Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung zu laden, 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Dies ist auch zu beachten, wenn einzelne Gesellschafter nicht stimmberechtigt oder bei einzelnen Beschlussfassungen, etwa gemäß 47 Abs. 4 GmbHG, nicht zu Stimmabgaben befugt sein sollten (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 51, Rn. 3). Die Gesellschafter sind über die von ihnen gegenüber der Gesellschaft mitgeteilten Adressen zu laden (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 51, Rn. 4); maßgeblich ist auch nicht eine der Gesellschaft sonst bekannt gewordene, davon abweichende Adresse (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 51, Rn. 4a). Falls die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, sind die Gesellschafter mit eingeschriebenem Brief zu laden ( 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Umstritten war lange Zeit, welche Einschreibeform diesem Erfordernis genügt (Lutter/Hommelhoff/Löwe, GmbHG, 51, Rn. 12). Der Bundesgerichtshof hat dazu in jüngerer Zeit entschieden (BGH, Urt. v II ZR 299/15, NJW 2017, 68), dass für den dort im Rahmen einer Kaduzierung maßgeblichen 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG als Form des Einschreibens auch das sog. Einwurfeinschreiben genügt. Dies dürfte auch für die Regelung zur Form der Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung i. S. v. 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG gelten. Dennoch bleibt im Einzelfall anhand des Gesellschaftsvertrages zu prüfen und ggf. bis zu einer Verfestigung der neuen Rechtsprechung des BGH aus Gründen der sichersten Rechtswahl zu empfehlen, das sog. Übergabeeinschreiben und parallel zu diesem ein Einwurfeinschreiben zu versenden, um neben dem Formerfordernis auch einen zwar nicht erforderlichen, aber für den weiteren Verlauf der Ladung und Durchführung der Versammlung hilfreichen tatsächlichen und beweisbaren Zugang der Ladung sicherzustellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschlussfassung in einer Gesellschaf ter versammlung, zu welcher nicht sämtliche Gesellschaf ter ordnungsgemäß geladen wurden, nichtig ist. Die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung muss die Zeit und den Ort enthalten. Sie ist unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen bzw. ggf. gesetzlichen Regelungen zur Frist und zu dem Ort der Versammlung festzulegen. Ort der Versammlung ist grundsätzlich der Sitz der Gesellschaft ( 121 Abs. 5 S. 1 AktG analog). Ferner soll auch die Tagesordnung mit der Einberufung mitgeteilt werden, 51 Abs. 2 GmbHG, Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 51, Rn. 18. Entsprechendes gilt für die Ladung zu Gesell schaf terversammlungen bei einer Personengesellschaft. Auch dort muss die Ladung an sämtliche Gesellschafter gerichtet werden, Zeit und Ort müssen enthalten sein und auch formal eine ordnungsgemäße Ladung sichergestellt werden. Andernfalls wären gefasste Beschlüsse im Zweifel ebenfalls nichtig. Weitere Formvorschriften für die Einladung sollten anhand der gesellschaftsvertraglichen Regelungen geprüft werden, da insoweit gesetzliche Regelungen nicht bestehen (Baumbach/ Hopt/Roth, HGB, 119, Rn. 29 ff.). Eine für die Einberufung einzuhaltende Ladungsfrist kann sich bei der GmbH zunächst aus einer Regelung im Rahmen der Satzung ergeben. Sollte eine solche Satzungsbestimmung nicht bestehen, sieht das Gesetz in 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG eine (Mindest-)Einbe rufungs frist von einer Woche vor. Der Beginn der Frist ist der Tag, an dem der Einschreibebrief bei ordnungsgemäßer Zustellung dem letzten Gesellschafter unter normalen Bedingungen zugehen dürfte (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 51, Rn. 19 f.). Beachtlich ist dies, da Fristbeginn mithin nicht der Tag der Aufgabe des Ladungsschreibens zur Post ist, sondern dieser regelmäßig 2 bis 3 Tage später liegen dürfte, sodass unter Berücksichtigung des Postlaufs zwischen der Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 44 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 45

25 WAS SONST NOCH INTERESSIERT WAS SONST NOCH INTERESSIERT Aufgabe der Ladung zur Post und dem Datum der Gesellschaft der Versammlung sicherheitshalber ein Zeitraum von mindestens 10 Tagen liegen sollte. Ein Unterschreiten der Ladungsfrist führt regelmäßig zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassung. Bei der Personengesellschaft findet sich auch mit Blick auf die Ladungsfrist keine gesetzliche Vorschrift im BGB oder im HGB. Da nach Literaturmeinung daher 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG analog auch auf eine Beschlussfassung bei der Personengesellschaft anzuwenden ist, sollten obige Ausführungen auch bei Ladungen zu einer Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft berücksichtigt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag keine entsprechenden Bestimmungen enthält. Mit Blick auf die Tagesordnung ist zu beachten, dass diese bereits bei Einberufung der Gesellschafter versammlung bei einer GmbH mitgeteilt werden sollte ( 51 Abs. 2 GmbHG). Zumindest muss die Tages ordnung, mit welcher über sämtliche Punkte, über die beschlossen werden oder auch nur beraten werden soll, drei Tage vor der Gesellschafterversammlung angekündigt werden ( 51 Abs. 4 GmbHG). Die Gegenstände, die bei der Gesellschafterversammlung erörtert oder zu denen ein Beschluss gefasst werden soll, sind dabei so genau zu bezeichnen, dass sich der Empfänger der Einladung anhand der Tagesordnung ein hinreichendes Bild machen kann, worum es geht. Bei Personengesellschaften finden, sofern nicht gesellschaftsvertragliche Regelungen eine oder mehrere Bestimmungen enthalten, mangels gesetzlicher Vor gaben die Regelungen 51 Abs. 2 und 4 GmbHG analoge Anwendung. c) Durchführung einer Gesellschafterversammlung Im Rahmen der Durchführung der Gesellschafter versammlung ist grundsätzlich sowohl für die GmbH als auch für Personengesellschaften sicherzustellen, dass die Versammlung einen ordentlichen Versamm lungsverlauf nimmt und nicht Rechte der Teilnehmer verletzt werden, was massive Rechtsfolgen, bis hin zu einer strafrechtlichen Relevanz, haben kann. Zu Beginn der Versammlung sind von den Gesell schaf tern der Gesellschafterversammlung ein Versamm lungsleiter und ein Protokollführer zu bestimmen. Vorgaben dafür können sich aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergeben, ansonsten werden diese Ämter mit Stimmenmehrheit der Gesellschafter vergeben. Der Versammlungsleiter eröffnet sodann die Gesell schafterversammlung und stellt die Teilnehmer und ggf. deren Stimmberechtigung fest. Es ist anschließend über die Formalia der Einberufung zu der Gesell schaf terversammlung zu befinden, sprich die form- und fristgerechte Einladung festzustellen. Sodann werden die im Rahmen der Ladung angekündigten Inhalte erörtert, und es werden die Beschlüsse gefasst, soweit die Beschluss fassungsthemen in der Ladung genannt oder frist gerecht nachgereicht wurden. Bei Gesellschafterversammlungen ist wiederholt streitig, ob die Besetzung des Amtes des Versammlungsleiters ordnungsgemäß erfolgt ist, welchem bei der Erörterung, Beschlussfassung und späterer Protokollie rung/ Durchsicht des Protokolls ein erheblicher Einfluss zuzu gestehen ist. Der Versammlungsleiter wird mangels gegenteiliger vertraglicher Regelungen oder Vereinbarungen der Gesellschafter mit der Mehrheit der Stimmen der Versammlung teilnehmenden Gesellschafter gewählt. Der Versammlungsleiter wird mithin regelmäßig von dem Mehrheitsgesellschafter oder einer Gruppe von Gesellschaftern mit gleich gelagertem Inter esse ernannt, welche die Stimmenmehrheit hat. Maß geblich ist dies insbesondere für die Beschlussfassung, welche der Versammlungsleiter im Zweifel im Interesse des Mehrheitsgesellschafters oder der bestimmenden Gruppe feststellen und entsprechend protokollieren (lassen) wird. Folge davon ist, dass die Beschlüsse als gefasst und zunächst als wirksam anzusehen sind. Minder heitsgesellschafter, welche die wirksame Beschlussfassung anzweifeln und dementsprechend die Beschluss fas sungen anfechten (GmbH) oder deren Unwirksamkeit feststellen lassen wollen (Personengesellschaften), werden in aller Regel ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die in der Versammlung festgestellte Beschluss fassung anstreben müssen. Dies ist mit Aufwand und oftmals erheblichen Kosten verbunden. Daher ist bereits die Wahl und Ernennung des Versammlungslei ters und gegebenenfalls des Protokollführers wesentlich für den Verlauf und die Beschlussfassung einer Gesell schafterversammlung, zumindest sofern eine spätere gericht liche Auseinandersetzung droht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein Gesellschafter, welcher trotz Mängeln bei der Einberufung der Gesellschafter versammlung, insbesondere zur Form oder zur Frist der Ladung oder dem Inhalt der Einladung, etwa mit Blick auf den Versammlungsort oder eine angekündigte Beschlussfassung zu der Gesellschafterversammlung erscheint und dort sowohl an den Erörterungen als auch an der Beschlussfassung rügelos mitwirkt, ein etwaiges Recht verwirkt haben kann, sich später gegen die Beschlussfassung (gerichtlich) zu wehren. Der beschwerte Gesellschafter wird daher angehalten sein, die aus seiner Sicht bestehenden Mängel im Rahmen der Gesellschafterversammlung zu rügen und lediglich تح ف ى ف مهى ومح مهمط م م صن م ف ه مى» ف ىء موكى ت م ء - ف ى ف مهى ى 属 مظمى وك ل ف م ىح مل. م وم م ص وة م ت ل م كص نفوك م مه ه هى ىم م موك ىل ت م ىح ا ح بق ىم ب-هى 属 م وكس ن» ف ىء تح تم نفوك ىط مل فبضج ة مىث ٢٤١٠٣ ٢١ فل م» م ج مل.و -هق. 属属属 ٣٥٨٦ ٠٤٣١ ٦٦٧٠١ نم مش ا ح ىم ب-هى 属 م وكس unter Vorbehalt sämtlicher Rechte sowie einer späteren gerichtlichen Überprüfung an der Gesellschaft er versammlung teilzunehmen und an der Beschlussfassung mitzuwirken. Dies sollte im Protokoll der Gesell schafterversammlung ausdrücklich festgehalten werden. Ferner soll auf die Möglichkeit hingewiesen werden, sich als Gesellschafter durch eine dritte, sachkundige Person, etwa einen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer), auf der Versammlung vertreten oder begleiten zu lassen. Dies ist zumindest dann möglich, wenn dies in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder wenn die anderen Beteiligten zustimmen. Die Vertretung kann für einen Gesellschafter etwa dann hilfreich sein, wenn sich bereits vor Durchführung der Gesellschaf terversammlung abzeichnet, dass diese streitig verlaufen wird und eine spätere (gerichtliche) Auseinan der setzung droht. 2. Materielle Rechtmäßigkeit Zu den Vorgaben des materiellen Rechts kann an dieser Stelle lediglich ein grober Überblick verschafft werden. Es ist festzuhalten, dass die Beschlussfassung nicht gegen materielles Recht bzw. gegen geschützte Gesell schafterrechte eines Gesellschafters verstoßen darf. Diese Rechtmäßigkeitsprüfung richtet sich grundsätzlich nach der konkreten Beschlussfassung im Einzelfall. Deren Inhalt ist Grundlage für die Prüfung der materiellen Recht mäßigkeit sowie für eine spätere Auseinandersetzung über die materielle Rechtmäßigkeit. Die Rechtswirksamkeit einer Beschlussfassung richtet sich wiederum zunächst nach den Bestim mungen der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages. Diese sind auf Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 46 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 47

26 WAS SONST NOCH INTERESSIERT WAS SONST NOCH INTERESSIERT Vorgaben bzw. Grenzen für bestimmte Beschluss fas sungen zu prüfen. Neben den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen oder sofern diese keine Rege lungen enthalten sind das Gesetz sowie die Rechtsprechung und dortige Vorgaben zu berücksichtigen. Typische Streitthemen können etwa ein (wichtiger) Grund für die Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters sein oder das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss eines Gesellschafters bzw. die Einziehung seines Geschäftsanteils in Verbindung mit der Abfindungsregelung. Ausgangspunkt für solche Streitpunkte können etwa ein Verstoß eines Gesellschafters gegen ein (wirksames) Wettbewerbsverbot oder gegen von ihm zu wahrende Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft bzw. den Mitgesellschaftern sein. Häufig führt auch die Thesaurierung von Gewinnen einer Gesellschaft durch Mehrheitsbeschluss zu Gegenwehr der Minderheitsgesellschafter und zu gerichtlichen Streitigkeiten (dazu umfassend Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh 47, Rn. 16 ff. m.w.n.). Besondere Probleme auch für die prozessuale Situation ergeben sich, wenn gleichanteilig berechtigte Gesellschafter sich wechselseitig aus der Gesellschaft ausschließen (und sich gegenseitig auch als Geschäftsführer abberufen). Die DSGVO ist kurz davor, das BDSG abzulösen, aber viele Kanzleien erfüllen noch nicht die Anforderungen der DSGVO. Die Frage ist nun: Was kann die Kanz leileitung auf die Schnelle noch tun, um die dring lichsten Lücken zu schließen, um nicht sofort aufzufallen, und vor allen Dingen, was sind die dringlichsten Lücken? Priorisierung 3. Fazit Es bleibt festzuhalten, dass für Vorbereitung, Einberufung und Durchführung einer Gesellschafter versammlung erhebliche formelle und materiell-rechtliche Anforderungen bestehen. Fehler in diesem Bereich können regelmäßig im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden. Es ist daher bereits im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung im Einzelnen zu prüfen, ob die Einberufung und die geplante Durchführung, insbesondere die angestrebte Beschlussfassung, den rechtlichen Vorgaben soweit voraussehbar standhält. Gera de mit Blick auf einen nie abschließend prognostizierbaren Verlauf einer Gesellschafterversammlung bleibt oftmals ein Risiko für die Unwirksamkeit von Beschlussfassungen. In Zweifelsfällen sollte frühzeitig eine professionelle Beratung und Vertretung in Anspruch genommen werden. Wolfgang Ahrens, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht, Arbeitsrecht, Handels- und Gesell schaftsrecht, und Dr. Christian Pelke, LL.M., Rechts anwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bielefeld LAST-MINUTE-DSGVO! Stephan Rehfeld Bei mehreren Unternehmen pro Bundesland ist davon auszugehen, dass kurz nach dem eine anlassfreie Prüfung der eigenen Steuer bera tungskanzlei statistisch recht unwahrscheinlich sein wird. Die Auf sichts behörde muss aber Beschwerden von betroffenen Personen nachgehen und wird dies auch tun. Ergo sind die Angriffspunkte für eine Beschwerde durch eine betroffene Person eine Lücke, die zu schließen oder zu minimieren ist. DSGVO-Anforderungen Übersicht über die Anforderungen an Kanzleien durch die DSGVO: 1. Sensibilisierung der Leitung 2. Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn gesetzlich vorgeschrieben 3. Identifikation der personenbezogenen Daten in der Steuerberatungskanzlei 4. Bestimmung der Rechtsgrundlagen für die Daten verarbeitung 5. Umsetzung der erforderlichen Informa tionssicher heit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten 6. Meldung von Datenlecks 7. Einhaltung der Betroffenenrechte 8. Informierung über die Transparenzpflichten 9. Überarbeitung der Einwilligungen 10. Einhaltung der Vorschriften für die internationale Datenübermittlung Eine genauere Betrachtung der 10 Punkte kann in dem Artikel 10 Schritte zur Compliance mit der Daten schutz- Grundverordnung (DSGVO) unter nachgelesen werden, einen Überblick gibt auch die Infografik 10 Punkte zur Umsetzung der DSGVO, Dies sind unsere vier Tipps, damit der Start in die DSGVO-Zeit nicht gleich ein Fehlstart wird: Stephan Rehfeld, Geschäftsführer der Firma scope & focus GmbH Die Top 4 der Prüfungsauslöser 1. Nichtbeachtung von Betroffenen - rechten Die Nichtbeachtung der Betroffenenrechte kann sehr schnell dazu führen, dass sich eine betroffene Person bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschwert und somit eine Prüfung auslöst. Aus diesem Grund sollten die Kanzleimitarbeiter über den Umgang mit den Betroffenenrechten informiert sein. Ins be sondere sollten die Mitarbeiter auch über die eingeschränkten Auskunftsmöglichkeiten durch den berufsrechtlichen Schutz des Mandatsverhältnisses informiert und in Diskussionen mit Mitarbeitern des Mandanten geschult sein. 2. Nichtbeachtung der Transparenz Zur Erfüllung der neuen Transparenzanforderungen (Artikel 13 und 14 DSGVO) sollten entsprechende Hinweistafeln vorbereitet sein und in der Kanzlei zur Einsichtnahme ausliegen. Die Mitarbeiter sollten über den Umgang mit den neuen Informationspflichten geschult sein und die Informierung in den gesetzlich geforderten Fällen anbieten. 3. Datenlecks Die Mitarbeiter sollten eindringlich auf die neuen Meldepflichten bei Datenschutzverstößen hingewiesen werden. Die Mitarbeiter sind der wichtigste Baustein zur Verhinderung von Datenschutzverstößen. Aus diesem Grund sollte an die Wachsamkeit der Mit arbeiter zur Verhinderung von Datenschutzver stößen appelliert werden. 4. Meldepflicht der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) Besteht eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, so muss dieser ab dem der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Die Aufsichtsbehörden haben bereits angekündigt, über den gemeldeten Stand eine GAP-Analyse durchzuführen und bei Nichtbestellung die Gründe zu erfragen. Dies wird sicherlich nicht gleich am der Fall sein, auf die Anfragen können sich aber alle Organisationen einstellen. Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 48 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 49

27 W Papierkorb oder Lesestoff? Sie haben es in der Hand! ie Sie im Kanzleimarketing auf einen grünen Zweig kommen? Versorgen Sie Ihre Mandanten mit Wissen und bieten Sie individualisierten Content. Lassen Sie Ihre Mandanten selbst entscheiden, wann es Zeit ist für ein Mehr an Steuerberatung, denn Vertrauen und Kundenbindung entstehen nur freiwillig. Je öfter Sie mit Ihren Mandanten kommunizieren, desto mehr werden Sie darüber erfahren, was sie sich von Ihnen als Steuerberater wünschen. Nutzen Sie daher jeden Kontakt dazu, voll und ganz auf Ihre Mandanten einzugehen: Welche Informationen brauchen sie, und bei welchen Themen benötigen sie Ihre Hilfestellung? Zeigen Sie bei jeder Gelegenheit, dass Sie Ihre Mandanten verstehen und sie dabei unterstützen, zu den Ersten zu gehören, die auf Neuerungen reagieren können. Ihre Mandanten werden dadurch immer mehr Vertrauen zu Ihnen aufbauen. Hauptsache persönlich! Modernes Kanzleimarketing bietet Ihnen eine Vielfalt an Möglichkeiten für einen proaktiven Dialog mit Ihren Mandanten. Für jede Kontaktaufnahme egal ob gedruckt, g t oder gepostet ist die individualisierte Kommu nikation ausschlaggebend dafür, ob Ihre Post im Papierkorb landet oder gelesen wird. Sprechen Sie daher Ihre Mandanten immer persönlich an und sorgen Sie mit einem maßgeschneiderten Informationsangebot für Relevanz. Mehr Erfolg mit individualisiertem Content Gehen Sie auf Ihrer Kanzlei-Homepage, auf Social Media und in Kanzlei-Newslettern auf die alltäglichen Herausfor de rungen Ihrer Mandanten ein. So fühlen sich Ihre Leser sofort angesprochen und verstanden. Haben Sie gewusst, dass Ihre Man dan ten zahlreicher auf Ihre Kanz lei MARKETING Bernhard Graßecker News letter klicken, wenn Sie die Newsbeiträge mit Ihrer Kanzlei-Homepage ver linken, wo Informationen oder Videos bereitstehen? Mit der Verknüp fung auf ergänzende Ange bote fördern Sie die Akzeptanz Ihres Kanzleimarketings und präsentieren gleichzeitig die ganze Bandbreite Ihrer Steuerberatung. Indi vidueller Content im Kanzleimar ke ting ist keine Hexerei, sondern lässt sich einfach und schnell über eine moderne Homepage oder ein Newslettersystem erstellen. Was Sie von den Klicks Ihrer Mandanten erfahren? Durch die Vernetzung Ihrer Marketingkanäle bleibt der Dialog mit Ihren Mandanten immer in Bewegung und keine Ihrer Aktivitäten wird zur Einbahnstraße. Machen Sie es Ihren Mandanten so einfach wie möglich, praktische Informationen, Formulare oder Onlinerechner zu finden, und bieten Sie mit der Angabe Ihrer Kontaktdaten immer wieder Ihre Unterstützung an. Wissen Sie, wie viele Klicks Sie von Ihren Mandanten auf Homepage, Newsletter oder Facebook bekommen? Nutzen Sie die Möglichkeit von Onlinestatistiken für Ihre nächste Marketingaktion. 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Januar Stichwort: Stichwort: Die Beschränkung des Verlustausgleichs Eine Berufsausbildung ist auch dann anzu erkennen, wenn der Schüler nicht in eine schu- mäß 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.f. ist verfassungsge bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien ge- 1 lische Mindestorganisation eingebunden ist. mäß. 20 Abs. 6 S. 5 und 20 Abs. 6 S. 1 und S. 2 EStG Eine Mindeststundenanzahl für den Unterricht Art. 3 GG 2 an einer schulischen Einrichtung ist bei Schu- 46 Abs. 1 FGO lungsmaßnahmen im Inland nicht gefordert. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Az.: 1 K 205/15, Urteil vom 21. März Abs. 1 Satz 2 EStG Stichwort: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i. S. des 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in Az.: 4 V 150/17, Urteil vom einer der gemäß 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder 2. Februar 2018 Stichwort: Die Leistungen eines Fotografen fallen derart unvollständig oder missverständlich gefasst auch dann nicht unter 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die m. Anlage 2 lfd. Nr. 49, wenn er die Bilder mittels Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Klemmlasche zu einem Fotobuch bindet. Dies gilt 355 Abs. 1, 256 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO auch für Zeiträume vor dem etwas anderes folgt weder aus dem BMF-Schreiben vom Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG (BStBl. I 2016, 483) noch aus einem teilweise abweichenden Verwaltungshandeln. 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 49 Az.: 2 K 174/17, Urteil vom 7. März 2018 Stichwort: Vergütungen für eine Tätigkeit als sog. Lehrarzt sind nicht nach 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. 3 Nr. 26 EStG MARKETING Mag. Bernhard Graßecker Marketingspezialist Atikon Marketing & Werbung GmbH Kornstraße 4, A-4060 Leonding Az.: 1 K 1/16, Urteil vom 21. März 2018 Stichwort: Der Einbringungsgewinn II gemäß 22 Abs. 2 UmwStG unterliegt dann nicht der Gewer besteuer, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. 7 S. 1 und S. 2 GewStG, 20, 22 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG, 3 Nr. 40 Buchstabe b, 13, 15, 16, 17, 18, 23 EStG Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 50 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 51

28 Az.: 2 K 1118/16, Urteil vom 10. März 2017 Stichwort: Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichs fläche für den Naturschutz (in Form sog. Ökopunkte) ist im Rahmen der Über schussein künfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Gleiches gilt für ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung der Natur durch Baumaßnahmen. STEUERRECHT Eine Verteilung gemäß 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kommt unabhängig von weiteren Voraus setzun gen nur in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht festgelegt ist. EStG 11 Abs. 1 Satz 3 Az.: 4 K 35/17, Urteil vom 6. Februar 2018 Stichwort: Die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters liegt auch dann vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50 % der Stimmrechte verfügt und in bei den Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäfts führer tätig ist. 20 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG, Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL Helmpflicht gilt nicht nur auf dem Spielfeld. REZENSIONEN Wir empfehlen Ihnen folgende Neuerscheinungen: Professor Dr. Otto-Gerd Lippross/ Dipl.-Fw. Hans-Georg Janzen Umsatzsteuer Seiten, 2018, RICHARD BOORBERG VERLAG, ISBN , Preis 84,00 Das Praxiswerk Umsatzsteuer 2018 enthält die wichtigsten Materialien für die Bearbeitung umsatzsteuerlicher Fragen: UStG und UStDV mit Rechtsstand , Umsatzsteuer-Anwendungserlass in konsolidierter Fassung mit Rechtsstand mit opti schen Hervorhebungen der Änderungen im Jahr 2017 kommentierende Hinweise der Autoren zu den Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungs erlasses bis einschließlich Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie mit Rechtsstand Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie mit Rechtsstand Professor Dr. H.-Michael Korth/ Professor Dr. Frank Reinhardt Steuerberaterhaftung im Krisenmandat 126 Seiten, 2018, RICHARD BOORBERG VERLAG, ISBN , Preis 60,00 Der neue Leitfaden ist das erste Praxisbuch zur Gestaltung von Mandatsbeziehungen, die die Jahresabschlusserstellung betreffen. Damit vermeiden Steuer berater Haftungsrisiken, die durch die neuere BGH- Rechtsprechung entstanden sind. Aus dem Inhalt: Rechtsprechung zur Haftung des Steuerberaters, Jahresabschlusserstellung und Fortführungsprognose, Maßnahmen zur Beseitigung von Umständen, die Zwei fel an der Unternehmensfortführung begründen, Eröffnungsgrund Zahlungsunfähigkeit, Eröff nungsgrund Überschuldung, Hinweis- und Warnpflichten bei Insolvenzreife, Maßnahmen zur Haftungs vermei dung. Musterschreiben an krisengefährdete Unter nehmen sind beigefügt. Die Autoren bringen ihre Erfahrung aus zahlreichen Insolvenzverfahren ein. Besserer Schutz im Schadenfall mit unserer Mehrwertberatung. Wir sind Ihre Fachberater für die Vermögensschaden-Haftpflicht. MENZE & MENZE Fachberater Freie Berufe Obernstrasse 42, Bielefeld Tel Mail info@menze-menze.de Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 52

29 TraveKontor REZENSIONEN DWS-Schriftenreihe Schriften des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e. V. Handbuch zur Lohnsteuer 2018: LSt Seiten, 2018, XXIX, Buch, VERLAG C.H.BECK, ISBN , Preis 41,00 In Unternehmen und Steuerberaterkanzleien hat sich das Handbuch zur Lohnsteuer bewährt. Gesetzesund Rechtsstand: 1. März Mit allen Änderungen durch die seit der letzten Auflage verabschiedeten Gesetze, u. a.: Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, Zweites Bürokratieentlastungsgesetz, Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlun gen verurteilten Personen und zur Änderung des EStG, Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindli cher Parteien von der Parteienfinanzierung, Betriebs rentenstärkungsgesetz. Mit Lohn- und Einkommensteuer- Berechnungsprogramm auf CD-ROM. STELLENBÖRSE Angebote Steuerfachanstellte/-r Eintrittsdatum: sofort Ich suche eine/-n Steuerfachangestellte/-n in Teil-/Vollzeit. Ihre Aufgaben sind die Lohnbuchhaltung, die Finanz buch haltung, die Jahresabschlüsse und Steu er erklärungen für Unternehmen und Privat personen. Wir bieten Ihnen flexible Arbeits zeiten, umfangreiche Weiterbildung und ein freund liches Team. Sonja Dittmer Hofweg Pinneberg Tel.: 04101/ dittmer@stb-dittmer.de Steuerberater/-in Eintrittsdatum: sofort Ich suche eine/-n Steuerberater/-in, die/der eine neue Her ausforderung sucht. Sie möchten als freie/-r Mitarbeiter/-in bei uns tätig sein? Eine eventuelle Beteiligung wäre mög lich. In der Erstellung von freiberuflichen und gewerbli chen JA uns St-E und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten sind Sie fit? Dann sind Sie hier genau richtig! Wenn Sie sich angesprochen fühlen, senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen an Frau Sigrid Janßen, gern auch per . Bei Fragen rufen Sie gern an. Sigrid Janßen Frau Sigrid Janßen Ahrenloher Str Tornesch Tel.: 04122/ kontakt@janssen-steuerberatung.de Steuerfachangestellte/-r Eintrittsdatum: sofort Als größere überregional tätige Gesellschaft für die steuerliche und betriebswirtschaftliche Betreuung der Heilberufe suchen wir Sie (m/w) als Steuer fach angestellte. Sie erwartet ein moderner, dauerhafter Arbeitsplatz und eine leistungsgerechte Bezahlung. Wenn Sie mit Finanz buch haltung, Jah resabschlüssen und Steuererklärungen vertraut sind, erwarten wir gern Ihre Bewerbung. Diese richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen an Herrn Eick. DELTA Steuerberatungsgesellschaft mbh Herr Jörg Eick Hindenburgstraße Bad Segeberg Tel.: 04551/ mail@kanzleidelta.de Steuerfachwirt (m/w) Eintrittsdatum: sofort RUGE FEHSENFELD ist eine sympathische Steu erkanzlei im Nor den von Hamburg (U1 Ochsenzoll). Wir suchen einen Steu erfachwirt (m/w) in Teil-/Vollzeit. Wir bieten Ihnen eine überdurchschnittliche Vergütung, flexible Arbeitszeiten und eine wertschätzende sowie familiäre Arbeitsatmosphäre. Kanz lei bilder und Details zu unseren sehr umfangreichen Mit arbeiterangeboten (Park platz, Bis tro etc.) und unserem individuellen Fortbildungskonzept (RUGE FEHSENFELD AKADEMIE) finden Sie unter Wir freuen uns auf Sie! RUGE FEHSENFELD Part mbb Herr Ruge Essener Bogen Hamburg-Langenhorn Tel.: 040/ bewerbung@rugefehsenfeld.de Steuerfachangestellter (m/w) oder Steuerfachwirt (m/w) Eintrittsdatum: sofort Zur Unterstützung unseres Teams suchen wir für die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuer er klä ru gen etc. in Voll- oder Teilzeit einen Steu er fach angestellten (m/w) oder Steuerfachwirt (m/w). Was Sie auszeichnet: Steuerfachangestellte/-r, routinierter Umgang mit DATEV-Anwendungen, mandantenorientiertes Arbeiten sowie Teamfähigkeit, Motivation und Einsatzbereitschaft. Was wir bieten: Betreuung eines festen Man dantenstamms, Man date aus dem Medien bereich, ein motiviertes Team, flexible Arbeits zeiten, Fortbildungen, überdurchschnittliche Vergütung. MÜLLLER CIESLA PARTNER Frau Daniela Ebert Holstenplatz Hamburg Tel.: 040/ info@mueller-ciesla.de Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 54

30 ه ىم مق ض» ه فه وم ه ل ىق ء ٢٠١٩/٢٠٢٠ ه نص ذ(- م فث) مىل ن ف STELLENBÖRSE Steuerfachangestellte/-r Eintrittsdatum: sofort oder später Zur Verstärkung unseres jungen, dynamischen Teams suchen wir zu sofort oder später in Teil- oder Vollzeit eine/-n Steuer fach an gestellte/-n für die eigen stän di ge Bearbeitung von Lohn- und Finanzbuchhaltungen, Steu ererklärungen und Jahresabschlüssen. Wir bie ten neben einem modernen Arbeitsplatz eine leistungsgerechte Ver gütung und unterstützen Weiter- bzw. Fortbildungen und die Ver einbarkeit von Beruf und Familie. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Steuerberatungssozietät Frahm Frau Inken Bleckert-Frahm Elisabethstraße Eutin Tel.: 04521/ Steuerfachangestellter/Steuerfachwirt (m/w) Eintrittsdatum: oder später Das Wachstum unserer ohnehin schon relativ großen Kanz lei ist beachtlich, sodass wir erneut Personal benötigen. Wir suchen daher einen Steuerfachangestellten oder Steuerfachwirt (m/w). Die Aufgaben werden den Vor kennt nissen ange passt. Es wird aufgrund unserer Struktur nicht erwartet, dass Lohn- und Gehalts ab rechnungen von Ihnen erstellt werden. Vielmehr geht es um die Erstellung von Gewinnermittlungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie die Betreuung eines Buchhaltungsman dan tenstamms. Mehr auf oder auf Facebook. Steuerberater Bodenstein Bochmann & Partner Herr Bodenstein Rabenstraße Pinneberg Tel.: 04101/ Steuerberater/-in Eintrittsdatum: sofort Wir sind eine moderne und wachstumsorientierte Kanz lei für Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, juristische und betriebswirtschaftliche Beratung auf Fehmarn. Um unser Beratungsteam von derzeit 4 Berufsträgern und ca. 30 weit eren Mitarbeitern zu unterstützen, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/-n Steuer be rater/- in. Idealer wei se verfügen Sie auch über betriebswirtschaftliche Kennt nisse und haben Freude daran, Mitarbeitern und Man danten als Ansprechpartner für steuerliche Fragen zur Seite zu ste hen. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Kähler, Thomsen-Detlefs & Wagner Herr Jörg Kähler Wilhelmstr. 2 /OT Burg Fehmarn Tel.: 04371/ service@steuerberater-fehmarn.de Steuerfachangestellte/-r, Steuerfachwirt/-in Eintrittsdatum: sofort Wir sind eine moderne und wachstumsorientierte Kanzlei für Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, juristische und betriebswirtschaftliche Beratung auf Feh marn. Zur Unter stüt zung unseres Bera tungsteams von derzeit 4 Berufsträgern und ca. 30 weiteren Mit ar bei tern suchen wir eine/-n engagierte/-n Steuerfachangestellte/-n sowie Steuer fach wirt/-in. Wir bieten Ihnen neben einer leistungsgerechten Ver gütung einen anspruchsvollen und zukunftsorientierten Arbeitsplatz. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Kähler, Thomsen-Detlefs & Wagner Herr Jörg Kähler Wilhelmstr. 2 /OT Burg Fehmarn Tel.: 04371/ service@steuerberater-fehmarn.de Steuerfachangestellte/-r Eintrittsdatum: sofort oder später Wir sind eine Steuerberatungskanzlei in Rendsburg. Zur Verstärkung unseres Teams mit 2 Berufsträgern und über 30 Mitarbeitern suchen wir eine/-n Steu er fach an gestellte/-n für die Bearbeitung von Buch führungen bis zu Jahres ab schlusserstellung nebst Steuererklärungen. Bei uns erwartet Sie ein offenes und freundliches Arbeits klima in einer modern ausgestatteten Steuer be ra tungskanzlei. Wir bieten Ihnen eine sichere und langfristige Perspektive mit flexiblen Arbeitszeiten und Fortbildungs möglichkeiten. Wir freuen uns auf Ihre Bewer bungs unterlagen. Steuerbüro am NOK Herr Jörg Peters Johannes-Wilhelm-Geiger-Weg Rendsburg Tel.: 04331/ zentrale@steuerbuero-nok.de Steuerfachangestellte/-r, Steuerfachwirt/-in gesucht Eintrittsdatum: sofort Wir sind eine kleine auf Wirtschafts- und Steuerrecht spezialisierte Kanzlei und betreuen kleine und mittelständische Unternehmen. Unsere modern eingerichteten hellen Kanz leiräume liegen verkehrsgünstig im Nordwesten Ham burgs. Kommen Sie in unser engagiertes Team. Bei uns betreut jeder selbstständig seinen festen Man dan tenkreis. Sie erwarten abwechslungsrei che und interessante Aufgaben in einem professionellen Team. Wir organisieren unsere Tätig keiten digital mit DATEV DMS. Wir bieten Ihnen alle Möglichkeiten der branchenspezifischen Fortbildung. Hindenburg & Salamon Partnerschaftsgesellschaft Herr Salamon Adlerhorst Hamburg Tel.: 040/ sekretariat@hindenburg-salamon.de Steuerfachangestellte/-r Eintrittsdatum: sofort Wir sind eine Steuerberatungskanzlei mit 4 Stand orten in Schleswig-Holstein (Lütjenburg, Bad Bram stedt, Bad Sege berg und Bruns büttel). Zum (oder später) suchen wir für unseren Standort in Bad Segeberg (aktuell 5 Mitarbeiter) eine/-n Steuerfach angestellte/-n idealerweise mit Berufserfahrung und DATEV- Kennt nissen für die Erstellung von laufen den Lohn-, Finanz buchhaltungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. K.S.H.L Steuerberatungsgesellschaft mbh Herr StB Roman Lehmkuhl Oldesloer Straße 30a Bad Segeberg Tel.: 04551/ lehmkuhl@steuerberater-segeberg.de Steuerfachangestellter (m/w) oder Steuerfachwirt (m/w) Eintrittsdatum: sofort Zur Unterstützung unseres Teams suchen wir für die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen etc. in Voll- oder Teilzeit einen Steuerfachangestellten (m/w) oder Steuerfachwirt (m/w). Was Sie auszeichnet: routinierter Umgang mit DATEV-Anwen dungen, mandantenorientiertes Arbeiten sowie Teamfähigkeit, Motivation und Ein satzbereitschaft. Was wir bieten: Betreuung eines festen Mandantenstamms, Mandate aus dem Medienbereich, ein motiviertes Team, flexible Arbeitszeiten, Fortbildungen, überdurchschnittliche Vergütung. فوما ل و ج ى-/ م ى فوكفء Der Bereich der Lohnsachbearbeitung ist in den letzten Jahren immer komplexer geworden und erfordert besondere Spezialkenntnisse, um die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Arbeitsverhältnisse bei den Mandanten zu optimieren. Die Fortbildung zum/zur Fachassistent/-in Lohn und Gehalt richtet sich an Steuerfachangestellte und andere Beschäftigte in den Steuerberaterkanzleien. Sie stellt eine zusätzliche Spezialisierung dar, die mit einer Fortbildungsprüfung vor der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein endet. Die thematischen Schwerpunkte stellen das Steuerrecht, das Sozialversicherungsrecht, Grundzüge des Arbeitsrechts und weitere wichtige rechtsübergreifende Themen dar. Die nächste schriftliche Prüfung findet im Oktober 2019 statt, die mündliche Prüfung im Januar Weitere Informationen (z. B. Anforderungskatalog, Rahmenlehrplan) sowie das Anmeldeformular erhalten Sie unter Rubrik Fortbildung/Fachassistent/-in Lohn und Gehalt. فوما ڤ و ج ى-/ م ى فوكفء ه ىم مق ه نص ذ Lehrgangsort: Neumünster berufsbegleitender Lehrgang Klausurentraining Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ه ل ىق ء/مل.و ق. 属属属 ه مل رء مل ى موكى ق ه ل ىق م ىمط ٤ ى ء» م ى ف ن ة مل ىمق مىس م فو م فق ى ى م ة. ىم ب-هى 属 م وكس Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 56.ض.م ىم ب-هى 属 م وكس Verband م ف مق م م س Verband des steuerberatenden Berufs

31 STELLENBÖRSE DER MENSCH HINTER DEM KOLLEGEN MÜLLER CIESLA PARTNER Frau Daniela Ebert Holstenplatz Hamburg Tel.: 040/ Steuerberater Eintrittsdatum: Zur Verstärkung der Geschäftsleitung suche ich ei nen Steuerberater (m/w) in Vollzeit zur Unter stützung bei der Führung der Mitarbeiter sowie zur Betreuung eines eigenen Mandantenstammes. Spä tere Beteiligung nicht ausgeschlossen, Berufs an fän ger angenehm, Erfahrung mit Simba wünschenswert, aber nicht Bedingung. Das Team besteht derzeit aus einem Steuerberater (Inhaber) sowie 7 Mit ar beitern. Zahlenwerk Schwartau Herr Felix Wolten-Rheinsberg Hauptstraße Bad Schwartau Tel.: 0451/ wolten@zahlenwerk-schwartau.de Steuerfachangestellte/-r Eintrittsdatum: sofort Aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls eines Mitar bei ters ist ein Arbeitsplatz kurzfristig neu zu besetzen. Des halb suche ich eine/-n Steuerfachangestellte/-n in Voll- oder auch Teilzeit. Ihre Aufgaben auf einen Blick: Bearbeitung von Finanzbuchhaltungen, Ausfertigung von Einnahmeüberschussrechnungen, Erarbeitung von Jahresabschlüs sen, Erstel lung von Steuererklärungen. Seien auch Sie ein Teil meines sympathischen Teams. Steuerberater Jörg Matthiesen Herr Jörg Matthie sen Dorfstraße Dänischen hagen Tel.: 04349/ matthiesen@steuerberater-matthiesen.de Steuerfachangestellte/-r oder Buchhaltungshilfe Eintrittsdatum: sofort oder später Zur Unterstützung meines Teams suche ich zu sofort oder später eine/-n Steuerfachangestellte/-n oder Buch hal tungs hilfe in Voll- oder Teilzeit. Ihr Auf ga benfeld ist berufsüblich und wird mit Ihnen persönlich im Detail abgestimmt. Ich biete neben einem modernen Arbeits platz eine leistungsgerechte Vergütung und unterstütze Weiter- bzw. Fortbildungen. Chiffre: Alle Chiffre-Zuschriften an: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V. Willy-Brandt-Ufer Kiel Alle Kleinanzeigen veröffentlichen wir auch im Internet unter: Der Vorteil ist für Sie, dass die Anzei gen un mit telbar nach Eingang in der Geschäfts stel le dort veröffentlicht werden. Dieser Service ist für Ver bands mit glieder kostenlos, ebenso für alle Gesuche. Nichtmitglieder zahlen für ein Ange botsinserat 50,00 zzgl. USt. Lohn- und Gehaltsbuchhalter (m/w) in Voll- oder Teilzeit Eintrittsdatum: sofort Wir suchen einen Kollegen (m/w), der uns bei der Abwicklung der Lohn- und Gehalts abrechnungen etc. unserer Man dan ten unterstützt. Idealerweise haben Sie eine kfm. Ausbildung, DATEV- Kennt nisse und die Lohn buch hal tung ist Ihr Steckenpferd. Wir bieten ein modernes Arbeits umfeld, in dem Ihre berufliche Weiterent wicklung gefördert und Ihr Engagement honoriert wird. Wir suchen Persön lich keiten, die sich begeistern lassen und sich mit Ideen einbringen möchten. Interesse, Wissens durst sowie Freude am Umgang mit Menschen sind Ihre Grund lagen. STRATEGUS Steuerberatungsgesellschaft mbh Frau Claudia Siemonsen Europaallee Norderstedt Tel.: 040/ c.siemonsen@strategus.de Steuerfachangestellte/-r Eintrittsdatum: sofort Für unsere Kanzlei in Norderstedt/Garstedt nahe dem Heroldcenter suchen wir zum nächstmöglichen Zeit punkt einen Steuer fach an gestellten (m/w), gern auch Berufsanfänger, mit Freude an der Arbeit, für Lohn/Gehalt und Fibu sowie Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Wir sind ein junges Team von zurzeit 4 Leuten und freuen uns auf Ihre Unterstützung! wisatax StBG mbh Frau Susanne Graack Ulzburger Straße Norderstedt Tel.: 0176/ Graack@wisatax.de Impressum Verbandsnachrichten des Steuerberater verbands Schleswig-Holstein e. V. Willy-Brandt-Ufer 10, Kiel Tel. (04 31) , Fax (04 31) info@stbvsh.de, Internet: Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Yvonne Susanne Kellersohn, GF; Lars-Michael Lanbin, StB; Dipl.-BWin (FH) MIB Julia Pagel-Kierdorf, StB; Hans-Hermann Riese, StB Alle Angaben ohne Gewähr. Beiträge unter den Rubriken Anzeigen, Leserbriefe, Literatur hinweise und die mit vollem Namen gekennzeichneten Artikel brauchen mit der Auffassung des Verbands nicht übereinzustimmen. Konzeption & Gestaltung: Claudia Driesen Grafik Design Tel. ( ) mobil (01 72) Titelbild: Marco2811 fotolia Druck: Druckzentrum Neumünster GmbH, Neumünster Désirée Gatys Heute stellen wir Ihnen vor: Mein Name ist Désirée Gatys. Ich bin 33 Jahre alt. Mein Lebensmotto ist: Wenn du es träumen kannst, kannst du es auch tun! (Walt Disney) Ich bin mit mir selbst oft sehr streng und habe in gewissen Dingen einen verbissenen Ehrgeiz. Damit kann ich mir dann selbst auch mal im Weg stehen. Ich bewundere Menschen, die trotz allen Widrigkeiten nicht den Kopf in den Sand stecken. Schwach werde ich generell bei gutem Essen. Insbesondere derzeit bei einem Erdbeereisbecher. Mein größter Lustkauf war eine digitale Spiegelreflexkamera. Bis ich merkte, dass diese auf Touren doch etwas schwer ist. Daher verwende ich jetzt eine Systemkamera. Ich würde gern auf dem Land in Meeresnähe wohnen. Ich koche besonders gut, wenn ich einfach ausprobiere. Da wir gerne und häufig kochen, sind schon etliche leckere Gerichte herausgekommen. Als Kind wollte ich Public-Relations-Beraterin werden. Öffentlichkeitsarbeit hat mich schon immer fasziniert. Meinen Beruf habe ich gewählt, weil es einfach Zufall war. Ich hatte keine Ahnung, was mich erwartet, als ich mit der Ausbildung begonnen habe. Aber ich habe schnell gemerkt, dass ich den richtigen Beruf gewählt habe. Ich hatte schon immer eine Leidenschaft für Zahlen und komplexe Sachverhalte. Ich würde gerne einen Monat mit einem Piloten durch die Welt fliegen, neue Kulturen und auch Sichtweisen ergründen. Was ich mache, wenn ich nicht am Schreibtisch sitze und in Akten wühle? Wir versuchen, so viel wie möglich Zeit auf und am Wasser zu verbringen. Als Kitesurferin ist dies der perfekte Ausgleich zum Schreibtischjob. Manchmal kommt die Arbeit auch einfach mit an den Strand. Ich bin Mitglied im Steuerberaterverband, weil ich den Austausch mit den Kollegen gerade in der Gruppe Junge Steuerberater im Norden als eine große Bereicherung sehe und auch die umfangreichen Fortbildungsangebote schätze. Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 58 Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 59

32 Foto: fotolia unpict 7KURIOSITÄTEN Hungrig an Bord er gelegentlich fliegt, kennt das: Flüssigkeiten, In dem Fall hatte der Passagier 272 g Büffelmozzarella, W Cremes oder Gels sind im Handgepäck nur in 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g Flensburger Fördetopf (Matjeshering mit Mayonnaise) im Handgepäck. geringen Mengen von 100 ml erlaubt. Damit soll verhindert werden, dass Flüssigsprengstoff an Bord geschmuggelt wird. So mancher Passagier musste daher unrechtmäßig und klagte. Die Mitnahme wurde ihm untersagt. Das hielt er für an der Sicherheitskontrolle schon schmerzliche Verluste hinnehmen. Wer gelegentlich fliegt, weiß auch: Die Fluglinien werden immer knauseriger. Auf vielen Flügen gibt es entweder gar keine Verköstigung oder nur ein kleines Mahl gegen Aufpreis. Da liegt es nahe, einen Snack mit an Bord zu nehmen. Dabei sollte man darauf achten, dass die Konsistenz der Speisen nicht unter die EU- Handgepäckrichtlinie fällt. Ansonsten werden sie flugs von der Bundespolizei konfisziert. Und das zu Recht, wie das OVG Berlin-Brandenburg entschied. Verbandsnachrichten 2/2018 Seite 60 Die Richter stellten fest, dass es sich bei den Lebensmitteln um Mischungen aus Feststoffen und Flüssigkeiten handelt und damit um sogenannte LAG (Liquids, Aerosols und Gels) im Sinne des EU-Rechts (Urteil vom , Az.: OVG 6 B 70/15). Beck extra Nr وكم م م س ى ف ذ. مه هف مقب مىم ن ه ر صء. مه هف مقص ى ف ذ ل - م وم م ص» وك قل فب-ل فل ف س فء -ل فب مل م م ى ف ث ىم موك ى 属» ى ى ط مء فل ى ف ذ مل م ف مق مل ف فم م ء فء. موكصق وم مق وصن ن مهفfl ء م ى ل ى ىم مق م ىش مل م وة قىه ل م ء م م وفن م ل م وت 属 مق ف م مل ى ل فب مىل ف مهف ء م ف صن مه رج موك ى ف -وم م ص مه نوكف م وم م ص» ه ف م مل ى مىس. مل م 属 مى ن ن ف م - ل ن ف م - م م ىم ل موكى وكم ى ى» م ىم ى ى وك قل فب فء -ىموك م ص مىل وكى ىمق 属 ملمى همه ىمش موكى وكم م -ف مقب موكى مه م ل موكى مه م موك ى «属 ه ل. ومى» مط ف مه فل وك ل ملفء م ىم مى 属 مه ه ف مىل م كى فء ل م ذ مل ن ف همى ء مء - م مل ىم.ل ى م وكفمق» ى ف ذ مل ى وكى م ف م - ه نفب مىل مى ىم» مل م 属 ه هف مقب موكى مه مىل. 属»ق ه م 属 مق م وم م ص مىل ل ى ف م ق - مه م مل ىمق م مه فل ل منمى م ه لfi ىم ن فث - مق ى ف مو وك ف قظمىخ مىل ل ى 属 ه هف مقب موكى. مق ومه مو مل -» م مه موكىم وف» مىل هى وكى كص مق مهفfl ف مخ مىء»» م ما فل وك ل م مل مق ى تح مه مل ي موكى - م م ه موكس ل - م م نفوك ق مل ه ف ء - ه فن م مل مل ه وكم وكمز مىل ف م» م مه - ف 属 مض ل ه وكم وكمز تح ٤.١١.٢٠١٦ وكى مه م ف م مل تج م مى ىل مل وكى ظمى وك ىم ه مل م نى وك ض م مل تمه مل ه ل م 属 ء» ٢٢.٦.٢٠١٧. م» م مه م م نفوك ق و / ه/مل.ق 属属属. 属 م» مي مىس م م م : وس-م ى د م م مقص مه م م.ىم ن م ل ف م موكص ه وكمز ن ف ه منمىج م م مقص ومح. ف م - ٢ د منمى ل م نى وك ىمغ موكص مل م م طخ ىم هى فووكف / ه/مل.ق属 属属属. م» وك م属 ص» هف ىم ٣١.١٢.٢٠١٧ :ل ف وكمز مه هف مقص ى ف ذ ل - م وم م ص م مط مم»م رء مم وكفق م فب مم ط ١٣٤ -. م ىمس ٩٢٠.ف. مل قما ٢٠١٨..مهفfl ء ٩. ٥-٤٢٤٥٩-٤٨٢-٣-٩٧٨ خ سة م ى ى ى مض-م ى د!مهفfl ء م مخ

33 Meine Mandanten: zufrieden. Meine Kanzlei: erfolgreich. Mit meiner Genossenschaft. Berufliche Erfolge erreicht man am besten gemeinsam. Das gilt für eine Kanzlei ebenso wie für die DATEV-Genossenschaft. Als Mitglied profitieren Sie von vielen Vorteilen, wie zum Beispiel den IT-Lösun gen, den Beratungsangeboten oder dem einzigartigen Beteiligungsmodell. Und bringen so Ihre Kanzlei dauerhaft nach vorn. Informieren Sie sich auf oder unter

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