Lösungsskizze zum Strafprozessrecht Fall 1
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- Gabriel Hofmann
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1 Lösungsskizze zum Strafprozessrecht Fall 1 Vorüberlegungen: Um in einer Räumlichkeit, in welcher fremdes Hausrecht besteht, eine Beschlagnahme durchführen zu können, muss eine Ermächtigungsgrundlage gefunden werden, welche auch die Verletzung des Hausrechts gestattet. Dies führt zu den 102, 103 StPO. I. Ermächtigungsgrundlage II. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage 1. Anfangsverdacht einer Straftat 2. Durchsuchung beim Nichtverdächtigen 3. Taugliches Durchsuchungsobjekt 4. Tauglicher Durchsuchungszweck p Beschlagnahmeverbote 5. Tatsachen aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen ist 6. Verhältnismäßigkeit 7. Zwischenergebnis III. Anordnungskompetenz IV. Form- u. Verfahrensvorschriften I. Ermächtigungsgrundlage Zur Erlangung der bereits versandten Briefe kommt eine Durchsuchung der Wohnungen bzw. Büroräume der Adressaten zum Zwecke der Beschlagnahme der Briefe in Betracht. Die bloße Beschlagnahme nach 94 II StPO scheidet aus, da sich die gesuchten Gegenstände in vom Hausrecht geschützten Räumen befinden. Eine Postbeschlagnahme gem. 99 StPO scheidet aus, da diese eine Beschlagnahme bei einem Postdienstleister voraussetzt. Da die Durchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme hier nicht bei dem Tatverdächtigen A stattfinden soll sondern bei tatunverdächtigen Personen, richtet sich die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme nicht nach 102 StPO, sondern nach 103 StPO. II. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage 1. Anfangsverdacht einer Straftat Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Anlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. A ist hier einer Straftat ( 306a, 30 I StGB) (sogar dringend) verdächtig. 2. Durchsuchung beim Nichtverdächtigen 103 StPO regelt die Durchsuchung bei nicht verdächtigen Personen. Nichtverdächtiger ist derjenige, auf den sich in persönlicher Hinsicht kein Anfangsverdacht beziehen lässt. Dies ist sowohl für den Bruder und die Freundin als auch für den Verteidiger der Fall. Seite 1 von 5
2 3. Taugliches Durchsuchungsobjekt Sowohl die Wohnungen des Bruders und der Freundin als auch die Büroräume des Verteidigers stellen grundsätzlich taugliche Durchsuchungsobjekte dar. 4. Tauglicher Durchsuchungszweck Die Durchsuchung ist nur zu den in 103 I 1 StPO abschließend genannten Zwecken zulässig. Eine Ergreifungs- (1. Var.) oder Tatspurdurchsuchung (2. Var.) kommt hier nicht in Betracht. Zu denken ist jedoch an eine Beschlagnahmedurchsuchung (3. Var.) hinsichtlich der Briefe. Die Unzulässigkeit einer Beschlagnahmedurchsuchung kann sich jedoch auch daraus ergeben, dass die in Rede stehenden Gegenstände der Beschlagnahme gar nicht unterliegen. Eine Durchsuchung ist also dann unzulässig, wenn sie auf die Erlangung sog. beschlagnahmefreier Gegenstände gerichtet ist. Ein Beschlagnahmeverbot könnte sich aus 97 I Nr. 1 StPO ergeben. a) Beschlagnahmeverbot beim Bruder Der Bruder ist nach 52 I Nr. 3 StPO in Seitenlinie mit dem Tatverdächtigen A verwandt, so dass ein hinreichend schützenswertes Vertrauensverhältnis zwischen beiden Personen besteht. Im Übrigen ist als weitere Voraussetzung für ein Beschlagnahmeverbot erforderlich, dass sich die Briefe als zu beschlagnahmende Gegenstände gem. 97 II 1 StPO im Gewahrsam des Bruders befinden. Gewahrsam bedeutet das tatsächliche Herrschaftsverhältnis, die Verfügungsmacht über das Beweismittel. Dies ist hier der Fall. Zudem ergibt sich kein Ausschluss von der Beschlagnahmefreiheit gem. 97 II 2 StPO, da der Bruder nach dem Sachverhalt nicht einer Tatbeteiligung oder Strafvereitelung verdächtig ist. Demnach ist die Durchsuchung der Wohnung des Bruders unzulässig. b) Beschlagnahmeverbot beim Verteidiger Hinsichtlich der Durchsuchung der Räume des Verteidigers ist festzustellen, dass auch er in Bezug auf A zeugnisverweigerungsberechtigt ist gem. 53 I 1 Nr. 2 StPO. Folglich unterliegen die von ihm empfangenen und in seinem Gewahrsam ( 97 II 1 StPO) befindlichen Briefe einem Beschlagnahmeverbot. Demnach ist die darauf gerichtete Beschlagnahmedurchsuchung der Kanzleiräume des Verteidigers unzulässig. Hieran ändert auch 160a I StPO wegen 160a V StPO nichts. c) Beschlagnahmeverbot bei der Freundin Mangels Zeugnisverweigerungsrechts gem. 52 StPO, das zwar der Verlobten des A zustehen würde, nicht aber der bloßen Freundin, greift ein Beschlagnahmeverbot hier nicht ein. Insofern liegt nur gegenüber der Freundin ein tauglicher Durchsuchungszweck gem. 103 I 1 3. Var. StPO vor. 5. Tatsachen aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen ist Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Anlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Seite 2 von 5
3 An eine Durchsuchung nach 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, sind besondere Anforderungen zu stellen. Konkrete Tatsachen müssen dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten der Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterscheidet die Durchsuchung bei der unverdächtigen nach 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grad wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts beitragen können und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein hinreichender Eingriffsanlass besteht. Der Verdacht muss also auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Tatsachen dieser Art liegen vor, wenn über den Grad einer Vermutung hinaus, aufgrund bestimmter vorliegender Erkenntnisse der vertretbare Schluss gezogen werden kann, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht wird, mithin die gesuchte Person, das Beweismittel oder eine Spur der Straftat aufgefunden werden. Laut Sachverhalt bestehen konkrete Hinweise, dass sich die Briefe in der Wohnung der Freundin befinden, so dass die Voraussetzungen des 103 I 1 StPO dem Wortlaut nach erfüllt sind. 6. Verhältnismäßigkeit Der erhebliche Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen verlangt die Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck verhältnismäßig sein. Die Beschlagnahmedurchsuchung verfolgt mit dem Ziel des Auffindens der Briefe welche Rückschlüsse auf den Aufenthalt des untergetauchten A liefern können, einen legitimen Zweck und ist hierzu auch geeignet. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Der Vorrang des milderen Mittels gebietet es grds., den Betroffenen zunächst freiwillig zur Herausgabe des Beweisgegenstandes aufzufordern. Der Verweis auf diese Durchsuchungseinschränkung kommt jedoch nur bei Aussicht auf Erfolg in Betracht, die Gegenstände auf diese Art und Weise zu erlangen. Mit einer Kooperation der Freundin des A ist vorliegend jedoch nicht zu rechnen. Eher droht, dass sie durch ein entsprechendes Vorgehen gewarnt wird. Die drohende Folge ist, dass vorhandene Briefe rechtzeitig beseitigt werden. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Hierbei sind auch die Bedeutung des potenziellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen. Hier wiegt die aufzuklärende Straftat hinreichend schwer, um die Beschlagnahmedurchsuchung nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Seite 3 von 5
4 7. Zwischenergebnis Die Durchsuchung der Wohnung der Freundin zum Zwecke der Beschlagnahme der Briefe des A ist gem. 103 I 1 3. Var. StPO zulässig. III. Anordnungskompetenz Zur Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Freundin (nur diese ist zulässig; s.o.) ist gem. 105 I 1 StPO der Richter zuständig. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft (oder ihre Ermittlungspersonen) die Durchsuchung anordnen. Nach dem Sachverhalt erscheint eine Eilzuständigkeit jedoch ausgeschlossen, so dass ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss zu beantragen ist. IV. Form- u. Verfahrensvorschriften Eine Durchsuchung zur Nachtzeit gem. 104 StPO kommt nicht in Betracht. Rechtzeitig ist dafür zu sorgen, dass taugliche Durchsuchungszeugen gem. 105 II StPO zur Verfügung stehen. [Anm.: Die von 105 II StPO vorgeschriebene Anwesenheit von Durchsuchungszeugen dient dem Schutz des Betroffenen und soll zum einen einem möglichen Fehlverhalten der Durchsuchungsbeamten vorbeugen, diese zum anderen vor unberechtigten Vorwürfen schützen. Du hast also ein eigenes Interesse an der Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen! Die Zuziehung von Zeugen ist eine wesentliche Förmlichkeit der Durchsuchung, die indes nur wenn möglich zu berücksichtigen ist. Die Zeugenzuziehung ist nicht möglich, wenn die Suche nach geeigneten Personen den Erfolg der Maßnahme vereiteln würde. Dies ist etwa der Fall, wenn die Durchsuchung mit Einwilligung des Gewahrsamsinhabers begonnen hat, die Einwilligung aber während der Maßnahme widerrufen wird. In der Praxis werden häufig Rechtsreferendare als Durchsuchungszeugen hinzugezogen.] Die Freundin als Inhaberin der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung gem. 106 I 1 StPO beiwohnen. Sollte sie abwesend sein, so ist, wenn möglich, ihr Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. [Anm.: Im Fall der Störung und Entfernung des Inhabers ist eine Zuziehung Dritter nicht erforderlich, denn der Inhaber hat dann seine Rechte aus 106 StPO verwirkt.] Der Freundin oder der in deren Abwesenheit zugezogenen Person ist der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen, 106 II 1 StPO. Der Freundin ist nach der Beendigung der Durchsuchung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung ( 103 I 1 3. Var. StPO) bezeichnen muss. Auch ist ihr auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben. Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen, 109 StPO. Seite 4 von 5
5 Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht gem. 110 I StPO der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen ( 152 GVG) zu. [Anm.: Das Verfahrensstadium der Durchsicht gem. 110 StPO ist der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert. Zweck der Norm ist es, im Rahmen des Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen der Beschlagnahme zuzuführen, die verfahrensrelevant und verwertbar sind. Die Befugnis zur Durchsicht steht der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (in erster Linie Polizeibeamte, aber auch Zollbeamte und Steuerfahnder) zu. Der Staatsanwalt muss nicht am Ort der Durchsuchung selbst anwesend sein, sondern kann seine Sachleitungsbefugnis auch fernmündlich ausüben. Er kann andere Personen hinzuziehen, um die Papiere zu verstehen, wie Dolmetscher und Sachverständige.] Seite 5 von 5
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