Auswertung Vernehmlassungsverfahren
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- Margarete Maus
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1 Der Regierungsrat des Kantons Bern Le Conseil-exécutif du canton de Berne Auswertung Vernehmlassungsverfahren Datum RR-Sitzung: 7. Februar 2018 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: Klassifizierung: Gesetz über Massnahmen des Entlastungspakets 2018 Ziffer 1: Brückenangebote: Finanzierung analog der Volksschule (Massnahme ) SVP Es ist unverständlich, dass die umstrittene Lastenverschiebung innerhalb der Staatsebenen (vom Kanton zu den Gemeinden) vom Mantelerlass ausgenommen werden soll. Aufgrund der materiell notwendigen Diskussionen, die eine gewisse Zeit beanspruchen, wurde entschieden, eine separate Vorlage zu erarbeiten. Die Arbeiten werden Anfang 2018 unter Einbezug des Gemeindeverbandes beginnen mit dem Ziel, die Anpassung auf 2020 vorzunehmen O 5 Letzte Bearbeitung: / Version: 1 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: Seite 1 von 11
2 Ziffer 2: Für koordiniertes Vorgehen mit Mantelerlass SVP Sie stimmt dem koordinierten Vorgehen mittels Mantelerlass zur rechtlichen Umsetzung der EP-Massnahmen zu. Ziffer 3: Für ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren SP, FDP, Grüne, Handels- und Industrieverein des Kantons Bern (HIV), Kantonalverband Bernischer Arbeitgeber-Organisationen, Berner KMU, GKB Sie fordern die Durchführung eines ordentlichen Vernehmlassungsverfahrens, da es sich bei der Einführung des Lastenausgleichs zwischen den Familienausgleichskassen um eine Gesetzesrevision von grosser Tragweite handle. Nur bei Vorlagen von untergeordneter Bedeutung könne auf ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden. Der Regierungsrat eröffnete am 6. Dezember 2017 ein Vernehmlassungsverfahren (RRB 1299/2017). In dringenden Fällen kann die Vernehmlassungsfrist von drei Monaten verkürzt werden (Art. 9 VMV). Aus wichtigen Gründen, namentlich bei dringlichen Vorlagen, kann anstelle des schriftlichen Vernehmlassungsverfahrens eine konferenzielle Anhörung durchgeführt werden (Art. 10 Abs. 2 VMV). Diese Anhörung fand am 12. Dezember 2017 statt. Zudem konnten schriftliche Stellungnahmen bis am 18. Dezember 2017 eingereicht werden. Die Massnahmen des EP 2018 müssen möglichst rasch, d.h. per 1. Januar 2019, umgesetzt werden, damit der Finanzhaushalt ausgeglichen und die für das Jahr 2019 geplante Steuergesetzrevision finanziert werden kann. Die Dringlichkeit und Wichtigkeit der Vorlage waren somit gegeben. Es wurde somit ein Vernehmlassungsverfahren unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften durchgeführt. Letzte Bearbeitung: / Version: 1 /Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: Seite 2 von 11
3 Ziffer 4: Aufsichtsrechtliche Rechtsbehelfe, wenn kein ordentliches Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird Kantonalverband Bernischer Arbeitgeber-Organisationen, GKB Sie behalten sich vor, aufsichtsrechtliche Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn auf ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren verzichtet wird. Die Zuständigkeit für die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens liegt beim Regierungsrat (Art. 6 Abs. 1 VMV). Er steht unter der Aufsicht des Grossen Rates (Art. 78 Abs. 1 KV). Für aufsichtsrechtliche Anzeigen an den Grossen Rat gilt das Verfahren der Petition (Art. 87 Abs. 3 GRG). Art. 87 Abs. 3 GRG regelt, dass die für die aufsichtsrechtliche Anzeige zuständige Kommission einen Vorstoss oder eine parlamentarische Initiative einreichen kann, wenn sie die Petition unterstützt. Bei aufsichtsrechtlichen Anzeigen sieht das GRG für die Kommission keine besonderen Kompetenzen vor. Ziffer 5: Für einen Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen Grüne, BDP, EVP, Bernischer Staatspersonalverband (BSPV) Für einen Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen. Letzte Bearbeitung: / Version: 1 /Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: Seite 3 von 11
4 Ziffer 6: Gegen einen Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen SVP, GKB Gegen einen Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen. Der Grosse Rat hat die Planungserklärung, wonach auf einen Lastenausgleich hätte verzichtet werden sollen, abgelehnt. Im Vernehmlassungsverfahren lehnen nur die SVP und der GKB den Lastenausgleich ausdrücklich ab. Ziffer 7: Keine neuen Tatsachen für Neubeurteilung des Lastenausgleichs SVP Der Grosse Rat hat im 2008 einen Lastenausgleich abgelehnt und es liegen keine neuen Tatsachen vor, die eine Neubeurteilung erfordern. Zwischen 2008 und der 1. Lesung der vorliegenden KFamZG- Änderung im 2018 wurde der Grosse Rat drei Mal neu bestellt. Zudem zeigte sich in den letzten zehn Jahren, dass der Kanton als Arbeitgeber bei der FKB als Auffangkasse einen überdurchschnittlichen Beitragssatz bezahlt. Angesichts der finanziellen Lage des Kantons ist es notwendig, Massnahmen zu ergreifen, die den Kantonshaushalt entlasten. Von einem Lastenausgleich würden nicht nur der Kanton, sondern alle der FKB angeschlossenen Arbeitgeber profitieren. Die FKB bezahlte im Jahr Prozent aller im Kanton Bern ausgerichteten Familienzulagen aus. Die Kantonsverwaltung macht dabei nur einen kleinen Teil davon aus. Letzte Bearbeitung: / Version: 1 /Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: Seite 4 von 11
5 Ziffer 8: Auch ohne Lastenausgleich Aufwandminderung bei den Arbeitgeberbeiträgen des Kantons möglich Kantonalverband Bernischer Arbeitgeber- Organisationen, GKB Eine Aufwandminderung bei den Arbeitgeberbeiträgen des Kantons an die Familienausgleichskasse des Kantons Bern (FKB) kann auch ohne Einführung eines Lastenausgleichs realisiert werden, indem die FKB den Beitragssatz bereits ab 1. Januar 2018 senkt. Die Reserven der FKB würden für volle 25 Jahre reichen. Die Reserven der FKB betrugen Ende Prozent der Jahresausgabe für Familienzulagen im Rechtlich werden zwischen 20 bis 100 Prozent verlangt (Art. 13 Abs. 2 FamZV). Würde der Beitragssatz ohne einen Lastenausgleich um 0.2 Prozentpunkte gesenkt, so würden gemäss Auskunft der FKB die Reserven der FKB jährlich um rund 27 Mio. CHF reduziert. Das vorgeschriebene Minimum an Reserven von 20 Prozent eines Jahresbedarfs an Zulagen würde innerhalb von drei Jahren erreicht. Als Folge davon müsste der Beitragssatz wieder erhöht werden. Damit würde voraussichtlich gegen Artikel 15 Absatz 1 KFamZG verstossen, wonach der Beitragssatz während längerer Zeit gleich bleiben muss. Letzte Bearbeitung: / Version: 1 /Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: Seite 5 von 11
6 Ziffer 9: Mit Lastenausgleich wird Sozialpartnerschaft geschwächt GKB Die Familienausgleichskassen sind wichtige Elemente für die Verbände der Sozialpartner seien. Mit den Familienausgleichskassen würden die für die Sozialpartnerschaft wichtigen Strukturen mitfinanziert. Der Regierungsrat nimmt mit Blick auf einen ausgeglichenen Kantonshaushalt in Kauf, dass die Instrumente der Sozialpartnerschaft geschwächt werden. Der Lastenausgleich wird nur bezüglich der obligatorischen Zulagen durchgeführt (Art. 16b Abs. 2 E-KFamZG). Mit den Beiträgen der Arbeitgeber für die obligatorischen Zulagen dürfen die Familienausgleichskassen nur die Aufwendungen für die obligatorischen Zulagen und ihre Verwaltungskosten decken sowie die Schwankungsreserve äufnen (Art. 14 Abs. 3 KFamZG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Finanzierung der für die Sozialpartnerschaft wichtigen Strukturen von einem Lastenausgleich direkt betroffen sein soll. In allen Kantonen (ausser im Wallis) finanzieren ausschliesslich die Arbeitgeber die obligatorischen Zulagen. Letzte Bearbeitung: / Version: 1 /Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: Seite 6 von 11
7 Ziffer 10: Mit Lastenausgleich ist die Zukunft der Familienausgleichskasse GKB in Frage gestellt GKB Die Zukunft der Familienausgleichskasse der Gewerkschaften ist mit einem Lastenausgleich in Frage gestellt. Der Lastenausgleich kann zur Folge haben, dass Familienausgleichskassen, die Ausgleichszahlungen leisten müssen, ihren (unterdurchschnittlichen) Beitragssatz erhöhen müssen, um ihr finanzielles Gleichgewicht zu halten und über eine ausreichende Schwankungsreserve zu verfügen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Lastenausgleich grundsätzlich keine Familienausgleichskassen in ihrer Existenz gefährdet. Ob Mitglieder des GKB die Familienausgleichskasse GKB verlassen würden, wenn die Familienausgleichskasse GKB den Beitragssatz wegen allfälligen Ausgleichszahlungen, erhöhen müsste, ist offen. Ziffer 11: Stellenwert der Massnahme Lastenausgleich ist für den Kanton finanzpolitisch von marginaler Bedeutung Berner KMU Die erhofften Einsparungen von CHF 4.7 Mio. ab 2020 sind in Relation zu den Lohn- und Lohnnebenkosten zu setzen. In der Jahresrechnung 2016 ist der Personalaufwand (Sachgruppe 30) mit CHF Mio. beziffert. Die Zunahme im Vergleich zum Vorjahr betrug CHF 39.8 Mio. (+1.3%). Die behauptete Entlastung des Kantons durch einen Lastenausgleich macht 0.15% des Personalaufwands und somit weniger als einen Achtel des Zuwachses Bei den Entlastungsmassnahmen ist nicht die relative, sondern die absolute Entlastung entscheidend. Die Gesamtheit der Massnahmen führt zur notwendigen Entlastung des Kantonshaushalts. Letzte Bearbeitung: / Version: 1 /Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: Seite 7 von 11
8 eines einzigen Jahres aus. Im Vergleich zu anderen Einflussfaktoren auf die Personalkosten ist der Stellenwert dieser Massnahme (Lastenausgleich) von marginaler Bedeutung. Ziffer 12: Lastenausgleich führt zu einer Einheitskasse Kantonalverband Bernischer Arbeitgeber- Organisationen Er befürchtet, dass der Lastenausgleich im Ergebnis auf eine Einheitskasse hinaus läuft. Ein reiner Lastenausgleich führt nicht zu einem einheitlichen Beitragssatz bei den im jeweiligen Kanton tätigen Familienausgleichskassen. So liegen die Beitragssätze von Familienausgleichkassen in Kantonen mit einem reinen Lastenausgleich teilweise deutlich auseinander: im 2016 z.b. im Kanton Luzern zwischen 0.1 und 1.92 Prozent, im Kanton Waadt zwischen 0.1 und 2.45 Prozent, im Kanton Baselland zwischen 1.1 und 1.97 Prozent, im Kanton Solothurn zwischen 0.70 und 1.90 Prozent und im Kanton Jura zwischen 0.1 und 3.2 Prozent (Quelle: BSV [2018]: Auswertung der Familienzulagenstatistik im Auftrag des ASV). Letzte Bearbeitung: / Version: 1 /Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: Seite 8 von 11
9 Ziffer 13: Im eidg. Parlament hängige Motion zum Lastenausgleich abwarten SVP Die Beratungen im eidgenössischen Parlament zur Motion Baumann Familienzulagen. Für eine faire Lastenverteilung ( ) sind abzuwarten. Mit der Motion sollen die Kantone verpflichtet werden, einen vollen Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen durchführen. Die konkrete Regelung des Lastenausgleichs würde den Kantonen obliegen. Da die vorliegende Änderung des KFamZG einen vollen Lastenausgleich vorsieht, würde dieser wenn das eidgenössische Parlament die Motion annähme nicht gegen neues übergeordnetes Bundesrecht verstossen. 16 Kantone haben schon einen Lastenausgleich eingeführt. Ziffer 14: Der Vortrag ist bezüglich des Lastenausgleichs ungenügend SVP, HIV, Kantonalverband Bernischer Arbeitgeber- Organisationen, Berner KMU, GKB Der Vortrag ist bezüglich des Lastenausgleichs zwischen den Familienausgleichskassen ungenügend. Es fehlt ein detaillierter Vergleich der unterschiedlichen Lastenausgleichssysteme. Annahme: Der Vortrag wurde entsprechend ergänzt. Letzte Bearbeitung: / Version: 1 /Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: Seite 9 von 11
10 Ziffer 15: Für die Änderung des Fischereigesetzes (FiG) SVP, EVP Für die Änderung des Fischereigesetzes. Ziffer 16: Für die Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe (HGG) SVP Für die Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe. Ziffer 17: Gegen die Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe (HGG) EVP Sie spricht sich konsequent gegen Sparvorschläge aus, welche die Prävention schwächen, die Betreuungsqualität bei hilfsbedüftigen Mitmenschen herabsetzen oder zu Bildungsabbau führen. Die Änderung des HGG schwächt den Fonds für Suchtprobleme und gehört daher eindeutig in diese Kategorie. Keine anderen Vernehmlassungsteilnehmenden sprachen sich gegen die Änderung des HGG aus. Letzte Bearbeitung: / Version: 1 /Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: Seite 10 von 11
11 Ziffer 18: Verzicht auf Stellungnahme oder keine Bemerkungen zum Gesetz über Massnahmen des EP 18 Verband bernischer Gemeinden (vbg), Stadt Thun, Stadt Langenthal, Regionalkonferenz Oberland-Ost, Conseil des affaires francophones du district bilingue de Bienne (CAF), Chambre d agriculture du Jura bernois (CAJB), Verwaltungsgericht, Justizleitung, Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Verzicht auf eine Stellungnahme oder keine Bemerkungen zum Gesetz über Massnahmen des Entlastungspakets Letzte Bearbeitung: / Version: 1 /Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: Seite 11 von 11
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