Kammergericht. Im Namen des Volkes. Geschäftsnummer: verkündet am : U 10/10 Gesch, Justizbeschäftigte 84 O 56/09 Landgericht Berlin

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1 Kammergericht Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: verkündet am : U 10/10 Gesch, Justizbeschäftigte 84 O 56/09 Landgericht Berlin In dem Rechtsstreit des L B, vertreten d. d. R B von Berlin S, k A, d. vertreten d.d. S für F, K 59, 1 B, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B, U 165/166, 1 B,- Beklagte und Berufungskläger, g e g e n die S -A zu B e.v., vertreten d. d. Vorstand G G zu C -C, S L, A F und C R, C , 1 B, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B, M & T, K , 1 B,- Kläger und Berufungsbeklagte,

2 2 hat der 28. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr , Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Groth, die Richterin am Kammergericht Grohmann und die Richterin am Landgericht Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 10. Februar 2010 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. G r ü n d e I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung in Anspruch. Das Landgericht hat der auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gerichteten Klage dahin, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger Eigentümer der im Grundbuch von Mitte des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg Blatt 3256N, Flur 820, Flurstück 11, Verkehrsfläche, Platz der Märzrevolution sowie Blatt 682N, Flur 820, Flurstück 12, Gebäude und Freifläche Dorotheenstraße 9,11 / Am Festungsgraben 2 ist, stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt der Senat gemäß 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug. Das Landgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig, insbesondere der Rechtsweg eröffnet. Das Vermögensgesetz verdränge zivilrechtliche Ansprüche nur dann, wenn ein Restitutionstatbestand erfüllt sei. Eine Enteignung habe nicht stattgefunden. Maßgeblich dafür seien die faktische Entziehung der Eigentümerstellung und ein konstitutiver Enteignungswille. Die davon abweichende Bestimmung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine rein faktische Entziehung der Eigentümerposition ausreiche, teile die Kammer nicht. Dies ergebe sich auch aus einem systematischen Vergleich der

3 3 Tatbestandsalternativen des Art Abs. 1 S. 1 EGBGB, der einerseits von Enteignung und andererseits von einer sonstigen Überführung in Volkseigentum spreche. Diese beziehe sich gerade auf faktische Vorgänge. Die Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch als solche sei keine Enteignung, insbesondere dann nicht, wenn mit ihr lediglich die Folgen eines anderweitigen Eigentumswechsels nachvollzogen werden sollten. Die Klägerin sei anlässlich der Grundbucheintragung am 17. November 1961 mit der unzutreffenden Begründung, die Eintragung von Volkseigentum stütze sich auf die Anweisung vom 11. Oktober 1961, nicht enteignet worden. Weder habe es am 17. November 1961 eine rechtliche Grundlage für die Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch gegeben, noch sei diese zu diesem oder einem anderen Zeitpunkt von einem subjektiven Enteignungswillen getragen gewesen. Die im Grundbuch angegebene Begründung sei nicht tragfähig. Auch habe ein Enteignungswille im Magistrat von Berlin zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, da man lediglich davon ausgegangen sei, das Grundbuch den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Die vom Magistrat von Berlin im Sommer 1963 stattdessen gegebene Begründung, das Eigentum des Klägers unterfalle dem Befehl der Sowjetischen Militär Administration Deutschland vom 30. Oktober 1945, trage nicht. Denn der Kläger sei nicht verboten worden, sondern die sowjetische Zentralkommandantur habe beispielsweise am 9. Dezember 1946 Konzerte des Klägers genehmigt; ferner sei er vom Magistrat von Berlin gefördert worden. Eine Enteignung des Klägers liege auch nicht darin, dass der zuständige Bearbeiter P im Sommer 1963 die Eigentumsverhältnisse habe prüfen lassen und sich dahingehend geäußert habe, dass das Grundstück dem Volkseigentum zustehe. Auch vor der Änderung im Grundbuch im Jahr 1961 sei es nicht zu einer Enteignung gekommen. Weder die alleinige Nutzung des Grundstücks durch die Sowjetische Militär Administration noch den getätigten Investitionen komme ein subjektives Enteignungsmoment zu. Vielmehr habe sich die Sowjetische Militär Administration Ende 1946 um einen Erwerb des Grundstücks bemüht und sei mithin über die Eigentumsverhältnisse informiert gewesen. Auch die Übertragung der Verwaltung des Theaters auf die Regierung der DDR beziehungsweise die Gesellschaft für Deutsch- Sowjetische Freundschaft habe sich nicht auf die Eigentumsverhältnisse ausgewirkt. Die Klage sei begründet. Das Grundbuch sei unrichtig, weil es den Beklagten als Eigentümer ausweise. Tatsächlich sei der Kläger, der bis zum 17. November 1961 eingetragen gewesen sei, weiterhin Eigentümer. Art 237 EGBGB stehe dem Anspruch nicht entgegen. Art Abs. 1 Satz 1 EGBGB begründe keinen Bestandsschutz zugunsten des Beklagten. Die Eintragung von Eigentum des Volkes im Grundbuch stelle eine sonstige Überführung im Sinne dieser Vorschrift dar. Diese sei rechtsstaatswidrig im Sinne von Art. 237 EGBGB 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, da sie dem in Art. 14 GG und Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur EMRK verankerten Recht auf Eigentumsschutz zuwider laufe. Nach beiden Bestimmungen dürfe Eigentum grundsätzlich nicht entzogen werden. Zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen, die den Entzug von

4 4 Eigentum ausnahmsweise ermöglichten, gehöre die Verpflichtung zu einer Entschädigung. Hier sei die Klägerin aber nicht entschädigt worden. Der Kläger sei auch mit dem Grundbuchberichtigungsanspruch nicht gemäß Art Abs. 2 EGBGB präkludiert. Zwar sei die Klage nicht bis zum Ablauf des 30. September 1998 erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt und noch bis zur Klageerhebung sei aber ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig gewesen. Die Vorschrift des 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sei auf die Ausschlussfrist des Art Abs. 2, 4 EGBGB nicht anwendbar. Gegen dieses am 10. Februar 2010 verkündete und dem Beklagten am 15. Februar 2010 zugestellte Urteil hat er am 9. März 2010 Berufung eingelegt, die er rechtzeitig begründet hat. Er meint, die Klage sei unzulässig, weil die streitgegenständlichen Grundstücke Gegenstand einer Enteignung gewesen seien. Das Landgericht verkenne die von der Rechtsprechung an eine Enteignung gestellten Anforderungen. Die vom Landgericht für seine Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2000 betreffe einen anderen Fall. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Vermögenswert nach seiner Übertragung an die Deutsche Demokratische Republik seiner geschützten Stellung entkleidet und schließlich entsprechend den staatlichen volkswirtschaftlichen Interessen genutzt worden sei. Die Klage sei aber auch unbegründet, weil der Beklagte nach dem gemäß Art Abs. 1 EGBGB eingetretenen Bestandsschutz Eigentum erlangt habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne die Frage, ob die Enteignung oder Überführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar gewesen sei, nicht nach den in der Bundesrepublik herausgebildeten Maßgaben beurteilt werden. Jedenfalls aber sei der Kläger mit seinem Anspruch präkludiert. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar O 56/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.

5 5 II. Die zulässige Berufung ist begründet. 1. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs stellt sich im Berufungsverfahren nicht. Eine Rüge gemäß 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ist in erster Instanz nicht erhoben worden. Das Landgericht hat den ordentlichen Rechtsweg bejaht. Damit steht er für das Berufungsgericht unangreifbar fest (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1998 V ZR 356/96, juris, Tz. 10 mwn). 2. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Grundbuchberichtigung ( 894 BGB) kann vor den Zivilgerichten nicht geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung wird durch das Vermögensgesetz verdrängt, wenn ein Restitutionstatbestand erfüllt ist oder die Restitution nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998, juris, Tz. 11 mwn; Urteil vom 9. November V ZB 27/94, juris, Tz. 11). So liegt es hier. In der Gesamtschau des staatlichen Vorgehens in den Jahren von 1945 bis 1963 ist der Kläger mit der Folge enteignet worden, dass die Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs vor den Zivilgerichten ausgeschlossen ist. Dabei kann im hier zu entscheidenden Zivilverfahren dahin stehen, ob der Restitutionstatbestand des 1 Abs. 1a VermG erfüllt oder die Restitution nach 1 Abs. 8 VermG ausgeschlossen ist. a) Zwar trifft es zu, dass ein Rechtsträgernachweis oder der Antrag auf Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch als solche keine Instrumente der Enteignung darstellen. Das gilt vor allem dann, wenn in diesem Vorgang der Wille der beteiligten Stellen hervortritt, die Folgen eines anderweit beispielsweise durch Erbfall bereits herbeigeführten Eigentumswechsels nachzuvollziehen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2000 V ZR 489/99, juris, Tz. 11). Rechtsträgernachweis und Grundbucheintrag können aber Anzeichen eines konstitutiven Enteignungswillens sein (BGH, Urteil vom 30. April 1999 V ZR 409/96, juris, Tz. 7). Der Bundesgerichtshof geht deshalb in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem Zusammentreffen von dauernder Inbesitznahme des Objekts durch den Staat, der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch diesen und der Dokumentation des in Anspruch genommenen Volkseigentums im Grundbuch eine Enteignung gegeben ist (BGH, ebenda, mwn). In ständiger Rechtsprechung hat es das Bundesverwaltungsgericht als einen das gesamte Vermögensrecht prägenden Rechtsgedanken bezeichnet, dass ein wiedergutzumachendes staatliches Unrecht nicht erst dann anzunehmen ist, wenn der staatliche Zugriff auf das Vermögen nach der maßgeblichen Rechtslage in jeder Hinsicht einwandfrei erfolgt ist; denn für viele als

6 6 wiedergutmachungsbedürftig anzuerkennende Sachverhalte ist es typisch, dass Vermögenswerte nicht rechtswirksam entzogen wurden. Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt deshalb keine bestimmte Form der Enteignung voraus. Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember C 9/96, juris, Tz. 10; Urteil vom 18. Oktober C 23/99, juris, Tz. 18 mwn; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Oktober 2010, 1 Rdnr. 32). b) Nach diesen Grundsätzen liegt hier entgegen der Ansicht des Landgerichts und auch des Verwaltungsgerichts Berlin eine Enteignung vor. Die streitgegenständlichen Grundstücke wurden in der Gesamtschau des staatlichen Vorgehens dauernd durch den Staat in Besitz genommen, der unter vollständiger und endgültiger Verdrängung des Klägers aus dem Eigentum - sowohl die Eigentümerbefugnisse wahrte als auch im Grundbuch eingetragen war. aa) Im Jahr 1945 wurde das streitgegenständliche damals noch nicht geteilte - Grundstück zunächst durch die Sowjetische Militär Administration in Deutschland (im folgenden SMAD ) in Besitz genommen, die dort - ohne irgendwie geartete Beteiligung des Eigentümers - den Wiederaufbau des im Krieg stark beschädigten Gebäudes der Singakademie ins Werk setzte. Seither wurden die Grundstücke ausschließlich durch die SMAD beziehungsweise die Behörden der Deutschen Demokratischen Republik als Verkehrsfläche und als Theater genutzt. Am 17. November 1961 wurde das Grundbuch umgeschrieben, und am 26. Februar 1962 und 27. März 1962 wurden Rechtsträgernachweise für das Maxim-Gorki Theater und den Rat des Stadtbezirks Mitte, Stadtbezirksbauamt, Tiefbau, erteilt. Aufgrund eines Artikels in der Welt vom 3. Mai 1963 bat die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Kultur) den Magistrat von Groß-Berlin (Abteilung Finanzen) mit Schreiben vom 2. August 1963 (Anlage K 20) - da eine weitere politische Kampagne von dieser Seite aus zu erwarten ist -, um Klärung der Frage, ob die Westberliner S -A noch offiziell Besitzer des Grundstücks ist und Anspruch auf Miete geltend machen kann. Nach eiliger Prüfung kam der zuständige Sachbearbeiter bei dem Magistrat von Groß- Berlin, Herr P, in einem Vermerk vom 5. August 1963 (Anlage K 21) zu dem Ergebnis, es bestünden keine Zweifel, dass das Vermögen der ehemaligen S -A dem Volkseigentum zusteht. Zwar erscheine die vorgenommene Zuordnung zum Komplex des Vermögens des früheren Deutschen Reiches und damit auch formal die Grundlage der grundbuchlichen Eigentumsumschreibung fraglich. Volkseigentum sei aber jedenfalls auf der Grundlage der Verordnung über die Verwertung des Vermögens der verbotenen und aufgelösten Gesellschaften, Klubs und Vereinigungen vom 30. Dezember 1950 begründet worden. Ob sich die

7 7 Feststellung des Volkseigentums auf Grund der genannten Bestimmungen und einer entsprechenden Berichtigung des Ersuchens auf grundbuchliche Eigentumsumschreibung erforderlich mache, bleibe zu entscheiden; vorsorglich seien die Grundstücksakten und die Steuerakten anzufordern und die Unterlagen nochmals auf die tatsächliche rechtliche Stellung des Unternehmens zu prüfen. Mit Schreiben vom 16. September 1963 (Anlage E 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juli 2009) bestätigte sodann der Magistrat von Groß-Berlin der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik nach Überprüfung der von der Abteilung Finanzen des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte angeforderten Unterlagen, dass die Grundstücke dem Volkseigentum zustünden. bb) Aus den Schreiben vom 2. August und 16. September 1963 sowie dem Vermerk vom 5. August 1963 lässt sich der unbedingte Wille entnehmen, dass die streitgegenständlichen Grundstücke Volkseigentum bilden sollten und der Staat die Eigentümerbefugnisse unter vollständiger und endgültiger Verdrängung des früheren Eigentümers wahren wollte. Das ergibt sich daraus, dass der Vermerk vom 5. August 1963 das Ergebnis - Volkseigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken - bereits voraussetzt. Er setzt sich lediglich mit der Frage auseinander, auf welcher rechtlichen Grundlage dieses Ergebnis zu begründen ist. Ziel der angeregten weiteren Prüfung war die Klärung, ob eine Berichtigung des Ersuchens auf Eigentumsumschreibung - und nicht eine Berichtigung dieser selbst - erfolgen müsse. Dabei zeigt insbesondere die Beliebigkeit der juristischen Argumentation, dass es den beteiligten staatlichen Behörden - der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Magistrat von Groß- Berlin - lediglich um das Ergebnis, nicht aber um eine - ergebnisoffene - Prüfung der Rechtslage ging. Es wurde gerade nicht geprüft, ob die Eigentumsumschreibung möglicherweise zu Unrecht erfolgt und gegebenenfalls rückgängig zu machen sei. So wurde eine Anhörung des Klägers im Rahmen der vorgeschlagenen weiteren Prüfung nicht einmal in Betracht gezogen. In der Folge wurde das von dem Magistrat gefundene Ergebnis - Volkseigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken - mit Schreiben vom 16. September 1963 sowohl der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, als auch den Referaten Staatliches Eigentum und Steuern der Abteilung Finanzen des Rates des Stadtbezirks Mitte mitgeteilt, und damit von dem Magistrat bestätigt. Dabei hatte der Kläger nach der Rechtswirklichkeit der Deutschen Demokratischen Republik, in der angesichts der Beliebigkeit der Rechtsanwendung im allgemeinen Verfahrens- und Formfehler, aber auch inhaltliche Fehler keine Rolle spielten (vgl. BT- Drs. 13/7275 S. 40; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Juli BvR 13/98, juris, Tz. 20), keine Möglichkeit, die von ihm behauptete und hier zu unterstellende Unrichtigkeit der Beurteilung in dem Vermerk vom 5. August 1963 in irgendeiner Weise mit

8 8 Aussicht auf Erfolg geltend zu machen (vgl. auch Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand Juli 2009, 1 VermG Rdnr. 7). Es greift deshalb zu kurz, wenn das Landgericht und das Verwaltungsgericht meinen, der Vermerk vom 5. August 1963 enthalte kein subjektives Element im Sinne eines Enteignungswillens, er beschreibe lediglich die Rechtslage, so dass dem Sachbearbeiter P die Absicht gefehlt habe, das Grundstück dem Kläger zu entziehen. Denn diese Argumentation lässt außer acht, dass es für das Vorliegen eines konstitutiven Enteignungswillens nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob der in ein Verfahren eingebundene einzelne Sachbearbeiter sein konkretes Tun rechtlich als Enteignung eingeordnet hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus dem Vorgehen des Staates insgesamt ein konstitutiver Enteignungswille ergibt, was - wie oben gezeigt - hier der Fall ist. Der von dem Kläger als Zeuge benannte Sachbearbeiter P war deshalb nicht zu vernehmen. cc) Es ist für die Beurteilung ferner unerheblich, dass - wie oben dargestellt - der Enteignungswille der beteiligten Stellen erst hervortrat, als die Grundstücke bereits - wie hier unterstellt werden kann - irrtümlich umgeschrieben waren. Denn es liegt nicht nur dann wiedergutzumachendes staatliches Unrecht im Sinne des Vermögensgesetzes vor, wenn der Staat ein Grundstück mit Enteignungswillen in Besitz nimmt und es sodann umschreiben lässt. Wiedergutzumachendes staatliches Unrecht im Sinne des Vermögensgesetzes ist gleichermaßen gegeben, wenn der Staat nach erkannter irrtümlicher Umschreibung er das Grundstück - wie auch hier - in jedem Fall unter vollständigem und endgültigem Ausschluss des wahren Eigentümers behalten will. Die Behörden der Deutschen Demokratischen Republik wollten die sich bereits aus dem Grundbuch ergebenden Eigentumsverhältnisse beibehalten, ohne die Eigentumslage ausreichend zu prüfen und den betroffenen Eigentümer anzuhören. Dabei handelten sie in dem Bewusstsein, dass wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz durch diesen ohnehin nicht zu erlangen ist. Dieses Vorgehen stellt entgegen der Ansicht des Klägers kein bloßes Unterlassen dar, sondern ist selbst eine auf eine vollständige und endgültige Verdrängung aus dem Eigentum gerichtete andauernde staatliche Maßnahme und damit dauerhaftes Tun. dd) Schließlich ergibt sich, anders als das Landgericht meint, aus einem systematischen Vergleich der Tatbestandsalternativen des Art Abs. 1 Satz 1 EGBGB - der einerseits von Enteignung und andererseits von einer sonstigen Überführung in Volkseigentum spricht - nicht, dass eine faktische Verdrängung aus der Eigentümerposition für sich allein nicht genügt. Abgesehen davon, dass hier - wie ausgeführt - ein Enteignungswille der beteiligten Stellen hervorgetreten ist, kann aus der Vorschrift des Art EGBGB ein solcher Schluss für den Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes auch nicht gezogen werden. Denn Art Abs. 1

9 9 EGBGB soll die Fälle erfassen, in denen keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bestehen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Enteignungen, die nicht wie im Bereich des Vermögensgesetzes und auch im vorliegenden Fall entschädigungslos erfolgten, sondern in denen, wie bei Enteignungen nach dem Aufbau-, Bauland-, Berg- oder Verteidigungsgesetz der DDR, eine Entschädigung gezahlt wurde (vgl. BT-Drs. 13/7275 S. 35, 36 in Verbindung mit BT- Drs. 13/7957 S. 3, zu Artikel 2 Nr. 5). Die Vorschrift ist folglich in ihrer Gesamtheit in Abgrenzung zum Vermögensgesetz zu sehen; aus ihr können aber keine Argumente für die Auslegung des Enteignungsbegriffs des Vermögensgesetzes gewonnen werden. Im Gegenteil hat das Landgericht die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes durch seine Argumentation, eine etwaige sonstige Überführung im Sinne von Art Abs. 1 EGBGB sei wegen der fehlenden Entschädigung im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar, im Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung inzident bestätigt. Denn die in dem Halbsatz 2 des Satzes 1 sowie in Satz 2 enthaltene Regelung der genannten Vorschrift sollte lediglich klarstellend sicherstellen, dass der Grundsatz des Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags, wonach Vorgänge, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind, einer Überprüfung zugeführt werden können, weiter gelten sollte. Das war zwar nach Auffassung des Gesetzgebers bereits durch Absatz 3 der Vorschrift, der den Vorrang des Vermögensgesetzes bestimmt, sichergestellt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags wiederholt werden, womit aber andererseits keine weitergehenden Rechtswirkungen verbunden sein sollten, als sie Art. 19 des Einigungsvertrags habe. Eine solche Überprüfung sollte nicht automatisch, sondern nur nach Maßgabe des Vermögensgesetzes und der Rehabilitierungsgesetze eröffnet sein (BT-Drs. 13/7275, S. 42). Der Gesetzgeber ging mithin selbst davon aus, dass alle Maßnahmen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar waren, eine vermögensrechtliche Regelung gefunden haben (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 3. August U 8/99, juris, Tz. 40). Auf die Frage, ob gemäß Art Abs. 1 Bestandsschutz eingetreten ist, oder der Beklagte gemäß Art Abs. 2 EGBGB Eigentum erworben hat, kommt es folglich nicht an. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil - selbst wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegen würde, wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht -, jedenfalls kein Auftreten dieser Frage (mehr) in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Entgegen der Auffassung des Klägers weicht der Senat auch nicht von einer ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

10 10 vom 8. Dezember 2000 (V ZR 489/99) betrifft eine fehlerhafte Fiskuserbschaft. Ihr lag eine sachlich und rechtlich vollständig anders gelagerte Fallgestaltung zugrunde, bei der allein aus der Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch kein Enteignungswille erkannt werden konnte. Eine solche Ableitung hat der Senat auch vorliegend nicht vorgenommen. Groth Grohmann Dr. Roloff

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