Kirchliche Jugendarbeit Wahlordnung des BDKJ-Diözesanverbandes Rottenburg-Stuttgart

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1 Wahlordnung des BDKJ-Diözesanverbandes Rottenburg-Stuttgart 1 Geltungsbereich Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen im BDKJ-Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart und seinen Gliederungen. Sie kann nur mit der für die Änderung der Diözesanordnung vorgeschriebenen Mehrheit von der Diözesanversammlung beschlossen und geändert werden. 2 Allgemeine Wahlregeln (1) Jede Wahl hat eine Wahlleitung. Das kann (in dieser Reihenfolge) der Wahlausschuss, die Sitzungsleitung oder eine andere von der Versammlung gewählte Person sein. (2) Die Wahl ist geheim. (3) Die Wahl zu verschiedenen Ämtern erfolgt immer in getrennten Wahlgängen. (4) Bei Wahlen zu Arbeitskreisen kann eine gemeinsame Wahl stattfinden (Listenwahl). (5) Es wird mit ja oder nein oder dem Ausschreiben des Namens des / der KandidatIn gestimmt, Nichtkennzeichnung bedeutet Enthaltung. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. (6) Bei mehreren KandidatInnen für ein Amt gilt die positive Kennzeichnung mit Ja, Nichtkennzeichnung bedeutet Enthaltung. (7) Undeutlich gekennzeichnete Stimmzettel sind ungültig. Im Zweifel entscheidet die Wahlleitung. Ungültige Stimmen gelten als abgegeben. (8) Die KandidatInnen müssen bei der Wahl persönlich anwesend sein. (9) Für aus zwingenden Gründen verhinderte KandidatInnen für ehrenamtliche Ämter kann durch die Wahlleitung eine Ausnahme gemacht werden. Eine schriftliche Bewerbung der KandidatInnen muss in diesem Fall vorliegen, die auch eine Aussage enthält, dass sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung muss benannt sein, das befugt ist, Aussagen zur Person des / der abwesenden KandidatIn zu machen. 3 Wahlversammlung (1) Die Wahlleitung leitet den Wahlvorgang. (2) Die Zahl der Stimmberechtigten wird von der Wahlleitung festgestellt. Ruhende Mitgliedschaften bleiben unberücksichtigt. (3) Soweit ein Wahlausschuss existiert, berichtet dieser der Versammlung über seine Arbeit. (4) Er sammelt bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist Vorschläge für KandidatInnen. (5) Die KandidatInnenvorschläge werden veröffentlicht und die endgültige KandidatInnenliste vorgestellt. Ausgenommen ist die Wahl zur BDKJ-Diözesanleitung. Alles weitere regeln die (6) Die Wahlgrundsätze ( 2, Abs. 2-6) werden bekanntgegeben. (7) Es folgt die KandidatInnenvorstellung mit Befragung. Kandidieren mehrere KandidatInnen um dasselbe Amt, entscheidet das Los, wer mit der Vorstellung beginnt. In der KandidatInnenbefragung haben alle Mitglieder der Versammlung das Recht, Fragen an den / die KandidatIn zu stellen. Die KandidatInnenbefragung findet in Anwesenheit der anderen KandidatInnen statt. (8) Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds der Versammlung findet eine Personaldebatte statt. Die Wahlleitung leitet die Personaldebatte. Die Personaldebatte ist nicht öffentlich und vertraulich. Sie erfolgt in Abwesenheit der KandidatInnen und der nichtstimmberechtigten Mitglieder und Gäste. Eine zeitliche Begrenzung der Personaldebatte ist nicht zulässig. Die Perso- 1

2 Kirchliche Jugendarbeit naldebatten über mehrere KandidatInnen für ein Amt werden zusammengefasst geführt. Nach Beendigung der Personaldebatte wird die Öffentlichkeit der Versammlung wieder hergestellt. (9) Es folgt der Wahlvorgang. (10) Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlleitung ist öffentlich. (11) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Bei Wahlen zu Arbeitskreisen kann eine Listenwahl erfolgen. Dann ist die relative Mehrheit ausreichend. (12) Die Wahlleitung stellt das Wahlergebnis fest und fragt die KandidatInnen, die die erforderliche Mehrheit erreicht haben, ob sie die Wahl annehmen. Beantworten diese die Frage mit Ja, so ist die Wahl abgeschlossen. (13) Erreicht kein / keine KandidatIn die erforderliche Mehrheit oder lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab, wird die Wahlhandlung ab 3 Abs. 6 wiederholt. (14) Bleibt auch nach dem dritten Wahlgang die Wahl ergebnislos, muss die Wahlleitung die Wahl vertagen und erneut ausschreiben. (15) Anfechtungen der Wahl müssen durch stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung bis spätestens sieben Tage nach der Wahl schriftlich bei der Wahlleitung eingereicht werden. Wahl der BDKJ-Diözesanleitung 4 Wahlausschuss für die Wahl der BDKJ-Diözesanleitung (1) Die BDKJ-Diözesanversammlung wählt einmal jährlich einen Wahlausschuss, der sich aus drei Mitgliedern der Versammlung zusammensetzt. Gewählt werden eine VertreterIn der Verbände, eine VertreterIn der Dekanatsleitungen, ein Mitglied der Diözesanleitung BDKJ / BJA, das selbst nicht zur Wahl steht. Wenn der Diözesanjugendseelsorger oder die Geistliche Diözesanleiterin zur Wahl stehen, muss ein Mitglied des Wahlausschusses Geistliche Leitung sein. Soweit dies nicht durch die Diözesanleitung BDKJ / BJA gewährleistet wird, findet eine Nachwahl für den Wahlausschuss statt. Den Wahlausschuss leitet das Mitglied der Diözesanleitung. Steht kein Diözesanleitungsmitglied zur Verfügung, ist ein weiteres Mitglied aus der Versammlung in den Wahlausschuss zu wählen. In diesem Fall wählt der Wahlausschuss einen Vorsitzenden. Der Wahlausschuss arbeitet im Auftrag der Diözesanversammlung. Er ist berechtigt, Anträge an sie zu stellen. Die Diözesanversammlung und die Diözesanleitung können den Wahlausschuss beauftragen, aktiv KandidatInnen zu suchen. (2) Der Wahlausschuss hat die Aufgabe: die Wahl (Wahlen) auszuschreiben, vorzubereiten und durchzuführen, die eingehenden KandidatInnenvorschläge zu sammeln, Gespräche mit den möglichen KandidatInnen über Amt und Aufgaben zu führen, einen Bericht über seine Tätigkeit der Diözesanversammlung vorzulegen und alle KandidatInnenvorschläge zu benennen. Er lässt die KandidatInnen nach den in 6 genannten Kriterien zu. Er fertigt ein Protokoll über den Wahlvorgang an. Er entscheidet über Wahlanfechtungen. 5 Amtszeit und Wahlperiode der BDKJ-Diözesanleitung (1) Die BDKJ-Diözesanleitung wird von der BDKJ-Diözesanversammlung auf drei Jahre gewählt. (2) Die Wahlen zur BDKJ-Diözesanleitung finden in der nächstmöglichen Diözesanversammlung statt. Die Amtszeit beginnt in der Regel am 1. September. Von dieser Bestimmung kann im 2

3 Einvernehmen zwischen Wahlausschuss und der Diözesanleitung BDKJ / BJA abgewichen werden. (3) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt wird spätestens in der folgenden Diözesanversammlung ein / eine NachfolgerIn gewählt. 6 Wählbarkeitsvoraussetzungen für ein Amt in der BDKJ-Diözesanleitung (1) Zur Diözesanleitung BDKJ ist wählbar, wer volljährig ist, eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, der katholischen Kirche angehört, Erfahrungen in der Jugendarbeit hat, zur Wahl vorgeschlagen ist und für den / die die Zustimmung des Bischofs oder von der Leitung der von ihm damit beauftragten Hauptabteilung Jugend vorliegt. (2) Zum Diözesanjugendseelsorger BDKJ ist wählbar, wer Priester ist. (3) Zur Geistlichen Diözesanleiterin BDKJ ist eine Frau wählbar, die eine pastorale Ausbildung hat. 7 Vorbereitung der Wahl zur BDKJ-Diözesanleitung (1) Der Wahlausschuss schreibt die Wahl zu den Ämtern der BDKJ-Diözesanleitung vier Monate vor dem Wahltermin aus. Die Ausschreibungsfrist kann bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der Diözesanleitung durch den Wahlausschuss auf minimal drei Monate verkürzt werden, wenn dies gegenüber den Wahlberechtigten begründet wird. Der Wahlausschuss legt neben dem Bewerbungsschluss für die KandidatInnen eine gesonderte Frist fest, bis wann die Mitglieder der Diözesanversammlung ihre Vorschläge einzureichen haben. Nach dieser Frist sind keine weiteren KandidatInnenvorschläge möglich. (2) KandidatInnenvorschläge können eingereicht werden durch die: Diözesanleitungen der Mitgliedsverbände, BDKJ-Dekanatsleitungen, BDKJ-Diözesanleitung, Leitung der Hauptabteilung Jugend im Bischöflichen Ordinariat, den Wahlausschuss sowie durch jedes stimmberechtigte Mitglied der BDKJ-Diözesanversammlung. (3) Die KandidatInnen müssen dem Vorschlag ihrer Person schriftlich zustimmen. (4) Der Wahlausschuss teilt dem Bischof oder der von ihm beauftragten Leitung der Hauptabteilung Jugend im Bischöflichen Ordinariat mit, wer bereit ist zu kandidieren. (5) Die KandidatInnen werden nach vertraulicher Absprache und im Einvernehmen mit dem Bischof in die KandidatInnenliste aufgenommen. Der Bischof kann im Vorfeld der Wahl Gespräche mit den KandidatInnen führen oder jemanden damit beauftragen. (6) Für sämtliche Gespräche mit potentiellen KandidatInnen mit dem Wahlausschuss, dem Bischof oder einer von ihm benannten Person wird den GesprächsteilnehmerInnen Vertraulichkeit garantiert. 8 Durchführung der Wahl zur BDKJ-Diözesanleitung Der Wahlausschuss leitet den Wahlvorgang zu den Ämtern der BDKJ-Diözesanleitung. Er verfährt nach den in den 2 und 3 beschriebenen Wahlregeln. 3

4 Kirchliche Jugendarbeit 9 Ernennung und kirchliche Beauftragung der Diözesanleitung BDKJ / BJA (1) Der Wahlausschuss teilt dem Bischof nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist die Namen der Gewählten und das Wahlergebnis mit. (2) Die gewählten Personen werden dem Bischof für die Dauer ihrer Amtszeit zur Leitung des Bischöflichen Jugendamtes vorgeschlagen. Durch ihn erfolgt die offizielle Beauftragung für die Leitung des Bischöflichen Jugendamts vor dem Dienstantritt. Die Anstellung regelt das Bischöfliche Ordinariat. 10 Abwahlen aus einem Amt der BDKJ-Diözesanleitung Anträge auf Abwahl eines Mitglieds der Diözesanleitung BDKJ / BJA sind spätestens vier Wochen vor der Diözesanversammlung der Leitung der Hauptabteilung Jugend im Bischöflichen Ordinariat zur Stellungnahme zuzuleiten. Bei Abwahlen ist die Mehrheit aller Stimmberechtigten notwendig. 11 Dekanatsjugendseelsorge (1) Für das Amt des BDKJ-Dekanatsjugendseelsorgers oder der BDKJ-Dekanatsjugendseelsorgerin kann kandidieren, wer eine pastorale Ausbildung hat. Die KandidatInnen werden im Einvernehmen zwischen der BDKJ-Dekanatsleitung, dem Dekan und der BDKJ-Diözesanleitung in die KandidatInnenliste aufgenommen. (2) Vorschlagsberechtigt sind: die Leitungen der Mitgliedsverbände im Dekanat, die Leitungen der Gliederungen des BDKJ im Dekanat, die BDKJ-Diözesanleitung, der Dekan sowie alle weiteren stimmberechtigten Mitglieder der BDKJ-Dekanatsversammlung. (3) Nach erfolgter Wahl bestätigt die Wahlleitung der Diözesanleitung BDKJ / BJA die ordnungsgemäße Durchführung. Die Beauftragung des Dekanatsjugendseelsorgers und der Dekanatsseelsorgerin erfolgt durch den Bischof. Das zu diesem Zweck mit der Leitung der Hauptabteilung Jugend des Bischöflichen Ordinariats vereinbarte Verfahren findet sich in der Anlage zu dieser Wahlordnung. Beschlossen auf der Diözesanversammlung in Wernau am , genehmigt vom Bischöflichen Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart am , genehmigt vom BDKJ-Bundesvorstand am

5 Anlage: Gewinnung, Wahl und Beauftragung von BDKJ-DekanatsjugendseelsorgerInnen Vorbemerkung: nen handeln in dem Verfahren als beratende Mitglieder der BDKJ-Dekanatsleitung. Die BDKJ-Dekanatsstelle / das katholische Jugendreferat führt die Akten dazu. Worum geht es Zuständig Gewinnung: 1. Vorgespräche mit interessierten Personen BDKJ-Dekanatsleitung / Wenn die Person kandidieren will: 2. a) schriftliche Information der Bereichsleitung Dekanate und der Diözesanleitung BDKJ / BJA in ihrer Eigenschaft als BDKJ-Dekanatskontakt: kurzer Lebenslauf der Person, Stand der Vorgespräche, gewünschter Umfang der Freistellung, weiteres Vorgehen b) schriftliche Zustimmung der Diözesanleitung BDKJ / BJA zu Person und Vorgehen einholen 3. a) Information und Absprache mit dem Dekan Dekan b) schriftliche Zustimmung einholen 4. a) Information und Absprache mit dem Dienstvorgesetzten der interessierten Person b) schriftliche Zustimmung einholen Wahl: 1. Wahl auf der BDKJ-Dekanatsversammlung BDKJ-Dekanatsleitung 2. offizielles Protokoll über den Wahlakt Beauftragung: 1. Protokoll mit Kopien der schriftlichen Zustimmung des Dekans und des / der Dienstvorgesetzten an die Diözesanleitung BDKJ / BJA 2. Adressmeldung an BDKJ-Diözesanstelle 3. Brief mit Anlage Protokoll an die Leitung der Hauptabteilung Jugend (HA III) vom zuständigen BDKJ-Dekanatskontakt 4. schriftliche Beauftragung des Bischofs an DekanatsjugendseelsorgerIn 5. Kopie des Beauftragungsschreibens an zuständiges DL-Mitglied und an die BDKJ-Dekanatsleitung DL-Sekretariat HA Jugend HA Jugend 5

Wahlordnung des BDKJ Diözesanverbandes Rottenburg- Stuttgart

Wahlordnung des BDKJ Diözesanverbandes Rottenburg- Stuttgart 1079 1080 1081 1082 1083 1084 1085 1086 1087 1088 1089 1090 1091 1092 1093 1094 1095 1096 1097 1098 1099 1100 1101 1102 1103 1104 1105 1106 1107 1108 1109 1110 1111 1112 1113 1114 1115 1116 1117 1118 1119

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