Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Dokumentation der Studien- und Prüfungsordnungen

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1 Blatt: 1 Studienordnung der für Studierende des Faches Evangelische Religion mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien vom 15. Oktober 2001 (Veröffentlichung am 23. November 2001, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 780), geändert durch Satzung vom 21. Mai 2004 (Veröffentlichung am 04. Oktober 2004, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 341) Satzung aufgehoben durch Aufhebungssatzung vom (NBl. MWV. Schl.-H. S. 133) Aufgrund des 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig- Holstein (Hochschulgesetz HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent vom 11. Dezember 2000 und mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein folgende Satzung erlassen: 1 Umfang des Studiums Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Evangelische Religion mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien setzt die Teilnahme an 68 Semesterwochenstunden, davon 8 Semesterwochenstunden Fachdidaktik voraus. Es sollen davon 32 Semesterwochenstunden im Grundstudium und 36 Semesterwochenstunden im Hauptstudium studiert werden; das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. 2 Studienberatung und Studiengespräch (1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Hochschulpersonal steht zur Studienberatung zur Verfügung. Die Teilnahme an einem studienberatenden Gespräch zu Beginn des Studiums ist verbindlich. Einzelheiten werden am Schwarzen Brett bekannt gegeben. (2) Es ist darauf zu verweisen, dass die Erteilung von Unterricht in Evangelischer Religion an eine kirchliche Lehrerlaubnis gebunden ist; diese wird in der Regel nur an Angehörige einer Gliedkirche der EKD vergeben. Über Ausnahmen entscheidet das Kirchenamt der NEK. (3) Studierende, die sich

2 Blatt: 2 1. bis Ende des 5. Fachsemesters 1 nicht zur Zwischenprüfung gemeldet haben, 2. bis zum Ende des 5. Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zum ersten Staatsexamen gemeldet haben, werden von dem oder der Vorsitzenden des zuständigen Fakultätsausschusses oder seinem oder ihrem Beauftragten zu einem Studiengespräch eingeladen. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Hinweise und Empfehlungen für den weiteren Studienverlauf gegeben werden. 3 Auslandsstudium und Praktika (1) Den Studierenden wird empfohlen, zwei Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu studieren. Hierfür kommen insbesondere die wissenschaftlichen Einrichtungen in Betracht, mit denen Kooperationsvereinbarungen der CAU oder ihrer Fakultäten bestehen. Informationen und Beratungen erhalten die Studierenden hierzu insbesondere beim Akademischen Auslandsamt sowie bei den Fachberaterinnen und Fachberatern. (2) Die Durchführung von Praktika ist im einzelnen in der Praktikumsordnung der CAU geregelt. 4 Datenschutzrechtliche Bestimmungen (1) Es werden die folgenden personenbezogenen Daten erhoben: 1. Familienname und Vorname sowie Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum, 2. erster und zweiter Wohnsitz sowie Postadressen, 3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss, 4. Anzahl der Hochschul- und Fachsemester, 5. Ergebnis der bisher abgelegten und unternommenen Prüfungen sowie der erbrachten Leistungen, 6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ggf. unter Beifügung der Leistungsnachweise, 7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im Ausland, 8. Teilnahme an Praktika. (2) Die in Absatz 1 genannten Daten können verwendet werden 1 Sofern die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse in Griechisch und Latein an der Universität erworben werden müssen, verschiebt sich dieser Termin um ein Semester je Sprache.

3 Blatt: 3 1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur Nutzung der Einrichtungen der CAU und ihrer Fakultäten, 2. zum Zwecke der Studienberatung, 3. zum Zwecke der Berichterstattung und der Statistik (3) Die Daten gemäß Absatz 1 werden auch zum Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen erhoben. 5 Einschränkung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (1) Soll die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wiederholt werden, für die der vorgesehene Leistungsnachweis oder Teilnahmenachweis noch nicht bei der erstmaligen Teilnahme erworben wurde, so kann sie von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Zahl der für die einzelnen Lehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag des zuständigen Fakultätsausschusses oder der Institutsleitung durch den Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich zu einer Lehrveranstaltung mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der zuständige Fakultätsausschuss, ob der Überhang durch andere Maßnahmen abgebaut werden kann. (3) Melden sich zu Seminaren und Übungen erstmalig mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der zuständige Fakultätsausschuss, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden kann. (4) Ist der Abbau des Überhangs durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen nicht möglich, so ist durch den zuständigen Fakultätsausschuss die Auswahl unter den Studierenden, die sich rechtzeitig bis zu dem von der Dekanin/von dem Dekan festgesetzten Termin gemeldet haben und die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, wie folgt zu treffen: Grundsätzlich ist die Länge der Wartezeit maßgeblich. Diejenigen Studierenden sind zu bevorzugen, deren Studienzeit sich durch Nichtzulassung verlängern würde. Unter gleichrangigen Bewerberinnen oder Bewerbern entscheidet das Los. 6 Leistungsnachweise Ein Leistungsnachweis (Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ) kann grundsätzlich nur in Lehrveranstaltungen mit Seminarcharakter erworben werden2. Entsprechende Nachweise werden nur auf Grund einer schriftlichen Leistung, die mindestens aus der Anfertigung eines Referates besteht, vergeben. 2 Solange an der CAU noch eine Professur für Religionswissenschaft fehlt, können im Fach Religionswissenschaft entsprechende Nachweise auch in Übungen oder Vorlesungen erworben werden.

4 Blatt: 4 Für diesen Studiengang gilt das Studienjahr. 7 Studienjahr 8 Lehrveranstaltungen, Teilnahmevoraussetzungen und Studienleistungen (1) Die im folgenden aufgelisteten Regelungen dienen der Strukturierung des Studiums im Blick auf die Erfordernisse, die sich aus dem besonderen Charakter des Faches Evangelische Religion ergeben (vgl. Art. 7.3 GG). (2) Das Studium der Evangelischen Religion ist an den Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen gebunden: Lateinkenntnisse im Umfang des KMK-Latinums, Griechischkenntnisse im Umfang des KMK-Graecums. (3) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Evangelische Religion umfasst Studien in folgenden Fächern: a) Altes Testament b) Neues Testament c) Kirchengeschichte d) Systematische Theologie e) Religionswissenschaft f) Religionspädagogik einschließlich Fachdidaktik. (4) Die im folgenden vorgeschlagene Zuweisung von Lehrveranstaltungen zu Grund- und Hauptstudium ist nicht bindend. Im Rahmen der individuellen Studienplangestaltung können Hauptseminare auch schon im Grundstudium belegt werden, soweit die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind; umgekehrt kann auch noch im Hauptstudium der Besuch von Proseminaren erforderlich sein, damit sichergestellt ist, dass auf allen Gebieten der Theologie ausreichendes Grundlagenwissen vorhanden ist. (5) Grundstudium: 1. Im Grundstudium sind folgende Nachweise zu erwerben: a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (Leistungsnachweis) an je einer Lehrveranstaltung aus den Bereichen: aa) Bibelwissenschaft (Altes und Neues Testament), bb) Systematische Theologie, cc) Kirchengeschichte, dd) Religionspädagogik, ee) Fachdidaktik;

5 Blatt: 5 b) Nachweis über die vorgeschriebenen Kenntnisse in der griechischen und lateinischen Sprache (Graecum, Latinum). Die unter a) bis b) aufgeführten Nachweise, sind jeweils zugleich die Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung. c) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung. 2. Erläuterungen: a) Zum Studienbeginn wird die Teilnahme an einem Orientierungsseminar zur Einführung in theologische und religionspädagogische Grundfragen empfohlen. b) Wenn im Grundstudium ein neutestamentliches Proseminar besucht wurde, muss im Hauptstudium eine entsprechende Lehrveranstaltung aus dem Gebiet des Alten Testaments besucht werden und umgekehrt. c) Wenn das neutestamentliche Proseminar besucht wird, so wird im Bereich der Bibelkunde der Kurs mit dem Schwerpunkt Altes Testament einschließlich der Teilnahme an der Bibelkundeklausur empfohlen. d) Unter den gewählten Lehrveranstaltungen sollten mehrere Überblicksvorlesungen sein. (6) Hauptstudium 1. Im Hauptstudium sind folgende Nachweise der erfolgreichen Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben: a) an je einer Lehrveranstaltung zu dreien der Bereiche Bibelwissenschaft (Altes und Neues Testament) / Systematische Theologie / Kirchengeschichte / Religionspädagogik, b) an zwei Lehrveranstaltungen in Fachdidaktik. 2. Erläuterungen a) Unabhängig von den oben vorgesehenen Leistungsnachweisen wird der Besuch je eines Hauptseminars aus den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie empfohlen, dazu der Besuch wenigstens einer zweiten Lehrveranstaltung in Religionswissenschaft. b) Wurde im Grundstudium keine Überblicksvorlesung zum Alten oder Neuen Testament, zur Kirchengeschichte oder zur Systematischen Theologie besucht, sollte eine entsprechende Überblicksvorlesung besucht werden.

6 Blatt: 6 c) Im Rahmen der individuellen Schwerpunktbildung sollten im Falle der Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte bzw. Systematische Theologie neben Seminaren und Übungen auch Spezialvorlesungen belegt werden. (7) Studienplan 1. Über die Art und Zahl der pro Studienabschnitt in der Regel zu besuchenden Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige zeitliche Abfolge gibt der dieser Studienordnung als Anhang beigefügte Studienplan Auskunft. 2. Der Studienplan wird vom Fakultätskonvent auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Konvent geändert werden. Der Studienplan ist eine Empfehlung und kann entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Studierenden ergänzt oder abgeändert werden. 3. Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang am Schwarzen Brett bekannt gegeben. 9 Anwendungsbereich Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, für die die Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom 11. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 440) gilt. 10 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Kiel, den 15. Oktober 2001 Der Dekan der Theologischen Fakultät der Prof. Dr. Rüdiger Bartelmus

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