ARBEITSSTÄTTEN. Gestaltung von Arbeitsstätten.
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- Wilhelm Fiedler
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1 GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GE STALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTAL TUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON AR BEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITS STÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄT TEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GE STALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTAL TUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON AR BEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITS STÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄT TEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GE STALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTAL TUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON AR BEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITS STÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄT TEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN ARBEITSSTÄTTEN Gestaltung von Arbeitsstätten
2 H I N W E I S Die in dieser Broschüre angeführten Inhalte der Arbeitsstättenverordnung gelten für neue Arbeitsstätten. Für bereits vor de 1. Jänner 1999 genutzte Arbeitsstätten sind die Übergangsbestiungen des 47 der Arbeitsstättenverordnung zu beachten. IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesinisteriu für Arbeit, Soziales und Konsuentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien Für den Inhalt Verantwortlich: Bundesinisteriu für Arbeit, Soziales und Konsuentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, 1040 Wien, Favoritenstraße 7 Layout: Christian Berschlinghofer (ZAI) Erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wien, Dezeber 2011 Abkürzungen: ASchG ArbeitneherInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 AStV Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998 DOK-VO Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuente, BGBl. Nr. 478/1996 ESV 1995 Elektroschutzverordnung 1995, BGBl. Nr. 706 KennV Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997
3 INHALT Wichtige Begriffe Arbeitsstätten Arbeitsräue Verkehrswege und Fluchtwege Ausstattung der Gebäude Fußböden, Wände und Decken Türen und Tore Fenster und Glasdächer Beleuchtung Elektrische Anlagen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitskennzeichnung Verkehrswege und Fluchtwege Verkehrswege und Ausgänge Stiegen Fluchtwege Notausgänge Gesicherte Fluchtbereiche Stiegenhäuser Arbeitsräue Lichte Höhe Bodenfläche Freier Luftrau Natürliche Belichtung Sichtverbindung it de Freien Beleuchtung Rauklia Lüftung Abweichende Regelungen
4 INHALT Sanitär- und Sozialeinrichtungen Trinkwasser Waschgelegenheiten Toiletten Waschräue und Duschen Garderoben und Ukleideräue Aufenthalts- und Bereitschaftsräue Wohnräue Erste Hilfe Mittel für die Erste Hilfe Leistung Erst-Helfer/innen Sanitätsräue Brandschutz Löschhilfen Erhöhter Brandschutz Personen für Evakuierung und Brandbekäpfung Absturzstellen - Lagerungen Absturzstellen Lagerungen
5 WICHTIGE BEGRIFFE WICHTIGE BEGRIFFE Arbeitsstätten Arbeitsstätten in Gebäuden sind alle baulichen Anlagen und Teile von baulichen Anlagen, zu denen Arbeitneher/innen i Rahen ihrer Arbeit Zugang haben: z.b. Arbeitsräue, Gänge, Stiegenhäuser, Lager, Maschinenräue, Sanitärräue und Räue zu Aufenthalt während der Arbeitspausen. Als bauliche Anlagen gelten auch Wohnwagen, Container, Bauhütten, Tragluftbauten und sonstige ähnliche Einrichtungen. Mehrere Gebäude eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin auf eine Betriebsgelände zählen zusaen als eine Arbeitsstätte. Arbeitsstätten i Freien sind alle Orte auf eine Betriebsgelände, zu denen Arbeitneher/innen i Rahen ihrer Arbeit Zugang haben. Dazu gehören auch alle Verkehrswege, die Arbeitsplätze innerhalb des Betriebsgeländes erschließen. Arbeitsräue Arbeitsräue sind alle jene Räue, in denen sich Arbeitneher/innen - der Zweckbestiung des Raues entsprechend, - während ihrer Arbeit, - i regulären Betriebsablauf aufhalten, Arbeitsräue sind z.b. Büros, Produktionshallen, Lager, Werksküchen, Archive u.v.. 19 ASchG 1 AStV Keine Arbeitsräue sind z.b. Sanitärräue, Aufenthaltsräue, Triebwerksräue, Kliazentralen, Führer- und Bedienungsstände u.ä. 22 ASchG 5
6 WICHTIGE BEGRIFFE Verkehrswege und Fluchtwege Verkehrswege sind alle Wege in einer Arbeitsstätte, die während des regulären Betriebsablaufes oder zu Verlassen der Arbeitsstätte von Beschäftigten begangen oder befahren werden. Ausgänge sind alle Türen, Tore, Durchgänge oder Durchfahrten i Verlauf und a Ende von Verkehrswegen. Fluchtwege sind jene Verkehrswege, die zu sicheren Verlassen der Arbeitsstätte für den Gefahrenfall vorgesehen werden üssen. Notausgänge sind alle Ausgänge i Verlauf und a Ende dieser Fluchtwege. Fluchtwege und Notausgänge werden in den eisten Fällen it den regulären Verkehrswegen und Ausgängen identisch sein. 21 ASchG 6
7 AUSSTATTUNG DER GEBÄUDE AUSSTATTUNG DER GEBÄUDE Fußböden, Wände und Decken Fußböden - Keine Stolperstellen, - befestigt, trittsicher und rutschheend, - leicht zu reinigen, erforderlichenfalls desinfizierbar, - widerstandsfähig gegen cheische und physikalische Einwirkungen, - an ortsgebundenen Arbeitsplätzen ausreichend wäreisoliert, - bei Verwendung großer Flüssígkeitsengen Gefälle zu eine Abfluss it Geruchsverschluss. Wände und Decken - Leicht zu reinigen, erforderlichenfalls desinfizierbar, - widerstandsfähig gegen cheische und physikalische Einwirkungen, - i Brandfall nicht tropfend und keine toxischen Gase freisetzend, - durchsichtige Wände: l deutlich gekennzeichnet, l aus Sicherheitsaterial oder gegen Anstoßen abgeschirt. Türen und Tore Ausreichend stabil und widerstandsfähig, bei Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr, 22 ASchG 6 AStV gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert, Durchsicht in Augenhöhe für Schwingtüren, durchsichtige Türen und Tore: l in Augenhöhe gekennzeichnet, l aus Sicherheitsaterial oder gegen Eindrücken geschützt, Selbstschließechanisen von Brandschutztüren nicht entfernen und regeläßig kontrollieren, bei Torblattflächen von ehr als 10 ², eigene Türe für Fußgänger i Torblatt oder in der Nähe. 21 ASchG 7 AStV 7
8 AUSSTATTUNG DER GEBÄUDE Fenster und Glasdächer Ausreichend stabil, gefahrlos zu reinigen, leicht von eine festen Standplatz aus zu betätigen, bei Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr, Einrichtungen zu Schutz gegen direkte Sonneneinstrahlung, Glasdächer und Lichtkuppeln: l l i Brandfall nicht tropfend und keine toxischen Gase freisetzend, gesichert gegen herabfallende Gegenstände. Beleuchtung Lichtschalter: l l bei Ein- und Ausgängen von Räuen, leicht zugänglich. Leuchten so schützen, dass keine Verletzungsgefahr bestheht. 8 AStV Elektrische Anlagen Errichtung und Betrieb entsprechend der geltenden ÖVE-Vorschriften, Auswahl entsprechend der Betriebsart und der Ugebungseinflüsse, in sichere Zustand erhalten, Mängel unverzüglich beheben, Schutzaßnahen gegen Berühren von spannungsführenden Teilen, 21 ASchG 5 AStV Prüfung indestens alle 5 Jahre, in Büros und Handelsbetrieben indestens alle 10 Jahre. 20 ASchG ESV
9 AUSSTATTUNG DER GEBÄUDE Sicherheitsbeleuchtung Ist erforderlich: l in nicht natürlich belichteten Arbeitsräuen, l auf nicht natürlich belichteten Fluchtwegen, l auf nicht ausreichend natürlich belichteten Fluchtwegen (z.b. bei Nachtarbeit), l in Bereichen, die bei Lichtausfall eine besondere Gefahr darstellen, uss unabhängige Energieversorgung haben und selbsttätig wirksa werden, selbstleuchtende oder nachleuchtende Orientierungshilfen anstelle Sicherheitsbeleuchtung öglich - außer in Bereichen, die bei Lichtausfall eine besondere Gefahr darstellen, Prüfung jährlich, Kontrolle durch Augenschein onatlich. Sicherheitskennzeichnung Weist hin auf: l vorhandene Gefahren (z.b. Explosionsgefahr, Lärzone u.ä.), l Sicherheitsaßnahen (z.b. Rauchverbot, Gehörschutz u.ä.), l Sicherheitseinrichtungen (z.b. Feuerlöscher, Notausgänge u.ä.). Ist z.b. erforderlich für: l Hindernisse auf Verkehrswegen ( 2 AStV), l Fluchtwege und Notausgänge ( 19 und 20 AStV), l Absturzgefahren ( 11 AStV), l Löschhilfen ( 42 AStV), l Erste Hilfe Kästen ( 39 AStV), l Sanitätsräue ( 41 AStV). Die Art und Weise, wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat, ist in der KennV geregelt. 20 ASchG 9 AStV 9
10 VERKEHRSWEGE UND FLUCHTWEGE VERKEHRSWEGE UND FLUCHTWEGE Verkehrswege und Ausgänge Böden: - tragfähig und sicher befestigt, - Vertiefungen vereiden, unverschiebbar abdecken, sonst deutlich kennzeichnen, - Stufen und Hindernisse vereiden, sonst deutlich kennzeichnen, Beleuchtung: - Beleuchtungsstärke indestens 30 Lux, Mindestbreiten: - Verkehrswege: 1,0, - Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen: 0,6, - Ausgänge: 0,8, - bei Fahrzeugverkehr: axiale Fahrzeugbreite plus 0,5 auf jeder Seite, - Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6, Lichte Höhe: indestens 2, Rapen: Neigung höchstens 1:10, Querverkehr it Fahrzeugen: - indestens 1 Abstand von Ausgängen und Ausfahrten, sonst - andere Maßnahen (z.b. Schranken) oder deutlich kennzeichnen, in Räuen it ehr als 1000 ² sind Verkehrswege durch Bodenarkierung zu kennzeichnen. 21 ASchG 2 und 3 AStV 10
11 VERKEHRSWEGE UND FLUCHTWEGE Stiegen Stufenhöhe höchstens 18 c, Auftrittsbreite: - in der Gehlinie indestens 26 c, - bei gewendelten Stiegen: indestens 13 c, höchstens 40 c, Stiegenabsatz, geessen in der Gehlinie: - nach höchstens 20 Stufen indestens 1,20 Länge, - vor Türen zu Stiegen indestens Türblattbreite, Handlauf bei ehr als 4 Stufen: - bei Stiegenbreite bis 1,20 auf einer Seite, - bei Stiegenbreite über 1,20 auf beiden Seiten, gewendelte Stiegen sind nicht zulässig, wenn häufig schwere oder sperrige Lasten transportiert werden, festverlegte Bedienungsstiegen: - Auftrittsbreite indestens 15 c, - Neigung höchstens 60 (geessen zu Boden). 21 ASchG 4 AStV 11
12 VERKEHRSWEGE UND FLUCHTWEGE Fluchtwege Bei Verlassen eines Arbeitsraues oder nach höchstens 10 (von jede Punkt der Arbeitsstätte) uss ein Fluchtweg erreichbar sein. Anforderungen an den Fluchtweg (bis zu Verlassen der Arbeitsstätte): - Mindestbreite: bis zu 20 Personen ,0, bis zu 120 Personen ,2, für je weitere 10 Personen ,1, - gewendelte Stiegen nur zulässig wenn: Auftrittsbreite indestens 20 c oder nicht ehr als 60 Personen, - Böden, Wände und Decken: schwer brennbar und schwach qualend, - jederzeit ungehindert benützbar, - nicht verstellt oder eingeengt, - eindeutig erkennbar, sonst gekennzeichnet, - nicht von Gegenständen begrenzt, die leicht ugestoßen werden können, - nicht durch Bereiche, in denen gefährliche Stoffe die Flucht behindern können, - keine Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige. Fluchtwege werden in den eisten Fällen it den regulären Verkehrswegen identisch sein. 21 ASchG 17, 18 und 19 AStV 12
13 VERKEHRSWEGE UND FLUCHTWEGE Notausgänge Alle Ausgänge i Verlauf von Fluchtwegen sind Notausgänge. Anforderungen an Notausgänge: - Mindestbreite: bis zu 20 Personen ,8, bis zu 40 Personen ,9, bis zu 60 Personen ,0, bis zu 120 Personen ,2, für je weitere 10 Personen ,1, - jederzeit leicht und ohne frede Hilfsittel zu öffnen, - nicht verstellt oder eingeengt, - eindeutig erkennbar, sonst gekennzeichnet, - nicht von Gegenständen begrenzt, die leicht ugestoßen werden können, - Türen für ehr als 15 Personen üssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein, - autoatische Türen nur wenn sie: l händisch leicht in Fluchtrichtung zu öffnen sind oder l bei Störung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben, - keine Drehtüren (Karusseltüren). Notausgänge werden in den eisten Fällen it den regulären Ausgängen identisch sein. 21 ASchG 17, 18 und 20 AStV 13
14 VERKEHRSWEGE UND FLUCHTWEGE Gesicherte Fluchtbereiche Von jede Punkt der Arbeitsstätte uss nach höchstens 40 ein gesicherter Fluchtbereich erreichbar sein. Anforderungen an den gesicherten Fluchtbereich: - geringe Brandlast, - Wände, Decken und Böden indestens hochbrandheend, - Beläge indestens schwer brennbar und schwach qualend, - Türen indestens brandheend und selbstschließend, - Maßnahen, die ein Verqualen verhindern. Stiegenhäuser Erforderlich bei ehr als 2 Geschossen. 21 ASchG 21 AStV Anforderungen bei 3 bis 5 Geschossen - geringe Brandlast, - Wände, Decken, Stiegen und Böden indestens hochbrandheend, - Beläge indestens schwer brennbar und schwach qualend, - Türen indestens brandheend und selbstschließend, - Maßnahen, die ein Verqualen verhindern. Anforderungen bei ehr als 5 Geschossen - geringe Brandlast, - Wände, Decken, Stiegen und Böden indestens brandbeständig, - Beläge nicht brennbar, - Türen indestens brandheend und selbstschließend, - Maßnahen, die ein Verqualen verhindern. 21 ASchG 22 AStV 14
15 ARBEITSRÄUME ARBEITSRÄUME Lichte Höhe Mindesthöhe in Abhängigkeit von der Bodenfläche und den Arbeitsbedingungen: Mindesthöhe durchschnittlich Bodenfläche des Arbeitsraus Bedingungen 3,0 unabhängig unabhängig 2,8 100 bis 500 ² geringe körperliche Belastung und 2,5 bis 100 ² keine erschwerenden Arbeitsbedingungen Geringe körperliche Belastung: überwiegend sitzende Tätigkeit (z.b. Büro). 22 ASchG 23 AStV Bodenfläche Mindestbodenfläche: - 8 ² für einen/eine Arbeitneher/in, - 5 ² für jede/n weitere/n Arbeitneher/in, - 2 ² zusaenhängende freie Bodenfläche pro Arbeitneher/in bei Arbeitsplatz. 22 ASchG 24 AStV 15
16 ARBEITSRÄUME Freier Luftrau Mindestluftrau pro Arbeitneher/in: Freier Luftrau pro Arbeitneher/in Bedingungen 12 ³ geringe körperliche Belastung 15 ³ norale körperliche Belastung 18 ³ hohe körperliche Belastung oder erschwerende Arbeitsbedingungen Zusätzlich 10 ³ für jede gleichzeitig anwesende andere Person (z.b. Kunden, Patienten) erforderlich - gilt nicht für Verkaufsräue und Räue in Gastgewerbebetrieben. Zur Bestiung des freien Luftraus ist das Voluen von Einbauten vo Rauvoluen abzuziehen, da in diesen Bereichen die Luft nicht zirkulieren kann. Geringe körperliche Belastung: überwiegend sitzende Tätigkeit (z.b. Büro). Norale körperliche Belastung: leichte anuelle Arbeit überwiegend i Stehen (z.b. Friseure). Hohe körperliche Belastung: schwere körperliche Arbeit (z.b. Schied). 22 ASchG 24 AStV 16
17 ARBEITSRÄUME Natürliche Belichtung Möglichst gleichäßig, in Sue indestens 10 % der Bodenfläche, direkt ins Freie führend. Ausnahen: wenn die Nutzungsart kein Tageslicht zulässt, wenn nur zwischen 18 und 6 Uhr gearbeitet wird, in Untergeschossen, wenn es sich u - Tiefgaragen, - kulturelle Einrichtungen, - Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder - Gastgewerbebetriebe handelt. - Sind jedoch belichtete Räue vorhanden, üssen ortsgebundene Arbeitsplätze dort untergebracht werden. In Bahnhöfen, Flughäfen, Passagen und Einkaufszentren, wenn natürliche Belichtung technisch nicht öglich ist. 26 ASchG 25 AStV 17
18 ARBEITSRÄUME Sichtverbindung it de Freien Mindestens 5 % der Bodenfläche, ins Freie führend, von ortsgebundenen Arbeitsplätzen Sichtkontakt zur Ugebung, Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindungen. Eine Sichtverbindung ist nicht notwendig, wenn keine natürliche Belichtung erforderlich ist. Beleuchtung Allgeeinbeleuchtung: indestens 100 Lux, Arbeitsplatzbeleuchtung: entsprechend der Sehaufgabe, zu vereiden sind: - Blendung, - Fliern, - große Helligkeitsunterschiede. 22 ASchG 25 AStV 22 ASchG 29 AStV 18
19 ARBEITSRÄUME Rauklia Rauteperatur und axiale Luftgeschwindigkeit in Abhängigkeit von der Schwere der Arbeit: Rauteperatur kalte Jahreszeit Luftgeschwindigkeit axial Schwere der Arbeit körperliche Belastung 19 bis 25 C 0,10 /s gering 18 bis 24 C 0,20 /s noral indestens 12 C 0,35 /s hoch 22 ASchG 28 AStV Lüftung Lüftung durch Fenster und Wandöffnungen (natürliche Lüftung) - Frische Luft, öglichst frei von Verunreinigungen, - öglichst gleichäßig, keine schädliche Zugluft, - wirksaer Lüftungsquerschnitt indestens 2 % der Bodenfläche, - Querlüftung bei Rautiefen von ehr als 10, - Lüftungsaufsätze a Dach bei eingeschossigen Gebäuden it ehr als 500 ² Bodenfläche, - von eine festen Standplatz aus zu öffnen, - Türen ins Freie nur, wenn Sie tatsächlich zu Lüften offen gehalten werden können. 19
20 ARBEITSRÄUME Lüftungsanlagen (echanische Be- und Entlüftung) - Erforderlich, wenn natürliche Lüftung nicht ausreicht: l Lüftungsquerschnitt zu gering, l Luftqualität zu schlecht (Rauch, Dapf, Wäre, gefährliche Stoffe), l Lärbelästigung durch Fenster unzulässig, - frische Luft, öglichst frei von Verunreinigungen, keine Geruchsbelästigung, - öglichst gleichäßig, keine schädliche Zugluft, - jederzeit funktionsfähig, - erforderlichenfalls wären oder kühlen, - regeläßig kontrollieren und reinigen, Prüfung jährlich. Frischluftenge Außenluftvoluen pro Arbeitneher/in und Stunde Bedingungen 35 ³ geringe körperliche Belastung 50 ³ norale körperliche Belastung 70 ³ hohe körperliche Belastung ein Drittel zusätzlich erschwerende Arbeitsbedingungen (z.b. Wäre, Rauch, Dapf) Geringe körperliche Belastung: überwiegend sitzende Tätigkeit (z.b. Büro). Norale körperliche Belastung: leichte anuelle Arbeit überwiegend i Stehen (z.b. Friseure). Hohe körperliche Belastung: schwere körperliche Arbeit (z.b. Schied). 22 ASchG 13, 26 und 27 AStV 20
21 ARBEITSRÄUME Abweichende Regelungen Für folgende besondere Arbeitsräue gelten geringere Anforderungen: - Räue, die schon früher als Arbeitsräue genutzt wurden, - Räue oder Teile von großen Räuen, in denen kein/e Arbeitneher/in ehr als 2 Stunden pro Tag arbeitet, - Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter, - Container, Wohnwagen und ähnliche Einrichtungen, - Arbeitsräue auf Baustellen. 30 und 31 AStV 6. Abschnitt AStV 21
22 SANITÄR- UND SOZIALEINRICHTUNGEN SANITÄR- UND SOZIALEINRICHTUNGEN Trinkwasser in jeder Arbeitsstätte, kühl und von entsprechender Qualität, oder ein anderes alkoholfreies Getränk, Entnahestelle und Trinkgefäße: hygienisch einwandfrei, Entnahestellen für kein Trinkwasser entsprechend kennzeichnen. Waschgelegenheiten Mindestens 1 Waschplatz für je 5 Arbeitneher/innen, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden, ausreichend beessen, fließendes Kalt- und Warwasser, hygienisch unbedenklich, in hygienische Zustand, falls erforderlich desinfizieren, geeignete Mittel zur Körperreinigung, Einweghandtücher, Händetrockner oder eigenes Handtuch. 27 ASchG 32 AStV 27 ASchG 34 AStV 22
23 SANITÄR- UND SOZIALEINRICHTUNGEN Toiletten Mindestens eine verschließbare Toilettzelle für je 15 Personen, nach Geschlecht getrennte Anlagen, wenn regeläßig gleichzeitig indestens 5 Frauen und indestens 5 Männer anwesend sind, bei Toilettanlagen für Männer: etwa 50 % der Toilettzellen durch Pissstände ersetzen, üssen in der Nähe der Arbeitsplätze und von Aufenthalts-, Wasch- und Ukleideräuen sein, keine direkte Verbindung zu Arbeits-, Ukleide- und Aufenthaltsräuen, Vorräue: direkt ins Freie lüftbar, Waschgelegenheit in unittelbarer Nähe, Rauhöhe indestens 2,0, Türbreite der Toilettzelle indestens 0,6, hygienischer Zustand, entsprechend den sanitären Anforderungen, lüftbar und beleuchtbar, ohne Erkältungsgefahr benutzbar, Wasserspülung und Toilettpapier, Toiletten für Arbeitneher/innen dürfen von Kunden (Patienten u.ä.) nicht benutzt werden, wenn Kundentoiletten vorhanden sind. 27 ASchG 33 AStV 23
24 SANITÄR- UND SOZIALEINRICHTUNGEN Waschräue und Duschen Waschräue it Waschplätzen, wenn regeläßig gleichzeitig ehr als 12 Arbeitneher/innen in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden, Waschräue it Duschen, wenn ufassendere Reinigung als die der Hände, Are und Gesicht erforderlich, z.b. wegen Schutz, Staub, Hitze, körperliche Belastung, Kontakt it gefährlichen Stoffen, nach Geschlecht getrennte Räue, wenn gleichzeitig indestens 5 Frauen und indestens 5 Männer auf die Räue angewiesen sind, indestens 1 Dusche für je 5 Arbeitneher/innen, die ihre Arbeit gleichtzeitig beenden und die Dusche benötigen, Rauhöhe indestens 2,0, beleuchtbar und lüftbar, Rauteperatur indestens: - 24 C in Waschräuen it Duschen, - 21 C in Waschräuen ohne Duschen, Waschräue it Duschen und Ukleideräue untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar, keine Fußroste aus Holz. 27 ASchG 34 AStV 24
25 SANITÄR- UND SOZIALEINRICHTUNGEN Garderoben und Ukleideräue Garderobekästen - 1 Kasten pro Arbeitneher/in für Kleidung und persönliche Gegenstände, - zu Schutz vor Wegnahe, Rauch, Staub, Nässe, Gerüche usw., - ausreichend groß, luftig und versperrbar. Nicht erforderlich für jene Arbeitneher/innen, die den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, die it entsprechenden Einrichtungen ausgestattet sind. In Büros und i Handel (ohne besondere Arbeitskleidung): - geeinsae Garderobe für Kleidung öglich, wenn versperrbar, - für persönliche Gegenstände, versperrbare Einrichtung für jede/n Arbeitneher/in. Ukleideräue sind erforderlich wenn: - Duschen erforderlich sind oder - regeläßig gleichzeitig ehr als 12 Arbeitneher/innen beschäftigt werden, die sich ukleiden üssen (besondere Arbeitskleidung) oder - Arbeitneher/innen sich ukleiden üssen und kein anderer (hygienisch, sittlich) geeigneter Rau vorhanden ist, - nach Geschlecht getrennte Räue, wenn gleichzeitig indestens 5 Frauen und indestens 5 Männer auf die Räue angewiesen sind, - Rauhöhe indestens 2,0, - indestens 0,6 ² freie Bodenfläche für jede gleichzeitig auf den Rau angewiesene Person, - Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl, - beleuchtbar und lüftbar, - auteperatur indestens 21 C, - Einrichtungen zu Trocknen nasser Arbeitskleidung. 27 ASchG 35 AStV 25
26 SANITÄR- UND SOZIALEINRICHTUNGEN Aufenthalts- und Bereitschaftsräue Anforderungen - Lichte Rauhöhe indestens 2,5, - Rauteperatur indestens 21 C, - indestens 3,5 ³ freier Luftrau pro gleichzeitig anwesender Person, - indestens 1 ² freie Bodenfläche pro gleichzeitig anwesender Person, - ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten it Rückenlehnen, - keine unzuutbare Belästigung durch Lär, Gerüche, Schutz, Hitze u.ä., - Ablage für schutzige oder nasse Arbeitskleidung, - je eine Liege für jene Personen, die Nachtbereitschaft haben, - natürlich belichtet, wenn Arbeitneher/innen vor alle in Räuen ohne Licht arbeiten. Aufenthaltsräue sind erforderlich wenn: - regeläßig gleichzeitig ehr als 12 Arbeitneher/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsstätte beschäftigt werden oder - zur Erholung und zu Essen kein gleichwertiger Rau zur Verfügung steht und Arbeitneher/innen ehr als 2 Stunden pro Tag i Freien arbeiten oder die Arbeitsräue wegen Lär, Schutz, Hitze, Nässe u.ä. nicht geeignet sind. Bereitschaftsräue sind erforderlich wenn: - in die Arbeitszeit in erhebliche Ufang Arbeitsbereitschaft fällt, - sich Arbeitneher/innen während der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräuen aufhalten können und - Gesundheits- oder Sicherheitsgründe dies erfordern. 28 ASchG 36 AStV 26
27 SANITÄR- UND SOZIALEINRICHTUNGEN Wohnräue Räue, die den Arbeitneher/innen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden: - lichte Rauhöhe indestens 2,5, - freier Luftrau indestens 10 ³ pro untergebrachter Person, - lüftbar, beheizbar, beleuchtbar und versperrbar, - ein ins Freie führendes Fenster, - ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten it Rückenlehnen, - Einrichtungen für das Wären und Kühlen von Speisen und Getränken, - Schlafräue versperrbar, nach Geschlechtern getrennt benutzbar und gesonderte Zugänge, - ein versperrbarer Kasten und ein Bett it Bettzeug pro Arbeitneher/in, - Einrichtungen zu Trocknen der Kleidung, - Trinkwasser, Toiletten, Waschgelegenheiten und Duschen in ausreichender Zahl, - Mittel für die Erste Hilfe Leistung, - bei geeinsaer Unterbringung von Raucher/innen und Nichtraucher/innen ð Rauchverbot. 28 ASchG 37 AStV 27
28 ERSTE HILFE ERSTE HILFE Mittel für die Erste Hilfe Leistung Erste Hilfe Kästen - In ausreichender Zahl, - in staubdichten Behältern, - hygienisch einwandfrei, - jederzeit gebrauchsfähig, - leicht zugänglich und gekennzeichnet, - Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung, - Naen der Erst-Helfer/innen, - Notrufnuer der Rettung, Angaben über Unfalleldestelle, Krankentransport, Ärzte und Ärztinnen, Krankenhäuser u.ä. Tragen zu Transport von Verletzten falls erforderlich, Notruftelefon in oder in der Nähe der Arbeitsstätte. Erst-Helfer/innen Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen in Abhängigkeit der regeläßig, gleichzeitig in der Arbeitsstätte Beschäftigten: 1 bis 19 Arbeitneher/innen Person, 20 bis 29 Arbeitneher/innen Personen, je weitere 10 Arbeitneher/innen zusätzliche Person. 26 ASchG 39 AStV In Betrieben it geringen Unfallgefahren (z.b. Büros): 1 bis 29 Arbeitneher/innen Person, 30 bis 49 Arbeitneher/innen Personen, je weitere 20 Arbeitneher/innen zusätzliche Person. 28
29 ERSTE HILFE Ausbildung: - nach den Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes oder gleichwertig (z.b. Präsenz- und Ausbildungsdienst bei Bundesheer), - in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitneher/innen in der Arbeitsstätte: - 16 Stunden ab 5 Arbeitneher/innen, - 8 Stunden bis einschließlich 4 Arbeitneher/innen, l bis einschließlich 4 Arbeitneherinnen ist bis ist eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortaßnahe i Rahen der Führerscheinausbildung ausreichend, wenn diese nach de absolviert wurde, - 8-stündige Auffrischung alle vier Jahre oder 4-stündige Auffrischung alle 2 Jahre, l ab de üssen Ersthelfer, die lediglich eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortaßnahe i Rahen der Führerscheinausbildung absolviert haben, einen Auffrischungskurs absolvieren. Sanitätsräue Erforderlich, wenn ehr als 250 Arbeitneher/innen regeläßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden, bei besonderen Gefahren ab 100 Arbeitneher/innen, nach Möglichkeit i Erdgeschoss, it Tragen gut erreichbar und gekennzeichnet, lichte Rauhöhe indestens 2,0, Rauteperatur indestens 21 C, 26 ASchG 40 AStV Ausstattung: - Mittel zur Ersten Hilfe Leistung oder Erstversorgung, - Waschgelegenheit it fließende Kalt- und Warwasser, - Toilette in der Nähe, - Liege und Telefon, falls erforderlich Zufahrtsöglichkeit für die Rettung. 26 ASchG 41 AStV 29
30 BRANDSCHUTZ BRANDSCHUTZ Löschhilfen Mögliche Löschhilfen: - Löschwasser, - Löschdecken, - Löschsand, - tragbare Löschgeräte, - fahrbare Feuerlöscher, - Wandhydranten, Anzahl und Auswahl der Löschhilfen entsprechend - den vorhandenen Brandklassen, - de Brandverhalten der Materialien, - den vorhandenen Brandlasten, - der Nutzungsart, - der Ausdehnung der Arbeitsstätte, Aufbewahrung: - leicht erreichbar und gut sichtbar gekennzeichnet, - jederzeit gebrauchsfähig, - gegen Einfrieren geschützt, Prüfung der Löschgeräte alle 2 Jahre, Brandeldeanlagen jährlich. 25 ASchG 13 und 42 AStV 30
31 BRANDSCHUTZ Erhöhter Brandschutz Wenn ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzgruppe oder eine Betriebsfeuerwehr vorgeschrieben sind: - Brandschutzordnung: l technische und organisatorische Vorkehrungen zur Brandverhütung, l jährlich überprüfen und ergänzen, l allen zur Kenntnis bringen, l ins Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuent aufnehen, - Brandschutzbuch: l Ergebnisse der Eigenkontrolle, l Überprüfungen und Ergebnisse, l durchgeführte Brandschutzübungen, - Brände und deren Ursachen, - Brandschutzplan: l in Zusaenarbeit it der örtlichen Feuerwehr, l nach den Regeln der Technik, - Brandalar- und Räuungsübungen einal jährlich, - Unterweisung der Arbeitneher/innen in der Handhabung der Löschgeräte. 25 ASchG 45 AStV DOK-VO Personen für Evakuierung und Brandbekäpfung Wenn kein Brandschutzbeauftragter, keine Brandschutzgruppe oder keine Betriebsfeuerwehr vorgeschrieben sind, ist eine Person zu bestellen, die folgende Veranlassungen treffen kann: - Alarierung der Feuerwehr, - Kontrolle (nach Anweisung des Arbeitgebers), ob alle Arbeitneher die Arbeitsstätte verlassen haben, - Anwendung der Mittel der ersten Löschhilfe, soweit die zur Sicherung der Flucht der anderen Arbeitneher/innen unbedingt erforderlich ist. 25 ASchG 44a AStV 31
32 ABSTURZSTELLEN - LAGERUNGEN ABSTURZSTELLEN - LAGERUNGEN Absturzstellen Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden: - tragsicher und nicht verschiebbar abdecken oder - durch geeignete Vorrichtungen sichern, - wenn nicht öglich ð Leisten oder Abweiser, - wenn nicht öglich ð Gefahrenbereich kennzeichnen, Erhöhte Standplätze, Verkehrswege oder Maueröffnungen: - höher als 1 ð indestens 1 hohe Geländer oder Brüstungen, - höher als 2 ð zusätzlich Fußleisten, Schutzdächer oder Schutznetze, wenn Gegenstände auf Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können, Laderapen: - Abessungen entsprechend der transportierten Lasten, - indestens ein Abgang, - bei ehr als 20 Länge ð wenn öglich in jede Endbereich ein Abgang. 20 ASchG 11 AStV 32
33 ABSTURZSTELLEN - LAGERUNGEN Lagerungen Arbeitneher/innen dürfen nicht gefährdet werden durch: - ungenügende Standfestigkeit l der Unterlage, l der Lagerung selbst, l der verwendeten Einrichtungen, - Beschaffenheit der Gebinde und Verpackungen, - Böschungswinkel von Schüttgütern, - Abstand zwischen den Lagerungen oder zu anderen Einrichtungen, - ögliche äußere Einwirkungen. Durch geeignete Maßnahen (z.b. Aufschriften) ist sicherzustellen, dass - die zulässige Belastung von Böden, - die zulässige Belastung von Einrichtungen, - die zulässige Füllhöhe von Behältern nicht überschritten werden. Auf Stiegen und Stiegenpodesten sind Lagerungen verboten. 20 ASchG 10 AStV 33
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