Stellungnahme zum Vorentwurf des Weiterbildungsgesetz (VE-WeBIG)
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- Gitta Lang
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1 6 SBV Schweizerischer Blindenund Sehbehindertenverband Gutenbergstrasse 40b, 3011 Bern Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Leistungsbereich Berufsbildung Ressort Grundsatzfragen und Politik 3003 Bern Bern, 13. April 2012 Stellungnahme zum Vorentwurf des Weiterbildungsgesetz (VE-WeBIG) Sehr geehrte Damen und Herren Zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (VE-WeBiG) beziehen wir sehr gerne Position. Der Schweizerische Blinden- und Sehbehindertenverband (SBV) vertritt als grösste Selbsthilfeorganisation des Blindenwesens rund 4'600 Mitglieder. Zudem steht das flächendeckende Dienstleistungsangebot des Schweizenschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes mehr als loo'ooo blinden und sehbehinderten Schweizern offen. Grundsätzlich unterstützen wir die Stellungnahmen von AGILE (Behinderten- Selbsthilfe Schweiz) sowie vom Gleichstellungsrat und der Fachstelle Égalité Handicap. Zusätzlich möchten wir den Standpunkt von Personen mit einer Sehbehinderung bezüglich Weiterbildung hervorheben. Allgemein begrüssen wir eine eidgenössische Rahmengesetzgebung der Schweizerischen Weiterbildung und in welcher die Chancengleichheit sowie die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit einer Behinderung explizit einbezogen werden (Art. 8 lit b). Das Bildungswesen und somit auch die Weiterbildung nehmen eine elementare Stellung innerhalb grundsätzlicher Forderungen nach gesellschaftlicher Integration und Teilhabe für Personen mit einer Behinderung ein. Ein Weiterbildungsgesetz sollte dazu beitragen, ^^Jt, CvO^ %s^^ Zentralsekretariat Gutenbergstrasse 40 b, 3011 Bern T. +41 (031) , info@sbv-fsa.ch,
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3 dass die Anliegen und Rechte von Personen mit einer Behinderung von den beteiligten Bildungsinstitutionen mitberücksichtig werden. Weiterhin existieren zahlreiche Barrieren für Personen mit einer Sehbehinderung im Schweizerischen Bildungssystem. Zu nennen sind Hindernisse beim Zugang zu Bildungsangeboten, in der Vermittlung von Lehrinhalten und bei Prüfungsmodalitäten (sowohl bei öffentlichen wie auch privaten Bildungsangeboten). Ebenfalls fehlen häufig institutionelle Konzepte für einen angemessenen Umgang mit Personen mit einer Sehbehinderung im schweizerischen Bildungswesen. Zu nennen sind Lehrkräfte oder Beratungsstellen, welche auf die spezifischen Bedürfnisse von Personen mit einer Sehbehinderung und deren behinderungsbedingten Nachteile sensibilisiert sind und entsprechend reagieren können. Im folgenden Abschnitt werden einzelne Punkte angesprochen, die zur Realisation der Chancengleichheit von Personen mit einer (Seh-) Behinderung beitragen können: 1. Qualitätssicherung (Art. 6) Für eine wirksame Realisierung der Chancengleichheit sind Massnahmen im Bereich der Qualitätssicherung und -entwicklung entscheidend. Dabei regen wird zu folgenden Qualitätsstandards an, die durch die Richtlinien der Weiterbildungskonferenz (Art. 21 lit d) zu konkretisieren sind. - Bei den Lernprogrammen wird darauf geachtet, dass diese die Anliegen von Personen mit einer Behinderung berücksichtigen. - Bei der Qualifikation der Lehrkräfte finden obligatorische oder fakultative Schulungs- und Weiterbildungsprogramme zum angemessenen Umgang mit Personen mit einer Behinderung statt. Ausserdem ist an spezifische Anlauf- und Beratungsstellen für Lehrkräfte zu denken. - Die Qualifikationsverfahren werden behindertengerechten Standards angepasst. - Die Informationen zu den Weiterbildungsangeboten sind zugänglich und entsprechen den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung. 2. Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung(Art. 7 Abs. 2) Die Anrechnung von Bildungsleistungen aus Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung wird begrüsst. Zusätzlich ist die folgende Anregung anzubringen: 2/5
4 - In den Ausführungsbestimmungen (Art. 20 Abs. 2) und in den verschiedenen assoziierten Gesetzen sollte diese Anrechnung an die formale Bildung sichergestellt werden. - Für einen konkreten Katalog an anerkannten Leistungen der Weiterbildung und der informellen Bildung sollten die Behindertenorganisationen einbezogen werden. 3. Verbesserung der Chancengleichheit (Art. 8 lit b) Dieser im Weiterbildungsgesetz verankerter Grundsatz der Chancengleichheit ist in den ausführenden Verordnungen und Richtlinien zu konkretisieren. Folgende Anregungen werden vorgeschlagen: - Im Rahmen von Weiterbildungsangeboten sind behinderungsbedingte Benachteiligungen zu verhindern und den spezifischen Bedürfnisse von Personen mit einer Behinderung Rechnung zu tragen. Dies geschieht durch die Verwendung von Hilfsmitteln, den Bezug einer notwendigen Assistenz oder durch die Anpassung der Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots und der Prüfungen (Nachteilsausgleich). - Eine spezialisierte interne Stelle ist einzurichten, die dafür sorgt, dass die Anliegen von Personen mit einer Behinderung berücksichtigt und Benachteiligungen verhindert oder beseitigt werden. Ausserdem ist eine konkrete Anlaufstelle für Personen mit einer Behinderung angezeigt. 4. Entwicklung der Weiterbildung (Art. 11 und Art. 12) Die Gewährung von finanziellen Beiträgen zur Entwicklung der Weiterbildung, namentlich für Studien, Forschung, Pilotversuche, Informations- und Koordinationsaufgaben sowie Qualitätssicherung und -entwicklung wird begrüsst. - Ausserdem sollten Beiträge an Weiterbildungsorganisationen gewährt werden, welche die Gleichstellung von Personen mit einer Behinderung beziehungsweise die Verbesserung der Chancengleichheit (im Sinne Art. 8 lit b) fördern. 5. Statistik und Monitoring (Art. 18 und 19) Statistische Daten zur Weiterbildung sowie ein regelmässiges Monitoring deren Entwicklungen werden begrüsst. Dabei sollte auch die Umsetzung der Chancengleichheit (im Sinne Art. 8) beziehungsweise der Gleichstellung von Personen mit einer Behinderung überprüft werden. Folgende Anregungen sind anzubringen: 3/5
5 - Die Entwicklung von Indikatoren, welche die Umsetzung der Gleichstellung von Personen mit einer Behinderung in der Weiterbildung erfassen, ist angezeigt. - Auf diesen Indikatoren basierend sind regelmässig Daten zu erheben, welche die Situation analysieren und entsprechende Empfehlungen für gesetzgeberische und administrative Massnahmen formulieren. 6. Vollzug und Weiterbildungskonferenz (Art. 21 ) Die vorgesehene Weiterbildungskonferenz hat zentrale Beratungs-, Koordinations- und Entscheidungsbefugnisse. Daher ist sicherzustellen, dass die Anliegen von Personen mit einer Behinderung in der Arbeit der Weiterbildungskonferenz berücksichtigt werden. - Es wird angeregt, in dieser Konferenz eine Vertretung von Personen mit einer Behinderung beizuziehen. 7. Änderungen bisherigen Rechts Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 2009 (Art. 15) Der Bund kann Massnahmen treffen, die der Förderung des Lesens und der Buchkultur dienen." - Es wird angeregt auch die Hörbuchkultur durch den Bund fördern zu lassen und diesen Artikel entsprechend zu erweitern. Berufsbiidungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (Art. 29 Abs. 3 erster Satz) (...). Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel." - Es wird angeregt, diesen Absatz zu erweitern. Der Situation von Personen mit einer Behinderung ist angemessen Rechnung zu tragen". Für die weitführenden Arbeiten rund um die Ausgestaltung des Weiterbildungsgesetz (wie die Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen) wird vorgeschlagen, dass die Schweizerischen Behindertenorganisationen miteingebunden werden, damit den Anliegen und Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung angemessen Rechnung getragen werden kann. 4/5
6 Für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme zum Vorentwurf des Weiterbildungsgesetzes (VE-WeBiG) danken wir Ihnen. Freundliche Grüsse Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband (SBV) 0. Chju^^ Rita Annaheim Vize-Präsidentin t/z Kannarath Meystre Zentralsekreiär 5/5
Stellungnahme zum Vorentwurf des Weiterbildungsgesetzes (VE-WeBiG)
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