des Bundesverbandes der Energie-Abnehmer e.v. (VEA) zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

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1 STELLUNGNAHME des Bundesverbandes der Energie-Abnehmer e.v. (VEA) zum Referentenentwurf zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (Stand: 26. September 2016) I. Vorbemerkung Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e.v. (VEA) bedankt sich für die Beteiligungsmöglichkeit der Stellungnahme am Konsultationsverfahren zum o.g. Referentenentwurf eines Gesetztes des BMWi (IIIB2) vom 26. September Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e.v. ist ein Verband mit rund Mitgliedern. Bei den Mitgliedern handelt es sich überwiegend um energieintensive Unternehmen des Mittelstandes. Der Anteil am deutschen Energiebedarf der mittelständischen Industrie beträgt dabei etwa 15 Prozent. Es ist das Satzungsziel des VEA, die energiewirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Diese Belange werden durch den Entwurf betroffen und bedingen daher die folgende Stellungnahme in entsprechend dargelegter Weise. Einige Regelungen werden vom VEA (ausdrücklich) begrüßt. Wichtige Forderungen sind nachfolgend auszugsweise aufgeführt; eine ausführliche Darlegung und Begründung erfolgt in II., III. und IV.: KWKG Der VEA spricht sich entschieden gegen die geplante Änderung des 26 Abs. 2 KWKG 2016 aus, durch welche er eine massive Gefährdung der nationalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen sowie von bis zu Arbeitsplätzen sieht. Jedenfalls darf die Neuregelung nicht vor dem 01. Januar 2017 in Kraft treten. Andernfalls sind die Übergangsvorschriften in 36 KWKG RefE anzupassen. EEG Bestandsanlagen müssen auch nach einer nicht kapazitätserweiternden Ersetzung oder Erneuerung zum reinen Bestandserhalt über das Jahr 2017 hinaus EEGumlagefrei bleiben. Der VEA spricht sich gegen die Einführung neuer Meldepflichten für Lieferanten, Eigenversorger, Eigenerzeuger und sonstige Letztverbraucher aus. DSPV Der VEA fordert, dass die Neuregelung zur Ermittlung der Vollbenutzungsstunden erst ab dem 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Zudem ist der Begriff der geeigneten Messung zu konkretisieren. Seite 1 von 3

2 II. Zu Artikel 1 des Referentenentwurfs Änderung des KWKG 1. Ausschreibung der Förderung von KWK-Strom Die 8a ff. KWKG-RefE sehen vor, dass die Förderung von KWK-Strom aus neuen und modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 50 MW nur noch gewährt wird, sofern die Anlage erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen hat. Der VEA begrüßt diesen Änderungsvorschlag. Durch eine wettbewerbliche Ermittlung der Zuschlagszahlungen können die Kosten der KWK-Förderung insgesamt gesenkt und damit auch die Höhe der insbesondere von den Unternehmen des energieintensiven Mittelstands zu tragenden KWK- Umlage langfristig reduziert werden. 2. Reduzierung der KWK-Umlage a) Zu 26 Abs. 2 Satz 1 KWKG-RefE 26 Abs. 2 Satz 1 KWKG-RefE sieht vor, dass die Reduzierung der KWK-Umlage und damit auch der übrigen netzseitigen Umlagen grds. nur noch solchen Unternehmen gewährt wird, die von einer Reduzierung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren. Der VEA spricht sich als Interessenvertreter des energieintensiven Mittelstands entschieden gegen eine solche Anpassung aus. Sie gefährdet massiv die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen. Ungeachtet dessen, ist eine Übertragung der Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung auf die Reduzierung der KWK-Umlage weder europarechtlich geboten noch vor dem Hintergrund der geplanten Entlastung des Mittelstands zielführend. Der VEA geht davon aus, dass es sich bei den Regelungen des KWKG nicht um Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt. Das KWKG regelt nicht die Verwaltung staatlicher Mittel, sondern enthält lediglich privatrechtliche Preis- und Kostentragungsregelungen für erzeugten und eingespeisten (KWK-)Strom. Im Übrigen ist das KWKG nach Ansicht des VEA in seinen Grundlinien so wettbewerblich ausgestaltet, dass es nicht zu Wettbewerbsverfälschungen im europäischen Binnenmarkt führt und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird. Jedenfalls steht die Neuregelung im Widerspruch zu den durch Gesetzgeber selbst formulierten Zielen. U.a. auf S. 5 der Begründung zum Referentenentwurf führt der Gesetzgeber aus, durch die Neuregelungen sollten neben privaten Haushalten vor allem mittelständische Unternehmen maßgeblich entlastet werden. Die vorgeschlagene Änderung führt nach unseren Berechnungen allerdings zum Gegenteil. Während private Haushalte (lediglich) um durchschnittlich 7 EUR pro Jahr entlastet würden, würden zukünftig fast alle energieintensiven mittelständischen Unternehmen mit sämtli- VEA-Stellungnahme Seite 2 von 8

3 chen netzseitigen Umlagen in voller Höhe belastet werden, da diese regelmäßig nicht von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können. Die betroffenen Unternehmen müssten mit einer zusätzlichen finanziellen Belastung von etwa EUR/GWh im Jahr rechnen. Insgesamt würden diese Unternehmen Mehrbelastungen von rund 675 Mio. EURO jährlich zu tragen haben. Diese Mehrbelastung gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen im europäischen und internationalen Umfeld. Aufgrund der Neuregelungen werden die Unternehmen Personalabbau betreiben müssen. Bis zu Arbeitsplätze sind daher gefährdet. b) Zu 26 Abs. 2 Satz 4 KWKG-RefE 26 Abs. 2 Satz 4 KWKG-RefE sieht vor, dass die Meldepflicht nach 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG-RefE von dem Strom weiterleitenden Unternehmen vorgenommen wird, wenn ein stromkostenintensives Unternehmen die Umlagereduzierung nach 26 Abs. 2 Satz 1 KWKG-RefE in Anspruch nehmen will. Der VEA fordert für die von 26 Abs. 2 Satz 4 KWKG-RefE erfassten Fälle ein Wahlrecht der stromkostenintensiven Unternehmen, die Meldepflicht selbst zu erfüllen. Der VEA begrüßt, dass der Gesetzgeber eine Verfahrensvereinfachung anstrebt. Die geplante Neuregelung kann jedoch zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen. Versäumt das (zur Meldung verpflichtete) weiterleitende Unternehmen (z.b. Kundenanlagenbetreiber) die Meldefrist oder verweigert er es die Erfüllung, bleibt dem stromkostenintensiven Unternehmen nach derzeitiger Formulierung des 26 Abs. 2 Satz 4 KWKG-RefE nicht die Möglichkeit, die Meldung selbst vorzunehmen. Das stromkostenintensive Unternehmen wäre gezwungen, eine (gerichtliche oder regulierungsbehördliche) Klärung herbeizuführen. Das Risiko der rechtzeitigen Durchsetzung trüge dann das stromkostenintensive Unternehmen. Dies ist nicht sachgerecht. 3. Übergangsbestimmungen zur Reduzierung der KWK-Umlage Der VEA begrüßt die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen des 36 KWKG- RefE im Grundsatz ausdrücklich. Zu den einzelnen Punkten nimmt er wie folgt Stellung: a) Zu 36 Abs. 1 KWKG-RefE 36 Abs. 1 KWKG-RefE sieht vor, dass die neuen Regelungen des 26 Abs. 2 KWKG-RefE bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 in Kraft treten. Der VEA fordert, dass 26 Abs. 2 KWKG-RefE frühestens zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Durch das derzeit vorgesehene, rückwirkende Inkrafttreten des 26 Abs. 2 KWKG- RefE wird der Vertrauensschutz der betroffenen Unternehmen in den Bestand der aktuellen, zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Regelung des 26 Abs. 2 KWKG VEA-Stellungnahme Seite 3 von 8

4 2016 erheblich verletzt. Ein Inkrafttreten zum Jahreswechsel würde auch die komplizierte Nachzahlungsregelung gem. 36 Abs. 2 und 3 KWKG-RefE erübrigen (hierzu nachstehend). b) Zu 36 Abs. 2 und 3 KWKG-RefE 36 Absätze 2 und 3 KWKG-RefE sehen unter bestimmten Voraussetzungen für Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C eine Pflicht zur Nachzahlung im Jahr 2016 gewährter Reduzierungen vor. Sollte ein Inkrafttreten des 26 Abs. 2 KWKG-RefE zum 1. Januar 2017 nicht wie vorstehend gefordert in Betracht kommen, so sollten die Regelungen zur Nachzahlung in 36 Absätzen 2 und 3 KWKG-RefE wie folgt geschärft werden: Der VEA fordert zu der Klarstellung auf, dass die Übergangsregelung der 36 Abs. 2 und 3 KWKG-RefE sowohl für diejenigen Letztverbraucher gilt, denen im Kalenderjahr 2016 die Umlagereduzierung nach 26 Abs. 2 KWKG 2016 bereits unterjährig gewährt wurde, als auch für Letztverbraucher, die im Kalenderjahr 2016 unterjährig keine Reduzierung der KWK-Umlage vom Netzbetreiber erhalten haben, obwohl sie die Voraussetzungen des 26 Abs. 2 KWKG 2016 erfüllen. Solche Letztverbraucher sind gegenüber vergleichbaren Letztverbrauchern, deren Netzbetreiber im Kalenderjahr 2016 unterjährig eine Reduzierung der KWK-Umlage nach 26 Abs. 2 KWKG 2016 gewährten, sonst ohne sachliche Rechtfertigung willkürlich benachteiligt. Ob im laufenden Kalenderjahr eine unterjährige Reduzierung der KWK-Umlage erfolgte, konnten die Letztverbraucher nicht beeinflussen. Dies lag im Ermessen des Netzbetreibers. Die Benachteiligung vervielfältigt sich noch dadurch, dass die Übergangsregelung des 36 Abs. 4 KWKG-RefE den im Jahr 2016 zu zahlenden Betrag zu Grunde legt. c) Zu 36 Abs. 4 KWKG-RefE 36 Abs. 4 KWKG-RefE sieht vor, dass Letztverbraucher, die im Jahr 2015 berechtigt waren, eine Umlagereduzierung nach der aktuellen Regelung des 26 Abs. 2 KWKG 2016 geltend zu machen, auch für die Jahre 2017 und 2018 eine Reduzierung in Anspruch nehmen können, allerdings mit der Maßgabe, dass sich die Reduzierung in einem Jahr nicht mehr als verdoppeln darf. Der VEA begrüßt die Übergangsregelung in Absatz 4 ausdrücklich, fordert jedoch die Klarstellung, dass auf den Abnahmestellenbegriff des 2 Nr. 1 KWKG 2016 abzustellen ist. Da 36 Abs. 4 KWKG-RefE die rückwirkende Anwendung des 26 Abs. 2 KWKG 2016 auf das Kalenderjahr 2015 (in dem noch das KWKG 2012 galt) anordnet, sollte gesetzessystematisch auch der Abnahmestellenbegriff des KWKG 2016 Anwendung finden. VEA-Stellungnahme Seite 4 von 8

5 d) NEU: 36 Abs. 5 KWKG-RefE Abschließend schlägt der VEA vor, einen neuen Absatz 5 in 36 KWKG-RefE zu integrieren, der für Unternehmen, die bislang von der Reduzierung der KWK- Umlage profitiert haben, eine Deckelung der KWK-Umlage auf 20 % vorsieht. Eine entsprechende Bestandsschutzregelung ist im derzeit geltenden 103 Abs. 4 EEG 2014 verankert. Ein Ziel der KWKG-Novelle ist es ausweislich der Gesetzesbegründung, die Regelungen des KWKG an die des EEG anzupassen. Eine solche Regelung wäre auch von den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (2014/C 200/1) gedeckt. Rn. 197 dieser Beihilfeleitlinien sieht eine solche Regelung im Sinne des gebotenen Bestandsschutzes ausdrücklich vor. Nur so kann einer erheblichen Belastung des Mittelstands dauerhaft entgegengewirkt werden. 4. Verklammerung von KWK-Anlagen Nach 2 Nr. 14 KWKG-RefE gelten KWK-Anlagen unterschiedlicher Anlagenbetreiber an einem Standort zukünftig als eine Anlage, sofern sie innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen werden. Der VEA fordert, dass eine Verklammerung nach 2 Nr. 14 KWKG-RefE nur erfolgt, soweit die Anlagen durch den gleichen Anlagenbetreiber i.s.d. 2 Nr. 6 KWKG 2016 betrieben werden. Zudem fordert der VEA, dass es bei der zeitlichen Grenze von 12 Kalendermonaten bleibt. Die vorgeschlagenen Änderungen lehnt der VEA ab, da sie zu einer erheblichen Einschränkung der des Ausbaus der (industriellen) KWK führen kann. Der Zeitraum für eine Verklammerung sollte dabei analog der vorgeschlagenen Regelung des 24 EEG-RefE auf 12 Monate beschränkt werden. Schließlich sollte für in der Planung/Umsetzung befindliche Projekte eine Übergangsregelung vorgesehen werden. III. Zu Artikel 2 des Referentenentwurfs Änderung des EEG Der VEA begrüßt als Interessenvertreter des energieintensiven Mittelstandes, die Grundsatzentscheidung, die EEG-Bestandsschutzregelungen für Eigenerzeugungsanlagen über das Jahr 2017 hinaus fortzuschreiben und diese gleichzeitig beihilferechtlich abzusichern. Einige Neuregelungen sind jedoch kritisch zu bewerten und anzupassen. Zu den folgenden einzelnen Punkten im Referentenentwurf vom 26. September 2016 bezieht der VEA Stellung: 1. Anteilige Umlagebelastung von nach 2017 wesentlich modernisierten Bestandsanlagen 61c) und d) EEG-RefE regeln, dass Bestandsanlagen und ältere Bestandsanlagen bis zum 31. Dezember 2017 mit einer Kapazitätserweiterung bis zu 30 % erneuert, VEA-Stellungnahme Seite 5 von 8

6 erweitert oder ersetzt werden können, ohne dass der in ihnen erzeugte und selbst verbrauchte Strom mit der EEG-Umlage belastet wird. 61 e) EEG-RefE sieht vor, dass selbst verbrauchter Strom aus Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen, die nach diesem Stichtag erneuert, erweitert oder ersetzt werden, mit 20 % EEG- Umlage belastet werden. Wenn mit der Modernisierung eine Erweiterung der Anlage verbunden ist, sollen 100 % der EEG-Umlage auf den dort erzeugten und selbst verbrauchten Strom anfallen. a) Der VEA fordert: Bestandsanlagen müssen auch nach einer nicht kapazitätserweiternden Ersetzung oder Erneuerung zum reinen Bestandserhalt über das Jahr 2017 hinaus EEG-umlagefrei bleiben. Die geplante Neuregelung führt dazu, dass ein angemessener Bestandsschutz nicht gewährleistet wird. Jede Stromerzeugungsanlage (Generator) muss früher oder später modernisiert werden. Damit liefe der Bestandsschutz perspektivisch aus. Dies ist weder europarechtlich geboten, noch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit 64 Abs. 4a EEG-RefE der Übergang zur Besonderen Ausgleichsregelung erleichtert werden soll. Anders als in der Begründung des Referentenentwurfs angeführt, können die Auswirkungen des auslaufenden Bestandsschutzes für die betroffenen Unternehmen nicht wesentlich dadurch abgefangen werden, dass diese in die Besondere Ausgleichsregelung nach 63 ff. EEG wechseln. Ein solches Vorgehen ist für die Mehrheit der betroffenen Unternehmen nicht möglich, weil sie keiner Branche nach Anlage 4 zum EEG angehören und/oder die erforderliche Stromkostenintensität auch nach Eintritt der (anteiligen) Umlagepflicht für den eigenerzeugten Strom bei weitem nicht erreichen. b) Der VEA schlägt vor, die Stichtagsregelung des 61c) und d) EEG-RefE nicht an den Begriff der Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung bis zum 1. Januar 2018 zu knüpfen, sondern an das Vorliegen einer BImSchG- Genehmigung bzw. die verbindliche Bestellung der Ersatz-Anlage bzw. der für die Modernisierung wesentlichen Bestandteile. Selbst für Ersatz-Anlagen und sonstige Modernisierungen von Bestandsanlagen, die bereits jetzt nach geltendem Recht geplant sind, ist eine Umsetzung der Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung bis zum 31. Dezember 2017 nur schwer erreichbar. Grund hierfür sind in der Praxis z.t. langwierige Genehmigungsverfahren, aber auch Lieferengpässe oder technische Schwierigkeiten im Rahmen der Modernisierungsmaßnahme. Eine Umlagebelastung ist in diesen Fällen im Sinne eines angemessenen Bestandsschutzes nicht hinnehmbar, da zu diesem Zeitpunkt bereits erhebliche Investitionen ausgelöst sein können, die sich insgesamt nicht mehr rechnen, wenn die Eigenstromerzeugung nach Umsetzung der Modernisierungsmaßnahme nicht mehr umlagefrei ist. Das gilt umso mehr als der Anlagenbetreiber die Fertigstellung ab Auslösung der Bestellung nur noch sehr eingeschränkt beeinflussen und damit jeder Lieferengpass den Bestandsschutz gefährden könnte. VEA-Stellungnahme Seite 6 von 8

7 2. Umlagereduzierung nur für hocheffiziente KWK-Anlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von 70 % 61b) Nr. 2 des EEG-RefE stellt klar, dass eine Reduzierung der EEG-Umlage nur in Jahren in Anspruch genommen werden kann, in denen der Jahresnutzungsgrad von 70 Prozent tatsächlich erreicht wird. Der VEA fordert, entsprechend den Regelungen des Stromsteuerrechts den Nachweis eines Monatsnutzungsgrads von 70 % genügen zu lassen. Die Anforderung eines jährlich nachzuweisenden Jahresnutzungsgrads widerspricht einem effizienten Anlagenbetrieb. Kommt es stets auf den tatsächlichen Jahresnutzungsgrad an, ist eine flexible bzw. markt- und systemdienliche Fahrweise von KWK- Anlagen nicht möglich. 3. Melde- und Mitteilungspflichten, Datenaustausch 61 f) und 70 ff., 74 f. EEG-RefE sehen vielfältige neue gesetzliche Meldepflichten für Lieferanten, Eigenversorger, Eigenerzeuger und sonstige Letztverbraucher vor und berechtigen die Netzbetreiber zu einer umfassenden Datenabfrage bei verschiedenen Behörden und zum Austausch der erfragten Informationen untereinander. Der VEA spricht sich gegen die Einführung neuer Meldepflicht für Lieferanten, Eigenversorger, Eigenerzeuger und sonstige Letztverbraucher aus. Mit den neuen Melde- und Mitteilungspflichten ist organisatorischer und finanzieller Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen verbunden, ohne dass hierdurch ein diesen Mehraufwand rechtfertigender Mehrwert erzielt wird. Der Umstand, dass Meldepflichtige zusätzlich verpflichtet werden sollen, dem zuständigen Netzbetreiber gegenüber auch für die Vergangenheit anzugeben, seit wann die Voraussetzungen der 60 ff. EEG-RefE erfüllt sind, ist unbillig und widerspricht allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. So mag es zulässig sein, für zukünftige Sachverhalte neue Meldepflichten zu begründen. Es ist aber schlicht unverhältnismäßig, Betroffene dazu zu verpflichten, abgeschlossene oder vergangene Sachverhalte nachträglich aufzuarbeiten und zu dokumentieren. Dies gilt umso mehr angesichts der in der Vergangenheit häufig wechselnden und zudem z.t. unklaren Rechtslage. 4. Berechtigung und Verpflichtung der Netzbetreiber zur Erhebung der EEG- Umlage 60 und 61 EEG-RefE sehen nunmehr vor, dass Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet sein sollen, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen. Der VEA regt an, diese Änderung zu streichen. VEA-Stellungnahme Seite 7 von 8

8 Die geplante Neu-Formulierung kann in dem derzeit von der Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof geführten beihilferechtlichen Gerichtsverfahren zum EEG 2012 schädlich sein. Bislang führt die Bundesregierung dort den Einwand, bei der EEG-Umlage handele es sich nicht um staatliche Mittel und damit nicht um eine Beihilfe, da das Finanzierungssystem im EEG rein privatrechtlich ausgestaltet sei. Sie begründet dies wesentlich damit, dass die Übertragungsnetzbetreiber zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt, nicht aber verpflichtet sind. Dieses Argument könnte ins Gegenteil verkehrt werden, wenn die Änderung wie geplant erfolgt. Darüber hinaus sind erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf folgende Beihilfeverfahren bei künftigen Änderungen des EEG zu erwarten. IV. Zu Artikel 9 des Referentenentwurfs Änderung der DSPV 1. Ermittlung der Vollbenutzungsstunden Art. 9 Nr. 2 des Referentenentwurfs sieht eine Änderung der Besondere- Ausgleichsregelung-Durchschnittstrompreis-Verordnung (DSPV) vor, nach der der Durchschnittsstrompreis unter anderem in Abhängigkeit von Vollbenutzungsstundenzahl zu ermitteln ist. Nach der vorgeschlagenen Änderung wird zukünftig die jährlich maximal mögliche Vollbenutzungsstundenzahl von Stunden unterstellt, sofern das Unternehmen weder über eine Abrechnung über die Netznutzung für seine Strombezugsmengen noch über eine geeignete Messung verfügt. Der VEA fordert, dass die Neuregelung erst ab dem 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Zudem ist der Begriff der geeigneten Messung zu konkretisieren. Die vorgeschlagene Regelung könnte aus Sicht des VEA grundsätzlich praktikabel sein. Allerdings muss dazu zwingend der unbestimmte Rechtsbegriff der geeignete Messung konkretisiert werden. Außerdem sollte die Regelung erst ab dem 1. Januar 2018 in Kraft treten, um den betroffenen Unternehmen die Umsetzung eines geeigneten Messkonzepts zu ermöglichen. Bei einem Inkrafttreten der neuen Regelung zum 1. Januar 2017 verblieben den Unternehmen nur wenige Wochen oder gar Tage nach Verabschiedung des vorliegenden Artikelgesetzes zur Einrichtung der nicht näher konkretisierten Messungen. Dies ist in Industrieunternehmen mit einer gewachsenen und verzweigten Infrastruktur schlichtweg unmöglich! Ansprechpartner Telefon: (05 11) Christian Otto Telefax: (05 11) Geschäftsführer info@vea.de Bundesverband der Energie Abnehmer e.v. Internet: Zeißstraße Hannover VEA-Stellungnahme Seite 8 von 8

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