Länderanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

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1 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße Saarbrücken Abteilung D: Energie und Verkehr Frau Dr. Susanne Cassel Herrn Dr. Guido Wustlich Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - auf elektronischem Wege - (susanne.cassel@bmwi.bund.de; guido.wustlich@bmwi.bund.de; buero-iiib2@bmwi.bund.de) Referat: D/7 - Energiewirtschaft, Montanindustrie, IKT- Ordnungspolitik Zeichen: Az.: Länderanhörung Novelle KWKG/EEG Bearbeiter: Markus Körbel Tel.: (0681) Fax: (0681) m.koerbel@wirtschaft.saarland.de Datum: Länderanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung hier: Stellungnahme des Saarlandes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom Sehr geehrte Frau Dr. Cassel, sehr geehrter Herr Dr. Wustlich, vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Länderanhörung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für die Novellierung des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und der Eigenversorgungsregelung im Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG). Aufgrund der knappen Fristsetzung kann von Seiten der saarländischen Landesregierung zu dem Entwurf im Folgenden nur kursorisch Stellung genommen werden. Eine abschließende Positionierung zu dem Gesetzesvorhaben erfolgt im Rahmen des kommenden Bundesratsverfahrens. Das Gesetzesvorhaben ist für das Saarland als Energie- und Industrieland in mehrfacher Hinsicht von hoher Bedeutung. Das Saarland zeichnet sich durch einen besonders hohen Besatz an Kraftwerken der Energiewirtschaft und Industrie in größeren und mittleren Leistungsklassen aus. Die umweltfreundliche und ressourcenschonende Kraft-Wärme-Kopplung ist im saarländischen Kraftwerkspark gut vertreten. Die an der Saar liegenden Heizkraftwerke sind zudem für die Fernwärmeschiene Saar systemrelevant. Die Belastungen durch die EEG- und KWKG-Umlage dürfen wiederum für stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, nicht zu unangemessenen Belastungen führen. Die im August 2016 erzielte grundsätzliche beihilferechtliche Verständigung des BMWi mit der GD Wettbewerb der EU-Kommission über das nationale Energiepaket (u.a. Ausschreibungen EEG

2 2017, Eigenstromprivileg EEG, KWKG, Strommarktgesetz und Verordnung zu abschaltbaren Lasten) ist aus saarländischer Sicht ausdrücklich zu begrüßen, da Planungssicherheit für die betroffenen regionalwirtschaftlichen Akteure geschaffen wird. Die Grundsatzeinigung engt allerdings auch die Handlungsspielräume von Bundestag und Bundesrat ein, im folgenden Gesetzgebungsverfahren noch inhaltliche Klarstellungen und Ergänzungen vornehmen zu können. Der für die Umsetzung in nationales Recht vorgelegte Referentenentwurf für die Neufassung des KWKG und der Eigenversorgungsregelung im EEG wird ebenfalls begrüßt. Im Falle der KWKG- Novelle werden die festen Zuschlagzahlungen für bestehende, zu modernisierende, nachzurüstende und neue KWK-Anlagen sowie die Investitionskostenzuschüsse für Wärmenetze in weiten Teilen bestätigt. Eine Ausnahme bildet hier die der beihilferechtlichen Grundsatzeinigung geschuldete Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für modernisierte und neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 50 MW. Die Folgewirkungen dieses Instrumentenwechsels auf die KWK-Ausbauziele und die Wirtschaftlichkeit von Investitionen in KWK-Anlagen lassen sich derzeit nur schwer einschätzen. Bei der EEG-Novelle positiv hervorzuheben ist vor allem die sehr weitgehend ausfallende Bestandsschutzregelung für ältere Eigenversorgungsanlagen mit einer Verringerung der EEG-Umlage auf 0% des Regelsatzes. Zu den einzelnen Bestimmungen des Referentenentwurfs wird wie folgt Stellung genommen: 1. Zu Artikel 1, Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 1.1. Zu 2 Nummer 9a, 8b und 33b KWKG-E, Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme Die vorgesehenen Ausschreibungen für neue innovative KWK-Systeme werden mit Blick auf den gebotenen technologischen Fortschritt sowie die Ziele der Energieeffizienzsteigerung und des Klimaschutzes grundsätzlich begrüßt. Das eigenständige Ausschreibungssegment sieht allerdings die zwingende Nutzung hoher Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien vor. Durch diese Konditionierung werden ohne ersichtlichen Grund innovative und hocheffiziente Organic-Rankine-Cycle-Motoren (so genannter ORC- Prozess ), die aus industrieller Abwärme Strom und Wärme erzeugen, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Aus Gründen der Technologieneutralität sollte deshalb die Begriffsdefinition für innovative KWK- Systeme in 2 Nummer 9a KWKG-E wie folgt formuliert werden: 9a. innovative KWK-Systeme energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK- Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln, Als Folgeänderung müsste bei den Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG-E wie folgt gefasst werden: b) Anforderungen an Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme an der erzeugten oder genutzten Wärme, 2/2

3 1.2. Zu 8a Absätze 1 und 2 KWKG-E, Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom Gemäß 8a Absätze 1 und 2 KWKG-E ist die Teilnahme an den Ausschreibungen der Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 50 MW nur möglich, wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird. Diese Vorgaben führen im Ergebnis dazu, dass neue industrielle KWK-Anlagen zur Eigenversorgung nicht an den Ausschreibungen der Zuschlagzahlungen teilnehmen können. Der Ausschluss von neuen industriellen KWK-Anlagen zur Eigenversorgung bei den Ausschreibungen ist mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Grundgesetz nicht nachvollziehbar. Es trifft allerdings zu, dass neue industrielle KWK-Anlagen zur Eigenversorgung an anderer Stelle, nämlich bei der anteiligen Entlastung von der EEG-Umlage, einen Kostenvorteil erlangen, der KWK-Anlagen der Energiewirtschaft nicht zuteil wird und deshalb zu unterschiedlichen Zuschlagwahrscheinlichkeiten bei den Auktionen führen könnte. Dies rechtfertigt jedoch nicht einen vollständigen Ausschluss von neuen industriellen KWK-Anlagen zur Eigenversorgung bei den Ausschreibungen. In der Sache zielführend und sinnvoll wäre vielmehr ein eigenständiges Ausschreibungssegment für neue industrielle KWK-Anlagen, um dessen Prüfung gebeten wird Zu 26 Absatz 2 KWKG-E, Umlage der Kosten Durch den neuen 26 Absatz 2 KWKG-E werden die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der Privilegierungsregelungen zur KWKG-Umlage umgesetzt und die Privilegierungsbestimmungen im Sinne einer Vereinheitlichung des KWKG und EEG angepasst. Eine Umlagereduzierung ist künftig nur noch für Industrieunternehmen möglich, die die Anforderungen des 64 Absatz 2 EEG erfüllen oder einer Branche nach Anlage 4 EEG angehören und eine ältere Bestandsanlage zur Eigenversorgung betreiben. Hierbei darf eine Mindestumlage von 0,03 Ct/kWh für die über 1 GWh hinausgehende Strommenge nicht unterschritten werden. Bei Erfüllung der Anforderungen der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG ist zudem eine Entlastung auf 15% der KWKG-Umlage bzw. auf den Cap und Super-Cap möglich. Es ist zu begrüßen, dass das KWKG nunmehr die in 61d EEG gefundene Regelung für ältere Bestandsanlagen zur Eigenversorgung bei der KWKG-Umlage zur Anwendung bringt, allerdings mit einem Mindestbehalt von 0,03 Ct/kWh und der vollen KWKG-Umlage für die erste GWh an einer Abnahmestelle. Hierdurch wird der notwendige Bestands- und Vertrauensschutz für ältere Eigenversorgungsanlagen gewahrt und verhindert, dass die im EEG gefundene Lösung durch die volle KWKG-Umlage konterkariert wird. Die vorgesehene Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG auf die KWKG- Umlagebegrenzung wird allerdings dazu führen, dass zahlreiche Industrieunternehmen künftig eine deutlich höhere KWKG-Umlage zahlen müssen. Selbst wenn die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung möglich ist, dürfte sich in der Regel eine höhere KWKG-Umlage als bislang ergeben. Der Cap und Super-Cap der Besonderen Ausgleichsregelung dürften in der Praxis ins Leere laufen, da die KWKG-Umlage nur etwa 5% der EEG-Umlage beträgt. Bevor die Deckelung auf 0,03 Ct/kWh greift, müsste somit ein Vielfaches der Strommenge verbraucht werden. Die Inanspruchnahme von Cap und Super-Cap in der Besonderen Ausgleichsregelung sollte stattdessen im KWKG automatisch zu einer Begrenzung auf 0,03 Ct/kWh führen. 3/3

4 1.4. Zu 35 Absatz 14 KWKG-E, Übergangsbestimmungen 35 Absatz 14 KWKG-E regelt, dass KWK-Anlagenbetreiber, die noch im Jahr 2016 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erhalten oder die KWK-Anlage verbindlich bestellt haben, Ansprüche auf die festen Zuschlagzahlungen nach den bisherigen Förderregelungen geltend machen können, wenn die Anlage bis Ende 2018 in Dauerbetrieb geht. Dies betrifft Anlagen in dem Segment von mehr als 1 MW bis einschließlich 50 MW elektrischer Leistung, die ab Anfang 2017 nur noch im Wege von Ausschreibungen gefördert werden können. Hierdurch soll Vertrauensschutz für weit fortgeschrittene Vorhaben mit Blick auf die Umstellung des Förderregimes gewährleistet werden. Diesbezüglich können Übergangsprobleme bei der Förderung neuer KWK-Anlagen eintreten, die erst im Laufe des Jahres 2017 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erhalten oder verbindlich bestellt werden, sich aber erst im Winterhalbjahr 2017/2018 an den Ausschreibungen für die Zuschlagzahlungen beteiligen können. Es wird daher vorgeschlagen, die Frist für den Erhalt der BImSchG-Genehmigung und die verbindliche Bestellung der KWK-Anlage vom auf den zu verlängern. 35 Absatz 14 KWKG-E wäre demnach wie folgt zu formulieren: (14) Abweichend von den 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche nach den 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der KWK- Anlage oder KWKK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung nach 8a durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur auf den Anspruch auf Zuschlagzahlung nach 8a Absatz 2 verzichtet hat, und 1. für das Vorhaben bis zum 30. Juni 2017 eine Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz vorgelegen hat oder 2. bis zum 30. Juni 2017 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des 2 Nummer 18 Buchstabe a erfolgt ist. 2. Zu Artikel 2, Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2.1. Zu 3 Nummer 43a EEG-E, Begriffsbestimmung Stromerzeugungsanlage, und 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2014 und 2017 sowie 61a Nummer 1 EEG-E, vollständige Umlageentlastung beim Kraftwerkseigenverbrauch Gemäß 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2014 und 2017 sowie 61a Nummer 1 EEG-E wird der Kraftwerkseigenverbrauch, d.h. der Stromverbrauch in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage, vollständig von der EEG-Umlage entlastet. In der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 werden als Beispiele für Neben- und Hilfsanlagen Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftzufuhr, Brennstoffversorgung, kraftwerksinterne Brennstoffvorbereitung, Abgasreinigung oder Rauchgasreinigung genannt. 4/4

5 In der Praxis haben sich Auslegungs- und Anwendungsprobleme dieser Regelung bei der Erzeugung von Strom mithilfe von innovativen und hocheffizienten Organic-Rankine-Cycle-Motoren (so genannter ORC-Prozess ), die aus industrieller Abwärme Strom und Wärme erzeugen, ergeben. Diese führen zu erheblichen Investitionsunsicherheiten. Im Falle der Stromerzeugung mithilfe eines ORC-Motors wird ein Teil der Abwärme eines industriellen Ofens als Energiequelle für die Stromerzeugung genutzt. Dieser Strom wird ausschließlich in die unmittelbaren elektrischen Systeme des Ofens (Neben- und Hilfsanlagen wie Pumpen, Antriebe u. ä.) zurückgeleitet, wodurch er zur Senkung der externen Stromaufnahme des Ofens beiträgt. Für den im ORC-Motor produzierten und im Ofen verbrauchten Strom liegt mithin nach unserer Auffassung gemäß 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2014 und 2017 sowie 61a Nummer 1 EEG-E Kraftwerkseigenverbrauch vor. Gemäß der neu eingeführten Begriffsbestimmung der Stromerzeugungsanlage in 3 Nummer 43a EEG-E gilt als Stromerzeugungsanlage jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt. Diese Definition schließt den ORC-Motor in seiner Funktion als Generator uneingeschränkt ein. Darüber hinaus stellt die Definition auch klar, dass alle weiteren technischen und baulichen Einrichtungen, die der Stromerzeugung dienen, vom Begriff der Stromerzeugungsanlage nicht eingeschlossen sind. Sie sind folglich Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des Kraftwerkseigenverbrauchs. Hierzu zählen laut Gesetzesbegründung Motoren, Turbinen und Einrichtungen zur Primärenergieträgerzufuhr. Im Sinne des Gesetzentwurfes ist nach unserer Auffassung auch der industrielle Ofen, ohne dessen Abwärme kein Strom im ORC-Motor produziert werden kann, eine Neben- und Hilfsanlage. Damit für diesen Sachverhalt Rechtssicherheit entsteht und die Stromnetzbetreiber auf eine klare Gesetzeslage zurückgreifen können, sollte die Gesetzesbegründung zur Definition der Stromerzeugungsanlage in 3 Nummer 43a EEG-E wie folgt ergänzt werden: Zu den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage gehören auch alle Anlagen, aus deren Abwärme mithilfe des ORC-Verfahrens Strom gewonnen wird Zu 61c EEG-E, Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen, und 61d EEG-E, Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen 61c und 61d EEG-E führen die vollständige Umlageentlastung für Bestandsanlagen und ältere Bestandsanlagen fort, die bereits in 61 Absatz 3 und 4 EEG 2014 und 2017 eine vollständige Entlastung erhalten haben. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anlagen nicht nach dem erneuert, erweitert oder ersetzt werden dürfen. Diese Bestandsschutzregelung erstreckt sich in sinnvoller Weise auch auf zuvor erneuerte, erweiterte oder ersetzte Anlagen mit einer Kapazitätsausweitung um bis zu 30%. Im Sinne einer praktikablen Übergangsregelung wäre es zielführend, wenn das in den beiden Paragraphen genannte Enddatum auf den Erhalt der Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz oder die verbindliche Bestellung der Stromerzeugungsanlage bezogen werden könnte. Hierdurch könnte die Gefahr möglicher zeitlicher Engpässe bei der Lieferung der einzelnen Aggregate und ein damit einhergehender, vom Betreiber nicht verschuldeter Wegfall des Bestandsschutzes vermieden werden. 5/5

6 2.3. Zu 61e EEG-E, Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen Gemäß 61e EEG-E führt die Erneuerung oder Ersetzung einer Bestandsanlage zur Eigenversorgung nach dem zu einer Umlagereduzierung auf 20% der EEG-Umlage. In der Gesetzesbegründung wird der Begriff der Erneuerung dahingehend definiert, dass wesentliche Bestandteile der Stromerzeugungsanlage ausgetauscht werden, ohne dass die Anlage selbst, d.h. der komplette Generator, ersetzt wird. Reine Wartungsarbeiten stellen insoweit keine Erneuerung dar. Der Begriff der Ersetzung wird wiederum als Austausch des Generators definiert. Beide Tatbestände führen zu einer Reduzierung auf 20% des Regelsatzes der EEG-Umlage, wobei das Erfordernis einer Differenzierung zwischen den beiden Tatbeständen nicht nachvollziehbar ist. Nach der Grundsatzeinigung mit der GD Wettbewerb der EU-Kommission soll erst die wesentliche Modernisierung einer Anlage in Form des Austauschs des Generators zur Beschneidung des Bestandsschutzes und zu einer Umlagebelastung von 20% des Regelsatzes führen. Dies verdeutlicht, dass der Austausch des ganzen Generators und nicht etwa wesentlicher Bestandteile eine Umlagebelastung von 20% des Regelsatzes nach sich ziehen soll. Insofern sollte im Gesetzestext und in der Gesetzesbegründung lediglich auf den Begriff der Ersetzung abgestellt und in der Begründung präzisiert werden, dass dies den Austausch des ganzen Generators impliziert Zu 64 Absatz 4a EEG-E, Wechsel eines Unternehmens mit Eigenversorgung in die Besondere Ausgleichsregelung Der neu eingefügte 64 Absatz 4a EEG-E ermöglicht das Wechseln eines Unternehmens mit Eigenversorgung in die Besondere Ausgleichsregelung, wobei das Unternehmen entsprechend dem geltenden 64 Absatz 4 EEG wie ein neu gegründetes Unternehmen behandelt wird. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Eigenversorger bis zum des Folgejahres ein Rumpfgeschäftsjahr und nur die umlagepflichtigen Strommengen bei der Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung berücksichtigen kann. Die vorgeschlagene Regelung für einen nahtlosen Übergang in die Besondere Ausgleichsregelung enthält keine Teilbetrachtung für Kraftwerke, deren Generatoren schrittweise ausgetauscht werden. Zu klären ist unseres Erachtens auch die Frage, wie ein zeitlich angemessener Wechsel von der Eigenversorgung in die Besondere Ausgleichsregelung erfolgen kann, wenn die Stromerzeugung einer Bestandsanlage vollständig aufgegeben werden muss. Gesetzestext und Gesetzesbegründung zielen hier in erster Linie auf den Fall ab, dass eine Bestandsanlage ersetzt oder substanziell erneuert werden soll. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Markus Körbel 6/6

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