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1 Wenn Patienten nicht zahlen

2 Ellen Ulbricht Wenn Patienten nicht zahlen Forderungsbeitreibung für Ärzte, Zahnärzte und Heilberufe 123

3 Dr. Ellen Ulbricht Beerengasse Gramatneusiedl Österreich e.ulbricht@kabsi.at ISBN e-isbn DOI / Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. c 2008 Springer-Verlag Berlin Heidelberg Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Herstellung: le-tex publishing services ohg, Leipzig Einbandgestaltung: deblik, Berlin Gedruckt auf säurefreiem Papier springer.de

4 V Vorwort Immer häufiger müssen sich Ärzte und Zahnärzte um andere Einnahmequellen bemühen, denn die Einnahmen aus den Kassenarztverträgen reichen bei weitem nicht mehr aus. Jetzt sind neben den medizinischen Kenntnissen auch unternehmerische Fähigkeiten gefragt. Gleichzeitig verändert sich das Verhältnis zwischen Arzt und Patient: Patienten werden zum Kunden und kaufen ärztliche Dienstleistungen ein, die außerhalb der kassenärztlichen Versorgung liegen. Mit der hinzugewonnenen Freiheit als Unternehmer sind freilich gleich eine Reihe von neuen Herausforderungen verknüpft. Weder im Studium noch in der praktischen Ausbildung werden Sie darauf ausreichend vorbereitet. Wie jeder andere Unternehmer müssen Sie sich immer häufiger mit dem Beitreiben Ihrer offenen Honorarforderungen auseinandersetzen. Während anderen Unternehmern zahlreiche Instrumente zur schnellen und effektiven Durchsetzung ihrer Forderungen zur Verfügung stehen, müssen Sie als Arzt eine Gratwanderung zwischen standes- und berufsrechtlichen Vorschriften einerseits und effektiven außergerichtlichen wie gerichtlichen Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer Forderungen andererseits beschreiten. Ein ganz besonderes Augenmerk ist dabei auf die ärztliche Schweigepflicht zu richten. Auch als Arzt müssen Sie nicht tatenlos zusehen und sich nicht mit Forderungsausfällen und Zahlungsverzögerungen abfinden. Wie Sie diesen Weg unbeschadet und erfolgreich gehen können, zeigen Ihnen die nachfolgenden Kapitel. Juli 2008 Dr. Ellen Ulbricht

5 Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Vorwort V Abürzungsverzeichnis XIII Zeitschriften und Online-Publikationen XV A. Vom Arzt zum Unternehmer ein unaufhaltsamer Wandel? I. Gesundheitsreformen und ihre Nebenwirkungen II. Vom Arzt zum Unternehmer III. Forderungsausfälle es trifft immer nur die anderen Harte Fakten der zahlungsunfähige Patient Böse Buben gibt es überall der zahlungsunwillige Patient Führt auch Ihr Mahnwesen ein Stiefkinddasein? Forderungsbeitreibung als Kundenbindungsprogramm ein Widerspruch in sich? IV. Forderungsverluste ausgleichen alles kein Problem? B. Unternehmerische Strategien und ärztliche Rechtsund Standespflichten I. Prophylaktische Maßnahmen Was lassen die Gebührenordnungen zu? Ist das Verlangen nach einer Vorauszahlung unmoralisch? Wie sollte eine korrekte Teilzahlungsvereinbarung aussehen? II. Unternehmerische Strategien und ärztliche Schweigepflicht ein Konflikt? Die ärztliche Schweigepflicht eine Standes- und Rechtspflicht Die Kernfrage was ist alles geschützt? Keine Regel ohne Ausnahmen die sogenannten Erlaubnistatbestände a) Gesetzliche Vorschriften als Erlaubnistatbestand b) Die Einwilligung des Patienten als Rechtfertigungsgrund c) Macht die Schweigepflicht des Dienstleisters eine Einwilligung überflüssig? d) Raum für eine Notstandsregelung? Eine unabdingbare Voraussetzung die Einwilligung des Patienten a) Was muss eine wirksame Einwilligungserklärung beinhalten? aa) So sollte eine wirksame Einwilligungserklärung aussehen bb) Der richtige Zeitpunkt für die Einwilligung b) Alles bleibt im Haus die Einziehung privatärztlicher Honorare durch den Krankenhausträger

6 VIII Inhaltsverzeichnis 5. Weitergabe von Patientendaten und der Datenschutz a) Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht b) Wer darf welche Daten erheben und nutzen? c) Liegt eine Datenübermittlung zum eigenen Geschäftszweck vor? C. Gold Standard für ein erfolgreiches Forderungsmanagement I. Wie ist es um Ihre Liquidität bestellt? Kein Grund zur Besorgnis Die ersten Alarmzeichen Jetzt wird es eng Von der Liquiditätskrise in die Insolvenz Vorbeugen ist leichter, als die Liquiditätskrise zu meistern II. Wo beginnt das Forderungsmanagement? Das Kundenportfolio in der Arztpraxis Nur ein zahlender Patient ist ein guter Patient a) Vertragsfreiheit oder Behandlungspflicht? b) Raus aus der Klemme bei neuem Behandlungsbegehren Der Patient, das unbekannte Wesen die Bonitätsprüfung im Praxisalltag a) Wissen nützt Wissen schützt b) Die Bonitätsauskunft in der Arztpraxis Nutzen und Risiken c) Welche Informationen enthält eine Bonitätsauskunft? aa) Der Bonitätsindex bb) Score-Werte alles nur heiße Luft? d) Schlechte Bonität keine Behandlung? Der Behandlungsvertrag a) Der Behandlungsvertrag als Dienstvertrag b) Wer mit wem? Die Vertragsparteien aa) Patient oder Krankenversicherer? das ist hier die Frage bb) Der Ehepartner als Patient wer wird hier verpflichtet? cc) Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige wer schließt hier den Vertrag? dd) Einer für alle? Wenn mehrere Ärzte zusammenarbeiten c) Wie kommt ein Behandlungsvertrag zustande? d) Alles hat ein Ende auch der Behandlungsvertrag Welchen Preis hat die Leistung? a) Honorarvereinbarung ohne viele Worte b) Freiräume bei der Vergütungsgestaltung c) Gegen wen richtet sich mein Honoraranspruch? d) Sind alle Leistungen honorierungsfähig? eine Frage der medizinischen Notwendigkeit Dokumentations- und Aufklärungspflicht auch im Forderungsmanagement?

7 Inhaltsverzeichnis IX 7. Kein Honorar ohne persönliche Leistung Wenn der Patient nicht zum Termin erscheint Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag Der Patient ist verstorben was geschieht nun mit dem ärztlichen Honorar? III. Die korrekt erstellte Rechnung kleine Fehler, große Wirkungen Was muss alles auf die Rechnung? (K)Ein Stolperstein in der Praxis die Umsatzsteuer a) Ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig? Eine Frage des medizinischen Zwecks b) Neue Formen der Zusammenarbeit neue umsatzsteuerliche Fragen c) Die Umsatzsteuer auf der Rechnung Liquidation nur mit Stempel und Unterschrift? Weshalb Sie Ihre Rechnung unverzüglich stellen sollten Was bedeuten Fälligkeit und Zahlungsziel? a) Wann ist die Rechnung fällig? b) Wozu dient das Zahlungsziel? IV. Wozu soll ich den Patienten mahnen? Die Rechnung ist fällig wozu muss ich den Patienten in Verzug setzen? Verjährung und Verwirkung worin liegt der Unterschied? a) Wann verjährt mein Anspruch auf das Honorar? b) Wann ist ein Anspruch verwirkt? V. Das Mahnschreiben die erste Mahnung kann auch die letzte sein Muss ich in jedem Fall mahnen? Die richtige Strategie beim Mahnen a) Mit dem Schuldner in Kontakt bleiben b) Klare und unmissverständliche Aussagen c) Die einzelnen Schritte zum (Mahn-)Erfolg d) Wie Sie sich erfolgreich von Altlasten befreien VI. Weshalb Reden Geld wert ist VII. Fallstricke bei der Zahlungsvereinbarung Wie sollte eine korrekte Teil- oder Ratenzahlungsvereinbarung aussehen? Richtig formuliert geben Sie der Verzögerungstaktik keine Chance VIII. Alternative Strategien oder Sackgasse? Ist die Abtretung des Erstattungsanspruchs des Patienten gegen seinen Versicherer eine Lösung? Zahlungsanweisung statt Abtretung? Pfändungsalternativen und Kuriositäten a) Die Pfändung von Erstattungsansprüchen des Patienten b) Helfen gesetzliche Pfandrechte weiter? Ist eine Strafanzeige ein wirksames Instrument zur Forderungsbeitreibung? Black List und andere Informationen

8 X Inhaltsverzeichnis IX. Mein Patient hat ein Insolvenzverfahren eingeleitet was ist jetzt zu tun? Der Verfahrensablauf Außer Spesen nichts gewesen? Erst die Leistung erschleichen und dann eine Restschuldbefreiung? X. Was ändert sich mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz? D. Die gerichtliche Geltendmachung die letzte Chance zur Einigung? I. Wozu braucht man einen (Vollstreckungs-)Titel? II. Das gerichtliche Mahnverfahren worin liegt der Unterschied zum Klageverfahren? III. Formalien, an die Sie sich halten sollten Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen Das sachlich und örtlich zuständige Gericht Der Antrag auf Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides Papier oder Online? a) Das konventionelle Mahnverfahren b) Das maschinelle Mahnverfahren c) Online geht es leichter IV. Vorauskasse bitte die Kosten für das Mahnverfahren V. In zwei Schritten zum vollstreckbaren Titel VI. Den Vollstreckungsbescheid in der Hand wie geht es nun weiter? VII. Schuldner kennen keine Landesgrenzen E. Die Schuldnertricks und wie Sie damit umgehen sollten I. Zahlungsunfähig oder nur zahlungsunwillig? eine Differenzialdiagnose II. Wie Sie Schuldnereinwänden im Vorfeld begegnen können Wir haben doch gar keinen Vertrag geschlossen Wir haben nicht über den Preis gesprochen Ich habe mir das Ergebnis der Behandlung anders vorgestellt Ausrede oder schlagkräftiger Einwand? Kennen Sie Ihre Patienten? Unbekannt verzogen vorher prüfen ist besser als später suchen a) Die Anschriftenprüfkarte der Deutschen Post AG b) Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt c) Die Rechercheprofis was können die, was Sie nicht können? Von Alles bezahlt bis Buchungsfehler wie man seine Gläubiger beschäftigt Immer sind die anderen schuld der Patient hat die Rechnung oder die Mahnung nicht erhalten Der stets vergessliche Patient III. Raum für Schuldnertricks im gerichtlichen Mahnverfahren Der Patient legt prinzipiell Widerspruch oder Einspruch ein Der Mahnbescheid ist zugestellt der Patient ist plötzlich zahlungsbereit IV. Schuldnertricks in der Zwangsvollstreckung

9 Inhaltsverzeichnis XI F. Mit dem Latein am Ende Outsourcing der Forderungsbeitreibung als Lösung? I. Die Zusammenarbeit mit einer ärztlichen Verrechnungsstelle Wie arbeiten ärztliche Verrechnungsstellen und was leisten sie? Die rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit a) Das Inkassomodell aa) Die reine Inkassodienstleistung bb) Das Vorfinanzierungsmodell eine sichere Sache? b) Das Factoringmodell aa) Echtes und unechtes Factoring worin liegt der Unterschied? bb) Der Kaufvertrag cc) Der Abtretungsvertrag Auch beim Forderungskauf geht es um die Haftung Drum prüfe, wer sich bindet die Kosten für die Tätigkeit Der Patient mit Wohnsitz im Ausland Wann ist die Zusammenarbeit mit einer Verrechnungsstelle sinnvoll? II. Die Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen Wie finde ich ein seriöses Unternehmen? Weshalb Sie sich einen (Inkasso-)Spezialisten suchen sollten Was darf ein Inkassounternehmen? a) Auch die Inkassotätigkeit unterliegt einer Erlaubnis b) Keine schrankenlose Tätigkeit Was können Sie von einem Inkassodienstleister erwarten? Die Vertragsgestaltung a) Dauerhafte Zusammenarbeit oder Beauftragung je nach Bedarf? b) Eine grundlegende Frage treuhänderische Bearbeitung oder Forderungsabtretung? c) Was sollte der Inkassovertrag alles regeln? d) Wie Sie Ihre Forderungen im Auge behalten Inkassokosten und -provisionen a) Die Inkassokosten und was passiert, wenn der Schuldner nicht zahlt b) Die Erfolgsprovision Was von der Schuldnerzahlung letztendlich für Sie übrig bleibt III. Der Schuldner ist im Ausland IV. Gründe, die für eine Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen sprechen V. Die Forderungsbeitreibung durch einen Rechtsanwalt VI. Wird die ärztliche Schweigepflicht durch Outsourcing verletzt? Worauf Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts achten sollten VII. Die Folgen einer fehlenden Einwilligungserklärung Die strafrechtlichen Folgen wo kein Kläger, da kein Richter Die zivilrechtlichen Folgen

10 XII Inhaltsverzeichnis a) Warum ist die Forderungsabtretung an eine ärztliche Verrechnungsstelle nichtig? b) Folgen bei der Beitreibung durch ein Inkassounternehmen G. Fazit H. Gesetzestexte I. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches II. Strafrechtliche Normen III. Bundesdatenschutzgesetz IV. Gebührenordnungen (Auszüge) Gebührenordnung für Ärzte Gebührenordnung für Zahnärzte V. Gerichtsgebührentabelle (Auszug) VI. Versicherungsvertragsgesetz I. Anschriften der Mahngerichte für die Durchführung des Mahnverfahrens Literatur I. Aufsätze II. Dissertationen III. Kommentare IV. Lehrbücher V. Studien Sachverzeichnis

11 Abkürzungsverzeichnis XII Abkürzungsverzeichnis aa anderer Ansicht aao am angegebenen Ort ABl. EU Amtsblatt der Europäischen Union Ärzte-ZV Zulassungsverordnung für Vertragsärzte af alte Fassung AG (Ort) Amtsgericht (Ort) Anm Anmerkung Art. Artikel ASiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit BÄK Bezirksärztekammer BÄO Bundesärzteordnung Basel I und Basel II Eigenkapitalvorschriften für Banken, die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgeschlagen wurden BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht BDSG Bundesdatenschutzgesetz Bez BG Bezirksberufsgericht BFH Bundesfinanzhof BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGB-Gesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe auch GbR) BGBl I Bundesgesetzblatt Teil 1, Jahr, Seite BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band, Seite BMF Bundesministerium der Finanzen BMV-Ä Bundesmantelvertrag Ärzte BPflV Bundespflegesatzverordnung BRAO Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung BR-Drucks. Drucksachen des Deutschen Bundesrates BStBl. I Bundessteuerblatt, Teil 1 BT-Drucks. Drucksachen des Deutschen Bundestages BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts, Band, Seite DRG Diagnosis Related Groups e. G. eingetragene Genossenschaft EBM/EBMplus Einheitlicher Bewertungsmaßstab EGZPO Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung EGVVG Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof e. V. eingetragener Verein

12 XIV Abkürzungsverzeichnis GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GG Grundgesetz GKG Gerichtskostengesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz GMG Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz GMG) GOÄ Amtliche Gebührenordnung für Ärzte GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte GKV Gesetzliche Krankenversicherung GVG Gerichtsverfassungsgesetz hm herrschende Meinung HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOZ Honorarordnung der Zahnärzte (im Entwurf) InsO Insolvenzordnung i. S. d. im Sinne des i.v. m. in Verbindung mit KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung KG Berlin Kammergericht Berlin = Oberlandesgericht KHEntgG Krankenhausentgeltgesetz LG Landegericht (Ort) LK-Bearbeiter Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch MB/KK94 Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung 1994 MBO-Ä (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte MBO-ZÄ Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer MRRG Melderechtsrahmengesetz MVZ Medizinische Versorgungszentren mwn mit weiteren Nachweisen nf neue Fassung OLG Oberlandesgereicht (Ort) PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz RdNr Randnummer RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz SG Sozialgericht SGB Sozialgesetzbuch SGG Sozialgerichtsgesetz StGB Strafgesetzbuch UStG Umsatzsteuergesetz VÄndG Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vgl. vergleiche VVG Versicherungsvertragsgesetz VV-RVG Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ZPO Zivilprozessordnung ZHG Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde ZustVV Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren

13 Zeitschriften und Online-Publikationen XV Zeitschriften und Online-Publikationen Ärzte Woche online Ärzte Zeitung Dtsch Ärztebl FINANZtest JournalMed MBZ MedR NJW NJW-RR Urologische Nachrichten online VersR Deutsches Ärzteblatt Jahr; Seite Jahr, Heft, Seite Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte Medizinrecht, Jahr, Seite Neue Juristische Wochenschrift, Jahr, Seite NJW-Rechtsprechungsreport, Jahr, Seite Versicherungsrecht, Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadenersatzrecht, Jahr, Seite

14 I. Gesundheitsreformen und ihre Nebenwirkungen 1 A. Vom Arzt zum Unternehmer ein unaufhaltsamer Wandel? I. Gesundheitsreformen und ihre Nebenwirkungen Gehören Sie zu der Generation von Ärzten, die zu einer Zeit das Medizin- oder Zahnmedizinstudium abgeschlossen haben, zu der ein Vertrag als Kassenarzt noch als sichere Einkommensquelle galt, die neben einem guten Einkommen einen wohlverdienten Ruhestand nahezu garantierte? Die Realität sieht inzwischen freilich anders aus. Das durchschnittliche Honorar eines Allgemeinmediziners / Praktischen Arztes betrug im Jahr 2004 insgesamt Euro, das der Gebietsärzte ohne Allgemeinmedizin immerhin Euro. 1 Zwar gibt es nach wie vor Spitzenverdiener unter den Ärzten. Ärztliche oder zahnärztliche Einzelpraxen, die Bruttoeinnahmen in Höhe von einer Million Euro und mehr erwirtschaften, stellen freilich eine Minderheit dar. Am anderen Ende der Einkommensliste befindet sich zudem mehr als nur eine Handvoll von Ärzten, deren Bruttoeinnahmen nicht einmal Euro im Jahr betragen. 2 Heute kann ein Arzt durchschnittlich noch ca. 65 % 3 seines Umsatzes in der Praxis durch die Behandlung gesetzlich Krankenversicherter erwirtschaften. Bei den Zahnärzten fallen die Zahlen noch drastischer aus: Im Jahr 1977 entfielen noch drei Viertel des Umsatzes auf die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten, im Jahr 2004 ist dieser Anteil bereits auf knapp 53 % gesunken. 4 Für die Umsatzeinbußen aus der kassenärztlichen Versorgung sind mehrere Faktoren verantwortlich. Einerseits wurden Leistungen aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherungen gestrichen. Andererseits hat, nach den Ergebnissen einer Studie 5 zu urteilen, bereits die zum in Kraft getretene Gesundheitsreform 6 bei den Patienten gleichzeitig zu einer veränderten Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen geführt. Sowohl aufgrund des Wegfalls der Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Medikamente als auch der Einführung der Praxisgebühr geht, den Ergebnissen der genannten Studie zufolge, mehr als jeder dritte Bundesbürger seltener zum Arzt. Während die kassenärztlichen Leistungen den Patienten eine medizinische Grundversorgung bieten, werden für Ärzte umgekehrt die Einnahmen aus der Behandlung von Kassenpatienten künftig nur noch die Basis ihres Einkommens darstellen. Wer Angaben gemäß der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland, S. 54. Angaben gemäß Statistischem Bundesamt, Fachserie 2, Reihe , S. 15. Angaben gemäß Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit 2006, S. 8. Fedderwitz, Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte, 12/2006, S. 25. Health Care Monitoring 2004, Gesundheitsverhalten, Selbstmedikation und Krankenversicherung. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz GMG), BGBl I 2003, S

15 2 A. Vom Arzt zum Unternehmer ein unaufhaltsamer Wandel? als Arzt mit seiner Praxis überleben will, muss zwangsläufig andere Einnahmequellen und neue Märkte erschließen. Erst die Honorare aus der Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlerleistungen werden das Einkommen vieler niedergelassener Ärzte künftig sichern. Selbst bei der Behandlung von Privatpatienten sind die Zeiten härter geworden. Neben den gesetzlichen Krankenversicherern setzen inzwischen auch die privaten den Rotstift an. Gleichzeitig nehmen sie die Abrechnungspraxis der Ärzte genauer unter die Lupe, als dies früher üblich war. Patienten laufen daher immer häufiger Gefahr, einzelne, von ihrem Arzt in Rechnung gestellte Abrechnungspositionen vom privaten Krankenversicherer entweder gar nicht oder nur zum Teil erstattet zu bekommen. Sozusagen als Service bietet deshalb der Verband der privaten Krankenversicherer inzwischen ein Prüfprogramm an, mit dem Patienten kontrollieren können, ob die Arztrechnung mit den Abrechnungsbestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte im Einklang steht. Gleichzeitig wird den Patienten ausdrücklich empfohlen, Rechnungen, zu denen das Prüfprogramm Anmerkungen erstellt hat, erst dann zu begleichen, wenn der Versicherer die Rechnung vollständig überprüft und den Betrag erstattet hat. Als Arzt, der seine Leistungen termingerecht und mangelfrei erbracht hat, werden Sie schon allein aus diesem Grund in dem einen oder anderen Fall deutlich länger auf Ihr Geld warten müssen. Ein Facharzt, der sich nicht damit abfinden wollte, dass ein Versicherer seinen Versicherungsnehmern ausdrücklich empfiehlt, die Honorarnoten erst nach Überprüfung durch den Versicherer zu begleichen, setzte sich deshalb gegen diese Praxis zur Wehr. Das Landgericht München 7 hat die Auffassung des klagenden Arztes jedoch nicht bestätigt. In ihrer Begründung führten die Richter aus, bei der Güterabwägung zwischen den Interessen des Arztes, seine Rechnung umgehend beglichen zu bekommen, und dem Interesse der Allgemeinheit, die Ausgaben im Gesundheitswesen einzuschränken, sei hier dem Allgemeininteresse der Vorzug zu geben. Die gründliche Überprüfung der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen durch einen Fachmann vor Begleichung des Honorars sei daher legitim und rücke den abrechnenden Arzt auch nicht in ein schlechtes Licht. Der Versicherer käme damit lediglich seinen Aufklärungs- und Beratungspflichten nach. Je mehr Sparpotenzial die privaten Krankenversicherer noch entdecken werden, umso häufiger müssen Sie damit rechnen, dass eine Rechnung oder einzelne Positionen Ihrer Honorarabrechnung zurückgewiesen werden. Rechnungspositionen, für die Klärungsbedarf mit dem Versicherer entsteht, bedeuten zwangsläufig eine Zahlungsverzögerung. Hier kann nur eine Optimierung des Abrechnungswesens oder eine Auslagerung an einen Abrechnungsprofi vor längeren Zahlungsverzögerungen schützen. Selbst in der Vergangenheit mussten Sie sich mit der verspäteten Bezahlung Ihrer Honorarrechnungen und einzelnen unbezahlten Rechnungen auseinandersetzen. Das war ärgerlich und sicherlich manchmal auch schmerzhaft. Doch jetzt hat das Problem ganz neue Dimensionen erreicht. Wer 30 bis 50 % seines Praxisumsatzes 7 LG München, Urteil vom 19. Februar O /01.

16 II. Vom Arzt zum Unternehmer 3 aus den Honoraren von Privatpatienten und Selbstzahlern lukriert, muss sich zwangläufig mit der Kehrseite der neu gewonnenen Freiheit im Unternehmen Arztpraxis auseinandersetzen. Wer als Manager am freien Markt agiert, trägt zwangsläufig die damit verbundenen unternehmerischen Risiken. Zahlungsverzögerungen sind nur ein kleiner Teil davon. Womit bisher schon der kleine Handwerksbetrieb genauso gekämpft hat wie der weltweit tätige Konzern, hält nun in zunehmendem Maße Einzug in der Arztpraxis: Forderungsausfälle und Zahlungsverzögerungen gehören mittlerweile in der Arztpraxis zur Tagesordnung. II. Vom Arzt zum Unternehmer Ob Handwerksbetrieb, Hersteller von komplizierter Software oder Versandhändler, jedem Unternehmer stehen je nach Branche und Tätigkeit unterschiedliche Instrumente zur Verfügung, um Forderungsausfälle und Zahlungsverzögerungen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Was wäre nun naheliegender als die bewährten Sicherungsinstrumente wie eine Anzahlung, einen Eigentumsvorbehalt oder andere Maßnahmen in der Arztpraxis einzusetzen? Wie bei Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberatern und einigen anderen freiberuflich Tätigen lassen sich die in vielen Fällen bewährten Sicherungsinstrumente nicht ohne Weiteres auf den Einsatz beim Arzt übertragen. All den genannten Berufen ist mit dem Arztberuf eines gemeinsam: Die Beziehung zwischen dem Ratsuchenden und dem Fachmann ist in mehrfacher Hinsicht nicht mit einer gewöhnlichen Kundenbeziehung zu vergleichen. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient setzt ein starkes Vertrauen voraus und wurzelt in starkem Maße in der menschlichen Beziehung und ist daher weit mehr als eine juristische Beziehung. 8 So beschrieb der Bundesgerichtshof in einer frühen Entscheidung zur Sterbehilfe die Beziehung zwischen Arzt und Patient. Schließlich geht es wie bei keiner anderen Vertragsgestaltung im schlimmsten Fall um Leben und Tod. Das Vertrauen des Patienten in die ärztliche Leistung, die notwendige Sensibilität im Umgang mit schwierigen Lebenssituationen, Empathie und Zuwendung lassen sich selbst mit noch so viel juristischem Geschick nicht in Vertragsklauseln kleiden. Das Vertrauen kann nur im Laufe der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Patient wachsen. Stimmt die Chemie zwischen den beiden nicht, dann wird in der Regel gar keine (neue) vertragliche Beziehung zustande kommen, sofern es sich nicht gerade um einen Notfall handelt. Seit dieser Entscheidung, die der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1959 gefällt hat, haben sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen gravierend verändert. Neben dem klassischen Auftrag, den Patienten zu heilen oder ihm zumindest Lin- 8 BGHZ 29, S. 46 ff, S. 53 = NJW 1959, S. 811 ff, S. 813.

17 4 A. Vom Arzt zum Unternehmer ein unaufhaltsamer Wandel? derung durch ärztliches Handeln zu verschaffen, nehmen weitere Dienstleistungen, die sowohl der Vorsorge als auch der ästhetischen Veränderung dienen können, einen immer breiteren Raum ein. Das hat jedoch Konsequenzen für die Beziehung zwischen Arzt und Patient. Neben dem vom Bundesgerichtshof so treffend charakterisierten Arzt-Patienten-Verhältnis tritt zunehmend die auf eine ganz bestimmte Leistung bezogene, vertragliche Komponente in den Vordergrund. Wie kaum in einem anderen Beruf stehen neben den nüchternen vertraglichen Regeln zusätzlich noch ethische wie auch moralische Verpflichtungen. Das Verhältnis zwischen (Standes-)Recht und Moral haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts folgendermaßen beschrieben: Die Standesethik steht nicht isoliert neben dem Recht, sie wirkt allenthalben und ständig in die rechtlichen Beziehungen des Arztes zum Patienten hinein. Weit mehr als sonst fließt im ärztlichen Berufsbereich das Ethische mit dem Rechtlichen zusammen. 9 Zwischen diese juristischen, moralischen und ethischen Regeln drängen sich nun zunehmend wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Behandlung Ihrer Patienten in den Vordergrund. Mit dem Kostendämpfungsgesetz 1977 wurde Ärzten erstmals die Pflicht auferlegt, bei der Verordnung von Arzneimitteln neben der medizinischen Notwendigkeit auch finanzielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Einnahmen aus den Kassenarztverträgen reichen mittlerweile bestenfalls dazu aus, die Praxis über Wasser zu halten. Wirtschaftliches Handeln und Denken sind deshalb für Sie als niedergelassenem Arzt inzwischen genauso zum Überleben notwendig, wie für den selbstständigen Handwerker um die Ecke. Freilich ist mit dem wirtschaftlichen Denken spätestens bei der Honorarabrechnung Schluss. Das Ergebnis Ihrer kassenärztlichen Leistung wird durch Budgets limitiert. Die ärztliche bzw. zahnärztliche Gebührenordnung lässt ein sorgfältig kalkuliertes Pauschalhonorar nicht zu. Eine leistungsorientierte Bezahlung kann nur in dem engen Rahmen der Gebührenordnungen erfolgen. Gleichzeitig müssen Sie sich mit anderen, neuen Erfahrungen des Marktes auseinandersetzen: Ihre medizinische Leistung wird in vielen Fällen von den Patienten als selbstverständlich vorausgesetzt. Umgekehrt nehmen es die Patienten dagegen beim Bezahlen Ihrer Honorarabrechnung nicht immer so genau. Das unternehmerische Denken und Handeln in der Arztpraxis beschert Ihnen also jetzt noch eine zusätzliche Herausforderung. Wie können Sie mit dieser Situation am besten umgehen? Sie haben zunächst einmal die Wahl zwischen zwei recht unterschiedlichen Lösungen: w Sie können ab sofort die Leistungen an selbstzahlende Patienten oder Privatpatienten einstellen und damit dem Risiko des Forderungsausfalls und verspäteter Zahlungen aus dem Weg gehen. Das wird mit erheblichen finanziellen Einschränkungen bis hin zur Praxisaufgabe verbunden sein. w Im anderen Fall lassen Sie den Selbstzahlern und dem Forderungsmanagement freien Lauf. Offene Rechnungen werden verwaltet und die Forderungsbei- 9 BVerfGE 52, 131 = NJW 1979, S ff, S mit dem Zitat von Schmidt, Der Arzt im Strafrecht, in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, S. 2.

18 III. Forderungsausfälle es trifft immer nur die anderen 5 treibung beschränkt sich bestenfalls auf das gelegentliche Mahnen der Patienten. Mit einem aktiven Forderungsmanagement hat weder die eine noch die andere Lösung etwas zu tun. Wenn Sie sich auf das Abenteuer als Unternehmer einlassen (wollen), dann heißt das nicht nur, sich den Risiken zu stellen, sondern vor allen Dingen, Forderungen aktiv zu managen. Wo Sie sich auf der Skala zwischen den beiden Extremlösungen letztendlich bewegen, hängt freilich von einer ganzen Reihe von Faktoren ab: w Ihrer eigenen Risikobereitschaft w Ihrer Schmerzgrenze was Forderungsausfälle anbelangt und w letztendlich wirtschaftlichen Erwägungen. Sie müssen daher nicht zwangsläufig sämtliche zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Reduzierung Ihrer Forderungsausfälle einsetzen. Deshalb gibt es auch kein Patentrezept für ein erfolgreiches Forderungsmanagement, sondern nur maßgeschneiderte Lösungen, die auf die Bedürfnisse des Einzelnen abgestimmt sind. Die Beschreibung zielführender Maßnahmen dient in erster Linie der Erleichterung Ihrer Entscheidungsfindung. Schließlich haben alle in Betracht kommenden Mittel gewisse Vor- und Nachteile. Als Arzt oder Zahnarzt bringen Sie zugleich hervorragende Eigenschaften und Fähigkeiten mit, die Ihnen den Umgang mit säumigen Zahlern erleichtern werden. Denn in Ihrem Beruf gehört es sozusagen zum Tagesgeschäft, bei Ihren Patienten bestehende Risiken zu erkennen, sie sorgfältig einzuschätzen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Sie werden deshalb sehr schnell lernen, mit den Risiken des freien Marktes umzugehen, die geeigneten Instrumente auszuwählen und zur richtigen Zeit einzusetzen, um Forderungsausfälle auf ein für Sie vertretbares Maß zu reduzieren. III. Forderungsausfälle es trifft immer nur die anderen 1. Harte Fakten der zahlungsunfähige Patient Mit Forderungsausfällen verhält es sich ähnlich wie mit schwerwiegenden Erkrankungen: Jeder denkt, es treffe immer nur die anderen. Selbst Rechtsanwälte bleiben nicht von Forderungsverlusten verschont. Nach einer jüngst veröffentlichten Studie 10 gehen ihnen rund 5 % ihres Kanzleiumsatzes verloren. Während Online-Händler bis zu 15 % der Bestellsumme als Forderungsausfall verzeichnen, muss eine Arztpraxis nach Angaben einer führenden ärztlichen Verrechnungsstelle im Durchschnitt nur ca. 3 % ihres Umsatzes abschreiben Hommerich/Kilian in: Dreske/Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarung deutscher Rechtsanwälte, S. 15. Laut Angaben in den Urologische Nachrichten vom

19 6 A. Vom Arzt zum Unternehmer ein unaufhaltsamer Wandel? Die Gründe, weshalb Patienten die Honorarnote entweder verspätet oder gar nicht begleichen, sind vielfältig. Zum einen hält sich nach wie vor das Bild vom Arzt als Spitzenverdiener hartnäckig in den Köpfen der Bevölkerung. Deshalb mag der eine oder andere Patient die Rechnung seines Arztes schon einmal ein wenig länger liegen lassen, in der Annahme, dass der Doktor das Geld nicht so dringend braucht, weil er die Situation aufseiten der Ärzte nicht realistisch einschätzt. Daneben spielt ein anderer, schwergewichtiger Grund eine Rolle. Die jährlich veröffentlichten Insolvenzzahlen sprechen eine deutliche Sprache. Insolvenz bedeutet, dass Unternehmen oder Privatpersonen dauerhaft ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Von den insgesamt Insolvenzfällen, die wir im Jahr 2006 in Deutschland zu verzeichnen hatten, entfielen rund Fälle auf Privatpersonen, die eine Verbraucherinsolvenz beantragt haben 12. Die eingeleiteten Verfahren sind allerdings nur die Spitze des Eisberges. Mehr als jeder zehnte erwachsene Einwohner in Deutschland galt im Jahr 2007 als überschuldet 13 und weist nachhaltige Zahlungsstörungen auf, ohne dass die betroffenen Personen bisher das Insolvenzverfahren beantragt haben. Sind die Gesamtausgaben dauerhaft höher als die Einnahmen, dann ist bald der Punkt erreicht, an dem der Betroffene seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Er gilt dann als überschuldet. Sowohl unter denjenigen, die bereits das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet haben, als auch unter den Überschuldeten befinden sich zwangsläufig Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, neben anderen Zahlungsverpflichtungen ihre längst fällige Arzt- oder Zahnarztrechnung zu begleichen. Gleichzeitig werden Patienten unfreiwillig zum Selbstzahler, weil sie sich die Beiträge zu einer Krankenversicherung nicht mehr leisten können oder der Versicherer den Versicherungsvertrag bereits gekündigt hat. Für diejenigen, die noch in den Genuss eines Krankenversicherungsschutzes gelangen, wird das Erstattungssystem der privaten Krankenversicherer zum Rettungsanker. Der Patient reicht die Rechnung beim Versicherer ein, kassiert den Betrag und stopft damit andere (Finanzierungs-)Löcher. Als Arzt finden Sie sich jetzt unfreiwillig in der Rolle des Zwischenfinanzierers wieder. Der Patient wartet in dieser Situation schon mal die erste und die zweite Mahnung ab, bis eine Zahlung erfolgt. Diese Erfahrung machen zunehmend auch die privatärztlichen Verrechnungsstellen, die im Durchschnitt fast jede fünfte Arztrechnung anmahnen müssen. 14 Häufig hat sich die Situation bei dem Patienten jedoch schon zugespitzt. Andere Gläubiger betreiben nach Erlangung eines Vollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Wird das Girokonto gepfändet, dann hat dies zur Folge, dass dem Schuldner zwar das Geld zum Lebensunterhalt verbleiben muss, alle darüber hinausgehenden Beträge jedoch von der Kontopfändung erfasst werden. Hat der Patient in der Zwischenzeit Ihre Rechnung bei seinem privaten Krankenversicherer eingereicht und wird der Betrag nun auf das gepfändete Konto überwiesen, dann unterliegt der Erstattungsbetrag zwangsläufig der Kontenpfän Angaben gemäß Statistischem Bundesamt Deutschland. Angaben gemäß SchuldnerAtlas Deutschland 2007, S. 3. journalmed, Ärzte beklagen schlechte Zahlungsmoral, Online-Beitrag vom

20 III. Forderungsausfälle es trifft immer nur die anderen 7 dung. Das Geld vom Krankenversicherer ist jetzt weg und Ihre Rechnung ist nach wie vor offen. Der unpfändbare Betrag, der dem Schuldner in jedem Fall verbleiben muss, wird nicht ausreichen, um Ihre Honorarnote zu begleichen. Sie werden auf Ihr Geld warten müssen. Es ist daher keine Frage mehr, ob Sie in Ihrer Praxis irgendwann einen Forderungsausfall zu verzeichnen haben werden, sondern lediglich die Frage, wann. Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb Menschen zahlungsunfähig werden. Neben Langzeitarbeitslosigkeit gelten eine Scheidung oder Trennung und eine gescheiterte Selbstständigkeit als Hauptursachen für die Überschuldung. 15 Daneben kann gerade auch eine langandauernde Erkrankung Menschen sehr schnell aus dem Erwerbsleben katapultieren und sie nahtlos in die Schuldenfalle führen. Das haben Wissenschaftler der Universität Mainz in einer Untersuchung bestätigt. 16 Zahlungsverpflichtungen, die mit dem ursprünglichen Einkommen mehr oder weniger problemlos bedient werden konnten, werden durch die Krankheit oder einen frühzeitigen Renteneintritt mit gekürzten Bezügen auf Dauer zum Zahlungsproblem. 2. Böse Buben gibt es überall der zahlungsunwillige Patient Neben dem Patienten, der seinen Zahlungsverpflichtungen nicht (mehr) nachkommen kann, weil er in eine finanzielle Krise geraten ist, müssen Sie sich zwangsläufig auch mit denjenigen auseinandersetzen, die zahlungsunwillig sind. Diese lassen sich erfahrungsgemäß in zwei Gruppen einteilen: Auf der einen Seite stehen diejenigen Schuldner, die aufgrund ihres Schuldenberges resigniert haben. Aus dem ursprünglich zahlungsunfähigen Patienten hat sich ein unwilliger entwickelt, der munter weiter Schulden produziert. Daneben gibt es Personen, die bewusst einen Schuldenberg angehäuft haben, ihr Vermögen verschieben und sich als völlig verarmt präsentieren. Das ist dann der Schuldner, der mit dem neuesten Fahrzeugmodell der gehobenen Mittelklasse vor Ihrer Praxis vorfährt, von Ihnen rasch eine Behandlung erwartet und Ihnen gleichzeitig erklärt, dass er nun im Moment wirklich nicht zahlen könne, vielleicht in ein oder zwei Monaten, wenn seine Geschäfte wieder besser laufen. Inzwischen kursieren im Internet eine Reihe von Gebrauchsanleitungen von selbst ernannten Schuldenkönigen, die zeigen sollen, wie es funktioniert. Die Gebrauchsanleitungen haben nur eines zum Ziel: Sie als Gläubiger um Ihr wohl verdientes Geld zu bringen. Geld werden Sie von diesem Schuldnerexemplar so lange nicht bekommen, wie Sie ihm keinen Strich durch seine gut ausgeklügelte Rechnung machen Angaben laut Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband vom Schuldenreport Trupke, Ärzte Zeitung vom Wie Sie den Machenschaften eines selbst ernannten Schuldenkönigs erfolgreich begegnen können, zeigt Ihnen der Abschnitt Die Schuldnertricks und wie Sie damit umgehen sollten ab Seite 159.

21 8 A. Vom Arzt zum Unternehmer ein unaufhaltsamer Wandel? 3. Führt auch Ihr Mahnwesen ein Stiefkinddasein? All diesen Schuldnern kommt eines zugute: der nachlässige Umgang der Gläubiger mit ihren Forderungen: w Kennen Sie das Thema Forderungsausfälle auch nur vom Hörensagen? w Können Sie aus dem Stand heraus die Frage beantworten, wie viele überfällige Patientenrechnungen Sie derzeit haben? w Wissen Sie, ob Ihre Patienten die Rechnungen pünktlich bezahlen? Nein? Dann befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Meist fällt die Misere nämlich erst am Ende des Kalenderjahres oder spätestens zu Beginn des neuen Jahres auf, wenn sich viele Ärzte ans Werk machen, Ordnung in die Buchhaltung zu bringen. Der Stapel unbezahlter Patientenrechnungen lässt sich nicht verleugnen. Gemahnt wird, wenn man gerade Zeit hat, also genau gesagt selten und in unregelmäßigen Abständen. Schließlich gehört das Mahnwesen nicht gerade zu Ihren Kernkompetenzen als Arzt. Zumindest haben Sie das bisher geglaubt. Oder haben Sie inzwischen resigniert, weil das sporadische Mahnen nicht den gewünschten Erfolg zeigt? Schließlich ist die schlechte Zahlungsmoral der Patienten schuld daran, wenn Sie nicht pünktlich zu Ihrem Geld kommen, oder? Wenn sich schon an dem Zahlungsverhalten der Patienten nichts ändern lässt, warum sollten Sie dann zusätzlich mehr Zeit und Geld als unbedingt notwendig in die Beitreibung Ihrer offenen Patientenrechnungen investieren? Sicherlich fallen Ihnen spontan gleich mehrere Dinge ein, für die Sie gerne mehr Geld ausgeben würden. Viele Unternehmer, die diese Auffassung vertreten, bedenken freilich nicht, welchen Eindruck sie damit bei Ihren Kunden hinterlassen. Unregelmäßige Mahnläufe und hektische, unkoordinierte Aktionen bleiben nämlich nicht ohne Folgen. Kunden und da sind die Patienten in Ihrer Praxis keine Ausnahme reagieren recht schnell auf ein vernachlässigtes Mahnwesen. Unfreiwillig signalisieren Sie dem Patienten mit einer Rechnung, die bei Gelegenheit geschrieben wird, und einer Mahnung, die irgendwann folgt, dass Sie den Rechnungsbetrag eigentlich gar nicht so dringend benötigen. Wenn dem so ist, dann kann sich der Patient mit dem Bezahlen ja noch ein wenig Zeit lassen. Die Spirale beginnt sich zu drehen. Das ist freilich nur die halbe Wahrheit: Wer seiner Buchhaltung und damit seinen offenen Forderungen keine allzu große Bedeutung beimisst, wird zwangsläufig weder Geld noch Zeit in die notwendige eigene Ausbildung, noch in die der Mitarbeiter stecken. Erst wenn die Zahlungsverzögerungen oder gar Forderungsausfälle zu einem ernsthaften Problem werden, wird händeringend nach einer rettenden Lösung gesucht. Auf die Schnelle lässt sich in dieser Situation in der Regel kaum etwas bewegen. In der Zwischenzeit wächst der Berg der unbezahlten Rechnungen munter weiter. Auf Dauer bleibt das freilich nicht ohne Folgen. Schließlich müssen Sie die Miete für die Praxisräume jeden Monat pünktlich bezahlen und Ihre Mitarbeiter erwarten am Monatsende ihr Gehalt. Da kann der von der Bank eingeräumte Überziehungskredit schnell ausgeschöpft sein. Noch etwas anderes kommt hinzu: Während andere Unternehmer bei ihrer Preisgestaltung je nach Kundenstruktur bereits einen bestimmten Prozentsatz vom Um-

22 III. Forderungsausfälle es trifft immer nur die anderen 9 satz an Forderungsausfällen und Zahlungsverzögerungen einkalkulieren, bleibt Ihnen als Arzt dagegen nur der schmale Spielraum, die Ihnen die GOÄ bzw. GOZ lässt. Forderungsausfälle sieht die Struktur der Gebührenordnungen nämlich nicht vor. Deshalb wiegt jede unbezahlte Rechnung doppelt schwer. Messen Sie daher Ihrem Mahnwesen den Stellenwert zu, der zwingend notwendig ist. Nehmen Sie es in die eigene Hand und erklären Sie es ab sofort zur Chefsache! 4. Forderungsbeitreibung als Kundenbindungsprogramm ein Widerspruch in sich? Neben den Einnahmen aus der Behandlung von Kassen- und Privatpatienten werden Selbstzahlerleistungen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Privatpatienten und Selbstzahler sind Kunden Ihres Unternehmens, deren Zahlungsfähigkeit und -willigkeit gleichzeitig ein Risikofaktor im Hinblick auf Ihre Liquidität und damit letztendlich den Fortbestand Ihrer Praxis in ihrer heutigen Form ist. Nun sollen Sie beim Kunden Patient die längst fällige Zahlung Ihres Honorars anmahnen. Die neue Herausforderung als Forderungsmanager erscheint auf den ersten Blick als schier unlösbarer Rollenkonflikt. Schließlich ist die persönliche Beziehung zwischen Arzt und Patient etwas ganz Besonderes, wie der Bundesgerichtshof in einer frühen Entscheidung schon treffend ausgeführt hat, und stellt deshalb weitaus mehr als eine gewöhnliche Kundenbeziehung dar. Das Mahnen und Beitreiben der offenen Honorarnoten wird deshalb häufig als Fremdkörper in der Beziehung zwischen Kunde und Dienstleister betrachtet. Das muss freilich nicht sein. Während am Beginn der langen Kette zwischen Arzt und Patient zunächst das Ziel steht, neue Patienten für die Praxis zu gewinnen und zusätzlich Dienstleistungen außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Krankenversicherungen anzubieten, soll das Forderungsmanagement den Patienten letztendlich zur pünktlichen Begleichung der Honorarnote bewegen. Es ist daher Teil eines umfangreichen Kundenmanagements. Eine vertrauensvolle Beziehung kann jedoch nur dann gedeihen, wenn der Umgang miteinander auch in unangenehmen Situationen fair und offen ist. Die umfassende medizinische Aufklärung des Patienten, damit dieser sich ein Bild über die Behandlungsrisiken machen kann, ist nur ein typisches Beispiel in Ihrem Beruf. Aus der Umgangsregel ist inzwischen eine Rechtspflicht geworden und Sie werden regelmäßig Patienten mit einer unbequemen Wahrheit konfrontieren (müssen). Auch im Forderungsmanagement geht es in erster Linie darum, klare Verhältnisse zu schaffen. Deshalb sollten Sie sich nicht scheuen, Ihre Patienten an die Begleichung der Rechnung zu erinnern. Rufen Sie bei Ihren säumigen Patienten ins Gedächtnis, dass es zu einem fairen Umgang zwischen Arzt und Patient gehört, Ihre in Rechnung gestellte Leistung fristgerecht zu honorieren. Wie lassen sich nun die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten notwendigen Maßnahmen mit Ihren juristischen, ethischen und moralischen Verpflichtungen als Arzt in Einklang bringen? Völlig losgelöst von diesen recht unterschiedlichen Ver-

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