Eckpunkte / Hintergrundpapier Erste Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Eckpunkte / Hintergrundpapier Erste Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen"

Transkript

1 RS II 1/Sonnek Bonn, 23. März 2007 Az.: RS II /02 Eckpunkte / Hintergrundpapier Erste Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen Die geplante Änderungsverordnung umfasst Änderungen der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung. Sie soll in erster Linie dringend erforderliche Änderungen und Ergänzungen aufgreifen, die sich aus den Erfahrungen beim Vollzug der Verordnungen ergeben haben. 1. Änderungen für den Regelungsbereich der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung zur medizinischen Forschung Geplant sind Änderungen der Regelungen zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung. Hier hat sich gezeigt, dass das bestehende Regelungssystem vereinfacht werden muss, um die entsprechenden Genehmigungsverfahren für Forschungsvorhaben zu beschleunigen. Kern der Regelungen zur medizinischen Forschung ist das Genehmigungserfordernis. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) ist seit dem Jahr 2001 für die Erteilung der Genehmigungen zuständig Das BfS hat auf Grund seiner inzwischen mehrjährigen Vollzugserfahrung eine Reihe von Änderungsvorschlägen eingebracht, die die Genehmigungsverfahren vereinfachen sollen. a) Ein Teil der bisher als Genehmigungsvoraussetzungen formulierten Anforderungen soll zukünftig in den Katalog der während der Tätigkeit fortlaufend zu beachtenden Pflichten aufgenommen werden ( 24 Abs. 1 Nr. 4 und 7, 83 Abs. 6 StrlSchV; 28b Abs. 1 Nr. 4 und 7, 25 Abs. 1a RöV, 34 Abs. 3 und 4). b) Eine neue Regelung ( 24 Abs. 1a StrlSchV, 28b Abs. 1a RöV) soll für den Fall der radiologischen oder nuklearmedizinischen Begleitdiagnostik bei Forschungsvorhaben das Genehmigungsverfahren deutlich erleichtern. Bei Forschungsvorhaben, die der Prüfung von Sicherheit oder Wirksamkeit eines therapeutischen Verfahrens an geschäftsfähigen, einschlägig erkrankten Probanden (d.h. Patienten, vgl. auch Begriffsbestimmung Proband, gesunder ) dienen, soll es zunächst ausreichen, wenn der Antragsteller das Votum einer beim Bundesamt für Strahlenschutz registrierten Ethikkommission vorlegt und nachvollziehbar darlegt, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung nicht selbst Gegenstand des Forschungsvorhabens ist, die Art ihrer Anwendung etablierten Standardverfahren in der medizinischen Heilkunde entspricht, Art und Häufigkeit der Anwendung dem Zweck des Forschungsvorhabens entsprechen und gewährleistet ist, dass die Anwendung ausschließlich an voll geschäftsfähigen Probanden erfolgt, bei denen eine Krankheit vorliegt, die im Rahmen des Forschungsvorhabens behandelt wird.

2 - 2 - Die neue Regelung erlaubt es der Genehmigungsbehörde, bei diesen Verfahren zukünftig vom Nachweis des überwiegenden Teils der der Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes 1 abzusehen. Der zustimmenden Stellungnahme einer beim Bundesamt für Strahlenschutz registrierten Ethikkommission kommt in diesem Fällen eine besondere Bedeutung zu, weil die Genehmigungsbehörde nur bei Zweifeln an den Darlegungen des Antragstellers oder einem ablehnenden Votum der Ethikkommission weitere Nachweise anfordern wird. c) Es wird klargestellt, dass die Grenzwerte ausschließlich für gesunde Probanden gelten ( 24 Abs. 2, 88 Abs. 2 und 3 StrlSchV, 28b Abs. 2, 28d Abs. 2 und Abs. 3 RöV). Wird ein Patient als Proband in eine Studie einbezogen, der an einer für die Studie relevanten Krankheit leidet, und ist mit der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung im Rahmen der Studie beabsichtigt, diese Krankheit zu heilen, gelten auch hier wie im gesamten Bereich der Heilkunde keine Grenzwerte. c) Die Regelung zur Deckungsvorsorge im Falle, dass das Forschungsvorhaben zugleich eine klinische Prüfung nach dem Arzneimittel- oder dem Medizinproduktegesetz darstellt ( 91 StrlSchV), soll um eine Regelung ergänzt werden, die es ermöglicht, die Deckungsvorsorge nicht für den gesamten Zeitraum der Verjährungsfrist nach 32 des Atomgesetzes von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis (sofern keine Kenntnis von Schaden) nachweisen zu müssen. Eine dem 91 StrlSchV entsprechende Regelung soll in die Röntgenverordnung aufgenommen werden. Die zwischen BMU, BfS und der Versicherungswirtschaft geführten Verhandlungen haben eine deutlich verbesserte Deckungsvorsorge für den Bereich der medizinischen Forschung nach der Strahlenschutzverordnung bewirkt. Die Versicherer bieten jetzt über die bisherige Probandenversicherung hinaus eine zusätzliche Haftpflichtversicherung an, die alle Haftungstatbestände der 26 ff. des Atomgesetzes umfasst und den Zeitraum, für den Deckung für eventuelle Schadenersatzansprüche zugesagt wird, von fünf auf zehn Jahre anhebt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass für den Bereich der medizinischen Forschung eine vollständige Deckung für einen Zeitraum von 30 Jahren durch eine Versicherung nicht zu erreichen ist. Die Versicherer begründen dies damit, dass sie selbst für das Forschungsrisiko auf dem Rückversicherungsmarkt keine Deckung erhalten. Die geplante Regelung trägt dieser Tatsache Rechnung und greift die entsprechenden Klauseln in den angebotenen Versicherungen auf. 2. Änderungen für den Regelungsbereich der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung zu nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten Mit der vorgesehenen Änderungsverordnung soll eine Liste der in Deutschland nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten als weitere Anlagen jeweils der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung angefügt werden ( 4 Abs. 3 i.v.m. Anlage XVI StrlSchV, 2a Abs. 3 i.v.m. Anlage 5 RöV).

3 Elektronische Kommunikation, E-Government Der im Zusammenhang mit dem Programm der Bundesregierung Bürokratieabbau und besseres Rechtsetzung aufgestellten Forderung nach Reduzierung der Kosten insbesondere für die Wirtschaft, die durch die Erfüllung rechtlich verursachter Informationspflichten entstehen, soll in einem ersten Schritt damit Rechnung getragen werden, dass die Zulässigkeit elektronischer Datenübertragung erweitert und auch von der Ermächtigung des 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, des Atomgesetzes Gebrauch gemacht werden soll, die Erteilung einer Genehmigung oder allgemeinen Zulassung in elektronischer Form vorzusehen ( 115 StrlSchV, 43 RöV). 4. Änderungen der Vorschriften über Genehmigung und Anzeige in der Strahlenschutzverordnung a) Entsprechend den Regelungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen soll zukünftig auch aa) für den Betrieb eines Beschleunigers mit geringem Gefährdungspotential und bb) für die Beförderung radioaktiver Stoffe ausschließlich ein Genehmigungsverfahren zur Verfügung stehen. Auf das bisher für einen Teilbereich mögliche Anzeigeverfahren soll verzichtet werden. Die Möglichkeit der Anzeige der unter Doppelbuchstabe aa angesprochenen Beschleuniger ist überflüssig, da es in der Praxis seit längerem keine derartigen Anzeigen mehr gab. Für die unter Doppelbuchstabe bb aufgeführte Beförderung besteht für den administrativen Aufwand kein deutlicher Unterschied zwischen Genehmigung und Anzeige, da auch im Anzeigeverfahren Begleitpapiere ausgestellt werden müssen. Dies ist für beide Punkte das Ergebnis der Diskussion mit den Vertretern der Länder im Fachausschuss Strahlenschutz, die sich daher auch für die Streichung der bisher vorgesehenen Anzeige ausgesprochen haben. b) Die Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe werden grundlegend überarbeitet und anwenderfreundlicher gestaltet. Gleichzeitig wird die bisherige Struktur miteinander verbundener Regelungen, wonach derjenige, der eine Anzeige nicht erstattet, gegen das Genehmigungserfordernis verstößt, aufgegeben. Damit wird einem Anliegen, das im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Gesetzes über hochradioaktive Quellen vorgetragen wurde (BT- Ausschussdrucksache 15(15)379**) und der Rechtsprechung Rechnung (z.b. OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 1999 Ss 610/98 278) getragen. 5. Neue Freigabewerte in der Strahlenschutzverordnung Die Änderungen der Anforderungen an konventionelle Abfalldeponien machen eine Änderung der im Jahr 2001 in Anlage III Tabelle 1 Spalte 9 der Strahlenschutzverordnung festgelegten Freigabewerte für entsprechende Deponien erforderlich, um sicherzustellen, dass auch künftig durch freigegebene abgelagerte oder eingebaute Stoffe auf

4 - 4 - solchen Deponien eine effektive Dosis im Bereich von 10µSv im Kalenderjahr nicht überschritten wird (Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der Sitzung vom 6./7. Dezember 2006 ). Dabei sollen alle Freigabewerte der SSK-Empfehlung in die Verordnung aufgenommen und Freigabewerte sowohl a) für eine Freigabe zur Beseitigung in einer MVA als auch b) zur Beseitigung auf einer Deponie für jeweils bis zu 100 Tonnen freizugebende Masse und bis zu 1000 Tonnen freizugebende Masse aufgenommen werden (Anlage III Tabelle 1 Spalten 5, 6 und 9a bis 9d StrlSchV). Dies erfordert eine Anpassung des 29 Abs. 2 StrlSchV. Zunächst soll klargestellt werden, dass die Freigabewerte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 nur für in einem Kalenderjahr zu erwartende Massen bis zu 1000 Tonnen Anwendung finden, und den Freigabeoptionen im Hinblick auf die Massen und die Entsorgungspfade Rechnung getragen werden ( 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StrlSchV). Des Weiteren wird bestimmt, dass einer Freigabeentscheidung die im Kalenderjahr zu erwartende freizugebende Masse zu Grunde zu legen ist ( 29 Abs. 2 Satz 5). Nachdem jetzt sowohl Freigabewerte für die Beseitigung auf einer Deponie als auch in einer Verbrennungsanlage gesondert in Anlage III Tabelle 1 ausgewiesen werden und nicht, wie bisher, nur ein Freigabewert für die Beseitigung, ist die jährliche Gesamtmasse freizugebender Stoffe ausdrücklich zu begrenzen. Daher dürfen in einem Kalenderjahr Stoffe zur Beseitigung auf einer Deponie nach Anlage III Tabelle 1 Spalten 9a und in einer Verbrennungsanlage nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9b nur freigegeben werden, wenn in beiden Entsorgungsanlagen insgesamt eine Masse von 100 Tonnen im Kalenderjahr nicht überschritten werden ( 29 Abs. 2 Satz 5 Buchstabe a StrlSchV). Dem entsprechend dürfen Stoffe zur Beseitigung auf einer Deponie nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9c und zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9d nur freigegeben werden, wenn in beiden Entsorgungsanlagen insgesamt eine Masse von Tonnen im Kalenderjahr nicht überschritten wird ( 29 Abs. 2 Satz 5 Buchstabe b StrlSchV). Darüber hinaus wird klar gestellt, dass bei einer Freigabe von Bauschutt und Bodenaushub mit einer zu erwartenden freizugebenden Masse von mehr als 100 bis zu 1000 Tonnen im Kalenderjahr entweder die Spalte 5, 9c oder 9d der Anlage III Tabelle 1 und bei einer Freigabe von Bauschutt oder Bodenaushub von mehr als 1000 Tonnen im Kalenderjahr die Freigabewerte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 6 maßgebend sind ( 29 Abs. 2 Satz 7 StrlSchV). Flankierend soll der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte verpflichtet werden, über die jetzigen Angaben zur Masse der freigegebenen Stoffe, der jeweiligen Freigabeart und, im Falle der Freigabe zur Deponierung, zum tatsächlichen Verbleib der Stoffe hinaus, der zuständigen Behörde auch die nach Absatz 3 erhobenen und aufgezeichneten Angaben zu den freigegebenen Radionukliden und deren spezifischer Aktivität jährlich mitzuteilen ( 70 Abs. 2 StrlSchV). Damit soll sichergestellt werden, dass zukünftig die zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzziele der Freigabe, insbesondere der von der Richtlinie 96/29/Euratom genannten Kollektivdosis von einem Personen-Sievert im Kalenderjahr durch alle freigegebenen Stoffe, erforderlichen Angaben bei den Behörden vorliegen.

5 Grenzüberschreitende Verbringung von NORM-Materialien Die Strahlenschutzverordnung enthielt bislang weder ausdrückliche Vorschriften bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von NORM-Materialien (Naturally Occurring Radioactive Material) noch sonstige Anforderungen an NORM- Materialien, die im Ausland angefallen sind und die nach Deutschland zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden sollen. Um eine unkontrollierte Verbringung dieser im Ausland angefallenen NORM-Materialien durch geeignete Strahlenschutzmaßnahmen auszuschließen, sollen die 97 und 98 durch entsprechende Pflichten ergänzt werden. Die Maßnahmen sollen sich an den für die in Deutschland anfallenden Rückstände und sonstigen Materialien getroffenen Regelungen mit dem Ziel orientieren, für im Ausland angefallene und ins Inland verbrachte Rückstände und sonstige Materialien ein gleichwertiges Schutzniveau herzustellen. Eine Verbringung von ausländischen Rückständen zur Beseitigung in Deutschland soll untersagt werden. 7. Weitere Änderungen für den Regelungsbereich der Strahlenschutzverordnung a) Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit die Verantwortung für ein Tier übernommen haben, soll ermöglicht werden, das ihnen anvertraute Tier auch während und nach einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen zu betreuen ( 3 Abs. 2 Nr. 33a; 37, 81 Abs. 5, 92a, 111). Entsprechende Regelungen waren bisher nur in der Röntgenverordnung enthalten. Auch im Anwendungsbereich der Strahlenschutzverordnung besteht der Bedarf, Tierbegleitpersonen beispielsweise den Zutritt zu Kontrollbereichen zu gestatten, wenn das ihnen anvertraute Tier dort behandelt werden soll. Es ist in vielen Fällen einerseits nicht möglich, das Tier durch Medikamente ruhig zu stellen und andererseits würde es für die in einer Tierarztpraxis tätigen Personen zu überhöhten beruflichen Strahlenexpositionen führen, wenn sie in jedem Fall die Begleitung übernehmen müssten. Im Übrigen soll auch in die Strahlenschutzverordnung klargestellt werden, welche Personen zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde oder zur technischen Mitwirkung hierbei berechtigt sind ( 92b). b) Zur Verbesserung und Vereinfachung der Personendosimetrie sollen zukünftig auch elektronische Dosimeter als amtliche Dosimeter zur Messung der Personendosis verwendet werden können ( 41). Die eichrechtlichen Voraussetzungen sind mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geschaffen worden. Die Frist zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die von der Messstelle getroffenen Feststellungen wird von 30 auf fünf Jahre verkürzt. c) Da bei der Planung von Anlagen oder Einrichtungen sichergestellt werden muss, dass die Grenzwerte für die Strahlenexposition der Bevölkerung unter Berücksichtigung aller Beiträge, die aus Tätigkeiten im Sinne der Strahlenschutzverordnung stammen, nicht überschritten werden, soll klargestellt werden, dass die Einträge radioaktiver Stoffe, die aus der genehmigungspflichtigen Anwendung von Radionukliden in der medizinischen Diagnostik und Therapie stammen, bei der Ermittlung der Vorbelastung zu berücksichtigen sind ( 47 Abs. 5).

6 - 6 - d) Es soll klargestellt werden, dass auch Medizinphysik-Experten berechtigt sind, bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen technisch mitzuwirken ( 82 Abs. 2). e) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfung soll eine engere Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Stelle und den nach 135 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung zuständigen Stellen ermöglicht werden ( 83 Abs. 1). Den Regelungen der Röntgenverordnung entsprechend, soll die Qualitätssicherung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungsvorrichtungen, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind, verbessert werden ( 83 Abs. 4a) f) Die Vorschriften zur Ermittlung und Umrechnung der effektiven Dosis in Teil 3 der Strahlenschutzverordnung sollen vereinheitlicht und an die Vorgaben der ICRP Dosiskonvention angepasst werden ( 95 und 96). g) In den Modellen, die bei der Ermittlung der Strahlenexposition im Rahmen des 47 StrlSchV für eine Referenzperson zu Grunde gelegt werden, sollen die angenommenen Verzehrsraten des Säuglings neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden (Anlage VII Teil B Tabelle 1). Diese Änderung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Überarbeitung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 47 StrlSchV. h) Für den Regelungsbereich der Strahlenschutzverordnung sind neben diesen Regelungen eine Reihe von Änderungen vorgesehen, die in einzelnen Bereichen den Schutz von Personen erhöhen sollen. Dies betrifft insbesondere Vorschläge zu 33 Abs. 1 Nr. 2, 40 Abs. 5, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1, und 95 Abs Weitere Änderungen für den Regelungsbereich der Röntgenverordnung a) In Folge der Änderungen der Strahlenschutzverordnung in Bezug auf die Betreuung von Tieren soll auch in der Röntgenverordnung anstelle des Tierhalters der Begriff der Tierbetreuungsperson eingeführt werden ( 2 Nr. 24a, 22, 25 Abs. 5, 31a Abs. 5). b) Die Vorschriften zur Bauartzulassung sollen unter Berücksichtigung von Vollzugserfahrungen an den Stand der Technik angepasst werden ( 2 Nr. 2a, 4, 8, 10, 20 und 45, Anlagen 1 und 2). c) Es soll klargestellt werden, dass der Betrieb einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes einer Genehmigung bedarf. Dies entspricht der bisherigen Praxis und betrifft in erster Linie die Werkstoffprüfung ( 4 Abs. 4 Nr. 4). Für den Fall, dass eine Röntgeneinrichtung im Rahmen eines nach 25 Abs. 1 zugelassenen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms eingesetzt werden soll, soll Rechtssicherheit dadurch geschaffen werden, dass die Genehmigungsbedürftig-

7 - 7 - keit ausdrücklich geregelt wird ( 4 Abs. 4 Nr. 5, 3 Abs. 4a neu). Die Behörde soll ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, die im Rahmen eines zugelassenen Screeningprogramms besonders zu beachtenden Schutzregelungen in einem Genehmigungsbescheid ausdrücklich festzulegen. Bisher konnte dies nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach 25 Abs. 1 Satz 2 gefordert werden. d) Es soll klarstellend geregelt werden, dass für die wesentliche Änderung einer nach der früheren Fassung der Röntgenverordnung bauartzugelassenen und dann genehmigungsfrei betriebenen Röntgeneinrichtung weiterhin eine Anzeige ausreichend sein soll ( 4 Abs. 5 Satz 2). Damit wird einem ausdrücklichen Wunsch der Länder Rechnung getragen. e) Ergänzungen im 6 Abs. 2 und 3 stellen klar, dass auch hier der zur Anzeige Verpflichtete und soweit eine Bestellung erfolgt ist der Strahlenschutzbeauftragte für die Einhaltung der Schutzvorschriften zu sorgen haben. Soweit erforderlich, sind vertraglich die Aufgaben und Pflichten zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers und dem nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Verpflichteten abzugrenzen. f) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfung soll eine engere Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Stelle und den nach 135 ff. des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches für die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung zuständigen Stellen ermöglicht werden ( 17a Abs. 1). g) Es soll klargestellt werden, dass auch Medizinphysik-Experten berechtigt sind, die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen technisch durchzuführen ( 24 Abs. 2). h) Ebenso wie im Regelungsbereich der Strahlenschutzverordnung sollen auch nach Röntgenverordnung elektronische Dosimeter als amtliche Dosimeter zur Messung der Personendosis verwendet werden können ( 35). i) Neben diesen Änderungen und Ergänzungen sind ebenso wie in der Strahlenschutzverordnung weitere Ergänzungen bei den Schutzvorschriften vorgesehen ( 35 Abs. 8, 37 Abs. 2, 39 Abs. 2, 40 Abs. 1).

Änderung der Strahlenschutzverordnung. Referent: Dr. Norbert Peinsipp

Änderung der Strahlenschutzverordnung. Referent: Dr. Norbert Peinsipp Änderung der Strahlenschutzverordnung Referent: Dr. Norbert Peinsipp Einzelthemen (1) Rechtfertigung, (2) Genehmigungen und Anzeigen, (3) Freigabe, (4) Dosimetrie, (5) arbeitsmedizinische Untersuchungen,

Mehr

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verband: BIO Deutschland e. V. Ansprechpartner: Cay F. Horstmann Adresse:

Mehr

Änderungen der Röntgenverordnung durch die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen

Änderungen der Röntgenverordnung durch die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen 15. Fortbildungsseminar Arbeitsgemeinschaft für Physik und Technik der Deutschen Röntgengesellschaft Änderungen der Röntgenverordnung durch die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen

Mehr

Für die medizinische Forschung relevante Neuerungen im Strahlenschutzrecht

Für die medizinische Forschung relevante Neuerungen im Strahlenschutzrecht Für die medizinische Forschung relevante Neuerungen im Strahlenschutzrecht 36. Jahrestagung des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.v. Berlin, 8. November

Mehr

Novellierung der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung

Novellierung der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung 1 Novellierung der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung Klinische Studienzentrale (CSC) Antje Wiede Neuregelung: Genehmigungsbedürftigkeit radiologischer Untersuchungen bei palliativen medikamentösen

Mehr

Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV

Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV 18. Fortbildungsseminar der APT 27./28. Juni 2014 MinR in Claudia Sonnek Allgemeines zum Strahlenschutzrecht Rechtsquellen

Mehr

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass)

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) Vom 20. Juli 2004 (BAnz.Nr. 142 a vom 31. Juli 2004) 1. Geltungsbereich

Mehr

Merkblatt zum medizinischwissenschaftlichen. diagnostischer Anträge (Formblatt D-BD bzw. D-AD) gemäß 23 StrlSchV bzw. 28a RöV

Merkblatt zum medizinischwissenschaftlichen. diagnostischer Anträge (Formblatt D-BD bzw. D-AD) gemäß 23 StrlSchV bzw. 28a RöV 1 von 5 Vorbemerkung: Im Folgenden werden zwecks besserer Lesbarkeit alle Anwendungen von ionisierender Strahlung (einschließlich Röntgenstrahlung) und radioaktiven Stoffen unter dem Begriff Strahlenanwendungen

Mehr

Zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der medizinischen Forschung Genehmigungsverfahren nach 28a RöV und 23 StrlSchV

Zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der medizinischen Forschung Genehmigungsverfahren nach 28a RöV und 23 StrlSchV Strahlenschutzkommission Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission Postfach 12 06 29 D-53048 Bonn http://www.ssk.de Zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der medizinischen

Mehr

Synopse. zur Ersten Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen

Synopse. zur Ersten Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen Synopse zur Ersten Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen Änderungen der StrlSchV sowie der RöV nach dem Entwurf vom 23. März 2007 1 Artikel 1 Änderung der Strahlenschutzverordnung

Mehr

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen Bundesrat Drucksache 266/11 06.05.11 Verordnung der Bundesregierung U - AS - Fz - G - In - K - Wi Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen A. Problem und Ziel Erfahrungen aus dem

Mehr

Zusammenstellung der Übergangsvorschriften nach StrlSchG (ohne Verordnung)

Zusammenstellung der Übergangsvorschriften nach StrlSchG (ohne Verordnung) Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz Referat Strahlenschutz (1087) Mainz, 27.03.2018 108-84 026-01/2018-1 Dr. Roswitha Eisbach 06131 16-4648 Information zum Strahlenschutzgesetz

Mehr

Bayerisches Landesamt für Umwelt Bayerisches Landesamt für Umwelt. Der Strahlenpass

Bayerisches Landesamt für Umwelt Bayerisches Landesamt für Umwelt. Der Strahlenpass Der Strahlenpass Übersicht Einleitung Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereiche Ablaufschema für die Registrierung eines Strahlenpasses Ausfüllen des Strahlenpasses durch den Antragsteller Vorgang des Registrierens

Mehr

Strahlenschutz von A Z O

Strahlenschutz von A Z O Anhang O Organisationsstrukturen im Strahlenschutz Die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung sprechen zwei Personengruppen an, die Pflichten haben und Aufgaben zu erfüllen haben. Es handelt

Mehr

DAS NEUE STRAHLENSCHUTZGESETZ. SGD Süd/Abteilung 2/Referat 22 Dimitrij Petkowski

DAS NEUE STRAHLENSCHUTZGESETZ. SGD Süd/Abteilung 2/Referat 22 Dimitrij Petkowski DAS NEUE STRAHLENSCHUTZGESETZ SGD Süd/Abteilung 2/Referat 22 Dimitrij Petkowski Folie 1 DAS NEUE STRAHLENSCHUTZGESETZ ÜBERBLICK Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd/Referat 22/ Dimitrij Petkowski 19.

Mehr

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verband: dbb beamtenbund und tarifunion Ansprechpartner: Claudia Pahl-Häuser

Mehr

Institut für Medizinische Physik im Klinikum Nürnberg

Institut für Medizinische Physik im Klinikum Nürnberg Empfehlungen der Strahlenschutzkommission Michael Wucherer Institut für Medizinische Physik im Klinikum Nürnberg Strahlenschutz-Regelwerke Atomgesetz (AtG) > Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) > Röntgenverordnung

Mehr

(1) Eine Genehmigung für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender

(1) Eine Genehmigung für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlenschutzgesetz Teil 8 Schlussbestimmungen; Kapitel 2 - Übergangsvorschriften ( 196 bis 218) für den einfach lesbaren Gebrauch Gesetzestext Lesbare Deutung 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von

Mehr

Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) Vom 27. August 2002

Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) Vom 27. August 2002 Gesamtes Gesetz Quelle: Amtliche Abkürzung: At-ZustVO Ausfertigungsdatum: 27.08.2002 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Gliederungs-Nr: GVBl. LSA 2002, 382 7100.12 Zuständigkeitsverordnung

Mehr

Grundsätze für die Freigabe von Bodenflächen mit geringfügiger Radioaktivität aus genehmigungspflichtigem Umgang

Grundsätze für die Freigabe von Bodenflächen mit geringfügiger Radioaktivität aus genehmigungspflichtigem Umgang Strahlenschutzkommission Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission Postfach 12 06 29 D-53048 Bonn http://www.ssk.de Grundsätze für die Freigabe von Bodenflächen mit geringfügiger Radioaktivität aus

Mehr

Umsetzung internationaler Strahlenschutzregelungen in deutsches Recht

Umsetzung internationaler Strahlenschutzregelungen in deutsches Recht Umsetzung internationaler Strahlenschutzregelungen in deutsches Recht Regierungsdirektorin Claudia Sonnek, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit RS II 1 (S) Strahlenschutzrecht

Mehr

Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie) nach 12 Abs. 1 Nr.

Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie) nach 12 Abs. 1 Nr. An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5/Ref. 54.4 Schwendistr. 12 79102 Freiburg Durchführung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Bundestagsdrucksache 18/11241) Berlin,

Mehr

Strahlenschutz in der Medizin. Schröttner J. Tel.: (0) /7395

Strahlenschutz in der Medizin. Schröttner J.   Tel.: (0) /7395 Strahlenschutz in der Medizin Schröttner J. E-Mail: schroettner@tugraz.at Tel.: (0)316-873/7395 Technische Universität Graz Institut für Health Care Engineering mit Europaprüfstelle für Medizinprodukte

Mehr

Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Kliniken gemäß 11 StrlSchV

Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Kliniken gemäß 11 StrlSchV An das Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 54.4 76247 Karlsruhe Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Kliniken gemäß 11 StrlSchV Stand: März 2016 - 2-1.

Mehr

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verband: Arbeitskreis der Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

1.3 Aktuelles Strahlenschutzverordnung: Wichtige Änderungen

1.3 Aktuelles Strahlenschutzverordnung: Wichtige Änderungen .1 1.1 Strahlenschutzverordnung: Wichtige Änderungen Gefährdungsbeurteilungen WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Juli 2011 Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz 0/0.0.0.0.0.0

Mehr

Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie)

Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie) An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5 79083 Freiburg Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach 11

Mehr

Hintergründe der Freigabe zur Beseitigung

Hintergründe der Freigabe zur Beseitigung Hintergründe der Freigabe zur Beseitigung Buchen, 12. November 2013 Christian Küppers Öko-Institut e.v., Darmstadt Überblick De minimis-konzept (10 µsv/a) Methodik bei der Herleitung der Freigabewerte

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 15 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 15 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Der Antrag ist zu richten an: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein Postfach 7151, 24 171 Kiel Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

Mehr

Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 520

Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 520 Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZustVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1997 Fundstelle:

Mehr

Strahlenschutz ab 2019

Strahlenschutz ab 2019 Strahlenschutz ab 2019 Inhalte Betriebsrelevantes zu Aktuellen Fragen beim Strahlenschutz Praktischer Strahlenschutz Gesetzgebung und Änderungen 1 Inhalte Änderungen aufgrund der Europäischen Gesetzgebung

Mehr

Regierungspräsidium Freiburg aufgrund des dort eingegliederten Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau zuständig.

Regierungspräsidium Freiburg aufgrund des dort eingegliederten Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau zuständig. Verordnung der Landesregierung, des Sozialministeriums, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach 19 des Atomgesetzes und nach der

Mehr

unterschreiben 2-fach

unterschreiben 2-fach Stand: 23.09.2016 Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für Brachytherapie mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (permanente

Mehr

Freigabe und Entsorgung von radioaktiven Reststoffen

Freigabe und Entsorgung von radioaktiven Reststoffen Freigabe und Entsorgung von radioaktiven Reststoffen Gliederung 1. Freigabe warum und was ist das? 2. Freigabeprozess 3. Einvernehmen 2 20.10.14 Brigitte Röller Freigabe warum und was ist das? Umgang mit

Mehr

Deponierung freigemessener Abfälle

Deponierung freigemessener Abfälle NORGAM Deponierung freigemessener Abfälle D. Beltz Kontrollbereich ca. 193.000 t Art und Umfang anfallender Reststoffe KKU Verteilung der zu entsorgenden Massen aus dem Kontrollbereich des Kernkraftwerkes

Mehr

Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin

Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin - aktuelle Änderungen - und nicht mehr ganz so Neues Andrea Bock BMU - Referat

Mehr

Abfallrecht Entsorgung von Abfällen freigemessene Abfälle. Referat Kommunale Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik

Abfallrecht Entsorgung von Abfällen freigemessene Abfälle. Referat Kommunale Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik Abfallrecht Entsorgung von Abfällen freigemessene Abfälle Referat Kommunale Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik KrWG Grundpflichten 7 Abs. 2 Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung verpflichtet.

Mehr

Association of the Scientific Medical Societies in Germany

Association of the Scientific Medical Societies in Germany Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.v. Association of the Scientific Medical Societies in Germany Geschäftsstelle office: Ubierstr. 20 D-40223 Düsseldorf Telefon

Mehr

Die Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung Die Strahlenschutzverordnung I. Vorbemerkungen II. Die Verordnung III. Schlussbemerkungen 1 Die Strahlenschutzverordnung Was hat der Praktiker zu beachten? 4 Die Strahlenschutzverordnung Internationales

Mehr

Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung

Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung Anlässlich der Richtlinie 2013/59/Euratom wurde das Strahlenschutzrecht in Deutschland entsprechend angepasst. Wesentliche Regelungsinhalte

Mehr

Deponierung freigegebener Abfälle aus Kernkraftwerken

Deponierung freigegebener Abfälle aus Kernkraftwerken Deponierung freigegebener Abfälle aus Kernkraftwerken Dr. Dr. Jan Backmann Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Abteilung Reaktorsicherheit

Mehr

Regierungspräsidium Karlsruhe Ref Karlsruhe

Regierungspräsidium Karlsruhe Ref Karlsruhe Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 54.4 76247 Karlsruhe Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für die Diagnostik bzw. ambulante Strahlentherapie in Gemeinschaftspraxen als

Mehr

Handbuch Röntgen mit Strahlenschutz

Handbuch Röntgen mit Strahlenschutz ecomed Medizin Handbuch Röntgen mit Strahlenschutz Verfahren, Strahlenschutzvorschriften Bearbeitet von Hartmut Reichow, Max Heymann, Wolfgang Menke, Dirk Höwekenmeier Grundwerk mit 17. Ergänzungslieferung

Mehr

Strahlenschutzpraxis Im Labyrinth der Paragraphen?

Strahlenschutzpraxis Im Labyrinth der Paragraphen? Strahlenschutzpraxis Im Labyrinth der Paragraphen? B. Sölter, A. Pittlik, K.-O. Cavalar 1 Hauptvortrag Neue Rechtsvorschriften im Strahlenschutz 2 Umgangsgenehmigung? Beförderungsgenehmigung? 20 Genehmigung?

Mehr

Grundlagen der Freigabe

Grundlagen der Freigabe Grundlagen der Freigabe Vortrag auf der 11. Sitzung des Informations-Forums zum Rückbau des KKW Biblis am 9. April 2018 Christian Küppers Öko-Institut e.v., Darmstadt Überblick Regulierung De minimis-konzept

Mehr

RöVO 1 und 2. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) RöVO 2a-c. RöVO 3

RöVO 1 und 2. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) RöVO 2a-c. RöVO 3 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) 1.7.2000 Strahlenschutz in der Tierheilkunde Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrSchV) und zur Röntgenverordnung

Mehr

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein Dr. Dr. Jan Backmann Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Abteilung

Mehr

Stand: AKS

Stand: AKS Stand: AKS 23.09.2016 Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zum Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (z.b. Prüfstrahler,

Mehr

Entwurf der neuen EU-Grundnorm (relevante Themen Röntgenstrahlung)

Entwurf der neuen EU-Grundnorm (relevante Themen Röntgenstrahlung) 15. Fortbildungsseminar Arbeitsgemeinschaft für Physik und Technik der Deutschen Röntgengesellschaft Entwurf der neuen EU-Grundnorm (relevante Themen Röntgenstrahlung) Dr. Goli-Schabnam Akbarian Referat

Mehr

Antrag für die uneingeschränkte Freigabe nach 29 StrlSchV

Antrag für die uneingeschränkte Freigabe nach 29 StrlSchV An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5 79083 Freiburg Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung für die uneingeschränkte Freigabe nach 29 Antrag für die uneingeschränkte

Mehr

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover /

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover / Niedersächsisches Umweltministerium Niedersächsisches Umweltministerium, Postfach 41 07, 30041 Hannover Adressaten gemäß Verteiler (MK, GAÄ, GAA Hannover ZUS, ÄKN, ZÄKN, LBA über MW, TKN, Sachverständige)

Mehr

Kommentierung des Vorentwurfs der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

Kommentierung des Vorentwurfs der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts Seite 1 von 10 Kommentierung des Vorentwurfs der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts Stand des Entwurfs: 15.02.2018 Bundesland: Ressort Ansprechpartner: Fachverband für Strahlenschutz

Mehr

Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 7

Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 7 An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5 79083 Freiburg Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 7 Genehmigungsantrag für den Umgang

Mehr

Antrag zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach 7 Abs.1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Antrag zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach 7 Abs.1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Amt für Arbeitsschutz Abteilung Arbeitnehmerschutz V3-AS211 Billstr. 80 20539 Hamburg Per Telefax an 040-4273-10093 Antrag zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach 7 Abs.1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung Bundesrat Drucksache 385/17 (Beschluss) 07.07.17 Beschluss des Bundesrates Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, der Verordnung

Mehr

Informationsveranstaltung

Informationsveranstaltung Informationsveranstaltung Verwertung von Laugen im Bergwerk Mariaglück Höfer am 22.09.2008 Agenda Begrüßung Grundlagen zur Radiologie Bisherige Laugenverwertung Darstellung der Laugenbeprobung und Messergebnisse

Mehr

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein Gesetzliche Grundlagen und Umsetzung Dr. Oliver Karschnick Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Mehr

unterschreiben 2-fach

unterschreiben 2-fach Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach 7 Abs. 1 StrlSchV für Brachytherapie mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (permanente Implantation) Diese Merkpostenliste bietet eine Handlungshilfe

Mehr

Regierungspräsidium Karlsruhe Ref Karlsruhe

Regierungspräsidium Karlsruhe Ref Karlsruhe Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 54.4 76247 Karlsruhe Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für die Diagnostik bzw. ambulante Strahlentherapie in Kliniken gemäß 12 Abs. 1

Mehr

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verband: Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV) Ansprechpartner:

Mehr

Die Röntgenverordnung Behördliche Verfahren, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Die Röntgenverordnung Behördliche Verfahren, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle Strahlenschutzkurs Die Röntgenverordnung Behördliche Verfahren, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle Prof. Dr. Klaus Ewen B e t r e i b e r e i n e r R ö n t g e n e i n r i c h t u n g Betreiber

Mehr

Muster- Strahlenschutzanweisung

Muster- Strahlenschutzanweisung ISSN 1013-4506 FS-2017-174-AKA-Netz Mitgliedsgesellschaft der International Radiation Protection Association (IRPA) für die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz Publikationsreihe FORTSCHRITTE IM

Mehr

Institut für Medizinische Physik im Klinikum Nürnberg Aktualisierungskurs Modul A Strahlenschutzrechtliche Grundlagen

Institut für Medizinische Physik im Klinikum Nürnberg Aktualisierungskurs Modul A Strahlenschutzrechtliche Grundlagen Richtlinie im Strahlenschutz Institut für Medizinische Physik im Klinikum Nürnberg Strahlenschutz-Regelwerke Atomgesetz (AtG) > Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) > Röntgenverordnung (RöV) - Richtlinien

Mehr

Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind

Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind Anlage A Einteilung der und Zuordnung von n, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind Bezug Erwerb Aktualisierung ) 13 Genehmigungsbedürftiger Umgang mit 7, 117 * bauartzugelassenen Vorrichtungen *

Mehr

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts Länderbeteiligung v

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts Länderbeteiligung v Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Länderbeteiligung v. 30.05.2018 Bundesland: Mecklenburg-Vorpommern Ressort Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Ansprechpartner:

Mehr

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.

Mehr

Bundesrat Drucksache 385/1/17. E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse. Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

Bundesrat Drucksache 385/1/17. E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse. Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung Bundesrat Drucksache 385/1/17 23.06.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV zu Punkt der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung Der Ausschuss

Mehr

Änderungen der Qualitäts- sicherungs-richtlinie. Dr. Ingo Lehmann, TÜV NORD Röntgentechnik

Änderungen der Qualitäts- sicherungs-richtlinie. Dr. Ingo Lehmann, TÜV NORD Röntgentechnik Änderungen der Qualitäts- sicherungs-richtlinie Dr. Ingo Lehmann, TÜV NORD Röntgentechnik TÜV NORD EnSys Hannover GmbH & Co. KG 6. Berliner Strahlenschutzseminar im Unfallkrankenhaus Berlin 23.04.2015

Mehr

Praktischer Strahlenschutz gemäß StrlSchV

Praktischer Strahlenschutz gemäß StrlSchV Rechtswissenschaften und Verwaltung - Kommentare Praktischer Strahlenschutz gemäß StrlSchV Aufgaben, Pflichten, Lösungen für technische Anwendungen. Kommentar Bearbeitet von Werner Jansen, Freimut Schröder,

Mehr

Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß 7 StrlSchV

Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß 7 StrlSchV An das Regierungspräsidium Stuttgart Ref. 54.4, Fachgruppe Strahlenschutz Ruppmannstrasse 21 70565 Stuttgart Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven

Mehr

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes Bundesrat Drucksache 50/08 25.01.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages A Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 133. Sitzung am

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Technik zu beachten, Technik zu beachten, 2. bei Tätigkeiten nach 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer. 8, 10 und

Technik zu beachten, Technik zu beachten, 2. bei Tätigkeiten nach 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer. 8, 10 und Röntgenverordnung RöV StrlSchG StrlSchV (neu) Anmerkungen/Drucksache 86/17 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungs- und Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 5 Sonstige Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen

Mehr

Strahlenschutzanweisung für die Beschäftigung von Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen ( 15 StrlSchV)

Strahlenschutzanweisung für die Beschäftigung von Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen ( 15 StrlSchV) Strahlenschutzanweisung für die Beschäftigung von Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen ( 15 StrlSchV) 1. Einleitung 1.1 Die Entsendung und der Einsatz von Angehörigen der Technischen Universität

Mehr

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf

Mehr

Technische Mitteilung Hinweis W 253 Dezember 2008

Technische Mitteilung Hinweis W 253 Dezember 2008 Regelwerk Technische Mitteilung Hinweis W 253 Dezember 2008 Trinkwasserversorgung und Radioaktivität ISSN 0176-3504 Preisgruppe: 10 DVGW, Bonn, Dezember 2008 DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches

Mehr

Stand: Freigabebescheid Nr. (Nummer des Freigabebescheids, sobald diese bekannt ist) nach 29 StrlSchV:

Stand: Freigabebescheid Nr. (Nummer des Freigabebescheids, sobald diese bekannt ist) nach 29 StrlSchV: Stand: 05.10.2015 1 Muster-Betriebsanweisung zu 29 StrlSchV für die uneingeschränkte Freigabe von Stoffen, die radioaktiv kontaminiert sind, in (z.b. Praxis, Klinik mit Anschrift) 1. Geltungsbereich Diese

Mehr

Version 02/2014 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

Version 02/2014 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 Verordnung des s, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Mehr

Atomgesetz mit Verordnungen

Atomgesetz mit Verordnungen NomosGesetze Ziegler Atomgesetz mit Verordnungen Textsammlung 31. Auflage Nomos http://www.nomos-shop.de/14353 NomosGesetze Dr. Eberhard Ziegler Atomgesetz mit Verordnungen Textsammlung 31. Auflage Stand:

Mehr

Strahlenschutzbelehrung

Strahlenschutzbelehrung Strahlenschutzbelehrung für Herr/Frau (nicht zutreffendes bitte durchstreichen) Name:... Vorname:... Geburtsdatum:... Beschäftigt in Arbeitsgruppe:... Bitte kreuzen Sie an, welche Dosimeter Sie benötigen:

Mehr

Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen gemäß 12 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 2 StrlSchG (erforderlich, wenn die Röntgeneinrichtung

Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen gemäß 12 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 2 StrlSchG (erforderlich, wenn die Röntgeneinrichtung Dieses Formular kann auch per E-Mail angefordert werden: An das Regierungspräsidium Stuttgart Ref. 54.4 Fachgruppe Strahlenschutz Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart Durchführung des Strahlenschutzgesetzes

Mehr

Strahlenschutzanweisung nach 34 StrISchV Stand 7/2018

Strahlenschutzanweisung nach 34 StrISchV Stand 7/2018 Schulstempel Strahlenschutzanweisung nach 34 StrISchV Stand 7/2018 1. Einleitung Bei Einhaltung dieser Strahlenschutzanweisung liegt die effektive Dosis für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler unter

Mehr

D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte

D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte 03 31 33 D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte Seite 2 1 Rechtliche Grundlagen 31 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist,

Mehr

Deutsches Hämophilieregister (DHR) Zur Notwendigkeit eines Ethikvotums

Deutsches Hämophilieregister (DHR) Zur Notwendigkeit eines Ethikvotums Paul-Ehrlich-Institut Postfach 63207 Langen Birgit Haschberger Transfusionsmedizin / Deutsches Hämophilieregister (DHR) Telefon +49 (0) 6103 77 1860 Fax +49 (0) 6103 77 1276 E-Mail dhr@pei.de 28. Januar

Mehr

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) BKK Bundesverband Büro Berlin Albrechtstr. 10c 10117 Berlin 030-22312-124 030-22312-119 politik@bkk-bv.de Stellungnahme des BKK Bundesverbandes vom 21. Juni 2012 zur 8. Novellierung des Gesetzes gegen

Mehr

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts Verbändebeteiligung v

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts Verbändebeteiligung v Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Verbändebeteiligung v. 30.05.2018 Verband: Bundestierärztekammer Datum: 27.6.2018 Lfd. 1 1 Begriffsbestimmung Effektive Dosis wird nicht

Mehr

Stichwortverzeichnis zu 3 Bekanntmachungen des BMUB

Stichwortverzeichnis zu 3 Bekanntmachungen des BMUB Bekanntmachungen BMUB - verzeichnis 3 verzeichnis zu 3 Bekanntmachungen des BMUB Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen 3-73 Abfälle, radioaktiv 3-59 3-60 Abgabe radioaktiver Stoffe nach Transport 3-93 Ableitung

Mehr

Entsorgung von freigegebenen Abfällen im Landkreis Karlsruhe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Philippsburg

Entsorgung von freigegebenen Abfällen im Landkreis Karlsruhe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Philippsburg Entsorgung von freigegebenen Abfällen im Landkreis Karlsruhe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Philippsburg Sitzung der Informationskommission zum Kernkraftwerk Philippsburg am 11.12.2017 11.12.2017 1

Mehr

Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin

Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin In Kraft getreten am 01.11.2011 Veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt am 30.11.2011 Karin Schienbein www.brd.nrw.de Erforderliche Unterlagen für die Genehmigung

Mehr

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verband: Bundeszahnärztekammer, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Mehr

b) In Absatz 2 wird die Angabe 21 Abs. 4 Spiegelstrich 2 Satz 2 durch die Angabe 2. Kapitel 14 Absatz 1 Spiegelstrich 2 ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 21 Abs. 4 Spiegelstrich 2 Satz 2 durch die Angabe 2. Kapitel 14 Absatz 1 Spiegelstrich 2 ersetzt. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie des Prostatakarzinoms Vom 20. Juli 2017 Der Gemeinsame Bundesausschuss

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien

Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien Berlin, 17.6.2014: Pressekonferenz: Die neue EU-Verordnung zu klinischen Studien eine Chance für den Forschungsstandort Deutschland Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen

Mehr

Strahlenschutzanweisung für das Physikalische Institut Universität Heidelberg

Strahlenschutzanweisung für das Physikalische Institut Universität Heidelberg Strahlenschutzanweisung für das Physikalische Institut Universität Heidelberg Gültigkeitsbereich: Strahlenschutzbereich II-Universität Physikalisches Institut, Philosophenweg 12 Hörsaalgebäude INF 308

Mehr

Tragende Gründe. Vom 16. März 2017

Tragende Gründe. Vom 16. März 2017 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Medikamentengabe und verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen

Mehr

Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen - Schwerpunkte des Gesetzentwurfes -

Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen - Schwerpunkte des Gesetzentwurfes - Bonn, 19. Oktober 2004 Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen - Schwerpunkte des Gesetzentwurfes - Allgemeines Vor dem Hintergrund einer weltweit angespannten Sicherheitslage werden erhebliche

Mehr

EU-Verordnung 536/ Sicht der pharmazeutischen Industrie Dr. Harald Tietz, Director Medical Affairs, Lilly Deutschland GmbH Bonn, 16.

EU-Verordnung 536/ Sicht der pharmazeutischen Industrie Dr. Harald Tietz, Director Medical Affairs, Lilly Deutschland GmbH Bonn, 16. EU-Verordnung 536/2014 - Sicht der pharmazeutischen Industrie Dr. Harald Tietz, Director Medical Affairs, Lilly Deutschland GmbH Bonn, 16. Juni 2016 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 1 Anwendung der EU-CTR es

Mehr

Vertrag. im Sinne der Genehmigung nach 15 StrlSchV

Vertrag. im Sinne der Genehmigung nach 15 StrlSchV Vertrag im Sinne der Genehmigung nach 15 StrlSchV über "organisatorische und administrative Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes von Bezugspersonen" (Abgrenzungsvertrag) zwischen dem Helmholtz-Zentrum

Mehr