ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

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1 Europäisches Parlament Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie 2017/0017(COD) ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 (COM(2017)0054 C8-0028/ /0017(COD)) Verfasser der Stellungnahme: Werner Langen PA\ docx PE v01-00 In Vielfalt geeint

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3 KURZE BEGRÜNDUNG Die weltweiten CO2-Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten steigen erheblich an. Trotz des Einsatzes moderner, treibstoffsparender und damit emissionsreduzierter Motoren in der weltweiten Luftfahrtflotte, ist der CO2-Ausstoß pro Passagier und Kilometer höher, als in den anderen Transportsektoren. Deshalb war und ist es angebracht, auch für den Luftverkehr Vorschriften zur schrittweisen Reduktion des CO2-Ausstoßes zu verabschieden bzw. zu aktualisieren. Nachdem bereits vor ca. 10 Jahren für neue Kraftfahrzeuge (PKW) die CO2- Reduzierung beschlossen wurde, wurde von der EU der Luftverkehr am 1. Januar 2012 in das bestehende europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) integriert. Betroffen waren damit ab 2012 die EWR-internen Flüge und alle Flüge zwischen einem EWR-Flughafen und einem Drittland-Flughafen. Die einseitig beschlossene Einbeziehung der EU (bzw. EWR) in das Emissionshandelssystem führte zu vielfältigen Protesten und der Gefahr erheblicher Wettbewerbsverzerrungen zulasten europäischer Flugbetreiber im internationalen Luftverkehr. Das Vorpreschen und der Druck der EU eröffnete allerdings die Möglichkeit und die Notwendigkeit für die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), einen globalen und marktbasierten Mechanismus für den internationalen Luftverkehr, wenn auch mit langen Übergangszeiten, zu entwickeln. In Erwartung der Zustimmung der ICAO und zur Unterstützung der Einführung eines solchen globalen Mechanismus im Rahmen der ICAO schränkte die EU (ab dem ) den Anwendungsbereich des EU-ETS auf EWR-interne Flüge befristet bis Ende 2016 ein (VO Nr. 421/2014). Ohne Änderung der Regulierung gilt jedoch ab 2017 wieder automatisch der volle Anwendungsbereich von RL 2003/87 (EWR-interne Flüge + Alle Flüge zwischen einem EWR-Flughafen und einem Drittland-Flughafen). Die von VO Nr. 421/2014 vorgesehene Ausnahme ist seit dem bereits abgelaufen. Eine Anschlussregelung ist überfällig. Während der 39. ICAO-Generalversammlung am setzten sich die ICAO- Mitglieder das Ziel, die weltweiten CO2-Nettoemissionen aus dem internationalen Luftverkehr auf dem Niveau von 2020 zu stabilisieren und ein globales und marktbasiertes Klimaschutzinstrument (Global Market-Based Measure - GMBM) ab 2021 einzuführen. Die ICAO hat sich dabei für die Implementierung eines Verrechnungsmodels CORSIA (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation) entschieden. Hierbei werden die direkten CO2-Emissionen, die durch das Wachstum im Luftverkehr entstehen, ab 2020 durch CO2-Einsparungen an anderer Stelle kompensiert. Dazu werden Klimaschutzprojekte gefördert, die von unabhängigen Institutionen auf die nachhaltige Einsparung von Treibhausgasemissionen überprüft und zertifiziert werden. Fluggesellschaften, die die Ziele zur Emissionsstabilisierung nicht einhalten, müssen entweder direkt oder über öffentliche Plattformen Offsetting-Zertifikate erwerben. Die Projekte erhalten dadurch eine neue Finanzierungsquelle und die CO2-Emissionen der Fluggesellschaften werden kompensiert. Um den internationalen Bemühungen im Rahmen der ICAO weitere Impulse zu geben, schlägt die Kommission vor, auch nach 2016 die Anwendung des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-EHS) auf EWR-interne Flüge einzuschränken. Die PA\ docx 3/11 PE v01-00

4 Kommission möchte mit ihrem Vorschlag die Dynamik der Arbeit der ICAO aufrechterhalten. Die Kommission will dabei mehr Klarheit über Art und Inhalt des Klimaschutz-Instruments sowie über die Absichten der internationalen Partner im Hinblick auf die Anwendung des Mechanismus haben, um das Europäische Emissionshandelssystem neu zu bewerten und bei Bedarf für die Zeit nach 2020 überarbeiten zu können. Dabei soll die nötige Kohärenz mit dem Pariser Übereinkommen und mit den EU-Zielen bis 2030 erreicht werden. Um Rechtssicherheit und Klarheit für die Luftfahrzeugbetreibern zu verschaffen, ist die Kommission der Auffassung, dass der Vorschlag baldmöglichst in Kraft treten sollte, weil die Luftfahrzeugbetreiber anderenfalls vor Ende April 2018 ihre Emissionsberechtigungen angeben müssten. Ohne eine Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung des Anwendungsbereichs auf EWR-interne Flüge wären die Betreiber verpflichtet, vor dem 30. April 2018 Emissionszertifikate auch für Flüge von und nach Drittländern vorzuweisen (Richtlinie 2003/87/EG). Der Berichterstatter befürwortete die Ziele und Maßnahmen der EU-Kommission im Verordnungsvorschlag 2017/0017 (COD): Der eingeschränkte Anwendungsbereich bleibt weiterhin bestehen. Ab 2017 sollen weiterhin nur EWR-interne Flüge vom EU-EHS erfasst werden. Die Ausnahme für nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 1000 Tonnen (0,2% der Treibhausgas- Emissionen) wird von 2020 auf 2030 verlängert. Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat über internationale Entwicklungen, die für die Anwendung des Instruments relevant sind und über die von Drittländern getroffenen Maßnahmen zur Anwendung des Mechanismus berichten. Zur Vorbereitung der Anwendung des Klimaschutzinstruments wird der Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten übertragen, damit sie für Luftfahrzeugbetreiber eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Anwendung des in der ICAO erarbeiteten, globalen, marktbasierten Mechanismus vorsehen kann. Der Berichterstatter schlägt darüber hinaus sowohl in der Begründung des Kommissionsvorschlags als auch in einigen Details Änderungen vor, um die Umsetzung zu erleichtern, zu beschleunigen und für die Luftfahrtunternehmen praktikabler zu machen. Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Zustimmung, sollte jedoch dazu dienen, dass Anpassungen Änderungs- und Umsetzungsvorschläge nach Artikel 290 AEUV vorgenommen werden. Es sollte insbesondere geprüft werden, wie dieses ICAO-Instrument mit dem EU-EHS zu vereinbaren ist und wie die Existenz beider Systeme nebeneinander ab 2021 ausgestaltet werden kann. Ferner sollten die Auswirkungen auf den Luftverkehrssektor und die CO2- Emissionen geprüft werden. PE v /11 PA\ docx

5 ÄNRUNGSANTRÄGE Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen: Änderungsantrag 1 Erwägung 4 (4) Die Union und die Mitgliedstaaten bemühen sich seit 1997, eine internationale Einigung voranzubringen, um die Auswirkungen der Treibhausgase aus dem Luftverkehr zu verringern, und verfügen seit 2008 über Rechtsvorschriften zur Begrenzung der vom Luftverkehr ausgehenden Folgen für den Klimawandel in Form des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS), das seit 2005 funktioniert. Um Fortschritte im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu befördern, hat die Union zweimal befristete Ausnahmen vom EU-EHS angenommen, um die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften auf die Emissionen aus Flügen zwischen Flughäfen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu beschränken, wobei Luftfahrzeugbetreiber unabhängig von ihrem Sitz auf identischen Routen gleich behandelt wurden. Mit der jüngsten Ausnahme vom EU-EHS, der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, wurden die Konformitätsverpflichtungen im Zeitraum 2013 bis 2016 auf EWRinterne Flügen beschränkt und es wurde in Betracht gezogen, nach der in der Verordnung vorgesehenen Überprüfung den Anwendungsbereich des Systems ab 1. Januar 2017 in Bezug auf Flüge von und nach außerhalb des EWR gelegenen Flughäfen zu ändern. (4) Die Union und die Mitgliedstaaten bemühen sich seit 1997, eine internationale Einigung voranzubringen, um die Auswirkungen der Treibhausgase aus dem Luftverkehr zu verringern, und verfügen seit 2008 über Rechtsvorschriften zur Begrenzung der vom Luftverkehr ausgehenden Folgen für den Klimawandel in Form des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS), das seit 2005 funktioniert. Um Fortschritte im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu befördern, hat die Union zweimal befristete Ausnahmen vom EU-EHS angenommen, um die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften auf die Emissionen aus Flügen zwischen Flughäfen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu beschränken, wobei Luftfahrzeugbetreiber unabhängig von ihrem Sitz auf identischen Routen gleich behandelt wurden. Mit der jüngsten Ausnahme vom EU-EHS, der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, wurden die Konformitätsverpflichtungen im Zeitraum 2013 bis 2016 auf EWRinterne Flügen beschränkt. PA\ docx 5/11 PE v01-00

6 Änderungsantrag 2 Erwägung 5 (5) Angesichts der Entschließung der 39. ICAO-Versammlung im Oktober 2016 über die Anwendung eines globalen marktbasierten Mechanismus vom Jahr 2021 an zwecks Ausgleich der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr, die die Werte von 2020 überschreiten, wird es als angemessen erachtet, die geltende Ausnahme fortzusetzen, bis weitere Fortschritte bei den Gestaltungselementen und der Anwendung des globalen marktbasierten Mechanismus erzielt werden. In diesem Zusammenhang ist geplant, dass die ICAO bis 2018 Richtlinien und Empfehlungen erlässt, um die Entschließung zu ergänzen und den globalen Mechanismus anzuwenden. Der konkrete Einsatz setzt allerdings voraus, dass die ICAO-Mitglieder im eigenen Land handeln. Außerdem muss die ICAO Governance-Regeln aufstellen, zu denen auch eine Registrierungsregelung gehört. In diesem Zusammenhang sollte die derzeitige Ausnahme von den EU-EHS- Verpflichtungen für Flüge von und nach Drittländern vorbehaltlich der Überprüfung der Anwendung des ICAO- Mechanismus verlängert werden, um die Dynamik in der ICAO aufrechtzuerhalten und den Einsatz des ICAO-Mechanismus zu erleichtern. Als Folge der Verlängerung der Ausnahme sollte die Menge der zu versteigernden oder kostenlos zuzuteilenden Zertifikate, einschließlich derjenigen aus der Sonderreserve, so hoch sein wie die dem Jahr 2016 entsprechende Menge und im Verhältnis zur Senkung der Abgabeverpflichtung stehen. (5) Angesichts der Entschließung der 39. ICAO-Versammlung im Oktober 2016 über die Anwendung eines globalen marktbasierten Mechanismus vom Jahr 2021 an zwecks Ausgleich der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr, die die Werte von 2020 überschreiten, wird es als angemessen erachtet, die geltende Ausnahme fortzusetzen, bis weitere Fortschritte bei den Gestaltungselementen und der Anwendung des globalen marktbasierten Mechanismus erzielt werden. Die ICAO erlässt bis 2018 Richtlinien und Empfehlungen für die Anwendung des globalen Mechanismus. Der konkrete Einsatz setzt allerdings voraus, dass die ICAO-Mitglieder im eigenen Land handeln. Außerdem muss die ICAO Governance-Regeln aufstellen, zu denen auch eine Registrierungsregelung gehört. In diesem Zusammenhang sollte die derzeitige Ausnahme von den EU- EHS-Verpflichtungen für Flüge von und nach Drittländern verlängert werden, um die Dynamik in der ICAO aufrechtzuerhalten und den Einsatz des ICAO-Mechanismus zu erleichtern. Als Folge der Verlängerung der Ausnahme sollte die Menge der zu versteigernden oder kostenlos zuzuteilenden Zertifikate, einschließlich derjenigen aus der Sonderreserve, so hoch sein wie die dem Jahr 2016 entsprechende Menge. PE v /11 PA\ docx

7 Änderungsantrag 3 Erwägung 6 (6) Da die wesentlichen Merkmale des globalen marktbasierten Mechanismus noch erarbeitet werden müssen und die Anwendung von den Rechtsvorschriften der Staaten und Regionen abhängt, wird es als angemessen erachtet, den globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO einer Überprüfung zu unterziehen, sobald Klarheit über Art und Inhalt der Rechtsinstrumente besteht und bevor er zur Anwendung kommt, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht sollte von der ICAO erarbeitete Richtlinien und andere Instrumente, die Maßnahmen, die Drittländern getroffen haben, um den globalen marktbasierten Mechanismus von 2021 an auf Emissionen anzuwenden, und andere wichtige internationale Entwicklungen (z. B. Bestimmungen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris über CO2- Märkte und Abrechnung) berücksichtigen. Der Bericht sollte sich damit befassen, wie diese Instrumente durch eine Änderung des EU-EHS in Unionsrecht übernommen werden können. Er sollte soweit sinnvoll auch die Vorschriften für EWR-interne Flüge prüfen. Der Bericht sollte gegebenenfalls von einem Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat begleitet sein, der der Zielsetzung entspricht, den Beitrag des Luftverkehrs zu der Verpflichtung der Union zu einer gesamtwirtschaftlichen Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030 sicherzustellen. (6) Da die wesentlichen Merkmale des globalen marktbasierten Mechanismus noch erarbeitet werden müssen und die Anwendung von den Rechtsvorschriften der Staaten und Regionen abhängt, sollte bzw. muss der ICAO-Mechanismus, sobald Klarheit über Art und Inhalt der Rechtsinstrumente besteht, einer Überprüfung unterzogen werden und dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt werden. Der Bericht sollte von der ICAO erarbeitete Richtlinien und andere Instrumente, die Maßnahmen, die Drittländern getroffen haben, um den globalen marktbasierten Mechanismus von 2021 an auf Emissionen anzuwenden, und andere wichtige internationale Entwicklungen (z. B. Bestimmungen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris über CO2- Märkte und Abrechnung) berücksichtigen. Der Bericht sollte sich damit befassen, wie diese Instrumente mit dem EU-EHS zu vereinbaren sind. Der Bericht sollte von einem Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat begleitet sein, der der Zielsetzung entspricht, den Beitrag des Luftverkehrs zu der Verpflichtung der Union zu einer gesamtwirtschaftlichen Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030 sicherzustellen. PA\ docx 7/11 PE v01-00

8 Änderungsantrag 4 Erwägung 7 (7) Damit die Kommission Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes erlassen kann, sollte ihr gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, sodass sie für Luftfahrzeugbetreiber Maßnahmen für die Emissionsüberwachung, - berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Anwendung des in der ICAO erarbeiteten globalen marktbasierten Mechanismus vorsehen kann. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 erfolgen. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat zur Gewährleistung einer gleichberechtigten Beteiligung während der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (7) Bei Bedarf sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, sodass sie Maßnahmen für Luftfahrzeugbetreiber zur Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung vorsehen kann. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 erfolgen. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat zur Gewährleistung einer gleichberechtigten Beteiligung während der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. PE v /11 PA\ docx

9 Änderungsantrag 5 Artikel 1 Absatz 1 point 2 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 28b Absatz 1 1. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über alle einschlägigen Richtlinien oder anderen Instrumente der ICAO, die nationalen Maßnahmen, die Drittländer getroffen haben, um den globalen marktbasierten Mechanismus von 2021 an auf Emissionen anzuwenden, und andere wichtige internationale Entwicklungen. 1. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab 2018 jährlich Bericht über alle einschlägigen Richtlinien oder anderen Instrumente der ICAO, die nationalen Maßnahmen, die Drittländer getroffen haben, um den globalen marktbasierten Mechanismus von 2021 an auf Emissionen anzuwenden, und andere wichtige internationale Entwicklungen. Änderungsantrag 6 Article 1 Absatz 1 point 2 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 28b Absatz 2 2. In dem Bericht sollten Wege geprüft werden, wie diese ICAO- Instrumente durch eine Änderung dieser Richtlinie in Unionsrecht übernommen werden können. Der Bericht sollte gegebenenfalls auch die Vorschriften für Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums prüfen. 2. In dem Bericht sollte geprüft werden, wie diese ICAO-Instrumente mit dem EU-EHS zu vereinbaren sind und wie die Existenz beider Systeme nebeneinander ab 2021 zu gestalten ist. Ferner sollten die Auswirkungen auf den Luftverkehrssektor und die CO2- Emissionen evaluiert werden. PA\ docx 9/11 PE v01-00

10 Änderungsantrag 7 Article 1 Absatz 1 point 2 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 28b Absatz 3 3. Der Bericht kann gegebenenfalls von Vorschlägen an das Europäische Parlament und den Rat begleitet werden, die im Einklang mit der Verpflichtung der Union zur gesamtwirtschaftlichen Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 die Änderung, Streichung, Erweiterung oder Ersetzung der Ausnahmen gemäß Artikel 28a vorsehen. 3. Der Bericht sollte von Gesetzesvorschlägen an das Europäische Parlament und den Rat begleitet werden, die im Einklang mit der Verpflichtung der Union zur gesamtwirtschaftlichen Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 die nötigen Änderungen der geltenden Gesetzgebung vorsehen. Änderungsantrag 8 Article 1 Absatz 1 point 2 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 28c Absatz 1 1. Die Kommission erlässt Bestimmungen für eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Anwendung des in der ICAO erarbeiteten globalen marktbasierten Mechanismus. Diese Bestimmungen stützen sich auf dieselben Grundsätze wie die in Artikel 14 Absatz 1 genannte Verordnung und gewährleisten, dass die vorgelegten Emissionsberichte im Einklang mit Artikel 15 geprüft werden. 1. Gemäß Artikel 290 AEUV erlässt die Kommission Bestimmungen für eine angemessene Emissionsüberwachung, - berichterstattung und -prüfung. Diese Bestimmungen stützen sich auf dieselben Grundsätze wie die in Artikel 14 Absatz 1 genannte Verordnung und gewährleisten, dass die vorgelegten Emissionsberichte im Einklang mit Artikel 15 geprüft werden. PE v /11 PA\ docx

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