SolarKraft FreiRaum. Vereinbarung. über die Nutzung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage.

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1 SolarKraft FreiRaum Vereinbarung über die Nutzung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zwischen Stadtgemeinde Schwechat Rathausplatz 9, 2320 Schwechat Nachfolgend Verpächter genannt und WIEN ENERGIE GmbH Thomas Klestil-Platz 14, 1030 Wien nachfolgend Pächter genannt beide gemeinsam nachfolgend Parteien bzw. Vertragsparteien genannt wird folgender Vertrag geschlossen: Präambel Die Vertragsparteien beabsichtigen, auf Basis des vorliegenden Pachtvertrages die Liegenschaft des Verpächters dem Pächter dergestalt zur Verfügung zu stellen, dass letzterer eine Photovoltaikanlage errichten und betreiben kann, deren Realisierung mit der Umsetzung eines Bürgerbeteiligungsmodells einhergehen soll. Das Bürgerbeteiligungsmodell in concreto die Abgabe eines öffentlichen Angebots an vor allem die Bürger der Stadtgemeinde Schwechat, Paneele an der zu errichtenden Photovoltaikanlage im Wege eines Sale-and-Lease-Back -Geschäfts zu erwerben bildet somit ein wichtiges Element für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien. 1. Vertragsgegenstand 1.1 Allgemein Der Verpächter ist Eigentümer des Grundstücks: Bezeichnung: Wasserbehälter Straße: Hausfeldstraße 3 PLZ/Ort: 2320 Mannswörth Grundstücksnummer: 523/3, (EZ 650) Seite 1

2 Folgende Flächen werden benutzt (orange markierte Flächen): Der Pächter errichtet auf dieser Fläche eine Photovoltaikanlage mit folgenden technischen Parametern: ca. 100kWp Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, auf eigene Gefahr und auf eigene Kosten auf den oben genannten Flächen eine Photovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Anschlussleitungen und der erforderlichen Schalt- und Messanlagen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu installieren, zu betreiben, zu unterhalten, zu ändern oder zu erneuern. Der Verpächter wird die hierfür erforderlichen Flächen (so insb. die Flächen für die Anschlussleitungen bis zum Zählerkasten des Verpächters, den Zählerplatz im bestehenden Zählerkasten des Verpächters und den Platz für die erforderlichen Wechselrichter) zur Verfügung stellen. Der Verpächter anerkennt, dass trotz Einräumung dieses Rechts an den Pächter letzterer jederzeit Dritten (Mit-)Eigentum an Teilen der vertragsgegenständlichen Photovoltaikanlage (im Rahmen von Bürgerbeteiligungsmodellen) einräumen kann. Die Pflichten des Pächters nach diesem Punkt 1, bleiben hierdurch jedoch unberührt. Erforderliche Stromanschlüsse/Netzstationen einschließlich Zähler lässt der Pächter fachgerecht installieren. Seite 2

3 Der Pächter ist berechtigt, den über die Photovoltaikanlage erzeugten Strom an Versorger im Netz der Wiener Netze GmbH zu verkaufen und einzuspeisen. Die Nutzung der vertragsgegenständlichen Flächen beinhaltet auch den Fruchtbezug; auf das Vertragsverhältnis finden somit die 1090ff ABGB Anwendung, sofern dieser Vertrag nichts Abweichendes vorsieht. 1.2 Errichtung der Photovoltaikanlage Der Pächter versichert, dass die Photovoltaikanlage nach den allgemein anerkannten Regeln und Vorschriften der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten wird. Die Anordnung der Module der Photovoltaikanlage hat im Einvernehmen mit dem Verpächter so zu erfolgen, dass die statische Tragfähigkeit sowie die sonstige Funktionsfähigkeit des Gebäudedaches bzw. der sonstigen vertragsgegenständlichen Flächen nicht über das für den Betrieb der Photovoltaikanlage notwendige Ausmaß beeinträchtigt werden. Die konkrete Positionierung der Photovoltaikanlage bei der Nutzung auf den vertragsgegenständlichen Flächen ist mit dem Verpächter einvernehmlich festzulegen. Der Verpächter garantiert die statische Eignung der Dachfläche bzw. der sonstigen vertragsgegenständlichen Flächen. Bereits vorhandene Planunterlagen sowie in diesem Zusammenhang sonstig durchgeführte Berechnungen stellt der Verpächter dem Pächter kostenlos zur Verfügung. Entstehen im Zuge der Vertragslaufzeit Schäden an der Photovoltaikanlage und sind diese auf Gebrechen in bzw. an der Dachfläche bzw. sonstigen vertragsgegenständlichen Flächen, auf eine mangelnde statische Eignung der Dachfläche bzw. sonstigen vertragsgegenständlichen Flächen des Verpächters zurückzuführen, so sind diese vom Verpächter in Abweichung zu Punkt 8.3 verschuldensunabhängig dem Pächter zu ersetzen. 1.3 Genehmigungen Die Gestattung nach diesem Vertrag ersetzt nicht eventuell erforderliche öffentlich rechtliche Genehmigungen für den Aufbau und Betrieb der Photovoltaikanlage. Die Einholung dieser Genehmigungen obliegt dem Pächter, der die hierfür anfallenden Kosten trägt. Dies gilt auch für die Erfüllung behördlicher Auflagen. Der Verpächter übernimmt keine Gewähr für die Erteilung der benötigten Genehmigungen, wird jedoch, soweit erforderlich, gegenüber Dritten (so insbesondere auch gegenüber Behörden) sein Einverständnis zu den erforderlichen Bau- und sonstig die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlagen betreffenden Maßnahmen erklären, sofern diese den vertraglichen Umfang nicht übersteigen. 1.4 Aufwendungen Der Pächter trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen für Anschaffung, Errichtung, Wartung, Unterhaltung und Reparatur der Photovoltaikanlage sowie die Kosten für den notwendigen Netzanschluss. Klargestellt wird, dass dieser Vertrag nicht die Verpflichtung des Pächters beinhaltet, Arbeiten vorzunehmen, die über jenes Spektrum an Leistungen hinausgehen, welches für die Errichtung und den weiteren Betrieb der Photovoltaikanlage unmittelbar notwendig ist. Solche Zusatzleistungen (so insbesondere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Dachaufstiegen, Blitzschutz- oder Sicherungssystemen) sind, so diese vom Pächter vorgenommen werden sollen, vom Verpächter gesondert zu beauftragen und zu bezahlen. Für vom Pächter getätigte notwendige Aufwendungen und Verbesserungen am Eigentum des Verpächters leistet der Verpächter Ersatz; für sonstige Aufwendungen und Verbesserungen nur in jenem Fall, wenn vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Vereinbarung zwischen Verpächter und Pächter darüber abgeschlossen wird. Seite 3

4 1.5 Terminplan Den Terminplan für die Errichtung der Anlage wird der Pächter mit dem Verpächter rechtzeitig abstimmen. Der Pächter wird versuchen, im Zuge der Errichtung der Anlage jegliche Beeinträchtigung der Gebäudenutzung bzw. der sonstigen vertragsgegenständlichen Fläche zu vermeiden. Der Verpächter wird den Pächter bei der Vornahme der Arbeiten, bei der Einholung der erforderlichen Genehmigungen sowie bei der Herstellung des für die Einspeisung notwendigen Netzzutritts und Netzzugangs redlich unterstützen. 2. Vertragsdauer Der Nutzungsvertrag tritt mit Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kann dieser Vertrag vom Pächter jederzeit, vom Verpächter nur mit Wirkung nach Ende des Kündigungsverzichts, zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ordentlich aufgekündigt werden. Der Verpächter erklärt einen einseitigen Kündigungsverzicht von 25 Jahren: Der Kündigungsverzicht wird mit Vertragsunterzeichnung rechtsverbindlich und behält seine Gültigkeit für 25 Jahre, gerechnet ab dem 1. des Folgemonats ab Beginn der Einspeisung in das Stromnetz. Der tatsächliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage wird dem Verpächter durch den Pächter schriftlich mitgeteilt. 3. Rücktrittsrecht und außerordentliche Kündigung 3.1 Nicht erfolgte Umsetzung Beide Vertragsparteien haben das Recht von diesem Vertrag zurückzutreten, falls nicht 12 Monate nach Vertragsabschluss mit der Installation der Photovoltaikanlage begonnen und diese in gehörigem Maße fortgesetzt wurde oder es sich ergibt, dass aus genehmigungsrechtlichen, technischen oder finanziellen Gründen der Bau der Photovoltaikanlage nicht möglich ist. 3.2 Fehlende Machbarkeit des Projekts Der Pächter hat ungeachtet des Punkt 3.1 das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls sich bereits vor Beginn der Errichtung der Photovoltaikanlage ergibt, dass aus genehmigungsrechtlichen, technischen oder sonstigen Gründen die Errichtung bzw. der Betrieb der Photovoltaikanlage nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. 3.3 Auslaufende Genehmigungen Läuft eine dem Pächter erteilte, für den Betrieb der Photovoltaikanlage notwendige Genehmigung aus, ist der Pächter berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu kündigen. Der Pächter wird sich jedenfalls redlich bemühen, eine Verlängerung der Genehmigung zu erlangen. 3.4 Außerordentliche Kündigungsgründe Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Für den Pächter liegt ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund insbesondere dann vor, Seite 4

5 wenn das Gebäude bzw. die sonstigen vertragsgegenständlichen Flächen aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer Fällen zerstört werden, wenn der Verpächter bauliche Veränderungen an den vertragsgegenständlichen Flächen oder sonstige Maßnahmen trifft, die zumindest 4 Wochen zu einer erheblichen Leistungsminderung der Photovoltaikanlage führen, wenn innerhalb der Vertragslaufzeit aus nicht durch den Pächter zu vertretenden Gründen relevante Schäden an der Photovoltaikanlage entstehen oder sonstige, die vertragsgegenständlichen Flächen betreffende Umstände hervortreten, welche nicht nur vorübergehend die gänzliche bzw. überwiegende Betriebsunfähigkeit der Photovoltaikanlage bewirken oder wenn aufgrund nach Errichtung erteilter behördlicher Vorschreibungen, technischer oder sonstiger Gründe der Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mehr möglich oder nicht mehr wirtschaftlich ist. Für den Verpächter liegt ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund insbesondere vor, wenn das Gebäude bzw. die sonstige vertragsgegenständliche Fläche aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer Fällen zerstört oder nicht mehr nutzbar wird, wenn der Abriss des Gebäudes dies zwingend erforderlich macht, wenn übergeordnete öffentliche Belange den Rückbau der Anlagen erforderlich machen oder wenn die Anlage trotz Abmahnung nachhaltig nicht ordnungsgemäß oder abweichend von Vereinbarungen installiert, konfiguriert oder instand gehalten wird. wenn innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage aus Gründen, welche der Pächter zu vertreten hat, kein öffentliches Angebot erfolgt ist, Paneele der vertragsgegenständlichen Photovoltaikanlage im Wege eines Sale-and-Lease-Back - Geschäfts zu erwerben. 4. Vergütungshöhe, Abrechnung der Vergütung 4.1 Nutzungsentgelt Der Verpächter überlässt dem Pächter für die gesamte Laufzeit des Vertrages die vereinbarte Grundfläche zur Nutzung für die Installation und den Betrieb der Photovoltaikanlage zu einem jährlichen Nutzungsentgelt (Pachtzins) von 50 netto. Mit Beginn jedes Folgevertragsjahres erfolgt eine Anpassung des jährlichen Nutzungsentgelts ihv +2% (auf Basis der Vorjahresvergütung) für dieses Vertragsjahr. Der Verpächter anerkennt seine aus 1096 ABGB resultierende Verpflichtung, die vertragsgegenständlichen Fläche(n) in brauchbarem Zustand zu erhalten und den Pächter in seiner Nutzung dieser Fläche(n) nicht zu stören. Jede Beeinträchtigung dieser Nutzung, insbesondere jede auf Verschulden des Verpächters zurückführende Störung, befreit den Pächter im Ausmaß der Unbrauchbarkeit von der Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgelts. 4.2 Abrechnung Der Verpächter ist zur Abrechnung des Nutzungsentgelts gemäß Punkt 4.1 innerhalb folgender Parameter berechtigt: Im ersten Vertragsjahr ist der Verpächter zur Rechnungslegung ab dem 1. Tag des Folgemonats ab Beginn der Einspeisung in das Stromnetz berechtigt (Stichtag der Verrechnung). Seite 5

6 Die weitere Rechnungslegung erfolgt jährlich nach dem Stichtag der Verrechnung durch den Verpächter. Der Verpächter ist berechtigt, die Rechnungen für das betreffende Vertragsjahr im Voraus zu legen. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 2 Monaten, gerechnet ab dem Erhalt der Rechnung durch den Pächter, an das Konto des Verpächters, unter Angabe folgenden Zwecks: Vergütung Fläche lt. Punkt Eigentum Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Photovoltaikanlage, die verlegten Leitungen, die Schaltund Messanlagen sowie die sonstigen vom Pächter eingebrachten Sachen nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebracht sind und im Eigentum des Pächters (bzw. allfälliger Miteigentümer im Bürgerbeteiligungsmodell) verbleiben. Die Rechte des Verpächters an den vertragsgegenständlichen Flächen bleiben von diesem Vertrag unberührt; insbesondere ändert die Errichtung der Photovoltaikanlage und der sonstigen in Satz 1 genannten Anlagen und Leitungen nichts am Eigentum des Pächters (bzw. allfälliger Miteigentümer im Bürgerbeteiligungsmodell) an der Photovoltaikanlage. 6. Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen 6.1 Pflichten des Verpächters Der Verpächter wird alle Maßnahmen des Pächters sowie seiner Beauftragten gestatten, soweit sie zur Errichtung, zum Anschluss an das Netz der Wiener Netze GmbH, zum Betrieb bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebes, sowie zur Wartung, Reparatur und/oder Instandsetzung der Photovoltaikanlage notwendig sind. 6.2 Zustimmung des Verpächters Maßnahmen des Pächters an den bestehenden baulichen Anlagen des Verpächters, bei Montage technischer Anlagen einschließlich den erforderlichen Installationen sowie jede Änderung bzw. Erneuerung dieser Anlagen und des Nutzungszweckes bedürfen im Einzelfall jeweils der vorherigen Zustimmung des Verpächters. Bei Installation und Betrieb der Photovoltaikanlage werden die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften beachtet. Im Falle einer Änderung der bestehenden Bestimmungen und Vorschriften verpflichtet sich der Pächter, die Photovoltaikanlage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. 6.3 Brandschutz Der Pächter muss die Vorgaben der für den Brandschutz zuständigen Behörden einhalten und eventuell erforderliche Maßnahmen auf bzw. an der Photovoltaikanlage selbst und deren Anschlussleitungen bzw. Schalt- u. Messanlagen auf eigene Kosten durchführen. Bei der Durchführung technischer Maßnahmen, insbesondere bei der Leitungsverlegung, sind die brandschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Pächter ist jedoch nicht verpflichtet, hiervon abweichende sonstige, nicht durch den Betrieb der Photovoltaikanlage indizierte Maßnahmen, insbesondere solche baulicher Art, vorzunehmen, um allfälligen brandschutzrechtlichen Vorschriften nachzukommen. Diese Pflicht verbleibt beim Verpächter. Seite 6

7 6.4 Störungsmeldestelle Der Verpächter wird sich bei von ihm festgestellten Störungen an der vertragsgegenständlichen Photovoltaikanlage umgehend an die Störungsmeldestelle des Pächters wenden. Die Störungsmeldestelle des Pächters ist an Arbeitstagen von Montag bis Freitag 08:00 16:30 Uhr erreichbar. Kontaktdaten für die Störungsmeldung beim Pächter (Single Point of Contact Telefon und adresse): Tel.: +43 (0) DW Betrieb.SolarKraft@wienenergie.at 7. Reparaturen und sonstige Erhaltungsarbeiten an den vertragsgegenständlichen Flächen durch den Verpächter 7.1 Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Flächen Der Verpächter hat den Pächter nach Kenntniserlangung unverzüglich zu unterrichten, wenn die Beschaffenheit des Daches oder sonstiger vertragsgegenständlicher Flächen nicht mehr geeignet ist, die Sicherheit und Standfestigkeit der Photovoltaikanlage zu gewährleisten oder bauliche Maßnahmen am Dach oder sonstiger vertragsgegenständlicher Flächen durchgeführt werden sollen. 7.2 Abstimmung Jegliche baulichen Maßnahmen, welche die Integrität der Photovoltaikanlage oder deren Betrieb berühren bzw. berühren können, sowie jegliche sonstigen baulichen Maßnahmen, welche die statische Eignung der vertragsgegenständlichen Flächen beeinträchtigen könnten, sind im Einvernehmen mit dem Pächter durchzuführen. So mit diesen Arbeiten an den vertragsgegenständlichen Flächen auch Arbeiten an der Photovoltaikanlage selbst notwendig sind, so dürfen diese nur vom Pächter durchgeführt werden. Der Verpächter verpflichtet sich darüber hinaus, den Pächter auch über jegliche baulichen Veränderungen an dem Gebäude, dem Grundstück bzw. sonstigen vertragsgegenständlichen Flächen, die auch nur potentiell eine Leistungsminderung der Anlage bewirken könnten, rechtzeitig vor dem geplanten Durchführungsbeginn zu unterrichten. Im Fall unmittelbar drohender Gefahren ist der Verpächter berechtigt, auch ohne Ankündigung und Zustimmung des Pächters die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen zu treffen. 7.3 Instandhaltung der vertragsgegenständlichen Flächen Die Instandhaltung der zur Nutzung überlassenen Dachflächen bzw. sonstigen vertragsgegenständlichen Flächen obliegt dem Verpächter. Klargestellt sei, dass dies die Pflicht beinhaltet, die vertragsgegenständlichen Flächen in einem solchen Zustand zu halten, dass keine Verschattung der Photovoltaikanlage erfolgt (so insb regelmäßiges Mähen). 7.4 Kostentragung Der Verpächter ist verpflichtet, jegliche Arbeiten nach diesem Punkt 7 ohne Beeinträchtigung der Photovoltaikanlage durchzuführen. So mit diesen Arbeiten an den vertragsgegenständlichen Flächen auch Arbeiten an der Photovoltaikanlage selbst notwendig sind, so werden diese vom Pächter durchgeführt und sind in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes vom Verpächter dem Pächter Seite 7

8 zu erstatten. Entstehen im Zuge der Arbeiten des Verpächters Schäden an der Photovoltaikanlage und sind diese nicht auf einen vom Pächter zu vertretenden Grund zurückzuführen, so sind diese vom Verpächter in Abweichung zu Punkt 8 verschuldensunabhängig dem Pächter zu ersetzen. 7.5 Aktuell geplante Reparaturen Der Verpächter führt vor der Installation der Photovoltaikanlage geplante Reparaturen an der bzw. den zur Verfügung gestellten Fläche(n) durch. 8. Haftung, Verkehrssicherungspflicht 8.1 Haftung Der Pächter haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für alle bei der Errichtung, dem Betrieb, der Unterhaltung, Instandsetzung, Reparatur, Modernisierung und Entfernung der Photovoltaikanlage (samt dazugehörender Anlagen) und der Nutzung der vertragsgegenständlichen Flächen schuldhaft verursachten Personen- und Sachschäden. Der Pächter haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Der Verpächter haftet nicht für Schäden an den Anlagen, die von Naturereignissen oder sonstigen Zufallsereignissen verursacht werden. Im Übrigen haftet der Verpächter nur für solche Schäden, die von ihm oder von seinen Bediensteten oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden. Ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. 8.2 Verkehrssicherungspflicht Der Pächter trägt die Verkehrssicherungspflicht für seine Baustellen und Anlagen, d. h. insbesondere für die Photovoltaikanlage einschließlich der Anschlussleitungen und der sonstigen zugehörigen Anlagen. Die Parteien kommen jedoch überein, dass die Pflicht zur Sicherung des Daches (inkl. der Photovoltaikanlage) gegen den Abgang jeglicher Substanzen (so insbesondere Schnee, Eis) beim Verpächter verbleibt. Der Verpächter ist jedoch nicht verpflichtet, die Photovoltaikanlage über den Rahmen dieser Pflicht hinaus schneefrei zu halten (insbesondere zur Sicherung konstanter Stromerzeugung). 8.3 Beschädigung durch Dritte Sollte die Photovoltaikanlage durch einen Dritten beschädigt worden sein und der Verpächter einen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten haben, so verpflichtet sich der Verpächter, seinen Anspruch dem Pächter abzutreten. 9. Wechsel des Grundstückseigentümers Der Verpächter verpflichtet sich, bei einem Eigentümerwechsel der vertragsgegenständlichen Fläche(n) seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen. Der Pächter hat jedoch das Recht, eine Abänderung oder Beendigung des Vertrages zu verlangen, wenn er begründete Bedenken gegen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Nachfolgers des Verpächters hat oder sonstige begründete Interessen des Pächters einem Übergang entgegenstehen. Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse des genutzten Grundstücks ist dem Pächter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Seite 8

9 10. Dienstbarkeit Der Verpächter anerkennt, dass die erfolgreiche Umsetzung des intendierten Bürgerbeteiligungsmodells das Erfordernis mit sich bringt, dem Pächter die Rechtssicherheit zu geben, dass der Betrieb der Photovoltaikanlage auch bei potentiellen künftigen Liegenschaftseigentümerwechseln dinglich gegenüber diesen Erwerbern abgesichert ist. Demgemäß verpflichtet er sich, dem Pächter in einem einverleibungsfähigen Dienstbarkeitsvertrag eine Dienstbarkeit in einem solchen Umfang einzuräumen, als notwendig ist, um dem Pächter sein aus diesem Vertrag erwachsendes Nutzungsrecht in befriedigender Weise dinglich abzusichern. Der Verpächter räumt dem Pächter diese Dienstbarkeit unentgeltlich ein. Sämtliche durch die Vertragserrichtung sowie die Eintragung entstehenden Kosten trägt der Pächter. 11. Werbung Der Pächter hat das Recht mit der Photovoltaikanlage zu werben und hierbei auf den Vertragspartner im Zusammenhang mit der Überlassung vertragsgegenständlichen Flächen hinzuweisen. Der Verpächter ist damit einverstanden, dass der Pächter die vertragsgegenständlichen Flächen mit der Photovoltaikanlage auch bildlich zur Werbezwecken nutzt. Dem Pächter ist es überlassen, welche Werbemittel (Fachvorträge, Veröffentlichungen usw.) eingesetzt werden. Dem Pächter steht es frei, an der Photovoltaikanlage eine nach außen gut sichtbare Werbetafel anzubringen, welche auf den Zusammenhang der Anlage mit dem Pächter bzw. andere Unternehmen im Konzern der Wiener Stadtwerke Holding AG hinweisen. Für darüber hinausgehende Werbevorrichtungen jeder Art an der Photovoltaikanlage sowie an den vertragsgegenständlichen Flächen des Verpächters ist das vorherige schriftliche Einverständnis des Verpächters erforderlich. Der Pächter muss dem Verpächter für die Anbringung der Werbevorrichtungen nichts bezahlen. Die Kosten für die Werbevorrichtung selbst übernimmt der Pächter. 12. Beendigung der Nutzung 12.1 Abbau der Photovoltaikanlage Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Pächter verpflichtet, seine Einrichtungen gemäß Punkt 1 (einschließlich der dazu gehörenden Anschlüsse) abzubauen und zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands objektiv unmöglich oder unzumutbar, so ist im Einvernehmen mit dem Verpächter eine Lösung zu finden, die die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands konstruktiv und qualitativ am nächsten kommt. Kabel, Fundamente und sonstige konstruktive Einrichtungen tiefer als 80cm unter der Erdoberfläche verbleiben im Erdreich Kostentragung bei außerordentlicher Kündigung Hat der Verpächter das Vorliegen des zur Kündigung seitens des Pächters führenden wichtigen Grundes zu vertreten, so trägt er die Kosten, die durch den Abbau der Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehen. Kündigt der Verpächter aus einem vom Pächter nicht zu vertretenden wichtigem Grund, so trägt ebenfalls er die Kosten, die durch den Abbau der Anlage und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehen. Der Pächter hat in beiden dieser Fälle das darüber hinausgehende Recht, vom Verpächter eine Rückvergütung ( Pauschalzahlung ) nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung abgelaufenen Vertragsdauer zu verlangen, welche sich betreffend ihre Höhe nach der Summe aller bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleisteten Pachtzinse richtet. Seite 9

10 Die genaue Höhe der Pauschalzahlung ergibt sich aus nachstehender Tabelle A: Höhe der Pauschalzahlung 100% der Summe aller über 10 Jahre zu zahlenden Pachtzinse Vertragsdauer <= 10 Jahre 75% der geleisteten Pachtzinse >10 <= 20 Jahre 50% der geleisteten Pachtzinse >20 <= 25 Jahre Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. In allen anderen Fällen der Nutzungsbeendigung trägt der Pächter die Kosten. 13. Dokumentation zur Energieeffizienz Die Vertragsparteien kommen überein, dass jegliche Energieeffizienzmaßnahme, welche auf der Grundlage des Betriebes der vertragsgegenständlichen Photovoltaikanlage generiert werden kann, dem Pächter zuzurechnen ist. Dies bedeutet insbesondere, dass der Verpächter den Pächter bei der Erstellung jeglicher Dokumentation, welche die Errichtung und/oder den Betrieb der Photovoltaikanlage betrifft und den hierdurch generierten Energieffizienzvorteil belegt (im Folgenden die Dokumentation ), unterstützen wird. Die Dokumentation ist dem Verpächter bzw einem dessen Konzernunternehmen allenfalls unentgeltlich zu übertragen. Dies betrifft insbesondere jegliche Dokumentation isd 27 Abs 3 und 4 EEffG. 14. Vertraulichkeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertragsinhalt sowie sämtliche im Rahmen der Vertragsverhandlungen und/oder der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses wechselseitig erhaltenen Informationen und Unterlagen gegenüber jedem Dritten streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich nicht auf solche Informationen, die die Vertragsparteien in gesetzlich zulässiger Weise von dritter Seite erhalten haben, die allgemein bekannt sind oder an Behörden seitens des Pächters zur Erlangung notwendiger Genehmigungen betreffend die vertragsgegenständliche Photovoltaikanlage zu übermitteln sind. Die Vertragsparteien werden dafür sorgen, dass die von ihnen beigezogenen Berater, Mitarbeiter und Gesellschaftsorgane oder sonstige Personen, die Zugang zu den Informationen haben, derselben Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Die Gültigkeit dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ist zeitlich unbeschränkt und wirkt im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 15. Schlussbestimmungen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses ist ebenfalls nur schriftlich möglich. Im Zusammenhang mit diesem Vertrag abzugebende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu Seite 10

11 ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Für alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in Wien vereinbart. Der Pächter entrichtet allfällige mit der Erstellung bzw. Unterfertigung dieses Vertrages verbundenen Rechtsgeschäftsgebühren. Sollten sich die wirtschaftlichen, technischen und/oder gesetzlichen Umstände, die für den Abschluss dieses Übereinkommens wesentlich waren, in der Folge entscheidend ändern oder sollten während der Dauer dieses Übereinkommens sich Umstände ergeben, die entweder unvorhersehbar waren oder bei Abschluss nicht berücksichtigt werden konnten, die jedoch entscheidend für die wirtschaftlichen, technischen und/oder rechtlichen Belange dieses Übereinkommens sind, werden die Vertragspartner dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit den Prinzipien von Treu und Glauben in angemessener Weise anpassen. Jede Partei hat an den Entwürfen zu diesem Vertrag mitgearbeitet. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unklar oder auslegungsbedürftig sein, so sind diese so zu verstehen, als wären sie von allen Parteien gemeinsam erstellt worden. Keine Partei soll einen Vor- oder Nachteil (einschließlich hinsichtlich der Verteilung der Beweislast) aus der Verfassung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags haben. Dieser Vertrag wird zweifach gefertigt. Der Verpächter und der Pächter erhalten je eine Ausfertigung. Für den Verpächter: Unterschrift: Ort, Datum: Für den Pächter: Unterschrift: Ort, Datum: Seite 11

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