Dachnutzungsvertrag(Entwurf)

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1 Dachnutzungsvertrag(Entwurf) Zwischen der 1. Bürgersolaranlage Weil der Stadt GbR mbh vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Martin Schrade Hansjörg Bay Reinhard Gaiser (nachfolgend als Nutzer bezeichnet) und der Stadt Weil der Stadt vertreten durch Herrn Bürgermeister Hans Josef Straub Marktplatz Weil der Stadt (nachfolgend als Gestattungsgeber bezeichnet)

2 2 Die 1. Bürgersolaranlage Weil der Stadt GbR mbh ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafter haften ausschließlich mit der bedungenen Einlage; jede Nachschussverpflichtung ist vertraglich abbedungen. Die Anerkennung dieser Haftungsbeschränkung ist satzungsgemäß Bedingung für den Abschluss jeden die Gemeinschaft verpflichtenden Vertrages und damit auch Bestandteil dieser Vereinbarung. 1 Vertragsgegenstand 1) Der Gestattungsgeber ist Eigentümer des Gebäudes Stubenberghalle auf dem Grundstück Flurstück Nr. 1125/4, Gemarkung Weil der Stadt-Schafhausen, eingetragen im Grundbuch von Weil der Stadt, Heft-Nr , BV.Nr. 5 2) Der Gestattungsgeber gestattet dem Nutzer die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem südwärts gerichteten Dach des Gebäudes, die Verlegung der erforderlichen Anschlussleitungen, die Installation der erforderlichen Schalt- und Messanlagen und den Anschluss der Anlage an einen Telefonanschluss zum Zwecke der Fernüberwachung des Anlagenbetriebes. Der erzeugte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. 3) Die Lage der Photovoltaikanlage (mit Größenangaben), der Verlauf der Anschlussleitungen sowie der Installationsort für die sonstigen Anlagen sind in einem Plan einzuzeichnen. Dieser Plan wird nach endgültiger Fertigstellung Bestandteil dieses Vertrages. Vorher gilt der vorläufige Plan (Anlage 1). 2 Eigentum und Nutzungsrechte 1) Die Photovoltaikanlage, die verlegten Leitungen, die Schalt- und Messanlagen sowie die sonstigen vom Nutzer eingebrachten Sachen bleiben bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages im Eigentum des Nutzers. 2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Photovoltaikanlage nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder des Gebäudes ist und auch nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes dienen soll. Unabhängig davon wird der Gestattungsgeber seinen zuständigen Gebäudeversicherer über die Einrichtung der Photovoltaikanlage informieren. 3) Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass die Photovoltaikanlage so installiert wird, dass sie ohne wesentliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz wieder entfernt werden kann. 4) Dem Gestattungsgeber ist bekannt, dass ein kostendeckender Betrieb der Photovoltaikanlage nur bei einer ungehinderten Betriebszeit von 20 Jahren gewährleistet ist. Der Gestattungsgeber verpflichtet sich deshalb, bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen an dem Gebäude oder auf dem Grundstück, die eine Leistungsminderung der Anlage bewirken können, nur nach Rücksprache mit dem Nutzer vorzunehmen. Bepflanzungen auf dem betroffenen südlichen Grundstücksteil, die eine Höhe von 5 m (gemessen ab Grundstücksoberfläche) übersteigen, sind zu vermeiden. Der Gestattungsgeber verpflichtet sich, Käufer des Grundstückes oder andere Rechtsnachfolger insbesondere auf diesen Punkt des Nutzungsvertrages besonders hinzuweisen.

3 3 5) Beabsichtigt der Gestattungsgeber, das Gebäude zu veräußern, wird er das Nutzungsrecht aus diesem Vertrag durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Nutzers sichern. Sämtliche durch die Eintragung entstehenden Kosten trägt der Nutzer. 3 Nutzungsentgelt Der Nutzer schuldet dem Gestattungsgeber kein Entgelt. 4 Kooperation des Nutzers Der vorliegende Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Nutzer sowohl Vereinbarungen mit der EnBW Regional AG, Kriegsbergstraße 32, Stuttgart (EnBW), oder mit einem mit der EnBW abgestimmten Dritten über die Planung der Photovoltaikanlage, Lieferung und Installation der zum Bau der Photovoltaikanlagen erforderlichen Anlagenteile, Störungsbeseitigung, technische Betriebsführung der Photovoltaikanlage, Daten-Fernabfrage und Veröffentlichung relevanter Betriebsdaten im Internet als auch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die von der Photovoltaikanlage ausgehenden Gefahren für den Gestattungsgeber und Dritte nachweist. Die Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn der Nutzer entsprechende Vereinbarungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch den Gestattungsgeber nachweist. 5 Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen 1) Der Gestattungsgeber erklärt sich bereit, alle Maßnahmen des Nutzers sowie seiner Beauftragten zu gestatten, soweit sie notwendig sind 1 zur Errichtung, 2 zum Anschluss an das Stromnetz, 3 zum Betrieb bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebes, 4 sowie zur Wartung, Reparatur und/oder Instandsetzung/haltung der Photovoltaikanlage. 2) Der Nutzer wird alle Maßnahmen so mit dem Gestattungsgeber abstimmen, dass Beeinträchtigungen der Belange des Gestattungsgebers möglichst vermieden werden. 3) Der Nutzer und seine Beauftragten haben Zugang zur Photovoltaikanlage und zu den anderen Installationen nach vorhergehender Absprache mit dem Gestattungsgeber. 4) Der Gestattungsgeber ist rechtzeitig über vorgesehene Maßnahmen des Nutzers an der Photovoltaikanlage zu benachrichtigen. Bei Gefahr im Verzug ist eine Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen.

4 4 6 Laufzeit des Vertrages 1) Der Nutzungsvertrag beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrages. Er kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 1 Jahr zum gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gemäß Satz 2 gekündigt, verlängert er sich um jeweils 1 Jahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Jahr. 2) Endet der Nutzungsvertrag durch Kündigung durch den Gestattungsgeber steht dem Nutzer eine Entschädigung in Höhe des steuerlichen Restwertes der Anlage zu. 3) Endet der Vertrag durch Vertragsablauf steht es dem Gestattungsgeber frei die Anlage zu übernehmen oder den vollständigen Rückbau zu verlangen. 7 Rücktrittsrecht und außerordentliche Kündigung 1) Beide Vertragsparteien haben das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls nicht innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsabschluss mit der Installation der Photovoltaikanlage begonnen worden ist. 2) Der Gestattungsgeber hat ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung, wenn die Photovoltaikanlage länger als 12 Monate ununterbrochen außer Betrieb gewesen ist und der Nutzer trotz schriftlicher Aufforderung keine Maßnahmen zur Wiederinbetriebsetzung eingeleitet hat. In diesem Fall hat der Nutzer die Anlage vollständig zu entfernen. 8 Haftung des Nutzers 1) Der Nutzer wird im Umfang seiner Haftung den Gestattungsgeber von allen Ansprüchen Dritter freihalten. 2) Sollte die Photovoltaikanlage durch einen Dritten beschädigt worden sein und der Gestattungsgeber einen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten haben, so verpflichtet sich der Gestattungsgeber, seinen Anspruch auf Anforderung an den Nutzer abzutreten (Drittschadensliquidation). 3) Der Gestattungsgeber hat den Nutzer unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn 1. die Beschaffenheit des Daches nicht mehr geeignet ist, die Sicherheit und Standfestigkeit der Photovoltaikanlage zu gewährleisten, 2. der Gestattungsgeber Dachreparaturarbeiten in Auftrag geben möchte, 3. er andere bauliche Maßnahmen am Dach plant, 9 Rechtsnachfolger 1) Alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelten auch zu Gunsten oder zu Lasten etwaiger Rechtsnachfolger, d.h. die Vertragsparteien verpflichten sich, diese jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen etwaigen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.

5 5 2) Der Nutzer hat nur bei schriftlicher Zustimmung des Gestattungsgebers das Recht, seine Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten sowie seine Rechte und Pflichten an Dritte zu ü- bertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. 10 Abbau der Anlage bei Dachreparatur 1) Im Falle einer Dachreparatur hat der Nutzer die Photovoltaikanlage auf seine Kosten zu entfernen. Nach Beendigung der Dacharbeiten ist der Nutzer unverzüglich zu informieren und die Neuinstallation der Photovoltaikanlage zuzulassen. 2) Sollte ein Abriss und Neuaufbau des Gebäudes durch den gleichen Gestattungsgeber erfolgen, so gestattet der Gestattungsgeber die Neuinstallation der Photovoltaikanlage. Wird das Gebäude nicht mehr oder nicht mehr so aufgebaut, dass eine Neuinstallation der Photovoltaikanlage auf diesem Gebäude technisch sinnvoll erscheint, ist der Gestattungsgeber verpflichtet, dem Nutzer ein geeignetes Ersatzgebäude zur Verfügung zu stellen, wenn dies technisch möglich und für den Gestattungsgeber zumutbar ist. 11 Schlussbestimmungen 1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Nutzers. 3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung ist eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. 4) Rechtsgestaltende Erklärungen sowie Mitteilungen nach 8 bedürfen ebenfalls der Schriftform. Weil der Stadt, den Ort, Datum Unterschrift Gestattungsgeber Weil der Stadt, den Ort, Datum Unterschrift Nutzer

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