Pachtvertrag. zur Installation einer Photovoltaik-Anlage
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- Emil Förstner
- vor 7 Jahren
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1 zur Installation einer Photovoltaik-Anle zwischen dem Betreiber, - im folgenden Pächter genannt - und dem Dachgeber - im folgenden Verpächter genannt -.
2 1 Vertrsgegenstand 1. Der Verpächter ist Eigentümer des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetren Gemeinde Gemarkung Flurstück 2. Der Verpächter gestattet dem Pächter die Installation und den Betrieb einer Sonnenstromanle auf dem Dach des Gebäudes, die Verlegung der erforderlichen Anschlussleitungen, die Installation der erforderlichen Schalt- und Messanlen sowie den Anschluss der Anle an einen Telefon-Anschluss des Verpächters zum Zwecke der Fernüberwachung des Anlenbetriebes. Der erzeugte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. 3. Die Le der Photovoltaik-Anle (mit Größenangaben) ist im Vorfeld einvernehmlich erörtert und abgestimmt worden. Der Verlauf der Anschlussleitungen sowie der Installationsort für die sonstigen Anlen sind jeweils in einem Plan einzuzeichnen. Diese Pläne werden nach endgültiger Fertigstellung Bestandteil dieses Vertres. Vorher gelten die vorläufigen Pläne. 4. Ausdrückliches Ziel dieses es ist es, die gepachtete Dachfläche, den noch zu findenden Käufern/Investoren zur Verfügung zu stellen, damit diese die Photovoltaik-Anle darauf betreiben können. Es gilt deshalb als vereinbart, dass zukünftige Käufer/Investoren zu gleichen Konditionen und Bedingungen in den zwischen dem Dachgeber und der inutec verwaltungs gbr/ Sonnenzeit geschlossenen eintreten können. In dem Fall, dass ein Käufer/Investor die Dachfläche komplett nutzen möchte, wird ein identischer direkt zwischen dem Grundstückseigentümer und Käufer/Investor geschlossen, während dieser Vertr für die entsprechende Dachfläche dadurch hinfällig wird. Wird die Dachfläche an mehrere Käufer/Investoren aufgeteilt, bleibt dieser bestehen und die inutec verwaltungs gbr/ Sonnenzeit verpachtet die entsprechenden Dachteile mit allen Rechte und Pflichten und Konditionen an die zukünftigen Käufer/Investoren unter. Damit hat der Dachgeber im Falle von mehreren Pächtern mit der inutec verwaltungs gbr/ Sonnenzeit nur einen Ansprechpartner, die Verwaltung wird vereinfacht. 2 Eigentum und Nutzungsrechte 1. Die Photovoltaik-Anle, die verlegten Leitungen, die Schalt- und Messanlen sowie die sonstigen vom Pächter eingebrachten Sachen bleiben bis zum Ende des Vertres Eigentum des Pächters. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Photovoltaik-Anle nicht dem wirtschaftlichen Zwecke des Hauses dienen soll. Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass die Photovoltaik-Anle so installiert wird, dass sie ohne Aufwand wieder entfernt werden kann. Das Montegestell der Photovoltaik-Anle wird mit speziellen Dachhaken an den Sparren des Dachs befestigt. 3. Dem Verpächter ist bekannt, dass ein kostendeckender Betrieb der Photovoltaik-Anle nur bei einer einwandfreien Betriebszeit von mindestens 20 Jahren gewährleistet ist. Der Verpächter verpflichtet sich deshalb, bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen an dem Gebäude oder auf dem Grundstück, die eine Leistungsminderung der Anle bewirken können, nur nach Rücksprache mit dem Pächter vorzunehmen. Dies gilt auch für Neupflanzungen auf dem Grundstück, die eine Verschattung des Dachs zur Folge haben können.
3 3 Nutzungsentgelt Das Nutzungsentgelt (Pacht) beträgt ca. pro m² und Jahr für die genutzte Dachfläche. 1. Alternative: Der Verpächter erhält einen Anteil an den Erträgen der Sonnenstromanle, der der Höhe des oben aufgeführten Nutzungsentgeltes entspricht. Dieser Ertr wird von dem Dachgeber zur Deckung der Strom-Bezugskosten verwandt. 2. Alternative: Der Verpächter erhält eine hochwertige Solaranle zur Brauchwassererwärmung und/oder Heizungsunterstützung vom Typ inutec A, B oder C, geliefert (ggf. unter Verrechnung der Kosten). Die Anle besteht aus Flachkollektoren und einem Pufferspeicher zzgl. Kleinmaterial (Systembeschreibung siehe Seite 6 unserer Preisliste). Diese Sonnenwärmeanle verbleibt als Eigentum des Verpächters. Vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) kann der Verpächter zusätzlich eine Bargeldförderung für die Warmwasser bzw. heizungsunterstützende Anle erhalten. 4 Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen 1. Der Verpächter erklärt sich bereit, alle Maßnahmen des Pächters sowie seiner Beauftrten zu gestatten, insoweit sie notwendig sind zur Errichtung, zum Anschluss an das Stromnetz, zum Betrieb bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Fernüberwachung, sowie zur Wartung, Reparatur und/oder Instandsetzung/-haltung der Photovoltaik-Anle. 2. Der Pächter wird alle Maßnahmen so mit dem Verpächter abstimmen, dass unbillige Beeinträchtigungen der Interessen des Verpächters vermieden werden. Die Errichtung der Anle, einschließlich der Kabelverlegungen erfolgt in einem Zug, durch eine ausführende Fachfirma. Vor Beginn der Montearbeiten ist die Dachfläche gemeinsam zu begehen zur Feststellung evtl. vorhandener Mängel. Die Dachflächen sind für die Monte sorgfältig zu schützen und abzudecken. Der Pächter haftet für Schäden an den Dachflächen aus Montearbeiten und weitergehenden Wartungsarbeiten für die Solarstromanle. 3. Der Pächter und seine Beauftrten haben Zugang zur Photovoltaik-Anle und zu den anderen Installationen. 4. Der Verpächter ist rechtzeitig über notwendige Maßnahmen zu benachrichtigen, bei dringend erforderlichen Reparaturmaßnahmen ist eine sehr kurzfristige Benachrichtigung ausreichend. 5 Laufzeit des Vertres und ordentliches Ende des Vertres 1. Das Nutzungsverhältnis beginnt am ersten T des Monats, in dem die Inbetriebnahme der Photovoltaikanle(n) erfolgt. Es endet 30 Jahre nach Beginn des auf das Inbetriebnahmejahr folgenden Kalenderjahres. Nach Ablauf des Vertrsverhältnisses verlängert sich dieses jeweils um 24 Monate, wenn nicht eine der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Verlängerungszeitraums kündigt. Die automatische Verlängerung beträgt maximal 2 x 24 Monate.
4 3. Der Pächter hat nach dem Vertrsablauf die Möglichkeit die Anle abzubauen oder dem Verpächter zu überlassen, sofern der Verpächter der Überlassung zustimmt. Alternativ hat der Verpächter nach Ablauf des Vertrs das Recht auf vollständige Entfernung der Anle durch den Pächter. 6 Verzicht auf Vermieterpfandrecht 1. Der Verpächter verzichtet auf das ihm nach 562 BGB ff zustehende Vermieterpfandrecht an der/den Anle(n) nebst Nebenanlen und Zubehör. 2. Er und der Pächter sind sich darüber einig, dass die Photovoltaikanle(n) zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des 95 BGB errichtet bzw. betrieben werden und damit nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks im Sinne von 94 Abs. 1 BGB zählen, sondern eine sog. Scheinbestandteilseigenschaft vorliegt. Die Photovoltaikanle(n) nebst allen Nebenanlen und Zubehör stellen sich als Scheinbestandteil dar und sind infolgedessen, anders als in 93 BGB für wesentliche Bestandteile geregelt, selber Gegenstand besonderer Rechte. 7 Rücktrittsrecht und außerordentliche Kündigung 1. Der Pächter hat jederzeit das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirksamkeit, falls aus anderen Gründen ein wirtschaftlicher Betrieb der Photovoltaik-Anle nicht mehr gewährleistet ist. Auch in diesem Fall hat der Pächter die Anle vollständig zu entfernen. 2. Der Verpächter hat ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirksamkeit, falls die Photovoltaik-Anle länger als 12 Monate außer Betrieb ist und keine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vom Pächter eingeleitet wurde. In diesem Fall hat der Pächter die Anle völlig zu entfernen. 8 Wiederherstellung 1. Sofern der Pächter nach 5 und 6 dieses Vertres dazu verpflichtet ist, die Anle zu entfernen, hat er: a) Die Photovoltaik-Anle samt Zubehör vollständig vom Dach zu entfernen. b) Sämtliche anderen Anleteile nach 2 Abs. 1 dieses Vertres zu entfernen. 2. Unter Putz verlegte Versorgungsleitungen stehen im Eigentum des Verpächters. Der Pächter ist nicht verpflichtet, Leitungen zu entfernen, die optisch nicht erkennbar sind. Der Pächter ist nur verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Wände, Tapeten u. ä. wieder herzustellen, soweit die Leitungen über Putz gelegt worden sind.
5 9 Haftung des Pächters 1. Der Pächter ist verpflichtet, eine Betreiberhaftpflichtversicherung für von der Photovoltaik-Anle ausgehende Gefahren gegenüber Dritten einschließlich des Verpächters abzuschließen. 2. Der Pächter wird im Umfang seiner Haftung den Verpächter von allen Ansprüchen Dritter freihalten. Diese Haftung ist durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung vor Baubeginn nachzuweisen und auf Verlangen vorzulegen. 3. Sollte die Photovoltaik-Anle durch einen Dritten beschädigt worden sein und der Verpächter einen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten haben, so verpflichtet sich der Verpächter, seinen Anspruch dem Pächter abzutreten (Drittschadensliquidation). 4. Der Verpächter hat den Pächter unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn: a) der Verpächter Dachreparaturarbeiten in Auftr geben möchte, b) er andere bauliche Maßnahmen am Dach plant, c) er Kenntnis von Dacharbeiten am Nachbarhaus erlangt. 10 Rechtsnachfolger Der Verpächter verpflichtet sich für alle Verkaufsfälle bzw. Eigentümerwechsel während der Laufzeit dieses Vertres, alle Pflichten, die sich für ihn aus diesem Vertr ergeben, auch jedem Rechtsnachfolger, Käufer bzw. neuen Verpächter aufzugeben. Diese Verpflichtung wird durch eine öffentlich beglaubigte Dienstbarkeit dinglich gesichert. Eventuelle Kosten z.b. für einen Notar Erlangung dieser Dienstbarkeit übernimmt der Pächter. Bei Tod des Verpächters gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertr an die Erben über. 11 Abbau der Anle bei Dachreparatur 1. Im Falle von kleinen Dachreparaturen hat der Pächter die Photovoltaik-Anle auf seine Kosten zu entfernen. Die Dachreparatur ist schnellstmöglich auszuführen. Nach Beendigung der Dacharbeiten ist der Pächter unmittelbar zu informieren, der Verpächter verpflichtet sich, der Neuinstallation der Photovoltaik-Anle zuzustimmen. 2. Sollte ein Abriss des Hauses und Neuaufbau des Hauses durch den gleichen Verpächter erfolgen, so gestattet der Verpächter die Neuinstallation der Photovoltaik-Anle. 12 Eintritt in den Der Verpächter stimmt dem Eintritt in den für das finanzierende Kreditinstitut zu.
6 13 Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertres bedürfen der Schriftform. 2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wolfenbüttel, Niedersachsen. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertres rechtsunwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertre Lücken ergeben, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertrsbestimmungen nicht berührt werden. Die Vertrspartner haben sich vielmehr so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles zu tun, was erforderlich ist, damit die Teilnichtigkeit unverzüglich behoben wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertrsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertres gewollt haben würden, sofern sie die Nichtigkeit oder die nicht getroffene Regelung bedacht hätten. 4. Rechtsgestaltende Erklärungen sowie Mitteilungen nach 8 bedürfen ebenfalls der Schriftform. (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Verpächter) (Pächter)
7 Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Als Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke eingetren im Grundbuch von beim Amtsgericht Band Nr. Blatt Nr. Flur Flurstück..., bestelle ich für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt: Ich dulde die Errichtung, den Betrieb, die Nutzung, die Instandhaltung und -setzung und die Erneuerung einer/mehrerer Photovoltaikanle/n auf dem Dach des Gebäudes/ der Gebäude und den Grundstücksflächen, wie auf beigefügtem Leplan eingezeichnet, bestehend u.a. aus Modulen, Wechselrichtern, Trafo, Gestellen, technisch/elektronischen Bauteilen nebst Verkabelung, unter- und oberirdischen Anschlussleitungen. Auf dem Grundstück wird nichts errichtet, umgebaut oder entfernt, was die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder die Nutzung der Anle/n beeinträchtigt oder gefährdet. Ich dulde das Betreten der in dem beigefügten Leplan eingezeichneten Grundstücksflächen und Dachflächen des Gebäudes/der Gebäude zur Errichtung, zum Betrieb, zur Nutzung, zur Instandhaltung und -setzung, zur Erneuerung der Photovoltaikanle/n und ihrer Nebeneinrichtungen durch die Berechtigte, deren Bedienstete oder durch sie Beauftrte. Die Verpflichtung zur Duldung endet mit Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch. Ich bewillige und beantre die Eintrung ins Grundbuch an rangbereiter Stelle. (Ort, Datum) Unterschrift (öffentlich beglaubigt)
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